Dies ist die notarielle Urkunde, die es ermöglicht, einen bestimmten Vermögenswert (z. B. einen USB-Stick, Schmuck, Geld usw.) zu übergeben oder aufzubewahren und damit seine Aufbewahrung durch den zuständigen Notar zu gewährleisten.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Diese Schätzung wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notariatstarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989) und 2) unserer Kenntnis des Notariatstarifs. (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Die Hinterlegungsurkunde ist ein notarielles Dokument, das die Intervention des Notars bei der Annahme einer bestimmten Ware oder eines bestimmten Gegenstands als Hinterlegung widerspiegelt, die vom Klienten geliefert wird, damit sie vom Notar in seinem Büro aufbewahrt und bewacht wird, um sicherzustellen, dass sie unverändert erhalten bleibt.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si una persona compra un juguete para su hijo, y el mismo se halla en mal estado, a resultas de lo cual causa un daño físico al menor, el interesado, para conservar ese juguete y poder acreditar frente a terceros su mal estado, puede optar por depositarlo en una Notaría, consiguiendo así preservar dicho objeto o bien (en este caso, un juguete) en su estado actual, a los efectos de acreditar ante quien corresponda y cuando proceda, la realidad del defecto a resultas del cual se ha causado el daño.<ejemplo>
Rein rechtlich gesehen ist die Möglichkeit der Notare, Verwahrungshandlungen vorzunehmen, in den §§ 216 ff. der Notariatsordnung ausdrücklich vorgesehen, wonach "Notare Gegenstände, Wertpapiere, Urkunden und Beträge, die ihnen zur Verwahrung anvertraut werden, entweder als Pfand für Verträge oder zur Verwahrung entgegennehmen können".
Wie bereits in der vorhergehenden Frage erwähnt, erreicht der Antragsteller und Interessent mit der Hinterlegungsurkunde als Hauptwirkung, dass er einen bestimmten Vermögenswert einem Notar übergibt oder aufbewahrt, d. h. einem öffentlichen Beamten, der die Erhaltung des besagten Vermögenswertes oder Gegenstandes garantiert, um ihn so lange wie nötig aufzubewahren.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si una persona posee un cheque al portador de importe elevado, y no desea guardarlo en su casa, por miedo a que un tercero se lo sustraiga, puede optar por depositar el mismo en una Notaría, a los efectos de asegurar su custodia y conservación.<ejemplo>
Neben dieser offensichtlichen und direkten Auswirkung, die sich aus der Hinterlegung der Immobilie beim Notar ergibt, sind die folgenden zusätzlichen Auswirkungen zu erwähnen, die ebenfalls sehr wichtig zu beachten sind:
Erstens können wir uns, wie es auf der Hand liegt, vergewissern, dass die besagte Immobilie oder der besagte Gegenstand während der gesamten Zeit, in der sie/er sich im Büro des Notars befand, unverändert geblieben ist, da der Notar durch seine Verwahrung gegenüber Dritten garantiert, dass die besagte Immobilie oder der besagte Gegenstand während der Zeit, in der sie/er im Büro des Notars hinterlegt war, keinerlei Veränderungen oder Modifikationen erfahren hat.
<ejemplo>Recuperando pues el ejemplo anterior de un juguete en mal estado que causa un daño a un niño, si los padres del menor plantean interponer una demanda contra el fabricante por los daños causados, para asegurar ante el Juzgado y terceras personas que ese juguete no ha sido alterado durante todo el tiempo que se tarde hasta celebrar el juicio, pueden optar por depositarlo ante Notario, a los efectos de asegurar frente a terceros que durante todo este lapso temporal dicho juguete no ha sido manipulado malintencionadamente por nadie.<ejemplo>
Darüber hinaus kann jede Person durch eine Hinterlegungsurkunde gegenüber Dritten nachweisen, dass sich ein bestimmter Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt, d. h. am Tag der notariellen Hinterlegung, in ihrem Besitz befindet.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si un amigo nos entrega un teléfono de su propiedad que contiene información sensible para su persona, si lo depositamos ante Notario, además de asegurar su conservación, el interesado consigue acreditar frente a terceros que, al menos a la fecha del depósito, dicho teléfono ya se hallaba en su poder, de modo que, el contenido que se halle dentro del teléfono quedará acreditado que es anterior, cuanto menos, a la fecha de ese depósito.<ejemplo>
Anhand der Hinterlegungsurkunden können wir bei Bedarf auch nachweisen, dass ein bestimmter Vermögenswert oder Gegenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt, d.h. am Tag der notariellen Hinterlegung, existiert.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si un investigador realiza una tesis doctoral, pero teme que un tercero le pueda plagiar su creación, puede depositar ante Notario un ejemplar físico de su tesis doctoral, a los efectos de que, llegado el caso de que ese tercero publique un artículo con idéntico contenido en fecha posterior, poder demostrar que él ya había realizado esa investigación con anterioridad.<ejemplo>
Ebenso können wir mit Hilfe einer Hinterlegungsbescheinigung, wenn wir ihre Merkmale mit denen der Notifizierungsbescheinigungen kombinieren, unwiderlegbar nachweisen, dass eine Person eine bestimmte Ware oder einen bestimmten Gegenstand einer anderen Person zur Verfügung gestellt hat.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si un empleado es despedido de una empresa, pero su empleador no acepta que aquel le retorne la copia de sus llaves del local comercial, el empleado despedido, ante el temor de que el empresario le pueda acusar de utilizar esas llaves ilegítimamente para acceder a las instalaciones de la empresa y causar un daño o protagonizar un hecho delictivo, puede optar por depositar esas llaves ante Notario y solicitar al mismo que notifique este depósito a ese empresario, a los efectos de acreditar frente a cualquiera que a la fecha del acta el empleado ya no posee las llaves y para intimarlo a que acuda a la Notaría a retirar dichas llaves.<ejemplo>
Die Notariatsordnung erlaubt nämlich die Verwendung von Hinterlegungsurkunden als Sicherheit für die Erfüllung einer Verpflichtung, wenn die Parteien dies vereinbaren und der Notar einem solchen Antrag zustimmt.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si una persona formaliza un contrato de compraventa, en el que parte del precio queda aplazado y sujetado a que se cumpla una determinada condición, las partes pueden pactar que dicho precio (dinero) quede depositado en una Notaría a la espera de que se cumpla la condición, de modo que, cuando ello suceda y la parte correspondiente lo acredite en la forma que se determine, la Notaría le haga entrega de ese importe.<ejemplo>
Wie man sieht, stellt dieses Verfahren sicher, dass nach Erfüllung der Verpflichtung deren Ausführung oder Zahlung nicht in den Händen einer der Parteien verbleibt, sondern dem Notar übertragen wird, der als Vertrauensperson, sobald ihm die Erfüllung der Verpflichtung bescheinigt wird, der entsprechenden Partei den als Sicherheit hinterlegten Betrag auszahlt, womit die Parteien eine viel größere Rechtssicherheit hinsichtlich der Sicherheit dieser Zahlung haben.
Im Grunde genommen kann jede Art von Ware oder Gegenstand hinterlegt werden, die der Interessent wünscht und die der Notar als Hinterlegung akzeptiert.
So ist es in der Praxis sehr üblich, Geld, Schecks usw. einzuzahlen. Je nach Sachlage und Bedarf habe ich in meiner notariellen Praxis jedoch auch Hinterlegungen von Waren und Gegenständen unterschiedlichster Art angenommen (z. B. beschädigte Waren, Puppen, ein Motorradhelm, Brillen, Bücher, USB-Sticks, Kleidung, Schlüssel, CDs usw.).
In jedem Fall müssen natürlich die Art und die Ausmaße des konkreten Objekts berücksichtigt werden, denn es liegt auf der Hand, dass es je nach Größe des Objekts und des Gegenstands nicht möglich sein wird, es in einem Notariat zu hinterlegen, das sich in einer Wohnung oder in Geschäftsräumen mit begrenzten Ausmaßen befindet.
Eines der grundlegenden Merkmale, die die Beteiligten in Bezug auf Hinterlegungsbescheinigungen beachten sollten, ist, dass die Zulassung solcher Bescheinigungen seitens des Notars völlig freiwillig ist (Artikel 216 der Notariatsordnung), d.h. der Notar ist völlig frei, den an ihn gerichteten Antrag einer Person, eine notarielle Hinterlegung vorzunehmen, anzunehmen oder nicht anzunehmen, wobei er in der Lage ist, ihn anzunehmen, wenn er dies wünscht, oder ihn im Gegenteil abzulehnen.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si una persona acude a una oficina notarial a tratar de depositar un bien de grandes dimensiones, como una máquina industrial, o una joya de gran valor, a la vista de las circunstancias, por limitaciones de espacio o por el riesgo patrimonial que ello puede suponer, el Notario, voluntariamente, puede decidir aceptar o rechazar ese requerimiento.<ejemplo>
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Vorschriften es dem Notar auch erlauben, den Antrag anzunehmen, dem Hinterleger aber gegebenenfalls Bedingungen aufzuerlegen.
Gemäß den geltenden Vorschriften (Artikel 217 der Notariatsordnung) muss der Notar, wenn er einen Vermögenswert als Pfand annimmt (sei es Bargeld, Wertpapiere, Effekten oder Dokumente), eine Urkunde mit den folgenden Merkmalen aufsetzen:
In der Praxis verfügen die Notare in ihren Amtsräumen über Sicherheitsvorkehrungen (Sicherheitsboxen, feuerfeste Sicherheitsschränke usw.), um die Unversehrtheit der hinterlegten Waren oder Gegenstände zu gewährleisten.
Die geltenden Vorschriften sehen jedoch auch vor, dass der Notar die ihm anvertrauten Einlagen in einer Bank und in einer auf seinen Namen als Notar angemieteten Kasse aufbewahren kann, wenn er dies für seine Sicherheit für angemessen hält, indem er den Einleger davon in Kenntnis setzt und dies in der Urkunde vermerkt.
Wie bereits erwähnt, müssen der Notar und der Hinterleger in der Urkunde bei der Hinterlegung vereinbaren und schriftlich festhalten, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Rückgabe der hinterlegten Ware oder des hinterlegten Gegenstands erfolgen kann.
Wenn der Antragsteller es also für angebracht hält und die vereinbarten Bedingungen erfüllt sind (d.h. die erscheinende Person erkennt das ihr zustehende Recht an), kann er zum Notariat gehen, um die Rückgabe des hinterlegten Gutes oder Gegenstandes zu beantragen, woraufhin der Notar prüft, ob die vereinbarten Bedingungen erfüllt sind, und schließlich das hinterlegte Gut oder den Gegenstand an die entsprechende Person zurückgibt.
Wenn der Antragsteller dies so bestimmt und der Notar dies akzeptiert, kann in der Hinterlegungsurkunde natürlich festgelegt werden, dass die hinterlegte Ware oder der hinterlegte Gegenstand einer anderen Person als dem Antragsteller, der die Hinterlegung vornimmt, ausgehändigt werden soll.
Dies ist sehr häufig der Fall, insbesondere wenn die Kaution als Sicherheit für die Erfüllung einer Verpflichtung zwischen den Parteien geleistet wird.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si la constructora X suscribe un contrato con el despacho de arquitectos Y para que este último realice un proyecto de urbanización de unos terrenos, las partes pueden pactar que parte del precio del contrato quede aplazado hasta que el despacho de arquitectos consiga todas las licencias y permisos administrativos que correspondan.<ejemplo>
<ejemplo>En este caso, las partes pueden pactar que ese pago aplazado (por ejemplo, un cheque de 50.000 euros) quede depositado en la Notaría, de modo que cuando el despacho de arquitectos acredite que se han obtenido estos permisos y licencias, presentando copia de los mismos en la Notaría, el Notario les haga entrega del cheque.<ejemplo>
Es versteht sich von selbst, dass die Vorschriften über Einlagenzertifikate vorsehen, dass Notare diese nicht annehmen dürfen:
Wenn es sich bei dem hinterlegten Gegenstand um ein Computerprogramm handelt, dessen Inhalt dem Notar vernünftigerweise nicht bekannt sein kann, muss darauf hingewiesen werden, dass der Notar die Hinterlegung nur dann annimmt, wenn der Hinterleger erklärt, dass der Inhalt des Programms nicht gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstößt.
Natürlich beweist die Hinterlegung bei einem Notar nur, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Vermögenswert oder Gegenstand an einem bestimmten Tag hinterlegt hat, ohne dass der Notar darüber hinaus die Herkunft oder die Echtheit dieses Vermögenswertes oder Gegenstandes bescheinigen kann.
Natürlich sollten sich die Beteiligten auch darüber im Klaren sein, dass es je nach den besonderen Umständen des Falles auch möglich ist, eine so genannte gemischte Urkunde zu erteilen, d. h. eine Hinterlegungsurkunde, bei der ein bestimmter Vermögenswert oder Gegenstand beim Notar hinterlegt wird, die aber auch Merkmale anderer Arten von Urkunden, wie z. B. Offenbarungsurkunden, in sich vereint, wenn der Antragsteller ebenfalls eine Art von Erklärung abgibt, die er in die Urkunde aufnehmen möchte.
Die Ausstellung eines Einlagenzertifikats ist ein sehr einfacher Vorgang. Der Interessent muss sich mit dem Notariat in Verbindung setzen und einen Termin für den Antrag vereinbaren.
Am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit erscheint der Antragsteller mit der zu hinterlegenden Immobilie oder dem zu hinterlegenden Gegenstand beim Notar, und nachdem er vom Notar identifiziert wurde und die Immobilie oder den Gegenstand sowie die vorgeschlagenen Bedingungen geprüft hat (um zu überprüfen, ob alle geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind), wird die Hinterlegungsurkunde genehmigt, woraufhin die besagte Immobilie oder der besagte Gegenstand in der Obhut des Notars verbleibt, bis die vereinbarten Bedingungen erfüllt sind und in der Urkunde für die Rückgabe an die entsprechende Person festgehalten werden.
Schließlich erstellt der Notar eine beglaubigte Abschrift für den Klienten, so dass dieser eine Kopie des Dokuments mit sich führen kann, in der alle durchgeführten Handlungen vermerkt sind, so dass er das Dokument entsprechend nutzen kann.
Der Notar kann alle Arten von beweglichen Sachen entgegennehmen, die ihm von seinen Klienten als Pfand oder Sicherheit für ihre Verträge oder zur Verwahrung anvertraut werden.
IN IHREM EIGENEN NAMEN:
Der Unterzeichner muss immer mit seiner DNI beim Notar erscheinen. Ausländische Personen müssen ihren Reisepass und ihre NIE im Original vorlegen.
IM NUTZEN EINER DRITTEN PARTEI:
Der Unterzeichner muss nicht nur mit seiner DNI beim Notar erscheinen, sondern auch eine beglaubigte Kopie der entsprechenden Vollmacht vorlegen.
IM NUTZEN EINER GESELLSCHAFT:
Der Unterzeichner muss nicht nur mit seiner DNI beim Notar erscheinen, sondern auch die folgenden Unterlagen vorlegen:
Im Falle eines ausländischen Unternehmens ist es außerdem erforderlich, die Angaben zu machen: