Dies ist die notarielle Urkunde, mit der die Vollmacht, die eine Person einer anderen erteilt hat, um in ihrem Namen und in ihrem Auftrag zu handeln, für nichtig erklärt wird. Dies bedeutet, dass der Bevollmächtigte nicht mehr im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers Rechtshandlungen oder -geschäfte vornehmen kann.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Eine Vollmacht ist bekanntlich ein Dokument in Form einer öffentlichen Urkunde, mit dem eine Person, die als Vollmachtgeber bezeichnet wird, einer anderen Person, die als Bevollmächtigter bezeichnet wird, Vollmachten erteilt, so dass diese im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers die im Hauptteil der Urkunde aufgeführten Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte vornehmen kann.
Dies kann der Fall sein, wenn die Vollmacht ihren Zweck erfüllt hat, z. B. wenn der Bevollmächtigte die beabsichtigte Rechtshandlung oder das beabsichtigte Rechtsgeschäft bereits vorgenommen hat, oder wenn die Vollmacht, aus welchem Grund auch immer, ihre Daseinsberechtigung verloren hat, was z.B. der Fall sein kann, wenn der Vollmachtgeber das Vertrauen in den Bevollmächtigten verliert oder wenn der Vollmachtgeber bereits in der Lage ist, diese Handlungen oder Geschäfte selbst vorzunehmen, so dass er die Hilfe eines Bevollmächtigten nicht mehr benötigt.
Wenn eine dieser Situationen eintritt, sollte der Vollmachtgeber, um zu verhindern, dass die Vollmacht in Zukunft weitere Wirkungen entfaltet, die Vollmacht widerrufen, so dass der Vollmachtgeber nach dem Widerruf der Vollmacht keine weiteren Handlungen in seinem Namen und in seinem Auftrag mehr vornehmen kann. Sinn und Zweck des Vollmachtswiderrufs ist es also, die Vollmacht unbrauchbar und ungültig zu machen, so dass sie in Zukunft keine Wirkung mehr entfalten kann.
Wie bereits erwähnt, ist die Erteilung einer Vollmacht eine sehr heikle Angelegenheit für das Leben und das Vermögen einer Person, da der Vollmachtgeber damit einer anderen Person die Befugnis überträgt, in seinem Namen und in seinem Auftrag zu handeln und Rechtshandlungen oder -geschäfte vorzunehmen, die wichtige Folgen für seine Person und sein Vermögen haben.
Verliert die Vollmacht, aus welchen Gründen auch immer, ihre Gültigkeit, so ist es zum Schutz seiner Person und seines Vermögens angebracht und geboten, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht widerruft, da sie damit für die Zukunft keine Wirkung mehr entfaltet und der Bevollmächtigte nicht mehr in seinem Namen und für ihn handeln kann.
Unter den zahlreichen Situationen, die sich ergeben können, kann eine Vollmacht in den folgenden Fällen widerrufen werden:
In der Tat ist es möglich, fast alle Vollmachten zu widerrufen, egal ob es sich um allgemeine oder besondere Vollmachten handelt.
Als einzige und in der Praxis sehr seltene Ausnahme können unwiderruflich erteilte Vollmachten nicht widerrufen werden, wobei jedoch zu beachten ist, dass sie auf Fälle beschränkt sind, in denen die Erteilung der Vollmacht die Erfüllung eines anderen Vertrags oder Rechtsverhältnisses als dieses Mandat zum Gegenstand hat, bei dem nicht nur die Interessen des Vollmachtgebers, sondern auch die des Bevollmächtigten oder Dritter auf dem Spiel stehen.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, se podría incluir una cláusula de irrevocabilidad en un poder que confiere un deudor a favor de un acreedor para que éste venda un bien propiedad del deudor y, con el producto de la venta, salde la deuda existente entre ambos.<ejemplo>
Abgesehen von der oben erläuterten Ausnahme für unwiderrufliche Vollmachten können praktisch alle Vollmachten, ob General- oder Spezialvollmachten, jederzeit widerrufen werden, so dass der Vollmachtgeber beispielsweise, wenn er am selben Tag, an dem er die Vollmacht erteilt, beschließt, dass er sie nicht mehr behalten will, erneut zu einem Notar gehen und sie widerrufen kann.
Es ist in der Tat möglich, eine Vollmacht teilweise zu widerrufen, so dass beispielsweise, wenn der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten weitreichende Befugnisse erteilt hat, diese Befugnisse aber später einschränken möchte, eine Urkunde über einen teilweisen Widerruf erteilt werden kann, um die Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten zu begrenzen und zu beschränken.
Natürlich nicht, denn der Widerruf der Vollmacht ist ein Ermessensakt des Vollmachtgebers, der jederzeit erfolgen kann, ohne dass dafür ein besonderer Grund nachgewiesen oder begründet werden muss.
Um die Vollmacht zu widerrufen, wenn sie durch eine öffentliche Urkunde erteilt wurde, muss erneut ein Notar aufgesucht werden, um eine Urkunde über den Widerruf der Vollmacht auszufertigen, d. h. einen formalen Akt, der es ermöglicht, die Vollmacht für die Zukunft zu widerrufen.
Es ist nämlich möglich, die Urkunde über den Widerruf der Vollmacht bei einem beliebigen Notar in Spanien auszufertigen, ohne dass es zwingend erforderlich ist, sie bei demselben Notariat auszufertigen, das die zu widerrufende Vollmacht ursprünglich genehmigt hat.
Wird in einem solchen Fall der Widerruf in einem anderen Notariat ausgesprochen, so unterrichtet der Notar, der die Urkunde genehmigt hat, von Amts wegen den Notar, der Inhaber des Protokolls ist, in dem die Vollmacht eingetragen ist, damit er sie in die Matrix eintragen kann.
Die Urkunde über den Widerruf einer Vollmacht kann nur von dem Vollmachtgeber ausgefertigt werden, der die zu widerrufende Vollmacht erteilt hat.
Folgerichtig muss der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten über den Widerruf der Vollmacht informieren, damit dieser nicht mehr von ihr Gebrauch machen kann. Dies ist nicht nur logisch, sondern auch rechtlich sehr wichtig, denn das Gesetz bestimmt, dass der Bevollmächtigte bis zur Mitteilung des Widerrufs die Vollmacht weiter verwenden darf, mit allen Konsequenzen, die dies für den Vollmachtgeber haben kann.
Aus Sicherheitsgründen sollte der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten bei der Übermittlung des Widerrufs auffordern, die authentische Kopie der Vollmacht zurückzugeben, um sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte sie in Zukunft nicht in betrügerischer Absicht verwendet.
Wenn es im Interesse des Vollmachtgebers liegt, die Kenntnis des Bevollmächtigten vom Widerruf der Vollmacht verlässlich zu dokumentieren, kann der Notar, der die Widerrufsurkunde errichtet hat, beauftragt werden, den Bevollmächtigten nachträglich verlässlich über den Widerruf zu informieren und die Rückgabe der Urkunde förmlich zu beantragen, wenn zwischen den Parteien ein Spannungsverhältnis besteht.
Auf diese Weise kann der Vollmachtgeber nachweisen, dass der Bevollmächtigte von dem Widerruf Kenntnis hat, und hat somit eine Absicherung, um spätere Handlungen oder Geschäfte, die der Bevollmächtigte mit der widerrufenen Vollmacht vornimmt, für ungültig zu erklären.
Nach der Unterzeichnung der Widerrufsurkunde stellt das Notariat dem Vollmachtgeber gleichzeitig eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über den Widerruf der Vollmacht zu, damit dieser sie in geeigneter Weise verwerten kann.
Der Notar kann natürlich auch zu Ihnen nach Hause kommen, um den Widerruf zu unterzeichnen, denn das Gesetz verpflichtet den Notar, allen behinderten, kranken oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen, die nicht in der Lage sind, selbst zum Notariat zu kommen, die notarielle Dienstleistung zu gewährleisten.
Es ist jedoch zu beachten, dass in einem solchen Fall der beantragte Notar aufgrund seiner örtlichen Zuständigkeit ein Notar in dem Ort sein muss, in dem sich der Wohnsitz der reiseunfähigen Person befindet.
Leider sieht das geltende Recht derzeit keine Eintragung der von natürlichen Personen erteilten Vollmachten in ein öffentliches Register vor, was zweifellos positiv wäre, da es den Wirtschaftsbeteiligten eine größere Rechtssicherheit garantieren würde, da jeder Interessent, der mit dem Bevollmächtigten einen Vertrag abschließt, nachsehen könnte, ob die Vollmacht noch in Kraft ist oder im Gegenteil widerrufen wurde.
Daher wird ihr Widerruf logischerweise auch nicht in ein öffentliches Register eingetragen.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass in der Vergangenheit versucht wurde, ein Vollmachtswiderrufsregister einzurichten, in dem alle Vollmachtswiderrufe erfasst werden sollten, damit ihre Gültigkeit überprüft werden kann. Dieses in einer Rechtsvorschrift vorgesehene Register wurde jedoch vom Obersten Gerichtshof als rechtswidrig angesehen und für unwirksam erklärt, so dass es, wie bereits erwähnt, derzeit kein Register gibt, in dem die Erteilung oder der Widerruf von Vollmachten eingetragen wird.
Neben der in diesen Fragen erläuterten Figur des Widerrufs bestimmt das Gesetz, dass die Vollmacht auch im Falle des Rücktritts des Bevollmächtigten (der in einem anderen Abschnitt dieser Website ausführlich erläutert wird) oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten endet.
Sie erlischt auch im Falle des Todes des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten oder gegebenenfalls, wenn einer von ihnen für verschwenderisch erklärt wird (eine Situation, in der eine Person ihr Vermögen mit überflüssigen Gütern vergeudet, z. B. bei Spielsucht, woraufhin ein Kurator bestellt wird, der das Vermögen verwaltet und gegebenenfalls bestimmte Handlungen oder Geschäfte genehmigt) oder ein Insolvenz- oder Zahlungsunfähigkeitsverfahren eröffnet wird.
Obwohl es sich hier um einen ungewöhnlichen Fall handelt, erlaubt das Gesetz in der Tat den stillschweigenden Widerruf einer Vollmacht in Fällen, in denen sie zur Ausführung eines bestimmten Rechtsgeschäfts erteilt wurde.
<ejemplo>“Así pues, por ejemplo, si el Sr. Juan ha otorgado un poder especial a favor de la Sra. Carlota para que ésta, en su nombre y representación, pueda vender un cuadro concreto que le pertenece, si a posteriori el Sr. Juan concede otro poder para vender ese mismo cuadro a favor del Sr. Joaquín, se entiende que tácitamente el poder especial anterior a favor de la Sra. Carlota ha quedado revocado”.<ejemplo>
Ein solcher stillschweigender Widerruf wird in jedem Fall erst wirksam, wenn er dem ursprünglichen Bevollmächtigten zur Kenntnis gebracht wird.
In der Regel reicht es aus, den Widerruf der Vollmacht dem Bevollmächtigten mitzuteilen. Es gibt jedoch Fälle, in denen das Gesetz vorschreibt, dass der Widerruf anderen Personen mitzuteilen ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Vollmacht für Verträge mit bestimmten Personen erteilt wurde.
<ejemplo>“Así pues, por ejemplo, si el poder fue conferido por la Sra. Alba a favor de la Sra. Paula, para que, en su nombre y representación, pueda vender productos que ella fabrica a la empresa “Quesos Manchegos S.L.”, si la Sra. Alba desea revocar el poder, además de notificarlo a la Sra. Paula, deberá comunicarlo también a “Quesos Manchegos, S.L.” para que éstos tengan constancia de que la Sra. Paula ya no está facultada para actuar en su nombre y representación”.<ejemplo>
Wenn der Bevollmächtigte nach dem Widerruf der Vollmacht und der Benachrichtigung des Bevollmächtigten ebenfalls von der Vollmacht Gebrauch macht und im Namen und für Rechnung des ehemaligen Vollmachtgebers Verträge abschließt, sind diese Handlungen nichtig und beeinträchtigen nicht den Vollmachtgeber, sondern binden nur den Bevollmächtigten selbst.
Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass der ehemalige Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt, aus welchen Gründen auch immer, an diesen Transaktionen oder Verträgen interessiert sein und sie ratifizieren kann, was in einem anderen Abschnitt dieser Website ausführlich beschrieben wird.
STAATLICHE REGULIERUNG
AUTONOME REGELUNG
Erforderliche Unterlagen für eigene Staatsangehörige:
Erforderliche Unterlagen für Ausländer:
Erforderliche Unterlagen:
Im Falle eines ausländischen Unternehmens ist es außerdem erforderlich, die Angaben zu machen: