Dies ist die notarielle Urkunde, mit der ein Gesellschafter einer Handelsgesellschaft seinen Anteil am Gesellschaftskapital gegen einen vereinbarten Preis an einen Dritten verkaufen kann.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Diese Schätzung wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notariatstarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989) und 2) unserer Kenntnis des Notariatstarifs. (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Es liegt auf der Hand, dass die Projektträger für die Entwicklung jeder wirtschaftlichen Tätigkeit eine Reihe von materiellen und menschlichen Aktiva benötigen, die es ihnen ermöglichen, diese Tätigkeit auszuüben, wie z. B. materielle Aktiva (Grundstücke, Anlagen, Maschinen, Geschäftsräume), Kapitalaktiva (Investitionen, kurz- und langfristige Finanzierung) und natürlich Arbeitskräfte (im Wesentlichen Arbeitnehmer).
Die Gesamtheit all dieser Vermögenswerte kann allgemein als Stammkapital einer Gesellschaft definiert werden, d. h. als die Gesamtheit der Geldmittel, Vermögenswerte und produktiven Elemente, die ihre Mitglieder in die Gesellschaft einbringen, um die wirtschaftliche Tätigkeit zu entwickeln, die sie ausüben soll.
So bringen die Gründungsaktionäre des Unternehmens eine Reihe von Vermögenswerten in das Unternehmen ein, die das Grundkapital bilden, und erhalten im Gegenzug eine Beteiligung an dem Unternehmen (in Form von Anteilen oder Aktien) im Verhältnis zum Anteil ihrer Beteiligung am Gesamtbetrag der Einlage.
Aus rechtlicher Sicht kann das Stammkapital als die Summe der Einlagen aller Gesellschafter in die Gesellschaft betrachtet werden, die im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Aktien und im Falle von Aktiengesellschaften in Anteile aufgeteilt ist (Artikel 1.2 und 1.3 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften). In diesem Sinne besagt Artikel 90 des genannten Gesetzes, dass die Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Anteile an einer Aktiengesellschaft aliquote, unteilbare und kumulative Teile des Gesellschaftskapitals sind.
Dabei bringen die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft wirtschaftlich bewertbare Vermögensgegenstände oder Rechte (§ 58 des Kapitalgesellschaftsgesetzes) in Form von Geld- oder Sacheinlagen (vgl. §§ 61 ff. des Kapitalgesellschaftsgesetzes) zur Bildung des Stammkapitals der Gesellschaft ein.
Der Besitz jeder Aktie und/oder jedes Anteils an der Gesellschaft, der als unkörperliches Recht konzipiert ist (d.h. der nicht auf einem physischen oder realen Vermögenswert beruht), verleiht seinem rechtmäßigen Inhaber daher den Status eines Aktionärs, d.h. eines Eigentümers der Gesellschaft, und verleiht ihm die im Gesetz über Kapitalgesellschaften und in der Satzung der Gesellschaft anerkannten Rechte (Artikel 91 des genannten Gesetzes).
Außerdem ist zu bedenken, dass sich das ursprüngliche Grundkapital einer Gesellschaft durch Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen oder durch strukturelle Änderungen von Handelsgesellschaften (z. B. Verschmelzung, Abspaltung oder Umwandlung) ändern kann, denen ein eigener Abschnitt gewidmet ist.
In jedem Fall ist es logisch, dass in einer Marktwirtschaft wie der spanischen, in der das Recht auf Privateigentum und Unternehmensfreiheit anerkannt wird (Artikel 33 und 38 der spanischen Verfassung), der Status des Aktionärs und damit des Eigentümers der Gesellschaft vollständig übertragbar ist, so dass durch den entsprechenden Kauf und Verkauf von Aktien oder Anteilen natürliche oder juristische Personen das Eigentum am Aktienkapital von Kapitalgesellschaften auf die Art und Weise und unter den Voraussetzungen übertragen können, die im Folgenden erläutert werden.
Kurz gesagt, dieses Instrument ermöglicht es natürlichen oder juristischen Personen, in Kapitalgesellschaften zu investieren und damit ein Risiko einzugehen, von dem sie sich eine Beteiligung an deren Gewinnen erhoffen, da das Gewinnstreben die Tätigkeit von Handelsgesellschaften bestimmt.
Vor der Analyse dieser Übertragung ist es jedoch zweifellos notwendig, mehr über die Merkmale des Aktienkapitals von Handelsgesellschaften und die Rechte ihrer Aktionäre zu erfahren, damit die interessierten Parteien mehr Anhaltspunkte haben, um zu beurteilen, ob es ratsam ist, den entsprechenden Vertrag über den Verkauf von Aktien auszuführen oder nicht.
Hinsichtlich des Mindeststammkapitals einer Kapitalgesellschaft ist zu beachten, dass gemäß Artikel 4 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht weniger als dreitausend Euro (3.000,00 €) betragen darf, während im Falle einer Aktiengesellschaft dieses Mindestkapital nicht weniger als sechzigtausend Euro (60.000,00 €) betragen darf. Diese Beträge müssen berücksichtigt werden, da keine Gründungsurkunden von Kapitalgesellschaften mit einem geringeren als dem gesetzlich festgelegten Kapital (Artikel 5 LSC) genehmigt werden dürfen.
Um eine Kapitalgesellschaft zu gründen, müssen die Gesellschafter daher die oben genannten Beträge in Form von Stammkapital einbringen, was jedoch erforderlichenfalls nacheinander gemäß den Bestimmungen von § 4a des Gesellschaftsgesetzes erfolgen kann (für weitere Einzelheiten wenden Sie sich bitte an das Notariat).
Gemäß Artikel 93 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften hat der Aktionär unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen mindestens die folgenden Rechte:
Der Gesetzgeber erkennt also das transzendentale Recht des Aktionärs auf Beteiligung an der Ausschüttung der Gewinne der Gesellschaft (falls vorhanden) an, da der Aktionär sein Kapital in die Gesellschaft mit dem Ziel investiert, einen Gewinn oder einen Vermögenszuwachs zu erzielen. Sie erkennt auch das Recht des Aktionärs an, sich weiterhin bevorzugt an der Aktionärsstruktur der Gesellschaft zu beteiligen, wenn die Gesellschaft Operationen zur Erhöhung ihrer Mittel durchführen muss (wie z.B. Kapitalerhöhungen), das Recht auf Teilnahme und Abstimmung in dem höchsten Entscheidungsgremium, in dem die wichtigsten Entscheidungen getroffen werden (darunter, um nur einige zu nennen, die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Ernennung des Verwaltungsorgans, die Änderung der Satzung usw.), sowie das Recht auf Unterrichtung über die Tätigkeiten der Gesellschaft und das Recht des Aktionärs, über die Tätigkeiten der Gesellschaft informiert zu werden und an den Tätigkeiten der Gesellschaft teilzunehmen (wie z.B. die Ernennung des Verwaltungsrats, die Änderung der Satzung usw.).) sowie das Auskunftsrecht (siehe Artikel 196 und 197 des Kapitalgesellschaftsgesetzes), mit dem sie von den Geschäftsführern Berichte und Erklärungen zu relevanten Unternehmensangelegenheiten verlangen können.
Was die Art der Beteiligungen oder Aktien betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass in den meisten Unternehmen alle Aktien die gleiche Art haben und daher den Aktionären die gleichen Rechte gewähren (Artikel 94.1 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften). Das Gesetz lässt jedoch die Existenz von Aktien oder Aktienbeständen zu, die ihren Inhabern unterschiedliche Rechte verleihen; in diesem Fall kann man für jede von ihnen von Aktiengattungen sprechen (Artikel 94.2 des oben genannten Gesetzes).
<ejemplo>“Así pues, a modo de ejemplo, una sociedad podrá tener acciones de clase “A” y clase “B”, que atribuyan a sus titulares mayores o menores derechos de voto o sobre los dividendos que a la otra clase”.<ejemplo>
In jedem Fall muss die Gesellschaft alle Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden, gleich behandeln (Artikel 97 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Gemäß Artikel 104 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung verpflichtet, ein Aktionärsregister zu führen, in dem das ursprüngliche Eigentum an den Aktien und die im Laufe der Zeit erfolgten (freiwilligen oder obligatorischen) Übertragungen sowie die Begründung von dinglichen Rechten und anderen Belastungen an den Aktien eingetragen werden.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt nur derjenige als Aktionär, der in das genannte Buch eingetragen ist, aus dessen Eintragungen die Identität und die Anschrift des Inhabers der Beteiligung hervorgehen, und alle Aktionäre haben das Recht, den Inhalt des Buches einzusehen, das von der Verwaltungsstelle aufbewahrt wird (Artikel 105 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Bei Aktiengesellschaften können die Aktien durch Urkunden (Artikel 113 bis 117 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) oder durch Bucheintragungen (Artikel 118 und 119 des genannten Gesetzes) verbrieft werden.
Nachdem wir uns also dem Begriff des Grundkapitals und den aliquoten, unteilbaren und kumulativen Teilen, in die es unterteilt ist, d.h. den Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und den Anteilen an Aktiengesellschaften, genähert haben, ist es nun an der Zeit, sich mit dem Verständnis des Kaufvertrags für diese Anteile oder Beteiligungen zu befassen.
Wie wir eingangs darzulegen versucht haben, erfordert die Realität des Handelsverkehrs und der Wirtschafts- und Investitionsbeziehungen, dass unser Rechtssystem Instrumente zur Übertragung des Eigentums am Aktienkapital von Handelsgesellschaften vorsieht, um Investitionen und die Schaffung von Wohlstand zu fördern. Diesem Bedürfnis entspricht die Urkunde über den Verkauf von Aktien oder Gesellschaftsanteilen, mit der die Übertragung des Eigentums an den Aktien oder Gesellschaftsanteilen von ihrem früheren Eigentümer auf ihren neuen Eigentümer instrumentiert wird.
Der Benutzer wird dann in der Lage sein, die Bedeutung dieses Instruments und seine praktische Anwendbarkeit durch eine individuelle Analyse der spezifischen Regelung für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Aktien zu verstehen, da es zwischen beiden erhebliche Unterschiede gibt.
Bei der Analyse der Übertragbarkeit von Unternehmensanteilen sind eine Reihe spezifischer Fragen zu beachten, die im Folgenden näher erläutert werden:
1) Form der Dokumentation der Übertragung:
Gemäß Artikel 106 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften müssen die Übertragung von Gesellschaftsanteilen sowie die Begründung des dinglichen Pfandrechts an ihnen in einer öffentlichen Urkunde festgehalten werden, so dass der Gesetzgeber in diesem Fall ganz klar eine öffentliche Urkunde für die Übertragung des Verkaufs der Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorschreibt.
2) Beschränkungen der freien Übertragbarkeit von Aktien unter Lebenden:
Nachdem die formale Frage (d.h. die Notwendigkeit, die entsprechende Urkunde auszufertigen) geklärt ist, muss zweitens untersucht werden, welche Bedingungen und Beschränkungen das Gesetz für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen vorsieht. An dieser Stelle sollte der Leser nicht die eminent geschlossene Natur der Aktiengesellschaft aus den Augen verlieren, mit der der Gesetzgeber den Zugang von Personen außerhalb der ursprünglichen Aktionärszusammensetzung zu ihrer Beteiligung verhindern will, ein Gedanke, der, wie wir sehen werden, die Regelung in diesem Bereich beherrscht.
So ist gemäß Artikel 107 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, die freiwillige Übertragung von Aktien unter Lebenden zwischen Gesellschaftern frei, ebenso wie die Übertragung von Aktien auf den Ehegatten, auf- oder absteigende Verwandte eines Gesellschafters oder auf Gesellschaften, die demselben Konzern angehören wie der übertragende Gesellschafter.
Abgesehen von diesen eingeschränkten Fällen, d.h. in allen anderen Fällen, unterliegt die Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung den in der Satzung festgelegten Regeln und Beschränkungen und, in Ermangelung solcher, den gesetzlichen Bestimmungen.
2.1 Gesetzliche Beschränkungen: In der Lehre werden traditionell vier Arten von Klauseln unterschieden:
In jedem Fall müssen diese Statutenklauseln den Beschränkungen von Artikel 108 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften unterliegen, der besagt, dass:
2.2 Rechtliche Beschränkungen: Abgesehen von etwaigen gesetzlichen Beschränkungen schreibt das Gesetz (Artikel 107.2 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) auch die Einhaltung einer Reihe von Formalitäten vor, die erfüllt sein müssen, damit die Übertragung der Aktien tatsächlich stattfinden kann, und zwar
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass jede Übertragung von Aktien, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen oder gegebenenfalls der Satzung entspricht, keine Wirkung gegenüber der Gesellschaft hat (Artikel 112 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Eine weitere interessante Frage, die zweifellos untersucht werden sollte, ist die Möglichkeit, dass die erworbenen Aktien von dem Unternehmen erworben werden, auf das sie sich beziehen. Diese Möglichkeit, die als eigene Aktien bezeichnet wird, ist für Aktiengesellschaften in den Artikeln 140 bis 143 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften geregelt.
Sie sehen vor, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre eigenen Aktien nur unter den folgenden außergewöhnlichen Umständen erwerben kann:
In jedem dieser Fälle müssen diese Aktien, sobald sie von der Gesellschaft selbst erworben wurden, innerhalb von drei Jahren zu einem Preis, der niemals unter ihrem Marktwert liegt, zurückgenommen oder veräußert werden (in diesem Fall unter Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen).
Auch wenn sie weit vom Gegenstand des Aktienkaufvertrags entfernt ist, muss der Leser wissen, dass das spanische Gesellschaftsgesetz (Artikel 109 bzw. 110) eine Reihe von Spezifikationen für die oben genannten Arten der Übertragung festlegt.
In Bezug auf die zwangsweise Übertragung von Aktien muss man also wissen, dass im Falle einer Beschlagnahme von Gesellschaftsanteilen im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens, das mit einer Versteigerung der Aktien endet, diese Situation vor der Genehmigung der Versteigerung und der Zuteilung der Aktien der Gesellschaft und diese wiederum allen Aktionären mitgeteilt wird, damit sie, falls ein Vorkaufsrecht besteht, dieses innerhalb einer Frist von einem Monat ausüben können, wobei sie in die Position des Versteigerers eintreten.
Zum System der Übertragung von Aktien von Todes wegen ist anzumerken, dass der Erwerb einer Beteiligung durch Erbschaft dem Erben oder Vermächtnisnehmer die Eigenschaft eines Aktionärs verleiht. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch zugunsten der überlebenden Gesellschafter und, wenn dies nicht der Fall ist, zugunsten der Gesellschaft ein Recht auf Erwerb der Anteile des verstorbenen Gesellschafters zu dem angemessenen Wert, den sie am Tag des Todes des Gesellschafters hatten, begründen, wobei der Preis in bar zu zahlen ist.
Um die verschiedenen Situationen zu bewerten, die in der Realität bei der Übertragung von Aktiengesellschaften auftreten können, werden wir wie oben beschrieben die verschiedenen Situationen nach ihrem jeweiligen materiellen Charakter unterscheiden, damit die Interessenten die wichtigsten Merkmale jeder Situation verstehen können:
Sind die Aktien in Form von Wertpapieren verbrieft (bei denen es sich, wie oben erwähnt, um Namens- oder Inhaberaktien handeln kann), ergeben sich für die Übertragung der Aktien die folgenden Varianten:
A. Nicht gedruckte und nicht gelieferte Wertpapiere: Das Gesetz ermöglicht es Aktiengesellschaften, deren Aktien durch Wertpapiere verbrieft sind, diese selbst zu drucken (d.h. sie in physische Dokumente mit den Anforderungen von Artikel 114 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften einzubinden) oder nicht.
Ist dies nicht der Fall, was bei den meisten Aktiengesellschaften der Fall ist, erfolgt die Übertragung der Aktien nach den Vorschriften über die Übertragung von Krediten und anderen unkörperlichen Rechten (Artikel 120.1 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften), wofür die Bestimmungen von Artikel 1.526 des Zivilgesetzbuchs in Bezug auf dessen Artikel 1 herangezogen werden müssen.218 und 1.227, aus denen hervorgeht: "Die Übertragung wird gegenüber Dritten erst dann wirksam, wenn ihr Zeitpunkt als sicher anzusehen ist, was mit der Ausfertigung der entsprechenden öffentlichen Urkunde eintritt, die den Beweis für die Tatsache, die ihre Ausfertigung begründet, für ihr Datum und für die von den Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen darstellt".
Aus der kombinierten Auslegung all dieser Bestimmungen ergibt sich, dass im Falle von Aktien, die durch noch nicht gedruckte oder ausgelieferte Namensaktien repräsentiert werden (was bei der überwiegenden Mehrheit der Aktiengesellschaften der Fall ist), die Übertragung dieser Aktien durch eine entsprechende öffentliche Urkunde erfolgen muss, in der die wesentlichen Merkmale des Rechtsgeschäfts wie die Vertragsparteien, der Gegenstand, der Preis und die sonstigen Bedingungen des Geschäfts festgelegt sind.
In jedem Fall müssen die Direktoren die Übertragung unverzüglich in das Buchregister der Namensaktien eintragen, sobald sie nachgewiesen ist.
B. Druck und Auslieferung von Wertpapieren: Wurden die durch Wertpapiere verbrieften Aktien der Gesellschaft gedruckt und den Aktionären gemäß Artikel 114 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften ausgehändigt, können folgende Fälle unterschieden werden:
Diese Übertragung muss dann gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen werden, indem die Urkunde den Geschäftsführern vorgelegt wird, die nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vermerkkette die Übertragung in das Buch der Namensaktien eintragen.
Falls die Aktien buchmäßig verbrieft sind (typisch für große börsennotierte Unternehmen), erfolgt ihre Übertragung durch buchmäßige Übertragung, deren Eintragung zugunsten des Erwerbers im Buchungsregister durch die mit der Führung des Registers beauftragte Stelle dieselben Wirkungen entfaltet wie die Überlieferung der Wertpapiere (Artikel 11 des Königlichen Gesetzesdekrets 4/2015 vom 23. Oktober zur Verabschiedung der überarbeiteten Fassung des Wertpapiermarktgesetzes).
Unsere Rechtsordnung sieht, wie bereits erwähnt, die Aktiengesellschaft als offene Gesellschaft vor, deren Aktien dem Grundsatz der freien Übertragbarkeit der Aktien unterliegen.
Der Gesetzgeber hat jedoch eine Reihe von Fällen festgelegt, in denen die Übertragbarkeit von Aktien der Aktiengesellschaft insbesondere durch die Satzung beschränkt werden kann (Artikel 123 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften):
Schließlich sollten die Beteiligten in diesem Zusammenhang auch bedenken, dass die Aktionäre untereinander gemäß Artikel 29 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften Vorbehaltsvereinbarungen treffen können, die die Übertragbarkeit der Aktien untereinander einschränken, wobei diese Vereinbarungen jedoch nicht gegenüber der Gesellschaft durchsetzbar sind.
Die Regelung der so genannten eigenen Aktien in Aktiengesellschaften, und für die Zwecke des vorliegenden Falles in Form eines derivativen Erwerbs (da dieser in Form einer Urkunde über den Verkauf von Aktien erfolgen könnte), findet sich in den Artikeln 144 ff. des Gesetzes über Kapitalgesellschaften, in denen festgelegt ist, dass die Aktiengesellschaft ihre eigenen Aktien oder die Beteiligungen oder Aktien ihrer Muttergesellschaft in den folgenden Fällen erwerben kann:
Darüber hinaus kann eine Aktiengesellschaft auch ihre eigenen Aktien und die von ihrer Muttergesellschaft geschaffenen oder ausgegebenen Aktien erwerben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
In beiden Fällen darf der Nennwert der unmittelbar oder mittelbar erworbenen Aktien zusammen mit den Aktien, die bereits von der übernehmenden Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften und gegebenenfalls von der übernehmenden Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden, zwanzig Prozent nicht überschreiten.
Als letzte Frage, die zu behandeln ist, wie im Bereich der Aktien, ist es auch interessant, kurz die Regelung für den Todesfall und die Zwangsübertragung von Aktien (Artikel 124 und 125 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) zu untersuchen.
Was die erste Art betrifft, so sieht die vorgenannte Vorschrift vor, dass die satzungsmäßigen Beschränkungen der Übertragbarkeit von Aktien nur dann auf Erwerbe von Todes wegen anwendbar sind, wenn dies ausdrücklich in der Satzung festgelegt ist.
In diesem Fall muss die Gesellschaft, um die Eintragung des Rechtsübergangs in das Namensaktienregister zu verweigern, dem Erben einen Erwerber für die Aktien vorschlagen oder anbieten, die Aktien selbst zum angemessenen Wert zum Zeitpunkt des Eintragungsantrags zu erwerben.
Das oben beschriebene Verfahren gilt auch für den Fall, dass der Erwerb der Aktien im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungsverfahrens erfolgt ist.
Eine weitere Einschränkung, die diejenigen, die an der Gewährung dieser Art von Instrumenten interessiert sind, beachten müssen, ist, dass die Übertragung der Beteiligungen oder Aktien erst dann überprüft werden kann, wenn die Gründungsurkunde der Gesellschaft bzw. die Kapitalerhöhung ordnungsgemäß in das Handelsregister eingetragen wurde, wie dies der Gesetzgeber in Artikel 34 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften zwingend vorschreibt.
Diese Einschränkung muss daher bei der Erteilung der Urkunden berücksichtigt werden.
Eine weitere Frage, die viele Interessenten beim Gang zum Notar stellen, ist die, ob der Kauf und Verkauf von Gesellschaftsanteilen in ein öffentliches Register, wie das Handelsregister, eingetragen werden muss.
Diese Frage ist zu verneinen, da der Gesetzgeber nicht die Verpflichtung oder auch nur die Möglichkeit vorgesehen hat, dass diese Art von Handlungen Zugang zu dem oben genannten Register haben sollten. Für den Fall, dass Zweifel bestehen, hat die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen diese Auslegung bestätigt, indem sie ebenfalls entschied, dass diese Art von Unternehmen keinen Zugang zum Register für bewegliche Güter hat (siehe Beschluss vom 29. April 2003).
In jedem Fall ist zu bedenken, dass die betreffende Gesellschaft zu einem Einzelunternehmen wird, wenn infolge der durchgeführten gesellschaftsrechtlichen Operation alle Aktien oder Anteile der Gesellschaft in das Eigentum einer einzigen Person übergehen, eine Eigenschaft, die im Handelsregister eingetragen werden kann, dem auf dieser Website ausdrücklich ein Eintrag gewidmet ist.
Eine weitere wichtige Frage, die sich die Interessenten bei dieser Art von Vorhaben stellen, ist die nach den steuerlichen Kosten, die damit verbunden sein können.
Unter dem Gesichtspunkt der indirekten Besteuerung (d.h. Mehrwertsteuer oder Übertragungssteuer) ist festzustellen, dass die Übertragung von Aktien oder Vorräten im Großen und Ganzen und vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen von diesen Steuern befreit ist.
Im Bereich der direkten Steuern wird der Kauf und Verkauf von Aktien jedoch gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 35/2006 vom 28. November über die Einkommenssteuer für natürliche Personen mit dem vom Verkäufer erzielten Gewinn besteuert.
In Anbetracht der Komplexität der Steuervorschriften ist es in jedem Fall ratsam, den Rat von Steuerexperten einzuholen, die die Transaktion für steuerliche Zwecke so planen können, dass sie für die betreffenden Steuerzahler optimal ist.
Um eine Kauf- oder Verkaufsurkunde auszufertigen, müssen Sie sich lediglich mit dem Notariat in Verbindung setzen (unter unserer Bürotelefonnummer oder per E-Mail an mercantil@jesusbenavides.es) und einen Termin an dem Tag und zu der Uhrzeit vereinbaren, die für die Parteien am günstigsten sind.
Zum vereinbarten Termin kommen die Parteien einfach mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt über die erforderlichen Unterlagen) zum Notariat, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalts und der Erwartungen und Bedürfnisse der betreffenden Kunden erstellt wird.
In jedem Fall können sich die Beteiligten, wenn sie Unterstützung bei den Musterurkunden für die Annahme der für den betreffenden Rechtsakt erforderlichen Gesellschaftsbeschlüsse benötigen, an das Notariat wenden, das sie in dieser Hinsicht berät und unterstützt.
Es genügt, wenn die Personen (Käufer und Verkäufer), die den Kauf oder Verkauf von Aktien formalisieren wollen, mit ihrem Personalausweis zum Notariat gehen. Wenn einer der beiden Ausländer ist, müssen sie dem Notar ihren gültigen Reisepass im Original vorlegen. Außerdem muss die NIE zusammen mit dem oben genannten Reisepass vorgelegt werden.
Die veräußernde Partei muss eine beglaubigte Kopie der Eigentumsurkunden für die Aktien oder Beteiligungen vorlegen, auf die sich die Urkunde beziehen soll, z. B. eine Gründungsurkunde, eine Kapitalerhöhung, eine Urkunde über den Verkauf von Aktien oder Beteiligungen, eine Schenkung, einen Tausch, eine Erbschaftsannahme usw. Kurz gesagt, Sie müssen dem Notar die notarielle Urkunde vorlegen, mit der Sie die Aktien, die Sie verkaufen wollen, erworben haben.
Die Gründungsurkunde der Gesellschaft, deren Aktien oder Anteile Gegenstand des Kaufs oder Verkaufs sind, muss mit ihrer aktuellen Satzung vorgelegt werden. Gegebenenfalls sind auch andere Urkunden, die das Wesen und die besonderen Verhältnisse der Gesellschaft betreffen, wie z. B. die Änderung der Firma, die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Verlegung des Sitzes, die Umwandlung, die Änderung des Gesellschaftsvertrags usw., vorzulegen.
Das Zahlungsmittel, mit dem die Zahlung des vereinbarten Preises beglaubigt wird, muss nachgewiesen werden, z. B. durch einen Überweisungsbeleg, eine Fotokopie des verwendeten Schecks usw. Es ist zu beachten, dass bei einem Verkaufsbetrag von mehr als 1.000 € und wenn eine der beteiligten Parteien ein Gewerbetreibender oder Geschäftsmann ist, der Nachweis der Zahlungsmittel unabdingbar und unentschuldbar ist.