Dies ist die notarielle Urkunde, mit der der Erbe des Verstorbenen oder die zur Aufteilung und Verteilung der Erbschaft bevollmächtigte Person die Auszahlung des legitimen Anteils vornimmt und den legitimierten Begünstigten entweder in Form von Geld oder in Form von Vermögenswerten aus der Erbschaft den ihnen rechtlich zustehenden Betrag aushändigt.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Im Bereich des Erbrechts gilt nämlich der Grundsatz der Verfügungsfreiheit, wonach es dem Erblasser freisteht, eine Person seiner Wahl als Erbe oder Erben einzusetzen. Ungeachtet dieses allgemeinen Grundsatzes enthält das Gesetz jedoch eine Reihe von Beschränkungen, die die Geschäftsfähigkeit des Erblassers einschränken, so dass bestimmte Personen, sofern vorhanden, aufgrund ihrer familiären oder persönlichen Beziehung zum Erblasser einen Anspruch auf einen Teil der Erbschaft haben.
Im Fall des katalanischen Zivilrechts wird eine dieser Beschränkungen durch das Institut des legitimen Anteils auferlegt, das in den folgenden Fragen erläutert wird.
Beim Pflichtteil handelt es sich um ein Recht, das bestimmten Personen gesetzlich eingeräumt wird und ihnen das Recht einräumt, einen bestimmten Vermögenswert aus dem Nachlass des Verstorbenen zu erhalten. Wenn es also zu Lebzeiten des Verstorbenen eine dieser Personen gibt, haben sie das Recht, einen Teil des Erbes zu erhalten, wenn er stirbt.
Der Anspruch auf den vorbehaltenen Anteil entsteht mit dem Tod des Verstorbenen, so dass bis zum Tod der betreffenden Person ihre legitimen Anspruchsberechtigten keine diesbezüglichen Ansprüche geltend machen können und gegebenenfalls die Gläubiger des legitimen Anspruchsberechtigten den vorbehaltenen Anteil nicht zur Befriedigung einer unbezahlten Schuld pfänden können.
Was die konkreten Personen betrifft, die Anspruch auf den reservierten Anteil haben, so bestimmt das Gesetz, dass die folgenden Verwandten Anspruch darauf haben:
Der Pflichtteil beträgt grob gesagt ein Viertel (25 %) des Wertes der Erbschaft und wird wie folgt berechnet:
Aus der Zahl, die sich aus der Anwendung der oben genannten Regeln ergibt, werden 25 % errechnet, und dies ist der Betrag des reservierten Anteils, der zu gleichen Teilen auf die legitimierten Begünstigten verteilt werden muss.
In dieser Hinsicht legt das Gesetz den Grundsatz der Unantastbarkeit des Pflichtteils fest, so dass der Erblasser die Zuwendungen, die als Pflichtteil gelten oder diesem zuzurechnen sind, nicht mit Bedingungen, Auflagen oder Methoden versehen kann, noch kann er sie mit Nießbrauch oder anderen Lasten belegen oder sie Treuhandverhältnissen unterwerfen, so dass sie, wenn der Erblasser sie auferlegen würde, als nicht zugewendet gelten würden.
Enthält die Verfügung über den vorbehaltenen Teil jedoch eine dieser Beschränkungen und ist ihr Wert höher als der des vorbehaltenen Teils, so kann der Vermächtnisnehmer wählen, ob er sie mit dieser Belastung annimmt oder ob er nur das beansprucht, was ihm im Hinblick auf den vorbehaltenen Teil zusteht. Wenn der Vermächtnisnehmer in einem solchen Fall die Erbschaft oder das Vermächtnis mit einer gewissen Einschränkung annimmt, wird davon ausgegangen, dass er auf die soeben erläuterte Wahlmöglichkeit verzichtet.
Wenn die Personen, denen der Pflichtteil zusteht, auch als Erben oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen benannt wurden, und zwar in einer Höhe, die bereits den Pflichtteil erreicht, gibt es damit keine Probleme.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen oder andere besondere Zuwendungen zugunsten der berechtigten Erben mit ausdrücklicher Anrechnungsvereinbarung oder gegen Entgelt oder für Rechnung des Pflichtteils vorgenommen, so werden diese ebenfalls auf den Pflichtteil angerechnet, so dass der berechtigte Erbe, wenn er ihn bereits erreicht hat, nichts für diesen Begriff vom Erben zu fordern hat. Erreichen diese Schenkungen oder besonderen Zuwendungen, die auf den Pflichtteil entfallen, diesen nicht, so hat der legitimierte Erbe das Recht, den Pflichtteilsergänzungsanspruch bis zum Erreichen des Pflichtteils geltend zu machen.
Wurden hingegen die legitimierten Erben nicht als Erben benannt (und haben sie auch keine Schenkung oder besondere Zuwendung erhalten, die ihnen zuzurechnen ist), müssen sie, sobald sie die Erbschaft angenommen und in Besitz genommen haben, den legitimierten Erben den Pflichtteil auszahlen, indem sie die entsprechende Urkunde über die Aushändigung des Pflichtteils ausfüllen, die in diesen Fragen und Antworten erläutert wird.
Der Erbe oder die Personen, die zur Teilung, Verteilung der Erbschaft oder Auszahlung des Pflichtteils berechtigt sind, können sich für eine Auszahlung entscheiden, entweder in Geld (auch wenn keine Erbschaft vorhanden ist) oder in Form von Vermögenswerten aus dem Nachlass.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si en la herencia sólo hay un bien inmueble y no hay dinero, para evitar que se asigne el 25% del mismo al legitimario, y tener que compartir así la propiedad de dicha vivienda entre el heredero y el legitimario, éste puede optar por pagarle el 25% del valor del inmueble al legitimario con su propio dinero (pues recordemos que en la herencia no había dinero) y así atribuirse el 100% de la propiedad de la finca a su favor.<ejemplo>
Ist der Berechtigte mit der Auszahlung des Nachlassvermögens nicht einverstanden, kann er die Entscheidung vor Gericht anfechten, um eine angemessenere Verteilung des Vermögens zu erreichen.
Wenn man sich für die Auszahlung des Nachlassvermögens entscheidet, muss man auch wissen, dass die Bewertung dieses Vermögens in dem Moment erfolgt, in dem der Erbe oder der Berechtigte es auswählt und dem Vermächtnisnehmer zuweist.
Um zu wissen, ob der vorbehaltene Teil verzinslich ist oder nicht, müssen die Verfügungen des Erblassers berücksichtigt werden. So kann der Erblasser bestimmen, dass keine Zinsen anfallen oder im Gegenteil die Höhe der Zinsen festlegen.
Schweigt das Gesetz dazu, so bestimmt es gegebenenfalls, dass der vorbehaltene Teil ab dem Tod des Erblassers gesetzlich verzinst wird, so dass dies bei der Berechnung der Auszahlung des vorbehaltenen Teils berücksichtigt werden muss, um den Gesamtbetrag zu ermitteln, der an den legitimierten Begünstigten auszuzahlen ist.
Um zu gewährleisten, dass der Erbe das erhält, was ihm aufgrund dieses Rechts zusteht, sieht die Erbschaftsverordnung vor, dass der Erbe persönlich für die Zahlung des Pflichtteils haftet, so dass der Erbe, wenn er ihn nicht zahlt, gegen den Nachlass vorgehen kann, um die entsprechende Befriedigung zu erlangen.
Darüber hinaus ermächtigt das Gesetz den legitimierten Erben, im Falle eines Anspruchs auf Auszahlung des vorbehaltenen Anteils eine Vormerkung im Grundbuch vorzunehmen.
Wie bereits erwähnt, legt das Gesetz fest, dass bestimmte Verwandte (wie wir gesehen haben, insbesondere Kinder und Nachkommen und, in deren Abwesenheit, die Eltern des Verstorbenen) Anspruch auf den vorbehaltenen Anteil haben, der in einer normalen Situation nicht verweigert werden kann, so dass diese 25 % des Erbes, auch wenn der Verstorbene dies nicht wünscht, seinen legitimierten Erben zugewiesen werden.
Das Gesetz sieht jedoch eine Reihe von Ausnahmefällen vor, in denen es möglich ist, dem berechtigten Aktionär sein Recht auf den reservierten Anteil zu entziehen, die im Folgenden näher erläutert werden:
Liegt also einer dieser außergewöhnlichen Gründe vor, ist es nach dem Gesetz möglich, die legitimierte Person zu enterben und ihr dieses Recht zu entziehen, sofern dies in einem Testament, einem Kodizill oder einem Erbvertrag zum Ausdruck gebracht wird, in dem der konkrete Grund für die Enterbung angegeben ist.
In jedem Fall muss man auch wissen, dass, wenn der Verstorbene und der Begünstigte sich versöhnen oder einander verzeihen und dies durch unzweifelhafte Handlungen oder eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden kann, dieser Umstand die Enterbung wirkungslos macht, mit der Besonderheit, dass diese Versöhnung oder Verzeihung zudem unwiderruflich ist.
Die Inoffizialität ist ein Umstand, der eintreten kann, wenn in einer Erbschaft nicht genügend Vermögen vorhanden ist, um den Pflichtteil auszuzahlen, so dass der Erbe, um seinen eigenen Pflichtteil ohne Nachteile zu behalten, gezwungen ist, eventuelle Vermächtnisse als Pflichtteil zu kürzen oder zu unterdrücken, um die Auszahlung an alle legitimierten Erben zu gewährleisten und so einen Vermögensschaden zu vermeiden.
In dieser Frage muss man von dem Gedanken ausgehen, dass einseitige Handlungen, bei denen vor dem Tod des Erblassers auf das Pflichtteilsrecht verzichtet oder dieses beeinträchtigt wird, grundsätzlich nichtig sind, so dass der "künftige oder potenzielle" Pflichtteilsberechtigte beispielsweise seine Pflichtteilsrechte nicht an einen Dritten verkaufen kann, bevor der Erblasser, der dieses Pflichtteilsrecht begründet, verstorben ist.
Das katalanische Zivilgesetzbuch sieht jedoch eine Reihe von Ausnahmen vor, die im Folgenden erläutert werden. Daher werden sie gültig sein:
Nach den katalanischen Erbschaftsvorschriften beträgt die Frist für die Geltendmachung des Pflichtteils 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers, so dass der Pflichtteilsberechtigte, wenn er ihn geltend machen will, dies vor Ablauf dieser Frist tun muss, da er sonst diese Möglichkeit verliert.
In der Urkunde über die Aushändigung des vorbehaltenen Teils nimmt der Berechtigte, wenn keine vorherige Annahme erfolgt ist, den vorbehaltenen Teil an und erhält dann die Aushändigung der Sache oder des Geldes, auf die bzw. das er Anspruch hat, so dass davon ausgegangen wird, dass er die Rechte des Berechtigten bezahlt hat.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, werden die Kosten für die Formalisierung der Aushändigung des vorbehaltenen Teils der Erbschaft grundsätzlich vom Begünstigten getragen, so dass beispielsweise die Kosten für die Urkunde über die Aushändigung des vorbehaltenen Teils von dem Begünstigten, der sie erhält, zu tragen sind.
Die Annahme und Einziehung des vorbehaltenen Anteils unterliegt der Erbschaftssteuer, wie sie im Gesetz über diese Steuer festgelegt ist, so dass der Erbe bei der Annahme und Einziehung des vorbehaltenen Anteils die sich daraus ergebenden steuerlichen Kosten tragen muss.
Gemäß Artikel 806 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Pflichtteil der Teil des Vermögens, über den der Erblasser nicht verfügen kann, weil das Gesetz ihn bestimmten Erben, den sogenannten Zwangserben, vorbehalten hat.
Somit sind sie gemäß Artikel 807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Zwangserben:
In Anbetracht der obigen Ausführungen sollte Folgendes berücksichtigt werden:
a) Wenn der Erblasser Kinder oder Nachkommen hat:
In diesem Fall stellen zwei Drittel des Nachlasses des Vaters und der Mutter den Pflichtteil der Kinder und Abkömmlinge dar, während das restliche Drittel zur freien Verfügung steht. Das bedeutet, dass zum Beispiel jeder Erblasser, der Kinder oder Enkelkinder hat, ein Testament machen kann:
(b) wenn der Erblasser keine Kinder oder Nachkommen hat, aber Nachkommen in aufsteigender Linie:
In diesem Fall gilt gemäß Artikel 809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Hälfte des Erbes ihrer Kinder oder Abkömmlinge als Pflichtteil der Eltern und Abkömmlinge in aufsteigender Linie.
Sind diese Verwandten in aufsteigender Linie jedoch gemeinsam mit dem verwitweten Ehegatten des Verstorbenen erbberechtigt, so beträgt ihr Pflichtteil ein Drittel des Nachlasses.
(c) wenn der Erblasser verheiratet ist:
In diesem Fall gelten die Artikel 834 bis 840 des Zivilgesetzbuches, die die Rechte des verwitweten Ehegatten regeln. Sie bieten das:
Es reicht aus, wenn die Person, die ein Testament machen möchte, mit ihrem Personalausweis zum Notariat geht. Ist die Person ein Ausländer, muss sie dem Notar ihren gültigen Reisepass im Original vorlegen. Außerdem ist es ratsam, die NIE zusammen mit dem oben genannten Pass vorzulegen, wenn er/sie einen besitzt.