Dies ist die notarielle Urkunde, mit der eine Person formell und ausdrücklich die Vermögenswerte, Rechte oder Gelder ausschlägt, die ihr im Erbe einer verstorbenen Person zustehen könnten.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Die Ausschlagung oder der Verzicht auf die Erbschaft ist die notarielle Urkunde, mit der eine Person förmlich und ausdrücklich die Vermögenswerte, Rechte oder Gelder ausschlägt, die ihr in der Erbschaft einer verstorbenen Person zustehen könnten, so dass der designierte Erbe oder Vermächtnisnehmer durch diese Willenserklärung ausschlägt, Eigentümer der Vermögenswerte und Rechte zu werden, die ihm eine verstorbene Person in ihrem Testament oder kraft der gesetzlichen Bestimmungen (für den Fall, dass die verstorbene Person ohne Testament gestorben ist) zugewiesen hat.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si el señor Tomás fallece, designando como heredero de todos sus bienes a su sobrina Laura, pero dichos bienes tienen un escaso valor y la señora Laura no está interesada en adquirir la propiedad de los mismos, mediante la escritura de renuncia o repudiación de herencia, formaliza su voluntad de no convertirse en la nueva titularidad de esos bienes y rechazar los mismos.<ejemplo>
Wie in der vorangegangenen Frage erwähnt, können die in einem Erbschein bezeichneten Erben oder Vermächtnisnehmer mit der Erbausschlagungsurkunde förmlich, feierlich und unmissverständlich ihren Willen zum Ausdruck bringen, die Erbschaft nicht anzunehmen, so dass sie nicht neue Eigentümer der Vermögenswerte, Rechte und Pflichten werden, aus denen die Erbschaft oder das Vermächtnis besteht.
Durch die Ausschlagung oder den Verzicht auf die Erbschaft lehnt die als Erbe eingesetzte Person die Erbschaft ab, indem sie erklärt, dass sie aus welchen Gründen auch immer nicht neuer Eigentümer der Vermögenswerte und Rechte werden will, die die Erbschaft ausmachen(z. B. weil die Vermögenswerte von geringem Wert sind, weil sie für sie nicht von Interesse sind, weil sie mit hohen Schulden belastet sind, weil ein Feindschaftsverhältnis zum Erblasser besteht usw.).
Man muss sich auch darüber im Klaren sein, dass die Ausschlagung der Erbschaft ein völlig freiwilliger und freier Akt ist. Dies bedeutet, dass dieser Wille, auf die Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Verstorbenen zu verzichten, ein Akt ist, der vollständig dem freien Willen der Erben und/oder Vermächtnisnehmer unterliegt, die in jedem Einzelfall die Nachlasssituation des Verstorbenen oder andere persönliche oder moralische Erwägungen bewerten müssen, um zu entscheiden, ob sie die Vermögenswerte, Rechte und Pflichten, die einst dem Verstorbenen gehörten, der den Erbfall ausgelöst hat, ablehnen wollen oder nicht. So kann grundsätzlich jede Person (mit einigen Ausnahmen, die weiter unten erörtert werden), wenn sie als Erbe oder Vermächtnisnehmer einer anderen Person benannt ist, nach dem Tod des Erblassers entscheiden, ob es in ihrem Interesse ist, das Erbe auszuschlagen oder nicht.
Diese Frage kann nur verneint werden, da die Ausschlagung der Erbschaft nicht in Teilen, in Raten oder unter Vorbehalt erfolgen kann, so dass eine Person, die eine Erbschaft ausschlägt, dies mit allen Konsequenzen tut, indem sie auf alle Vermögenswerte, Rechte und Pflichten der Erbschaft verzichtet, ohne dass sie auswählen kann, welche spezifischen Vermögenswerte sie ausschlagen möchte.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, no es posible pretender heredar un inmueble muy valioso de la herencia libre de cargas, y repudiar el resto de bienes de la misma de menor valor y/o sujetos a cargas o gravámenes como hipotecas), ni tampoco someter dicha repudiación a un plazo o condición (como por ejemplo, pretender repudiar una herencia por un periodo de tiempo para posteriormente aceptarla).<ejemplo>
Diejenigen, die an einem Erbverzicht interessiert sind, müssen sich darüber im Klaren sein, dass dieser unwiderruflich ist, so dass die Wirkungen der einmal erteilten öffentlichen Urkunde nicht mehr rückgängig gemacht werden können, es sei denn, es liegt ein Willensmangel vor (d. h. Irrtum, Gewalt, Einschüchterung oder Betrug).
<ejemplo>Por consiguiente, si se renuncia a una herencia pensándose que los bienes de la misma tienen escaso valor, y posteriormente, ante cambios en el mercado de esos bienes, los mismos incrementan su valor, no será posible anular esa renuncia para tratar de ser entonces sí designado como heredero de dicho bien que ahora tiene un valor elevado.<ejemplo>
Da es sich bei der Ausschlagung der Erbschaft um eine sehr wichtige formale Frage handelt, sollten sich die Interessenten darüber im Klaren sein, dass diese nur vor einem Notar in einer öffentlichen Urkunde erfolgen kann. Im Gegensatz zur Annahme der Erbschaft (die taktisch oder in einer privaten Urkunde erfolgen kann) kann der Verzicht auf die Erbschaft also nur vor einem Notar durch die Ausfertigung einer entsprechenden Erbverzichtsurkunde formalisiert werden.
Wie bereits in den vorangegangenen Fragen erwähnt, tritt der Erbe oder Vermächtnisnehmer mit der Annahme der Erbschaft in die frühere Stellung des Verstorbenen ein, da er neuer Eigentümer aller (oder der ihm zustehenden) Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Verstorbenen wird, um dessen Nachlass es geht.
Diese Besonderheit ist bei der Annahme einer Erbschaft zu beachten (es sei denn, sie erfolgt zugunsten eines Inventars, was weiter unten erläutert wird), da der Erbe für alle Lasten der Erbschaft haftet, nicht nur mit dem Vermögen der Erbschaft, sondern auch mit seinem eigenen.
Die Ausschlagung der Erbschaft bedeutet also a sensu contrario, dass die Vermögenswerte, Rechte und Pflichten der Erbschaft in keinem Fall Teil des Vermögens des Erben oder Vermächtnisnehmers werden, da dieser förmlich, feierlich und unmissverständlich erklärt, dass er sie nicht annimmt, so dass sie nicht Teil seines Vermögens werden oder mit diesem in Verbindung stehen, so dass die Gläubiger der Erbschaft in keinem Fall auf das Vermögen des ausschlagenden Erben oder Vermächtnisnehmers zugreifen können, um ihre Forderungen zu befriedigen.
Was die Personen betrifft, die die Erbausschlagungsurkunde ausstellen können, so müssen sie zunächst, wie es nicht anders sein kann, dazu legitimiert sein, was der Fall ist, wenn sie aufgrund eines Erbscheins als Erben oder Vermächtnisnehmer benannt worden sind.
Hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Erblasser ist jedoch zu berücksichtigen, dass alle Personen, die über ihr Vermögen frei verfügen können, eine Erbschaft ausschlagen können, was der vollen Geschäftsfähigkeit entspricht, die mit der Volljährigkeit, d. h. mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, erreicht wird, und die auch über die volle Geistes- und Willensfähigkeit verfügen.
Bei Minderjährigen müssen die Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie die dem Kind zugewiesene Erbschaft oder das ihm zugewiesene Vermächtnis ausschlagen wollen, eine gerichtliche Genehmigung einholen, deren Verweigerung zur Folge hat, dass die Erbschaft nur zu Gunsten des Inventars angenommen werden kann (es sei denn, der Minderjährige hat das sechzehnte Lebensjahr vollendet und stimmt in einer öffentlichen Urkunde zu). Bei geschäftsunfähigen Personen benötigt der Vormund eine richterliche Genehmigung, um die Erbschaft auszuschlagen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass, wenn es sich bei den benannten Erben oder Vermächtnisnehmern nicht um natürliche Personen, sondern um Vereinigungen, Stiftungen oder Körperschaften handelt, die in der Lage sind, Erbschaften zu erwerben, deren rechtmäßige Vertreter die Erbschaft zwar annehmen können, aber für die Ausschlagung der Erbschaft eine gerichtliche Genehmigung mit Anhörung der Staatsanwaltschaft benötigen. Die öffentlichen Verwaltungen dürfen Erbschaften nur mit vorheriger Zustimmung der Regierung ausschlagen.
Gelegentlich kann es vorkommen, dass bestimmte Personen, die erhebliche Verbindlichkeiten haben, d. h. Schulden gegenüber Dritten in großer Höhe, die sie nicht mit ihrer Fähigkeit, wiederkehrende Einkünfte zu erzielen, oder mit ihrem Vermögen begleichen können, versucht sind, die Erbschaft auszuschlagen, wenn sie als Erben oder Vermächtnisnehmer in einer Erbschaft eingesetzt sind, um zu verhindern, dass die geerbten Vermögenswerte oder Rechte Teil ihres Vermögens werden, damit sie von diesen Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen angegriffen werden können.
Diese illoyale Haltung gegenüber seinen Gläubigern wird durch die gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt, denn wenn ein Erbe die Erbschaft zum Nachteil seiner Gläubiger ausschlägt, können diese beim Richter beantragen, dass er sie ermächtigt, die Erbschaft an seiner Stelle anzunehmen.
In einem solchen Fall kommt die Annahme den Gläubigern nur insoweit zugute, als sie zur Deckung ihrer Forderungen ausreicht; verbleibt jedoch ein Überschuss (d. h. ein Überschuss nach der Tilgung dieser Schulden), so wird dieser in keinem Fall der verzichtenden Partei zugewiesen, sondern den Personen, denen er nach den geltenden Vorschriften zusteht.
Wie bereits erwähnt, ist die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ein völlig freier und freiwilliger Akt, der ausschließlich vom Willen jedes einzelnen Erben abhängt.
Dieser allgemeine Grundsatz ist in den geltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegt, wonach bei mehreren Erben, die zur Erbschaft berufen sind, einer die Erbschaft annehmen und die anderen darauf verzichten kann.
Diejenigen, die an der Ausschlagung der Erbschaft interessiert sind, sollten auch wissen, dass die Erben, die Erbschaftsgegenstände gestohlen oder verheimlicht haben (d.h. Güter oder Rechte, die die Erbmasse erhöhen könnten), die Befugnis verlieren, auf die Erbschaft zu verzichten, so dass sie den Charakter reiner und einfacher Erben behalten, unbeschadet, logischerweise, der Strafen, die sie für dieses betrügerische oder illoyale Verhalten erlitten haben könnten.
<ejemplo>A modo de ejemplo, en el supuesto de que un coheredero ocultare al resto la existencia de una joya de elevado valor del causante, y ello fuere descubierto por el resto, este heredero perderá luego el derecho a renunciar a la herencia, de modo que deberá aceptarla con todas las consecuencias que ello pueda comportar para su patrimonio, por ejemplo en caso de que se tratare de una herencia dañosa (es decir, en la que las cargas u obligaciones sean mayores que el valor de los bienes y derechos de la misma).<ejemplo>
Die Besteuerung der Ausschlagung einer Erbschaft ist zweifellos eine der Fragen, die den Erblassern bei dieser Art von Instrumenten am meisten Sorgen bereitet. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass drei Hauptsituationen unterschieden werden können, die wir im Folgenden versuchen werden zu differenzieren, damit die interessierten Parteien sie klar verstehen können:
In diesen Fällen wird der Verzicht gemäß Artikel 58 Absatz 3 der genannten Steuerverordnung steuerlich als Spende betrachtet und als solche besteuert.
Weitere Einzelheiten zur Struktur der Erbschaftssteuer finden Sie im Abschnitt über die Annahme und Teilung von Erbschaften.
Um eine Erbausschlagungsurkunde auszufertigen, setzen Sie sich einfach mit dem Notariat in Verbindung und vereinbaren einen Termin zu einem Datum und einer Uhrzeit, die den Erblassern passen. Am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit müssen die Erblasser lediglich mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt "Erforderliche Unterlagen") zum Notariat gehen, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des erforderlichen rechtlichen Mindestinhalts sowie der Prognosen und Bedürfnisse der betreffenden Kunden erstellt wird.
Es reicht aus, wenn die Person, die die Erbschaft ausschlagen möchte, mit ihrem Personalausweis zum Notariat geht. Ist die Person ein Ausländer, muss sie dem Notar ihren gültigen Reisepass im Original vorlegen. Außerdem ist es ratsam, die NIE zusammen mit dem oben genannten Pass vorzulegen, falls er/sie einen besitzt.
Es ist unbedingt erforderlich, das Original der Sterbeurkunde oder gegebenenfalls eine Kopie davon vorzulegen. Dieses Dokument wird von dem Standesamt ausgestellt, das dem Sterbeort oder dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen entspricht. Sie wird in der Regel einige Tage nach dem Tod ausgestellt.