Hierbei handelt es sich um die notarielle Urkunde, mit der eine Gesellschaft einer Person (die eine natürliche oder juristische Person sein kann), die als Bevollmächtigter bezeichnet wird, eine Vollmacht erteilt, damit diese Person im Namen und für Rechnung der Gesellschaft alle Arten von Handlungen und Verträgen im Rahmen des Gesellschaftszwecks vornehmen kann.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Diese Schätzung wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notariatstarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989) und 2) unserer Kenntnis des Notariatstarifs. (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Nach dem Gesellschaftsrecht sind die Direktoren für die Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens verantwortlich. In der Praxis ist das Leitungsorgan des Unternehmens also für die laufende Verwaltung des Unternehmens zuständig und trifft die üblichen Entscheidungen, die sich auf die wirtschaftliche Tätigkeit auswirken (Verwaltung von Verkäufen und Einkäufen, Personal, Cashflow, Einhaltung der gesetzlichen und steuerlichen Verpflichtungen usw.), sowie für die strategische Ausrichtung des Unternehmens und seine Positionierung auf dem Markt (Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen, Erschließung neuer Märkte oder Geschäftsmöglichkeiten usw.).
In Anbetracht der Komplexität der Produktionstätigkeit in der heutigen globalisierten Welt und der Größe vieler Unternehmen, sowohl geografisch als auch in Bezug auf die Zahl der Arbeitskräfte, die ihnen zur Verfügung stehen, liegt es auf der Hand, dass diese Verwaltungs- und Vertretungsarbeit nicht allein von den Unternehmensleitern geleistet werden kann, Sie sind häufig auf die Unterstützung und Hilfe Dritter angewiesen, die unter Umständen ausreichende Befugnisse benötigen, um im Namen und im Auftrag des Unternehmens, für das sie Dienstleistungen erbringen, zu handeln, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.
Der Abschluss spezifischer Handlungen wie Kauf- und Verkaufsverträge für Produkte, die Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen, der Erwerb von Investitionsgütern oder allgemein und für alle Arten von Rechtshandlungen und Geschäften, wie die Leitung von Zweigniederlassungen oder die Delegation der Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer oder Direktoren, sind nur einige der Beispiele, bei denen die Vertreter der Gesellschaft über ausreichende Befugnisse verfügen müssen, die ihnen von der Gesellschaft, die sie vertreten, übertragen werden, um diese Handlungen in vielen Fällen rechtsgültig vornehmen zu können, oder in anderen Fällen einfach, um ihnen eine größere Rechtssicherheit zu geben.
Um diesem Erfordernis eines zuverlässigen Nachweises der Richtigkeit dieser Vertretung und der Gültigkeit der für den Abschluss der betreffenden Rechtsgeschäfte erforderlichen Vollmachten gerecht zu werden, hat die Rechtsordnung unter anderem das Instrument der Vollmacht oder der Handelsvollmacht geschaffen, das es Unternehmen ermöglicht, im Rahmen von Handelsgeschäften einer anderen Person (bei der es sich auch um eine natürliche oder juristische Person handeln kann) auf sichere und garantierte Weise die Befugnis zu erteilen, in ihrem Namen und in ihrem Auftrag bei allen in der erteilten Vollmacht genannten Rechtshandlungen und -geschäften zu handeln, einer anderen Person (bei der es sich wiederum um eine natürliche oder juristische Person handeln kann) die Befugnis zu erteilen, in ihrem Namen und in Vertretung für sie bei allen in der erteilten Vollmacht genannten Rechtshandlungen und Geschäften zu handeln, wodurch die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf sichere und flexible Weise für das bevollmächtigte Unternehmen erleichtert wird, was zur Schaffung von Wohlstand und Mehrwert für das Unternehmen beiträgt.
Aus rechtlicher Sicht lässt sich die hier untersuchte Figur in den Rahmen der freiwilligen Vertretung einordnen, einer Institution, durch die eine bevollmächtigte Person im Namen und im Interesse eines anderen ein Rechtsgeschäft vornimmt und die Rechtswirkungen des Geschäfts auf die vertretene Person projiziert.
Im Rahmen dieser freiwilligen Vertretung kann daher die Vollmacht (und in diesem Fall die Handelsvollmacht) als das Rechtsgeschäft oder Instrument identifiziert werden, durch das diese freiwillige Vertretung erteilt wird.
Auf dieser Grundlage kann die Handelsvollmacht als ein einseitiges und empfangsfähiges Rechtsgeschäft definiert werden, mit dem ein Unternehmen eine andere Person (die eine natürliche oder juristische Person sein kann) bevollmächtigt, in seinem Namen die in der Vollmacht aufgeführten Rechtsgeschäfte vorzunehmen, damit sie Wirkungen in der Vermögenssphäre des Vollmachtgebers entfalten.
In unserer Rechtsordnung ist das Institut der freiwilligen Vertretung nicht systematisch geregelt, und die einzige Vorschrift, in der es ausdrücklich erwähnt wird, ist der bereits erwähnte Artikel 1.259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem festgelegt ist, dass niemand im Namen eines anderen einen Vertrag abschließen kann, ohne von diesem bevollmächtigt zu sein, und dass ein Vertrag, der im Namen eines anderen von jemandem abgeschlossen wird, der nicht über dessen Vollmacht verfügt, null und nichtig ist.
Um diese Regelungslücke zu schließen, wurde traditionell das Institut der Vollmacht mit der freiwilligen Vertretung gleichgesetzt, obwohl heutzutage und nach der aktuellen Doktrin des Obersten Gerichtshofs bekräftigt werden kann, dass es sich um zwei unabhängige Institutionen handelt, jedoch mit der Maßgabe, dass die Regeln für den Mandatsvertrag auf die freiwillige Vertretung Anwendung finden, sofern die Grundsätze des Mandats mit der betreffenden Vollmacht vereinbar sind.
In jedem Fall müssen sich die Beteiligten jedoch über den Unterschied zwischen der Handelsvollmacht (die das Rechtsgeschäft darstellt, durch das die freiwillige Vertretung instrumentiert wird) und dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsgeschäft im Klaren sein, bei dem es sich in der Regel um einen Mandatsvertrag, aber auch um andere Verträge wie einen Provisionsvertrag, einen Dienstleistungsmietvertrag oder sogar einen Arbeitsvertrag (durch den im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses eine Arbeitstätigkeit für einen Arbeitgeber ausgeübt wird) handeln kann.
Nach dem Gesellschaftsrecht liegt die Befugnis zur Erteilung von Vollmachten in Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausschließlich beim Leitungsorgan der Gesellschaft. So kann nur der alleinige Geschäftsführer oder der (gemeinsame oder mehrere) Geschäftsführer der Gesellschaft oder durch Beschluss des Verwaltungsrats die entsprechende Handelsvollmacht erteilen, damit eine andere (natürliche oder juristische) Person im Namen und für Rechnung der Gesellschaft rechtsgültig Rechtsgeschäfte vornehmen kann.
Im Gegenteil, weder der Alleingesellschafter noch die Hauptversammlung sind berechtigt, eine Handelsvollmacht im Namen der Gesellschaft zu erteilen, wie die Generaldirektion der Register und Notare in mehreren ihrer Entscheidungen eindeutig festgestellt hat (siehe u. a. die Entscheidungen vom 1. März 1993 oder 4. Februar 2011).
Gemäß unserer Rechtsordnung kann die Handelsvollmacht, wie oben erwähnt, entweder zugunsten einer natürlichen oder einer juristischen Person erteilt werden.
Bei einer natürlichen Person muss sie handlungsfähig sein oder die Fähigkeit besitzen, sich selbst zu binden.
Bei juristischen Personen muss es sich um eine rechtsgültig gegründete Gesellschaft handeln, die alle Angaben zu ihrer Identität macht.
Die wichtigste Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von Vollmachten ist die zwischen General- und Spezialvollmachten. Generalvollmachten sind allgemein, wenn sie sich auf alle Geschäfte des Vollmachtgebers beziehen, während Spezialvollmachten als speziell gelten, wenn sie sich auf ein oder mehrere bestimmte Geschäfte beziehen.
So können Unternehmen bei der Erteilung von Handelsvollmachten entweder eine allgemeine Vollmacht erteilen, so dass der Bevollmächtigte in allen Bereichen des Geschäftsverkehrs des Unternehmens tätig werden kann (z. B. Abschluss von Kaufverträgen, Verwaltung des Vermögens, Umgang mit Kreditinstituten, Verschuldung des Unternehmens, Zahlung von Steuern im Namen des Unternehmens, Vertretung des Unternehmens vor Behörden usw.), oder eine spezielle Vollmacht, so dass er nur eine bestimmte Handlung oder eine bestimmte Art von Handlung vornehmen kann (z. B. Verwaltung einer bestimmten Immobilie oder eine allgemeine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen über den Verkauf von Produkten, die das Unternehmen vermarktet, usw.).) oder auf einer besonderen Grundlage, so dass sie nur eine bestimmte Handlung oder eine bestimmte Art von Handlung vornehmen kann (wie z. B. die Verwaltung einer bestimmten Immobilie oder die allgemeine Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen über den Kauf und Verkauf der von der Gesellschaft vertriebenen Produkte).
Auch wenn die Eintragung einer Vollmacht in eine öffentliche Urkunde nicht zwingend erforderlich ist, so ist sie doch aus folgenden Gründen sehr ratsam:
Erstens, um dem Akt Rechtssicherheit zu verleihen, da die Ausfertigung vor einem Notar sicherstellt, dass das Dokument und sein Inhalt mit dem Gesetz übereinstimmen.
Aus praktischer Sicht liegt es auf der Hand, dass es dem Bevollmächtigten durch die Erteilung der Vollmacht in einer öffentlichen Urkunde viel leichter fallen wird, seine Befugnisse gegenüber Dritten geltend zu machen, da er sie leicht nachweisen und alle erforderlichen Rechtsgeschäfte tätigen kann. Wird die Vollmacht hingegen nur in einem privaten Dokument festgehalten, ist es sehr wahrscheinlich, dass Dritte, die an dem Vertrag beteiligt sind, an der Echtheit der Vollmachten zweifeln und dem Abschluss der beabsichtigten Geschäfte rechtliche Hindernisse in den Weg legen.
Außerdem ist aus rechtlicher Sicht zu beachten, dass das Gesetz unter anderem vorschreibt, dass die Vollmacht zur Verwaltung von Vermögenswerten und jede andere Vollmacht, die eine in einer öffentlichen Urkunde abgefasste oder abzufassende Handlung zum Nachteil eines Dritten zum Gegenstand hat, sowie die Übertragung von Anteilen oder Rechten, die sich aus einer in einer öffentlichen Urkunde abgefassten Handlung ergeben, in eine öffentliche Urkunde aufgenommen werden müssen.
Im Zusammenhang mit der Auslegung von Handelsvollmachten und den praktischen Problemen, die sich aus ihrer Anwendung ergeben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Treuhänder nach den geltenden Vorschriften die Grenzen der Vollmacht nicht überschreiten darf, so dass der Bevollmächtigte nur die Handlungen vornehmen darf, die ausdrücklich und unmissverständlich in den in der Vollmacht erteilten Befugnissen enthalten sind.
Um festzustellen, ob eine fragliche Handlung tatsächlich in den Bereich der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse fällt, muss man sich auf die diesbezügliche Doktrin der Generaldirektion der Register und Notare berufen, die festgelegt hat (siehe u. a. die Entschließung vom 7. Mai 2008), dass die freiwillige Vertretung an der Vollmacht gemessen werden muss, wobei bei der Auslegung der Vollmacht äußerste Sorgfalt und Strenge geboten sind, so dass ihre Auslegung streng, aber nicht restriktiv erfolgen muss, wobei stets versucht werden muss, den ursprünglichen Willen des Vollmachtgebers zu ermitteln und die Grenzen der Vollmacht auf die Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens zu beschränken.
In Bezug auf konkrete Fälle, die zu Kontroversen geführt haben, sollten die Betroffenen jedoch folgende Punkte beachten:
Erstens ist klarzustellen, dass es einem Geschäftsführer nicht möglich ist, sich selbst eine Vollmacht mit der Befugnis zum Selbstkontrahieren zu erteilen (die es ihm z. B. erlauben würde, Waren oder Dienstleistungen im Namen der Gesellschaft zu erwerben). Dieses Verbot wurde von der Generaldirektion der Register und Notare in zahlreichen Entscheidungen (u. a. vom 27. Februar 2003, 18. Juli 2006 und 28. April 2015) ausgesprochen, wobei die Hauptargumente darin bestehen, dass die Zulassung einer solchen Selbstkontrahierungsbefugnis bedeuten würde, dass eine illusorische Möglichkeit des Widerrufs der Vollmacht akzeptiert würde (da nur der Geschäftsführer selbst zum Widerruf berechtigt ist), eine Umgehung der Haftungsvorschriften für Direktoren (da diese im Falle von Bevollmächtigten niedriger sind als für den Direktor) und ein möglicher Verstoß gegen die Regelung des Interessenkonflikts in Artikel 229 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften.
Ebenso sollten die Betroffenen bedenken, dass es möglich ist, dass zwei gemeinsame Verwalter einer dritten Person eine Handelsvollmacht erteilen, damit diese im Namen und für Rechnung der dritten Person die den gemeinsamen Verwaltern zustehenden Befugnisse ausüben kann, sofern diese in der Satzung der Gesellschaft aufgeführt und in der Vollmacht als solche umschrieben sind, ohne dass es logischerweise möglich wäre, Befugnisse zu erteilen, die rechtlich nicht delegiert werden können (siehe Beschluss der Generaldirektion der Register und Notare vom 11. Dezember 2000).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass mehr als zwei Bevollmächtigte gemeinsam bevollmächtigt sind, die Bestimmungen des Artikels 233.2 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften für Geschäftsführer nicht gelten, was bedeutet, dass alle gemeinsam handeln müssen, um gültige Rechtsgeschäfte abzuschließen (siehe Beschluss der Generaldirektion der Register und Notare vom 27. Februar 2013).
Was die Eintragung von Vollmachten in das zuständige Handelsregister betrifft, so ist festzustellen, dass dies in der Praxis nicht unumstritten ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Allgemeinen keine Verpflichtung zur Eintragung von Vollmachten in das Handelsregister besteht, außer im Falle einer Generalvollmacht, die gemäß den Anforderungen von Artikel 94 der Handelsregisterverordnung eingetragen werden muss, um ihre volle Gültigkeit zu entfalten (siehe hierzu den Beschluss der Generaldirektion der Register und Notare vom 9. Mai 2014).
In jedem Fall ist jedoch zu bedenken, dass in vielen Bereichen des Handels, z. B. mit Finanzinstituten, die Eintragung von Vollmachten, auch wenn es sich um Sondervollmachten handelt, in das Handelsregister erforderlich ist, was zweifellos die Rechtssicherheit aller an den betreffenden Rechtsgeschäften beteiligten Akteure erhöht.
Auch in Bezug auf den möglichen Widerruf der Vollmacht ist darauf hinzuweisen, dass dieser selbstverständlich in das Handelsregister eingetragen werden kann, sofern er vom mit ausreichenden Befugnissen ausgestatteten Geschäftsführer der Gesellschaft durch eine entsprechende öffentliche Urkunde erteilt wird, wobei zu beachten ist, dass immer die Widerrufsurkunde eingetragen wird und nicht die notarielle Urkunde über die Mitteilung des Widerrufs, die gegebenenfalls von der Gesellschaft verlangt werden kann, um den Widerruf den ehemaligen Bevollmächtigten mitzuteilen (siehe hierzu die notarielle Widerrufsurkunde), Es ist zu bedenken, dass die Widerrufsurkunde immer registriert wird, nicht aber die notarielle Urkunde über die Mitteilung des Widerrufs, die gegebenenfalls von der Gesellschaft beantragt werden kann, um die früheren Bevollmächtigten über den Widerruf zu informieren (siehe Beschluss der Generaldirektion der Register und Notare vom 22. Mai 1999).
Die Rechtsordnung sieht auch die Möglichkeit vor, dass die Person des Bevollmächtigten bei einer erteilten Vollmacht die ihm erteilten Befugnisse zugunsten einer dritten Person übertragen kann. Diese Möglichkeit der Übertragung kann durch die Figuren der Substitution (wenn der neue Bevollmächtigte in die frühere Stellung des ersten Bevollmächtigten eintritt, der aufhört, ein solcher zu sein) oder der Unterbevollmächtigung (wenn der ursprüngliche Bevollmächtigte seine Befugnisse ganz oder teilweise auf eine andere Person überträgt, ohne dass seine Befugnisse erlöschen) erfolgen, natürlich unter der Voraussetzung, dass der Vollmachtgeber dies erlaubt.
Im Falle einer Handelsvollmacht gelten auf jeden Fall die Bestimmungen von Artikel 261 des Handelsgesetzbuchs für den Kommissionsvertrag (gemäß dem Beschluss der Generaldirektion der Register und Notare vom 23. Januar 2001), wonach der Bevollmächtigte die ihm erteilten Aufträge selbst ausführt und sie nicht ohne vorherige Zustimmung des Vollmachtgebers delegieren darf, es sei denn, er wird vorher dazu ermächtigt. So ist im Rahmen der Handelsvollmacht eine Substitution und/oder Untervollmacht zulässig, sofern der Vollmachtgeber dies in der ursprünglichen Urkunde vorgesehen hat.
Es muss auch klargestellt werden, dass der Bevollmächtigte, der die ihm erteilte Vollmacht ersetzt oder unterbevollmächtigt, diesen Umstand dem ursprünglichen Vollmachtgeber mitteilen muss, da Artikel 260 des Handelsgesetzbuchs den Beauftragten (in diesem Fall den Bevollmächtigten) dazu verpflichtet, dem Vollmachtgeber (in diesem Fall dem Auftraggeber) häufig die für den Erfolg der Verhandlung relevanten Neuigkeiten mitzuteilen; und in jedem Fall an den Notar, der Inhaber des Vollmachtsprotokolls ist, wie in Artikel 178 des Dekrets vom 2. Juni 1944 zur endgültigen Genehmigung des Reglements über die Organisation und das System des Notariats vorgesehen.
Wie bereits oben erwähnt, ist der Widerruf der Vollmacht selbstverständlich möglich und kann im Handelsregister eingetragen werden, sofern er vom Geschäftsführer der Gesellschaft (d. h. von der Person, die die Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft besitzt) mit ausreichenden Befugnissen durch eine entsprechende öffentliche Urkunde erteilt wird.
Im Zusammenhang mit dem Widerruf von Handelsvollmachten ist auch darauf hinzuweisen, dass es bei diesen Handlungen gelegentlich zu Konfliktsituationen kommt, aus denen folgende Schlussfolgerungen gezogen werden können:
Erstens kann der Widerruf von Vollmachten, wie gesagt, nur vom Verwaltungsorgan der Gesellschaft erteilt werden, das nach dem Kapitalgesellschaftsgesetz die Befugnis hat, die Gesellschaft zu vertreten). Daher sind weder der Alleinaktionär noch die Hauptversammlung befugt, sie zu widerrufen (siehe hierzu die Beschlüsse der Generaldirektion der Register und Notare vom 4. Februar 2011 und 11. Februar 2014).
Zweitens: Wenn die Verwaltung der Gesellschaft zwei gemeinsamen Verwaltern anvertraut wird, von denen einer eine juristische Person ist, kann eine Handelsvollmacht, die zugunsten der natürlichen Person erteilt wurde, die diese juristische Person vertritt, die die Position des gemeinsamen Verwalters innehat, mit dem einfachen Willen des anderen gemeinsamen Verwalters widerrufen werden (siehe Beschluss der Generaldirektion der Register und Notare vom 15. März 2011).
Für den Fall, dass die beauftragende Gesellschaft in ein Insolvenzverfahren eingetreten ist, bedarf der Widerruf der Vollmacht neben der Willenserklärung des Verwalters auch der Genehmigung oder Zustimmung der Insolvenzverwaltung (Beschluss der Generaldirektion der Register und Notare vom 24. Juli 2014).
Es versteht sich von selbst, dass die Rechtsordnung dem Bevollmächtigten erlaubt, auf die ihm erteilte Vollmacht zu verzichten.
In einem solchen Fall muss der betreffende Bevollmächtigte eine Urkunde ausfertigen, in der er seinen Verzicht auf die Vollmacht erklärt, und dies auch der beauftragenden Gesellschaft zuverlässig mitteilen, da die Vollmacht sonst nicht in das entsprechende Handelsregister eingetragen werden kann (siehe hierzu den Beschluss der Generaldirektion der Register und Notare vom 21. Mai 2001).
Natürlich kann die Vollmacht, wie jede andere auch, im Nachhinein geändert werden, um die Befugnisse des Bevollmächtigten zu erweitern oder einzuschränken.
Nur der Vertreter der Gesellschaft (d. h. der Verwalter) muss in seiner Eigenschaft als Vertreter des Geschäftsherrn erscheinen; das Erscheinen des Bevollmächtigten, dem die Befugnisse übertragen wurden, ist nicht erforderlich.
Nach Erteilung der Vollmacht wird gleichzeitig eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht zugestellt, damit diese gegebenenfalls verwendet werden kann.
Damit der ernannte Bevollmächtigte von der Handelsvollmacht Gebrauch machen und im Geschäftsverkehr Verträge abschließen kann, muss ihm das Unternehmen eine beglaubigte Kopie der Vollmacht aushändigen, damit er sie bereits verwenden und sich bei den Dritten, mit denen er Verträge abschließt, akkreditieren kann.
Der Notar kann natürlich auch zu Ihnen nach Hause kommen, um die Vollmacht zu unterzeichnen, denn das Gesetz verpflichtet den Notar, allen behinderten, kranken oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen, die nicht selbst zum Notariat kommen können, den öffentlichen Notardienst zu gewährleisten.
Es ist jedoch zu beachten, dass in einem solchen Fall der beantragte Notar aufgrund seiner örtlichen Zuständigkeit ein Notar in dem Ort sein muss, in dem sich der Wohnsitz der reiseunfähigen Person befindet.
Soll die erteilte Handelsvollmacht außerhalb Spaniens wirksam sein, muss sie apostilliert werden, d. h. es muss ein zusätzliches Verfahren durchgeführt werden, wie es im Zwölften Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 vorgesehen ist, damit sie in einem anderen Land als Spanien wirksam werden kann, sofern dieses Land dieses internationale Übereinkommen unterzeichnet hat.
Dieses Apostilleverfahren wird im Notariatskollegium von Katalonien durchgeführt, und der Betroffene kann das Verfahren selbst durchführen oder, wenn er es wünscht, das Notariat damit beauftragen, so dass ihm nach Abschluss des Verfahrens die apostillierte Vollmacht ausgehändigt wird.
In der Regel wird die Vollmacht in spanischer Sprache (oder gegebenenfalls in der Ko-Amtssprache der betreffenden Autonomen Gemeinschaft) ausgestellt. Es ist jedoch möglich, eine "zweispaltige" Vollmacht zu erteilen, d. h. sie wird gleichzeitig in Spanisch und in der entsprechenden Übersetzung in einer Fremdsprache ausgestellt, sofern der bevollmächtigende Notar diese Sprache kennt und überprüfen kann, dass der Inhalt gleich ist.
Es reicht aus, wenn die Person, die die allgemeine Handelsvollmacht ausstellen möchte, mit ihrem DNI zum Notariat geht. Ist die Person ein Ausländer, muss sie dem Notar ihren gültigen Reisepass im Original vorlegen. Außerdem muss die NIE zusammen mit dem oben genannten Reisepass vorgelegt werden.
Es ist unerlässlich, dass der Vertreter des Unternehmens, der die Vollmacht erteilt, dem Notar eine beglaubigte Kopie der Urkunde vorlegt, in der seine Ernennung in dem besagten Unternehmen und seine Befugnisse aufgeführt sind (z. B. die notarielle Urkunde, in der er zum Direktor des Unternehmens ernannt wird). Wir können jedoch vom Notariat aus telematisch auf das Handelsregister zugreifen, in dem das Unternehmen eingetragen ist, um zu überprüfen, ob diese Vertretung zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht echt und gültig ist.
WICHTIG! Falls das Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die die Vollmacht erteilt, aus einem Vorstand besteht, muss die Bescheinigung über den Beschluss zur Erteilung der Vollmacht vorgelegt werden.
Dem Notar sind die entsprechenden Unterlagen über das Unternehmen vorzulegen, in dem die allgemeine Handelsvollmacht erteilt werden soll. Zu diesem Zweck ist eine beglaubigte Abschrift der Satzung der Gesellschaft einzureichen sowie alle späteren satzungsändernden Urkunden (z. B. Änderung des Firmennamens, Verlegung des Sitzes usw.).
Praktisch jedes Mal, wenn jemand ein Notariat aufsucht, um im Namen einer Gesellschaft zu unterschreiben, muss er in diesem Moment vor dem Notar angeben, welche Aktionäre (auch wenn sie nicht anwesend sind) innerhalb der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt mehr als 25 % des Gesellschaftskapitals halten. Um diese Identifizierung vornehmen zu können, schreibt das Gesetz die Vorlage einer beglaubigten Kopie der entsprechenden notariellen Urkunde, der so genannten "Urkunde über das wirtschaftliche Eigentum", vor.
Sollte dieses Dokument jedoch vergessen werden oder unauffindbar sein, kann das Notariat selbst mit Hilfe einer gemeinsamen Datenbank telematisch überprüfen, vor welchem Notar die Urkunde ausgefertigt wurde, und dieses Versehen beheben. Falls Sie diese Urkunde nicht aufsetzen und unterschreiben lassen oder sie nicht mehr aktuell ist, weil sich die Kapitalanteile der Gesellschafter geändert haben, wird das Notariat selbst die Urkunde sofort für Sie vorbereiten.
Die Person, die die Vollmacht erhält (Bevollmächtigter), ist nicht verpflichtet, am Tag der Unterzeichnung der Vollmacht zum Notar zu gehen. Es reicht aus, wenn der Bevollmächtigte sich hinreichend ausweist. Es reicht aus, den Namen, den Vornamen, die Anschrift und die Nummer des Personalausweises der oben genannten Person anzugeben. Um Fehler zu vermeiden, wird in der Praxis in der Regel eine Fotokopie des nationalen Identitätsdokuments vorgelegt. Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um ein Unternehmen, so sind der Name oder die Firma, der eingetragene Sitz und die Umsatzsteuernummer anzugeben.