Es handelt sich um die notarielle Urkunde, mit der eine Gesellschaft den Beschluss ihrer Gesellschafter über die Abberufung und/oder Ernennung eines neuen Geschäftsführers formalisiert, um diese Änderung bei der Verwaltungsstelle im Handelsregister einzutragen, damit sie voll wirksam wird.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Diese Schätzung wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notariatstarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989) und 2) unserer Kenntnis des Notariatstarifs. (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Bekanntlich sind Kapitalgesellschaften (und im vorliegenden Fall insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften) Rechtsinstrumente, die es zwei oder mehreren Personen ermöglichen, durch Zusammenlegung von Geld, Vermögenswerten oder Produktionsmitteln eine Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit zu schaffen, deren Zweck es ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die durch ihr Risiko und ihre Risiken bestimmt wird und deren Ziel die Erzielung eines Gewinns oder Vorteils ist.
Die Entwicklung dieser produktiven, wirtschaftlichen oder kommerziellen Tätigkeit erfordert natürlich ein Management oder eine Führung, da, wie bereits angedeutet, Kapitalgesellschaften menschliche Schöpfungen sind, denen es an eigener Substanz mangelt, so dass sie Menschen brauchen, die die Kontrolle über sie übernehmen, um die geeignetsten Entscheidungen zu treffen, und zwar im Interesse der Erreichung des Ziels des Gewinns oder des Nutzens in der zu entwickelnden Tätigkeit.
Daher werden die Personen, die diese Verantwortung rechtlich übernehmen, als Direktoren bezeichnet, die gemäß Artikel 209 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften für die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes verantwortlich sind.
In der Praxis werden die Direktoren des Unternehmens die Personen sein, die das Unternehmen tagtäglich leiten, indem sie kommerzielle Entscheidungen treffen (welche Produkte oder Dienstleistungen entwickelt, produziert und vermarktet werden sollen, wie die Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens positioniert werden sollen, wie die Marketing- und Kommunikationspolitik des Unternehmens aussehen soll usw.), finanzielle Entscheidungen (Bestimmung des Finanzierungsbedarfs des Unternehmens, Verwaltung der Aktiva und Passiva und des Cashflows des Unternehmens usw.) und im Bereich der Verwaltung des Humankapitals (Einstellung von Personal, Einstellung von Personal, Verwaltung der Aktiva und Passiva und des Cashflows des Unternehmens usw.).), Finanzentscheidungen (Ermittlung des Finanzierungsbedarfs des Unternehmens, Verwaltung der Aktiva und Passiva und des Cashflows des Unternehmens usw.) und im Bereich der Verwaltung des Humankapitals (Einstellung von Personal, Talentmanagement, Ausbildung der Mitarbeiter, Ausscheiden aus dem Unternehmen usw.), die zu einem bestimmten Zeitpunkt am besten geeignet sind, um die Ressourcen des Unternehmens zu maximieren und günstigere Ergebnisse zu erzielen.
In Anbetracht der transzendenten Bedeutung der Position und der Funktionen, die das Verwaltungsorgan einer Kapitalgesellschaft ausübt, werden wir nun versuchen, die Hauptmerkmale der Vorschriften, die es regeln, zu entwickeln, wofür es notwendig sein wird, sich auf die Bestimmungen von Titel VI des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2010 vom 2. Juli zu beziehen, die Genehmigung des überarbeiteten Textes des Gesetzes über Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Verwaltung der Gesellschaft, in dem der Gesetzgeber die wichtigsten Merkmale dieses Organs, wie seine Zusammensetzung, Ernennung, Kompetenzen, Dauer des Amtes, Beendigung oder Rücktritt, Vergütung sowie die Pflichten und Verantwortlichkeiten derjenigen, die diese übergreifende Aufgabe ausüben, entwickelt hat.
Bei dieser für die Zukunft des Unternehmens so transzendenten Aufgabe ist über die Personen hinaus, die diese Verantwortung zu einem bestimmten Zeitpunkt wahrnehmen, die Gestaltung und Struktur, die das Leitungsorgan zu einem bestimmten Zeitpunkt annimmt, zweifellos von großer Bedeutung, da je nach Struktur die strategischen Entscheidungen für das Unternehmen auf die eine oder andere Weise getroffen werden.
Von allen Möglichkeiten, die die Rechtsordnung vorsieht, kann die Verwaltung dieser Gesellschaften gemäß Artikel 210 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften einem einzigen Geschäftsführer, mehreren gemeinsam oder einzeln handelnden Geschäftsführern oder einem Verwaltungsrat übertragen werden:
Wie man sieht, hat also jedes dieser Systeme seine offensichtlichen Vor- und Nachteile:
<ejemplo>“Por ejemplo, es evidente que con un administrador único la sociedad podrá adoptar decisiones de un modo mucho más rápido y ágil, mientras que cuando se trate de un consejo de administración la adopción de las decisiones será mucho más compleja, aunque estas pueden llegar a ser más acertadas debido a que han sido adoptadas con el concurso de la experiencia y conocimientos de una pluralidad de personas”.<ejemplo>
Es ist logisch, dass Kapitalgesellschaften im Laufe ihrer Entwicklung, je nach Konjunkturzyklus, wirtschaftlicher und finanzieller Lage, Umsatzentwicklung oder der Notwendigkeit einer Neuausrichtung ihrer Tätigkeit, unterschiedliche Formen der Verwaltungsorganisation benötigen, Um das in der Satzung vorgesehene Verwaltungsorgan zu ändern, muss also die entsprechende Urkunde über die Änderung der Satzung (siehe Abschnitt über diese Art von Urkunde) ausgefertigt werden, in der die Anteilseigner vereinbaren, die Gesellschaft mit der einen oder anderen Art von Organ zu organisieren, unter den verschiedenen Möglichkeiten, die das oben beschriebene Gesetz bietet, um ihre Bedürfnisse an die Realität der Gesellschaft anzupassen.
Wenn Sie sich für einen Alleinverwalter oder zwei gemeinsame Verwalter entscheiden, bedeutet dies, dass jeder von ihnen allein und ohne die Genehmigung des anderen alle Handlungen vornehmen kann, die dem Verwaltungsorgan entsprechen. Werden hingegen zwei gemeinsame Verwalter bestellt, so müssen sie gemeinsam handeln, um alle ihnen obliegenden Handlungen auszuführen.
Die Entscheidung für ein System mit zwei Geschäftsführern macht das Tagesgeschäft der Gesellschaft flexibler, da jeder der beiden Geschäftsführer alle Arten von Handlungen, Verträgen und Formalitäten im Namen der Gesellschaft vornehmen kann. Andererseits besteht, wenn einer der beiden unabhängig handeln kann, die Gefahr, dass einer von ihnen eine unzulässige Handlung zum Nachteil der Gesellschaft vornimmt, ohne dass der andere etwas dagegen unternehmen kann.
Wird hingegen ein gemeinsames Verwaltungssystem gewählt, so ist die Verwaltung komplexer, da für die Durchführung eines Verfahrens, eines Vertrags oder einer Handlung die Zustimmung und Genehmigung beider Verwalter erforderlich ist.
Wie man sieht, gibt es also kein perfektes Managementsystem, sondern es muss je nach den spezifischen Merkmalen des Unternehmens und seinen besonderen Umständen und Bedürfnissen das eine oder das andere gewählt werden.
Von allen Möglichkeiten, wie das Verwaltungsorgan einer Kapitalgesellschaft strukturiert sein kann, ist das Verwaltungsorgan zweifellos die komplexeste, die in der Praxis meist von größeren Gesellschaften zur Regelung ihrer Verwaltung genutzt wird.
Was die Art des Gremiums betrifft, so sollte sich der Leser zunächst darüber im Klaren sein, dass es sich um ein Kollegialorgan handelt, dessen Zusammensetzung (Artikel 242 des Gesetzes über die Kapitalgesellschaften) aus mindestens drei Mitgliedern bestehen wird. Die Satzung der Gesellschaft bestimmt die Anzahl der Vorstandsmitglieder bzw. die Mindest- und Höchstzahl (die bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung zwölf nicht überschreiten darf); im letzteren Fall obliegt es der Hauptversammlung, die jeweils zu bestimmende Zahl festzulegen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Hauptversammlung der Aktionäre, d.h. von den Eigentümern des Unternehmens, gewählt, wobei das in Artikel 243 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften vorgesehene System der proportionalen Vertretung zu berücksichtigen ist, mit dem sichergestellt werden soll, dass alle Aktionäre tatsächlich an der Wahl der von ihnen gewählten Verwaltungsratsmitglieder teilnehmen können.
Was die Organisation und Arbeitsweise (Artikel 245 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) betrifft, so wird diese bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch die Bestimmungen der Satzung bestimmt (Regeln für die Einberufung und Gründung sowie die Art der Beratung und Beschlussfassung), während bei Aktiengesellschaften, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, der Verwaltungsrat selbst seinen Vorsitzenden ernennt, seine Arbeitsweise regelt und sogar den Rücktritt seiner Mitglieder annehmen kann.
In jedem Fall tritt der Verwaltungsrat mindestens einmal pro Quartal zusammen.
Die Einberufung des Verwaltungsrats (Artikel 246 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) obliegt in der Regel dem Vorsitzenden, und damit der Verwaltungsrat rechtsgültig konstituiert ist, muss die in der Satzung festgelegte Anzahl von Verwaltungsratsmitgliedern (sofern sie mindestens die Mehrheit der Mitglieder vertreten) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung anwesend oder vertreten sein, während bei Aktiengesellschaften die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein muss.
Sobald das Gremium rechtsgültig konstituiert ist, fasst es seine Beschlüsse mit den in der Satzung vorgesehenen Mehrheiten, mit der Ausnahme, dass im Falle einer Aktiengesellschaft die Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder gefasst werden müssen (Artikel 249 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Schließlich ist zu erwähnen, dass die Beratungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats in einem Protokollbuch festgehalten werden, das vom Vorsitzenden und dem Sekretär unterzeichnet wird (Artikel 250 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Was die Verwaltungsräte betrifft, so ist zusätzlich zu den in der vorhergehenden Frage gemachten Angaben interessant, dass der Gesetzgeber, um das Gremium beweglicher zu machen, die Möglichkeit vorgesehen hat, die Befugnisse des Verwaltungsrats durch die Figur des Geschäftsführers oder der Exekutivausschüsse an einige seiner Mitglieder zu delegieren (Artikel 249 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften). Der Verwaltungsrat überträgt diesen Gremien die ihm angemessen erscheinenden Befugnisse, damit sie diese mit größerer Beweglichkeit und Schnelligkeit ausüben können:
Gemäß Artikel 160 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften ist die Hauptversammlung unter anderem für die Beratung und Beschlussfassung über die Ernennung und Abberufung von Direktoren zuständig.
Es obliegt daher den Aktionären, die das Aktienkapital besitzen, d.h. den Eigentümern des Unternehmens, zu entscheiden, welche Personen die Verantwortung für die Leitung des Unternehmens übernehmen und Teil des Verwaltungsorgans sind oder die Kontrolle über dieses übernehmen, um die Leitung des Unternehmens in allen oben genannten Aspekten der Geschäfts-, Finanz- und Personalverwaltung zu übernehmen.
Ein solcher Beschluss muss auf einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung gefasst werden, die gesondert über die Ernennung, die Bestätigung und die Entlastung beschließt, Wiederwahl oder Abberufung jedes Vorstandsmitglieds (Artikel 197 bis des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen (sofern sie mindestens ein Drittel der den Anteilen entsprechenden Stimmen vertreten und die Satzung für diesen Beschluss keine verstärkte Mehrheit vorsieht) im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Artikel 198 und 200 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften). für diesen Beschluss) im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Artikel 198 und 200 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) oder mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Aktionäre im Falle von Aktiengesellschaften (Artikel 201 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Gemäß Artikel 212 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften können die Direktoren der Gesellschaft natürliche oder juristische Personen sein. So hat der Gesetzgeber zugelassen, dass diese wichtige Verantwortung direkt von Einzelpersonen ausgeübt werden kann, die z.B. die Position des alleinigen Geschäftsführers übernehmen, oder in einer zwischengeschalteten Art und Weise durch die Ernennung einer anderen juristischen Person (die spanisch oder auch ausländisch sein kann), die ihrerseits einen individuellen Vertreter für die ständige Ausübung der Funktionen der Position ernennen muss (Artikel 212 bis des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Ebenso müssen die Verwaltungsratsmitglieder gemäß dem oben genannten Artikel, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, keine Aktionäre sein, um als Verwaltungsratsmitglieder ernannt zu werden.
In jedem Fall sieht Artikel 213 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften eine Reihe von Verboten für die Ausübung des Amtes eines Geschäftsführers vor, wie zum Beispiel:
Wie bereits erwähnt, sind die Direktoren gemäß Artikel 209 des spanischen Gesellschaftsgesetzes für die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlich festgelegten Bedingungen verantwortlich.
In der Praxis werden die Direktoren des Unternehmens die Personen sein, die das Unternehmen tagtäglich leiten, indem sie kommerzielle Entscheidungen treffen (welche Produkte oder Dienstleistungen entwickelt, produziert und vermarktet werden sollen, wie die Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens positioniert werden sollen, wie die Marketing- und Kommunikationspolitik des Unternehmens aussehen soll usw.), finanzielle Entscheidungen (Bestimmung des Finanzierungsbedarfs des Unternehmens, Verwaltung der Aktiva und Passiva und des Cashflows des Unternehmens usw.) und im Bereich der Verwaltung des Humankapitals (Einstellung von Personal, Einstellung von Personal, Verwaltung der Aktiva und Passiva und des Cashflows des Unternehmens usw.).), Finanzentscheidungen (Ermittlung des Finanzierungsbedarfs des Unternehmens, Verwaltung der Aktiva und Passiva und des Cashflows des Unternehmens usw.) und im Bereich der Verwaltung des Humankapitals (Einstellung von Personal, Talentmanagement, Ausbildung der Mitarbeiter, Ausscheiden aus dem Unternehmen usw.), die zu einem bestimmten Zeitpunkt am besten geeignet sind, um die Ressourcen des Unternehmens zu maximieren und günstigere Ergebnisse zu erzielen.
Ferner ist zu beachten, dass die Geschäftsführer gemäß den Artikeln 233 bis 235 des spanischen Gesellschaftsgesetzes für die Vertretung der Gesellschaft in der in der Satzung festgelegten Weise verantwortlich sind, die sich auf alle Handlungen erstreckt, die zum in der Satzung festgelegten Unternehmenszweck gehören, und dass jede Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, auch wenn sie im Handelsregister eingetragen ist, gegenüber Dritten unwirksam ist.
In jedem Fall sollte der Leser ergänzend zu dem, was bereits gesagt wurde, Folgendes bedenken:
Der Gesetzgeber hat es in Anbetracht der umfassenden Aufgaben, die die Direktoren von Kapitalgesellschaften zu erfüllen haben, für angebracht gehalten, die Hauptpflichten der Mitglieder des Verwaltungsorgans bei der Ausübung ihrer Funktionen klar und eindeutig festzulegen. So müssen sie bei ihrer Arbeit unter anderem die folgenden Pflichten gewissenhaft einhalten:
Erstens müssen die Verwaltungsratsmitglieder aufgrund der allgemeinen Sorgfaltspflicht (Artikel 225 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) ihre Aufgaben und die ihnen durch Gesetz und Satzung auferlegten Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfüllen, wobei die Art der Position und die jedem von ihnen zugewiesenen Funktionen zu berücksichtigen sind.
Daher müssen die Mitglieder der Unternehmensleitung über ein angemessenes Engagement verfügen und die für eine ordnungsgemäße Leitung und Kontrolle des Unternehmens erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wobei sie das Recht haben, von der Gesellschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erhalten.
In Ausübung ihres Amtes müssen die Direktoren bei strategischen und geschäftlichen Entscheidungen Ermessensentscheidungen treffen, wobei der Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns als erfüllt gilt, wenn der Direktor nach Treu und Glauben, ohne persönliches Interesse an der zu entscheidenden Angelegenheit, mit ausreichenden Informationen und nach einem angemessenen Entscheidungsverfahren gehandelt hat (Artikel 226 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Zweitens wird den Geschäftsführern eine Treuepflicht auferlegt (Artikel 227 und 228 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften), so dass sie ihre Aufgaben mit der Loyalität eines treuen Vertreters erfüllen müssen, der in gutem Glauben und im besten Interesse der Gesellschaft handelt.
Aus dieser Loyalitätspflicht ergeben sich unter anderem die folgenden Verpflichtungen:
Um derartige Interessenkonflikte zu vermeiden, verpflichtet das Gesetz (Artikel 229 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) die Direktoren, davon Abstand zu nehmen:
In jedem Fall sind alle diese Pflichten obligatorisch, und Satzungsbestimmungen, die sie einschränken oder ihnen zuwiderlaufen, sind unwirksam (Artikel 230 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften), und es ist zu bedenken, dass ihre Verletzung nicht nur die Verpflichtung zum Ersatz des dem Gesellschaftsvermögen zugefügten Schadens, sondern auch die Verpflichtung zur Rückgabe der vom Geschäftsführer erlangten ungerechtfertigten Bereicherung an die Gesellschaft begründet (Artikel 227.2 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Um die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes des Direktors sowie die Einhaltung aller oben beschriebenen Pflichten zu gewährleisten, sieht das Gesetz eine Haftungsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsorgans vor (Artikel 236 ff. des Gesetzes über Kapitalgesellschaften), wonach die Mitglieder der Unternehmensleitung gegenüber der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern der Gesellschaft für Schäden haften, die durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht werden, die dem Gesetz oder der Satzung zuwiderlaufen oder die sie unter Verletzung der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen Pflichten vorgenommen haben, sofern Betrug oder Fahrlässigkeit vorliegen.
In diesem Zusammenhang muss die Härte des Regimes berücksichtigt werden:
Zur Durchsetzung dieses Haftungsanspruchs ist in jedem Fall die entsprechende Haftungsklage der Gesellschaft vor Gericht zu erheben, vorbehaltlich des vorherigen Beschlusses der Hauptversammlung, mit der Maßgabe, dass die individuelle Haftungsklage, die Aktionären und Dritten für Handlungen der Direktoren, die ihre Interessen unmittelbar verletzen, entsprechen kann, ebenfalls unberührt bleibt.
Wie bereits erwähnt, liegt die Befugnis zur Ernennung von Direktoren bei der Hauptversammlung (Artikel 160 und 214 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) durch einen entsprechenden Beschluss dieses Organs.
Nach ihrer Ernennung müssen sie das Amt annehmen, eine Formalität, die vor der Hauptversammlung selbst (die ordnungsgemäß in das Protokoll der Versammlung aufgenommen wird) oder vor dem Notar, vor dem die entsprechende Urkunde ausgefertigt wird, erfüllt werden kann. Dies ist insofern von Bedeutung, als die Ernennung der Direktoren ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme wirksam wird (Artikel 214 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) und eine solche Annahme nicht vor dem Datum der Ernennung erfolgen kann (Artikel 141 der Handelsregisterordnung).
Sobald die Ernennung und die Annahme des Amtes erfolgt sind, müssen sie gemäß Artikel 215 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, wobei die Identität der ernannten Personen anzugeben ist und im Falle von Geschäftsführern, die zur Vertretung der Gesellschaft ernannt wurden, ob sie allein oder gemeinsam handeln müssen. In jedem Fall sieht der genannte Artikel vor, dass der Antrag auf Eintragung innerhalb von zehn Tagen nach dem Datum der Annahme erfolgen muss.
Hinsichtlich der Eintragungsurkunde, die für die Eintragung dieser Bestellung beim Handelsregister einzureichen ist, ist zu beachten, dass gemäß Artikel 142 der Handelsregisterordnung die Bestellung von Direktoren eingetragen werden kann:
Von diesen beiden Möglichkeiten ist es für die Interessenten sicherlich ratsam, sich für die Variante zu entscheiden, bei der der Notar direkt an der betreffenden Ernennung beteiligt ist, da die Gesellschaft auf diese Weise sicher sein kann, dass der gesamte Prozess von einem professionellen, unparteiischen und unabhängigen Beamten überwacht und kontrolliert wird, der die Einhaltung von Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit gewährleistet.
Das Gesetz erlaubt die Ernennung von stellvertretenden Direktoren für den Fall, dass die ernannten Direktoren aus irgendeinem Grund zurücktreten. Dies ist in Artikel 216 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften festgelegt, der besagt, dass, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, für die Direktoren Stellvertreter bestellt werden können, wenn einer oder mehrere von ihnen aus irgendeinem Grund aus dem Amt ausscheiden.
Die Ernennung und Annahme von Stellvertretern als Direktoren wird in das Handelsregister eingetragen, sobald der vorherige Amtsinhaber sein Amt nicht mehr ausübt, und in jedem Fall, wenn die Satzung eine bestimmte Amtszeit für Direktoren festlegt, gilt die Ernennung des Stellvertreters als für die Amtszeit der Person erfolgt, deren Stelle zu besetzen ist.
Bei der Vergütung der Direktoren geht der Gesetzgeber in Artikel 217 des Kapitalgesellschaftsgesetzes vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit aus, wonach das Amt des Direktors unentgeltlich ist, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, und legt das Vergütungssystem fest.
Es liegt jedoch auf der Hand, dass in den meisten Unternehmen ein Vergütungssystem für die Direktoren eingeführt werden muss, da in den meisten Fällen niemand diese Verantwortung übernehmen wird, ohne dafür eine finanzielle Gegenleistung zu erhalten.
In diesem Zusammenhang legt das Gesetz in dem oben genannten Artikel fest, dass das in der Satzung festgelegte Vergütungssystem das Konzept oder die Konzepte der Vergütung für die Direktoren festlegen muss, die unter anderem aus einer festen Vergütung, Sitzungsgeldern und Gewinnbeteiligungen bestehen kann, variable Vergütungen mit allgemeinen Referenzindikatoren oder -parametern, Vergütungen in Form von Aktien oder in Verbindung mit deren Entwicklung, Abfindungszahlungen (sofern die Entlassung nicht auf eine Verletzung der Pflichten des Direktors zurückzuführen ist) und als angemessen erachtete Spar- und Sozialsysteme.
Unabhängig davon, welches System gewählt wird, muss der Höchstbetrag der jährlichen Vergütung aller Mitglieder der Unternehmensleitung von der Hauptversammlung genehmigt werden und bleibt bis zu einer Änderung in Kraft, wobei es der Hauptversammlung obliegt, die jedem Mitglied der Unternehmensleitung zustehende Vergütung festzulegen, während es in Ermangelung einer diesbezüglichen Vereinbarung den Mitgliedern der Unternehmensleitung obliegt, sich über die Aufteilung dieser Vergütung zu einigen.
Die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung sollte in jedem Fall in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Unternehmens, seiner wirtschaftlichen Lage zu einem bestimmten Zeitpunkt und den Marktstandards vergleichbarer Unternehmen stehen. Ebenso sollte das eingerichtete Vergütungssystem auf die Förderung der langfristigen Rentabilität und Nachhaltigkeit des Unternehmens ausgerichtet sein und die notwendigen Schutzmaßnahmen enthalten, um eine übermäßige Risikobereitschaft und die Belohnung ungünstiger Ergebnisse zu vermeiden.
Als besondere Aspekte spezifischer Systeme ist auch zu erwähnen, dass im Falle der Vergütung durch Gewinnbeteiligung (Artikel 218 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) die Satzung den maximalen Anteil oder Prozentsatz davon ausdrücklich festlegt, und dass es im letzteren Fall der Hauptversammlung obliegt, in jedem Geschäftsjahr den anwendbaren Prozentsatz innerhalb des festgelegten Höchstbetrags zu bestimmen:
Bei Vergütungen, die an die Aktien der Gesellschaft gekoppelt sind (Artikel 219 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften), einschließlich der Lieferung von Aktien, Aktienoptionen oder Vergütungen, die an den Wert der Aktien gekoppelt sind, muss dieses System im besonderen Fall von Aktiengesellschaften ausdrücklich in der Satzung vorgesehen werden, und seine Anwendung erfordert einen Beschluss der Hauptversammlung der Aktionäre, Diese muss die Höchstzahl der Aktien, die in jedem Geschäftsjahr für dieses Vergütungssystem zugeteilt werden können, den früheren Ausübungszeitpunkt oder das System zur Berechnung des Ausübungspreises der Aktienoptionen, den Wert der Aktien, falls vorhanden, als Referenz und die Laufzeit des Plans enthalten.
Gemäß Artikel 221 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften bleiben die Direktoren einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf unbestimmte Zeit im Amt, es sei denn, die Satzung legt eine bestimmte Amtszeit fest; in diesem Fall können sie ein- oder mehrmals für dieselbe Dauer wiedergewählt werden.
Die Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft bleiben für die in der Satzung festgelegte Dauer im Amt, die sechs Jahre nicht überschreiten darf und für alle gleich sein muss. In diesem Fall können die Direktoren auch ein- oder mehrmals für die gleiche Höchstdauer wiedergewählt werden.
In jedem Fall hat der Gesetzgeber am Ende des Zeitraums, für den die Direktoren ernannt wurden, eine Auslauffrist vorgesehen (Artikel 222 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften), um zu verhindern, dass ihr Amt unbesetzt bleibt; demnach erlischt die Ernennung der Direktoren, wenn nach Ablauf der Frist eine Hauptversammlung abgehalten wurde oder die Frist für die Abhaltung der Versammlung, die über die Genehmigung des Jahresabschlusses des vorangegangenen Jahres entscheiden soll, abgelaufen ist. Mit dieser Bestimmung will das Gesetz verhindern, dass die Gesellschaft in eine Situation der Misswirtschaft gerät, indem die Geschäftsführer so lange im Amt bleiben, bis eine neue Hauptversammlung abgehalten werden kann oder muss, in der die Aktionäre die Möglichkeit haben, das Verwaltungsorgan der Gesellschaft zu erneuern.
Wie bereits erwähnt, ist die Abberufung der Geschäftsführer eine durchaus mögliche Option, für die die Hauptversammlung zuständig ist (Artikel 160 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Artikel 223 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften sieht vor, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats jederzeit von der Hauptversammlung abberufen werden können, auch wenn die Abberufung nicht auf der Tagesordnung steht.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann die Satzung für den Abspaltungsbeschluss auch eine erhöhte Mehrheit vorsehen, die zwei Drittel der Stimmen, die den Anteilen entsprechen, in die das Grundkapital eingeteilt ist, nicht überschreiten darf.
Als Sonderfall der Abberufung von Direktoren von Aktiengesellschaften (Artikel 224 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) ist ebenfalls zu beachten, dass:
In all diesen Fällen muss die Abberufung der Geschäftsführer, sobald sie beschlossen wurde, im Handelsregister eingetragen werden (Artikel 147 und 148 der Handelsregisterordnung), indem die entsprechende eintragungsfähige Urkunde vorgelegt wird (dies kann wiederum eine Bescheinigung über den Beschluss der Hauptversammlung mit notariell beglaubigten Unterschriften, ein notarieller Nachweis des Sitzungsprotokolls, eine autorisierte Kopie des notariellen Sitzungsprotokolls oder die entsprechende Urkunde über die Beendigung des Mandats sein).
Die Übernahme des Amtes eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft ist nämlich ein völlig freier und freiwilliger Akt desjenigen, der es übernimmt. Ebenso kann jedes Verwaltungsratsmitglied, wenn es sein Amt nicht mehr ausüben möchte, formell zurücktreten, um diese Verantwortung nicht mehr wahrnehmen zu müssen.
Aus rechtlicher Sicht (Artikel 147 der Handelsregisterordnung) muss das Mitglied des Verwaltungsorgans seinen Rücktritt schriftlich erklären und die Gesellschaft davon in Kenntnis setzen oder andernfalls durch eine Bescheinigung des Protokolls der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats mit notarieller Unterschrift bestätigen, dass der Rücktritt eingereicht wurde. Beide Dokumente, in denen das Datum des Rücktritts angegeben sein muss, ermöglichen die Eintragung des Rücktritts in das Unternehmensregister.
In vielen Fällen ist es für Unternehmen eine strittige oder zweifelhafte Frage, wer befugt ist, vor einem Notar zu erscheinen, um die entsprechende Urkunde über die Beendigung und/oder die Besetzung von Positionen zu erteilen. Wir werden im Folgenden versuchen, diese Frage zu beantworten, damit alle, die sich für diese Art von Dokumenten interessieren, wissen, wer je nach Art der Vereinbarung und der ausstellenden Stelle wie vorgehen sollte:
Gemäß Artikel 108 der Handelsregisterordnung, der sich auf die zur Beurkundung befugten Personen bezieht, obliegt die Beurkundung von Gesellschaftsbeschlüssen, die von der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung oder von einem kollegialen Verwaltungsorgan gefasst wurden, der Person, die befugt ist, diese zu beglaubigen, was gemäß Artikel 109 der genannten Verordnung der Person obliegt, die befugt ist, die Protokolle und Beschlüsse der kollegialen Organe von Handelsgesellschaften zu beglaubigen:
In all diesen Fällen müssen die Personen, die die Bescheinigung ausstellen, zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung eine gültige Position innehaben, da die Eintragung der in der Bescheinigung enthaltenen Vereinbarungen nur dann möglich ist, wenn die Position des Bescheinigers vorher oder gleichzeitig eingetragen wurde.
Und in jedem Fall ist aus formalen Gründen zu bedenken, dass Vereinbarungen, die nicht in genehmigten und unterzeichneten Protokollen oder notariellen Urkunden festgehalten sind, nicht beglaubigt werden können.
Die Beschlüsse des Alleingesellschafters, die mit seiner Unterschrift oder der seines Vertreters in das Protokoll aufgenommen werden, können vom Gesellschafter selbst oder von den Geschäftsführern der Gesellschaft ausgeführt und formalisiert werden.
Sie kann auch von jedem im Handelsregister eingetragenen Mitglied des Verwaltungsorgans mit gültiger Bestellung durchgeführt werden, wenn es im Gesellschaftsvertrag oder in der Versammlung, in der die Beschlüsse gefasst wurden, ausdrücklich dazu bevollmächtigt wurde.
Dies wird in diesem Fall in den meisten Fällen der Fall sein, da die öffentliche Vollstreckung des Beschlusses zur Abberufung und Ernennung von Geschäftsführern und die Beurkundung des entsprechenden Beschlusses von dem neu ernannten Geschäftsführer vorgenommen wird, dessen Position noch nicht im Handelsregister eingetragen ist.
Daher ist es in diesen Fällen notwendig zu wissen, dass gemäß Artikel 111 der Vorschriften des Handelsregisters bezüglich der von einer nicht eingetragenen Person ausgestellten Beglaubigungen die Beglaubigung des Beschlusses zur Ernennung des Inhabers eines Amtes mit Beglaubigungsbefugnis, wenn sie von der ernannten Person ausgestellt wurde, nur dann wirksam ist, wenn sie von einer zuverlässigen Mitteilung der Ernennung an den vorherigen Inhaber mit eingetragenem Sitz an dessen Adresse laut Register begleitet wird.
So wird es möglich sein, Gesellschaftsbeschlüsse mittels einer Bescheinigung zu beurkunden, die von einer nicht eingetragenen Person ausgestellt wurde, sofern diese Person zu einem Amt mit Beurkundungsbefugnissen (z. B. alleiniger oder gemeinsamer Verwalter der Gesellschaft) bestellt wurde und dieser Umstand der Person, die zuvor dieses Amt innehatte und zu diesem Zeitpunkt eingetragen ist, ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.
Die Zustellung erfolgt auf eine der in Artikel 202 der Notariatsordnung genannten Arten, d. h. durch Übersendung der Vorladung per Einschreiben mit Rückschein oder durch unmittelbare Aushändigung durch den Notar selbst an den Adressaten.
In diesen Fällen nimmt der Kanzler die Eintragung der beglaubigten Vereinbarungen erst nach Ablauf von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Eintragung vor; innerhalb dieser Frist kann der frühere Inhaber der Eintragung widersprechen, wenn er nachweisen kann, dass er Strafanzeige wegen falscher Beglaubigung erstattet hat, oder wenn er auf andere Weise die fehlende Echtheit der genannten Ernennung nachweisen kann. Wird in diesem Extremfall die Einreichung der Beschwerde anerkannt, so wird dieser Umstand am Rande der letzten Eintragung vermerkt, die nach Erledigung der Beschwerde gelöscht wird, ohne dass diese Einreichung die Eintragung der beglaubigten Vereinbarungen verhindert.
Ungeachtet des bisher Gesagten über die Notwendigkeit, den früheren Inhaber zu benachrichtigen, ist dies nicht erforderlich, wenn die Zustimmung des früheren Inhabers zum Inhalt der Bescheinigung durch seine legitimierte Unterschrift auf der genannten Bescheinigung oder in einem gesonderten Dokument beglaubigt wird, noch wenn die gerichtliche Erklärung der Abwesenheit oder des Todes, der Geschäftsunfähigkeit oder des Todes des früheren Inhabers ordnungsgemäß beglaubigt wird.
Gegebenenfalls kann der Nachweis dieser Mitteilung auch dadurch erbracht werden, dass der entlassene ehemalige Verwalter bei der Beurkundung der Entlassungs- und Bestellungsurkunde beim Notar anwesend ist, um zu Protokoll zu geben, dass er über seine Entlassung aus dem Amt, das er zuvor innehatte, informiert wurde.
Um eine Aufhebungsurkunde und/oder eine Verwalterbestellung auszufertigen, genügt es, sich mit dem Notariat in Verbindung zu setzen (unter der Kontakttelefonnummer des Notariats oder unter der E-Mail-Adresse mercantil@jesusbenavides.es) und einen Termin an dem Tag und zu der Uhrzeit zu vereinbaren, die für die Erblasser am günstigsten sind.
Zum vereinbarten Termin kommen die Parteien einfach mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt über die erforderlichen Unterlagen) zum Notariat, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalts und der Erwartungen und Bedürfnisse der betreffenden Kunden erstellt wird.
In jedem Fall können sich die Betroffenen, wenn sie Hilfe in Bezug auf die Musterurkunden für die Annahme der Gesellschaftsbeschlüsse benötigen, die für die betreffenden Entlassungen und/oder Ernennungen erforderlich sind, an das Notariat wenden, das sie in dieser Hinsicht berät und unterstützt.
Wenn der Betroffene es wünscht, kann ihm noch am Tag der Unterzeichnung eine beglaubigte Abschrift der Aufhebungs- und Bestellungsurkunde ausgehändigt werden; in diesem Fall muss er sich jedoch zum Handelsregister begeben, um die Eintragung der Urkunde zu veranlassen, da dies, wie oben erwähnt, eine notwendige Maßnahme ist.
Auf Wunsch ist es natürlich auch möglich, das Notariat selbst mit dieser Aufgabe zu betrauen, das die Urkunde dann elektronisch an das Handelsregister zur Eintragung weiterleitet.
Sobald dies geschehen ist, wird die öffentliche Ausfertigung der Urkunde den Erteilenden zugestellt, was sehr viel nützlicher ist, da die Urkunde dann ihre volle Wirkung entfalten kann.
Beide Verwalter (sowohl der entlassene oder scheidende Verwalter als auch der neue oder neue Verwalter) müssen mit ihrem Personalausweis zum Notariat gehen. Falls einer der beiden Ausländer ist, müssen sie dem Notar ihren gültigen Reisepass im Original vorlegen. Außerdem muss die NIE zusammen mit dem oben genannten Reisepass vorgelegt werden.
Erscheint der entlassene Geschäftsführer jedoch nicht beim Notar, um die Urkunde zu vollziehen, muss der Notar persönlich von der Entlassung benachrichtigt werden bzw. muss dem Notar ein Schreiben des entlassenen Geschäftsführers mit notariell beglaubigter Unterschrift vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass er von seiner Entlassung im Sinne von Artikel 111 der Handelsregisterordnung in Kenntnis gesetzt wurde.
Es ist unbedingt eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung über den Beschluss der Gesellschafterversammlung oder die Entscheidung des Alleingesellschafters vorzulegen, die zur Entlassung und/oder Bestellung des Verwalters führt. Das Notariat kann bei der Vorbereitung oder Erstellung dieser Art von Bescheinigung ohne zusätzliche Kosten beraten und helfen.
Die entsprechenden Unterlagen der Gesellschaft, in der der Wechsel des Geschäftsführers erfolgen soll, müssen dem Notar vorgelegt werden. Zu diesem Zweck ist eine beglaubigte Abschrift der Gründungsurkunde der Gesellschaft vorzulegen sowie jede spätere Urkunde zur Änderung der Satzung (wie z. B. Änderung des Firmennamens, Verlegung des Sitzes usw.). Und natürlich die Urkunde über die Ernennung des entlassenen Geschäftsführers (falls diese sich von der Gründungsurkunde unterscheidet). Wir können jedoch vom Notariat aus telematisch auf das Handelsregister zugreifen, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, um einen Teil der genannten Unterlagen zu überprüfen und die Daten zu bestätigen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufhebungsurkunde und/oder der Ernennung des Geschäftsführers in Kraft sind.
Praktisch jedes Mal, wenn jemand ein Notariat aufsucht, um im Namen einer Gesellschaft zu unterschreiben, muss er in diesem Moment vor dem Notar angeben, welche Aktionäre (auch wenn sie nicht anwesend sind) innerhalb der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt mehr als 25 % des Gesellschaftskapitals halten. Um diese Identifizierung vornehmen zu können, schreibt das Gesetz die Vorlage einer beglaubigten Kopie der entsprechenden notariellen Urkunde, der so genannten "Urkunde über das wirtschaftliche Eigentum", vor.
Sollte dieses Dokument jedoch vergessen werden oder unauffindbar sein, kann das Notariat selbst mit Hilfe einer gemeinsamen Datenbank telematisch überprüfen, vor welchem Notar die Urkunde ausgefertigt wurde, und dieses Versehen beheben. Falls Sie diese Urkunde nicht aufsetzen und unterschreiben lassen oder sie nicht mehr aktuell ist, weil sich die Kapitalanteile der Gesellschafter geändert haben, wird das Notariat selbst die Urkunde sofort für Sie vorbereiten.