Dies ist die notarielle Urkunde, in der der Notar alle Beschlüsse und Wortmeldungen der Hauptversammlung festhält.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Diese Schätzung wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notariatstarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989) und 2) unserer Kenntnis des Notariatstarifs. (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
In Ausübung ihres Amtes sind die Notare gesetzlich befugt, auf Antrag einer Partei in allen Fällen notarielle Urkunden zu errichten und zu genehmigen, in denen Tatsachen und Umstände, die sie bezeugen oder von denen sie Kenntnis haben und die ihrer Natur nach nicht Gegenstand eines Vertrages sind, festgehalten werden (Artikel 198 des Dekrets vom 2. Juni 1944, mit dem das Reglement über die Organisation und das Regime des Notariats endgültig verabschiedet wird).
Unter den verschiedenen Arten von notariellen Urkunden sind die Anwesenheitsurkunden (§§ 199 und 200 der genannten Verordnung) zu erwähnen, in denen der Notar die Realität oder die Wahrheit des Ereignisses bescheinigt, das seine Vollmacht begründet, und die nach dem, was der Notar mit seinen eigenen Sinnen und mit den Details, die für den Antragsteller von Interesse sind, bezeugt.
So kann jede Person, einschließlich Unternehmen und Personen, die eine Position in der Gesellschaft innehaben, wie z. B. ihre Direktoren, oder sogar ihre Aktionäre, einen Notar auffordern, an einer Hauptversammlung einer Kapitalgesellschaft teilzunehmen, um bestimmte Ereignisse, die auf der Versammlung stattgefunden haben, zu protokollieren.
Der Gesetzgeber, der sich der besonderen Bedeutung bewusst ist, die den Hauptversammlungen von Gesellschaften und den dort stattfindenden Ereignissen und Beschlüssen zukommen kann, hat sich jedoch veranlasst gesehen, eine besondere Art von notarieller Urkunde, die so genannte notarielle Versammlungsurkunde, zu regeln, die sowohl hinsichtlich ihres Erfordernisses, ihres Inhalts als auch der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen besondere Anforderungen stellt, die im Folgenden beschrieben werden.
Gemäß Artikel 202 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften müssen alle Gesellschaftsbeschlüsse in das Protokoll aufgenommen werden. Das Protokoll ist somit das Instrument bzw. der dokumentarische Träger, in dem alle von den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaften auf einer Hauptversammlung gefassten Beschlüsse festgehalten werden, und dient somit als Beweismittel, um die Entscheidungen der Gesellschafter der Gesellschaften zu dokumentieren, und als Schlüsselelement, von dem aus diese Beschlüsse ausgeführt und durch die Unterzeichnung der entsprechenden Änderungsurkunden verwirklicht werden können.
Das Protokoll wird von der Hauptversammlung selbst am Ende der Versammlung oder andernfalls innerhalb von fünfzehn Tagen vom Vorsitzenden der Hauptversammlung und zwei Aktionären, von denen einer die Mehrheit und der andere die Minderheit vertritt, genehmigt.
Sobald das Protokoll, das die Beschlüsse enthält, genehmigt wurde, kann es in Kraft gesetzt werden.
In Anbetracht des allgemeinen Begriffs des Protokolls hat der Gesetzgeber im Bewusstsein der Bedeutung dieses Dokuments, das alle für die Zukunft der Gesellschaft wichtigen Beschlüsse der Gesellschaft sowie die Umstände, unter denen diese Beschlüsse gefasst wurden (die in hohem Maße für ihre Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit ausschlaggebend sein können), wiedergibt, eine besondere Art von Protokollen geregelt, deren Hauptmerkmal die Beteiligung der Vertreter der Aktionäre ist, Der Gesetzgeber, der sich der Bedeutung dieses Dokuments bewusst ist, da es alle Gesellschaftsbeschlüsse wiedergibt, die für die Zukunft der Gesellschaft von großer Bedeutung sein können, sowie die Umstände, unter denen diese Beschlüsse gefasst wurden (was in hohem Maße für ihre Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit ausschlaggebend sein kann), hat eine besondere Art von Versammlungsprotokoll geregelt, dessen Hauptmerkmal darin besteht, dass ein Notar, d.h. ein Notar, Beamter und Jurist, am Protokoll beteiligt ist, der die Einhaltung des Gesetzes in diesem Akt gewährleistet und dem Antragsteller Garantien für Rechtssicherheit bietet.
Daher können sie gemäß Artikel 203 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften die Anwesenheit des Notars zur Protokollierung der Hauptversammlung verlangen:
Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass sowohl das Leitungsorgan selbst als auch das Leitungsorgan auf Antrag einer Minderheit der Gesellschaft berechtigt ist, die Anwesenheit eines Notars in der Hauptversammlung der Gesellschaft zu verlangen, um das entsprechende notarielle Protokoll der Versammlung zu unterzeichnen. In diesem Zusammenhang ist auf die Auslegung dieser Bestimmung durch die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen hinzuweisen, z. B. in Bezug auf:
Zu beachten ist auch, dass das notarielle Protokoll nicht genehmigungspflichtig ist, als Sitzungsprotokoll gilt und die darin enthaltenen Beschlüsse ab dem Tag des Abschlusses ausgeführt werden können (Artikel 203.2 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Kurzum, mit diesem Instrument können sowohl die Direktoren als auch die Minderheitsaktionäre eine verlässliche Aufzeichnung der Fakten oder Bewertungen der Aktionäre auf der Hauptversammlung hinterlassen, die zweifellos als Garantie für die präventive Rechtssicherheit des Aktes dient und gegebenenfalls in Zukunft als Grundlage für rechtliche Schritte gegen die Gesellschaft, die Direktoren oder die Aktionäre dienen kann, da dieses Dokument eine große Beweiskraft hat.
Gemäß Artikel 101 der Handelsregisterordnung muss der Notar, der von den Direktoren gebeten wurde, der Versammlung beizuwohnen und das Protokoll der Versammlung zu verfassen, zuerst vorgehen:
In jedem Fall wird das Ministerium abgelehnt, wenn nach Prüfung beider Fragen eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
Nach Abschluss dieser ersten Phase, d.h. nach Annahme des Antrags, erscheint der Notar an dem in der Ankündigung angegebenen Ort, Datum und Zeitpunkt und überprüft die Identität und die Stellung des Vorsitzenden und des Schriftführers der Versammlung.
Schließlich fragt er nach der Konstituierung der Generalversammlung die Versammlung, ob es Vorbehalte oder Proteste gegen die Angaben des Vorsitzenden über die Zahl der anwesenden Mitglieder und das vorhandene Kapital gibt, woraufhin die Generalversammlung in Anwesenheit des Notars abgehalten wird, der alles, was er sieht, für die spätere Abfassung des Protokolls in der angegebenen Form festhält.
Der große Vorteil des notariellen Protokolls einer Hauptversammlung gegenüber dem Protokoll einer ordentlichen Versammlung besteht zweifellos darin, dass es von einem Notar genehmigt wird, d.h. von einem Amtsträger, der die Identität der Teilnehmer an der Versammlung sowie deren Erklärungen und Abstimmungen auf der Hauptversammlung beglaubigt.
In Anbetracht dessen kann bei Hauptversammlungen, in denen Angelegenheiten von großer Bedeutung für die Gesellschaft zu behandeln sind und gegebenenfalls Konflikte zwischen den gegensätzlichen Standpunkten verschiedener Aktionäre zu erwarten sind, eine notarielle Niederschrift aller Wortmeldungen der Aktionäre und Geschäftsführer ein sehr wichtiges Element zur Stärkung der Rechtssicherheit sein, gegebenenfalls in Form einer notariellen Niederschrift der getroffenen Entscheidungen, Das Vorhandensein eines notariellen Protokolls, in dem alle Äußerungen der Aktionäre und Direktoren wahrheitsgetreu wiedergegeben werden, kann ein sehr wichtiges Element sein, um die Rechtssicherheit der gefassten Beschlüsse zu erhöhen, oder gegebenenfalls als Beweiselement für mögliche Anfechtungen von Gesellschaftsbeschlüssen dienen, die später vor Gericht gebracht werden können.
In diesem Zusammenhang und auf der Grundlage des Grundsatzes der freien Notarwahl für jeden Mandanten ist darauf hinzuweisen, dass der gewählte Notar am Ort der Hauptversammlung örtlich zuständig sein muss, so dass nicht jeder beliebige Notar in Spanien gewählt werden kann, sondern nur derjenige, dessen Notariat sich an dem Ort befindet, an dem die Hauptversammlung stattfinden soll.
Es ist möglich, dass interessierte Parteien Zweifel daran haben, ob die Anwesenheit des Notars bei der Hauptversammlung neben den oben beschriebenen Funktionen des Notars noch andere Wirkungen hat, wie z. B. die Validierung der Vollmacht, aufgrund derer bestimmte Personen handeln, oder die Feststellung der Rechtmäßigkeit der innerhalb der Körperschaft gefassten Beschlüsse.
Diesbezüglich ist zweifellos auf die Bestimmungen von Artikel 102.3 der Handelsregisterordnung zu verweisen, wonach der Notar in keinem Fall die Rechtmäßigkeit der in der Urkunde festgehaltenen Tatsachen prüft, so dass es nicht seine Aufgabe ist, die Rechtmäßigkeit der auf der Hauptversammlung gefassten Tatsachen und Beschlüsse zu beurteilen, geschweige denn, ihre Rechtmäßigkeit zu bestätigen.
Außerdem ist unter anderem auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 12. Februar 2014 zu verweisen, das die Möglichkeit ausschließt, dass die Anwesenheit eines Notars bei der Hauptversammlung die Gültigkeit der Vertretung von Aktionären, die durch Dritte vertreten an der Versammlung teilnehmen, bestätigt. Nimmt also ein Aktionär an der Versammlung teil, der durch eine andere Person aufgrund einer Vollmacht vertreten wird, so fällt es nicht in die Zuständigkeit des Notars, über die Gültigkeit und Hinlänglichkeit der Vollmacht zu urteilen, da dies nicht zu den Aufgaben gehört, die ihm gesetzlich für diesen Akt übertragen wurden.
Der Inhalt des notariellen Sitzungsprotokolls wird durch die Artikel 102 und 103 der Handelsregisterordnung bestimmt, die vorsehen, dass der Notar zusätzlich zu den allgemeinen Umständen, die sich aus dem Notarrecht ergeben, die folgenden Umstände zum Ausdruck bringen muss:
Sie bescheinigt insbesondere die folgenden Tatsachen:
In jedem Fall kann der Notar Reden entschuldigen, die seiner Meinung nach nicht relevant sind, weil sie sich nicht auf die behandelten Themen oder die Tagesordnungspunkte beziehen, und wenn er der Meinung ist, dass Umstände oder Tatsachen vorliegen, die Straftaten darstellen könnten, kann er seine Handlungen unterbrechen und sie in das Protokoll aufnehmen.
Ebenso hat die Doktrin der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen (siehe Beschluss vom 6. April 2011) festgelegt, dass in das notarielle Protokoll der Versammlung auch ein Hinweis auf das Datum und die Form der Einberufung aufgenommen werden muss, da beide Fragen "wesentliche Elemente sind, damit der Registerführer die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Versammlung und damit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse prüfen kann", wodurch das Recht der nicht teilnehmenden Aktionäre auf eine zuverlässige Kenntnis der Einberufung der Versammlung gewährleistet wird, damit sie gegebenenfalls auf die rechtlichen Mittel der Anfechtung zurückgreifen können.
Als formale Präzisierung ist darauf hinzuweisen, dass bei Sitzungen, die sich über zwei oder mehr aufeinander folgende Tage erstrecken, die Sitzung jedes Tages als separater Akt in demselben Instrument und in chronologischer Reihenfolge erfasst wird.
Nach Beendigung der Hauptversammlung schließt der Notar die notarielle Niederschrift ab, wozu er entweder in der Versammlung selbst oder später in seinem Arbeitszimmer anhand der an Ort und Stelle gemachten Aufzeichnungen das Protokoll erstellt. In beiden Fällen muss das Protokoll nicht vom Vorsitzenden und vom Schriftführer der Sitzung genehmigt oder unterzeichnet werden.
Das notarielle Protokoll gilt nach seinem Abschluss als Protokoll der Hauptversammlung und wird als solches in das Protokollbuch der Gesellschaft eingetragen.
In jedem Fall muss der Inhalt des Protokolls gewissenhaft und fehlerfrei abgefasst werden, da andernfalls, wenn die später aufgrund der Beschlüsse der Hauptversammlung ausgefertigten Urkunden widersprüchlich sind (z. B. in Bezug auf das Datum der Versammlung oder die vereinbarten Punkte), die Gerichte für die Beilegung dieses Streits zuständig sind (siehe hierzu), Ergibt jedoch ein Vergleich der beiden Dokumente widersprüchliche Angaben (z. B. das Datum der Sitzung oder die vereinbarten Punkte), so ist es Sache der Gerichte, diesen Streit zu schlichten (siehe hierzu die Entscheidung der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen vom 25. Juli 1998).
Diejenigen, die von diesem Instrument Gebrauch machen möchten, könnten die Möglichkeit in Betracht ziehen, den an die Direktoren gerichteten Antrag auf Genehmigung eines notariellen Sitzungsprotokolls in das Register einzutragen. Diese Möglichkeit erscheint zweifellos sehr interessant in Situationen, in denen es zu Konflikten zwischen Minderheitsaktionären und der Mehrheit der Aktionäre der Gesellschaft kommt, da dies folgende Konsequenzen hat.
Diese Möglichkeit ist in Artikel 104 der Handelsregisterordnung geregelt, der vorsieht, dass auf Antrag eines Beteiligten die gesetzlich vorgesehene notarielle Beurkundung der Versammlung und die Veröffentlichung eines Nachtrags zur Einberufung, der einen oder mehrere Tagesordnungspunkte enthält, vorsorglich eingetragen werden müssen.
Diese Eintragung erfolgt aufgrund eines an die Verwalter gerichteten notariellen Antrags, der innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist für einen solchen Antrag gestellt wird (unter Berücksichtigung der bereits oben erwähnten Mindestfrist von 5 Tagen).
Der wichtigste Punkt in diesem Zusammenhang ist, dass in diesen Fällen die Beschlüsse der Versammlung, auf die sich die Eintragung bezieht, nicht in das Handelsregister eingetragen werden können, wenn sie nicht in der notariellen Niederschrift vermerkt sind, sobald der präventive Vermerk erfolgt ist, Diese Bestimmung bietet also einen zusätzlichen Schutz für die Minderheitsaktionäre, da sie, wenn sie die Einschaltung des Notars beantragen, dies im Register vermerken und sicherstellen können, dass die Anwesenheit des Notars auf der Versammlung eingehalten wird, da sonst die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nicht ordnungsgemäß in das Handelsregister eingetragen werden können.
In diesem Sinne hat sich unter anderem die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen in ihrer Entscheidung vom 13. November 1999 friedlich geäußert, die die Offensichtlichkeit der Tatsache bestätigt, dass, sobald das notarielle Protokoll der Versammlung aufgenommen worden ist, die auf einer anders abgehaltenen Versammlung gefassten Beschlüsse nicht eingetragen werden können.
Schließlich wird der präventive Vermerk des Antrags auf eine notarielle Urkunde durch einen Randvermerk gelöscht, wenn die Teilnahme des Notars an der Sitzung ordnungsgemäß bestätigt wurde oder wenn seit dem Datum des Vermerks drei Monate vergangen sind.
Wie bereits in der ersten Frage dieses Eintrags angedeutet, gibt es in unserer Gesetzgebung neben der notariellen Versammlungsurkunde, einer besonderen Form, deren Merkmale und Regelungen in diesen Zeilen hinreichend beschrieben wurden, auch andere Arten von notariellen Urkunden, wie etwa die Anwesenheitsurkunde, in der der Notar Tatsachen und Umstände festhält, die er bezeugt oder von denen er Kenntnis hat und die ihrer Natur nach nicht Gegenstand eines Vertrags sind, wobei er die Realität oder Wahrheit der Tatsache, die seine Genehmigung begründet, bestätigt.
Diese allgemeine Form des Protokolls kann auch im Rahmen einer Hauptversammlung einer Handelsgesellschaft genehmigt werden, wie in Artikel 105 der Handelsregisterverordnung vorgesehen, der vorsieht, dass eine interessierte Partei durchaus die Anwesenheit eines Notars bei einer Hauptversammlung verlangen kann, um bestimmte Ereignisse, die während der Versammlung stattgefunden haben, zu überprüfen.
Als Ausnahme von dieser Ermächtigung sieht die vorgenannte Bestimmung jedoch vor, dass für den Fall, dass ein Notar mit der Erstellung des Protokolls beauftragt wird, kein anderer Notar seine Dienste für die Überprüfung der Tatsachen des Gesellschaftsakts zur Verfügung stellen darf.
Kurz gesagt, diese Bestimmung stärkt die Unabhängigkeit der Arbeit des Notars, so dass sich alle Bürger darüber im Klaren sein müssen, dass es keine "Notare der Parteien" gibt, die geneigt sind, Tatsachen oder Erklärungen in das Protokoll aufzunehmen, die für die Partei günstig sind, die sie beantragt hat, denn der Notar ist ein öffentlicher Beamter und ein Jurist, der nur der Rechtsstaatlichkeit und der strikten Einhaltung des Gesetzes unterworfen ist. Es ist daher nicht erforderlich, dass mehrere Notare auf Antrag verschiedener Parteien an der Sitzung teilnehmen, da die Rechtssicherheit durch die Anwesenheit nur eines Notars gewährleistet ist.
In Bezug auf diese Frage scheint die Logik darauf hinzuweisen, dass die Gebühren, die der Notar in Ausübung seines Amtes generiert, von dem Antragsteller gezahlt werden sollten, d.h. von dem Geschäftsführer der Gesellschaft, der den Antrag von sich aus gestellt hat, oder andernfalls von den Minderheitsgesellschaftern, die den Geschäftsführer gedrängt haben, die Dienste des Notars in Anspruch zu nehmen.
Der Gesetzgeber hat jedoch in Artikel 203.3 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften als zusätzlichen Schutzmechanismus festgelegt, dass die Gebühren des Notars in der notariellen Niederschrift der Gesellschafterversammlung von der Gesellschaft getragen werden, wodurch etwaige finanzielle Bedenken des Geschäftsführers oder von Minderheitsgesellschaftern, die die Dienste des Notars in Anspruch nehmen, abgeschwächt werden.
Dies bietet eine zusätzliche Garantie für diejenigen, die daran interessiert sind, dass ein Notar an der Urkunde teilnimmt und die Urkunde mit der vom Gesetz und der Handelsregisterordnung vorgesehenen präventiven Rechtssicherheit versehen wird, ohne dass mögliche wirtschaftliche Vorbehalte die Entscheidung beeinflussen, ob ein Notar benötigt wird oder nicht.
Eine weitere Frage, die sich stellt, ist die Situation, die entstehen kann, wenn der Notar gebeten wurde, das notarielle Protokoll der Versammlung zu genehmigen, dies aber aus irgendeinem Grund nicht geschieht, z. B. wenn einige der Aktionäre diese Intervention materiell verhindern oder wenn die Gesellschaft behauptet, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Gebühren des Notars zu zahlen.
In diesen Fällen ist die Rechtsfolge des fehlenden Eingreifens die Unwirksamkeit der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse, wie die einschlägige Rechtsprechung mehrfach bekräftigt hat (siehe u. a. das Urteil des Landgerichts Madrid vom 28. Oktober 2016), so dass diese Beschlüsse keine Gültigkeit haben, in der Rechtswirklichkeit keine Wirkung entfalten können und erst recht nicht in das Register eingetragen werden können.
Die Abberufung einer Hauptversammlung (einschließlich derjenigen, bei denen ein Notar mit der Erstellung des notariellen Protokolls der Versammlung beauftragt wurde) ist eine gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheit, so dass wir uns auf die Auslegung durch die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen stützen müssen.
In diesen Fällen (siehe Beschluss vom 28. Juli 2014) hat das Verwaltungszentrum festgestellt, dass dies durchaus möglich ist, sofern der Widerruf durch dieselbe Stelle erfolgt, die den Anruf getätigt hat, und dieselben Mittel zur Mitteilung des Widerrufs verwendet werden, die auch für den Anruf verwendet wurden. Werden diese Formalitäten nicht eingehalten, ist die Vorladung des Notars ungültig.
In jedem Fall ist zu bedenken, dass diese fehlende Ankündigung die Haftung des Verwaltungsorgans nach sich ziehen kann, wenn sie nicht ordnungsgemäß begründet wird, und dass im Falle der endgültigen Abhaltung dieser Hauptversammlung die dort gefassten Beschlüsse logischerweise ungültig wären.
Um diese Protokolle anzufordern, müssen Sie sich lediglich an das Notariat wenden (unter der Telefonnummer des Notariats oder per E-Mail an mercantil@jesusbenavides.es), die notwendigen Voraussetzungen für die Legitimation dieses Antrags nachweisen und das Datum und den Ort der Sitzung angeben.
An dem angegebenen Datum und zu der angegebenen Uhrzeit erscheint der bevollmächtigte Notar am Ort der Versammlung, um alle nach dem spanischen Gesellschaftsgesetz und der Handelsregisterordnung vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen, und schließt danach das entsprechende Protokoll.
Nach der Sitzung kehrt der beauftragte Notar in sein Notariat zurück und erstellt mit allen Notizen, die er gemacht hat, das Sitzungsprotokoll, das den Mandanten nach einigen Tagen in beglaubigter Abschrift ausgehändigt werden kann.
Es reicht aus, wenn der Verwalter oder der Vertreter des Unternehmens mit seiner DNI zum Notariat geht. Ausländer müssen dem Notar ihren originalen und gültigen Reisepass vorlegen. Außerdem muss die NIE zusammen mit dem oben genannten Reisepass vorgelegt werden.
WICHTIG! Der Verwalter ist verpflichtet, die Anwesenheit des Notars auf der Versammlung zu verlangen, wenn dies von einem Aktionär der Gesellschaft förmlich beantragt wird. Vorausgesetzt, dass der besagte Aktionär 5 % des Aktienkapitals (wenn es sich um eine Limited Company handelt) oder 1 % des Aktienkapitals (wenn es sich um eine Public Limited Company handelt) repräsentiert.
Die Tagesordnung ist ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung des Informationsrechts der Mitglieder, das als das Recht des Mitglieds (und in diesem Fall auch des Notars) verstanden wird, die zu behandelnden Themen schriftlich zu beantragen und ggf. abzustimmen.
Die Art und Weise der Einberufung der Hauptversammlung muss nachgewiesen werden, um beurteilen zu können, ob die Versammlung in Übereinstimmung mit dem Gesetz abgehalten wurde. Ort, Datum und Uhrzeit der Hauptversammlung müssen angegeben werden, damit der Notar an der Versammlung teilnehmen kann.
Dem Notar sind die einschlägigen Unterlagen der Gesellschaft vorzulegen, deren Versammlung vor einem Notar abgehalten werden soll. Zu diesem Zweck ist eine beglaubigte Abschrift der Gründungsurkunde der Gesellschaft sowie eine spätere Urkunde zur Änderung der Satzung vorzulegen. Das Notariat kann jedoch telematisch auf das Handelsregister zugreifen, in dem das Unternehmen eingetragen ist, um einen Teil dieser Unterlagen zu überprüfen und die zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Urkunde geltenden Daten zu bestätigen.
Praktisch jedes Mal, wenn jemand ein Notariat aufsucht, um im Namen einer Gesellschaft zu unterschreiben, muss er zu diesem Zeitpunkt vor dem Notar angeben, welche Gesellschafter (auch wenn sie nicht anwesend sind) innerhalb der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt mehr als 25 % des Aktienkapitals der Gesellschaft halten. Um diese Identifizierung vornehmen zu können, schreibt das Gesetz die Vorlage einer beglaubigten Kopie der entsprechenden notariellen Urkunde, der so genannten "Urkunde über das wirtschaftliche Eigentum", vor.