Dies ist die notarielle Urkunde, in der ein Gesellschafter, Verwalter oder Vertreter einer Handelsgesellschaft zur Verhinderung von Geldwäsche die natürliche(n) Person(en) angibt, die direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft besitzen oder kontrollieren, oder andernfalls die natürliche(n) Person(en) angibt, die die Kontrolle über die Leitung oder Verwaltung der Gesellschaft ausüben.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Diese Schätzung wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notariatstarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989) und 2) unserer Kenntnis des Notariatstarifs. (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Geldwäsche ist eine kriminelle Aktivität, die in unserem Strafgesetzbuch (Organgesetz 10/1995 vom 23. November, Strafgesetzbuch) in den Artikeln 301 ff. beschrieben wird und die Verfolgung von Personen zum Ziel hat, die sich an Handlungen beteiligen, die darauf abzielen, Vermögenswerte in dem Wissen zu erwerben, zu nutzen, umzuwandeln oder zu übertragen, dass sie aus einer kriminellen Aktivität stammen, sowie an allen Handlungen, die darauf abzielen, ihren illegalen Ursprung zu verbergen oder zu verschleiern.
Dieses kriminelle Verhalten, das in der Typologie der Straftaten gegen die sozioökonomische Ordnung enthalten ist, zielt auf die Verfolgung all jener Handlungen ab, deren kleinster gemeinsamer Nenner der Wille ist, illegale Gewinne aus kriminellen Handlungen wieder einzuführen und damit geschützte Rechtsgüter wie den ordnungsgemäßen Warenverkehr oder -handel und den freien Wettbewerb zu beeinträchtigen. Der Gesetzgeber versucht also, alle Handlungen zu verfolgen, die darauf abzielen, die Früchte des Verbrechens wieder in die legale Wirtschaft einzubringen und so von der Begehung von Straftaten abzuschrecken, da die meisten kriminellen Handlungen bekanntlich durch das Gewinnstreben des Verbrechers motiviert sind.
In Spanien wurde die Kriminalisierung dieses Verhaltens erstmals durch eine Reform des Strafgesetzbuchs im Jahr 1988 eingeführt, allerdings nur für Finanzdelikte, die aus dem Drogenhandel resultieren. Später, mit dem Strafgesetzbuch von 1995, wurde dieser Straftatbestand auf Vermögenswerte ausgedehnt, die nicht nur aus dem Drogenhandel, sondern aus jeder Art von schwerer Straftat stammen, da sich die kriminellen Aktivitäten auf finanzieller Ebene immer weiter ausbreiten und internationalisieren, ebenso wie die internationalen terroristischen Aktivitäten.
Im Rahmen des Kampfes gegen diese kriminellen Aktivitäten begannen die Regierungen verschiedener Länder Ende der 1980er Jahre, sich für die Schaffung rechtlicher Mechanismen zur Bekämpfung dieses Phänomens zu interessieren, zum Beispiel durch die 1990 verabschiedeten Empfehlungen der FATF (einer Institution, die im Englischen als "Financial Action Task Force" bekannt ist und von der G7 gegründet wurde) oder im Rahmen der Europäischen Union durch die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005.
In Anbetracht dessen hat der spanische Gesetzgeber zur Umsetzung des oben genannten Gemeinschaftsinstruments im Jahr 2010 das Gesetz 10/2010 vom 28. April über die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen (und anschließend dessen Durchführungsverordnungen, die mit dem Königlichen Dekret 304/2014 vom 5. Mai verabschiedet wurden), das den Grundstein für diese Angelegenheit im spanischen Rechtssystem bildet, das im Mittelpunkt dieser Analyse stehen wird, und dessen Ziel es ist, die Integrität des Finanzsystems und anderer Wirtschaftssektoren zu schützen, indem Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgelegt werden (Artikel 1 des genannten Gesetzes).
Wie bereits erwähnt, zielt das Gesetz 10/2010 darauf ab, die Begehung von Handlungen zu verhindern, die als Geldwäsche angesehen werden können. Zu diesem Zweck enthält das Gesetz selbst eine Liste der Tätigkeiten, die als solche angesehen werden, nämlich:
Unter Erträgen aus Straftaten sind nach diesem Gesetz alle Arten von Vermögenswerten zu verstehen, deren Erwerb oder Besitz auf eine Straftat zurückzuführen ist, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell sind, sowie Rechtsdokumente oder Urkunden, unabhängig von ihrer Form, die das Eigentum an diesen Vermögenswerten oder ein Recht an ihnen belegen.
Die zu prüfende Vorschrift, aus der sich die Notwendigkeit ergibt, einen Akt der Manifestation des wirtschaftlichen Eigentums zu gewähren, zielt also auf die Verfolgung all dieser oben beschriebenen Verhaltensweisen ab.
Um die in der vorhergehenden Frage beschriebenen kriminellen Handlungen zu bekämpfen, hat das Gesetz eine Liste von Personen oder Einrichtungen erstellt, die als beaufsichtigte Einrichtungen bezeichnet werden und denen eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt wurde, die später noch näher erläutert werden und die alle auf die Bekämpfung der Geldwäsche abzielen.
In Übereinstimmung mit Artikel 2.1 des Gesetzes 10/2010, die Verpflichteten und somit die Verpflichtungen der Verordnung gelten unter anderem für Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Lebensversicherungsbranche zugelassen sind, und Versicherungsmakler, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Verwaltungsgesellschaften von Einrichtungen für gemeinsame Anlagen, Verwaltungsgesellschaften von Pensionsfonds, Verwaltungsgesellschaften von Risikokapitalgesellschaften und Risikokapitalgesellschaften, deren Verwaltung nicht einer Verwaltungsgesellschaft anvertraut ist, Gesellschaften für gegenseitige Garantien Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, Personen, die beruflich mit dem Umtausch von Währungen befasst sind, Postdienste im Zusammenhang mit Giro- oder Überweisungstätigkeiten, Personen, die beruflich mit der Vermittlung von Darlehen oder Krediten befasst sind, Bauträger und Personen, die beruflich mit der Vermittlung, Kommissionierung oder dem Kauf oder Verkauf von Immobilien befasst sind, Wirtschaftsprüfer, externe Buchprüfer oder Steuerberater, Notare und Grundbuch-, Handels- und Immobilienregisterführer usw.
Wie man sieht, sind zahlreiche Wirtschafts- und Berufszweige dem Gesetz 10/2010 unterworfen, so dass jedes Unternehmen, das mit ihnen in Kontakt treten möchte (z.B. bei der Eröffnung eines einfachen Girokontos bei einem Finanzinstitut oder bei der Aushändigung einer öffentlichen Urkunde vor einem Notar), eine Urkunde über die Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentums vorlegen muss, um die Verpflichtungen der oben genannten Verordnung zu erfüllen, deren Einhaltung von den oben genannten Verpflichteten sichergestellt werden muss.
Das Gesetz 10/2010 zur Verhinderung von Geldwäsche erlegt den in der vorhergehenden Frage genannten Verpflichteten eine Reihe von Verpflichtungen auf, die als Sorgfaltspflichten bezeichnet werden und sich wiederum in zwei Kategorien einteilen lassen, nämlich in normale Maßnahmen und verstärkte Maßnahmen.
Was die normalen Maßnahmen anbelangt, so gibt es drei Hauptmaßnahmen, die im Folgenden erläutert werden:
Erstens sind die Verpflichteten gemäß Artikel 3 des Gesetzes 10/2010 zur Verhinderung von Geldwäsche verpflichtet, jede natürliche oder juristische Person zu identifizieren, die beabsichtigt, Geschäftsbeziehungen aufzunehmen oder an Transaktionen teilzunehmen.
Daher dürfen die Verpflichteten unter keinen Umständen mit natürlichen oder juristischen Personen, die nicht ordnungsgemäß identifiziert wurden, Geschäftsbeziehungen unterhalten oder Transaktionen durchführen, und insbesondere ist es verboten, Konten, Sparbücher, Guthaben oder andere nummerierte, codierte, anonyme oder fiktive Instrumente zu eröffnen, abzuschließen oder zu führen.
Diese förmliche Identifizierung erfolgt anhand zuverlässiger Dokumente (z. B. Personalausweis für Einzelpersonen oder beglaubigte Kopien der Gründungsurkunden für Unternehmen), und Artikel 6 der oben genannten Durchführungsverordnung sollte konsultiert werden, um herauszufinden, welche Dokumente für die Zwecke dieser förmlichen Identifizierung als gültig angesehen werden.
Was zweitens die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers betrifft (Artikel 4 des Gesetzes 10/2010 zur Verhinderung von Geldwäsche und Artikel 8 seiner Durchführungsverordnung), wird im Folgenden eine spezielle Frage dazu gestellt, da dies der Grund für den Akt der Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentums ist, der Gegenstand der Analyse in diesen Fragen und Antworten ist. Sie kann jedoch beispielsweise so verstanden werden, dass die natürlichen Personen, in deren Namen die Geschäftsbeziehung aufgenommen werden soll, sowie die natürlichen Personen, die eine wesentliche Beteiligung am Kapital der Gesellschaften halten, in deren Namen die betreffenden wirtschaftlichen Beziehungen aufgenommen werden sollen, identifiziert werden müssen.
In diesem Bereich werden die Verpflichteten auch verpflichtet sein, die Eigentums- und Kontrollstruktur der juristischen Personen, mit denen sie Geschäftsbeziehungen unterhalten, zu bestimmen, was in der Praxis, z. B. bei Geschäften mit Finanzinstituten, häufig bedeutet, dass der Verwalter der Gesellschaft ein Organigramm erstellen und unterzeichnen muss, aus dem die Zusammensetzung der Beteiligungsstruktur der betreffenden Gesellschaft und der Unternehmensgruppe, zu der sie möglicherweise gehört, hervorgeht.
Schließlich verpflichtet das Gesetz die Verpflichteten, den Zweck und die Art der beabsichtigten Geschäftsbeziehung zu bestimmen (Artikel 5 des Gesetzes 10/2010 zur Verhinderung von Geldwäsche), d.h. sie sind verpflichtet, die Art der beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit der Personen, mit denen sie Verträge schließen, zu kennen und den Wahrheitsgehalt dieser Informationen angemessen zu überprüfen. Ebenso verpflichtet die Verordnung sie zu einer ständigen Überwachung dieser Geschäftsbeziehung (Artikel 6 des Gesetzes 10/2010 zur Verhinderung von Geldwäsche), die darauf abzielt, eventuelle Abweichungen zwischen der erklärten Tätigkeit und den üblichen Operationen, die sie durchführen, aufzudecken, wobei solche Unstimmigkeiten als mögliches Warnzeichen interpretiert werden.
Darüber hinaus schreibt das Gesetz in bestimmten Sonderfällen die Anwendung strengerer oder restriktiverer Maßnahmen vor, und zwar durch die Anwendung der oben genannten verstärkten Sorgfaltspflichten, die bei nicht persönlichen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankgeschäften und bei Geschäften mit Personen von öffentlichem Interesse Anwendung finden (weitere Einzelheiten zu diesen Maßnahmen finden Sie in den Artikeln 11 bis 16 des Gesetzes 10/2010 über die Verhinderung der Geldwäsche).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz 10/2010 zur Verhinderung von Geldwäsche ein System von Sanktionen vorsieht (siehe Artikel 50 bis 62 des Gesetzes), das eine Liste von Straftaten enthält, die begangen werden können (z. B. die Nichtangabe der an einer Geschäftsbeziehung beteiligten Parteien oder die Nichtangabe des tatsächlichen Eigentümers), um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu gewährleisten, In den schwerwiegendsten Fällen können Geldbußen von bis zu einer Million fünfhunderttausend Euro verhängt oder die behördlichen Genehmigungen für den Betrieb geregelter Märkte widerrufen werden, wenn dies aufgrund der Art der Tätigkeit erforderlich ist.
Wie bereits erwähnt, ist eine der Verpflichtungen, die den beaufsichtigten Unternehmen durch das Gesetz 10/2010 zur Verhinderung von Geldwäsche auferlegt werden, die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers, was bedeutet, dass sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um die Identität des Eigentümers zu überprüfen, bevor sie Geschäftsbeziehungen aufnehmen oder Transaktionen durchführen.
Für die Zwecke der vorgenannten Vorschrift gilt gemäß deren Artikel 4 und Artikel 8 der Durchführungsverordnung bei juristischen Personen als wirtschaftlicher Eigentümer der tatsächliche Inhaber:
Wie in den vorangegangenen Fragen dargelegt, sind alle Verpflichteten (z. B. Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Immobiliengesellschaften sowie Notare und Registrierstellen) tatsächlich verpflichtet, den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne der vorangegangenen Frage zu identifizieren.
So muss jedes Unternehmen, das eine wirtschaftliche oder kommerzielle Tätigkeit ausüben möchte und Beziehungen zu Finanzinstituten aufnehmen muss, um Girokonten oder Finanzierungen zu erhalten, um Immobiliengeschäfte zu tätigen, um sein Vermögen zu investieren oder um irgendeine Art von Urkunde zu vollziehen (z. B. Wechsel der Geschäftsführer, Erteilung einer Vollmacht, notarielle Beurkundung von Gesellschaftsbeschlüssen usw.), vor allen anderen seine wirtschaftlichen Eigentümer identifizieren.
Zur Erleichterung dieser Aufgabe hat das Rechtssystem den Akt der Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentums vorgesehen, bei dem der Verwalter oder ein Bevollmächtigter der Gesellschaft vor einem Notar seiner Wahl erscheint und eine Urkunde hinterlegt, in der er angibt, welche Person(en) als wirtschaftliche(r) Eigentümer im Sinne des Gesetzes 10/2010 zur Verhinderung von Geldwäsche zu betrachten ist/sind.
Denn nirgendwo im Gesetz oder in den Durchführungsbestimmungen steht, dass diese Urkunde zwingend erforderlich ist. Die notarielle Praxis zeigt jedoch, dass dies vor allem aus zwei Gründen sehr empfehlenswert ist:
Die Verpflichtung zur Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers wird eine allgemeine Anforderung sein. In bestimmten Fällen wird es jedoch möglich sein, vereinfachte Sorgfaltspflichten anzuwenden (Artikel 9 und 10 des Gesetzes 10/2010 zur Verhinderung von Geldwäsche), was gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung die Möglichkeit eröffnet, dass die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers für die folgenden Einrichtungen nicht erforderlich ist:
Es wird auch darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 9.6 der Durchführungsverordnung zum Gesetz 10/2010 zur Verhinderung von Geldwäsche die Verpflichteten, um der Verpflichtung zur Identifizierung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers nachzukommen, vorbehaltlich des Abschlusses einer entsprechenden Formalisierungsvereinbarung auf die Datenbank des Allgemeinen Notariatsrates über wirtschaftliches Eigentum zugreifen können.
Mit Hilfe der vom Einheitlichen EDV-gestützten Notariatsregister generierten Daten informieren die Notare das Notariat über alle Urkunden und Akten, in denen das wirtschaftliche Eigentum an einer Gesellschaft angegeben ist, damit diese Daten in die oben genannte Datenbank des wirtschaftlichen Eigentums aufgenommen werden können, auf die die Verpflichteten zugreifen und sie abfragen können, um den ihnen gesetzlich auferlegten Verpflichtungen nachzukommen.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass es im notariellen Bereich eine weitere Stelle gibt, die mit der Verhinderung von Geldwäsche zu tun hat, die so genannte zentrale Präventionsstelle, die ebenfalls dem Generalrat der Notare unterstellt ist und durch die Verordnung EHA/2963/2005 geregelt wird und die die von den Notaren genehmigten und über das zentrale Register mitgeteilten Transaktionen analysieren wird, Werden Hinweise oder Gewissheit über mögliche Geldwäschetransaktionen festgestellt, wird der Exekutivdienst der Kommission zur Verhinderung von Geldwäsche und monetären Straftaten, einer dem Wirtschaftsministerium unterstellten unabhängigen Einrichtung, deren Aufgabe es ist, eine Präventionspolitik gegen Geldwäsche zu entwickeln, benachrichtigt.
Um eine Eigentumsurkunde anzufordern, setzen Sie sich einfach mit dem Notariat in Verbindung (unter der Kontakttelefonnummer des Notariats oder per E-Mail an mercantil@jesusbenavides.es) und vereinbaren Sie einen Termin an einem Tag und zu einer Uhrzeit, die den Interessenten passt.
Zum vereinbarten Termin müssen die Interessenten lediglich mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt über die erforderlichen Unterlagen) zum Notariat kommen, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalts und der Erwartungen und Bedürfnisse der betreffenden Kunden erstellt wird.
Bei der Unterzeichnung der Urkunde vor dem Notar muss nur der Geschäftsführer oder der Vertreter des Unternehmens anwesend sein, der die Urkunde unterzeichnet; die Anwesenheit der Person, die tatsächlich Eigentümer des Unternehmens ist, ist nicht erforderlich.
Noch am Tag der Unterzeichnung wird mir nach wenigen Minuten eine beglaubigte Kopie der soeben genehmigten Eigentumsurkunde ausgehändigt, damit ich damit alle notwendigen Formalitäten erledigen kann.
Es reicht aus, wenn die Person, die das Unternehmen vertritt, mit ihrem Personalausweis zum Notariat geht. Handelt es sich bei der Person um einen Ausländer, muss er/sie dem Notar seinen/ihren gültigen Reisepass im Original vorlegen. Außerdem muss die NIE zusammen mit dem oben genannten Reisepass vorgelegt werden.
Der Vertreter der Gesellschaft muss dem Notar unbedingt eine beglaubigte Kopie der Urkunde vorlegen, in der seine Bestellung in der Gesellschaft und seine Befugnisse aufgeführt sind (z. B. die notarielle Urkunde, in der er zum Direktor der Gesellschaft ernannt wird). Wir können jedoch vom Notariat aus telematisch auf das Handelsregister zugreifen, in dem das Unternehmen eingetragen ist, um zu überprüfen, ob diese Darstellung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung echt und gültig ist.
Dem Notar sind die einschlägigen Unterlagen der betreffenden Gesellschaft vorzulegen, um die Aufteilung des derzeitigen Aktienkapitals auf die verschiedenen Aktionäre zu bestätigen. Zu diesem Zweck ist eine beglaubigte Abschrift der Satzung der Gesellschaft einzureichen sowie alle späteren Änderungsurkunden (z. B. Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Erwerb oder Veräußerung von Anteilen, Fusion, Spaltung oder jede andere strukturelle Änderung der Gesellschaft).
Es sollte klargestellt werden, dass die Aktionäre, die mehr als 25 % des Gesellschaftskapitals halten, nicht anwesend sein müssen, wenn eine solche Erklärung vor einem Notar abgegeben wird. Es reicht aus, wenn der Vertreter oder der Geschäftsführer der Gesellschaft sie korrekt identifiziert, indem er den Namen, den Vornamen, die Nummer des Personalausweises, den Wohnort und das Geburtsdatum jedes Aktionärs angibt, der den Status eines wirtschaftlichen Eigentümers hat, d. h. mehr als 25 % des Gesellschaftskapitals hält.