Dies ist die notarielle Urkunde, mit der die Gesellschafter einer Handelsgesellschaft ihre Einlage in die Gesellschaft herabsetzen können, wodurch das Kapital der Gesellschaft verringert wird.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Diese Schätzung wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notariatstarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989) und 2) unserer Kenntnis des Notariatstarifs. (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Wie bereits bei der Analyse der Gründungsurkunde von Kapitalgesellschaften oder ihrer Kapitalerhöhung erläutert, handelt es sich hierbei um Rechtsinstrumente, die unser Rechtssystem zur Förderung und Erleichterung wirtschaftlicher und kommerzieller Aktivitäten entwickelt hat, die Wohlstand und Beschäftigung für die Gemeinschaft und die Gesellschaft schaffen, All dies geschieht durch einen Vertrag, in dem sich zwei oder mehrere Personen verpflichten, Geld, Güter oder Industriezweige zusammenzulegen, um die Gewinne unter sich aufzuteilen. Auf diese Weise entstehen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit von den Partnern getrennten Vermögenswerten, mit denen sie ihre soziale Tätigkeit finanzieren und für die von ihnen eingegangenen Schulden und sozialen Verpflichtungen aufkommen können.
Kapitalgesellschaften benötigen, wie bereits erwähnt, Kapital, das von ihren Aktionären eingebracht wird, um die für die Entwicklung der produktiven oder kommerziellen Tätigkeit, die sie auf dem Markt anbieten, erforderlichen Vermögenswerte zu decken und zu finanzieren. Angesichts dieser Tatsache liegt es auf der Hand, dass der Kapitalbedarf von Handelsunternehmen während ihres gesamten Lebenszyklus variieren kann und dass sie in diesem speziellen Fall gezwungen sein können, ihn zu verringern, wenn bestimmte Umstände eintreten, wie z. B. wenn das Unternehmen Verluste erlitten hat oder wenn die Aktionäre des Unternehmens einfach einen Teil der getätigten Investitionen zurückerhalten möchten, wenn z. B. die Tätigkeit des Unternehmens keine so hohen Kapitalbeträge für die Entwicklung seiner Geschäftstätigkeit erfordert (Fälle von Überkapitalisierung von Handelsunternehmen).
Durch eine Herabsetzung des Aktienkapitals verringert eine Kapitalgesellschaft also ihre Eigenmittel, mit denen sie normalerweise ihre produktive oder kommerzielle Tätigkeit auf dem Markt finanzieren und entwickeln kann.
Einleitend sollte der Leser wissen, dass es vier Hauptarten der Kapitalherabsetzung gibt, die sich aus den oben genannten Rechtsvorschriften und insbesondere aus Artikel 317 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften ergeben:
In diesem Beitrag werden wir versuchen, die wichtigsten rechtlichen Merkmale und Anforderungen dieser verschiedenen Figuren zu erläutern, so dass jeder, der an der Durchführung einer dieser Operationen interessiert ist, eine klare Vorstellung davon hat, welche Schritte zu befolgen und welche Anforderungen zu beachten sind, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen.
Die verschiedenen Möglichkeiten der Herabsetzung des Gesellschaftskapitals von Kapitalgesellschaften sind im Wesentlichen das Gegenteil der Möglichkeiten, die für die Erhöhung des Kapitals bestehen, denn gemäß Artikel 317 Absatz 2 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften kann eine Handelsgesellschaft ihr Kapital herabsetzen:
Aus diesem Grund und um dem Leser das Verständnis dieses Vorgangs zu erleichtern, sei ein Beispiel genannt:
<ejemplo>Una compañía que disponga de un capital social de 10.000 €, dividido en 1.000 participaciones sociales de 10 € de valor nominal cada una de ellas, si desea reducir su capital social en un 50%, podrá acordar:<ejemplo>
Gemäß Artikel 318 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften muss die Herabsetzung des Aktienkapitals von der Hauptversammlung mit den Voraussetzungen für eine Satzungsänderung (d.h. von den Eigentümern der Gesellschaft) beschlossen werden, weshalb hier auf die Bestimmungen des Artikels 288 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften verwiesen werden muss, der dies verlangt:
In jedem Fall sind in dem Beschluss der Hauptversammlung über die Kapitalherabsetzung gemäß Artikel 318 des genannten Gesetzes zumindest der Betrag der Kapitalherabsetzung, der Zweck der Herabsetzung, das Verfahren, nach dem die Gesellschaft die Herabsetzung vornimmt, die Frist für die Durchführung und der gegebenenfalls an die Aktionäre zu zahlende Betrag anzugeben.
Schließlich muss der Beschluss nach seiner Verabschiedung im Falle von Aktiengesellschaften im Amtsblatt des Handelsregisters und auf der Website des Unternehmens oder, falls diese nicht vorhanden ist, in einer weit verbreiteten Zeitung in der Provinz, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, veröffentlicht werden (Artikel 319 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Gemäß Artikel 320 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften dient diese Art der Kapitalherabsetzung der Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen dem Kapital und dem Nettovermögen der Gesellschaft, das aufgrund von Verlusten verringert worden ist.
Es ist logisch, dass Kapitalgesellschaften den Marktzyklen sowie den Erfolgen und Misserfolgen ihres Managements unterworfen sind, was sich in ihren Jahresergebnissen mit negativen oder verlustreichen Ergebnissen niederschlagen kann. Wenn diese Verluste ein hohes Ausmaß erreichen, können sie die finanzielle Stabilität des Unternehmens und sein Eigenkapital gefährden, so dass auf Mechanismen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zurückgegriffen werden muss, wie z. B. die derzeitige Herabsetzung des Aktienkapitals aufgrund von Verlusten.
An dieser Stelle müssen auch zwei ergänzende Grundsätze von grundlegender Bedeutung erwähnt werden, die nach Möglichkeit zum besseren Verständnis dieser Zahl beitragen werden:
Damit der Leser diese Situation besser verstehen kann, wird im Folgenden ein Beispiel für die Vermögenslage eines Unternehmens angeführt, das auf der Grundlage der obigen Ausführungen eine Kapitalherabsetzung erfordern würde:
Im gezeigten Beispiel kann der Leser also eine Situation beobachten, in der das Nettovermögen einer Gesellschaft aufgrund eines sehr hohen negativen Jahresergebnisses auf weniger als die Hälfte des Grundkapitals gesunken ist, wodurch der oben genannte Auflösungsgrund eintritt. Um diese Situation zu vermeiden, wäre eine Herabsetzung des Aktienkapitals erforderlich, so dass das Nettovermögen dieser Gesellschaft wie folgt aussehen würde:
Nachdem nun die Art und die Ziele der Herabsetzung des Aktienkapitals aufgrund von Verlusten bekannt sind, ist es an der Zeit, mit der Analyse der rechtlichen Vorschriften für ihre Umsetzung fortzufahren.
In dieser Hinsicht hat der Gesetzgeber diese Art der Herabsetzung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Artikel 320 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) konzipiert, wonach diese Kapitalherabsetzung alle Beteiligungen oder alle Aktien gleichermaßen im Verhältnis zu ihrem Nennwert betreffen muss, wobei die Privilegien zu beachten sind, die zu diesem Zweck gesetzlich oder in der Satzung für bestimmte Beteiligungen oder für bestimmte Aktiengattungen gewährt werden können.
Aus diesem Grund und weil es nicht anders sein kann, legt das Gesetz fest, dass die Kapitalherabsetzung alle Aktionäre gleichermaßen betrifft, die ihr Aktienkapital im Verhältnis zu ihrem Anteil reduziert sehen, ohne dass eine Herabsetzung in Betracht gezogen werden kann, die verschiedene Aktionäre ungleich betrifft und somit einige gegenüber anderen benachteiligt.
Allerdings müssen auch eine Reihe von gesetzlichen Verboten oder Beschränkungen für diese Art von Maßnahmen berücksichtigt werden:
Was die formalen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Kapitalherabsetzung aufgrund von Verlusten betrifft, so sollte der Leser auch Folgendes beachten:
Schließlich sollten sich die Interessenten auch darüber im Klaren sein, dass die Durchführung der Kapitalherabsetzungsvereinbarung eine Reihe von Konsequenzen nach sich ziehen wird, die das Unternehmen in der Zukunft betreffen werden, denn:
Aus einer teleologischen Auslegung von Artikel 274 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, dass alle Kapitalgesellschaften über eine gesetzliche Rücklage von bis zu zwanzig Prozent des Grundkapitals verfügen, da er sie verpflichtet, jedes Jahr einen Betrag in Höhe von zehn Prozent ihres Gewinns zuzuweisen, bis die genannten zwanzig Prozent erreicht sind.
Diese Zahl kann daher durch eine periodische Dotierung der gesetzlichen Rücklage aus den Gewinnen des Unternehmens (was der Idealfall wäre) oder gegebenenfalls durch eine Kapitalherabsetzung zur Dotierung der gesetzlichen Rücklage erreicht werden, wodurch das Kapital des Unternehmens verringert wird, um die gesetzliche Rücklage zu erhöhen.
Die spezifische Regelung für diese Art der Herabsetzung findet sich in Artikel 328 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften, der festlegt, dass die Bestimmungen der Artikel 322 bis 326 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften auf die Herabsetzung des Kapitals zur Bildung oder Erhöhung der gesetzlichen Rücklage Anwendung finden, deren Inhalt bereits oben erläutert wurde, aber zum Nutzen der Interessenten noch einmal detailliert dargestellt wird. Deshalb:
Einer der logischsten Gründe für eine Herabsetzung des Aktienkapitals ist, wenn die Aktionäre des Unternehmens den Wert ihrer seinerzeit geleisteten Einlagen zurückerhalten wollen. Durch diese Desinvestition können die Aktionäre einer Kapitalgesellschaft ihre Investitionen ganz oder teilweise zurückgewinnen, was zu einer Dekapitalisierung der Gesellschaft führt.
Wie anzunehmen ist, können die Anteilseigner eines Unternehmens in bestimmten Fällen zu dem Schluss oder der Entscheidung gelangen, dass sie ihr Kapital nicht mehr in das Unternehmen investieren wollen, und zu diesem Zweck neben dem Verkauf und Kauf von Anteilen oder Aktien auch eine Kapitalherabsetzung vornehmen. Eine weitere Situation, die die Durchführung einer Operation mit diesen Merkmalen erforderlich machen kann, sind Situationen, in denen Unternehmen "überkapitalisiert" sind, d. h. sie verfügen über ein höheres Eigenkapital, als sie für die Entwicklung ihrer Tätigkeit tatsächlich benötigen, was sich negativ auf die Kapitalrendite auswirkt. Um diese Situationen zu vermeiden, kann es auch interessant sein, auf die Figur der Aktienkapitalherabsetzung zurückzugreifen.
Zum rechtlichen Anwendungsbereich dieser Art der Kapitalherabsetzung sind folgende grundsätzliche Fragen zu klären:
Erstens, dass gemäß Artikel 329 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Anforderungen an den Beschluss, wenn der Beschluss über die Herabsetzung des Wertes der Einlagen nicht alle Beteiligungen oder alle Anteile der Gesellschaft gleichermaßen betrifft, im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung erforderlich sein wird, die individuelle Zustimmung der Inhaber dieser Beteiligungen und bei Aktiengesellschaften die gesonderte Zustimmung der Mehrheit der betreffenden Aktionäre, die in der in Artikel 293 vorgesehenen Weise (d. h. mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der verschiedenen Aktiengattungen, sofern vorhanden) erteilt wird.
Und als zweiter grundlegender Punkt muss zu Protokoll gegeben werden, dass die Rückzahlung des Wertes der Einlagen an die Aktionäre im Verhältnis zum eingezahlten Wert der jeweiligen Beteiligungen oder Aktien (d.h. im Verhältnis zum Aktienkapital jedes Aktionärs) erfolgen muss, es sei denn, es wird einstimmig ein anderes System vereinbart (Artikel 330 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Bei der letztgenannten Art der Kapitalherabsetzung ist der Schutz der Gläubiger zweifellos von zentraler Bedeutung, da dieses Instrument, wenn ihre Rechte nicht gewährleistet sind, von den Aktionären der Gesellschaft genutzt werden könnte, um ihre Investition zum Nachteil der Gläubiger der Gesellschaft zurückzuerhalten, die Gefahr laufen könnte, ihr Kapital zu verlieren und nicht mehr in der Lage zu sein, die Schulden der Gesellschaft zu begleichen. In Anbetracht der Bedeutung dieses Themas hat der Gesetzgeber diesem Thema mehrere Vorschriften gewidmet, deren Hauptmerkmale im Folgenden je nach Art der betreffenden Gesellschaft näher erläutert werden:
A) Der Schutz der Gläubiger von Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
So haften die Gesellschafter, denen der Wert ihrer Einlagen ganz oder teilweise zurückgegeben wurde, gemäß Artikel 331 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften untereinander und mit der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für die Begleichung von Gesellschaftsschulden, die vor dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Herabsetzung gegenüber Dritten vollstreckbar war.
Diese Haftung jedes Gesellschafters ist auf den Betrag begrenzt, den er als Rückerstattung der Stammeinlage erhalten hat, und erlischt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Herabsetzung Dritten gegenüber vollstreckbar war.
Als Maßnahme zur Sicherstellung dieser Haftung muss die Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses in das Handelsregister die Identität der Personen enthalten, denen die Gesellschaftseinlagen ganz oder teilweise zurückgegeben wurden, bzw. die Erklärung des Verwaltungsorgans, dass die nachstehend beschriebene Rücklage gebildet worden ist, da diese gesamtschuldnerische Haftung vermieden werden kann, wenn bei der Vereinbarung der Herabsetzung durch Rückgewähr des ganzen oder eines Teils des Wertes der Gesellschaftseinlagen eine Rücklage aus dem Gewinn oder aus freien Rücklagen in Höhe des Betrages gebildet wird, den die Gesellschafter als Rückgewähr der Gesellschaftseinlage erhalten.
Diese Rücklage steht erst fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Herabsetzung im Amtsblatt des Handelsregisters zur Verfügung, es sei denn, alle Unternehmensschulden, die vor dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit der Herabsetzung gegenüber Dritten entstanden sind, sind vor Ablauf dieser Frist beglichen worden (Artikel 332 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Schließlich ist im Bereich der Aktiengesellschaften auch das gesetzliche Widerspruchsrecht der Gesellschaftsgläubiger (Artikel 333 der Handelsregisterordnung) zu vermerken, wonach die Satzung vorsehen kann, dass ein Beschluss über eine Kapitalherabsetzung, der die Rückzahlung der Einlagen an die Gesellschafter zur Folge hat, nicht vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung der Gläubiger durchgeführt werden darf.
Als Garantie für dieses Widerspruchsrecht sieht die vorgenannte Bestimmung vor, dass jede Rückgabe, die vor Ablauf der Dreimonatsfrist oder trotz des frist- und formgerechten Widerspruchs eines Gläubigers erfolgt, nichtig ist.
B) Der Schutz der Gläubiger von Aktiengesellschaften:
Im Bereich der Aktiengesellschaften haben die Gläubiger gemäß Artikel 334 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften ebenfalls das Recht, dem Beschluss über die Herabsetzung des Aktienkapitals zu widersprechen, da dieser Artikel besagt, dass die Gläubiger der Aktiengesellschaft, deren Forderungen vor dem Datum der letzten Bekanntmachung des Beschlusses über die Herabsetzung des Aktienkapitals entstanden sind, zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig sind und solange diese Forderungen nicht gesichert sind, das Recht haben, der Herabsetzung zu widersprechen.
Dieses Widerspruchsrecht wird auch durch die Beschränkungen des Artikels 335 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften eingeschränkt, wonach die Gläubiger in den folgenden Fällen keinen Widerspruch gegen die Herabsetzung einlegen können:
Was schließlich die Fristen und Wirkungen der Ausübung dieses Rechts betrifft, so ist zu bedenken, dass der Gläubiger zur Ausübung dieses Widerspruchsrechts über eine Frist von einem Monat ab dem Datum der letzten Bekanntmachung des Beschlusses verfügt (Artikel 336 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) und dass im Falle der Ausübung dieses Rechts die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals erst dann vollzogen werden darf, wenn die Gesellschaft zur Befriedigung des Gläubigers eine Sicherheit geleistet hat oder in anderen Fällen, wenn sie dem Gläubiger die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zugunsten der Gesellschaft durch ein zur Leistung einer solchen Sicherheit ordnungsgemäß ermächtigtes Kreditinstitut für den Betrag der Forderung des Gläubigers mitteilt und wenn der Gläubiger der Gesellschaft die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals mitteilt, andernfalls so lange, bis sie dem Gläubiger die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zugunsten der Gesellschaft durch ein zur Übernahme einer solchen Bürgschaft ordnungsgemäß befugtes Kreditinstitut in Höhe der Forderung des Gläubigers mitteilt und bis die Verjährungsfrist zur Durchsetzung der Forderung abgelaufen ist (§ 337 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Der Begriff der eigenen Aktien ist in den Artikeln 134 ff. des Gesetzes über Kapitalgesellschaften geregelt und kann definiert werden als Situationen, in denen eine Kapitalgesellschaft das Eigentum an einem Teil ihrer eigenen Aktien oder Beteiligungen erwirbt.
Dieses Instrument kann von den Aktionären genutzt werden, um einen Teil ihrer Aktien oder Anteile zu veräußern und anschließend deren Einziehung (d. h. deren Verschwinden) durch eine Kapitalherabsetzung zuzustimmen.
Die Regelung dieser Modalität findet sich in den Artikeln 338 bis 442 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften, in denen erstens festgelegt ist, dass, wenn die Kapitalherabsetzung durch den Erwerb von Beteiligungen oder Anteilen an der Gesellschaft zur späteren Einziehung erfolgen soll, der Erwerb allen Aktionären angeboten werden muss.
Ebenso muss der Beschluss über die Herabsetzung der Zahl der Aktien, wenn er nur eine Aktiengattung betreffen soll, mit gesonderter Zustimmung der Mehrheit der Aktien der betreffenden Gattung gefasst werden.
Was das Übernahmeangebot anbelangt (Artikel 339 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften), so ist es bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung jedem Aktionär per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen, während bei Aktiengesellschaften das Übernahmeangebot im Amtsblatt des Handelsregisters und in einer Zeitung mit großer Verbreitung in der Provinz, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat, veröffentlicht werden muss, wobei die Veröffentlichung mindestens einen Monat lang aufrechtzuerhalten ist und alle Informationen enthalten muss, die vernünftigerweise notwendig sind, um die verkaufswilligen Aktionäre zu informieren, und gegebenenfalls die Folgen anzugeben, die sich ergeben, wenn die angebotenen Aktien nicht die Zahl der angebotenen Aktien erreichen, (Handelt es sich bei allen Aktien um Namensaktien, kann die Satzung jedoch zulassen, dass die Veröffentlichung des Angebots durch die Übersendung des Angebots an jeden Aktionär per Einschreiben mit Rückschein ersetzt wird).
Nach der Abgabe des Übernahmeangebots (für das die Annahmefrist ab der Absendung der Mitteilung berechnet wird) können zwei Situationen eintreten:
Schließlich müssen die von der Gesellschaft erworbenen Aktien innerhalb von drei Jahren ab dem Datum des Übernahmeangebots eingelöst werden, während die von der Gesellschaft erworbenen Aktien innerhalb eines Monats nach dem Ende der Frist für das Übernahmeangebot eingelöst werden müssen (Artikel 342 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Interessant ist auch die Tatsache, dass bei dieser Art von Transaktion den Inhabern der eingezogenen Aktien als Anreiz Gratisaktien zugeteilt werden können, wobei im Herabsetzungsbeschluss der Inhalt der mit diesen Gratisaktien verbundenen Rechte, die keine Stimmrechte umfassen dürfen, festgelegt wird (Artikel 341 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Schließlich ist noch anzumerken, dass in bestimmten Fällen eine gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Gesellschaftskapitals erforderlich sein kann (Artikel 343 bis 345 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften). Dies ist dann der Fall, wenn eine Herabsetzung des Gesellschaftskapitals auf Null oder unter den gesetzlichen Mindestbetrag beschlossen wird, um gleichzeitig die Umwandlung der Gesellschaft oder die Erhöhung ihres Kapitals auf einen Betrag in Höhe des genannten Mindestbetrags oder darüber zu beschließen.
In diesen Fällen, in denen das Bezugs- oder Übernahmerecht der Aktionäre in jedem Fall gewahrt bleiben muss, ist die Wirksamkeit des Kapitalherabsetzungsbeschlusses gegebenenfalls von der Durchführung des Kapitalerhöhungsbeschlusses abhängig zu machen, und der Beschluss darf nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn der Umwandlungs- oder Kapitalerhöhungsbeschluss und im letzteren Fall auch dessen Durchführung gleichzeitig zur Eintragung angemeldet werden.
Aus formaler Sicht muss, wie es nicht anders sein kann, berücksichtigt werden, dass der Artikel der Satzung, der sich auf das Grundkapital der Gesellschaft bezieht, angepasst werden muss, da die beschlossene und durchgeführte Kapitalerhöhung logischerweise das ändert, was zuvor darin vorgesehen war. So muss in der Urkunde über die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals der Artikel der Satzung, der sich auf das Gesellschaftskapital bezieht, entsprechend der vorgenommenen Herabsetzung umformuliert werden. Anschließend muss diese Urkunde über die Herabsetzung des Aktienkapitals natürlich in das Handelsregister eingetragen werden.
Eine der wichtigsten Fragen bei dieser Art von Operationen sind zweifellos die steuerlichen Kosten von Kapitalherabsetzungen, insbesondere von solchen, die darauf abzielen, die von einzelnen Aktionären geleisteten Beiträge zurückzuzahlen.
Im letztgenannten Fall sieht die geltende Gesetzgebung (Artikel 33.3.a des Gesetzes 35/2006 vom 28. November über die Einkommenssteuer und Artikel 75.3.h der Durchführungsverordnung) vor, dass, wenn der Betrag der zurückerstatteten Beiträge den Wert des Erwerbs übersteigt, diese Differenz oder dieser Überschuss als Einkommen aus beweglichem Kapital in der Einkommenssteuer besteuert wird und nicht dem Einbehalt oder der Abschlagszahlung unterliegt. Stammt diese Ermäßigung jedoch aus nicht ausgeschütteten Gewinnen, wird der gesamte erhaltene Betrag als solcher besteuert und unterliegt dem Steuerabzug und der Akontozahlung.
Ebenso sollten Aktionäre, die diese Art von Transaktionen durchführen, bedenken, dass die Herabsetzung des Aktienkapitals der Übertragungssteuer und der Stempelsteuer (Impuesto de Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados) unterliegt, und zwar in Form von Gesellschaftsoperationen, wobei der derzeitige Steuersatz in Katalonien 1 % beträgt (Königliches Gesetzesdekret 1/1993 vom 24. September).
Um eine Urkunde über die Herabsetzung des Aktienkapitals auszufertigen, setzen Sie sich einfach mit dem Notariat in Verbindung (telefonisch oder per E-Mail an mercantil@jesusbenavides.es) und vereinbaren Sie einen Termin an einem Tag und zu einer Uhrzeit, die für die Erteiler günstig sind.
Zum vereinbarten Termin kommen die Parteien einfach mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt über die erforderlichen Unterlagen) zum Notariat, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalts und der Erwartungen und Bedürfnisse der betreffenden Kunden erstellt wird.
In jedem Fall können sich die Beteiligten, wenn sie Unterstützung bei den Musterurkunden für die Annahme der für die betreffenden Satzungsänderungen erforderlichen Gesellschaftsbeschlüsse benötigen, an das Notariat wenden, das ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite steht.
Auf Wunsch des Interessenten kann ihm am Tag der Unterzeichnung eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals ausgehändigt werden; in diesem Fall muss er sich jedoch an das Handelsregister wenden, um die Eintragung zu veranlassen.
Auf Wunsch ist es natürlich auch möglich, das Notariat selbst mit dieser Aufgabe zu betrauen, das die Urkunde dann elektronisch an das Handelsregister zur Eintragung weiterleitet.
Sobald dies geschehen ist, wird die öffentliche Ausfertigung der Urkunde den Erteilenden zugestellt, was sehr viel nützlicher ist, da die Urkunde dann ihre volle Wirkung entfalten kann.
Es reicht aus, wenn der Verwalter oder der Vertreter des Unternehmens mit seinem Personalausweis zum Notar geht. Ausländer müssen dem Notar ihren originalen und gültigen Reisepass vorlegen. Außerdem muss die NIE zusammen mit dem oben genannten Reisepass vorgelegt werden.
In der Regel ist eine Bescheinigung über den Beschluss der Hauptversammlung oder den Beschluss des Alleingesellschafters, der die Kapitalherabsetzung zur Folge hat, den Herabsetzungsbetrag und das Verfahren zur Durchführung der Herabsetzung vorzulegen. Das Notariat kann bei der Vorbereitung oder Erstellung dieser Art von Bescheinigung ohne zusätzliche Kosten beraten und helfen.
Dem Notar sind die entsprechenden Unterlagen der Gesellschaft, in der die Kapitalherabsetzung vorgenommen werden soll, vorzulegen. Zu diesem Zweck ist eine beglaubigte Abschrift der Gründungsurkunde der Gesellschaft sowie eine spätere Urkunde zur Änderung der Satzung vorzulegen. Das Notariat kann jedoch telematisch auf das Handelsregister zugreifen, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, um einen Teil dieser Unterlagen zu überprüfen und die Angaben zu bestätigen, die zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Kapitalherabsetzungsurkunde gelten.
Praktisch jedes Mal, wenn jemand ein Notariat aufsucht, um im Namen einer Gesellschaft zu unterschreiben, muss er zu diesem Zeitpunkt vor dem Notar angeben, welche Aktionäre (auch wenn sie nicht anwesend sind) innerhalb der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt mehr als 25 % des Aktienkapitals der Gesellschaft halten. Um diese Identifizierung vornehmen zu können, schreibt das Gesetz die Vorlage einer beglaubigten Kopie der entsprechenden notariellen Urkunde, der so genannten "Urkunde über das wirtschaftliche Eigentum", vor. Es ist fast sicher, dass infolge der Kapitalherabsetzung eine neue Urkunde über das wirtschaftliche Eigentum unterzeichnet werden muss, da sich die Anteile der derzeitigen Aktionäre am Gesellschaftskapital in der Regel ändern.
Im Falle einer Herabsetzung des Aktienkapitals aufgrund von Verlusten sind auch die Bilanz und die entsprechende Bestätigung des Wirtschaftsprüfers, die nicht älter als sechs Monate sein darf, vorzulegen.
Im Falle einer Aktiengesellschaft ist auch der Bericht zur Begründung der vorgeschlagenen Satzungsänderung, die die Herabsetzung des Aktienkapitals zur Folge hat, vorzulegen. Bei Aktiengesellschaften ist außerdem eine Kopie der Bekanntmachung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Amtsblatt des Handelsregisters und auf der Website der Gesellschaft oder, falls diese nicht vorhanden ist, in einer weit verbreiteten Zeitung in der Provinz, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat, vorzulegen.