Hierbei handelt es sich um eine notarielle Urkunde, mit der der Eigentümer eines Vermögenswerts (in der Regel einer Immobilie) einem Dritten das Recht einräumt, diesen Vermögenswert gegen einen vereinbarten Preis und innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erwerben.
Der folgende Rechner bietet dem Nutzer/Verbraucher die Möglichkeit, mit großer Genauigkeit die Kosten zu ermitteln, die er bei der notariellen Beurkundung einer Kaufoption für eine Immobilie zu zahlen hat. Dieser Rechner hat sowohl die Notar- und Grundbuchgebühren als auch die regionalen Vorschriften, die je nach Standort der Immobilie, die Gegenstand der Option ist, gelten, parametrisiert.
Das Optionsrecht zum Erwerb einer Immobilie ist ein dingliches Recht zum freiwilligen Erwerb, mit dem der Eigentümer einer Immobilie (der so genannte Optionsgeber) normalerweise gegen eine Prämie (d. h. einen wirtschaftlichen Betrag) einem Dritten (dem so genannten Optionsgeber) das Recht einräumt, die besagte Immobilie zu den Bedingungen zu erwerben, die in der Gründungsurkunde dieses Optionsrechts vereinbart wurden.
Mit diesem Recht räumt der Eigentümer einer Immobilie einem Dritten gegen Zahlung eines Geldbetrags die Möglichkeit ein, zu einem zukünftigen Zeitpunkt das Eigentum an dieser Immobilie zu erwerben, indem er zu diesem Zeitpunkt den Betrag zahlt, der bei der Begründung des Optionsrechts vereinbart wurde.
Wie man sieht, ist das wichtigste und bestimmende Element dieses Rechts, dass es freiwillig oder vom Willen des Optionsnehmers abhängig ist, so dass die Übertragung des Eigentums nur eine hypothetische Möglichkeit ist, die je nachdem, was der Optionsnehmer in der Zukunft entscheidet, eintreten wird oder nicht. Kurz gesagt, das Optionsrecht gewährt im allgemeinen Sprachgebrauch die "Möglichkeit", eine Immobilie in der Zukunft zu kaufen, und überlässt es demjenigen, der sich für das Optionsrecht entscheidet, ob diese Möglichkeit "Wirklichkeit" wird oder nicht, so dass das Eigentum an der Immobilie in den Händen des ursprünglichen Optionsgebers bleibt.
Um den praktischen Nutzen dieser Einrichtung zu verstehen, wird von folgenden Annahmen ausgegangen:
<ejemplo>La señora Regina, una acaudalada empresaria de Barcelona, vive en el piso 5-1º de un bloque de viviendas plurifamiliar situado en la ciudad Condal. Asimismo, la señora Regina tiene una hija, llamada Berta, que en la actualidad está viviendo en Londres por motivos profesionales.<ejemplo>
<ejemplo>La ilusión de Regina es que, en caso de que su hija vuelva a vivir a Barcelona para instalarse definitivamente, tenga la posibilidad de vivir en su mismo bloque, para así poder tener una convivencia estrecha.<ejemplo>
<ejemplo>A la vista de este deseo, la señora Regina puede optar por negociar con su vecino del piso 5-2º, esto es, los señores Joan y María, la constitución de un derecho real de opción de compra, en virtud del cual, a cambio de 50.000 euros que la señora Regina pagará a los señores Joan y María, estos le conceden la facultad de adquirir esta vivienda que les pertenece (recordemos, el 5-2º contiguo a la vivienda de la señora Regina), pactando en tal caso un precio de compra de 500.000 euros.<ejemplo>
<ejemplo>Así pues, mediante la constitución de este derecho real de opción de compra, la señora Regina se asegura la posibilidad de adquirir, en un futuro, el piso que ahora pertenece a los señores Juan y María, abonando a estos los 500.000 euros pactados, todo ello si finalmente, dentro de, imaginemos, uno, dos o tres años, su hija Berta vuelve a vivir a Barcelona, mientras que, por el contrario, si Berta se instala definitivamente en Londres, como para la señora Regina ya no tendrá sentido la operación, el derecho de opción no se ejercitará en el plazo pactado, tras lo cual, se extinguirá, con lo que la propiedad del piso seguirá en manos de los señores Juan y María.<ejemplo>
Wie bereits in der vorangegangenen Frage angedeutet, gibt das Optionsrecht dem Optionsgeber die Möglichkeit, gegen eine Prämie (normalerweise) das Eigentum an einer Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt zu erwerben, wenn die persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt dies ratsam erscheinen lassen, oder aber auf die Ausübung des Optionsrechts zu verzichten, wenn dies in Anbetracht der neuen Umstände in seinem Interesse ist.
In Anbetracht der obigen Ausführungen ist dieses Instrument ein sehr nützliches Hilfsmittel für alle Personen, die sich - aus welchen Gründen auch immer - die Möglichkeit sichern wollen, eine bestimmte Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt bevorzugt zu erwerben, die aber bereits jetzt die Bedingungen dieses hypothetischen Kaufs und Verkaufs vereinbaren wollen.
Daher kann diese Ressource in der Praxis sehr gut geeignet sein, wenn z. B.:
Nach katalanischem Zivilrecht (Artikel 568-2 des Buches V des CCCat) müssen dingliche Vorkaufsrechte, die sich auf eine Immobilie beziehen, in einer öffentlichen Urkunde verankert und auch im Grundbuch eingetragen werden.
Es ist auch zu beachten, dass gemäß der Hypothekenverordnung (Artikel 14 der Hypothekenverordnung) dieses Optionsrecht zum Erwerb einer Immobilie in der Gründungsurkunde (d. h. in der Eigentumsurkunde) eingetragen werden muss:
Die Ausübung des Rechts auf freiwilligen Erwerb hat zur Folge, dass das Grundstück in der gleichen Rechtslage erworben wird, in der es sich zum Zeitpunkt der Gründung befand.
Darüber hinaus hat die Ausübung dieses Rechts auch das Erlöschen von unvereinbaren Rechten zur Folge, die später an dem Grundstück begründet wurden, wenn das Recht dinglich begründet worden war.
Es ist natürlich durchaus möglich, eine Kaufoption auf mehrere Immobilien zu erwerben(das klassische Szenario, bei dem ein Investor eine Kaufoption auf mehrere Häuser erwirbt, die ein Bauträger baut).
In einem solchen Fall ist jedoch zu beachten, dass in der Optionsurkunde ein individueller Preis für jede der Immobilien angegeben werden muss, damit die Rechte getrennt ausgeübt werden können.
Das katalanische Zivilgesetzbuch legt jedoch fest, dass es in diesen Fällen auch möglich ist, das Optionsrecht zu begründen, indem man einfach einen Gesamtpreis für alle Immobilien angibt (ohne den Kaufpreis für jede der Immobilien, die die Gesamtheit der vereinbarten Vermögenswerte ausmachen, zu individualisieren); in diesem Fall wird festgelegt, dass die Ausübung des Optionsrechts nur gemeinsam für alle Immobilien erfolgen kann.
Es ist natürlich möglich, ein Optionsrecht auf bestimmte Teile eines Grundstücks oder sogar auf dessen Bebaubarkeit zu gewähren. In solchen Fällen muss der Kaufpreis unter Berücksichtigung der Fläche oder anderer bestimmter Parameter oder Module festgelegt werden.
Es ist nämlich möglich, ein Vorkaufsrecht zugunsten mehrerer Parteien zu schaffen(z. B. zugunsten von 3 Geschwistern). In der Satzung muss jedoch die Art und Weise festgelegt werden, in der dieses Recht ausgeübt werden muss oder kann (d. h. ob es von allen gemeinsam oder von jedem einzelnen ausgeübt werden muss usw.).
Wurde das Erwerbsrecht zugunsten mehrerer Inhaber proindivisa begründet, so muss es, sofern nichts anderes bestimmt ist, von allen Inhabern gemeinsam oder von einem oder mehreren von ihnen durch Abtretung der anderen ausgeübt werden.
Nach katalanischem Zivilrecht kann das Optionsrecht, das ein "Recht auf freiwilligen Erwerb" ist, durch jeden Titel begründet werden, d.h. durch einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Titel.
So ist es zwar üblich, dass das Optionsrecht gegen eine Prämie begründet wird, die vom derzeitigen Eigentümer, der das Recht zugunsten des Optionsberechtigten begründet, eingezogen wird, aber es kann auch als freies Geschäft begründet werden, bei dem keine Prämie gezahlt wird.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, un padre puede constituir un derecho de opción de compra sobre una finca que le pertenece, a favor de su hijo, sin que medie contraprestación o prima alguna, sino simplemente a título de mera liberalidad dada su estrecha relación familiar y sentimental.<ejemplo>
In der Regel ist die als Gegenleistung für die Ausübung des Optionsrechts vereinbarte Prämie nicht Teil des Preises, den der Optionsberechtigte gegebenenfalls zahlt, wenn er sich zur Ausübung des Optionsrechts entschließt.
In diesem Sinne legt das katalanische Zivilgesetzbuch fest, dass "die bei der Begründung des Rechts vereinbarte Prämie nur dann auf den Erwerbspreis angerechnet wird, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde".
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, Juan constituye un derecho de opción de compra sobre una finca de su propiedad a favor de Toni, pactándose una prima de 20.000 euros y un precio de compra futuro de 300.000 euros, si no se dice nada al respecto, llegado el momento, si Toni decide ejercer el derecho de opción, para la adquisición del bien deberá abonar a Juan esos 300.000 euros pactados.<ejemplo>
<ejemplo>Por el contrario, si hubieren pactado expresamente que la prima formará parte del precio en caso de ejercicio del derecho de opción, en tal caso, Toni deberá abonar a Juan 280.000 euros (esto es, los 300.000 euros del precio de compra pactados, menos los 20.000 euros entregados en concepto de prima cuando se constituyó el derecho de opción).<ejemplo>
In jedem Fall ist es vernünftig und üblich, dass die Prämie nicht Teil des Preises ist, sondern ein Vergütungselement zugunsten des Optionsgebers darstellt, und zwar als Gegenleistung dafür, dass der Optionsinhaber die Möglichkeit hat, das betreffende Objekt in der Zukunft zu erwerben, wenn er es für angemessen hält.
Gemäß der katalanischen Zivilgesetzgebung (Artikel 568-6 des Buches V des Zivilgesetzbuches von Katalonien) muss der Titel der Begründung des Optionsrechts mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Es ist nämlich üblich, dass ein Preis oder eine finanzielle Gegenleistung vereinbart wird, so dass der Erwerber, wenn er sich entscheidet, die Kaufoption auszuüben und das Eigentum an der Immobilie zu erwerben, dem Veräußerer den vereinbarten Geldbetrag (z. B. 200 000 Euro) zahlt.
Das katalanische Zivilgesetzbuch sieht jedoch ausdrücklich vor, dass die Gegenleistung nicht in Geld bestehen kann, so dass die Parteien gegebenenfalls vereinbaren können, dass die Gegenleistung nicht in Geld besteht (z. B. dass die optierende Partei als Gegenleistung ein Bildwerk ihres Eigentums von großem wirtschaftlichem Wert übergibt).
Diese Frage kann nur verneint werden, so dass das Optionsrecht von der optierenden Partei nicht ohne Weiteres ausgeübt werden kann, sondern auf die von den Parteien in der Gründungsurkunde vereinbarte Laufzeit und andernfalls auf die gesetzlich festgelegten Höchstlaufzeiten beschränkt ist.
Nach katalanischem Zivilrecht kann das Vorkaufsrecht für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren begründet werden, so dass es nach Ablauf dieses Zeitraums erlischt, wenn es nicht vom Erwerber ausgeübt wird, und der Erwerber keinen Anspruch mehr darauf hat.
In Bezug auf den zeitlichen Rahmen müssen auch die folgenden Punkte berücksichtigt werden:
Die Vermögenswerte, die Gegenstand eines Optionsrechts sind, können ohne die Zustimmung der Optionsgeber veräußert werden, und die Erwerber treten in die Verpflichtungen ein, die gegebenenfalls den Optionsgebern entsprechen.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si Juan constituye, sobre una vivienda que en la actualidad le pertenece, un derecho real de opción de compra a favor de Olga, y el mismo se inscribe en el Registro de la Propiedad, si posteriormente Juan vende esa finca a Tomás, con independencia de esta transmisión, Olga podrá ejercer su derecho de opción de compra, adquiriendo la propiedad de esta y extinguiendo así el derecho de Tomás.<ejemplo>
Das Optionsrecht zugunsten des Optionsberechtigten kann nämlich in der Regel auch übertragen werden, es sei denn, es wurde als Gegenleistung für den Inhaber begründet.
<ejemplo>Así pues, siguiendo el ejemplo anterior, Olga podrá vender su derecho de opción de compra a un tercero, por ejemplo, su amiga Débora.<ejemplo>
<ejemplo>No obstante, si este derecho a favor de Olga lo hubiere constituido su madre, a su favor, en atención a su relación familiar de madre – hija, Olga no lo podrá vender a su amiga.<ejemplo>
Die Eigentümer des Grundstücks, an dem das Vorkaufsrecht besteht, sind verpflichtet, das betreffende Grundstück, an dem das Vorkaufsrecht besteht, mit der gebotenen Sorgfalt zu unterhalten, und haften dem Vorkaufsberechtigten für jede schuldhafte oder vorsätzliche Verschlechterung des Grundstücks.
Die Inhaber des Optionsrechts haben ihrerseits das Recht, das dem Optionsrecht unterliegende Grundstück zu besichtigen, um seinen Erhaltungszustand zu überprüfen.
Gemäß dem katalanischen Zivilrecht gehören die von den Eigentümern der Immobilie vorgenommenen Verbesserungen und Erweiterungen, die nach der Begründung des Optionsrechts vorgenommen wurden, den Optierenden, die nicht verpflichtet sind, den entsprechenden Betrag zu zahlen.
<ejemplo>Así pues, si por ejemplo, Andrea posee una vivienda unifamiliar, y concede un derecho de opción de compra a favor de Paula, si posteriormente Andrea realiza unas obras para realizar una piscina en la finca, con un coste de 20.000 euros, cuando Paula ejerza el derecho de opción de compra y adquiera la vivienda (si ello sucede así finalmente), Andrea no tendrá derecho a reclamar importe alguno por esos 20.000 euros de más invertidos en la construcción de esa piscina.<ejemplo>
Zu diesem Aspekt ist anzumerken, dass das katalanische Zivilgesetzbuch festlegt, dass die Inhaber des Optionsrechts, wenn die Vermögenswerte, die Gegenstand des Optionsrechts sind, aufgrund höherer Gewalt oder des Handelns eines Dritten vollständig verloren gehen, nicht die Rückerstattung der gezahlten Prämie verlangen können.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, recuperando una situación de actualidad en estos momentos, si se constituye un derecho de opción sobre una vivienda en la Garrotxa, y al entrar en erupción un volcán la destruye, el optante no tendrá derecho a reclamar que se le devuelva el importe que pagó como prima para constituir el derecho de opción, pues el concedente no tiene responsabilidad en la destrucción del bien.<ejemplo>
Ist der Totalverlust hingegen auf ein Verschulden oder eine vorsätzliche Handlung der Rechtsgeber oder der Eigentümer zurückzuführen, müssen diese die gezahlte Prämie unbeschadet des Schadensersatzes zurückerstatten.
<ejemplo>Así pues, si por el contrario, una vez constituido el derecho de opción sobre la finca, sus propietarios realizan una actividad ilegal en la misma (por ejemplo, la elaboración de material pirotécnico careciendo de las autorizaciones administrativas pertinentes) y la vivienda se incendia y destruye, al haberse causado el daño de forma negligente por parte del propietario concedente de la opción, el optante tendrá derecho a recuperar el dinero que pagó en su momento en concepto de prima, como contraprestación a la constitución del derecho de opción.<ejemplo>
Im Falle eines Teilverlustes können die Optionsinhaber wählen, ob sie ihr Recht nicht ausüben wollen oder ob sie es für den verbleibenden Teil ausüben wollen; in diesem Fall müssen sie die anteilige Gegenleistung erbringen.
In diesem Fall, wenn der Teilverlust durch das Verschulden oder das vorsätzliche Fehlverhalten der Eigentümer verursacht wurde, müssen die Eigentümer den Schaden ersetzen und, je nach Wahl der Optionsinhaber, den entsprechenden Teil der Prämie zurückzahlen.
Wenn die Optionsgeber beschließen, die Kaufoption auszuüben und damit das Eigentum an der Immobilie zu erwerben, müssen sie ihren Willen natürlich zunächst dem Konzessionsgeber mitteilen. Zu diesem Zweck muss die Partei, die die Option ausübt, die Erteiler oder Eigentümer unter der in der Gründungsurkunde angegebenen Adresse von der Ausübung des Optionsrechts in Kenntnis setzen, und zwar in der Regel mit einem Bürofax, in dem sie zu einem bestimmten Datum und einer bestimmten Uhrzeit geladen werden, um den damals vereinbarten Kauf und Verkauf zu formalisieren.
An diesem Tag erscheinen die Parteien beim Notar und unterzeichnen den Kaufvertrag, woraufhin der Käufer den zu diesem Zeitpunkt in der Optionserklärung vereinbarten Preis bezahlt und das Kaufgeschäft abgeschlossen wird.
Um sein Recht zu schützen, muss der Erwerber als neuer Eigentümer diesen Kaufvertrag im Grundbuch eintragen lassen.
Wenn der Optionsinhaber seinen Wunsch, das Optionsrecht auszuüben, mitgeteilt hat und der Eigentümer am festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit nicht zur notariellen Unterzeichnung erscheint, muss der Optionsinhaber, um sein Recht ausüben zu können, wenn die Möglichkeit der einseitigen Ausübung des Rechts nicht vorgesehen ist (wie in der folgenden Frage zu sehen sein wird), das Gericht anrufen, um seinen Anspruch zu erfüllen.
Das katalanische Zivilrecht lässt nämlich die einseitige Ausübung des Kaufrechts zu, d.h. die Möglichkeit, dass der Erwerber allein die Kaufoption ausübt und das Eigentum an der Immobilie erwirbt, ohne dass der Veräußerer oder Eigentümer der Immobilie dem Übertragungsakt zustimmen muss (d.h. ohne dass er zum Notar gehen muss, um den Kaufvertrag zu unterzeichnen).
In diesem Fall kann der Optionsinhaber, wie angegeben, das eingetragene Optionsrecht einseitig ausüben, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Nach dem katalanischen Zivilgesetzbuch erlischt das Optionsrecht (zusätzlich zu den allgemeinen Gründen, die jede Art von dinglichem Recht betreffen):
Das Optionsrecht unterliegt der Besteuerung, insbesondere der Grunderwerbsteuer (Impuesto de Transmisiones Patrimoniales Onerosas y Actos Jurídicos Documentados), wobei der Steuerpflichtige (d. h. die Person, die die Steuer zahlen muss) die optierende Partei ist, d. h. die Person, die das Eigentum an der Immobilie erwirbt, wenn sie die Option ausübt.
Auf dieser Grundlage muss darauf hingewiesen werden, dass die Kaufoption in der Praxis je nach der Eigenschaft des Optionsgebers, d.h. des Eigentümers der Immobilie, der dem Erwerber die Option einräumt, einer der beiden Arten dieser Steuer unterliegen kann, d.h. der TPO oder der AJD.
Schließlich ist zu beachten, dass in Bezug auf die Steuerbemessungsgrundlage (d. h. den Betrag, auf den die Steuer berechnet wird) der höhere Wert von Options- oder Prämienpreis oder 5 % der Steuerbemessungsgrundlage des Hauptumsatzes als Bezugsgröße herangezogen werden sollte.
Die Antragsteller müssen ein nationales Identitätsdokument (DNI) vorlegen. Bei ausländischen Personen sind der Reisepass und die entsprechende NIE erforderlich.
Falls eine der Parteien eine Gesellschaft ist, muss eine Kopie folgender Dokumente vorgelegt werden:
a) Gründungsurkunde (und ggf. spätere Änderungsurkunden, z. B. Änderung des Gesellschaftsnamens, des eingetragenen Sitzes usw.).
b) Urkunde zur Ernennung des Gesellschaftsvertreters (z. B. die Urkunde zur Ernennung des alleinigen Geschäftsführers der Gesellschaft).
c) Urkunde über die Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentums (Dokument zur Identifizierung der natürlichen Person, die gegebenenfalls mehr als 25 % des Gesellschaftskapitals hält).
In jedem Fall führt das Notariat auch eine telematische Abfrage des Handelsregisters durch, um zu überprüfen, ob alle angegebenen Informationen korrekt, aktuell und gültig sind.
Beglaubigte Kopie der öffentlichen Urkunde oder des öffentlichen Dokuments, aus dem das Eigentum an der Immobilie, auf die sich die Urkunde bezieht, hervorgeht (z. B. Kaufvertrag, Schenkungsurkunde, Urkunde über die Annahme einer Erbschaft usw.).
Es wird empfohlen, dass der Optionsinhaber (künftige Käufer) beim zuständigen Grundbuchamt einen einfachen Grundbuchvermerk beantragt, um die Identität der Eigentümer der Immobilie sowie ihre Eigenschaften und gegebenenfalls die auf ihr lastenden Lasten festzustellen. Wenn der Käufer dies nicht wünscht, wird das Notariat dies auch am Tag der Unterzeichnung tun, um zu beglaubigen, dass die Person, die die Option auf die Immobilie einräumt, wirklich der Eigentümer derselben ist.
Am Tag der Unterzeichnung des Geschäfts ist dem Notar eine Kopie des Bankschecks vorzulegen, mit dem die Zahlung formalisiert wird, oder gegebenenfalls ein Nachweis der Banküberweisung, mit der die Optionsprämie gezahlt wird. Wurden Vorauszahlungen geleistet, so müssen diese ebenfalls nachgewiesen werden.