Hierbei handelt es sich um die notarielle Urkunde, mit der eine oder mehrere Personen beschließen, durch Einbringung eigener Mittel eine Gesellschaft zu gründen, die auf dem Markt eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben soll, um daraus einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Diese Schätzung wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notariatstarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989) und 2) unserer Kenntnis des Notariatstarifs. (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Es ist eine unbestreitbare Tatsache, dass der Mensch seit Tausenden von Jahren den Handel als eine Tätigkeit zum Austausch von Waren und Dienstleistungen nutzt, um menschliche Bedürfnisse zu befriedigen und folglich Wohlstand zu schaffen. Von den ersten Tauschgeschäften der Urmenschen ausgehend, hat diese Tätigkeit im Laufe der Jahrhunderte eine große und komplexe Ausdehnung und Verfeinerung erfahren, bis sie die globale Dimension und den Umfang der heutigen weltweiten Wirtschafts- und Handelstätigkeit erreicht hat.
Um dieser für die Wertschöpfung so notwendigen menschlichen Tätigkeit angemessene Antworten und Instrumente zur Verfügung zu stellen, hat das Rechtssystem eine Vielzahl von Institutionen zur Förderung und Erleichterung wirtschaftlicher und kommerzieller Aktivitäten entwickelt, zu denen auch die Gesellschaften gehören, die in Anlehnung an das Bürgerliche Gesetzbuch allgemein als ein Vertrag definiert werden können, durch den sich zwei oder mehr Personen verpflichten, Geld, Güter oder Gewerbe zusammenzulegen, um den Gewinn unter sich aufzuteilen.
Diese Gesellschaften gelten als Handelsgesellschaften, wenn sie auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet sind und ihre Gründung gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs erfolgt, und sie gelten wiederum als Kapitalgesellschaften, wenn sie eine der in Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2010 vom 2. Juli zur Verabschiedung des überarbeiteten Textes des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (im Folgenden LSC) vorgesehenen Formen annehmen, nämlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien.
Da es sich bei den meisten Kapitalgesellschaften um Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften handelt, werden wir uns in diesem Beitrag auf diese konzentrieren.
Wie bereits angedeutet, sind Kapitalgesellschaften (in unserem Bereich die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaften) Rechtsinstrumente, die es zwei oder mehreren Personen ermöglichen (in der Praxis ist es möglich, eine Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit durch die Zusammenlegung von Geld, Gütern oder Produktionsmitteln zu schaffen, deren Zweck es ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die von Risiko und Zufall bestimmt ist, und die allesamt auf die Erzielung eines Gewinns oder Nutzens abzielen.
Das Hauptmerkmal der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaften besteht darin, dass ihre Gesellschafter nicht persönlich für die Schulden der Gesellschaft haften (Artikel 1.2 und 1.3 LSC), da die von den Gesellschaftern eingebrachten Gelder, Waren oder Produktionsmittel ein gesondertes und unabhängiges Vermögen bilden (das als Stammkapital bezeichnet wird), das für die Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, ohne dass diese mit dem persönlichen Vermögen der Gesellschafter beglichen werden.
Dieses charakteristische Merkmal von Kapitalgesellschaften ist der Schlüssel zu ihrer Expansion, denn die Beschränkung der Haftung auf das eingebrachte Kapital minimiert das Risiko, das die Gesellschafter bei der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit eingehen, da sie nicht ihr persönliches Vermögen in das Unternehmen einbringen, was die unternehmerische Initiative und die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit erheblich erleichtert und fördert und zur Schaffung von Werten und Wohlstand für die gesamte Gesellschaft führt.
Wie bereits erwähnt, ist das Stammkapital einer Gesellschaft die Gesamtheit der Gelder, Güter und produktiven Elemente, die ihre Mitglieder der Gesellschaft für die Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung stellen. Aus rechtlicher Sicht kann das Stammkapital als die Gesamtheit der von allen Gesellschaftern geleisteten Einlagen in die Gesellschaft betrachtet werden, die im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Aktien und im Falle von Aktiengesellschaften in Anteile aufgeteilt ist (Artikel 1.2 und 1.3 LSC).
Was das Mindeststammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrifft, so ist zu beachten, dass das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Artikel 4 LSC nicht weniger als einen Euro (1,00 €) betragen darf.
Bei der Gründung einer SL mit einem Stammkapital von weniger als 3.000 Euro bis zum Erreichen eines Stammkapitals von 3.000 Euro ist es jedoch notwendig, dies zu wissen:
Bei Aktiengesellschaften darf dieses Mindeststammkapital nicht weniger als sechzigtausend Euro (60.000,00 €) betragen.
Diese Beträge müssen berücksichtigt werden, da keine Gründungsurkunden von Kapitalgesellschaften mit einem geringeren als dem gesetzlich festgelegten Kapital (Artikel 5 LSC) genehmigt werden dürfen.
Natürlich ist die Antwort auf diese Frage nicht eindeutig, denn je nach Art der zu entwickelnden Aktivität sowie den spezifischen Merkmalen ihrer Partner und deren Möglichkeiten wird es besser sein, sich für die eine oder andere Modalität zu entscheiden.
Der erste offensichtliche Unterschied betrifft das Mindeststammkapital, das für die Gründung erforderlich ist, denn wie bereits erwähnt, reicht 1 € für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus, während für die Gründung einer Aktiengesellschaft 60.000 € erforderlich sind, was zweifellos ein großer Unterschied ist, je nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gesellschafter und dem Finanzierungsbedarf, den das Unternehmensprojekt haben kann oder nicht.
Aus praktischer Erfahrung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Gründung kleinerer Unternehmen zweifellos ratsamer, da sie viel einfacher und schneller zu gründen und zu verwalten ist, während Aktiengesellschaften in der Regel für größere, ehrgeizigere Unternehmensprojekte mit einem viel höheren Kapitalbedarf verwendet werden.
Gemäß Artikel 20 des LSC ist für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine öffentliche Urkunde erforderlich, die wiederum in das Handelsregister eingetragen werden muss. Um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft zu gründen, müssen die Gesellschafter der Gesellschaft einen Notar aufsuchen, um die entsprechende Gründungsurkunde auszufertigen, und diese auch in das Handelsregister des Bezirks, in dem sie ihren Sitz haben, eintragen lassen.
Diese Gründungsurkunde muss von allen Gründungsgesellschaftern, seien es natürliche oder juristische Personen, persönlich oder durch eine Vollmacht vertreten, unterzeichnet werden. In dieser Urkunde müssen die Gründungsgesellschafter im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung alle Aktien übernehmen oder im Falle von Aktiengesellschaften alle Aktien zeichnen (Artikel 21 LSC).
Die Gründungsurkunde (Artikel 22 LSC) muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wird auch die Art und Weise bestimmt, wie die Verwaltung zunächst organisiert wird (d. h. ob die Gesellschaft z. B. von einem einzigen Verwalter, zwei oder mehreren gemeinsamen oder mehreren Verwaltern usw. geleitet wird), wenn die Satzung verschiedene Alternativen vorsieht.
Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine Aktiengesellschaft, muss auch der Gesamtbetrag der Gründungskosten, zumindest annähernd, angegeben werden.
Die Satzung der Gesellschaft kann definiert werden als der von den Gesellschaftern geschlossene Vertrag, durch den die internen Regeln der Gesellschaft festgelegt werden, die ihre grundlegenden Merkmale (Name, Zweck, Sitz und Grundkapital usw.) sowie die Regeln für ihre Tätigkeit und Leitung bestimmen.
Gemäß Artikel 23 LSC muss die Satzung für den Betrieb von Kapitalgesellschaften Folgendes vorsehen:
Darüber hinaus sind im Hinblick auf die Satzung folgende Fragen zu klären:
Schließlich können die Gesellschafter sowohl in der Satzung als auch in der Gründungsurkunde selbst nach dem Grundsatz der Willensfreiheit alle ihnen zweckmäßig erscheinenden Vereinbarungen und Bedingungen aufnehmen, sofern sie nicht im Widerspruch zum Gesetz stehen oder den Grundsätzen der gewählten Gesellschaftsform widersprechen (Artikel 28 LSC).
In jedem Fall sollten die an der Gründung einer Kapitalgesellschaft Interessierten bedenken, dass die Gründer der Gesellschaft, den Gesellschaftern und Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für die Aufnahme aller gesetzlich vorgeschriebenen Angaben in den Gesellschaftsvertrag, für die Richtigkeit der darin abgegebenen Erklärungen und für die ordnungsgemäße Anlage der für die Begleichung der Gründungskosten bestimmten Mittel haften (Artikel 30 LSC).
In diesem Sinne ist die beste Art und Weise, um sicherzustellen, dass die Satzung der neuen Gesellschaft den Bedürfnissen der Aktionäre gerecht wird, die Konsultation eines auf Handelssachen spezialisierten Anwalts, der sie unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale und Besonderheiten des jeweiligen Falles ausarbeitet, da nur so gewährleistet werden kann, dass sie wirklich den besonderen Bedürfnissen jeder Gesellschaft entspricht.
Wenn unsere Gesellschaft jedoch unserer Meinung nach keine besonderen Merkmale aufweist und wir diesen Schritt nicht gehen wollen, kann uns das Notariat eine Standardsatzung mit einem grundlegenden Inhalt zur Verfügung stellen, die es uns ermöglicht, dieses Verfahren durchzuführen.
Wie bereits in den vorangegangenen Abschnitten erwähnt, ist die Eintragung der Satzung einer Gesellschaft in das Handelsregister des Bezirks, in dem sie ihren Sitz hat, eine unabdingbare Voraussetzung für ihre gültige Gründung, da die Gesellschaft andernfalls irregulär werden kann (was in einer späteren Frage erläutert wird), was schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann.
Im Zusammenhang mit dieser Eintragung ist darauf hinzuweisen, dass die Gründungsgesellschafter und Verwalter der Gesellschaft gemäß Artikel 31 LSC befugt sind, die Gründungsurkunde beim Handelsregister einzureichen sowie die Liquidation zu beantragen oder durchzuführen und die entsprechenden Steuern und Kosten zu zahlen, Es sei daran erinnert, dass diese Eintragung eine gesetzliche Pflicht der Gründungsgesellschafter und Verwalter ist, wie in Artikel 32 LSC festgelegt, der ihnen dafür eine Frist von zwei Monaten ab der Aushändigung der Urkunde einräumt, und dass sie gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für Schäden und Verluste haften, die durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen.
Diese Eintragung ist, wie wir zu betonen versucht haben, von größter Bedeutung, da sie den Prozess der Gründung der Gesellschaft abschließt, da ihre Eintragung den Erwerb der vollen Rechtspersönlichkeit entsprechend der gewählten Gesellschaftsform bestimmt (Artikel 33 LSC). Ein weiteres Zeichen dafür ist, dass bis zur Überprüfung der Eintragung die Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder Beteiligungen nicht möglich ist (Artikel 34 LSC).
In jedem Fall wird der Handelsregisterbeamte nach der Eintragung der Gründungsurkunde diese im Amtsblatt des Handelsregisters veröffentlichen (Artikel 35 LSC).
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Interessenten, die mehr über die Anforderungen und Merkmale der Gründungsurkunde einer Kapitalgesellschaft und deren Eintragung wissen möchten, die Artikel 114 bis 128 des Königlichen Dekrets 1.784/1996 vom 19. Juli einsehen können, mit dem die Vorschriften des Handelsregisters (im Folgenden RRM) für Aktiengesellschaften und die Artikel 175 bis 188 des RRM für Gesellschaften mit beschränkter Haftung genehmigt werden.
In der Zeit von der öffentlichen Beurkundung bis zur endgültigen Eintragung ins Handelsregister wird eine Gesellschaft in Gründung genannt.
Während dieses Zeitraums haften für Handlungen und Verträge, die im Namen der Gesellschaft abgeschlossen werden, diejenigen, die sie abgeschlossen haben, gesamtschuldnerisch, es sei denn, ihre Wirksamkeit ist von der Eintragung und gegebenenfalls der späteren Übernahme durch die Gesellschaft abhängig (Artikel 36 LSC). Für Handlungen und Verträge, die für die Eintragung der Gesellschaft unerlässlich sind, für solche, die von den Geschäftsführern im Rahmen der ihnen in der Urkunde für die Phase vor der Eintragung übertragenen Befugnisse vorgenommen werden, und für solche, die aufgrund eines besonderen Mandats aller Gesellschafter von den zu diesem Zweck benannten Personen festgelegt werden, haftet die Gesellschaft in Gründung jedoch mit ihrem Vermögen (Artikel 37.1 LSC).
Wenn der Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit mit der Unterzeichnung der Gründungsurkunde zusammenfällt, gelten die Direktoren in jedem Fall als ermächtigt, den Gesellschaftszweck in vollem Umfang zu verwirklichen und alle Arten von Handlungen und Verträgen vorzunehmen, es sei denn, die Satzung oder die Statuten sehen etwas anderes vor (Artikel 37.3 LSC).
Dies ist zweifellos eine sehr wichtige Frage, über die sich alle, die an der Gründung einer Gesellschaft interessiert sind, im Klaren sein sollten, da, wie eingangs erwähnt, eines der Hauptmerkmale von Kapitalgesellschaften darin besteht, dass sie die Haftung der Gesellschafter auf ihre Kapitaleinlage beschränken können, ohne dass sie persönlich mit ihrem Vermögen für die Schulden der Gesellschaft haften.
Als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel gilt jedoch, dass eine Gesellschaft, die zwar gegründet, aber nicht innerhalb eines Jahres ordnungsgemäß in das entsprechende Handelsregister eingetragen wird, als irreguläre Gesellschaft betrachtet wird, was bedeutet, dass die Regeln der offenen Handelsgesellschaft oder gegebenenfalls der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf sie Anwendung finden, wenn die Gesellschaft in Gründung ihre Tätigkeit aufgenommen oder fortgesetzt hätte, was bedeutet, dass die Gesellschafter diesen Vermögensschutz verlieren und persönlich für die Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (Artikel 39 LSC).
In diesen Fällen sieht der Gesetzgeber als Schutzmaßnahme vor, dass jeder Aktionär die Auflösung der Gesellschaft vor dem Handelsgericht des Ortes des eingetragenen Sitzes beantragen und nach der Liquidation des Gesellschaftsvermögens den entsprechenden Anteil verlangen kann, der, wenn möglich, durch die Rückerstattung der Einlagen befriedigt wird (Artikel 40 LSC).
In Bezug auf die Einlagen der Gesellschaft, d.h., wie oben ganz allgemein gesagt, die Gelder, Güter oder produktiven Elemente, die die Gründungsgesellschafter in die Gesellschaft einbringen, um deren Grundkapital zu bilden, muss zunächst klargestellt werden, dass nur Vermögenswerte oder Eigentumsrechte, die wirtschaftlich bewertet werden können (wie Geld, Computerausrüstung, Industriemaschinen usw.), eingebracht werden können, so dass im Gegenteil unter keinen Umständen Arbeits- oder Dienstleistungsbeiträge geleistet werden können (Artikel 58 LSC).
Auf der Grundlage dieses Gleichheitscharakters der Beiträge muss zwischen den beiden Hauptarten von Beiträgen unterschieden werden, nämlich zwischen monetären Beiträgen (bestimmte Beträge einer aktuellen Währung) und nichtmonetären Beiträgen (bestimmte Vermögenswerte oder Rechte).
Monetäre Beiträge:
Beiträge in bar, d. h. in bestimmten Geldbeträgen, die als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, müssen in Euro geleistet werden. Sie können auch in einer anderen Währung ausgestellt werden, aber ihr Gegenwert in Euro muss nach dem Gesetz bestimmt werden (Artikel 61 LSC).
Entscheiden sich die Aktionäre für diese Art der Einlage, so ist der Notar, der den Gesellschaftsvertrag genehmigt, verpflichtet, die Realität der Geldeinlagen durch eine (zwei Monate lang gültige) Bescheinigung über die Hinterlegung der entsprechenden Beträge im Namen der Gesellschaft bei einem Kreditinstitut zu bestätigen, die der Notar in den Vertrag aufnehmen muss (Artikel 62 LSC).
Entscheiden sich die Gründungsgesellschafter also dafür, das Stammkapital der gegründeten Gesellschaft durch Geldeinlagen einzuzahlen, müssen sie sich an ein Finanzinstitut wenden und ein Girokonto eröffnen, auf das sie den Kapitalbetrag einzahlen und die Ausstellung einer Bescheinigung über das Eigentum und den Saldo des Kontos beantragen, die beim Gründungsakt vor einem Notar vorzulegen ist.
Gleichwohl sieht das Gesetz ausnahmsweise vor, dass bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Realitätsnachweis der Einlagen nicht erbracht werden muss, wenn die Gründungsgesellschafter im Gesellschaftsvertrag erklären, dass sie der Gesellschaft und den Gläubigern für die Realität der Einlagen gesamtschuldnerisch haften (Artikel 62.2 LSC).
Nicht-monetäre Beiträge:
Umgekehrt können sich die Gesellschafter für die Gründung der Gesellschaft entscheiden, indem sie bestimmte Vermögensgegenstände oder Rechte nichtmonetärer Art (z. B. EDV-Anlagen, Investitionsgüter, Produktionsfaktoren, Rohstoffe, Fahrzeuge usw.) in Form von Kapital in die Gesellschaft einbringen.
In diesen Fällen muss der Gesellschaftsvertrag die Sacheinlagen mit ihren etwaigen Eintragungsdaten, dem ihnen zugewiesenen Wert in Euro sowie der Nummerierung der zugewiesenen Anteile oder Beteiligungen beschreiben (Artikel 63 LSC).
Außerdem ist zu beachten, dass bei einer Aktiengesellschaft Sacheinlagen grundsätzlich (in bestimmten Fällen, siehe Artikel 69 LSC, ist dies nicht erforderlich; in diesem Fall wird es durch einen Bericht der Geschäftsführer gemäß Artikel 70 LSC ersetzt) Gegenstand eines Berichts sein müssen, der von einem unabhängigen, vom Handelsregister des eingetragenen Sitzes bestellten Sachverständigen erstellt wird und eine Beschreibung der Einlage und deren Bewertung enthält (Artikel 67 LSC).
In jedem Fall müssen die Gründungsgesellschafter ihre Haftung in Bezug auf die Sacheinlagen berücksichtigen, da sie gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftsgläubigern gesamtschuldnerisch haften (Artikel 73 bis 76 LSC bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und bei Personengesellschaften auch gegenüber den Gesellschaftern und Dritten (Artikel 77 LSC) für die Realität der Einlagen der Gesellschaft und die Bewertung der Sacheinlagen.
Bei der Gründung der Gesellschaft müssen die Gründungsgesellschafter einen Namen für die Gesellschaft wählen, unter dem sie sich in der juristischen Geschäftswelt präsentieren und identifizieren wird.
Dieser Name muss einzigartig und nicht zufällig sein, da eine Kapitalgesellschaft gemäß Artikel 7 des LSC keinen Namen annehmen darf, der mit dem Namen einer anderen bereits bestehenden Gesellschaft identisch ist.
Um dies zu gewährleisten, sehen die Artikel 409 bis 419 der Companies Register Regulations einen Mechanismus vor, mit dem jede interessierte Partei einen Antrag beim Zentralen Unternehmensregister stellen kann, in dem sie einen Namen für die Gesellschaft vorschlägt, die sie gründen möchte, Diese stellt daraufhin innerhalb von drei Tagen eine Bescheinigung aus (die drei Monate lang gültig ist), aus der hervorgeht, ob der Name eingetragen ist oder nicht, wobei zu beachten ist, dass der Name, wenn er nicht eingetragen ist, für einen Zeitraum von sechs Monaten reserviert wird, damit das Unternehmen gegründet werden kann. Diese Bescheinigung muss unbedingt in die Gründungsurkunde aufgenommen werden.
Außerdem ist zu beachten, dass die Firma von Gesellschaften mit beschränkter Haftung unbedingt die Worte "sociedad de responsabilidad limitada", "sociedad limitada" oder deren Abkürzungen "S.R.L." oder "S.L." und bei Aktiengesellschaften die Worte "sociedad anónima" oder deren Abkürzung "S.A." enthalten muss (Artikel 6 LSC).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren von den Beteiligten selbst durchgeführt werden kann, oder sie können es auf Wunsch an das Notariat selbst delegieren.
Die Gründungsgesellschafter der Kapitalgesellschaft müssen einen eingetragenen Sitz für die Gesellschaft wählen, der gemäß Artikel 9 des LSC im spanischen Hoheitsgebiet an dem Ort liegen muss, an dem sich das tatsächliche Zentrum der Verwaltung und Leitung der Gesellschaft befindet oder an dem sich die Hauptniederlassung oder der Hauptgeschäftssitz befindet.
Dieser Sitz muss in der Satzung der gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Aktiengesellschaft angegeben werden, und wenn er geändert werden soll, muss die entsprechende Urkunde über die Verlegung des Sitzes ausgefertigt werden (siehe den Abschnitt über dieses Instrument).
Wer sich für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft interessiert, sollte bedenken, dass das Gesetz den Aktionären eine Reihe von Rechten zuerkennt. So haben die Aktionäre gemäß Artikel 93 LSC zumindest die folgenden Rechte:
Als wichtigstes Recht der Aktionäre ist daher zweifellos die Möglichkeit hervorzuheben, an den Hauptversammlungen teilzunehmen und dort abzustimmen, da es sich hierbei um das oberste Organ der Gesellschaft handelt, in dem die wichtigsten Entscheidungen über das Unternehmen getroffen werden.
Dies ist in den Artikeln 159 ff. des LSC festgelegt, wonach die in einer Hauptversammlung versammelten Aktionäre mit gesetzlicher oder satzungsmäßiger Mehrheit über die Angelegenheiten entscheiden, die in die Zuständigkeit der Versammlung fallen, wobei alle diese Angelegenheiten Gegenstand solcher Beschlüsse sind. So kann die Hauptversammlung, das Organ, das die Aktionäre, d.h. die Eigentümer der Gesellschaft, vertritt, über die folgenden Angelegenheiten beraten und beschließen (Artikel 160 LSC), die sicherlich als die wichtigsten angesehen werden können, die das Leben der Gesellschaft beeinflussen können. So können sie über die folgenden Angelegenheiten entscheiden:
Darüber hinaus kann die Hauptversammlung einer Kapitalgesellschaft, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, dem Leitungsorgan Weisungen erteilen oder ihm die Genehmigung für Entscheidungen oder Beschlüsse des Leitungsorgans über bestimmte Angelegenheiten der Geschäftsführung vorlegen (Artikel 161 LSC).
Gemäß Artikel 209 des LSC sind die Direktoren der Gesellschaft für die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach Maßgabe des LSC verantwortlich.
In der Praxis ist das Leitungsorgan also für das Tagesgeschäft des Unternehmens zuständig und trifft die gewöhnlichen Entscheidungen, die die wirtschaftliche Tätigkeit betreffen (Verwaltung der Verkäufe und Einkäufe, des Personals, der Finanzverwaltung, Einhaltung der gesetzlichen und steuerlichen Verpflichtungen usw.), sowie für die strategische Ausrichtung des Unternehmens und seine Positionierung auf dem Markt (Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen, Erschließung neuer Märkte oder Geschäftsmöglichkeiten usw.).
Im Hinblick auf die verschiedenen Formen der Organisation der Verwaltung der Gesellschaft sollten die an der Gründung einer Gesellschaft Interessierten bedenken, dass gemäß Artikel 210 LSC die Verwaltung der Gesellschaft einem einzigen Geschäftsführer, mehreren gemeinsam oder einzeln handelnden Geschäftsführern oder einem Verwaltungsrat übertragen werden kann:
Was die Geschäftsführer betrifft, so sollten diejenigen, die an der Gründung einer Gesellschaft und/oder an der Übernahme des Amtes eines Geschäftsführers interessiert sind, dies ebenfalls berücksichtigen:
Wie eingangs erwähnt, entstehen Personengesellschaften traditionell aus einem Vertrag, in dem sich zwei oder mehr Personen verpflichten, Geld, Eigentum oder Gewerbe zusammenzulegen, um die Gewinne unter sich aufzuteilen. Die Entwicklung des Rechts macht es heute jedoch möglich, eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter zu gründen, die so genannte Einzelunternehmung.
In Übereinstimmung mit Artikel 12 des LSC wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter oder eine Aktiengesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter oder eine Aktiengesellschaft definiert:
Wurde die Gesellschaft ursprünglich von einem einzigen Gesellschafter gegründet, muss dieser Umstand in der Gründungsurkunde angegeben und ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen werden (Artikel 13 LSC), damit dieser Umstand im Register die erforderliche Publizität erhält.
Ebenso müssen die Beteiligten in den Fällen der "supervening sole proprietorship" (d.h. wenn die Gesellschaft von zwei oder mehreren Gesellschaftern gegründet wird, aber später infolge einer derivativen Übertragung alle Anteile oder Beteiligungen in den Besitz eines einzigen Gesellschafters übergehen) berücksichtigen, dass der alleinige Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die während der Zeit der Alleininhaberschaft entstandenen Gesellschaftsschulden haftet, wenn seit dem Erwerb der Alleininhaberschaft sechs Monate vergangen sind, ohne dass dieser Umstand im Handelsregister eingetragen wurde.
Zur Funktionsweise eines Einzelunternehmens ist anzumerken, dass bei einem Einzelunternehmen der alleinige Gesellschafter die Befugnisse der Gesellschafterversammlung ausübt, deren Beschlüsse in einem Protokoll festgehalten werden, das von ihm oder seinem Vertreter unterzeichnet wird und von ihm selbst oder von den Verwaltern der Gesellschaft ausgefertigt und formalisiert werden kann (Artikel 15 LSC).
Gemäß Artikel 11 bis des LSC können Kapitalgesellschaften eine Unternehmenswebsite haben (was für börsennotierte Unternehmen obligatorisch ist). Die Einrichtung einer solchen Website muss von der Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen werden, und dieser Beschluss muss in das für die Gesellschaft im zuständigen Handelsregister eröffnete Blatt eingetragen werden und wird auch im Amtsblatt des Handelsregisters veröffentlicht.
In jedem Fall muss das Unternehmen die Sicherheit der Website, die Authentizität der auf ihr veröffentlichten Dokumente sowie den freien Zugang zu ihr und die Möglichkeit des Herunterladens und Ausdruckens der auf ihr veröffentlichten Inhalte gewährleisten (Artikel 11b LSC).
Gemäß Artikel 19 des Königlichen Gesetzesdekrets 1/1993 vom 24. September zur Verabschiedung der konsolidierten Fassung des Gesetzes über die Grunderwerbssteuer und die Stempelsteuer ist die Gründung von Unternehmen ein Steuertatbestand für diese Steuer in Form von Unternehmenstransaktionen.
Gemäß Artikel 45.I.B).11 der vorgenannten Verordnung ist die Gründung von Gesellschaften jedoch von der Steuer befreit, so dass diese Steuer bei der Gründung einer Gesellschaft nicht gezahlt werden muss.
Um die Gründungsurkunde einer Kapitalgesellschaft auszufertigen, setzen Sie sich einfach mit dem Notariat in Verbindung (über unsere Kontakttelefonnummer oder E-Mail-Adresse mercantil@jesusbenavides.es) und vereinbaren Sie einen Termin an dem Tag und zu der Uhrzeit, die den Parteien am besten passen.
Zum vereinbarten Termin kommen die Parteien einfach mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt über die erforderlichen Unterlagen) zum Notariat, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalts und der Erwartungen und Bedürfnisse der betreffenden Kunden erstellt wird.
Wenn die Beteiligten es wünschen, kann bei dieser Art von Urkunde zur Erleichterung der Gründungsgesellschafter beim Notariat eine Bescheinigung des Zentralen Handelsregisters beantragt werden, die bestätigt, dass der gewählte Name nicht eingetragen ist, und die anschließende Eintragung der Urkunde in das dem Sitz der Gesellschaft entsprechende Handelsregister, was den bürokratischen Aufwand für die Gründungsgesellschafter erheblich erleichtert, da der Notar all diese Vorgänge schnell und sicher telematisch abwickeln kann, was für die Beteiligten Zeit und Geld spart.
Zusätzlich zu den obigen Ausführungen, die detailliert erklären, wie eine Gesellschaft auf herkömmliche Weise gegründet werden kann, sollten sich interessierte Parteien darüber im Klaren sein, dass es jetzt eine Verordnung gibt, die es ermöglicht, Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf eine sehr viel schnellere Art und Weise zu gründen, die gemeinhin als "Expressgründung" bezeichnet wird, vorausgesetzt, dass eine Reihe von Anforderungen erfüllt sind (wie z. B. die Verwendung einer grundlegenden Standardsatzung).
Diese Regelung findet sich im Gesetz 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung von Unternehmern und deren Internationalisierung.
Zu diesem Zweck muss sich der Unternehmer, der sich für diesen Weg entscheiden möchte, zu einem PAE (Service Point für Unternehmer) begeben und ein Dokument mit der Bezeichnung DUE (Einheitliches Elektronisches Dokument) ausfüllen, mit dem er automatisch einen Termin bei einem in dieses System eingebundenen Notar erhält, um die Gründungsurkunde zu unterzeichnen, die dann telematisch über das CIRCE-System an das Handelsregister geschickt wird, um sie einzutragen, und das alles mit viel kürzeren Fristen als die üblichen.
Die Gründungsgesellschafter müssen bei der Unterzeichnung der Gründungsurkunde vor dem Notar anwesend sein, entweder persönlich oder durch einen Dritten mittels einer Vollmacht vertreten.
Außerdem kann, wenn die Parteien dies wünschen, die Person, die zum Verwalter der Gesellschaft bestellt werden soll, gleichzeitig anwesend sein, um ihr Amt anzunehmen.
Wenn der Interessent es wünscht, kann ihm am Tag der Unterzeichnung eine beglaubigte Abschrift der Satzung der Gesellschaft ausgehändigt werden, aber in diesem Fall muss er zum Handelsregister gehen, um sie eintragen zu lassen, da dies, wie oben erwähnt, ein notwendiger Schritt für ihre gültige Gründung ist.
Auf Wunsch ist es natürlich auch möglich, das Notariat selbst mit dieser Aufgabe zu betrauen, das die Urkunde dann elektronisch an das Handelsregister zur Eintragung weiterleitet.
Sobald dies geschehen ist, wird die öffentliche Ausfertigung der Urkunde den Erteilenden zugestellt, was sehr viel nützlicher ist, da die Urkunde dann ihre volle Wirkung entfalten kann.
Es reicht aus, wenn die Person(en), die die Gründung der Gesellschaft formalisieren wollen, mit ihrem Personalausweis zum Notariat gehen. Wenn einer der Partner Ausländer ist, muss er dem Notar seinen gültigen Reisepass im Original vorlegen. Darüber hinaus muss die NIE zusammen mit dem Reisepass vorgelegt werden. Wichtig! Handelt es sich bei einem der Gesellschafter oder Verwalter der neuen Gesellschaft um eine andere Handelsgesellschaft, müssen auch die Gründungsurkunde, die Ernennung des Vertreters und die Urkunde über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse der Gesellschaft vorgelegt werden.
Das Negativzertifikat für den Namen muss vom Zentralen Handelsregister ausgestellt werden. Sie dient als Nachweis dafür, dass der Name des neuen Unternehmens nicht von einem anderen Unternehmen verwendet wird. Bitte beachten Sie, dass diese Bescheinigung nur dann gültig ist, wenn der Antrag von einem der Gesellschafter der neu zu gründenden Gesellschaft gestellt wird. Interessierte können den Antrag direkt über die Website des Zentralen Handelsregisters oder über das Notariat selbst einreichen. Nach Einreichung des Antrags antwortet das Zentrale Handelsregister in der Regel innerhalb von etwa 24 Stunden, ob der gewünschte Firmenname verfügbar ist oder nicht.
Bei der Gründung eines Unternehmens muss jeder Partner einen entsprechenden Beitrag leisten. Dieser Beitrag kann in Form von Geld oder anderen Vermögenswerten (Immobilien, Möbel, Computerausrüstung usw.) erfolgen. Wichtig ist, dass dieser Beitrag vor dem Notar ordnungsgemäß beglaubigt wird. Daher ist im Falle von:
a) einer Geldeinlage eine von einer Bank ausgestellte Bescheinigung über die Eröffnung eines Bankkontos vorzulegen, auf dem die Geldeinlagen der einzelnen Partner eingezahlt werden (es ist zu beachten, dass dieses Dokument höchstens zwei Monate ab seiner Ausstellung bis zur Ausfertigung der Urkunde gültig ist).
b) Für eine Sacheinlage ist ein von den Partnern unterzeichnetes Dokument erforderlich, das eine Beschreibung oder Spezifikation der Sacheinlage enthält und ihren entsprechenden wirtschaftlichen Wert angibt (z. B. ein Computer, Modell MAC PRO, Seriennummer "x" im Wert von 1.500 Euro).
Die Satzung der neuen Gesellschaft muss vorgelegt werden, in der alle Elemente aufgeführt sind, die die Gesellschaft definieren, die Art ihrer Organisation und die Personen, die die relevanten Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft treffen (z. B. die Firma, der Gesellschaftszweck, der Sitz, die Dauer des Geschäftsjahres, die Art der Verwaltungsorgane, die Vergütung dieser Organe, die Art und Weise, wie Hauptversammlungen abgehalten werden, das Quorum für die Beschlussfassung usw.). Verfügt der Interessent nicht über ein Muster einer Mustersatzung, kann das Notariat diese kostenlos zur Verfügung stellen.