Es handelt sich um die notarielle Urkunde, mit der der Erbe einer Erbschaft (oder eines Teils davon) vor der Annahme oder nach der Annahme und vor der Teilung dieses Eigentumsrechts als Ganzes an einen Dritten gegen eine finanzielle Gegenleistung verkauft. Bei diesem Dritten kann es sich entweder um einen anderen Miterben oder sogar um eine Person außerhalb des Erbes handeln.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Normalerweise nimmt eine Person, die als Erbe eingesetzt wird, nach dem Tod des Verstorbenen die Erbschaft an, wenn diese für sie von Interesse ist, und teilt dann gegebenenfalls die Erbschaft unter den eventuell vorhandenen Miterben auf, wobei sie sich das Vermögen oder den ihr zustehenden Anteil selbst zuweist.
Wenn dies auch die häufigste Situation ist, so räumt das Gesetz den Erben doch auch andere, weniger bekannte Möglichkeiten ein, wie z. B. in diesem Fall die Veräußerung ihrer Erbrechte zugunsten eines Dritten, so dass der Erbe seine Eigenschaft als solcher an einen Dritten verkauft, so dass dieser schließlich das Vermögen der Erbschaft erhält oder gegebenenfalls mit den übrigen etwaigen Miterben in die Teilung geht.
Wie bereits erwähnt, nimmt der ausgewiesene Erbe oder Miterbe, wenn er zusammen mit anderen Erben an der Erbschaft beteiligt ist, in der Regel die Erbschaft an und nimmt mit den übrigen Miterben an der Erbteilung teil, wobei er die Vermögenswerte oder Teile davon erhält, die ihm nach den Verfügungen des Erblassers zustehen.
Es kann aber auch vorkommen, dass der Erbe nicht daran interessiert ist, an diesem Prozess der Teilung und Aufteilung des Vermögens teilzunehmen:
<ejemplo>En el caso de que el heredero o coheredero tenga una necesidad perentoria y urgente de obtener liquidez y no pueda esperar a que se resuelva aceptación y partición de la herencia, en lugar de esperar meses o años a que ésta se produzca, puede optar por vender sus derechos hereditarios a un tercero y así obtener un capital de forma inmediata, sin esperar a que este hecho futuro e incierto se produzca.<ejemplo>
In der Praxis wird dies zweifellos das häufigste Szenario sein, und die Beteiligten sollten bedenken, dass die Transaktion, auch wenn sie dem Miterben tatsächlich sofortige Liquidität verschafft, mit Kosten verbunden ist, da die Personen, die diese Art von Erbrechten erwerben, dies normalerweise zu einem niedrigeren Preis tun als dem Wert, den sie aus dem Nachlassvermögen erhalten, sobald die Teilung vollzogen ist, so dass der Miterbe, der den Verkauf seiner Erbrechte in Erwägung zieht, in aller Ruhe und sorgfältig abwägen sollte, ob es sich lohnt oder nicht.
<ejemplo>O, por ejemplo, en el supuesto en el que, habiendo varios coherederos, uno de los mismos, teniendo en cuenta la mala relación personal que pudiere existir entre ellos, proceda a la venta de sus derechos hereditarios para así evitar tener que relacionarse con los demás coherederos.<ejemplo>
Es kann auch vorkommen, dass der Erbe, der seine Erbrechte veräußert, die Vermögenswerte der Erbschaft nicht mit anderen Miterben im Wohnungseigentum teilen möchte (man stelle sich die Situation vor, die entstehen kann, wenn ein Haus infolge der Erbteilung in den Besitz von drei verschiedenen Personen zu je 33,3 % übergeht, mit den daraus entstehenden Konflikten im Zusammenleben), so dass er seine Erbrechte an einen Dritten verkauft, um diese Situation zu vermeiden.
Dies ist zweifellos eine der Fragen, die klarer formuliert werden müssen, da der Erwerber beim Verkauf der Erbschaftsrechte keine spezifischen Vermögenswerte der Erbschaft erwirbt, sondern das Recht, das dem Erben an der Erbschaft des Verstorbenen als Ganzes zusteht, so dass die Phase der Teilung der Erbschaft für die verschiedenen Miterben abgewartet werden muss, um den Nachlass zu verteilen und dann zu bestimmen, welche spezifischen Vermögenswerte jedem der Miterben zugewiesen werden.
Um ein Erbrecht übertragen zu können, ist es logischerweise zunächst erforderlich, dass das Recht bereits entstanden ist, was logischerweise nur dann der Fall ist, wenn der Erblasser verstorben ist und ein gültiger Erbschein vorliegt, in dem die Person, die ihre Rechte veräußert, als Erbe benannt ist.
Wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der übertragende Erbe die Erbschaft angenommen haben, was der Fall ist, wenn er bereits eine Urkunde über die Annahme der Erbschaft ausgefertigt hat, in der er die Erbschaft des Verstorbenen förmlich annimmt, damit der Verkauf der Erbschaftsrechte erfolgen kann.
Da das Gesetz jedoch auch die stillschweigende Annahme der Erbschaft zulässt, ist die beste Lehre der Ansicht, dass der Erbe, auch wenn er die Erbschaft nicht förmlich angenommen hat, die Erbschaft stillschweigend angenommen hat, wenn er seine Erbrechte veräußert, da nur der Erbe, der die Erbschaft angenommen hat, und sei es auch nur stillschweigend (was sich aus seinen Handlungen ableiten lässt, z. B. wenn er seine Erbrechte veräußert), zur Veräußerung seiner Erbrechte übergehen kann.
Diese Frage ist eindeutig zu verneinen, so dass bei mehreren Miterben jeder von ihnen seine Rechte sowohl an einen anderen Miterben als auch an einen Dritten veräußern kann, der mit der Erbschaft nichts zu tun hat, so dass beispielsweise, wenn eine Mutter ihre drei Töchter als Erben einsetzt, jede von ihnen ihre Erbrechte an die anderen Schwestern oder, wenn sie es wünscht, an jede andere Person veräußern kann, unabhängig davon, ob sie mit dem Verstorbenen oder den übrigen Miterben verwandt ist oder nicht.
Für den Fall, dass es mehrere Erben gibt und einer von ihnen beschließt, seine Erbrechte an einen Dritten außerhalb des Erbes zu veräußern, mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen(man stelle sich die Situation mehrerer Geschwister vor, die sich beispielsweise die Nutzung eines Familienhauses mit einem Familienfremden teilen müssen), bietet das Gesetz eine Absicherung, indem es ein so genanntes Rücktrittsrecht zugunsten der Miterben anerkennt, um dies zu verhindern.
Wenn also einer von ihnen seine Erbrechte an einen Dritten außerhalb der Erbschaft verkauft, sind die anderen Miterben berechtigt, in die Position des Erwerbers einzutreten und ihm den Betrag zu zahlen, den er für die Erbrechte gezahlt hat, so dass, wenn der Verkauf tatsächlich bereits stattgefunden hat, die anderen Miterben diesen Teil der Erbschaft von dem Dritten zurückkaufen können, indem sie ihm den Preis zahlen, den er für diese Rechte gezahlt hat, ohne dass er in einem solchen Fall den Verkauf der Rechte, die er von dem verkaufenden Miterben erworben hat, verweigern kann.
Um dieses Recht auszuüben, räumt das Gesetz den Miterben eine Frist von einem Monat ab dem Tag ein, an dem sie vom Übergang des Erbrechts in Kenntnis gesetzt werden.
In der Urkunde über den Verkauf von Erbrechten verkauft der Erbe, der die Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend angenommen hat, seine Rechte zugunsten eines Dritten (der, wie oben erwähnt, ein Miterbe sein kann oder auch nicht), und dieser erwirbt die Rechte gegen eine Gegenleistung in Form eines Preises, der in der Urkunde festgelegt wird, sowie die Art der Zahlung.
Folglich wird dieser Dritte zum neuen Inhaber der Erbrechte, was ihm das Recht gibt, an der Teilung der Erbschaft teilzunehmen und die Vermögenswerte des Nachlasses zu erhalten, die ihm entsprechend seiner Beteiligungsquote zustehen.
Die Kosten für die Beurkundung des Verkaufs von Erbrechten in Form einer Notargebühr werden von demjenigen getragen, der zwischen den Parteien des Kaufvertrags vereinbart wurde, und in Ermangelung einer Vereinbarung in der Regel vom Erwerber, d. h. von demjenigen, der die zu übertragenden Erbrechte erwirbt.
Die Veräußerung von Erbschaftsrechten verursacht steuerliche Kosten, die weiter unten erörtert werden:
Erstens muss der Erbe logischerweise, wie bereits erwähnt, die betreffende Erbschaft (entweder ausdrücklich oder stillschweigend) angenommen haben, um ein Erbrecht verkaufen zu können, so dass dieser Umstand bereits den Steuertatbestand für die Erbschaftssteuer darstellt. Daher muss der Erbe oder Miterbe, der seine Erbrechte veräußert, in erster Linie Erbschaftssteuer auf diese Rechte zahlen.
Außerdem ist zu bedenken, dass, wenn der Erbe oder Miterbe mit dem Verkauf dieser Rechte einen Veräußerungsgewinn erzielt, d.h. seine Rechte zu einem höheren Preis verkauft, als sie im Rahmen der Erbschaft zuerkannt wurden, dies, wie bereits erwähnt, zu einem Veräußerungsgewinn führt, der bei der Einkommensteuer des Jahres, in dem er anfällt, mit einem Steuersatz zwischen 19 % und 23 % besteuert wird, je nach der Höhe des Gewinns.
Es genügt, wenn die Interessenten mit ihrem DNI (Personalausweis) zum Notariat gehen. Handelt es sich bei diesen Personen um Ausländer, müssen sie dem Notar ihren gültigen Reisepass im Original vorlegen. Außerdem ist es ratsam, die NIE zusammen mit dem oben genannten Reisepass vorzulegen, wenn sie einen besitzen.
Dies ist das offizielle Dokument, das bestätigt, ob der Verstorbene ein notarielles Testament hatte oder nicht. Diese Bescheinigung wird vom Register of Last Wills ausgestellt und wird immer 15 Tage nach dem Tod ausgestellt. Ist dieses Dokument nicht vorhanden, kann das Notariat die notwendigen Schritte unternehmen, um es zu beschaffen.
Die Erbschaftsurkunde des Verstorbenen, mit der seine Erbfolge angeordnet wird (d.h. beglaubigte Abschrift des letzten gültigen Testaments, des Akts über die Erklärung der gesetzlichen Erben, des Erbvertrags usw.).
Gegebenenfalls eine Urkunde über die Annahme der Erbschaft, aus der hervorgeht, dass der Erbe die Erbschaft annimmt und sein Recht veräußert.