Dies ist die notarielle Urkunde, mit der die Übergabe eines bestimmten Vermögenswertes oder Rechts, das Teil einer Erbschaft ist, an eine bestimmte Person formalisiert wird. Diese Person wird als Vermächtnisnehmer bezeichnet. Von diesem Zeitpunkt an festigt der Vermächtnisnehmer durch die Annahme des Vermächtnisses seinen Erwerb und kann das ihm vom Erben des Verstorbenen förmlich überlassene Vermögen nutzen und genießen, wodurch es vollständig in sein Privatvermögen integriert wird.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Ein Vermächtnis besteht in einer besonderen Zuwendung zugunsten einer bestimmten Person, so dass der Erblasser bestimmt, dass unabhängig von seinen Erben ein bestimmter Vermögenswert seines Nachlasses einer bestimmten Person zugewiesen wird, wie z. B. wenn ein Erblasser ein bestimmtes Fahrzeug (von den vielen, die er haben kann) einem seiner Neffen vermacht, der es sehr schätzt.
Diese Einrichtung kann also für den Erblasser von Interesse sein, wenn er neben der Person, die er als Erben einsetzen will, einen bestimmten Vermögenswert, den er besitzt, an eine bestimmte Person weitergeben will, die nicht sein Universalerbe ist.
Aus formaler Sicht ist es nach dem katalanischen Zivilgesetzbuch erforderlich, dass ein Vermächtnis in Form eines Testaments, eines Kodizills oder einer testamentarischen Erinnerung angeordnet wird. Daher sind nur Vermächtnisse einer bestimmten Sache, die durch eines dieser Instrumente nachgewiesen werden, gültig.
In Bezug auf die Frage, wer als Vermächtnisnehmer benannt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass dies jede lebende natürliche Person sein kann, aber auch gezeugte Personen (d. h. Föten in der Schwangerschaft) oder sogar zugunsten von nicht gezeugten Personen (z. B. zugunsten von Enkeln, falls die Kinder des Erblassers noch keine haben, er aber absehen kann, dass dies geschehen wird).
Hinsichtlich der Bezeichnung der Person, die durch das Vermächtnis begünstigt wird (die, wie oben erwähnt, Vermächtnisnehmer genannt wird), ist es ebenfalls wichtig zu wissen, dass es üblich ist, diese Person eindeutig zu benennen und zu identifizieren (d.h. z.B. im Testament des Erblassers den Vor- und Nachnamen des Vermächtnisnehmers anzugeben). Das Gesetz erlaubt es dem Erblasser jedoch auch, die Wahl des Vermächtnisnehmers einer anderen Person (die der Adressat des Vermächtnisses oder ein Dritter sein kann) aus einem vom Erblasser bestimmten Personenkreis zu übertragen, so dass der Erblasser beispielsweise vorsehen kann, dass sein Erbe ein Gemälde aus seiner Sammlung einem seiner Neffen nach seiner Wahl vermacht, wobei der Erbe (der in diesem Fall der Adressat des Vermächtnisses ist) dann die Befugnis hat, zu wählen, welchem bestimmten Neffen das besagte Bildwerk zugewiesen werden soll.
Es ist jedoch auch wichtig zu betonen, dass das Vermächtnis zugunsten einer einzigen Person oder auch zugunsten mehrerer Vermächtnisnehmer angeordnet werden kann (wie z. B. die Vererbung eines Hauses in einem Dorf an mehrere Neffen und Nichten); in diesem Fall wird davon ausgegangen, dass das Vermächtnis zu gleichen Teilen verteilt wird, wenn der jedem von ihnen zustehende Anteil nicht angegeben wird.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Erblasser auch eine gemeinsame Stellvertretung für den Vermächtnisnehmer anordnen kann, so dass im Falle seiner Unfähigkeit oder seines Unwillens, das Vermächtnis anzunehmen, der Stellvertreter an seine Stelle tritt.
Ein Vorvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser eine bestimmte Person gleichzeitig als Erben und als Vermächtnisnehmer einer bestimmten Sache eingesetzt hat.
Auch wenn diese Dualität der Benennungen a priori absurd erscheinen mag, kann sie für die benannte Person nützlich sein, da sie durch diese Dualität die Möglichkeit hat, sowohl die Erbschaft als auch das Vermächtnis unabhängig voneinander anzunehmen oder auszuschlagen, was in bestimmten Fällen interessant sein kann, wenn der Begünstigte nur das Vermächtnis (z.B. einen großen Vermögenswert) und nicht die Erbschaft (bestehend aus kompliziert zu verwaltenden Vermögenswerten) annehmen möchte, oder umgekehrt.
Die durch das Vermächtnis belastete Person ist diejenige, die die Verantwortung und die Last trägt, dafür zu sorgen, dass das Vermächtnis erfüllt wird und somit der bestimmte Vermögenswert oder die bestimmte Leistung, die der Erblasser vorgesehen hat, an den Vermächtnisnehmer gelangt.
In der Regel ist die Person, die mit dem Vermächtnis belastet wird, der oder die vom Erblasser benannten Miterben, wenn nichts anderes bestimmt wurde. Das Gesetz erlaubt es dem Erblasser jedoch, eine bestimmte Person als mit dem Vermächtnis belastet zu benennen, so dass beispielsweise bei mehreren Miterben nur einer von ihnen als mit dem Vermächtnis belastet benannt wird, so dass nur dieser die Verantwortung und Aufgabe erhält, das Vermächtnis an den Begünstigten zu übergeben.
Es muss auch klargestellt werden, dass nicht nur die Erben als durch das Vermächtnis belastete Person angesehen werden können, sondern dass das Gesetz jede andere Person, die einen geldwerten Vorteil aus dem Erbe erhält, als durch das Vermächtnis belastete Person zulässt.
Gegenstand eines Vermächtnisses kann jede Sache oder jedes Recht sein, aus dem der Vermächtnisnehmer (der der Begünstigte des Vermächtnisses ist) einen Vermögensvorteil ziehen kann und das nicht gegen das Gesetz verstößt, so dass man zum Beispiel sowohl von unbeweglichen Sachen (wie einem Haus) als auch von beweglichen Sachen (wie einem Gemälde) oder von Rechten jeder Art (wie zum Beispiel einer Dauerkarte für einen Fußballverein, um dessen Spiele als Zuschauer besuchen zu können) sprechen kann.
Was die Arten von Vermächtnissen anbelangt, so sollte der Leser wissen, dass das Gesetz Vermächtnisse sowohl mit realer als auch mit obligatorischer Wirkung zulässt:
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Gesetz auch die Möglichkeit vorsieht, das Vermächtnis an eine Bedingung oder Auflage zu knüpfen, die entweder aufschiebend oder auflösend sein kann.
Die Aufforderung zur Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses seitens des Vermächtnisnehmers, die rechtlich als Delation bezeichnet wird, erfolgt logischerweise zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen, so dass nach dem Tod der Person, die über dieses Vermächtnis verfügt hat, die Person, die davon profitiert hat (der Vermächtnisnehmer), die Befugnis erhält, es anzunehmen, es sich zu eigen zu machen und in seinen Nachlass zu integrieren oder es im Gegenteil auszuschlagen.
Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass der Vermächtnisnehmer mit dem Eintritt des Vermächtnisfalls, der, wie bereits erwähnt, mit dem Tod des Erblassers eintritt, das volle Eigentumsrecht an der Sache, die Gegenstand des Vermächtnisses ist, erwirbt, wenn es sich um ein Vermächtnis mit dinglicher Wirkung handelt, bzw. die Eigenschaft eines Gläubigers des mit dem Vermächtnis Belasteten, wenn es sich um ein Vermächtnis mit obligatorischer Wirkung handelt.
Wie bereits erwähnt, erwirbt der Vermächtnisnehmer mit dem Tod des Erblassers den vermachten Vermögenswert (bzw. das Recht, die Leistung von der durch das Vermächtnis belasteten Person zu beanspruchen), ohne dass er das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen muss.
Um jedoch den Erwerb zu konsolidieren und gegebenenfalls den Vermögenswert in Besitz nehmen und nutzen zu können, ist es erforderlich, dass der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis förmlich annimmt (oder gegebenenfalls ausschlägt, wenn er es nicht will) und dass anschließend die förmliche Übergabe des Vermächtnisses erfolgt, die durch die Urkunde, die in diesen Fragen und Antworten entwickelt wird, übertragen wird.
Als Besonderheit ist darauf hinzuweisen, dass, wenn der Erblasser in seinen Verfügungen von Todes wegen festgelegt hat, dass der Vermächtnisnehmer die vermachte Sache selbst in Besitz nehmen kann, ohne dass eine Übergabe durch den Erben oder einen Dritten erforderlich ist, dies möglich ist, und dies ist der Fall, der den Tatbestand der Inbesitznahme des Vermächtnisses begründet.
Sobald der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis angenommen hat, ist es angebracht, dass die mit dem Vermächtnis belastete Person (wie oben erwähnt, normalerweise die Erben) es erfüllt, das heißt, dass sie zur förmlichen Übergabe des Vermächtnisses übergeht, indem sie die Urkunde über die Übergabe des Vermächtnisses (oder in ihrem Fall über die Erfüllung der Verpflichtung) ausstellt, in der eine feierliche Urkunde über die Übergabe des Besitzes an dem vom Verstorbenen zugunsten des Vermächtnisnehmers vermachten Vermögen hinterlassen wird.
Hat der Erblasser vorgesehen, dass der Vermächtnisnehmer die vermachten Gegenstände selbst in Besitz nehmen kann, so kann dies, wie oben erwähnt, unmittelbar geschehen, ohne dass es einer Übergabe durch den Erben oder einen belasteten Dritten bedarf.
Hinsichtlich des Umfangs des Vermächtnisses, d. h. der spezifischen Aspekte, die es abdeckt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz festlegt, dass es auch andere Aspekte umfasst:
Hat der Erblasser im Erbvertrag (z.B. im Testament) bestimmt, dass der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis selbst in Besitz nehmen kann, so ist dies möglich, ohne dass der Erbe oder der Belastete das Vermächtnis herausgeben muss, so dass der Begünstigte allein durch den Gang zum Notar, um die Urkunde über die Inbesitznahme des Vermächtnisses zu vollziehen, bereits neuer Eigentümer der vermachten Sache wird.
Erfüllt der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis nicht, d.h. liefert er die vermachte Sache nicht ab oder erbringt er die vereinbarte Leistung nicht, so erlaubt das Gesetz dem Vermächtnisnehmer in der Regel nicht, das Vermächtnis selbst in Besitz zu nehmen, so dass der Vermächtnisnehmer in einem solchen Fall logischerweise eine Klage gegen den Vermächtnisnehmer hat, d.h. er kann dessen Erfüllung vor Gericht einfordern.
<ejemplo>No obstante, como excepciones, el legatario podrá tomar por sí solo la posesión del legado si el causante lo hubiere autorizado, si se tratare de un prelegado o de un legado de usufructo universal.<ejemplo>
Ebenso ist zu bedenken, dass in diesen Streitfällen, wenn die betreffende Immobilie Zugang zum Grundbuch hat, ein vorbeugender Vermerk über das Bestehen dieses Rechtsstreits gemacht werden kann, und falls dies nicht möglich ist, sieht das Gesetz auch die Möglichkeit vor, eine Bürgschaft zu verlangen, um zu gewährleisten, dass die Person, die mit dem Erbe belastet ist, diesem keinen Schaden zufügt.
Wie bereits erwähnt, kann jedes Vermögen, jedes Recht oder jeder Vorteil, das bzw. der einen vermögenswerten Inhalt hat (d. h. wirtschaftlich bewertet werden kann) und nicht gegen das Gesetz verstößt, Gegenstand eines Vermächtnisses sein.
Über diese weit gefasste Definition des Gesetzgebers hinaus enthält das katalanische Erbrecht jedoch eine Reihe von Besonderheiten, in denen bestimmte Modalitäten des Vermächtnisses detailliert und konkret geregelt sind, auf die wir im Folgenden eingehen wollen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Vermächtnis vom Erblasser selbst widerrufen werden kann, wenn er darüber verfügt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich (d.h. z.B. durch Verkauf oder Schenkung), oder es kann gegebenenfalls auch erlöschen, wenn der Vermögenswert verloren geht oder die festgestellte Leistung unmöglich wird(wie z.B. bei einem Gemälde, das vermacht wurde und bei einem Brand in dem Haus, in dem es aufbewahrt wurde, zerstört wird).
Über diese ersten Annahmen hinaus sieht das Gesetz eine Reihe von Situationen vor, in denen es Rechte Dritter gibt, die Vorrang vor dem Vermächtnis haben und die daher für die Herabsetzung oder Aufhebung des Vermächtnisses ausschlaggebend sind. So kann dies geschehen:
In der Urkunde über die Aushändigung des Vermächtnisses, wenn die Annahme durch den Vermächtnisnehmer nicht vorher erfolgt ist, nimmt dieser das Vermächtnis des Vermögensgegenstandes oder die festgesetzte Leistung an, um unmittelbar danach die Aushändigung des besagten Vermögensgegenstandes oder der Leistung durch die Person, die durch das Vermächtnis belastet ist, zu erhalten, wodurch sein Erwerb gefestigt wird und er von diesem Zeitpunkt an in der Lage ist, den Vermögensgegenstand zu nutzen und zu genießen oder die Möglichkeit zu haben, die Erfüllung der verpflichtenden Leistung, in der das Vermächtnis bestand, zu verlangen.
Gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches von Katalonien gehen die Kosten für die Erfüllung des Vermächtnisses zu Lasten der belasteten Person, während die Kosten für die Formalisierung der Übergabe zu Lasten des Vermächtnisnehmers gehen.
Handelt es sich bei dem Vermächtnis beispielsweise um ein wertvolles Gemälde, das aus dem Haus des Erben in die Wohnung des Vermächtnisnehmers verbracht werden muss, so sind die Kosten für diesen Transport vom Erben zu tragen, während es sich beispielsweise um ein Haus handelt und die Kosten für die Übergabe des Vermächtnisses und seine Eintragung im Grundbuch vom begünstigten Vermächtnisnehmer getragen werden müssen.
Der Erwerb eines Vermögensgegenstandes durch ein Vermächtnis unterliegt der Erbschaftssteuer, wie sie im Gesetz über diese Steuer festgelegt ist, so dass der Vermächtnisnehmer bei der Annahme des Vermächtnisses und der Entgegennahme des Vermächtnisses die daraus resultierenden steuerlichen Kosten zu tragen hat.
Es versteht sich von selbst, dass alle an der Übergabe des Vermächtnisses Beteiligten, in der Regel der oder die Erben und natürlich der Vermächtnisnehmer, mit einem Ausweis zum Notariat kommen müssen.