Dies ist die notarielle Urkunde, mit der die Person oder Personen, die Erben einer ohne Testament verstorbenen Person sein sollen, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften bestimmt werden.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Der Tod von Menschen ist eine natürliche Tatsache, eine unabänderliche und unvermeidliche biologische Realität, die alle Menschen betrifft, denn wir alle sterben früher oder später.
Abgesehen von dem Schmerz und der Trauer, die er bei allen Angehörigen und Nahestehenden des Verstorbenen hervorruft, hat diese Realität eine Reihe von Folgen für die Vermögenssphäre des Einzelnen, die geordnet und gelöst werden müssen, da jeder Mensch bei seinem Tod mehr oder weniger über eine Reihe von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten verfügt, deren Eigentümer verstorben ist. Folgerichtig müssen die neuen Eigentumsverhältnisse an all diesen Vermögenswerten, Rechten und Pflichten festgelegt werden, da dies notwendig ist, um die Rechtssicherheit, die Erhaltung und Bewahrung dieser Vermögenswerte, Rechte und Pflichten und den Wert, den sie darstellen, sowie die Fortführung der Tätigkeiten und Rechtsbeziehungen, die sich aus diesen Vermögenswerten ergeben und der Gesellschaft Wert und Wohlstand bringen, zu gewährleisten.
Auf dieser Grundlage hat der spanische Gesetzgeber, der sich der Transzendenz bewusst ist, die diese Situationen im Leben und im Sterben von Personen erzeugen, seit langem eine Reihe von gesetzlichen Regeln aufgestellt, die die Rechtsnachfolge von Personen regeln, d. h. eine Reihe von Regeln, die regeln sollen, wie das neue Eigentum an den Vermögenswerten, Rechten und Pflichten einer Person beim Tod dieser Person bestimmt wird.
Bei der Analyse der vorgenannten Rechtsvorschriften ist zunächst auf den Begriff des Erbrechts einzugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Erbrecht einer Person vom Zeitpunkt ihres Todes an übergeht. Wenn eine Person stirbt, entsteht also ein Erbrecht, d. h. ein Recht zugunsten einer Person, die neuer Eigentümer aller Vermögenswerte, Rechte und Pflichten dieser verstorbenen Person wird.
Die Bestimmung der Person(en), auf die diese Erbrechte übergehen sollen, ist im Gesetz geregelt, wonach sich die Erbfolge nach dem in einem Testament zum Ausdruck gebrachten Willen des Erblassers und, falls kein Testament vorliegt, nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet. Der Gesetzgeber hat also im Wesentlichen zwei Möglichkeiten vorgesehen, um die Personen zu bestimmen, auf die das Erbrecht des Verstorbenen übergeht, und zwar wie folgt
In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Erbfolge in bestimmten Fällen auch gemeinsam durch den Willen des Menschen und durch die gesetzlichen Vorschriften begründet werden kann.
Schließlich ist in diesem Abschnitt darauf hinzuweisen, dass das Gesetz diese Gesamtheit von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten des Erblassers als Erbschaft bezeichnet, die entweder einem Erben zugewiesen werden kann, der die Gesamtheit der Vermögenswerte und Rechte des Erblassers erbt, oder einem Vermächtnisnehmer, der individuell, d. h. nur in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte und Rechte, Erbe wird.
Wie soeben dargelegt, kann die Rechtsnachfolge von Personen im Wesentlichen auf zwei Arten geregelt werden, nämlich durch Testament oder, in Ermangelung eines solchen, durch gesetzliche Vorschriften.
Wenn also eine Person stirbt, richtet sich die Bestimmung der neuen Eigentumsverhältnisse an ihren Vermögenswerten, Rechten und Pflichten, die nicht mit ihrem Tod erloschen sind, nach dem, was diese Person in ihrem Testament festgelegt hat, und in Ermangelung eines Testaments oder wenn dieses nicht angewandt werden kann, nach den Regeln und Vorschriften, die das geltende Zivilrecht in dieser Hinsicht vorsieht.
Auf dieser Grundlage kann die gesetzliche Erbfolge definiert werden als die Gesamtheit der Fälle, in denen eine Person entweder ohne Testament stirbt oder in denen bestimmte Umstände vorliegen, die verhindern, dass ein eventuell vorhandenes Testament auf den Nachlass des Verstorbenen anwendbar ist. Wenn diese Situation beim Tod einer Person eintritt, müssen daher die Bestimmungen des Zivilrechts angewandt werden, um zu bestimmen, welche Personen zu Erben des Verstorbenen erklärt werden sollen, und zwar im Interesse der Rechtssicherheit und der Erhaltung und Bewahrung der Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die der Gesellschaft Wert und Reichtum verleihen.
Die gesetzliche Erbfolge, d.h. die unbewegliche Erbfolge, ist also in folgenden Fällen anwendbar:
Auf dem Gebiet des katalanischen Zivilrechts sind die wichtigsten Fragen zweifellos die Erbfolge, die folgende Besonderheiten aufweist:
Erstens wird die Erbschaft gemäß Artikel 442-1 CCCat auf die Kinder des Verstorbenen als solche und auf deren Abkömmlinge mit Vertretungsrecht (das im katalanischen Zivilrecht ausdrücklich in Artikel 441-7 CCCat geregelt ist) verschoben und muss berücksichtigt werden:
Zweitens geht das Erbe bei Fehlen von Kindern oder Nachkommen des Verstorbenen an den verwitweten Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner (Artikel 442-3.2 CCCat), wobei die Eltern des Verstorbenen den Anspruch auf den Pflichtteil behalten. Der verwitwete Ehegatte ist jedoch nicht erbberechtigt, wenn er zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls gerichtlich oder faktisch von ihm getrennt lebte oder wenn eine Klage auf Ungültigerklärung der Ehe, Scheidung oder Trennung anhängig war, es sei denn, die Ehegatten haben sich wieder versöhnt (Artikel 446-2 CCCat).
Drittens, wenn keine Kinder oder Nachkommen vorhanden sind und kein Ehegatte oder Lebensgefährte vorhanden ist, geht die Erbschaft zu gleichen Teilen an die Eltern (Artikel 442-8 CCCat), und wenn nur einer von ihnen lebt, erstreckt sich die Stundung auf diesen auf die gesamte Erbschaft. Stirbt der Verstorbene hingegen in der oben beschriebenen Situation und auch ohne Eltern, geht das Erbe an die Verwandten in aufsteigender Linie des nächsten Grades über (Artikel 442-8.2 CCCat), wobei zu berücksichtigen ist, dass bei zwei Verwandtschaftslinien gleichen Grades (z. B. Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits) das Erbe nach Linien und innerhalb jeder Linie nach Köpfen aufgeteilt wird.
Viertens: In Ermangelung von Kindern oder Nachkommen, ohne Ehegatten oder Lebensgefährten und auch ohne andere Verwandte in aufsteigender Linie wird die Erbschaft auf die Verwandten in der Seitenlinie verschoben (Artikel 442-9 CCCat), mit der folgenden Struktur (Artikel 442-10 CCCat):
In Ermangelung aller oben genannten Verwandten tritt schließlich die Generalitat de Catalunya die Nachfolge an (Artikel 442-12 CCCat).
Die Reihenfolge der Erbfolge im Falle der gesetzlichen Erbfolge, d.h. an welche Personen und in welcher Reihenfolge Erben zu bestimmen sind, wird in unserer Rechtsordnung durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in den Artikeln 930 ff. bestimmt. Um den Inhalt dieser Verordnung zu verstehen, wird zunächst die Reihenfolge der Rechtsnachfolge in allgemeiner Form dargelegt und anschließend auf die Besonderheiten eingegangen, die jede der aufgeführten Zahlen aufweisen kann.
In Bezug auf die Reihenfolge der Erbfolge im Allgemeinen ist also zu präzisieren, dass:
Das Vertretungsrecht ist ein Erbrecht, mit dem die Angehörigen eines Verstorbenen als Nachfolger des Verstorbenen in allen Rechten anerkannt werden, die dieser gehabt hätte, wenn er gelebt hätte oder erbberechtigt gewesen wäre.
<ejemplo>Así pues, y a modo de ejemplo, en un supuesto de sucesión intestada en que una persona fallezca con únicamente un hijo vivo y dos nietos (estos últimos, hijos de un segundo hijo fallecido previamente), los dos nietos adquirirán los derechos hereditarios a la sucesión de su abuelo por representación de su padre fallecido.<ejemplo>
Zu den wichtigsten Aspekten dieses Vertretungsrechts ist Folgendes anzumerken:
Gemäß Artikel 55 des Gesetzes vom 28. Mai 1862, Organgesetz über Notare (in der Fassung der elften Schlussbestimmung des Gesetzes 15/2015 vom 2. Juli über die freiwillige Gerichtsbarkeit), kann die Erklärung der Erben von Todes wegen von Personen beantragt werden, die ein berechtigtes Interesse daran haben, wofür die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
Nach dem vorgenannten Gesetz sind also nur diejenigen Verwandten berechtigt, in die gesetzliche Erbfolge ihres Verwandten einzutreten (siehe die obigen Fragen), die im konkreten Fall der Ansicht sind, dass sie angesichts der besonderen Umstände des Falles berechtigt sein könnten, in die gesetzliche Erbfolge einzutreten, und dies auch tun.
Was die territoriale Zuständigkeit des Notars für die Beantragung dieser Urkunde anbelangt, so sieht der bereits erwähnte Artikel 55.1 des Notariatsgesetzes vor, dass notarielle Urkunden dieser Art nur von einem zuständigen Notar nach Wahl des Antragstellers unter den nachstehend genannten Notaren genehmigt werden können:
Er kann auch einen zuständigen Notar in einem an die vorgenannten Bezirke angrenzenden Bezirk und, falls diese nicht vorhanden sind, vor dem Notar des Wohnsitzes des Antragstellers wählen.
Das Verfahren zur Erlangung einer Urkunde über die Erklärung der Erben ist in Artikel 56 des Gesetzes vom 28. Mai 1862, Organisches Gesetz über Notare, geregelt. Gemäß der vorgenannten Vorschrift muss dieser Rechtsakt, der von den oben genannten Personen beantragt werden kann, Folgendes enthalten:
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Notar, um die Anhörung aller Beteiligten zu gewährleisten, zusätzlich zu den vom Antragsteller vorgeschlagenen Beweisen alle ihm zweckmäßig erscheinenden Beweise aufnehmen kann, insbesondere alle Beweise zum Nachweis seiner Identität, seines Wohnsitzes, seiner Staatsangehörigkeit und seines zivilrechtlichen Aufenthalts sowie gegebenenfalls des anwendbaren ausländischen Rechts.
Auch im Hinblick auf die Beteiligten, die sich an der Erbfolge beteiligen können, ist festzustellen, dass:
In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass jeder Beteiligte innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag der Veröffentlichung bzw. ab dem letzten Aushang der Bekanntmachung dem Antrag auf Feststellung der Erben widersprechen, Behauptungen aufstellen oder Urkunden oder sonstige Beweismittel vorlegen kann.
Nach Durchführung aller oben beschriebenen Verfahren und nach Ablauf einer Frist von zwanzig Arbeitstagen (ab dem ursprünglichen Antrag oder ab dem Ende der einmonatigen Frist für die Erhebung von Behauptungen im Falle der Veröffentlichung einer Bekanntmachung) vermerkt der Notar schließlich sein Gesamturteil über die Anerkennung der Tatsachen und Vermutungen, auf die sich die Erbenerklärung stützt, und schließt damit die Urkunde und ihre anschließende Beurkundung ab.
Um eine Erbschaftserklärung zu beantragen, sollten sich die Interessenten einfach an das Notariat wenden und um einen Termin zu diesem Zweck bitten, und zwar an dem Tag und zu der Uhrzeit, die ihnen am besten passen.
Am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit müssen die Beteiligten beim Notar erscheinen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen, die im Abschnitt über die erforderlichen Unterlagen eingesehen werden können.
Es reicht aus, wenn die Person, die ein Testament machen möchte, mit ihrem Personalausweis zum Notariat geht. Ist die Person ein Ausländer, muss sie dem Notar ihren gültigen Reisepass im Original vorlegen. Außerdem ist es ratsam, die NIE zusammen mit dem oben genannten Pass vorzulegen, wenn er/sie einen besitzt.
Das Original der Sterbeurkunde muss unbedingt vorgelegt werden. Dieses Dokument wird von dem Standesamt ausgestellt, das dem Sterbeort oder dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen entspricht. Sie wird in der Regel einige Tage nach dem Tod ausgestellt.
Wenn die Original-DNI des Verstorbenen jedoch vorhanden ist, ist es immer besser, sie direkt zum Notariat zu bringen, wo wir sie fotokopieren werden.
Das Original der Sterbeurkunde muss unbedingt vorgelegt werden. Dieses Dokument wird von dem Standesamt ausgestellt, das dem Sterbeort oder dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen entspricht. Sie wird in der Regel einige Tage nach dem Tod ausgestellt.
Dies ist das offizielle Dokument, das bestätigt, dass der Verstorbene kein notarielles Testament hatte. Diese Bescheinigung wird vom Register of Last Wills ausgestellt und wird immer 15 Tage nach dem Tod ausgestellt. Wenn dieses Dokument nicht vorhanden ist, kann das Notariat die notwendigen Schritte unternehmen, um es zu beschaffen.
Es ist unerlässlich, gegebenenfalls die Existenz von Kindern des Verstorbenen nachzuweisen. Ist diese nicht vorhanden, kann sie durch eine wörtliche Geburtsurkunde ersetzt werden, die vom Standesamt ausgestellt wird.
Gegebenenfalls Nachweis des Familienstands der verstorbenen Person. Für die Bestimmung möglicher Erbrechte ist es wichtig zu wissen, ob die verstorbene Person verheiratet war oder nicht.
Gegebenenfalls den Nachweis zu erbringen, dass die verstorbene Person geschieden war, was gegebenenfalls auch durch eine vom Standesamt ausgestellte wörtliche Heiratsurkunde, in der der Randvermerk der Scheidung eingetragen ist, nachgewiesen werden kann.
Sie müssen gegebenenfalls vorgelegt werden, um den Tod direkter Verwandter, z. B. eines Kindes, nachzuweisen, damit bestimmt werden kann, welche anderen Verwandten zu Erben erklärt werden sollen.