Dies ist die notarielle Urkunde, auf die ein Unternehmen zurückgreifen muss, das seine Tätigkeit beenden und seine Rechtspersönlichkeit erlöschen sehen möchte, denn mit dieser Urkunde kann es aus rechtlicher Sicht seine wirtschaftliche Tätigkeit in geordneter Weise einstellen, seine eventuellen Schulden bei seinen Gläubigern begleichen und schließlich, falls vorhanden, das verbleibende Gesellschaftsvermögen an seine Aktionäre zurückgeben.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Diese Schätzung wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notariatstarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989) und 2) unserer Kenntnis des Notariatstarifs. (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Wie bereits bei der Analyse der anderen Institutionen des Gesellschaftsrechts erläutert, können sie als Rechtsinstrumente definiert werden, die unser Rechtssystem zur Förderung und Erleichterung wirtschaftlicher und kommerzieller Aktivitäten entwickelt hat, die Wohlstand und Beschäftigung für die Gemeinschaft und die Gesellschaft schaffen, und zwar durch den Abschluss eines Vertrages, durch den sich zwei oder mehr Personen verpflichten, Geld, Güter oder Industrie zusammenzulegen, um die Gewinne unter sich aufzuteilen, wodurch Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit von den Partnern getrennten Vermögenswerten geschaffen werden, mit denen sie ihre soziale Tätigkeit finanzieren und mit denen sie für die von ihnen eingegangenen Schulden und sozialen Verpflichtungen aufkommen können.
Auf dieser Grundlage können Unternehmen im Laufe ihres Lebens natürlich viele verschiedene Situationen und Dynamiken erleben, so dass sie in bestimmten Zeiträumen Aufwärtszyklen mit steigenden und positiven Ergebnissen oder im Gegenteil eine negative Dynamik mit negativen Ergebnissen und Verlusten erleben können.
So werden Unternehmen, ebenso wie Einzelpersonen, geboren, wachsen und können aufgrund der Erschöpfung ihrer produktiven Tätigkeit oder ihres Geschäftsmodells einen Punkt erreichen, an dem ihre Eigentümer die Tätigkeit nicht mehr aufrechterhalten wollen, so dass sie beendet oder geschlossen werden müssen. Als Antwort auf diese Realität hat das Rechtssystem eine Reihe von Mechanismen entwickelt, um diese letzte Phase der Handelsgesellschaften zu bewältigen, um die Rechte und Interessen aller mit ihnen verbundenen Akteure zu gewährleisten. Dazu gehören auch die Rechtsfiguren der Auflösung und Liquidation von Handelsgesellschaften, die derzeit in den Artikeln 360 ff. des Gesetzes über Kapitalgesellschaften geregelt sind.
Die Auflösung kann allgemein als ein Rechtsakt definiert werden, der darauf abzielt, den Prozess der Auflösung der Gesellschaft und damit ihrer Rechtspersönlichkeit einzuleiten. Durch die Auflösung gibt die Gesellschaft ihren Willen nach außen hin zu erkennen, mit der Durchführung aller für die Beendigung ihres Lebenszyklus erforderlichen Maßnahmen zu beginnen, ohne dass dies das Ende ihrer Rechtspersönlichkeit oder ihrer produktiven, kommerziellen oder wirtschaftlichen Tätigkeit bedeutet.
Damit eine Gesellschaft aufgelöst werden kann, muss einer der vom Gesetzgeber vorgesehenen Gründe vorliegen, die im Folgenden erläutert werden, damit der Leser sie hinreichend verstehen kann.
1) Auflösung von Rechts wegen:
Erstens sieht das Gesetz in Artikel 360 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften eine Reihe von Auflösungsgründen vor, die als "vollständige Auflösung" bezeichnet werden, d. h. die Fälle, in denen die Auflösung durch eine zwingende und unvermeidbare gesetzliche Vorschrift vorgeschrieben ist. So werden Kapitalgesellschaften in den folgenden Fällen von Rechts wegen aufgelöst:
Im Falle von Auflösungen "von Rechts wegen" sollte der Leser auch bedenken, dass der Registerbeamte in solchen Fällen von Amts wegen oder auf Antrag einer interessierten Partei die Auflösung von Rechts wegen auf dem für die Gesellschaft offenen Blatt vermerkt.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Insolvenz von Gesellschaften die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit der Kapitalgesellschaft an sich noch keinen Grund für die Auflösung darstellt.
Die Eröffnung der Liquidationsphase eines Insolvenzverfahrens hat jedoch die Auflösung der Gesellschaft von Rechts wegen zur Folge, und in diesem Fall hält der Insolvenzrichter die Auflösung in dem Beschluss zur Eröffnung der Liquidationsphase des Insolvenzverfahrens fest (Artikel 361 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
2) Auflösung aus rechtlichen oder gesetzlichen Gründen:
Eine zweite Situation, in der Handelsgesellschaften aufgelöst werden können, ist das Vorliegen gesetzlicher oder satzungsmäßiger Auflösungsgründe, die von der Hauptversammlung oder durch Gerichtsbeschluss festgestellt werden müssen (Artikel 362 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Um diese spezifischen Auflösungsgründe zu kennen, muss man sich daher auf Artikel 363 des genannten Gesetzes beziehen, der die Auflösung der Kapitalgesellschaft vorsieht:
Auch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien muss mit dem Tod, der Kündigung, der Geschäftsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aller persönlich haftenden Gesellschafter aufgelöst werden, es sei denn, innerhalb von sechs Monaten tritt ein persönlich haftender Gesellschafter durch Änderung des Gesellschaftsvertrags in die Gesellschaft ein oder es wird die Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Gesellschaftsform vereinbart.
In all diesen Fällen ist für die Auflösung der Gesellschaft ein Beschluss der Hauptversammlung (d. h. der Eigentümer der Gesellschaft) erforderlich (Artikel 364 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften):
Was die Einberufung der Hauptversammlung zur Verabschiedung dieses Beschlusses betrifft (Artikel 365 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften), so muss man wissen, dass die Geschäftsführer die Hauptversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen müssen, um den Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft zu fassen oder, falls die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, das Insolvenzverfahren zu beantragen. Jeder Aktionär kann jedoch vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, wenn seiner Meinung nach Gründe für eine Auflösung vorliegen oder die Gesellschaft zahlungsunfähig ist. In jedem Fall kann die Hauptversammlung den Auflösungsbeschluss oder, wenn er auf der Tagesordnung steht, den oder die Beschlüsse fassen, die zur Beseitigung des Grundes erforderlich sind.
Interessierte Parteien sollten sich jedoch auch darüber im Klaren sein, dass, wenn die Versammlung nicht einberufen wird, nicht stattfindet oder der betreffende Beschluss nicht gefasst wird, jede interessierte Partei vor dem Handelsgericht des Gesellschaftssitzes die Auflösung der Gesellschaft beantragen kann, die gegen die Gesellschaft gerichtet sein muss.
Die Geschäftsführer sind auch verpflichtet, die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft zu beantragen, wenn der Beschluss der Gesellschaft der Auflösung entgegensteht oder nicht erreicht werden kann. Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem für die Versammlung anberaumten Termin gestellt werden, wenn die Versammlung nicht einberufen wurde, oder ab dem Tag der Versammlung, wenn der Beschluss der Auflösung entgegensteht oder nicht angenommen wurde (Artikel 366 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Schließlich ist zu bedenken, dass die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen der Gesellschaft nach Eintritt der gesetzlichen Auflösungsgründe haften, wenn sie der Verpflichtung nicht nachkommen, innerhalb von zwei Monaten eine Hauptversammlung einzuberufen, die gegebenenfalls den Auflösungsbeschluss fasst, sowie die Geschäftsführer, die nicht die gerichtliche Auflösung oder gegebenenfalls das Insolvenzverfahren der Gesellschaft beantragen, innerhalb von zwei Monaten nach dem für die Versammlung anberaumten Termin, wenn die Versammlung nicht einberufen wurde, oder vom Tag der Versammlung an, wenn der Beschluss gegen die Auflösung gerichtet ist.
In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Gesellschaftsverpflichtungen nach dem Eintritt des gesetzlichen Auflösungsgrundes der Gesellschaft entstanden sind, es sei denn, die Geschäftsführer können nachweisen, dass sie vor diesem Zeitpunkt entstanden sind (Artikel 367 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
3) Auflösung durch einfachen Beschluss der Generalversammlung:
Schließlich hat der Gesetzgeber eine fakultative oder freiwillige Auflösungsmöglichkeit vorgesehen, wonach die Kapitalgesellschaft durch einfachen Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden kann, der unter den für die Änderung der Satzung festgelegten Voraussetzungen gefasst wird (Artikel 368 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
In Anbetracht der Bedeutung der getroffenen Entscheidung muss diese auf dem Markt bekannt gemacht werden, damit alle Marktteilnehmer davon Kenntnis nehmen, so dass die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden muss, wobei der Handelsregisterführer die Eintragung der Auflösung auch von Amts wegen, telematisch und ohne zusätzliche Kosten, an das Amtsblatt des Handelsregisters zur Veröffentlichung übermittelt (Artikel 369 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Die Auflösung von Kapitalgesellschaften ist nämlich eine widerrufliche und umkehrbare Entscheidung, da die Hauptversammlung beschließen kann, die aufgelöste Gesellschaft wieder ins Leben zu rufen, sofern der Grund für die Auflösung weggefallen ist, das Buchvermögen nicht geringer ist als das Gesellschaftskapital und die Auszahlung der Liquidationsquote an die Gesellschafter noch nicht begonnen hat. Eine Reaktivierung kann jedoch nicht vereinbart werden, wenn die Auflösung von Rechts wegen erfolgt ist.
In diesen Fällen wird der Reaktivierungsbeschluss unter den für die Satzungsänderung festgelegten Voraussetzungen gefasst, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Aktionär, der nicht für die Reaktivierung stimmt, das Recht hat, aus der Gesellschaft auszutreten (Artikel 370 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Die Vereinbarung zur Auflösung der Gesellschaft hat eine Reihe von Folgen, die im Folgenden erläutert werden, damit die Beteiligten die wichtigsten Auswirkungen dieses Rechtsakts verstehen können.
Mit der Auflösung der Gesellschaft beginnt also die Liquidationsphase, in der die aufgelöste Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit behält, aber den Zusatz "in Liquidation" in ihrem Namen führen muss. Während dieses Zeitraums obliegt es daher dem Unternehmen, seine Aktiva und Passiva im Hinblick auf das bevorstehende Verschwinden des Unternehmens zu ordnen, und zwar unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen.
Während der Liquidation sind die Satzungsbestimmungen auch hinsichtlich der Einberufung und des Zusammentretens der Hauptversammlungen der Aktionäre zu beachten, denen die Liquidatoren über den Fortgang der Liquidation berichten, damit sie sich über die im gemeinsamen Interesse liegenden Maßnahmen einigen können (Artikel 371 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Mit dem Beginn der Liquidation endet die Amtszeit der Geschäftsführer, was zum Erlöschen ihrer Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft führt. Wenn sie dazu verpflichtet sind, müssen sie auf jeden Fall an der Liquidation mitwirken (Artikel 374 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Nach der Abberufung der Geschäftsführer wird die Leitung der Gesellschaft von den Liquidatoren übernommen, deren Hauptaufgabe darin besteht, die Unversehrtheit des Gesellschaftsvermögens bis zur Liquidation und Verteilung an die Aktionäre zu gewährleisten (Artikel 375 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Zu ihrer Ernennung ist anzumerken, dass, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht oder, falls die Hauptversammlung der Aktionäre, die die Auflösung der Gesellschaft beschließt, keine Liquidatoren ernennt, die Personen, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft Geschäftsführer waren, zu Liquidatoren werden (Artikel 376 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften), die, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, ihr Amt auf unbestimmte Zeit ausüben.
Sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, sind die Liquidatoren einzeln zur Vertretung der Gesellschaft befugt, die sich auf alle für die Liquidation der Gesellschaft erforderlichen Handlungen erstreckt. So können die Liquidatoren zum Beispiel im Namen der Gesellschaft vor Gericht auftreten und Geschäfte und Schiedsverfahren abschließen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt (Artikel 379 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
In Bezug auf die Besetzung der eventuell frei werdenden Stelle des Liquidators ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 377 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften im Falle des Todes oder der Abberufung des alleinigen Liquidators, aller gemeinsamen Liquidatoren, aller gemeinsam handelnden Liquidatoren oder der Mehrheit der kollegial handelnden Liquidatoren, ohne dass es einen Ersatz gibt, jeder Aktionär oder jede Person mit einem berechtigten Interesse beim Sekretär des Verwaltungsrats die Ernennung des Liquidators zur Besetzung der freien Stelle beantragen kann, eines der gemeinschaftlich handelnden Liquidatoren oder der Mehrheit der kollegial handelnden Liquidatoren, ohne dass es Ersatzleute gibt, kann jeder Aktionär oder jede Person mit einem berechtigten Interesse beim Gerichtsschreiber oder beim Gesellschaftsregisterführer des eingetragenen Sitzes die Einberufung einer Hauptversammlung zur Bestellung der Liquidatoren beantragen. Ebenso kann jeder der noch im Amt befindlichen Liquidatoren eine Hauptversammlung ausschließlich zu diesem Zweck einberufen.
Wenn die einberufene Versammlung in einem solchen Fall keine Liquidatoren ernennt, kann jede interessierte Partei deren Ernennung beim Gerichtsschreiber oder beim Handelsregisterbeamten des eingetragenen Sitzes beantragen, dessen Entscheidung (Zustimmung oder Ablehnung der Ernennung) vor dem Handelsgericht angefochten werden kann.
Ebenso wie die Geschäftsführer können auch die Liquidatoren ihres Amtes enthoben werden (Artikel 380 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften), was von der Hauptversammlung beschlossen werden kann, auch wenn es nicht auf der Tagesordnung steht.
Schließlich ist in diesem Abschnitt darauf hinzuweisen, dass bei der Liquidation von Aktiengesellschaften die Aktionäre, die ein Zwanzigstel des Aktienkapitals vertreten, beim Gerichtsvollzieher oder beim Handelsregisterbeamten des Gesellschaftssitzes die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Überwachung der Liquidationsvorgänge beantragen können, wobei zu berücksichtigen ist, dass, wenn die Gesellschaft Anleihen begeben hat und diese noch ausstehen, das Konsortium der Anleihegläubiger ebenfalls einen Wirtschaftsprüfer bestellen kann.
In der Regel erscheint es angesichts des ausgesprochen privaten Charakters der Geschäftstätigkeit von Unternehmen weder notwendig noch ratsam, dass die öffentliche Verwaltung direkt in diese eingreift. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Reihe von Ausnahmefällen vorgesehen, in denen dies möglich ist.
So kann die Regierung, wenn sie es auf Antrag von Aktionären, die mindestens ein Fünftel des Aktienkapitals vertreten, oder des Personals der Gesellschaft für ratsam hält, die Aktiengesellschaft fortzuführen, dies durch einen königlichen Erlass beschließen, in dem die Form ihres Fortbestands und die Entschädigung, die die Aktionäre im Falle der Enteignung ihrer Rechte erhalten sollen, festgelegt werden.
In jedem Fall behält der königliche Erlass den Aktionären, die in einer Hauptversammlung zusammenkommen, das Recht vor, die Lebensdauer der Gesellschaft zu verlängern und den Betrieb fortzusetzen, sofern der Beschluss innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des königlichen Erlasses gefasst wird (Artikel 373 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Ebenso kann die Regierung bei Aktiengesellschaften, wenn das zu liquidierende und aufzuteilende Vermögen groß ist, die Aktien oder Schuldverschreibungen auf eine große Anzahl von Inhabern verteilt sind oder die Bedeutung der Liquidation aus anderen Gründen dies rechtfertigt, eine Person ernennen, die in die Liquidation der Gesellschaft eingreift und diese leitet und die Einhaltung der Gesetze und der Satzung sicherstellt (Artikel 382 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Wie bereits in den ersten Zeilen der Analyse dieses Organs angedeutet wurde, zielt die Auflösung der Gesellschaft auf die Durchführung einer Reihe von Handlungen ab, die alle darauf abzielen, die Gesellschaft auf geordnete Weise zu löschen und dabei die Rechte und Interessen aller an der Gesellschaft beteiligten Akteure zu wahren.
So sind die Liquidatoren gemäß Artikel 383 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften zunächst verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung der Liquidation ein Inventar und eine Bilanz der Gesellschaft, bezogen auf den Tag der Auflösung, zu erstellen.
Die Liquidatoren sind auch während ihrer Amtszeit verantwortlich:
Für die Durchführung all dieser Maßnahmen steht den Liquidatoren kein unbegrenzter Zeitraum zur Verfügung, denn gemäß Artikel 389 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften kann jeder Aktionär oder jede Person, die ein berechtigtes Interesse hat, nach Ablauf von drei Jahren seit der Eröffnung der Liquidation, ohne dass der Hauptversammlung die endgültige Liquidationsbilanz zur Genehmigung vorgelegt wurde, beim Gerichtsschreiber oder beim Registerbeamten des Gesellschaftssitzes die Abberufung der Liquidatoren beantragen.
In jedem Fall legen die Liquidatoren nach erfolgreichem Abschluss der Liquidation, d.h. nach Beendigung der Liquidationsmaßnahmen, der Hauptversammlung eine Schlussbilanz, einen vollständigen Bericht über diese Maßnahmen und einen Entwurf für die Aufteilung des sich daraus ergebenden Vermögens auf die Aktionäre zur Genehmigung vor.
Dieser Entwurf muss der Hauptversammlung vorgelegt werden, und wenn er angenommen wird, kann er von den Aktionären, die nicht für ihn gestimmt haben, innerhalb von zwei Monaten nach seiner Annahme angefochten werden. In einem solchen Fall ordnet der Richter, wenn er die Anfechtung zulässt, von Amts wegen die vorbeugende Eintragung in das Handelsregister an (Artikel 390 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Schließlich müssen die Beteiligten bei der Ausübung der Tätigkeit des Liquidators Sorgfalt und Strenge walten lassen, denn gemäß Artikel 397 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften haften sie gegenüber den Aktionären und Gläubigern für Schäden, die sie durch Betrug oder Fahrlässigkeit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht haben.
An diesem Punkt des Verfahrens, d.h. wenn der Liquidator seine Arbeit erledigt hat und die Hauptversammlung der Gesellschaft den Spaltungsplan genehmigt hat, wird sie ihn schließlich ausführen und jedem Aktionär die ihm zustehende Liquidationsquote entsprechend seinem Anteil am Aktienkapital auszahlen.
Die Liquidatoren dürfen die Liquidationsquote nicht an die Aktionäre auszahlen, ohne zuvor den Gläubigern den Betrag ihrer Forderungen auszuzahlen oder diesen bei einem Kreditinstitut in der Gemeinde, in der sich der Sitz befindet, zu hinterlegen (Artikel 391 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Sobald die Schulden der Gesellschaft beglichen oder versichert sind, erhalten die Gesellschafter ihre Liquidationsquote (d.h. den ihnen zustehenden Geldbetrag, den sie nach der Verwertung des Gesellschaftsvermögens erhalten), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die jedem Gesellschafter zustehende Liquidationsquote proportional zu seinem Anteil am Gesellschaftskapital ist, sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist.
Hinsichtlich der Art und Weise, wie diese Liquidationsquote eingezogen wird, sollten sich die Interessenten gemäß Artikel 393 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften darüber im Klaren sein, dass sie, sofern die Aktionäre nicht einstimmig zustimmen, Anspruch darauf haben, die aus der Liquidation resultierende Quote in bar zu erhalten.
Die Satzung kann auch zugunsten eines oder mehrerer Gesellschafter das Recht auf Auszahlung der sich aus der Liquidation ergebenden Quote durch Rückerstattung der geleisteten Sacheinlagen oder durch Aushändigung anderer Vermögenswerte der Gesellschaft, sofern diese im Gesellschaftsvermögen verbleiben, vorsehen, die mit ihrem tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt der Genehmigung des Plans zur Aufteilung des sich ergebenden Vermögens unter den Gesellschaftern bewertet werden. In diesem Fall müssen die Liquidatoren zunächst über das übrige Gesellschaftsvermögen verfügen. Reicht das daraus resultierende Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger nicht aus, um allen Gesellschaftern ihre Liquidationsquote auszuzahlen, müssen die Gesellschafter, die Anspruch auf Sachleistungen haben, den anderen Gesellschaftern zunächst den entsprechenden Differenzbetrag in bar auszahlen.
Was schließlich die Auszahlung der Quote betrifft, so muss man wissen, dass nach Ablauf der Frist für die Anfechtung der endgültigen Liquidationsbilanz, ohne dass Forderungen dagegen geltend gemacht wurden oder das Urteil, mit dem darüber entschieden wurde, rechtskräftig geworden ist, die Liquidationsquote an die Mitglieder ausgezahlt wird, wobei stets zu berücksichtigen ist, dass bei nicht fälligen Guthaben die Auszahlung im Voraus sichergestellt wird.
Die Liquidationsquoten, die innerhalb von neunzig Tagen nach der Zahlungsvereinbarung nicht in Anspruch genommen werden, werden in der Allgemeinen Verwahrungsstelle zur Verfügung ihrer rechtmäßigen Eigentümer hinterlegt (Artikel 394 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Wenn die aufgelöste Gesellschaft nach Durchführung aller bisher beschriebenen Maßnahmen ihre Existenz endgültig beenden möchte, indem sie ihre Rechtspersönlichkeit verliert, muss sie den Rechtsakt des Erlöschens in Anspruch nehmen, der wie die Auflösung durch eine neue öffentliche Urkunde vollzogen wird.
Diese wird von den Liquidatoren der Gesellschaft ausgestellt und muss folgende Angaben enthalten:
Die endgültige Liquidationsbilanz und die Liste der Aktionäre mit Angabe ihrer Identität und des Wertes des Liquidationsanteils, der jedem von ihnen zugestanden hätte (Artikel 395 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften), müssen in die öffentliche Urkunde aufgenommen werden.
In jedem Fall wird die vorgenannte öffentliche Urkunde nach ihrer Vollstreckung in das Handelsregister eingetragen, in dem die endgültige Liquidationsbilanz umgeschrieben und die Identität der Gesellschafter sowie der Wert des jedem von ihnen zustehenden Liquidationsanteils angegeben wird, und es wird vermerkt, dass alle die Gesellschaft betreffenden Eintragungen gelöscht werden. Die Liquidatoren hinterlegen auch die Bücher und Unterlagen der aufgelösten Gesellschaft beim Handelsregister (Artikel 396 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Liquidatoren den ehemaligen Gesellschaftern den ihnen zustehenden zusätzlichen Anteil zuerkennen müssen, wenn nach Abschluss aller Formalitäten Vermögenswerte der Gesellschaft auftauchen, gegebenenfalls nach Umwandlung der Vermögenswerte in Bargeld. Treten anstelle von Vermögenswerten unbefriedigte Verbindlichkeiten auf, so haften die ehemaligen Gesellschafter unbeschadet der Haftung der Liquidatoren gesamtschuldnerisch für die unbefriedigten Gesellschaftsschulden bis zur Höhe des von ihnen erhaltenen Liquidationsanteils.
Aus der Sicht des einzelnen Aktionärs ist zu beachten, dass die Differenz zwischen dem Wert des Aktienkapitals oder dem Marktwert der erhaltenen Vermögenswerte und dem Anschaffungswert der entsprechenden Aktie oder Beteiligung für Zwecke der persönlichen Einkommensteuer als Kapitalgewinn oder -verlust gilt.
Zu bedenken ist auch, dass die Transaktion der Grunderwerbssteuer und der Stempelsteuer in Form von Unternehmenstransaktionen unterliegt, wobei der derzeitige Steuersatz in Katalonien 1 % beträgt (Königliches Gesetzesdekret 1/1993 vom 24. September).
Um eine Urkunde über die Auflösung und/oder das Erlöschen einer Gesellschaft auszufertigen, setzen Sie sich einfach mit dem Notariat in Verbindung (telefonisch oder per E-Mail an mercantil@jesusbenavides.es) und vereinbaren Sie einen Termin an dem Tag und zu der Uhrzeit, die für die Antragsteller am günstigsten sind.
Zum vereinbarten Termin kommen die Parteien einfach mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt über die erforderlichen Unterlagen) zum Notariat, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalts und der Erwartungen und Bedürfnisse der betreffenden Kunden erstellt wird.
In jedem Fall können sich die Beteiligten, wenn sie Unterstützung bei den Musterurkunden für die Annahme der für die betreffenden Satzungsänderungen erforderlichen Gesellschaftsbeschlüsse benötigen, an das Notariat wenden, das ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite steht.
Wenn der Beteiligte dies wünscht, kann ihm am Tag der Unterzeichnung eine beglaubigte Abschrift der Auflösungs- oder Liquidationsurkunde ausgehändigt werden; in diesem Fall muss er sich jedoch zum Handelsregister begeben, um die Eintragung zu veranlassen.
Auf Wunsch ist es natürlich auch möglich, das Notariat selbst mit dieser Aufgabe zu betrauen, das die Urkunde dann elektronisch an das Handelsregister zur Eintragung weiterleitet.
Sobald dies geschehen ist, wird die öffentliche Ausfertigung der Urkunde den Erteilenden zugestellt, was sehr viel nützlicher ist, da die Urkunde dann ihre volle Wirkung entfalten kann.
Es reicht aus, wenn der Verwalter oder der Vertreter des Unternehmens mit seinem Personalausweis zum Notar geht. Ausländer müssen dem Notar ihren originalen und gültigen Reisepass vorlegen. Außerdem muss die NIE zusammen mit dem oben genannten Reisepass vorgelegt werden.
In der Regel ist eine Bescheinigung über den Beschluss der Hauptversammlung oder die Entscheidung des Alleingesellschafters, die zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft führt, vorzulegen. In der Bescheinigung über den Gesellschaftsbeschluss muss ausdrücklich der Grund für die Auflösung/Liquidation der Gesellschaft angegeben werden. Das Notariat kann bei der Vorbereitung oder Erstellung dieser Art von Bescheinigung ohne zusätzliche Kosten beraten und helfen.
Um ein Unternehmen aufzulösen und zu liquidieren, muss eine Bilanz vorgelegt werden, in der die Aktiva und Passiva des Unternehmens aufgeführt sind. Weist die Bilanz einen positiven Wert aus (weil die Aktiva größer sind als die Passiva), muss dieser im Verhältnis zu den Anteilen der bisherigen Aktionäre verteilt und zugewiesen werden.
Dem Notar sind die einschlägigen Unterlagen über die Gesellschaft vorzulegen, in deren Rahmen der Beschluss über die Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft gefasst wird. Zu diesem Zweck ist eine beglaubigte Abschrift der Satzung der Gesellschaft vorzulegen, ebenso wie spätere satzungsändernde Urkunden. Das Notariat kann jedoch telematisch auf das Handelsregister zugreifen, in dem das Unternehmen eingetragen ist, um einen Teil dieser Unterlagen zu überprüfen und die zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Urkunde geltenden Daten zu bestätigen.
Praktisch jedes Mal, wenn jemand ein Notariat aufsucht, um im Namen einer Gesellschaft zu unterschreiben, muss er zu diesem Zeitpunkt vor dem Notar angeben, welche Gesellschafter (auch wenn sie nicht anwesend sind) innerhalb der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt mehr als 25 % des Aktienkapitals der Gesellschaft halten. Um diese Identifizierung vornehmen zu können, schreibt das Gesetz die Vorlage einer beglaubigten Kopie der entsprechenden notariellen Urkunde, der so genannten "Urkunde über das wirtschaftliche Eigentum", vor.
Wenn die Personen, die die Bescheinigung des Auflösungs-/Liquidationsbeschlusses ausstellen, nicht zum Notariat kommen, um die Urkunde zu unterzeichnen (da dies durch einen anderen Vertreter der Gesellschaft geschieht), und diese Personen nicht zuvor andere Dokumente beim betreffenden Notariat unterzeichnet haben (so dass es nicht möglich ist, ihre Unterschrift zu validieren), muss die Bescheinigung des Beschlusses mit den notariell beglaubigten Unterschriften vorgelegt werden, damit ihre Gültigkeit überprüft werden kann.
Erscheint der entlassene Geschäftsführer nicht zur Beurkundung, um zu bestätigen, dass er von seiner Entlassung Kenntnis erhalten hat, so muss er persönlich benachrichtigt werden oder es muss eine notariell beglaubigte Unterschrift des entlassenen Geschäftsführers vorgelegt werden, mit der er bestätigt, dass er von seiner Entlassung gemäß Artikel 111 der Handelsregisterordnung Kenntnis erhalten hat.