Mit den Eheverträgen soll die finanzielle Regelung festgelegt werden, die die Ehegatten oder künftigen Ehegatten während ihres Ehelebens anwenden sollen. Sie können darin auch alle Bestimmungen festlegen, die sie für notwendig erachten, und sogar Vereinbarungen für den Fall des Scheiterns einer Ehe treffen.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Wenn zwei Menschen heiraten, sollten sie sich darüber im Klaren sein, dass ihre finanziellen Beziehungen dadurch stark beeinflusst werden, da das Gesetz bestimmt, dass jede Ehe einem Güterstand unterliegt, d. h. besonderen Regeln, die festlegen, wie ihr Vermögen verwaltet wird, wem das Vermögen gehört, das sie vor der Ehe besaßen, sowie das, das sie während der Ehe erworben haben, und sogar die Rechte eines jeden von ihnen im Falle der Auflösung der Ehe.
Im Bereich des katalanischen Zivilrechts, dem spezifischen Tätigkeitsbereich dieses Notariats, lassen sich die folgenden Regelungen erkennen:
(A) DIE REGELUNG DER GÜTERTRENNUNG:
Darin hat jeder Ehegatte das Eigentum, den Genuss, die Verwaltung und die freie Verfügung über sein gesamtes Vermögen, mit den einzigen vom Gesetz festgelegten Grenzen. Jeder Ehegatte behält das Eigentum an den Vermögenswerten, die ihm vor der Ehe gehörten, sowie an den während der Ehe erworbenen. Lästige Erwerbe(z. B. Kauf und Verkauf von Immobilien), die während der Ehe getätigt werden, gehören dem Ehegatten, der als Eigentümer eingetragen ist.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si dos personas están casadas en separación de bienes y uno de ellos adquiere una segunda residencia, constando adquirida e inscrita sólo a favor de un cónyuge, dicha vivienda le pertenece sólo a él o ella.<ejemplo>
(B) DAS GEWINNBETEILIGUNGSSYSTEM:
In diesem System hat jeder Ehegatte das Eigentum, den Genuss, die Verwaltung und die freie Verfügung über sein gesamtes Vermögen, wobei die einzigen Grenzen durch das Gesetz festgelegt sind. Und im Gegensatz zur früheren Regelung hat jeder Ehegatte im Falle der Beendigung der Ehe (z. B. bei einer Scheidung) Anspruch auf einen Anteil am Vermögenszuwachs, den der andere Ehegatte während der Geltungsdauer dieser Regelung erzielt hat. So wird bei Beendigung der Regelung die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen jedes Ehegatten ermittelt und unter Berücksichtigung des erzielten Ergebnisses:
(C) DAS SYSTEM DER GÜTERGEMEINSCHAFT:
Ihr Hauptmerkmal besteht darin, dass die von einem der Ehegatten ununterscheidbar erzielten Gewinne und das Vermögen, dem dieser Charakter verliehen wird, gemeinsam werden.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si el Sr. Juan y la Sra. María, al contraer matrimonio, deciden regir el mismo por este sistema, si durante la unión la Sra. María, como exitosa abogada, consigue reunir 500.000€ derivados de su actividad profesional, que se destinan al ahorro familiar, si finalmente se rompiera el vínculo matrimonial, la mitad de ese importe correspondería al Sr. Juan.<ejemplo>
(D) ANDERE REGELUNGEN:
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass das katalanische Recht für bestimmte geografische Gebiete Kataloniens noch weitere eheliche Güterstände vorsieht, wie z. B. die Zugewinngemeinschaft, das "agermanament" oder der sogenannte "pacto de convivença o mitja guadanyeria" (Zusammenlebensvertrag).
In jedem Fall entsprechen diese Güterstände, wie eingangs erwähnt, den im katalanischen Recht vorgesehenen Regelungen. Sollten die Vertragsparteien jedoch einen anderen Zivilstand haben, so könnten die in anderen regionalen oder autonomen Zivilrechtsordnungen vorgesehenen Regelungen oder gegebenenfalls die im allgemeinen Zivilrecht vorgesehenen Regelungen auf sie anwendbar sein.
Nach spanischem und katalanischem Zivilrecht wird der Güterstand immer durch eine Wahl der Ehegatten bestimmt, die zu diesem Zweck einen Ehevertrag abschließen müssen.
Wurde in einem Ehevertrag keine ausdrückliche Wahl getroffen, so wenden die Ehegatten in einem solchen Fall den im zuständigen Zivilrecht ergänzend vorgesehenen Güterstand an. Ein Beispiel dafür ist die im katalanischen Recht vorgesehene ergänzende Rechtsregelung, d.h. die Regelung der Gütertrennung. In Madrid oder Andalusien beispielsweise ist das ergänzende Rechtssystem des Zivilgesetzbuches die Gütergemeinschaft.
Nachstehend finden Sie eine Tabelle, in der die ergänzende rechtliche Regelung in jedem Gebiet aufgeführt ist, d. h. die Regelung, die gilt, wenn die Ehegatten nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren:
Zur Klarstellung muss ich anmerken, dass die aragonesische eheliche Lebensgemeinschaft eine Gütergemeinschaft für alle in der Ehe erworbenen Vermögenswerte begründet, was bedeutet, dass diese Regelung der sociedad de gananciales recht ähnlich ist, wie dies auch bei der so genannten comunicación foral navarra der Fall ist, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale ebenfalls einer sociedad de gananciales ähnelt. Für weitere Informationen über einen bestimmten Güterstand würde ich Ihnen raten, sich an einen Notar zu wenden, der für das betreffende Gebiet zuständig ist, da er mit Sicherheit mit allen Besonderheiten des Güterstandes vertraut ist.
Haben die Parteien ihren Wohnsitz in verschiedenen Autonomen Gemeinschaften und ist deshalb der auf ihre Ehe anzuwendende gesetzliche Güterstand unterschiedlich(was beispielsweise der Fall wäre, wenn zwei Personen heiraten, von denen die eine in Madrid und die andere in Barcelona wohnt, da in Madrid der gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft und in Barcelona der der Gütertrennung gilt), so sind in einem solchen Fall zur Bestimmung des Güterstandes die Bestimmungen von Artikel 9.2 des Zivilgesetzbuches anzuwenden.2 des Zivilgesetzbuchs, wonach der Güterstand wie folgt geregelt wird, wenn das auf die Vertragsparteien anwendbare Recht nicht dasselbe ist:
Wie bereits angedeutet, handelt es sich bei der güterrechtlichen Vereinbarung um einen Pakt oder eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten (oder den künftigen Ehegatten, wie noch zu zeigen sein wird), mit dem/der sie den für ihre Verbindung geltenden Güterstand festlegen.
Darüber hinaus können sich die Ehegatten oder künftigen Ehegatten in diesen Verträgen auch gegenseitig Schenkungen machen, andere rechtmäßige Bestimmungen und Abmachungen treffen, die sie für angemessen halten, und sogar Vereinbarungen darüber treffen, wie eine eventuelle Trennung der Ehe organisiert werden soll.
Nein. Was das Sorgerecht für die Kinder betrifft, so ist der Notar nicht befugt, Fragen der Abstammung oder des Sorgerechts zu regeln oder zu entscheiden; über diese Fragen entscheidet der Richter, der über die Trennung oder Scheidung entscheidet.
Heiratsverträge werden in einer öffentlichen, notariell beglaubigten Urkunde geschlossen.
Heiratsverträge können geschlossen werden:
Eheverträge können von allen Personen geschlossen werden, die bereits verheiratet sind, oder, falls dies nicht der Fall ist, von denjenigen, die in der Lage sind, eine zukünftige Ehe gültig zu schließen.
Damit die Eheverträge wirksam und gegenüber Dritten durchsetzbar sind, müssen sie nämlich in das Zivilregister sowie gegebenenfalls in andere öffentliche Register eingetragen werden(z. B. in das Grundbuch, wenn eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an einer bestimmten Immobilie stattgefunden hat, oder in das Handelsregister, wenn einer der Ehegatten ein Einzelunternehmer ist).
Natürlich können die Eheverträge durch eine neue öffentliche Urkunde abgeändert werden, aber dazu ist, wie es nicht anders sein kann, die Zustimmung beider Ehegatten oder künftiger Ehegatten erforderlich.
In diesem Fall ist es wiederum erforderlich, die Änderung der Kapitel in die entsprechenden öffentlichen Register einzutragen, damit diese Änderung gegenüber Dritten wirksam ist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Änderung des ehelichen Güterstandes in jedem Fall nicht die Rechte berührt, die Dritte vor dieser Änderung erworben haben.
Wenn beide Ehegatten dies wünschen, können sie natürlich eine neue öffentliche Urkunde ausstellen, in der dies festgehalten wird.
Es ist nämlich möglich, dass die Ehegatten oder künftigen Ehegatten in den Eheverträgen nicht nur die finanzielle Regelung der Ehe wählen, sondern auch Vereinbarungen über die Gestaltung ihrer Beziehungen und die Aufteilung ihres Vermögens für den Fall treffen, dass die eheliche Gemeinschaft in der Zukunft zerbrechen sollte.
In einem solchen Fall sollten die interessierten Parteien die folgenden, im Gesetz festgelegten Punkte berücksichtigen:
Sollte die Ehe später zerbrechen und einer der Ehegatten die getroffenen Vereinbarungen durchsetzen wollen, ist zu bedenken, dass das Gesetz folgende Punkte regelt:
Um einen Ehevertrag zu unterzeichnen, muss bereits ein Datum für die Eheschließung feststehen und es müssen lediglich die Ausweispapiere beider Parteien vorgelegt werden.
In Anbetracht der Bedeutung des Dokuments für den Familienstand wird den Parteien in jedem Fall empfohlen, vorher einen auf dieses Thema spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, damit dieser sie angemessen beraten kann.
In diesem Fall möchte ich auch darauf hinweisen, dass die Parteien nach der Eheschließung die wörtliche Bescheinigung über die Eintragung der Eheschließung beim Notar vorlegen müssen, damit die beglaubigte Abschrift der Vergleichsurkunde ausgestellt werden kann.
Die künftigen Ehegatten müssen mit ihrem gültigen Personalausweis im Original zum Notar kommen. Wenn einer der beiden Ausländer ist, muss er seinen gültigen Reisepass im Original vorlegen.
Die Ehegatten müssen dem Notar ihren gültigen Personalausweis im Original vorlegen. Wenn einer von ihnen ein Ausländer ist, muss er/sie seinen/ihren gültigen Reisepass im Original vorlegen.
Sie müssen unbedingt eine wortgetreue Heiratsurkunde des Standesamtes vorlegen (diese darf nicht älter als 3 Monate sein).