Es handelt sich um eine notarielle Urkunde, deren Zweck es ist, eine andere Person über eine bestimmte Information oder Entscheidung zu informieren und so eine zuverlässige Aufzeichnung dieser Kommunikation durch die Beteiligung des Notars zu gewährleisten.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Diese Schätzung wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notariatstarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989) und 2) unserer Kenntnis des Notariatstarifs. (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Wie in der Definition dieser Art von notarieller Intervention angegeben, handelt es sich bei Zustellungsurkunden um ein Instrument, mit dem ein Notar aufgefordert werden kann, sich an einen bestimmten Ort zu begeben, um einer bestimmten Person ein Dokument zu übermitteln, das Informationen oder Entscheidungen enthält, die für diese Person von Bedeutung sind, um sicherzustellen, dass diese Informationen oder Entscheidungen den Adressaten erreichen, und um zu protokollieren, dass diese Person dieses Dokument erhalten hat und sich der Informationen oder Entscheidungen, die ihr übermittelt wurden, bewusst ist.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si Juan, en el pasado, otorgó un poder a favor de su amiga Cristina, para que ésta, en su nombre y representación, pudiera realizar gestiones en su nombre, si ahora, por el motivo que sea, ha perdido la confianza en Cristina, y desea revocar dicho poder, además de proceder a la revocación del mismo, para asegurar que Cristina es conocedora de dicha situación y dejar constancia fehaciente de que el poder dado en el pasado ha quedado sin efecto, Juan puede optar por recurrir al instrumento del acta de requerimiento, a los efectos de que un Notario acuda al domicilio de Cristina y le entregue una copia de la escritura de revocación del poder, consiguiendo así dejar constancia fehaciente de que Cristina es conocedora de dicha revocación.<ejemplo>
<ejemplo>Con ello, Juan se asegurará de que, si Cristina hace uso del poder a posteriori, podrá demostrar que Cristina utilizó el poder a sabiendas de que el mismo estaba revocado, con lo cual, dicho acto podrá ser fácilmente dejado sin efecto.<ejemplo>
Rechtlich gesehen ist die Zustellungsurkunde gemäß § 202 der Notariatsordnung die Urkunde, deren Zweck es ist, "einer Person eine Information oder eine Entscheidung der Person, die die notarielle Intervention beantragt, zu übermitteln".
Aus rechtlicher Sicht werden die Zustellungsakte eigentlich als "Zustellungs- und Anordnungsakte" bezeichnet, da sie neben der Übermittlung einer Information oder einer Entscheidung auch die Möglichkeit bieten, dem Adressaten eine "Anordnung" zu übermitteln, d. h. ihn aufzufordern, eine bestimmte Handlung vorzunehmen (oder gegebenenfalls zu unterlassen).
<ejemplo>Así pues, siguiendo el anterior ejemplo propuesto, en el acta de notificación a entregar a Cristina, se le puede requerir para que devuelva al poderdante la copia auténtica de su poder, a los efectos de asegurar que ya no puede hacer uso de la misma.<ejemplo>
Rechtlich gesehen ist die Möglichkeit, Aufforderungen in Zustellungsurkunden aufzunehmen, auch in Artikel 202 der Notariatsordnung vorgesehen, wonach diese Art von Urkunde neben Zustellungen auch den Zweck haben kann, "die ersuchte Partei zu einer bestimmten Handlung aufzufordern".
Wie bereits erwähnt, besteht der Zweck der Zustellungsakte und der Vorladungen darin, einem Adressaten eine bestimmte Entscheidung oder Information zu übermitteln, aber all dies geschieht durch einen Notar, d.h. einen Beamten, der mit notariellem öffentlichen Glauben ausgestattet ist und bescheinigt, dass er die besagte Information oder Entscheidung an den angegebenen Adressaten oder gegebenenfalls die entsprechende Vorladung zugestellt hat.
Dies wird zwei wesentliche Auswirkungen haben:
Wenn Juan also die Cristina erteilte Vollmacht widerrufen möchte, kann er sie anrufen und ihr mitteilen, dass er die Vollmacht widerrufen hat, und sie bitten, sie nicht mehr zu verwenden. Wie sich jeder vorstellen kann, bietet dieses Verfahren jedoch wenig Garantien, da wir keinen Beweis dafür haben, dass wir diese Informationen an Cristina weitergegeben haben, so dass es, wenn sie die Vollmacht später verwendet, sehr viel schwieriger sein wird, nachzuweisen, dass sie in betrügerischer Absicht verwendet wurde und dass die vorgenommene Handlung daher nichtig ist.
Wenn Juan hingegen den Akt der Benachrichtigung und Vorladung nutzt, da ein Notar Cristina eine Kopie des Widerrufs aushändigt, können wir einen zuverlässigen Nachweis darüber erbringen, dass sie weiß, dass die Vollmacht bereits widerrufen wurde und sie sie daher nicht mehr nutzen kann, so dass wir, falls sie es doch tut, leicht die Unrechtmäßigkeit der aufgrund einer widerrufenen Vollmacht vorgenommenen Handlung beweisen können, da ein Notar bescheinigt hat, dass diese Person bereits über den Widerruf der Vollmacht Bescheid weiß.
In der Praxis ist der Nutzen dieses Instruments, wie man sieht, sehr vielfältig und sehr interessant, da es auf viele Bereiche der sozialen und wirtschaftlichen Realität angewandt werden kann, wie z. B.:
Die Zustellung des Bescheids oder der Ladung kann nach den Bestimmungen der Notariatsordnung erfolgen:
Daher sollten sich die Parteien je nach den spezifischen Umständen und Bedürfnissen auf die eine oder andere Modalität einigen und entsprechend vorgehen.
Wenn der Notar sich an den angegebenen Ort begibt und den Empfänger ausfindig macht und dieser mit der Entgegennahme der Zustellung oder Ladung einverstanden ist, händigt der Notar dem Empfänger das Schriftstück oder das Dokument, das die Zustellung oder Ladung enthält, aus.
Danach wird die Zustellung in einer Bescheinigung festgehalten, die vom Notar und vom Empfänger unterzeichnet wird und in der es heißt:
Die Vorschriften über die Zustellungsurkunden sehen nämlich vor, dass die Zustellung oder das Ersuchen auch dann zugestellt werden kann, wenn der Notar an dem vorgesehenen Ort erscheint und die ersuchte Person nicht anwesend ist, sondern eine andere Person, wobei die Person, die die Zustellung abgeholt hat, vermerkt wird.
Verfügt das Gebäude, in dem die Zustellung erfolgen soll, über einen Pförtner, so kann die Benachrichtigung oder Vorladung auch dem Pförtner zugestellt werden.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si Laura desea notificar a Tomás una reclamación para que éste le devuelva 2.000€ que le prestó en el pasado, si el Notario, al personarse en el domicilio de Tomás, este no se hallare en el domicilio, pero si la mujer de éste, llamada Estefanía, el Notario podrá entregar el requerimiento a Estefanía, aunque el destinatario final del mismo sea Tomás.<ejemplo>
In diesen Fällen muss der Notar jedoch zur Wahrung der Vertraulichkeit der mitgeteilten oder angeforderten Informationen das Dokument in einem versiegelten Umschlag zustellen, auf dem die Identität des Notars und die Anschrift des Notariats angegeben sind, und der Notar muss darauf hinweisen, dass der Empfänger verpflichtet ist, dieses Dokument dem Adressaten auszuhändigen.
In einem solchen Fall stellt die Situation keine große Schwierigkeit dar, da die für diese Fälle geltende Vorschrift (Artikel 203 der Notariatsordnung) bestimmt, dass für den Fall, dass der Beteiligte oder sein Vertreter sich weigert, die Vorladung abzuholen oder sich aktiv oder passiv gegen deren Entgegennahme wehrt, dies vermerkt wird und die Zustellung als erfolgt gilt.
Wenn der Notar den Empfänger ausfindig macht, dieser aber den Empfang des Ersuchens nicht wünscht, ist dieser Umstand irrelevant, da die Vorschrift davon ausgeht, dass die Information, die Entscheidung oder das Ersuchen in einem solchen Fall auch zugestellt wurde und daher die gleiche Wirkung hat, als hätte der Empfänger den Empfang tatsächlich akzeptiert.
In diesem Fall sieht die geltende Regelung (Artikel 202 der Notariatsordnung) vor, dass der Notar in diesem Fall die Benachrichtigung und die Ladung per Einschreiben mit Rückschein oder auf eine andere Weise, die einen zuverlässigen Nachweis der Zustellung ermöglicht, versenden muss.
Dies ist in der Tat kein Problem, da die geltenden Vorschriften dies ausdrücklich anerkennen, vorausgesetzt natürlich, der Empfänger ist dazu bereit und wird vom Notar ordnungsgemäß identifiziert.
<ejemplo>Así pues, si el Notario conoce a la persona a notificar o requerir, y volviendo a su despacho notarial, tras no hallarla en su domicilio, la localiza por ejemplo en un restaurante, puede realizar la entrega de la cédula en dicho establecimiento sin problema alguno. <ejemplo>
Die Identifizierung erfolgt, indem der Empfänger sein Ausweisdokument vorlegt, d. h. seine DNI oder, bei Ausländern, seinen Reisepass oder seine NIE.
Die Notariatsordnung (§ 204 der Notariatsordnung) legt nämlich fest, in welcher Form die Antwort, die die zugestellte oder geladene Person geben möchte, gegebenenfalls wiedergegeben werden muss.
Der Ersuchte oder der Zustellungsempfänger kann also vor dem Notar und in derselben Urkunde antworten, allerdings mit der Maßgabe, dass er seiner Antwort keine weiteren Ersuchen oder Mitteilungen beifügen darf, die in diesem Fall Gegenstand einer gesonderten Urkunde sein müssen.
Diese Antwort muss unverzüglich und innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Zustellung oder dem Empfang der Sendung unter der Unterschrift der Person, die die Antwort erteilt, erfolgen.
In diesem Fall gehen die Notargebühren und die Kosten der Erwiderung zu Lasten des Antragstellers; übersteigt der Umfang der Erwiderung jedoch das Doppelte des Betrags der zugestellten Mitteilung oder Ladung, so ist der Mehrbetrag von der Person zu tragen, die die Erwiderung erteilt.
Schließlich ist es wichtig zu wissen, dass im Falle einer solchen Antwort oder Erwiderung diese Antwort oder Erwiderung in der Abschrift oder den Abschriften des zu erstellenden Protokolls enthalten sein muss.
Nach den geltenden Vorschriften ist es natürlich nicht möglich, Ersuchen oder Mitteilungen zu machen, die gegen das Gesetz, die Moral oder die öffentliche Ordnung verstoßen(z. B. eine Mitteilung zwischen Personen, die eine Straftat begehen, um eine Handlung oder ein Verhalten auszuführen, das gegen die Rechtsordnung verstößt).
Darüber hinaus sieht Artikel 206 der Notariatsordnung vor, dass der Notar, außer in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen, keine an öffentliche, gerichtliche oder administrative Behörden und Beamte gerichteten Ersuchen entgegennehmen darf(z. B. darf eine Person, die eine Klage bei einem Gericht eingereicht hat, den Notar nicht bitten, den zuständigen Richter um eine rasche Erledigung des Falls zu ersuchen).
Zu dieser Frage sollten die Betroffenen wissen, dass sich die Zuständigkeit des Notars nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, sondern territorial auf den Ort beschränkt ist, an dem der Notar seinen Sitz hat.
Dementsprechend darf ein Notar eine Vorladung zur Vornahme einer Zustellungs- und Vorladungshandlung nur an einem Ort entgegennehmen, der innerhalb der Ortschaft oder Gemeinde liegt, in der sich sein Notariat befindet und für die er daher zuständig ist.
Daher sollten diejenigen, die einen Notar mit der Vornahme einer Anwesenheitshandlung beauftragen möchten, sich an einen Notar in dem Ort wenden, in dem sich der Ort befindet, an dem die Anwesenheit des Notars erforderlich ist, um die Realität oder den Wahrheitsgehalt zu überprüfen, der erforderlich ist.
Wie bereits erwähnt, wird der Notar als öffentlicher Beamter, der mit notariellem Glauben ausgestattet ist, den Inhalt der Zustellungs- und Ladungsurkunde beglaubigen, so dass die Tatsache, dass der Notar sich zu einer bestimmten Adresse begeben und einer bestimmten Person zu einem bestimmten Datum einen Text zugestellt hat, in den Augen jeder Person als wahr angesehen wird.
Dies bestätigt jedoch logischerweise nicht die Richtigkeit der übermittelten Informationen, Meldungen oder Ersuchen, die gegebenenfalls durch gültige und rechtlich anerkannte Beweismittel und vor der entsprechenden Behörde bestätigt werden müssen.
Die Beteiligten sollten nämlich bedenken, dass die Notariatsordnung (Artikel 201 des genannten Regelwerks) neben den oben beschriebenen Zustellungs- und Vorladungsurkunden eine weitere Art von Urkunde ähnlicher Art vorsieht, die so genannte "Urkunde über die Übermittlung von Schriftstücken per Post".
Bei dieser Art von Ersuchen fertigt der Notar ein amtliches Protokoll darüber an, dass ein bestimmtes Dokument auf dem Postweg versandt wurde, sei es mit normaler Post oder im Wege eines Telematikverfahrens, per Telefax oder auf eine andere geeignete Weise.
In diesem Fall muss das Protokoll den wörtlichen Inhalt des Schriftstücks, die Art der Zustellung und gegebenenfalls den Empfangsbeleg (bei Zustellung per Einschreiben mit Rückschein) enthalten.
In diesem Fall ist es wichtig zu wissen, dass:
Der Erlass eines Mahnbescheids ist ein sehr einfacher Akt. Der Interessent muss sich mit dem Notariat in Verbindung setzen und einen Termin vereinbaren, der ihm am besten passt, um das Notariat aufzusuchen.
An diesem Tag müssen Sie sich mit Ihrem Personalausweis und dem Dokument mit dem Text, der die zuzustellenden Informationen oder den Antrag enthält, zum Notariat begeben, das den Antrag annimmt, wenn er allen gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Anschließend begibt sich der Notar, nachdem er diesen Antrag angenommen hat, an den bezeichneten Ort, um der ersuchten Person die Bescheinigung unter den in den vorstehenden Fragen genannten Bedingungen zu übergeben oder sie gegebenenfalls direkt per Einschreiben zu versenden.
Schließlich fertigt der Notar angesichts des Ergebnisses eine beglaubigte Abschrift für den Klienten an, damit dieser eine Kopie des Dokuments mit sich führen kann, in der alle durchgeführten Maßnahmen vermerkt sind, so dass er das Dokument in geeigneter Weise verwenden kann.
Die betreffende Person muss gegebenenfalls das Schriftstück, die Zustellung oder den Antrag vorlegen, das bzw. den sie dem Empfänger zustellen möchte.
Es ist anzugeben, an welchem Ort, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit der Notar zu erscheinen hat, um die beabsichtigte Zustellung vorzunehmen.
IN IHREM EIGENEN NAMEN:
Der Unterzeichner muss immer mit seiner DNI beim Notar erscheinen. Ausländische Personen müssen ihren Reisepass und ihre NIE im Original vorlegen.
IM NUTZEN EINER DRITTEN PARTEI:
Der Unterzeichner muss nicht nur mit seiner DNI beim Notar erscheinen, sondern auch eine beglaubigte Kopie der entsprechenden Vollmacht vorlegen.
IM NUTZEN EINER GESELLSCHAFT:
Der Unterzeichner muss nicht nur mit seiner DNI beim Notar erscheinen, sondern auch die folgenden Unterlagen vorlegen:
Im Falle eines ausländischen Unternehmens ist es außerdem erforderlich, die Angaben zu machen: