Erklärung der Erben - Notariat Jesús Benavides
Nachfolge

Erklärung der Erben von Todes wegen

Schritt 1

Was ist eine Erbenerklärung?

Dies ist die notarielle Urkunde, mit der die Person oder Personen, die Erben einer ohne Testament verstorbenen Person sein sollen, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften bestimmt werden.

Schritt 3

Wie viel kostet die Abgabe einer Erklärung zur gesetzlichen Erbfolge vor einem Notar?

Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.

Schritt 4

Weitere häufig gestellte Fragen

Was ist das Erbrecht?

Der Tod von Menschen ist eine natürliche Tatsache, eine unabänderliche und unvermeidliche biologische Realität, die alle Menschen betrifft, denn wir alle sterben früher oder später.

Abgesehen von dem Schmerz und der Trauer, die er bei allen Angehörigen und Nahestehenden des Verstorbenen hervorruft, hat diese Realität eine Reihe von Folgen für die Vermögenssphäre des Einzelnen, die geordnet und gelöst werden müssen, da jeder Mensch bei seinem Tod mehr oder weniger über eine Reihe von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten verfügt, deren Eigentümer verstorben ist. Folgerichtig müssen die neuen Eigentumsverhältnisse an all diesen Vermögenswerten, Rechten und Pflichten festgelegt werden, da dies notwendig ist, um die Rechtssicherheit, die Erhaltung und Bewahrung dieser Vermögenswerte, Rechte und Pflichten und den Wert, den sie darstellen, sowie die Fortführung der Tätigkeiten und Rechtsbeziehungen, die sich aus diesen Vermögenswerten ergeben und der Gesellschaft Wert und Wohlstand bringen, zu gewährleisten.

Auf dieser Grundlage hat der spanische Gesetzgeber, der sich der Transzendenz bewusst ist, die diese Situationen im Leben und im Sterben von Personen erzeugen, seit langem eine Reihe von gesetzlichen Regeln aufgestellt, die die Rechtsnachfolge von Personen regeln, d. h. eine Reihe von Regeln, die regeln sollen, wie das neue Eigentum an den Vermögenswerten, Rechten und Pflichten einer Person beim Tod dieser Person bestimmt wird. 

Bei der Analyse der vorgenannten Rechtsvorschriften ist zunächst auf den Begriff des Erbrechts einzugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Erbrecht einer Person vom Zeitpunkt ihres Todes an übergeht. Wenn eine Person stirbt, entsteht also ein Erbrecht, d. h. ein Recht zugunsten einer Person, die neuer Eigentümer aller Vermögenswerte, Rechte und Pflichten dieser verstorbenen Person wird.

Die Bestimmung der Person(en), auf die diese Erbrechte übergehen sollen, ist im Gesetz geregelt, wonach sich die Erbfolge nach dem in einem Testament zum Ausdruck gebrachten Willen des Erblassers und, falls kein Testament vorliegt, nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet. Der Gesetzgeber hat also im Wesentlichen zwei Möglichkeiten vorgesehen, um die Personen zu bestimmen, auf die das Erbrecht des Verstorbenen übergeht, und zwar wie folgt

  • Ein Testament, das als ein Akt definiert werden kann, in dem eine Person festlegt, wie ihr Vermögen zum Zeitpunkt ihres Todes verteilt werden soll. In diesem Fall kann man von einer testamentarischen Erbfolge sprechen (weitere Einzelheiten zum Testament finden Sie im entsprechenden Abschnitt dieser Website).
  • Und in Ermangelung eines Testaments, d. h. wenn der Verstorbene kein Testament gemacht hat, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. das Eigentum am Nachlass des Verstorbenen wird der oder den Personen zugewiesen, die das Gesetz zu diesem Zweck bestimmt. In diesem Fall kann man von rechtmäßiger Erbfolge sprechen.

In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Erbfolge in bestimmten Fällen auch gemeinsam durch den Willen des Menschen und durch die gesetzlichen Vorschriften begründet werden kann.

Schließlich ist in diesem Abschnitt darauf hinzuweisen, dass das Gesetz diese Gesamtheit von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten des Erblassers als Erbschaft bezeichnet, die entweder einem Erben zugewiesen werden kann, der die Gesamtheit der Vermögenswerte und Rechte des Erblassers erbt, oder einem Vermächtnisnehmer, der individuell, d. h. nur in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte und Rechte, Erbe wird.

Was versteht man unter unechter Erbfolge?

Wie soeben dargelegt, kann die Rechtsnachfolge von Personen im Wesentlichen auf zwei Arten geregelt werden, nämlich durch Testament oder, in Ermangelung eines solchen, durch gesetzliche Vorschriften. 

Wenn also eine Person stirbt, richtet sich die Bestimmung der neuen Eigentumsverhältnisse an ihren Vermögenswerten, Rechten und Pflichten, die nicht mit ihrem Tod erloschen sind, nach dem, was diese Person in ihrem Testament festgelegt hat, und in Ermangelung eines Testaments oder wenn dieses nicht angewandt werden kann, nach den Regeln und Vorschriften, die das geltende Zivilrecht in dieser Hinsicht vorsieht.

Auf dieser Grundlage kann die gesetzliche Erbfolge definiert werden als die Gesamtheit der Fälle, in denen eine Person entweder ohne Testament stirbt oder in denen bestimmte Umstände vorliegen, die verhindern, dass ein eventuell vorhandenes Testament auf den Nachlass des Verstorbenen anwendbar ist. Wenn diese Situation beim Tod einer Person eintritt, müssen daher die Bestimmungen des Zivilrechts angewandt werden, um zu bestimmen, welche Personen zu Erben des Verstorbenen erklärt werden sollen, und zwar im Interesse der Rechtssicherheit und der Erhaltung und Bewahrung der Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die der Gesellschaft Wert und Reichtum verleihen.

Die gesetzliche Erbfolge, d.h. die unbewegliche Erbfolge, ist also in folgenden Fällen anwendbar:

  1. Wenn eine Person ohne Testament oder mit einem Testament stirbt, das nichtig ist oder später seine Gültigkeit verloren hat. Der erste im Gesetz definierte Fall umfasst verschiedene Situationen, von denen die folgenden erwähnenswert sind:

    • Erstens und logischerweise der Fall, dass eine Person ohne Testament stirbt. In diesem Fall ist es klar und offensichtlich, dass die Regeln der gesetzlichen Erbfolge zur Anwendung kommen, um die Erbfolge zu regeln.
    • Dieser Abschnitt umfasst auch einen anderen Tatbestand wie die Nichtigkeit des Testaments, die beispielsweise eintritt, wenn bei der Testamentsvollstreckung die gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten nicht eingehalten wurden, wenn die Person, die das Testament vollstreckt hat, nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war oder wenn das Testament mit Gewalt, in betrügerischer Absicht oder in betrügerischer Absicht errichtet wurde. Die Nichtigkeitserklärung kann in jedem Fall nur durch ein Gerichtsurteil ausgesprochen werden.
  2. Wenn das Testament keine Einsetzung eines Erben für alle oder einen Teil seiner Vermögenswerte enthält oder nicht alle Vermögenswerte des Erblassers vorsieht. In diesem zweiten Fall geht es vor allem um die Fälle, in denen der Erblasser in seinem Testament keine Erben eingesetzt hat, sondern sein Erbe in Form von Vermächtnissen verteilt hat, aber ein Teil seines Vermögens nicht einem bestimmten Vermächtnisnehmer zugewiesen wurde. In diesen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge nur für die Vermögenswerte ein, die der Verstorbene nicht in seinem Testament bedacht hat.
  3. Wenn die an die Einsetzung des Erben geknüpfte Bedingung fehlt; oder wenn der Erbe vor dem Erblasser stirbt; oder wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt, ohne einen Ersatzmann zu haben und ohne dass ein Anwachsungsrecht zugunsten anderer Erben besteht. Bei dieser dritten Gruppe von Situationen lassen sich folgende Fälle unterscheiden:

    • Erstens, wenn die dem Erben auferlegte Bedingung nicht erfüllt ist, d.h. wenn ein Erbe unter einer Bedingung eingesetzt wurde und diese Bedingung nicht erfüllt wurde, so dass die Erbenstellung nicht erreicht wurde (wie z.B. wenn eine Person einen Neffen als Erben eingesetzt hat, als Gegenleistung dafür, dass er den Erblasser bis zu seinem Tod pflegt, und diese Pflege nicht geleistet wurde).
    • Ebenso tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wenn der Erbe vor dem Erblasser stirbt, denn wenn eine Person eine Person als Erben benennt und diese Person vor dem Erblasser stirbt, sind die Erbrechte logischerweise nicht vererbt worden (da dies nur zum Zeitpunkt des Todes geschieht), und wenn es keine anderen Personen im Testament gibt, denen es entspricht, zu erben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
    • Der letzte in diesem Abschnitt beschriebene Fall entspricht den Situationen, in denen die Erben die Erbschaft ausschlagen (d. h. sie schlagen sie förmlich aus, so dass sie das Eigentum an den ihnen zugewiesenen Vermögenswerten, Rechten oder Pflichten nicht erwerben wollen) und es keine anderen Personen gibt, die (entweder durch Substitutions- oder Anwachsungsrecht) erbberechtigt sind; in diesem Fall wird auch die gesetzliche Erbfolge eröffnet.
  4. Wenn der Erbe nicht in der Lage ist, die Nachfolge anzutreten. Schließlich legt der Gesetzgeber fest, dass die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt, wenn der Erbe erbunfähig ist, was unter anderem dann der Fall ist, wenn Gründe für die Erbunwürdigkeit vorliegen oder wenn Verfügungen zugunsten des das Testament errichtenden Notars, zugunsten des Vormunds oder Pflegers des Erblassers oder zugunsten einer erbunfähigen Person getroffen werden.

Wer hat bei Anwendung des katalanischen Zivilrechts das Recht, den Verstorbenen zu beerben?

Auf dem Gebiet des katalanischen Zivilrechts sind die wichtigsten Fragen zweifellos die Erbfolge, die folgende Besonderheiten aufweist:

Erstens wird die Erbschaft gemäß Artikel 442-1 CCCat auf die Kinder des Verstorbenen als solche und auf deren Abkömmlinge mit Vertretungsrecht (das im katalanischen Zivilrecht ausdrücklich in Artikel 441-7 CCCat geregelt ist) verschoben und muss berücksichtigt werden:

  • Wenn die Kinder oder Abkömmlinge gemeinsam mit dem verwitweten Ehegatten oder dem überlebenden Konkubinatspartner die Erbschaft antreten, hat letzterer den Gesamtnießbrauch an der Erbschaft (Art. 442-3 CCCat), obwohl er sein in Art. 442-5 CCCat vorgesehenes Umwandlungsrecht ausüben kann, wodurch ihm ein vierter aliquoter Teil der Erbschaft und auch der Nießbrauch an der Ehe- oder Familienwohnung zugewiesen werden kann. Voraussetzung ist, dass dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod beantragt wird.
  • Schlägt eines der zur Erbfolge berufenen Kinder oder Abkömmlinge die Erbschaft aus, so wird sein Anteil dem Anteil der anderen Abkömmlinge gleichen Grades hinzugerechnet.
  • Wenn alle Nachkommen desselben Grades das Erbe ausschlagen, wird es auf die Nachkommen des nächsten Grades in ihrem eigenen Recht verschoben, aber nach Abstammung und zu gleichen Teilen unter den Nachkommen jeder Abstammung aufgeteilt (Artikel 442-2.1 CCCat). 
  • Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn alle Kinder des Verstorbenen das Erbe zu Lebzeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners ausschlagen und dieser ihr gemeinsamer Elternteil ist (Artikel 442-2.2 CCCat), was in der Praxis sehr häufig vorkommt, da dadurch das gesamte Erbe zugunsten des überlebenden Ehegatten ausgeschlagen werden kann.

Zweitens geht das Erbe bei Fehlen von Kindern oder Nachkommen des Verstorbenen an den verwitweten Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner (Artikel 442-3.2 CCCat), wobei die Eltern des Verstorbenen den Anspruch auf den Pflichtteil behalten. Der verwitwete Ehegatte ist jedoch nicht erbberechtigt, wenn er zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls gerichtlich oder faktisch von ihm getrennt lebte oder wenn eine Klage auf Ungültigerklärung der Ehe, Scheidung oder Trennung anhängig war, es sei denn, die Ehegatten haben sich wieder versöhnt (Artikel 446-2 CCCat).

Drittens, wenn keine Kinder oder Nachkommen vorhanden sind und kein Ehegatte oder Lebensgefährte vorhanden ist, geht die Erbschaft zu gleichen Teilen an die Eltern (Artikel 442-8 CCCat), und wenn nur einer von ihnen lebt, erstreckt sich die Stundung auf diesen auf die gesamte Erbschaft. Stirbt der Verstorbene hingegen in der oben beschriebenen Situation und auch ohne Eltern, geht das Erbe an die Verwandten in aufsteigender Linie des nächsten Grades über (Artikel 442-8.2 CCCat), wobei zu berücksichtigen ist, dass bei zwei Verwandtschaftslinien gleichen Grades (z. B. Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits) das Erbe nach Linien und innerhalb jeder Linie nach Köpfen aufgeteilt wird.

Viertens: In Ermangelung von Kindern oder Nachkommen, ohne Ehegatten oder Lebensgefährten und auch ohne andere Verwandte in aufsteigender Linie wird die Erbschaft auf die Verwandten in der Seitenlinie verschoben (Artikel 442-9 CCCat), mit der folgenden Struktur (Artikel 442-10 CCCat):

  1. Geschwister aus eigenem Recht und Geschwisterkinder aus Vertretungsrecht treten in die Erbfolge des Verstorbenen vor anderen Verwandten in gerader Linie ein, ohne dass ein Unterschied zwischen Geschwistern in doppelter oder einfacher Beziehung gemacht wird.

    Wenn der Verstorbene beispielsweise zwei Brüder namens Juan (lebend) und Antonio (bereits verstorben und mit zwei lebenden Kindern namens Marc und Carles) hatte, hat Juan einen Anspruch auf 50 % des Erbes aus eigenem Recht und die Neffen des Verstorbenen, Marc und Carles, haben einen Anspruch auf 25 % des Nachlasses als Vertreter.
  2. Gibt es jedoch keine Geschwister, so treten die Neffen und Nichten die Nachfolge des Verstorbenen aus eigenem Recht und nach Köpfen an.

    Wäre Juan ebenfalls verstorben (und hätte er eine Tochter namens Anna), würde das Erbe zu 33 % an Anna, Marc und Carles aufgeteilt.
  3. Für den Fall, dass Geschwister und Geschwisterkinder gemeinsam erben und es nur eine Linie von Neffen und Nichten gibt, erhalten letztere nach Köpfen, was der Linie entspricht (Beispiel A). Gibt es jedoch zwei oder mehr Linien von Neffen und Nichten, so werden die Anteile, die den genannten Linien entsprechen, zusammengezählt und alle Neffen und Nichten, die zu ihnen gehören, erben das Ganze nach Köpfen.

    Hätte der Verstorbene noch einen dritten Bruder gehabt, der ebenfalls verstorben ist (der wiederum eine Tochter namens Mireia hatte), hätte Juan immer noch Anspruch auf 50 % des Erbes, während die restlichen 50 % zu gleichen Teilen zwischen Marc, Carles und Mireia aufgeteilt würden, d. h. 16,66 %.
  4. In Ermangelung von Geschwistern und Geschwisterkindern treten die anderen Verwandten des nächsten Grades in der Seitenlinie innerhalb des vierten Grades die Nachfolge an, und zwar nach Köpfen und ohne das Recht auf Vertretung oder Unterscheidung der Linien (Artikel 442-11 CCCat).

In Ermangelung aller oben genannten Verwandten tritt schließlich die Generalitat de Catalunya die Nachfolge an (Artikel 442-12 CCCat).

Wer hat Anspruch auf den Nachlass des Verstorbenen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, wenn das allgemeine Recht Anwendung findet?

Die Reihenfolge der Erbfolge im Falle der gesetzlichen Erbfolge, d.h. an welche Personen und in welcher Reihenfolge Erben zu bestimmen sind, wird in unserer Rechtsordnung durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in den Artikeln 930 ff. bestimmt. Um den Inhalt dieser Verordnung zu verstehen, wird zunächst die Reihenfolge der Rechtsnachfolge in allgemeiner Form dargelegt und anschließend auf die Besonderheiten eingegangen, die jede der aufgeführten Zahlen aufweisen kann. 

In Bezug auf die Reihenfolge der Erbfolge im Allgemeinen ist also zu präzisieren, dass:

  1. In erster Linie erben die Nachkommen des Verstorbenen (d. h. Kinder, Enkelkinder usw.).
  2. Sind diese nicht vorhanden, so erben die Verwandten in aufsteigender Linie des Verstorbenen (d. h. Eltern, Großeltern usw.).
  3. In Ermangelung von Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie ist der überlebende Ehegatte, sofern vorhanden, erbberechtigt.
  4. In Ermangelung von Nachkommen, Verwandten in aufsteigender Linie und überlebenden Ehegatten sind Verwandte in gerader Linie bis zum vierten Grad (d. h. Geschwister, Neffen, Nichten usw.) erbberechtigt.
  5. In Ermangelung aller dieser Personen obliegt die Nachfolge dem Staat.

Was ist das Recht auf Vertretung?

Das Vertretungsrecht ist ein Erbrecht, mit dem die Angehörigen eines Verstorbenen als Nachfolger des Verstorbenen in allen Rechten anerkannt werden, die dieser gehabt hätte, wenn er gelebt hätte oder erbberechtigt gewesen wäre.

<ejemplo>Así pues, y a modo de ejemplo, en un supuesto de sucesión intestada en que una persona fallezca con únicamente un hijo vivo y dos nietos (estos últimos, hijos de un segundo hijo fallecido previamente), los dos nietos adquirirán los derechos hereditarios a la sucesión de su abuelo por representación de su padre fallecido.<ejemplo>

Zu den wichtigsten Aspekten dieses Vertretungsrechts ist Folgendes anzumerken:

  • Das Vertretungsrecht besteht immer in absteigender Linie (d. h. von den Eltern auf die Kinder, Enkel usw.), aber nie in aufsteigender Linie. Was die Seitenlinie betrifft, so gilt sie nur für die Kinder von Geschwistern (ein Thema, das bereits im vorherigen Abschnitt behandelt wurde).
  • In allen Fällen der gesetzlichen Erbfolge erfolgt die Aufteilung des Erbes nach der Abstammung, so dass der/die Vertreter nicht mehr erbt/erben, als sein/ihr Auftraggeber erben würde, wenn er/sie noch am Leben wäre(in Anlehnung an das obige Beispiel bedeutet dies, dass der Sohn des Verstorbenen 50 % des Erbes erben würde und die beiden Enkelkinder die restlichen 50 %, die zwischen ihnen aufgeteilt werden müssten).
  • Wie bereits in der vorangegangenen Frage erwähnt, erben die Kinder eines oder mehrerer Geschwister des Verstorbenen zu gleichen Teilen, wenn sie mit ihren Onkeln und Tanten übereinstimmen, aber wenn sie allein übereinstimmen.
  • Andererseits ist zu beachten, dass das Vertretungsrecht nicht dadurch verloren geht, dass eine Person auf ihr Erbe verzichtet(d.h. eine Person könnte z.B. auf das Erbe ihres Vaters verzichten und sich anschließend aufgrund des Vertretungsrechts um das Erbe ihres Großvaters bewerben).
  • Schließlich muss man wissen, dass eine lebende Person nicht vertreten werden kann, es sei denn, sie ist enterbt oder geschäftsunfähig(so können z. B. Kinder enterbter oder geschäftsunfähiger Personen am Erbe ihrer Großeltern vertretungsberechtigt teilnehmen, auch wenn ihre Eltern noch leben).
Siehe weitere häufig gestellte Fragen

Wer kann eine Erklärung zur gesetzlichen Erbfolge beantragen?

Gemäß Artikel 55 des Gesetzes vom 28. Mai 1862, Organgesetz über Notare (in der Fassung der elften Schlussbestimmung des Gesetzes 15/2015 vom 2. Juli über die freiwillige Gerichtsbarkeit), kann die Erklärung der Erben von Todes wegen von Personen beantragt werden, die ein berechtigtes Interesse daran haben, wofür die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  1. Zunächst ist es erforderlich, dass es sich um Personen handelt, die sich für berechtigt halten, in den Nachlass des Verstorbenen einzutreten.
  2. Zweitens müssen sie Abkömmlinge, Verwandte in aufsteigender Linie, Ehegatten oder Personen, die durch ein dem ehelichen Verhältnis vergleichbares Verhältnis verbunden sind, oder Verwandte in gerader Linie der Person sein, deren Erbschaftserklärung beantragt wird.

Nach dem vorgenannten Gesetz sind also nur diejenigen Verwandten berechtigt, in die gesetzliche Erbfolge ihres Verwandten einzutreten (siehe die obigen Fragen), die im konkreten Fall der Ansicht sind, dass sie angesichts der besonderen Umstände des Falles berechtigt sein könnten, in die gesetzliche Erbfolge einzutreten, und dies auch tun.

Welcher Notar ist für die Beurkundung der Erklärung der gesetzlichen Erbfolge zuständig?

Was die territoriale Zuständigkeit des Notars für die Beantragung dieser Urkunde anbelangt, so sieht der bereits erwähnte Artikel 55.1 des Notariatsgesetzes vor, dass notarielle Urkunden dieser Art nur von einem zuständigen Notar nach Wahl des Antragstellers unter den nachstehend genannten Notaren genehmigt werden können:

  • Der Ort, an dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  • Der Ort, an dem sich der größte Teil des Nachlasses des Verstorbenen befindet.
  • Der Ort, an dem der Verstorbene gestorben ist.

Er kann auch einen zuständigen Notar in einem an die vorgenannten Bezirke angrenzenden Bezirk und, falls diese nicht vorhanden sind, vor dem Notar des Wohnsitzes des Antragstellers wählen.

Welches Verfahren ist für die Einholung einer Erklärung über die gesetzliche Erbfolge einzuhalten?

Das Verfahren zur Erlangung einer Urkunde über die Erklärung der Erben ist in Artikel 56 des Gesetzes vom 28. Mai 1862, Organisches Gesetz über Notare, geregelt. Gemäß der vorgenannten Vorschrift muss dieser Rechtsakt, der von den oben genannten Personen beantragt werden kann, Folgendes enthalten:

  1. Die Bezeichnung und die Identifikationsangaben der Personen, die nach Ansicht des Antragstellers zum Erbe berufen sind, d. h. aller Erbberechtigten.
  2. Dem Antrag sind außerdem die Unterlagen beizufügen, aus denen das Verwandtschaftsverhältnis der als Erben benannten Personen zum Verstorbenen hervorgeht (siehe Abschnitt über die erforderlichen Unterlagen), sowie die Unterlagen, die die Identität des Verstorbenen und seine Anschrift bestätigen (siehe Abschnitt über die erforderlichen Unterlagen).
  3. In jedem Fall muss auch der Tod des Verstorbenen sowie die Tatsache, dass dieser ohne einen Erbschein eingetreten ist, nachgewiesen werden, und zwar durch:

    a) Auskünfte aus dem Personenstandsregister und dem Allgemeinen Register für letztwillige Verfügungen.

    b) oder gegebenenfalls durch eine öffentliche Urkunde, aus der sich nach Auffassung des Notars eindeutig ergibt, dass die Erbfolge trotz Vorliegens eines Testaments oder eines Erbvertrags von Todes wegen eintritt (z. B. wenn alle in dem vom Erblasser errichteten Testament bezeichneten Erben bereits verstorben sind).

    c) oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, mit der die Ungültigkeit des Erbscheins oder der Einsetzung des Erben festgestellt wird.

    In jedem Fall werden alle diese vorgelegten oder durch Zeugenaussagen belegten Unterlagen in die Urkunde aufgenommen.
  4. Darüber hinaus muss der Antragsteller die Gewissheit der positiven und negativen Tatsachen, auf die sich die Urkunde stützen soll, geltend machen und eine Zeugenaussage darüber machen, dass die Person, um deren Nachlass es geht, ohne Testament verstorben ist und dass die benannten Personen seine einzigen Erben sind.

    In jedem Fall ist zu beachten, dass der Notar, wenn einer der Beteiligten minderjährig oder geschäftsunfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter hat, dies der Staatsanwaltschaft mitteilt, damit diese die Bestellung eines gesetzlichen Vormunds veranlassen kann.
  5. Es sei darauf hingewiesen, dass das Gesetz in diesem Fall auch vorschreibt, dass das Protokoll unbedingt die Erklärung von mindestens zwei Zeugen enthalten muss, die bestätigen, dass sie von den positiven oder negativen Tatsachen, die Gegenstand der beantragten Bekanntheitserklärung sind, entweder aus eigener Kenntnis oder aus Bekanntheit wissen. Diese Zeugen können gegebenenfalls Blutsverwandte oder Verwandte des Verstorbenen sein, wenn sie kein unmittelbares Interesse an der Erbschaft haben.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Notar, um die Anhörung aller Beteiligten zu gewährleisten, zusätzlich zu den vom Antragsteller vorgeschlagenen Beweisen alle ihm zweckmäßig erscheinenden Beweise aufnehmen kann, insbesondere alle Beweise zum Nachweis seiner Identität, seines Wohnsitzes, seiner Staatsangehörigkeit und seines zivilrechtlichen Aufenthalts sowie gegebenenfalls des anwendbaren ausländischen Rechts. 

Auch im Hinblick auf die Beteiligten, die sich an der Erbfolge beteiligen können, ist festzustellen, dass:

  • Ist die Identität oder der Wohnsitz eines der Beteiligten nicht bekannt, so ersucht der Notar mit einem amtlichen Schriftstück die öffentlichen und konsularischen Einrichtungen, Register und Behörden, die aufgrund ihrer Zuständigkeit über Akten oder Register zur Identität der Personen oder ihres Wohnsitzes verfügen, um die erbetenen Informationen zu erhalten.
  • Kann die Identität oder der Wohnsitz eines Beteiligten nicht festgestellt werden, so macht der Notar die Bearbeitung der Urkunde durch eine Bekanntmachung im Staatsanzeiger bekannt und kann, wenn er es für angemessen hält, andere zusätzliche Kommunikationsmittel verwenden. Der Notar muss außerdem die Bekanntmachung der Urkunde an den Anschlagtafeln der Gemeinden aushängen, die der letzten Anschrift des Verstorbenen, dem Sterbeort, falls dieser abweichend ist, oder dem Ort, an dem sich der größte Teil des Vermögens des Verstorbenen befindet, entsprechen (all dies, um etwaige Interessenten an der Erbfolge des Verstorbenen ausfindig machen zu können).

In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass jeder Beteiligte innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag der Veröffentlichung bzw. ab dem letzten Aushang der Bekanntmachung dem Antrag auf Feststellung der Erben widersprechen, Behauptungen aufstellen oder Urkunden oder sonstige Beweismittel vorlegen kann.

Nach Durchführung aller oben beschriebenen Verfahren und nach Ablauf einer Frist von zwanzig Arbeitstagen (ab dem ursprünglichen Antrag oder ab dem Ende der einmonatigen Frist für die Erhebung von Behauptungen im Falle der Veröffentlichung einer Bekanntmachung) vermerkt der Notar schließlich sein Gesamturteil über die Anerkennung der Tatsachen und Vermutungen, auf die sich die Erbenerklärung stützt, und schließt damit die Urkunde und ihre anschließende Beurkundung ab.

  • In dieser Urkunde gibt der Notar an, welche Verwandten des Verstorbenen die gesetzlichen Erben sind, und nennt die Umstände ihrer Identität sowie die Rechte, die ihnen von Gesetzes wegen am Erbe zustehen, was es ihnen in der Praxis ermöglicht, das entsprechende Erbe anzunehmen, indem sie die entsprechende öffentliche Urkunde ausfüllen.
  • Im negativen Fall (d.h. wenn der Notar der Ansicht ist, dass das Recht, als Erbe anerkannt zu werden, nicht anerkannt wurde), vermerkt der Notar in der Urkunde das Recht der genannten Personen, ihren Anspruch vor Gericht geltend zu machen, wobei die Betroffenen, die nicht ausfindig gemacht werden konnten oder die sich in ihrem Recht verletzt sehen, das gleiche Recht haben und alle das entsprechende Feststellungsverfahren in Anspruch nehmen müssen.

Wie kann ich eine Erklärung zur gesetzlichen Erbfolge abgeben?

Um eine Erbschaftserklärung zu beantragen, sollten sich die Interessenten einfach an das Notariat wenden und um einen Termin zu diesem Zweck bitten, und zwar an dem Tag und zu der Uhrzeit, die ihnen am besten passen.

Am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit müssen die Beteiligten beim Notar erscheinen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen, die im Abschnitt über die erforderlichen Unterlagen eingesehen werden können.

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