Es handelt sich um die notarielle Urkunde, mit der aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und der vom Notar für geeignet erachteten Beweismittel eine bestimmte Tatsache oder ein bestimmter Umstand für bekannt oder bewiesen erklärt wird, aus dem sich persönliche oder vermögensrechtliche Rechte oder Sachverhalte mit rechtlicher Bedeutung ergeben.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Diese Schätzung wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notariatstarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989) und 2) unserer Kenntnis des Notariatstarifs. (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Wie in der Darstellung dieses Rechtsakts angegeben, handelt es sich bei notariellen Urkunden um eine notarielle Intervention, bei der der Notar aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und der von ihm als geeignet erachteten Beweismittel eine bestimmte Tatsache oder einen bestimmten Umstand für notorisch oder erwiesen erklärt, aus der/dem sich für die beteiligten Personen Rechtsansprüche oder Rechtsfolgen ergeben.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si una persona ha sido instituida como legataria de la cantidad de 100.000 euros, con la condición de que finalice sus estudios de Grado en Derecho, este legatario, mediante un acta de notoriedad, podrá acreditar ante un Notario, mediante un acta de notoriedad, que efectivamente ha finalizado sus estudios universitarios (presentando para ello su expediente académico y el resguardo de solicitud de su título universitario), tras lo cual, presentando dicha acta de notoriedad al heredero gravado o albacea, conseguirá el abono de dicho legado.<ejemplo>
In rechtlicher Hinsicht haben notarielle Urkunden nach § 209 der Notariatsordnung den Zweck, notorische Tatsachen festzustellen und zu begründen, auf deren Grundlage Rechte begründet und erklärt und Personen- oder Vermögenssachverhalte mit rechtlicher Bedeutung legitimiert und legitimiert werden können.
Wie soeben dargelegt wurde, ermöglichen Notariatsakte, bestimmte Rechte oder Sachverhalte für notorisch oder erwiesen zu erklären, woraus sich für bestimmte Personen Konsequenzen im vermögensrechtlichen oder persönlichen Bereich ergeben.
Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass dieses Instrument in der Praxis sehr häufig in den folgenden Situationen eingesetzt wird:
Gemäß den für diese Urkunde geltenden Vorschriften (Artikel 209 der Notariatsordnung) sind bei notariellen Urkunden die folgenden Anforderungen zu beachten:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Akt mit einem Antrag des Interessenten an den gewählten Notar beginnt. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass:
Ist der gewählte Notar zuständig und nimmt den Antrag an, so nimmt er zur Überprüfung der beantragten Bekanntheit alle ihm notwendig erscheinenden Beweise auf, unabhängig davon, ob sie von der antragstellenden Partei vorgeschlagen werden oder nicht.
Sobald alle erforderlichen Prüfungen durchgeführt worden sind, werden diese mit allen Einzelheiten in das Protokoll der Bekanntmachung aufgenommen, ebenso wie eine Abschrift aller Vorladungen mit ihren Antworten, die Belege für die Vorladungen und die Vorladungen, die Angabe der von den Betroffenen geltend gemachten Ansprüche und der Vorbehalt der entsprechenden Rechte vor den Gerichten.
Angesichts des Ergebnisses dieser Beweistätigkeit stellt der Notar, wenn er aufgrund der Prüfung und Qualifizierung der Beweise und des Ergebnisses des Verfahrens die beantragte Bekanntheit für gerechtfertigt hält, dies fest, woraufhin die Akte geschlossen wird.
Wenn neben der Überprüfung der Bekanntheit auch die Anerkennung von Rechten oder die Legitimierung persönlicher oder vermögensrechtlicher Verhältnisse angestrebt wird, ist dies im Erstantrag zu beantragen, und der Notar erlässt darüber ein Urteil, in dem er sie förmlich feststellt, wenn sie durch unmittelbare Anwendung der für den Fall maßgeblichen Rechtsnormen offensichtlich sind.
Wie bereits in den vorangegangenen Fragen angedeutet, muss man in Bezug auf die notariellen Urkunden wissen, dass einige ihrer Modalitäten (wie die Urkunden über die Erklärung von Erben von Todes wegen oder die Urkunden, die für die Immatrikulation von Nachlässen ausgestellt werden können) in ihren spezifischen Vorschriften geregelt sind, so dass die darin festgelegten besonderen Verfahren und Anforderungen für ihre korrekte Ausstellung beachtet werden müssen.
Bei einer Anzeige kann jedes Beweismittel erhoben werden, das als angemessen und rechtlich zulässig erachtet wird.
In der Praxis ist es jedoch üblich, dass die Betroffenen den Nachweis für das Recht oder den Sachverhalt erbringen, der für notorisch erklärt werden soll:
Nach den einschlägigen Vorschriften wird in diesen Fällen die Prüfung der Urkunde unterbrochen, sobald vor dem betreffenden Notar bekannt wird, dass eine Feststellungsklage in Bezug auf die Tatsache, deren Bekanntheit festgestellt werden soll, eingereicht wurde.
Diese Unterbrechung dauert für die Dauer des Gerichtsverfahrens an; die Unterbrechung endet und das Verfahren kann somit eingestellt werden, wenn die betreffende Forderung ausdrücklich zurückgenommen wird, wenn über sie nicht rechtskräftig entschieden wird oder wenn sie auf Antrag des Klägers für verjährt erklärt wird.
In diesem Fall muss sich der Interessent an das Notariat wenden und erklären, welche Art von notarieller Urkunde er benötigt. Daraufhin wird sein Bedarf an den entsprechenden Beamten weitergeleitet, der sich mit ihm in Verbindung setzt und ihm alles Notwendige zur Durchführung des erforderlichen Verfahrens erklärt, da die Einzelheiten dieser Art von Urkunde aufgrund ihrer unterschiedlichen Gegenstände je nach Einzelfall sehr unterschiedlich sind.
Der Beteiligte muss dem Notariat das Dokument oder die Dokumente vorlegen, die das Ereignis belegen, für das die Beurkundung beantragt wird.
IN IHREM EIGENEN NAMEN:
Der Unterzeichner muss immer mit seiner DNI beim Notar erscheinen. Ausländische Personen müssen ihren Reisepass und ihre NIE im Original vorlegen.
IM NUTZEN EINER DRITTEN PARTEI:
Der Unterzeichner muss nicht nur mit seiner DNI beim Notar erscheinen, sondern auch eine beglaubigte Kopie der entsprechenden Vollmacht vorlegen.
IM NUTZEN EINER GESELLSCHAFT:
Der Unterzeichner muss nicht nur mit seiner DNI beim Notar erscheinen, sondern auch die folgenden Unterlagen vorlegen:
Im Falle eines ausländischen Unternehmens ist es außerdem erforderlich, die Angaben zu machen: