Es ist die notarielle Urkunde, in der eine Person festlegt, wie ihr Vermögen und ihre Rechte nach dem Tod verteilt werden sollen.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei einem Testament um ein Dokument, in dem eine Person, der so genannte Erblasser, die Art und Weise festlegt, in der seine Erbfolge geregelt werden soll, d. h. die Art und Weise, in der sein Nachlass nach seinem Tod verteilt werden soll, und in dem festgelegt wird, welche Person(en) nach dem Tod des Erblassers Inhaber aller seiner Rechte und Pflichten werden soll(en).
Ein Testament ist ein sehr nützliches Dokument, da es uns die Möglichkeit gibt, die Verteilung unseres Vermögens (und unserer Verpflichtungen, nicht zu vergessen) nach unserem Tod zu regeln. So können wir zu Lebzeiten festlegen, was mit unserem Nachlass nach unserem Tod geschehen soll, z. B. wem unser Haus gehört, wer unser Geld bekommt, wer unser Auto bekommt und so weiter.
In einem Testament kann der Erblasser auch andere Willenserklärungen abgeben, die seinen Erben bei der Verwaltung seiner Abwesenheit als Richtschnur dienen können, wie z. B. die Festlegung von Wünschen bezüglich der Art und Weise, wie sein Nachlass verwaltet werden soll, oder die Art und Weise, wie die Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern gestaltet werden sollen (all dies sind lediglich unverbindliche Willenserklärungen, die die Erben jedoch berücksichtigen können, wenn sie es für angebracht halten, um den Willen des verstorbenen Erblassers zu respektieren), sowie die Aufzeichnung bestimmter Informationen, die von Dritten berücksichtigt werden können, um einschlägige Entscheidungen zu treffen, wie z. B. die Angabe der Person, die wir als Vormund für minderjährige Kinder einsetzen möchten, falls der Erblasser als Elternteil stirbt (Informationen, die gegebenenfalls von der gerichtlichen Instanz, die eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen hat, berücksichtigt werden).
Darüber hinaus kann das Testament auch ein digitales Testament für den Todesfall festlegen, ein wichtiges Thema im 21. Jahrhundert, und damit bestimmen, wie wir unsere sozialen Netzwerke und unser digitales Erbe nach unserem Tod verwalten wollen und wer dafür zuständig ist.
Auch wenn es auf den ersten Blick unwichtig erscheint, ist die Errichtung eines Testaments eine der wichtigsten Handlungen, die jeder Mensch vornehmen kann, denn mit ein paar Dutzend Euro (nicht mehr als etwa 40-50 Euro) können wir festlegen, wie unser Nachlass nach unserem Tod aufgeteilt werden soll, indem wir bestimmen, welche Personen Eigentümer unseres gesamten Vermögens sein werden (was wir rechtlich als Erben oder Vermächtnisnehmer bezeichnen), sowie den Anteil oder die spezifischen Vermögenswerte, die jedem von ihnen zustehen sollen.
Dies ist zweifellos sehr wichtig, und zwar aus der Sicht des Erblassers selbst, denn niemand kennt unser Leben und unsere familiären Verhältnisse besser als wir selbst, die bestimmen, welcher Person oder welchen Personen wir unser gesamtes Vermögen und unsere Rechte vermachen wollen, so dass wir als Eigentümer unseres Vermögens dank eines Testaments selbst entscheiden, was nach unserem Tod mit ihm geschieht.
Wenn wir hingegen kein solches Testament machen, wird unser Vermögen nach unserem Tod unter den Menschen und auf die gesetzlich festgelegte Art und Weise verteilt, nicht zugunsten der Menschen, die wir wollen, und so, wie wir es uns wünschen, was zweifellos niemand wirklich will.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si un sujeto tiene varios hijos, y con uno de ellos no ha tenido una buena relación a lo largo de su vida, si al fallecer, desea que a éste se le asigne una menor proporción de la herencia, en favor del resto de hijos con los que sí ha tenido buena relación, otorgando un testamento en que así se establezca no habrá problema con ello, mientras que, si por el contrario, esta persona no dispone de testamento, su patrimonio se distribuirá a partes iguales entre todos los hijos, siendo indiferente que con uno de ellos haya tenido una mala relación personal o afectiva.<ejemplo>
Es kann auch andere, extremere Fälle geben, in denen eine Person beispielsweise keine nahen, aber entfernten Verwandten hat (z. B. einen Cousin), zu denen sie keine Beziehung hat, aber wenn sie stirbt, da sie kein Testament gemacht hat, ist dies die Person, die schließlich erbt, und nicht jemand anderes und andere, z. B. Freunde, mit denen wir eine sehr enge Freundschaft gepflegt haben und denen wir unseren Nachlass gerne zugeteilt hätten.
Darüber hinaus ist die Errichtung eines Testaments aus Sicht unserer Verwandten oder Erben ein Schritt, der ihnen bei der Verwaltung unseres Erbes sehr helfen wird, da dessen Annahme und Verwaltung viel einfacher sein wird. Verfügt eine Person hingegen nicht über ein Testament, muss nach ihrem Tod das Verfahren der gesetzlichen Erbfolge durchlaufen werden, das länger dauert und für die Familie teurer ist, mit allen negativen Folgen, die dies mit sich bringen kann.
<ejemplo>Imaginemos pues, por ejemplo, que, al fallecer una persona, sus herederos necesitan acceder rápidamente al dinero de sus cuentas para poder sostener la economía familiar. Si existe testamento, la aceptación de la herencia será mucho más rápida, mientras que, si no hay testamento, se deberá realizar antes una declaración de herederos abintestato, es decir, un trámite previo que dilatará todo el proceso y que además encarecerá su coste.<ejemplo>
Wenn eine Person ein Testament vor einem Notar errichtet, wird der Inhalt des Testaments aufgrund seines sehr persönlichen und vertraulichen Charakters vom Notar selbst verwahrt. Das heißt, der Inhalt muss niemandem außer dem Erblasser selbst und dem ermächtigenden Notar (und gegebenenfalls dem Notarbeamten, der dem Notar bei der Errichtung des Testaments assistiert hat) bekannt sein.
Der Notar ist jedoch verpflichtet, das Vorhandensein des Testaments unmittelbar nach dessen Unterzeichnung dem Allgemeinen Testamentsregister mitzuteilen.
Der Notar schickt einfach eine Mitteilung an das Register, in der er mitteilt, dass eine bestimmte Person (Name, Vorname und Personalausweisnummer) am angegebenen Tag und zur angegebenen Uhrzeit in seinem Notariat war, um ein Testament zu errichten. Mit anderen Worten: Die Existenz eines neuen Willens wird einfach mitgeteilt, aber niemals sein Inhalt. Wenn also eine Person stirbt, muss nach Erhalt der Sterbeurkunde des Verstorbenen als erstes das Testamentsregister kontaktiert werden, um zu prüfen, ob der Verstorbene ein Testament hatte oder nicht. Und wenn ja, welcher Notar das Original des Testaments verwahrt, um eine beglaubigte oder amtliche Abschrift des Testaments zu beantragen. Zu diesem Zeitpunkt wird es möglich sein, Zugang zum Inhalt des Testaments zu erhalten, und nicht vorher.
Das bedeutet, dass sich die Erbfolge nach dem Willen des Erblassers richtet, wie er in einem nach dem Gesetz errichteten Testament zum Ausdruck kommt, so dass der Erblasser mit der Errichtung eines Testaments das Recht und die Freiheit hat, die Verteilung seines Nachlasses nach seinem Tod zu bestimmen, indem er festlegt, an welche Personen und in welchem Verhältnis oder auf welche Weise sein gesamtes Vermögen, seine Rechte und Pflichten verteilt werden sollen.
Wie sich jedoch bei all diesen Fragen, die im Folgenden behandelt werden, zeigen wird, muss dieser Grundsatz der Testierfreiheit mit einer Reihe von gesetzlich festgelegten Beschränkungen kombiniert werden, so dass die Erbschaftsregelungen eine Reihe von Beschränkungen vorsehen, die den Erblasser dazu verpflichten, einen Teil seines Vermögens bestimmten Personen (Verwandten) zu vermachen, sofern diese vorhanden sind, über die der Erblasser nicht selbst entscheiden kann.
Abgesehen von diesen gesetzlich festgelegten Beschränkungen, die im Folgenden erläutert werden, ist es wichtig zu wissen, dass jede Person bei der Errichtung eines Testaments völlig frei entscheiden kann, welche Personen ihre Erben oder Vermächtnisnehmer sein sollen.
Wesentlich ist, dass der Erblasser (die Person, die das Testament macht) in einem Testament einen oder mehrere Erben bestimmt, d. h. die Personen, denen er oder sie seinen oder ihren Nachlass nach seinem oder ihrem Tod weitergeben möchte. Ein Testament ist also nur dann gültig, wenn tatsächlich ein Erbe eingesetzt wird.
Darüber hinaus kann der Erblasser, wenn er dies wünscht, auch Vermächtnisnehmer bestimmen, d. h. festlegen, dass ein bestimmter Vermögenswert seines Nachlasses einer bestimmten, von ihm benannten Person zugewiesen wird(z. B. seine Kinder als Erben bestimmen, aber als Vermächtnisnehmer seines Fahrzeugs einen anderen Verwandten bestimmen, so dass sein Auto einem bestimmten Neffen zugewiesen wird, um einen hypothetischen Fall zu nennen).
Dies vorausgeschickt, ist es notwendig, darauf hinzuweisen, dass es im katalanischen Erbrecht eine Besonderheit gibt, die es ermöglicht, wenn der Erblasser dem so genannten Tortosa-Gesetz unterliegt (d.h. in diesem geografischen Gebiet wohnt), den gesamten Nachlass durch Vermächtnisse zu verteilen oder anzuordnen (d.h. jeden einzelnen Vermögenswert unseres Nachlasses einer bestimmten Person zuzuweisen), ohne ausdrücklich einen Erben zu bestimmen.
Darüber hinaus können auch Testamente, die keinen Erben benennen, gültig sein, wenn ein Universaltestamentsvollstrecker ernannt wird, d. h. eine Person, die vom Erblasser damit betraut wird, das Erbe an die von ihm benannten Personen auszuhändigen bzw. es für die Zwecke zu verwenden, die im Testament zum Ausdruck kommen oder die er ihm im Vertrauen mitgeteilt hat(was z. B. der Fall wäre, wenn jemand einen Dritten zum Universaltestamentsvollstrecker ernennt und ihm anvertraut, sein Erbe für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, ohne anzugeben, für welche),z.B. wenn jemand einen Dritten zum Universaltestamentsvollstrecker ernennt und ihn mit der Aufgabe betraut, sein Erbe wohltätigen Zwecken zukommen zu lassen, ohne festzulegen, welche, wobei die Aufgabe, zu bestimmen, an welche konkreten Vereine oder Stiftungen der Nachlass des Verstorbenen gespendet werden soll, an diese zum Universaltestamentsvollstrecker ernannte Person fällt).
Nach den Vorschriften kann jede Person, die mindestens vierzehn Jahre alt und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und ihres Willens ist, ein Testament errichten, so dass umgekehrt Personen unter vierzehn Jahren oder Personen, die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht geschäftsfähig sind (d. h. Personen, die an psychologischen oder psychischen Veränderungen leiden, die es ihnen nicht ermöglichen, sich selbst zu beherrschen und die rechtlichen Folgen ihrer Handlungen zu verstehen, wie dies beispielsweise bei Personen der Fall ist, die an einer neurodegenerativen Krankheit wie der Alzheimer-Krankheit leiden), kein Testament errichten können, Personen, die an psychologischen oder psychischen Veränderungen leiden, die es ihnen nicht erlauben, sich selbst zu beherrschen und die rechtlichen Folgen ihrer Handlungen zu verstehen, wie dies beispielsweise bei Personen der Fall ist, die an einer neurodegenerativen Krankheit wie Alzheimer leiden).
In jedem Fall stellt das Gesetz eine Vermutung für die Testierfähigkeit auf, so dass es dem Notar, der die Urkunde zu beurkunden hat, obliegt, die Testierfähigkeit der Person zu beurteilen, die im konkreten Fall testieren will.
Nach geltendem Recht ist das häufigste Testament das sogenannte notarielle offene Testament, das vor einem Notar errichtet wird. Zu diesem Zweck äußert der Erblasser seinen Willen gegenüber dem Notar, entweder mündlich oder schriftlich, und der Notar errichtet das Testament entsprechend dem geäußerten Willen.
Neben dieser Modalität erkennt die katalanische Gesetzgebung das so genannte geschlossene notarielle Testament und das holographische Testament an, deren Besonderheiten im Folgenden erläutert werden, während sie die Gültigkeit von Testamenten, die vor Zeugen errichtet wurden, nicht anerkennt, wie dies in anderen zivilrechtlichen Vorschriften der Fall ist.
Selbstverständlich hat eine Person mit einer Sinnesbehinderung (z. B. Blindheit oder Taubheit) das Recht, ein Testament zu errichten, wann immer sie es wünscht. Der Notar stellt dafür alle erforderlichen Mittel und Unterstützung zur Verfügung, ohne dass eine zusätzliche finanzielle Belastung entsteht.
Ebenso bestimmt das katalanische Zivilrecht, dass die Tatsache, eine Sinnesbehinderung zu haben, kein Grund für den Willen der betroffenen Person ist, die Hinzuziehung von Zeugen zu verlangen.
Im Prinzip ist ihr Eingreifen nicht erforderlich, so dass nur der Erblasser vor dem Notar erscheint, der die Prüfung der Geschäftsfähigkeit vornimmt und feststellt, ob die Person über eine ausreichende natürliche Geschäftsfähigkeit verfügt; ist dies der Fall, gibt es keine Probleme bei der Erteilung des Testaments.
Erstens sieht das katalanische Recht vor, dass der Notar bei Personen, die nicht gerichtlich entmündigt sind, bei denen er aber Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit hat, zwei Ärzte (Gerichtsmediziner) hinzuziehen kann, die bescheinigen, dass die Person über ausreichende Geschäftsfähigkeit oder Einsichtsfähigkeit verfügt, um das Testament zu errichten.
Darüber hinaus können sowohl der Erblasser als auch der Notar in Ausnahmefällen die Hinzuziehung von Zeugen zum Testament verlangen (damit diese in Zukunft die Richtigkeit des im Testament zum Ausdruck gebrachten Willens des Erblassers bestätigen können); wenn der Erblasser nicht weiß oder nicht in der Lage ist zu unterschreiben, ist die Hinzuziehung von Zeugen in einem solchen Fall obligatorisch.
In beiden Fällen müssen zwei Zeugen hinzugezogen werden, die in der Lage sein müssen, den Erblasser und den Notar zu verstehen und die Urkunde zu unterschreiben, ohne dass sie den Erblasser kennen oder denselben Wohnsitz wie er haben müssen. Die folgenden Personen können jedoch aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften nicht als Zeugen für ein Testament benannt werden:
In Katalonien kann ein Testament in einer der beiden Amtssprachen der autonomen Gemeinschaft verfasst werden, d. h. sowohl in Katalanisch als auch in Spanisch, wobei der Erblasser die jeweilige Sprache wählen kann.
Darüber hinaus ist es möglich, das Testament in einer anderen Sprache zu verfassen, wenn der Notar diese Sprache beherrscht (z. B. Englisch), oder, falls er sie nicht beherrscht, einen Dolmetscher hinzuzuziehen. In diesem Fall wird das Testament in einer der beiden Amtssprachen Kataloniens (d.h. Katalanisch oder Spanisch) und auf Wunsch des Erblassers auch in seiner Nicht-Amtssprache abgefasst.
Diese Frage der Sprache mag zwar unwichtig erscheinen, ist es aber nicht wirklich, denn je nach den verwendeten Wörtern kann ihre Bedeutung und Auslegung variieren, so dass es sehr wichtig ist, die Sprache, in der wir unser Testament verfassen wollen, richtig zu wählen (es sollte die Sprache sein, die wir gewöhnlich verwenden und die wir am besten beherrschen), Wenn wir obskure oder zweideutige Begriffe verwenden, die schwer zu verstehen sind, kann es in Zukunft zu Auslegungszweifeln kommen, die unsere Erben in unangenehme Konfrontationssituationen und sogar zu Rechtsstreitigkeiten führen könnten.
Das notarielle offene Testament ist das gebräuchlichste unter den Testamenten, die erteilt werden. Dabei geht der Erblasser zum Notariat und äußert seinen Willen vor dem Notar entweder mündlich oder durch Übergabe eines schriftlichen Dokuments, woraufhin der Notar das Testament unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit der Testamentsvollstreckung errichtet.
Nach der Abfassung des Testaments wird es vor dem Erblasser oder vom Erblasser selbst verlesen und anschließend vom Erblasser und dem ermächtigenden Notar sowie von den eventuell anwesenden Zeugen unterzeichnet.
Das geschlossene Testament ist eine andere, weit weniger verbreitete Form, die sich dadurch auszeichnet, dass der Erblasser sein Testament (entweder handschriftlich, in Blindenschrift oder mit anderen technischen Mitteln) verfasst, Ort und Datum angibt und alle Seiten des Dokuments sowie das Ende des Testaments unterschreibt.
Dieses vom Erblasser selbst verfasste Testament muss dann in einen versiegelten Umschlag gelegt werden, der nicht geöffnet werden kann, ohne ihn zu beschädigen.
Danach muss der Erblasser zu einem Notar seiner Wahl gehen, den Umschlag vorlegen und erklären, dass es sich um ein geschlossenes Testament handelt. In diesem Fall nimmt der Notar den Auftrag an und verfasst auf dem Umschlag ein kurzes Dokument, in dem der Name des Erblassers, der Umschlag mit einem Testament und die Tatsache, dass es vom Erblasser verfasst wurde, vermerkt sind.
Anschließend protokolliert der Notar den versiegelten Umschlag und nimmt ihn gemäß den Bestimmungen der Notariatsordnung und unter Angabe der Uhrzeit in ein Protokoll auf.
Schließlich wird der Umschlag zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers auf Antrag eines Beteiligten vor zwei geeigneten Zeugen geöffnet und anschließend vom Notar mit der Genehmigung einer neuen Urkunde beglaubigt.
Das holographische Testament ist eine dritte, ebenfalls selten verwendete Form des Testaments, bei der der Erblasser (der volljährig oder minderjährig sein muss) die Art und Weise, wie er seinen Nachlass regeln will, ohne weitere Formalitäten schriftlich in einer Urkunde festlegt, in der Ort und Datum des Erbfalls angegeben sind.
Daher wird sie nachträglich, in der Regel nach dem Tod des Erblassers, von einer dritten Person bei einem Notar vorgelegt, um die Anerkennung ihrer Gültigkeit zu erwirken, was rechtlich als adveración bezeichnet wird.
In diesem Verfahren muss der zuständige Notar die Echtheit des Testaments gemäß den gesetzlichen Bestimmungen prüfen (z. B. durch Vorladung von Zeugen, die bezeugen können, wie der Erblasser das holografische Testament verfasst hat). Ist das Testament ausreichend beglaubigt, beurkundet er es, ist dies nicht der Fall, verweigert er die Beurkundung und überlässt es den Beteiligten, die Gültigkeit des Testaments gerichtlich feststellen zu lassen.
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Art von Testament einer Verjährungsfrist unterliegt, d. h. wenn es nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Tod des Erblassers vorgelegt wird, kann es nicht notariell beglaubigt und beurkundet werden.
Es gibt natürlich keine einheitliche Antwort auf diese Frage, da je nach den persönlichen Umständen der Erblasser die eine oder die andere Form besser geeignet sein kann.
Berücksichtigt man jedoch die Vor- und Nachteile jeder einzelnen Variante, so ist meiner Meinung nach das notarielle offene Testament zweifellos die geeignetste Option, da es sich um ein notarielles Dokument handelt, das von einem Notar beglaubigt wird und bei dem man für ein paar Euro eine Beratung durch einen Juristen, einen Beamten, erhält, Ein Spezialist für Erbrecht, der die Art und Weise, wie wir unseren Nachlass regeln wollen, angemessen berücksichtigt, uns bei der Auswahl berät und das Dokument mit klaren und präzisen Begriffen und Ausdrücken verfasst, um künftige Auslegungszweifel zu vermeiden, die zu Streitigkeiten unter unseren Erben führen könnten.
Auch in Bezug auf die Vertraulichkeit des Testaments garantiert das notarielle offene Testament dasselbe, denn wenn wir nicht wollen, dass unsere Erben wissen, wie wir unser Erbe verteilen wollen, ist die Frage einfach dadurch gelöst, dass wir keine Kopie des Testaments zurückziehen, da nur der Notar, der das Testament genehmigt hat, über das Original des Testaments verfügt und niemand bis zu unserem Tod Zugang dazu haben kann; in diesem Fall können Personen, die ein berechtigtes Interesse daran haben (z. B. ein Erbe), eine Kopie des Testaments verlangen.
Es gibt nämlich keinerlei Probleme, ein Testament zu widerrufen, so dass jede Person heute ein Testament errichten kann, und wenn sie später beschließt, ihr Testament zu ändern, kann sie es widerrufen, so dass es wirkungslos bleibt, oder, falls erforderlich (was am häufigsten der Fall ist), ein neues Testament mit einem anderen Inhalt errichten. In einem solchen Fall bestimmt das Gesetz, dass die Erteilung eines späteren gültigen Testaments das vorherige Testament von Rechts wegen aufhebt.
Es ist auch möglich, ein Testament teilweise zu widerrufen, so dass das frühere Testament teilweise gültig bleibt, und zwar in allem, was im späteren Testament nicht widerrufen wird, oder in allem, was ihm nicht entgegensteht oder widerspricht. In jedem Fall ist diese Option nicht sehr praktisch, da das Nebeneinander zweier teilweise gültiger Testamente zu Auslegungszweifeln führen kann, die sich leicht ausräumen lassen, indem das frühere Testament vollständig widerrufen und ein neues errichtet wird, in dem unsere Testamente gemeinsam niedergelegt sind.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass im katalanischen Zivilrecht gesetzlich festgelegt ist, dass Verfügungen zugunsten des Ehegatten oder Lebenspartners unwirksam werden, wenn sich der Erblasser nach der Testamentseröffnung de facto oder rechtlich trennt oder sich von seinem Ehegatten oder Lebenspartner scheiden lässt, es sei denn, aus dem Kontext des Testaments geht hervor, dass der Erblasser die Verfügung auch im Falle der Trennung oder Scheidung aufrechterhalten hätte.
Diese Sonderregelung gilt auch für Verfügungen zugunsten von Verwandten, die nur mit dem Ehegatten oder dem festen Partner verwandt sind, im Falle der Trennung oder Scheidung des letzteren.
Damit eine natürliche oder juristische Person die Nachfolge des Erblassers antreten kann, damit seine Verfügung gültig ist, muss diese Person über die so genannte Erbfähigkeit verfügen, die im Folgenden erläutert wird.
Was die natürlichen Personen betrifft, so sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbfalls (d. h. zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers) bereits geboren oder gezeugt wurden und den Erblasser überleben, erbfähig.
Bei juristischen Personen (z. B. einem Verein oder einer Stiftung) sind diejenigen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbfalls, d. h. ab dem Tod des Erblassers, rechtlich konstituiert sind, erbfähig (und können daher als Nachfolger einer Person benannt werden, die ein Testament errichtet und zu gegebener Zeit die Nachfolge antritt). Besonders zu erwähnen ist, wenn der Erblasser sein gesamtes Erbe einer oder mehreren NRO oder gemeinnützigen Stiftungen vermacht, was als SOLIDÄRES TESTAMENT bezeichnet wird.
Außerdem ist es möglich, dass der Erblasser als Erbe oder Vermächtnisnehmer eine juristische Person benennt, die nach seinem Tod gegründet werden soll (eine sehr wohlhabende Person möchte beispielsweise nach ihrem Tod eine Stiftung gründen, um ihr Vermögen oder einen Teil davon für wohltätige Zwecke zu verwenden).
Die Erbunwürdigkeit umfasst eine Reihe von Situationen, in denen eine Person infolge einer Reihe rechtswidriger Handlungen, die sie begangen hat, die Fähigkeit verliert, eine bestimmte Person, die von dieser Rechtswidrigkeit betroffen ist, zu beerben, so dass sie diese betroffene oder geschädigte Person nicht beerben kann, selbst wenn sie sie als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt hat, da diese Einsetzung unwirksam wird.
So kennt das katalanische Zivilgesetzbuch folgende Gründe für die Unwürdigkeit eines Erben:
Befindet sich also eine Person in einer dieser Situationen, so stellt das Gesetz fest, dass sie nicht erbberechtigt ist, so dass selbst dann, wenn der Erblasser eine Person, die sich in einer dieser Situationen befindet, als Erbe oder Vermächtnisnehmer einsetzt (was unwahrscheinlich ist), diese Einsetzung unwirksam wird (d. h. als nicht erfolgt gilt), in Anbetracht der Schwere des in jedem der Fälle beschriebenen Sachverhalts), wird diese Bestimmung unwirksam (d. h. sie gilt als nicht erfolgt), was logischerweise von der Person oder den Personen geltend gemacht oder eingefordert werden muss, die von der Erbschaft profitieren werden, wenn die Unwürdigkeit erklärt wird.
In jedem Fall handelt es sich eher um einen Fall, der in den meisten Fällen zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen wird, denn wenn der Erblasser eine Person als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt hat, die einem Unwürdigkeitsgrund unterliegt, müssen die durch diese Einsetzung geschädigten Personen (d. h. diejenigen, die Erben wären, falls die unwürdige Person nicht erben kann) die entsprechende Klage erheben, wofür ihnen das Gesetz eine Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt einräumt, zu dem sie von dem Unwürdigkeitsgrund wissen oder wissen können, Diejenigen, die im Falle der Unfähigkeit der unwürdigen Person, zu erben, Erben wären, müssen die entsprechende Klage erheben, für die ihnen das Gesetz eine Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt einräumt, zu dem der Grund für die Unwirksamkeit bekannt ist oder bekannt sein kann, oder in jedem Fall vier Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die unwürdige Person als Erbe oder Vermächtnisnehmer über das Vermögen verfügt. In einem solchen Fall muss die unwürdige Person, wenn die Klage erfolgreich ist, die Vermögenswerte des Erbes an die rechtmäßigen Erben oder Vermächtnisnehmer herausgeben und auch die erhaltenen Früchte (wie die Miete eines gemieteten Hauses oder die Zinsen für Bankprodukte) zurückgeben und für eine mögliche Verschlechterung oder den Verlust der Vermögenswerte, die Teil des Erbes oder Vermächtnisses sind, haften.
Die Analyse der Ursachen der Erbunwürdigkeit kann jedoch nicht abgeschlossen werden, ohne darauf hinzuweisen, dass sie durch die Versöhnung und/oder die Vergebung der beleidigten Partei untergraben werden können, so dass die von uns analysierten Ursachen der Erbunwürdigkeit keine Wirkungen entfalten (d. h., dass sie das Vermögen des Erblassers erben können), wenn das Vermögen des Erblassers vererbbar ist:
Außerdem ist zu bedenken, dass diese Versöhnung oder Begnadigung unwiderruflich ist, so dass sich weder der Verstorbene selbst noch andere Personen später darauf berufen können, um dem zuvor Unberechtigten sein Erbrecht zu entziehen.
In diesem Fall bezieht sich die Erbunfähigkeit auf eine Reihe von Umständen, unter denen diese Person aufgrund der besonderen persönlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und dieser Person "ungeeignet" (d.h. nicht fähig) ist, die Nachfolge des Erblassers anzutreten, da diese Beziehungen den Verdacht aufkommen lassen können, dass auf den Erblasser Einfluss genommen wurde, um diese Verfügung zu seinen Gunsten zu erreichen.
Daher sind sie nach dem katalanischen Zivilgesetzbuch nicht erbberechtigt:
Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass natürliche oder juristische Personen und deren unterhaltsberechtigte Betreuer, die dem Verstorbenen aufgrund eines Vertragsverhältnisses Pflege-, Wohn- oder ähnliche Dienste geleistet haben, bei der Erbfolge des Verstorbenen nur dann begünstigt werden können, wenn dies in einem offenen notariellen Testament oder in einem Erbvertrag angeordnet ist.
Befindet sich also eine Person in einer dieser Situationen, so stellt das Gesetz fest, dass sie nicht erbberechtigt ist, so dass, selbst wenn der Erblasser eine Person, die sich in einer dieser Situationen befindet, als Erbe oder Vermächtnisnehmer einsetzt, diese Einsetzung unwirksam wird (d. h. sie gilt als nicht erfolgt), was logischerweise von der oder den Personen geltend gemacht oder eingefordert werden muss, die von der Erbschaft profitieren werden, wenn sie für unwürdig erklärt wird, was wiederum zu einer Unwürdigkeitserklärung führt, Logischerweise muss diese Bezeichnung von der Person oder den Personen geltend gemacht werden, die von der Erbschaft profitieren, wenn die Unwürdigkeit erklärt wird, was wiederum zu einem gerichtlichen Konflikt zwischen den beiden Beteiligten führen dürfte.
Bei der Benennung eines Erben muss der Erblasser die folgenden relevanten Umstände berücksichtigen, die er zweifelsohne bewerten muss, um seinen letzten Willen angemessen zum Ausdruck bringen zu können. So:
Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass ein Testament, um gültig zu sein, unbedingt einen Erben (oder natürlich mehrere Erben) benennen muss, es sei denn, es handelt sich um einen Ausnahmefall (z. B. wenn der Erblasser dem Recht von Tortosa unterliegt oder ein Universaltestamentsvollstrecker ernannt wurde, eine Besonderheit, auf die später noch eingegangen wird), da es sonst nichtig ist.
Wenn wir also ein Testament machen wollen, müssen wir uns zunächst darüber im Klaren sein, wen wir als Erben einsetzen wollen.
Auch hinsichtlich der Art und Weise der Verteilung seines Nachlasses sollte der Erblasser bedenken, dass er wie folgt vorgehen kann:
Will der Erblasser jedoch mehrere Personen als Erben einsetzen, sind die folgenden Regeln zu beachten:
Wenn der Erblasser seine Kinder oder Verwandten als Erben einsetzen will, sind außerdem folgende Besonderheiten zu beachten:
Wie bereits erwähnt, gilt im Bereich des Erbrechts der Grundsatz der Verfügungsfreiheit, wonach es dem Erblasser freisteht, eine Person seiner Wahl als Erbe oder Erben einzusetzen.
Trotz dieses allgemeinen Grundsatzes sieht das Gesetz jedoch eine Reihe von Beschränkungen vor, die die Geschäftsfähigkeit des Erblassers einschränken, so dass aufgrund dieser Beschränkungen gegebenenfalls bestimmte Personen aufgrund ihrer familiären oder persönlichen Beziehung zum Erblasser einen Anspruch auf einen Anteil am Erbe haben.
Im Falle des katalanischen Zivilrechts werden diese Beschränkungen durch die Institutionen des legitimen und des vierten Standes auferlegt, die in den folgenden Fragen erörtert werden.
Beim Pflichtteil handelt es sich um ein Recht, das bestimmten Personen gesetzlich eingeräumt wird und ihnen das Recht einräumt, einen bestimmten Vermögenswert aus dem Nachlass des Verstorbenen zu erhalten. Wenn es also zu Lebzeiten des Verstorbenen eine dieser Personen gibt, haben sie das Recht, einen Teil des Erbes zu erhalten, wenn er stirbt.
Was die konkreten Personen betrifft, die Anspruch auf den reservierten Anteil haben, so bestimmt das Gesetz, dass die folgenden Verwandten Anspruch darauf haben:
Der Pflichtteil beträgt grob gesagt ein Viertel (25 %) des Wertes der Erbschaft und wird wie folgt berechnet:
Aus der Zahl, die sich aus der Anwendung der oben genannten Regeln ergibt, werden 25 % errechnet, und dies ist der Betrag des reservierten Anteils, der zu gleichen Teilen auf die legitimierten Begünstigten verteilt werden muss.
Wenn die Personen, denen der Pflichtteil zusteht, auch als Erben des Verstorbenen benannt worden sind, und zwar in einer Höhe, die bereits den Pflichtteil erreicht, gibt es damit keine Probleme.
Sind jedoch die legitimierten Erben nicht auch als Erben benannt worden, so müssen sie, sobald sie die Erbschaft angenommen und in Besitz genommen haben, die Legitimation an die legitimierten Erben auszahlen, was sie entweder durch Aushändigung von Vermögenswerten aus der Erbschaft oder gegebenenfalls durch Zahlung in Geld tun können. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Entscheidung darüber, welches Vermögen zur Auszahlung der Legitimation verwendet wird, allein dem Erben obliegt. Die einzige Einschränkung, die das Gesetz hier macht, ist, dass das Eigentum, das zur Abgeltung des vorbehaltenen Teils übergeben wird, nicht belastet werden darf.
Wie bereits erwähnt, legt das Gesetz fest, dass bestimmte Verwandte (wie wir gesehen haben, insbesondere Kinder und Nachkommen und, in deren Abwesenheit, die Eltern des Verstorbenen) Anspruch auf den vorbehaltenen Anteil haben, der in einer normalen Situation nicht verweigert werden kann, so dass diese 25 % des Erbes, auch wenn der Verstorbene dies nicht wünscht, seinen legitimierten Erben zugewiesen werden.
Das Gesetz sieht jedoch eine Reihe von Ausnahmefällen vor, in denen es möglich ist, dem berechtigten Aktionär sein Recht auf den reservierten Anteil zu entziehen, die im Folgenden näher erläutert werden:
Liegt also einer dieser außergewöhnlichen Gründe vor, ist es nach dem Gesetz möglich, die legitimierte Person zu enterben und ihr dieses Recht zu entziehen, sofern dies in einem Testament, einem Kodizill oder einem Erbvertrag zum Ausdruck gebracht wird, in dem der konkrete Grund für die Enterbung angegeben ist.
Der vierte Nachlass ist ein Recht, das dem verwitweten Ehegatten oder Lebenspartner (gemeinhin als Lebensgefährte bezeichnet) zusteht, wenn er mit seinem eigenen Vermögen und Einkommen nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seine Grundbedürfnisse zu decken. In diesem Fall hat der verwitwete Ehegatte oder der Lebenspartner Anspruch auf den Betrag, der zur Deckung dieser Bedürfnisse erforderlich ist, bis zu einer Grenze von 25 % des flüssigen Nachlasses.
Zu diesem Zweck sollte der Lebensstandard vor dem Tod, der während der Ehe oder des dauerhaften Zusammenlebens herrschte, ermittelt werden, um den Betrag zu bestimmen, auf den dieser Bedarf festgesetzt wird.
Eine weitere Figur, die der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments berücksichtigen muss, sind die Erbsubstitutionen. Sie können sehr geeignet sein, unsere Erbfolge für den Fall zu regeln, dass die ursprünglich als Erbe vorgesehene Person vorher stirbt oder das Erbe ausschlägt, so dass sie unser Erbe nicht annehmen kann oder will und das Erbe auf eine dritte Person verschoben wird, die wir selbst durch diese Erbsubstitution bestimmen. Kurz gesagt, diese Summe ermöglicht es, den Fall abzudecken, dass die Person, die unseren Nachlass erben soll, nicht willens oder in der Lage ist, dies zu tun.
<ejemplo>A modo de ejemplo, si el Sr. Juan designa como heredero a su amigo Pedro, y como sustituto vulgar a su amigo Alejandro, si Pedro fallece sin aceptar la herencia o la rechaza, Alejandro se convertirá en el heredero de Juan.<ejemplo>
So ermöglicht die so genannte Vulgärsubstitution die Einsetzung eines Nach- oder Zweiterben für den Fall, dass der Vor- oder Ersterbe nicht Erbe wird, weil er nicht will oder nicht kann.
Bei der Durchführung dieses Austauschs sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
Was schließlich die Wirkungen betrifft, so bestimmt das Gesetz, dass diese Substitution so verstanden wird, als ob sie gleichzeitig mit der substituierten Partei stattgefunden hätte, so dass, selbst wenn der Substitut vor der Einberufung der substituierten Partei stirbt, dieser gewöhnliche Substitut sein Recht auf seine Rechtsnachfolger überträgt.
<ejemplo>Así pues, si el Sr. Juan designa como heredero a su amiga Jéssica, y como sustituta de ésta a su otra amiga Carmen (la cual tiene una hija), si Carmen fallece, y también muere posteriormente Jéssica, aunque Carmen hubiera muerto antes, al ser la sustituta de Jéssica, los derechos que tiene sobre la herencia del sr. Juan se mantienen y, en este caso, se trasladan a su citada hija.<ejemplo>
Darüber hinaus ist es notwendig, festzustellen, dass der Substitut die Nachfolge des Erblassers mit den gleichen Formen, Bedingungen, Vermächtnissen und Lasten antritt, die dem vorherigen Erben auferlegt wurden, der nicht zum Erblasser geworden ist.
Nachdem wir nun die Besonderheiten der gewöhnlichen Substitution verstanden haben, ist es an der Zeit, zwei weitere Arten der Substitution zu analysieren, die so genannte pupilläre Substitution und die exemplarische Substitution:
Ein Vermächtnis besteht in einer besonderen Zuwendung zugunsten einer bestimmten Person, so dass der Erblasser bestimmt, dass unabhängig von seinen Erben ein bestimmter Vermögenswert seines Nachlasses einer bestimmten Person zugewiesen wird, wie z. B. wenn ein Erblasser ein bestimmtes Fahrzeug (von den vielen, die er haben kann) einem seiner Neffen vermacht, der es sehr schätzt.
Diese Einrichtung kann also für den Erblasser von Interesse sein, wenn er neben der Person, die er als Erben einsetzen will, einen bestimmten Vermögenswert, den er besitzt, an eine bestimmte Person weitergeben will, die nicht sein Universalerbe ist.
Was zunächst den formalen Aspekt betrifft, so ist für die Anordnung eines Vermächtnisses ein Testament, ein Kodizill oder eine testamentarische Erinnerung erforderlich.
In Bezug auf die Frage, wer als Vermächtnisnehmer benannt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um jede lebende natürliche Person handeln kann, aber auch um gezeugte Personen (d.h. Föten in der Schwangerschaft) oder sogar um nicht gezeugte Personen (wie z.B. um Enkelkinder, falls die Kinder des Erblassers noch keine haben, er aber absehen kann, dass dies geschehen wird).
In Bezug auf die Art der Vermögenswerte, die Gegenstand eines Vermächtnisses sein können, legt das Gesetz fest, dass es sich um jeden Vermögenswert oder jedes Recht handeln kann, aus dem der Vermächtnisnehmer (der der Begünstigte des Vermächtnisses ist) einen Vermögensvorteil ziehen kann, so dass man von unbeweglichen Gütern (wie einem Haus) oder beweglichen Gütern (wie einem Gemälde) oder Rechten (wie einer Dauerkarte für einen Fußballverein, um dessen Spiele als Zuschauer besuchen zu können) sprechen kann. Darüber hinaus können Vermächtnisse auch verpflichtende Wirkung haben, so dass die durch das Vermächtnis belastete Person (die Person, der der Erblasser die Verpflichtung zur Erfüllung des Vermächtnisses auferlegt) bestimmte Verpflichtungen zugunsten des Vermächtnisnehmers erfüllen muss.
Auch in Bezug auf die Arten der bestehenden Vermächtnisse enthält das Gesetz eine sehr interessante Aufschlüsselung der Typologien und stellt fest, dass diese von einer bestimmten Sache (wie z. B. einem Haus) bis hin zu vielfältigeren Fällen reichen können, wie z. B. dem Vermächtnis einer anderen Sache, dem Vermächtnis einer allgemeinen Sache, dem Vermächtnis von Geld oder finanziellen Vermögenswerten, dem Vermächtnis von Lebensmitteln oder regelmäßigen Renten, dem Vermächtnis von Krediten oder Schulden oder von Aktien und Gesellschaftsanteilen. Nähere Informationen zu den jeweiligen Besonderheiten finden Sie im Zivilgesetzbuch von Katalonien und beim Notar Ihres Vertrauens, der Ihnen gerne weiterhelfen wird.
Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers wird der Vermächtnisnehmer zur Erbfolge herangezogen, so dass er, wenn er das Vermächtnis annimmt, seinen Erwerb verfestigt und vollwertiger Eigentümer der belasteten Sache bzw. Gläubiger der durch das Vermächtnis belasteten Person wird, so dass er das Recht hat, sich die Sache aushändigen zu lassen oder die auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Wenn Sie es wünschen, können Sie natürlich auch darauf verzichten und es nicht annehmen (was technisch als Ablehnung bezeichnet wird).
In jedem Fall sollten sich die Betroffenen darüber im Klaren sein, dass der Erbe zusätzlich zu den eventuell geleisteten Vermächtnissen Anspruch auf die so genannte vierte Falcidia oder Mindesterbquote hat, d. h. auf mindestens 25 % des flüssigen Nachlasses, so dass der Erbe, wenn das auferlegte Vermächtnis den Betrag der Erbschaft auf einen niedrigeren Wert als diese Grenze reduziert, berechtigt ist, das Vermächtnis zu verringern, bis er diesen Prozentsatz behalten kann.
Es ist in der Tat möglich, eine Person als Erben einzusetzen, allerdings unter einer Bedingung, so dass die Erbschaft nur dann erworben wird, wenn diese Bedingung erfüllt ist. Das Gesetz lässt jedoch nicht jede Art von Bedingung zu, sondern nur solche, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, auf die weiter unten eingegangen wird:
Nach diesen anfänglichen Klarstellungen und um zum Kern der Sache vorzudringen, muss darauf hingewiesen werden, dass das katalanische Zivilgesetzbuch nur die Gültigkeit von aufschiebenden Bedingungen anerkennt, d. h. von Bedingungen, bei denen der Erwerb des Rechts an den Eintritt der Bedingung geknüpft ist (wie z. B. der Vater eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei seinem Sohn unter der Bedingung vermacht, dass dieser Rechtsanwalt wird). Wenn sein Sohn also Jura studiert und als Anwalt praktiziert und alle Anforderungen des Gesetzes erfüllt, erwirbt er den Status eines Erben, während er den Status eines Erben nicht erwerben kann, wenn er nicht als Anwalt praktiziert.) Unzulässig sind dagegen so genannte auflösende Bedingungen, bei denen ein Recht erworben wird, dessen Aufrechterhaltung aber von der Erfüllung einer Bedingung abhängt (so wäre die Einsetzung eines Erben eines Vaters, der seinem Sohn oder seiner Tochter eine Fabrik als Gegenleistung dafür vermacht, dass er sich nicht von seinem derzeitigen Ehepartner scheiden lässt, nicht gültig, da das Kind, sobald es die Erbschaft angenommen hat, diese nicht durch eine spätere Handlung verlieren darf, die dieses bereits erworbene Recht unwirksam machen würde).
Wenn der Erblasser also eine aufschiebende Bedingung stellt, geht die Erbschaft erst mit dem Eintritt der Bedingung auf ihn über, so dass, wenn er stirbt, ohne die Bedingung zu erfüllen, weder er noch seine Erben eine Erbschaft erhalten.
In jedem Fall erlaubt das Gesetz dem bedingten Erben zum Schutz des Nachlasses, das Erbe vorläufig in Besitz zu nehmen und es mit den Befugnissen und Beschränkungen zu verwalten, die gegebenenfalls vom Erblasser festgelegt wurden, oder andernfalls mit denen, die einem Universalsachwalter entsprechen.
Das Gesetz kennt nämlich eine Reihe von Fällen, in denen es möglich ist, eine Person zu benennen, die bestimmt, welche Person oder Personen unsere Erben sein werden. Diese Möglichkeit wird durch die so genannten Treuhandverfügungen und Treuhanderben genutzt, die wir im Folgenden zu entwickeln versuchen.
Was die treuhänderischen Verfügungen anbelangt, so handelt es sich erstens um die Situation, die entsteht, wenn der Erblasser entweder seinen Ehegatten (oder Lebenspartner) oder einen seiner Verwandten mit der Bestimmung eines Erben betraut.
Überträgt der Erblasser diese Aufgabe auf seinen Ehegatten oder Lebenspartner, so kann dieser das oder die von ihm bestimmten Kinder oder seine Abkömmlinge (auch wenn sein Aszendent noch lebt) als Erben bestimmen und jedem von ihnen einen gleichen oder ungleichen Anteil an der Erbschaft zuweisen, wie er es für richtig hält. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu bedenken:
Darüber hinaus ist es, wie bereits erwähnt, möglich, zwei nahe Verwandte mit der Erbeinsetzung zu betrauen, so dass sie bestimmen, welche Kinder oder deren Nachkommen (d. h. Enkel) das Erbe erhalten, sowie den Anteil, der jedem von ihnen zusteht. In diesem Fall sind die folgenden Besonderheiten zu berücksichtigen:
Angesichts dieser ersten Option und ihrer beiden Modalitäten ist es an der Zeit, die Figur des Vertrauenserben oder -vermächtnisnehmers zu analysieren, d.h. die Einrichtung, die es ermöglicht, einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu benennen, damit dieser die Vermögenswerte der Erbschaft der vom Erblasser vertraulich anvertrauten Bestimmung zuführen kann (wie z.B. die Zuweisung der Erbschaft an wohltätige Zwecke).
Entscheidet sich ein Erblasser also für die Einsetzung eines Vertrauenserben oder Vermächtnisnehmers, so müssen diese innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt haben, ein Inventar des Nachlasses erstellen und nach dessen Annahme das Vermögen für die vom Erblasser festgelegten Zwecke verwenden.
Für alle diese Arbeiten haben die Erben oder Vermächtnisnehmer des Treuhandvermögens Anspruch auf die vom Erblasser festgelegte Vergütung und, wenn er dies nicht getan hat, auf 5 % des Wertes des Treuhandvermögens.
Trusts sind eine Figur, die gewissermaßen die Übertragung einer Erbschaft in zwei Akten ermöglicht, so dass der Erblasser bei der Anordnung seiner Erbfolge zwar einen Erben benennt, diesem aber sein Vermögen nicht direkt überträgt, sondern dieses zuvor von einer dritten zwischengeschalteten Person erworben wird, die das Erbe vorübergehend verwaltet, bis eine vom Erblasser festgelegte Frist oder Bedingung erfüllt ist, wonach das Erbe schließlich dem endgültigen Erben übergeben wird.
Diese Art von Figur kann für Personen mit einem großen Vermögen nützlich sein, die beispielsweise ihr Erbe jungen Erben überlassen wollen, denn durch die Anordnung eines Trusts bis zum Erreichen eines bestimmten Erwachsenenalters (z. B. 25 oder 30 Jahre) können diese Erben ihr Vermögen ordnungsgemäß verwalten, ohne es zu vergeuden, so dass sie nicht schon in jungen Jahren (16-18 Jahre) darüber verfügen können, was mit Nachteilen verbunden sein kann.
In Bezug auf Trusts muss darauf hingewiesen werden, dass diese im katalanischen Zivilrecht sehr umfangreich geregelt sind, so dass es den Rahmen dieser Informationsschrift sprengen würde, sie vollständig zu behandeln. Die wichtigsten Punkte, die dabei zu berücksichtigen sind, sind jedoch die folgenden:
Ein Testamentsvollstrecker ist ein vom Erblasser in seinem Testament eingesetztes Amt, dem er eine bestimmte Aufgabe überträgt, die von einer allgemeinen Aufgabe, die Übergabe des gesamten Erbes an die Erben zu verwalten (in diesem Fall wäre es ein Universaltestamentsvollstrecker), bis hin zu spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit bestimmten letztwilligen Verfügungen (wie z. B. die Verwaltung des Verkaufs einer Gemäldesammlung und die anschließende Verteilung des Erlöses auf die Erben) reichen kann.
Diese Zahl kann für vermögende Privatpersonen mit einem großen und verstreuten Nachlass (viele Immobilien in verschiedenen Ländern, mehrere Vermögenswerte bei verschiedenen Finanzinstituten usw.) von Interesse sein, bei denen es zweckmäßig ist, eine Person zu benennen, die den gesamten Nachlass ordnungsgemäß ordnet und inventarisiert, um ihn anschließend in geordneter Weise unter den vom Verstorbenen benannten Erben aufzuteilen.
Jede Person, die geschäftsfähig ist, kann Testamentsvollstrecker sein, und da es nicht anders sein kann, ist das Amt freiwillig, aber wenn es einmal angenommen wurde, kann es nicht mehr aufgegeben werden, es sei denn, es gibt einen triftigen Grund. Außerdem muss man wissen, dass die Ausübung dieses Amtes, sofern der Erblasser nicht vorgesehen hat, dass das Amt unentgeltlich ausgeübt wird, den Anspruch auf die vom Erblasser festgesetzte Vergütung oder andernfalls auf 5 % des Wertes des Vermögens im Falle des Universaltestamentsvollstreckers und auf 2 % des der Teilung unterliegenden Vermögens im Falle der so genannten Teilungsbuchhalter mit sich bringt.
So hat der Testamentsvollstrecker nach Annahme des Amtes die allgemeine Aufgabe zu erfüllen, das Erbe in seiner Gesamtheit an die Erben zu übergeben, bzw. die ihm übertragene besondere Aufgabe zu erfüllen, wozu ihm das Gesetz weitreichende Verfügungsbefugnisse einräumt (wie z. B. über Vermögenswerte der Erbschaft zu verfügen, Schulden einzuziehen, Einlagen zu entnehmen usw.).
Schließlich beendet der Testamentsvollstrecker seine Arbeit und hört auf, ein Testamentsvollstrecker zu sein.
Stirbt eine Person ohne Testament, so richtet sich ihre Erbfolge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, wonach das Gesetz die Personen bestimmt, die nach dem Verwandtschaftsgrad der Verwandten des Verstorbenen zu seinen Erben werden.
Wenn Sie also vermeiden wollen, dass das Gesetz bestimmt, wer von Ihren Verwandten Ihren Nachlass erbt, ist es am einfachsten und bequemsten, ein Testament zu verfassen und dabei alles zu berücksichtigen, was in den vorangegangenen Fragen erläutert wurde.
Im Folgenden wird versucht, die Regeln zu erläutern, die im Rahmen des katalanischen Zivilrechts die Personen bestimmen, an die die Erbschaft ausgeschlagen wird, wenn der Verstorbene ohne Testament verstorben ist oder ggf. die benannten Erben nicht Erben werden. So:
Erstens: Hat der Verstorbene Kinder, so fällt das Erbe an diese, und zwar zu gleichen Teilen, wenn es mehrere von ihnen gibt. Wenn eines der Kinder des Verstorbenen vorverstorben ist (d.h. vor dem Verstorbenen gestorben ist), aber eigene Nachkommen hat, wie z.B. Kinder (d.h. Enkelkinder des Verstorbenen), treten sie kraft des so genannten Vertretungsrechts an die Stelle ihres Vaters in der Erbfolge ihres Großvaters.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si el Sr. Juan fallece sin testamento, habiendo tenido dos hijas llamados Antonia y Regina, habiendo fallecido Antonia hace ya años (antes que su padre), pero contando con una hija llamada Olga (es decir, nieta del Sr. Juan), la herencia se deferirá al 50% entre Regina (hija superviviente del Sr. Juan) y Olga (nieta del Sr. Juan, en virtud del derecho de representación).<ejemplo>
Sollten jedoch alle Kinder (oder andere nachfolgende Nachkommen) das Erbe ausschlagen, wird das Erbe auf die Nachkommen des nächsten Grades (z. B. Enkel) übertragen, indem es nach Abstammung und zu gleichen Teilen unter den Mitgliedern jeder Abstammung aufgeteilt wird (d. h. nicht etwa nach der Anzahl der Enkel, sondern nach der Anzahl der Kinder, von denen diese Enkel abstammen).
<ejemplo>Así pues, si el Sr. Juan fallece sin testamento, teniendo dos hijas, llamadas Regina y Olga, teniendo la primera un hijo (llamado Pere) y la segunda 3 hijas, si Regina y Olga no aceptan la herencia de su padre, la misma se deferirá a favor de estos nietos, correspondiendo a Pere el 50% (porque es el único nieto de su estirpe), mientras que las 3 hijas de Olga, que provienen de la misma estirpe, se deberán repartir el 50% restante, correspondiéndoles pues un 16,66% a cada una.<ejemplo>
Dies ist in Katalonien jedoch nicht der Fall, wenn der Verstorbene verheiratet war oder mit einer anderen Person in einer Lebensgemeinschaft lebte. Wenn in diesem Fall alle Kinder (oder andere spätere Nachkommen) das Erbe ausschlagen, geht es an die Nachkommen des nächsten Grades (z. B. an die Enkel) über, sofern der Verstorbene nicht verheiratet war oder in einer festen Partnerschaft mit einer anderen Person lebte.
War der Verstorbene jedoch verheiratet oder lebte er in einer festen Partnerschaft, gelten für die gesetzliche Erbfolge die folgenden Regeln:
Zweitens: Hat der Verstorbene keine Kinder oder andere Nachkommen, so geht das Erbe auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner über.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si el sr. Juan estaba casado con la Sra. María, sin que hubieran tenido hijos, al fallecer el sr. Juan sin testamento, la Sra. María se convertirá en su heredera.<ejemplo>
Hat der Verstorbene jedoch Kinder oder deren Nachkommen, so steht dem verwitweten Ehegatten oder dem überlebenden Lebenspartner der Gesamtnießbrauch an der Erbschaft zu, d. h. die Nutzung und der Genuss aller Vermögenswerte des Nachlasses bis zu seinem Tod. In Bezug auf dieses Recht ist jedoch anzumerken, dass der verwitwete Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner gegebenenfalls das Recht hat, diesen Nießbrauch umzuwandeln (d. h. ihn gegen eine Zuweisung von 25 % des Erbes einzutauschen) und darüber hinaus den Nießbrauch an der ehelichen Wohnung mit einer Frist von einem Jahr ab dem Tod des Verstorbenen zu erhalten. Wenn der überlebende Ehegatte beispielsweise nicht am Nießbrauch an der gesamten Erbschaft interessiert ist, kann er sich dafür entscheiden, 25 % des Wertes der Erbschaft in bar zu erhalten (wenn die Erben dies akzeptieren) und auch den Nießbrauch an der gewöhnlichen Wohnung zu behalten, damit er dort bis zu seinem Tod wohnen bleiben kann, wenn er dies wünscht.
In jedem Fall ist zu beachten, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner dieses Recht nicht hat, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen bereits rechtlich oder faktisch getrennt lebten oder wenn eine Klage auf Ungültigerklärung der Ehe, Scheidung oder Trennung anhängig war.
Über diese beiden Fälle hinaus, drittens, wenn der Verstorbene ohne Kinder oder Nachkommen und auch ohne Ehegatten oder festen Lebensgefährten stirbt, geht das Erbe zu gleichen Teilen an die Eltern, wenn diese noch leben (d. h. an die Eltern des Verstorbenen). Hatte der Verstorbene auch keine lebenden Eltern, aber andere lebende Verwandte in aufsteigender Linie (z. B. einen Großvater oder eine Großmutter), wird das Erbe auf diese übertragen.
Viertens: Stirbt der Verstorbene ohne Kinder oder Nachkommen, ohne Ehegatten oder festen Lebenspartner und auch ohne Verwandte in aufsteigender Linie, so geht die Erbschaft auf die Miterben über, z. B. auf seine Geschwister, falls er welche hat.
Für den hypothetischen Fall schließlich, dass der Verstorbene keine der oben genannten Verwandten hatte, so dass es niemanden gibt, der ihm nachfolgt, wird die Erbschaft zugunsten der Generalitat de Catalunya ausgesetzt, die das geerbte Vermögen oder den Wert aus dessen Verkauf sozialen oder kulturellen Einrichtungen, vorzugsweise in der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen, zukommen lässt.
Bei der Errichtung eines Testaments kann dem Erblasser auf Wunsch eine einfache Kopie des Testaments ausgehändigt werden, so dass seine Erben bereits über das Testament verfügen und die Annahme des Erbes nach seinem Tod viel einfacher zu regeln ist.
Wenn Sie es wünschen, können Sie die Ausfertigung aus Gründen des Schutzes Ihrer Privatsphäre auch nicht zurückziehen, so dass bis zu Ihrem Tod niemand von Ihren Verfügungen erfährt. Zu diesem Zeitpunkt können die legitimierten Personen (z. B. die designierten Erben) beim bevollmächtigten Notar eine Ausfertigung anfordern, um die Annahme der Erbschaft zu veranlassen.
Natürlich kann der Erblasser, wenn er die Abschrift nicht zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zurückziehen will, jederzeit zum Notariat gehen und eine Abschrift verlangen, wenn er seine Meinung ändert.
Das Testament vor einem Notar ist ein sehr persönlicher Akt. Das bedeutet, dass der Notar nur auf ausdrücklichen Wunsch des Erblassers selbst eine einfache Abschrift des Testaments ausstellt. Niemals von einer anderen Person. Um die Privatsphäre und die Wünsche des Erblassers selbst zu wahren und zu garantieren.
Zu Lebzeiten des Erblassers kann er beim Notar so viele einfache Abschriften anfordern, wie er möchte, wobei die Notargebühr zu entrichten ist. Die authentische oder originale Abschrift des Testaments kann jedoch erst nach dem Tod des Erblassers ausgestellt werden, wozu der Tod des Erblassers mit der entsprechenden Sterbeurkunde bestätigt werden muss.
Es reicht aus, wenn die Person, die ein Testament machen möchte, mit ihrem Personalausweis zum Notariat geht. Ist die Person ein Ausländer, muss sie dem Notar ihren gültigen Reisepass im Original vorlegen. Außerdem ist es ratsam, die NIE zusammen mit dem oben genannten Pass vorzulegen, wenn er/sie einen besitzt.