Schritt 1

Was ist ein Europäisches Nachlasszeugnis?

Dies ist die notarielle Urkunde, in der auf der Grundlage dessen, was der Erblasser in einer Erbschaftsurkunde oder durch das spanische Erbrecht festgelegt hat, die Erben, Vermächtnisnehmer, die unmittelbare Rechte an der Erbschaft haben, oder gegebenenfalls die Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter identifiziert werden, damit diese Identifizierung in einem Drittstaat der Europäischen Union, in dem der Erblasser möglicherweise Vermögensinteressen hatte, wirksam wird.

Schritt 2

Welche Unterlagen benötige ich, um mein Europäisches Nachlasszeugnis vor einem Notar zu erhalten?

Schritt 3

Wie hoch sind die Kosten für die notarielle Beurkundung eines Europäischen Nachlasszeugnisses?

Siehe vorläufiger Haushaltsplan

Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November) und 2) unserer täglichen Erfahrung bei der Vorbereitung dieser Art von notariellen Dokumenten. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.

Schritt 4

Weitere häufig gestellte Fragen

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?

Bekanntlich ist der spanische Staat Teil der Europäischen Union, einer internationalen Organisation, der derzeit 27 Staaten des europäischen Kontinents angehören und deren Aufgabe es ist, einen gemeinsamen Rahmen für die Beziehungen zwischen ihren Mitgliedern zu schaffen und so ihre politischen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen zu stärken, und zwar unter Wahrung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte des Einzelnen.

Auf dieser Grundlage ist es notwendig, darauf hinzuweisen, dass eines der grundlegenden Ziele der Europäischen Union die Schaffung des so genannten "Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" ist, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Vorschriften zwischen den Ländern der Union zu harmonisieren, so dass sich ihre Rechtssysteme immer mehr angleichen und auch offizielle Dokumente eines Staates in den übrigen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden können, ohne dass langwierige und kostspielige Anerkennungs- und Validierungsverfahren durchlaufen werden müssen.

Im Rahmen dieses Prozesses der Harmonisierung der Rechtsvorschriften und der Anerkennung der Wirksamkeit amtlicher Dokumente zwischen den Mitgliedstaaten ist das so genannte Europäische Nachlasszeugnis angesiedelt, das in jedem Staat der Europäischen Union ein gültiger Erbrechtstitel werden soll, so dass, wenn eine Person beispielsweise in Spanien ein Testament errichtet, dessen Wirkungen nach ihrem Tod jedoch in anderen Rechtsordnungen entfaltet werden müssen (wie es beispielsweise der Fall wäre, wenn diese Person Immobilien oder Bankkonten in Deutschland besitzt), dieses Europäische Nachlasszeugnis gewährleistet, dass die in diesem Testament errichtete letztwillige Verfügung in anderen Rechtsordnungen entfaltet werden kann, seine Wirkungen in anderen Rechtsordnungen entfalten muss(wie es beispielsweise der Fall wäre, wenn die betreffende Person Immobilien oder Bankkonten in Deutschland besitzt), gewährleistet dieses Europäische Nachlasszeugnis, dass die in diesem spanischen Testament errichtete letztwillige Verfügung automatisch wirksam werden kann, ohne dass die ausländischen Behörden(in unserem Beispiel die deutschen Behörden) zusätzliche Formalitäten zur Anerkennung der Gültigkeit dieses Dokuments erledigen müssen.

Das Europäische Nachlasszeugnis soll also die Erbfolge in Fällen, in denen es Berührungspunkte mit mehreren Rechtsordnungen gibt, vereinfachen und trägt so zu mehr Rechtssicherheit und einer einfacheren Regelung des Erbfalls von EU-Bürgern bei.

Wofür gibt es das Europäische Nachlasszeugnis?

Der Hauptzweck des Europäischen Nachlasszeugnisses besteht darin, die Erben, Vermächtnisnehmer, die unmittelbare Rechte am Nachlass haben, oder gegebenenfalls die Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter zu ermitteln, so dass anhand dieses Dokuments eindeutig festgestellt werden kann, wer beispielsweise die Erben, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker eines in einem Testament bezeichneten Nachlasses sind oder wer gegebenenfalls die Erbschaft angenommen hat.

Damit können sich diese Personen an andere Gerichtsbarkeiten als die spanische (immer innerhalb der Europäischen Union) wenden und sich auf ihren Status als Erben, Vermächtnisnehmer oder Nachlassverwalter berufen, um die entsprechenden Vermögenswerte(z. B. ein Haus in einem anderen Land oder ein Bankguthaben bei einer ausländischen Einrichtung) zu erhalten oder deren Zuweisung zu erwirken.

Letztlich kann die Bescheinigung also insbesondere als Nachweis für eines oder mehrere der folgenden Elemente verwendet werden:

  • Die Rechtsstellung und/oder die Rechte jedes Erben bzw. jedes Vermächtnisnehmers, die in dem Erbschein aufgeführt sind, und ihre jeweiligen Anteile an der Erbschaft.
  • Die Zuweisung eines oder mehrerer bestimmter Vermögenswerte, die Teil der Erbschaft sind, an den oder die Erben oder gegebenenfalls an den oder die im Erbschein genannten Vermächtnisnehmer.
  • Die Befugnisse der in der Urkunde genannten Person zur Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung.

Welche Auswirkungen hat die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses?

Nach der oben erwähnten Verordnung über das Europäische Nachlasszeugnis besteht sein Hauptmerkmal darin, dass es in allen Mitgliedstaaten wirksam ist, ohne dass ein besonderes Verfahren erforderlich ist, so dass die Vorlage des Dokuments bei der zuständigen Person(einer Bank, einem ausländischen Notar, einem ausländischen Grundbuchamt usw.) unmittelbar wirksam ist und die sich daraus ergebenden Wirkungen entfaltet, ohne dass ein zusätzliches Anerkennungs- oder Validierungsverfahren in der ausländischen Rechtsordnung durchgeführt werden muss.

Auf dieser Grundlage wird mit der Ausstellung des Zeugnisses vermutet, dass die darin als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Nachlassverwalter genannte Person nach dem auf den Erbfall anwendbaren Recht die Eigenschaft eines solchen hat, so dass die zuständige Behörde oder eine natürliche oder juristische Person, wenn sie dieses Dokument vorlegt, es für gültig erklären, diese Person als Erben, Vermächtnisnehmer oder Nachlassverwalter ansehen und dementsprechend handeln und ihr alle Vermögensgegenstände, Rechte, Kapital oder Guthaben übergeben muss, die ihr nach den Bestimmungen des Erblassers zustehen.

Das Zeugnis ist auch ein gültiger Titel für die Eintragung des Erbschaftserwerbs in das zuständige Register eines Mitgliedstaats, so dass z. B. die Übertragung einer Immobilie zugunsten des im Zeugnis genannten Erben oder Vermächtnisnehmers in das Grundbuch dieses Staates eingetragen werden kann.

Ist die Ausstellung der Bescheinigung obligatorisch?

Natürlich handelt es sich hierbei um einen freiwilligen Akt der Beteiligten, d.h. der Erben, Vermächtnisnehmer oder Nachlassverwalter, so dass es ihnen überlassen bleibt, zu entscheiden, ob sie im konkreten Fall dieses Zeugnis benötigen, um in anderen Ländern der Union wirksam zu sein oder nicht, denn wenn sie es für zweckmäßiger halten, können sie sich dafür entscheiden, die internen Dokumente jedes Staates, in dem die Erbfolge angeordnet wird (z.B. ein Testament), zu übermitteln und zu versuchen, sie in dieser ausländischen Gerichtsbarkeit wirksam zu machen.

Wie bereits erwähnt, hat diese Option jedoch den Nachteil, dass die Vorlage dieses ausländischen Dokuments höchstwahrscheinlich ein Anerkennungs- und Validierungsverfahren in diesem anderen Staat nach sich zieht, was einen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeuten kann, der mit dem Europäischen Nachlasszeugnis leicht vermieden werden kann, da es sich hierbei, wie bereits erwähnt, um ein Dokument mit unmittelbarer Wirkung handelt, das seine Wirkungen in jedem Land der Europäischen Union ohne zusätzliche Formalitäten entfalten kann.

Ersetzt das Nachlasszeugnis die internen Dokumente über den Erbfall?

Diese Frage kann nur verneint werden, so dass das Zeugnis nicht an die Stelle der internen Dokumente tritt, die in den Mitgliedstaaten zu ähnlichen Zwecken in Erbsachen verwendet werden, so dass, wenn es beispielsweise ausgestellt wird, um in einem anderen Land der Union wirksam zu werden, das ursprüngliche spanische Testament in unserem Staat gültig und wirksam bleibt.

Die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses ist jedoch in jedem Fall auch im Ausstellungsstaat wirksam, wenn die betroffenen Personen dies wünschen. 

Siehe weitere häufig gestellte Fragen

Wer kann das Europäische Nachlasszeugnis in Spanien ausstellen?

Nach geltendem Recht kann das Europäische Nachlasszeugnis in Spanien nur von dem Notar ausgestellt werden, der die Erbfolge (oder einen ihrer Bestandteile) des Verstorbenen in Spanien erklärt. Wenn also beispielsweise eine Person ihr Testament oder die entsprechende Erbschaftsannahme bei einem Notar in Barcelona hinterlegt hat, müssen wir uns für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses an diesen Notar wenden, und nur er, und nur er, wird das Europäische Nachlasszeugnis ausstellen.

Denn das Gesetz verpflichtet diesen Notar, die Ausstellung der Bescheinigung in der Urkunde zu vermerken, so dass sie in der Urkunde oder dem Akt, der zu ihrer gültigen Ausstellung geführt hat, ordnungsgemäß registriert wird.

Wie kann ich ein Zertifikat beantragen?

Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung ist unter Verwendung eines Standardformulars(HERE) zu stellen, das durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 genannten Formblätter genehmigt wurde und dem zuständigen Notar zur Erteilung vorzulegen ist.

Was erstens die antragsberechtigten Personen betrifft, so ist logischerweise nur derjenige antragsberechtigt, der ein berechtigtes Interesse an der Angelegenheit hat, d. h. eine Person, die als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Verwalter des betreffenden Nachlasses benannt wurde.

Was die im Antrag zu machenden Angaben betrifft, so muss der Antrag unbedingt die folgenden Informationen enthalten:

  • Angaben zum Verstorbenen: Nachname (ggf. Geburtsname); Vorname; Geschlecht; Geburtsdatum und -ort; Familienstand; Staatsangehörigkeit; Identifikationsnummer (ggf.); Anschrift zum Zeitpunkt des Todes; Sterbedatum und -ort.
  • Angaben zum Antragsteller: Name (ggf. Geburtsname); Vorname; Geschlecht; Geburtsdatum und -ort; Familienstand; Staatsangehörigkeit; Identifikationsnummer (ggf.); Anschrift und ggf. Verwandtschaft mit dem Verstorbenen.
  • Gegebenenfalls Angaben zum Vertreter des Anmelders: Nachname (ggf. Geburtsname); Vorname; Anschrift und Art der Vertretung.
  • Angaben zum Ehegatten oder Lebenspartner des Verstorbenen und gegebenenfalls zu seinem/ihren früheren Ehegatten oder früheren Lebenspartner(n): Nachname (gegebenenfalls Geburtsname); Vorname; Geschlecht; Geburtsdatum und -ort; Familienstand; Staatsangehörigkeit; Kennnummer (gegebenenfalls) und Anschrift.
  • Angaben zu anderen möglichen Begünstigten aufgrund einer Verfügung von Todes wegen oder kraft Gesetzes: Vor- und Nachname oder Firmenname; Identifikationsnummer (falls zutreffend) und Anschrift.
  • Der Zweck, für den die Bescheinigung beantragt wird.
  • Die Kontaktdaten des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde, die sich mit der Erbsache befasst oder befasst hat.
  • Die Punkte, auf die der Antragsteller gegebenenfalls seinen Anspruch auf das geerbte Vermögen als Erbe und/oder das Recht, das Testament des Verstorbenen zu vollstrecken und/oder dessen Nachlass zu verwalten, stützt.
  • Angabe, ob der Verstorbene eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, und wenn weder das Original noch eine Kopie beigefügt ist, Angabe des Ortes, an dem sich das Original befindet.
  • Angabe, ob der Verstorbene einen Ehevertrag oder einen Vertrag über eine Beziehung, die ähnliche Wirkungen wie eine Ehe haben kann, geschlossen hat, und wenn weder das Original noch eine Kopie beigefügt ist, Angabe des Ortes, an dem sich das Original befindet.
  • Angabe, ob einer der Begünstigten erklärt hat, dass er/sie die Erbschaft annimmt oder ausschlägt.
  • Eine Erklärung, dass nach bestem Wissen und Gewissen des Antragstellers keine Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den zu bescheinigenden Angelegenheiten anhängig sind.
  • Alle sonstigen Informationen, die der Antragsteller für die Ausstellung des Zertifikats für nützlich hält.

Welche Schritte muss der Notar, bei dem der Antrag eingereicht wird, unternehmen?

Nach Eingang des Antrags muss der Notar diesen prüfen und alle Erklärungen und Unterlagen sowie deren Richtigkeit auf der Grundlage der vorgelegten Informationen und der in seinem Besitz befindlichen Informationen überprüfen. Zu diesem Zweck kann er sogar jeden Betroffenen anhören, er kann auch Bekanntmachungen veröffentlichen, damit jeder, der von dieser Erbfolge betroffen ist, alle seinem Recht entsprechenden Ansprüche geltend machen kann, oder er kann auch von ausländischen Behörden (z. B. Zivil-, Testaments- und Vermögensregistern) die Ausstellung von Urkunden oder Bescheinigungen verlangen, um den Wahrheitsgehalt der Angaben im Antrag zu überprüfen.

Wenn alle Angaben überprüft wurden und korrekt sind, stellt der Notar das Europäische Nachlasszeugnis in Form einer Urkunde aus, und zwar ebenfalls auf der Grundlage eines in den geltenden Vorschriften festgelegten Formulars.

Andererseits verweigert sie die Ausstellung der Bescheinigung, wenn die zu bescheinigenden Angelegenheiten Gegenstand eines Rechtsbehelfs sind, wenn die Bescheinigung nicht mit einer Entscheidung übereinstimmt, die diese Angelegenheiten betrifft.

Welche Informationen wird das Zertifikat enthalten?

Gemäß den geltenden Vorschriften muss die Bescheinigung unbedingt folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der ausstellenden Behörde.
  • Aktenzeichen.
  • Die Gründe für die Zuständigkeit der ausstellenden Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung.
  • Datum der Ausgabe.
  • Angaben zum Antragsteller: Name (ggf. Geburtsname), Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Identifikationsnummer (ggf.), Anschrift und ggf. Verwandtschaft mit dem Verstorbenen.
  • Angaben zum Verstorbenen: Nachname (ggf. Geburtsname), Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Identifikationsnummer (ggf.), Anschrift zum Zeitpunkt des Todes, Sterbedatum und -ort.
  • Angaben zu den Begünstigten: Nachname (ggf. Geburtsname), Vorname und (ggf.) Kennnummer.
  • Angaben zu den vom Erblasser geschlossenen Eheverträgen oder gegebenenfalls zu dem Vertrag, den der Erblasser im Rahmen einer Beziehung geschlossen hat, die nach dem anwendbaren Recht eheähnliche Wirkungen hat, sowie Angaben zum ehelichen Güterstand oder einer gleichwertigen Regelung.
  • Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht und die Punkte, auf deren Grundlage dieses Recht bestimmt worden ist.
  • Angaben darüber, ob es sich um eine testamentarische oder eine gesetzliche Erbfolge handelt, einschließlich Angaben zu den Sachverhalten, aus denen sich die Rechte oder Befugnisse der Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ergeben.
  • Gegebenenfalls Angaben über die Art der Annahme der Erbschaft oder des Erbverzichts jedes Begünstigten.
  • Der jedem Erben entsprechende aliquote Anteil und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die jedem einzelnen Erben entsprechen.
  • Das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die jedem einzelnen Vermächtnisnehmer zustehen.
  • Beschränkungen der Rechte des/der Erben und gegebenenfalls des/der Vermächtnisnehmer(s) nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder nach einer Verfügung von Todes wegen.
  • Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters und ihre Beschränkungen nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder nach einer Verfügung von Todes wegen.

Welches Dokument wird den interessierten Parteien zur Verfügung gestellt?

Die ausstellende Behörde, in diesem Fall der Notar, bewahrt das Original der Urkunde, die die Form einer Urkunde hat, auf und stellt den Beteiligten eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zur Verfügung, damit sie in dem ausländischen Hoheitsgebiet der Europäischen Union, in dem der Erblasser Vermögensinteressen hat, die verwaltet werden müssen, volle Rechtswirkung entfalten kann.

Ferner ist zu beachten, dass der Notar, der diesen Akt genehmigt, die Identität aller Personen festhalten muss, denen eine beglaubigte Abschrift erteilt wird, und dass die beglaubigte Abschrift für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten gültig sein wird.

Ist es möglich, das Europäische Nachlasszeugnis zu berichtigen, zu ändern oder zu löschen?

Natürlich kann der Notar, der das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt hat, das Zeugnis entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten berichtigen, wenn es einen wesentlichen Fehler enthält.

Ebenso kann der Notar die Bescheinigung abändern oder annullieren, wenn Dritte nachträglich entsprechende Angaben machen, die nicht der Realität entsprechen.

In jedem Fall muss der bevollmächtigte Notar im Falle einer Berichtigung, Änderung oder Löschung die betroffenen Personen, denen in der Vergangenheit eine beglaubigte Kopie zugestellt wurde, unverzüglich benachrichtigen.

Wer muss für das Europäische Nachlasszeugnis zahlen?

Die Kosten dieses Verfahrens in Form einer Notariatsgebühr müssen von den Beteiligten, die die Dienste des Notars in Anspruch genommen haben, bezahlt werden, damit der Notar die entsprechende Bescheinigung ausstellen kann.

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