Dies ist die geeignete notarielle Urkunde für die Hinzufügung und Verteilung neuer Vermögenswerte zu einer bereits angenommenen Erbschaft, so dass, wenn bei der Annahme und Aufteilung der Erbschaft ein oder mehrere Vermögenswerte und Rechte des Verstorbenen unbekannt waren und ursprünglich nicht in die Erbschaft einbezogen wurden, diese Situation durch die Hinzufügung der Erbschaft nachträglich behoben werden kann, so dass die Erben des Verstorbenen die zusätzliche Einbeziehung dieser Vermögenswerte und Rechte sowie ihre Aufteilung unter den eventuell vorhandenen Miterben akzeptieren.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Wie bereits zu Beginn dieser Informationsseite erwähnt, handelt es sich bei der Erbschaftsergänzung um eine notarielle Urkunde, die es den interessierten und legitimierten Parteien ermöglicht, neue Vermögenswerte zu einer bereits angenommenen Erbschaft hinzuzufügen und zu verteilen, so dass, wenn bei der Annahme und Teilung der Erbschaft einige oder mehrere Vermögenswerte und Rechte des Verstorbenen unbekannt waren und zunächst nicht in die Erbschaft einbezogen wurden, diese Situation nachträglich durch die Erbschaftsergänzung berichtigt werden kann, einige oder mehrere Vermögenswerte und Rechte des Verstorbenen unbekannt waren und ursprünglich nicht in die Erbschaft einbezogen wurden, kann diese Situation im Nachhinein durch den Erbschaftsnachtrag berichtigt werden, so dass die Erben des Verstorbenen die zusätzliche Einbeziehung dieser Vermögenswerte und Rechte sowie ihre Aufteilung unter den eventuell vorhandenen Miterben akzeptieren.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si el señor Juan fallece, y su hija Soraya acepta su herencia, si posteriormente, pasados 3 años, la señora Soraya tiene conocimiento que su padre era propietario de una finca rústica en su localidad natal, para poder disponer de la titularidad de dicha finca e inscribir su derecho en el Registro de la Propiedad, será necesario que realice una adición a dicha herencia, a los efectos de incluir esta finca rústica ahora conocida. <ejemplo>
Wie in der vorangegangenen Frage erwähnt, können die Erben mit Hilfe der Erbteilsergänzungsurkunde die Situationen lösen, die entstehen, wenn infolge eines unfreiwilligen Ereignisses bestimmte Vermögenswerte oder Rechte des Erblassers, die zum Zeitpunkt der Annahme- und Teilungsurkunde der Erbschaft unbekannt waren, nicht in die Erbschaft einbezogen werden.
Es kann vorkommen, dass die Erben nicht wissen, dass ein bestimmter Vermögenswert oder ein bestimmtes Recht dem Erblasser gehörte (z. B. ein bestimmtes Grundstück, das nicht im Grundbuch eingetragen war und von dem die Erben keine Kenntnis hatten), und dass sie die Erbschaftsannahme- und Erbteilungsurkunde erteilen, ohne dies zu berücksichtigen.
Um die Nichtigkeit der ursprünglichen Erbschaftsannahme- und Erbauseinandersetzungsurkunde zu vermeiden, lässt die Rechtsordnung in diesem Fall zu, dass die Erben eine nachträgliche Erbauseinandersetzungsurkunde erteilen, in der sie förmlich, feierlich und unmissverständlich erklären, dass nach Erteilung einer ersten Erbschaftsannahme- und Erbauseinandersetzungsurkunde das Vorhandensein weiterer Vermögenswerte oder Rechte des Erblassers, die in dieser ersten Erbschaftsannahme- und Erbauseinandersetzungsurkunde nicht enthalten waren, zutage getreten ist, das Vorhandensein von anderen Vermögenswerten oder Rechten, die früher im Besitz des Verstorbenen waren, zutage getreten ist, die in dieser ersten Urkunde aus Unkenntnis nicht enthalten waren, und die sie aufgrund dieser Urkunde gemäß dem in seinem Testament oder Erbrecht zum Ausdruck gebrachten Willen des Verstorbenen oder aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Falle der gesetzlichen Erbfolge annehmen und zuerkennen.
Durch diese Nachtragsurkunde wird eine Ergänzung der ursprünglichen Annahme- und Teilungsurkunde erreicht, in der nur die ursprünglich nicht einbezogenen Güter oder Rechte angenommen und zugeteilt werden, wobei die in der ersten Annahmeurkunde vorgenommene Teilung unangetastet bleibt.
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass gemäß Artikel 1079 des Zivilgesetzbuches das Fehlen eines oder mehrerer Gegenstände oder Werte der Erbschaft nicht zur Aufhebung der Teilung wegen Schädigung führt, sondern zu ihrer Vervollständigung oder Ergänzung um die fehlenden Gegenstände oder Werte.
Wie bereits in den vorangegangenen Fragen angedeutet, tritt der Erbe mit dem Erbfall in die frühere Stellung des Erblassers ein, da er neuer Eigentümer der Vermögenswerte, Rechte und Pflichten wird, die in der ursprünglichen Urkunde über die Annahme und Teilung der Erbschaft unfreiwillig ausgelassen wurden.
Diese Besonderheit ist auch im Zusammenhang mit der Tatsache zu sehen, dass der Erbe nicht nur mit dem Nachlassvermögen, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen für alle Lasten des Nachlasses haftet.
Hinsichtlich der Personen, die die Erbschaftsergänzungsurkunde vollziehen können, ist ebenfalls auf die allgemeinen Vorschriften über die Annahme der Erbschaft zu verweisen, so dass sie zunächst natürlich dazu berechtigt sein müssen, was dann der Fall ist, wenn sie aufgrund eines Erbscheins als Erben bestimmt worden sind und die entsprechende Erbschaft auch in einer ersten Urkunde angenommen haben.
Hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Erblasser ist jedoch zu bedenken, dass jeder, der über sein Vermögen frei verfügen kann, eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen kann, was der vollen Geschäftsfähigkeit entspricht, die mit der Volljährigkeit, d. h. mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, erreicht wird, sofern er im vollen Besitz seiner geistigen und willensmäßigen Kräfte ist.
Ebenso können natürliche Personen, die sich nicht in einer solchen Situation befinden, wie z. B. Minderjährige, eine Erbschaft in Anwesenheit der Inhaber der elterlichen Sorge annehmen (und in diesem Fall hinzufügen). Bei entmündigten Personen benötigt der Vormund eine richterliche Genehmigung, um eine Erbschaft ohne Inventar anzunehmen oder auszuschlagen.
In der Erbteilsergänzungsurkunde müssen die Erben das Vermögen oder Recht angeben, das aufgrund eines unbeabsichtigten Fehlers in der ursprünglichen Urkunde über die Annahme und Teilung der Erbschaft ausgelassen wurde, sowie eine wirtschaftliche Bewertung desselben, um es anschließend den entsprechenden Erben gemäß dem im Testament oder Erbschein zum Ausdruck gebrachten Willen des Verstorbenen oder aufgrund der gesetzlich festgelegten Bestimmungen im Falle der gesetzlichen Erbfolge zuzuweisen.
Ein weiterer Aspekt, der bei der Gewährung dieser Art von Instrumenten zu berücksichtigen ist, ist die Besteuerung der Erbschaft, da diese der Erbschaftssteuer unterliegt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese direkte Steuer durch das Staatsgesetz 29/1987 vom 18. Dezember 1987 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer geregelt wird. Diese Steuer wurde jedoch an die Autonomen Gemeinschaften abgetreten, die dazu spezifische Regelungen entwickelt haben, die im Falle Kataloniens im Gesetz 19/2010 vom 7. Juni über die Regelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu finden sind.
Der Steuertatbestand dieser Steuer ist der Erwerb von Gütern und Rechten durch Erbschaft, Vermächtnis oder einen anderen Erbschaftstitel (Artikel 1 der genannten staatlichen Verordnung), und die Steuerpflichtigen sind die Rechtsnachfolger (Erben oder Vermächtnisnehmer) im Falle von Erwerben von Todes wegen, wie die in diesem Abschnitt untersuchten Erbschaften.
In Bezug auf die Bemessungsgrundlage (die sich aus der Messung des Steuertatbestands ergebende Größe, d. h. der Gesamtbetrag, auf den die Steuer erhoben wird) ist darauf hinzuweisen, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der tatsächliche Wert aller Vermögenswerte und Rechte, aus denen sich die Erbschaft zusammensetzt, addiert werden muss, zu dem der Wert des Hausrats hinzugezählt werden muss (der mit 3 % der Summe der angegebenen Vermögenswerte bewertet wird), und dass außerdem der Betrag der Schulden und der Erbschaftskosten, die den Wert der Erbschaft verringern, abgezogen werden muss.
In Anbetracht der obigen Ausführungen liegt es auf der Hand, dass der Wert der hinzugefügten Vermögenswerte oder Rechte der Erbschaftssteuer unterliegt und die Erblasser für diesen Wert eine neue Selbstveranlagung vornehmen müssen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Vorlage dieser Selbstveranlagung in Bezug auf die Hinzufügung der Erbschaft die Verjährung der Steuer unterbricht (siehe hierzu das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. Dezember 1994).
Um einen Erbvertrag zu vollziehen, setzen Sie sich einfach mit dem Notariat in Verbindung und vereinbaren Sie einen Termin an einem Tag und zu einer Uhrzeit, die den Erblassern passt. Am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit müssen die Erblasser lediglich mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt "Erforderliche Unterlagen") zum Notariat gehen, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des erforderlichen rechtlichen Mindestinhalts sowie der Prognosen und Bedürfnisse der betreffenden Kunden erstellt wird.
Dieselben Personen, die das Erbe angenommen haben, müssen mit ihrer DNI beim Notar erscheinen. Wenn einer von ihnen Ausländer ist, muss er dem Notar seinen gültigen Reisepass im Original vorlegen. Außerdem ist es ratsam, die NIE zusammen mit dem oben genannten Reisepass vorzulegen, falls sie einen besitzen.
Es ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Annahme der Erbschaft vorzulegen. Es sei denn, die Urkunde wurde beim Notar selbst unterzeichnet; in diesem Fall ist sie nicht erforderlich. Wir haben die Originalurkunde bereits beim Notar.
Es ist notwendig, die Vermögenswerte oder Rechte, die in die ursprüngliche Erbschaft aufgenommen werden sollen, korrekt zu bestimmen. Zum Beispiel: Eigentumsurkunden von Immobilien, Gründungsurkunden von Unternehmen, Kauf- und Verkaufsurkunden von Aktien oder Gesellschaftsanteilen, Zulassungsbescheinigung eines Kraftfahrzeugs, Bankbescheinigung über das Eigentum und den Saldo des Kontos oder Finanzprodukts auf den Namen des Verstorbenen usw.