Erbschaften und Schenkungen

Annahme des Erbes

Schritt 1

Was ist eine Annahme und Teilung der Erbschaft?

Dies ist die notarielle Urkunde, mit der die Erben einer verstorbenen Person ihr Erbe formell annehmen und die entsprechende Verteilung unter ihnen vornehmen. Sie werden damit zu neuen Eigentümern aller Vermögenswerte und Rechte des Nachlasses der verstorbenen Person.

Schritt 3

Wie viel kostet die Annahme und Verteilung einer Erbschaft vor einem Notar?

Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.

Schritt 4

Weitere häufig gestellte Fragen

Worin besteht die Annahme und Teilung der Erbschaft?

Wie bereits bei der Erörterung der anderen Institutionen des Erbrechts festgestellt, ist der erste und vielleicht wichtigste grundlegende Aspekt, der berücksichtigt werden muss, dass der Tod von Personen eine natürliche Tatsache ist, eine unveränderliche und unvermeidliche biologische Realität, die alle Menschen betrifft, da wir alle früher oder später sterben.

Abgesehen von dem Schmerz und der Trauer, die er bei allen Angehörigen und Nahestehenden des Verstorbenen hervorruft, hat diese Realität eine Reihe von Folgen für die Vermögenssphäre des Einzelnen, die geordnet und gelöst werden müssen, da jeder Mensch bei seinem Tod mehr oder weniger über eine Reihe von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten verfügt, deren Eigentümer verstorben ist. Folgerichtig müssen die neuen Eigentumsverhältnisse an all diesen Vermögenswerten, Rechten und Pflichten festgelegt werden, da dies notwendig ist, um die Rechtssicherheit, die Erhaltung und Bewahrung dieser Vermögenswerte, Rechte und Pflichten und den Wert, den sie darstellen, sowie die Fortführung der Tätigkeiten und Rechtsbeziehungen, die sich aus diesen Vermögenswerten ergeben und der Gesellschaft Wert und Wohlstand bringen, zu gewährleisten.

Auf dieser Grundlage hat der spanische Gesetzgeber, der sich der Transzendenz bewusst ist, die diese Situationen im Leben und im Sterben von Personen erzeugen, seit langem eine Reihe von gesetzlichen Regeln aufgestellt, die die Rechtsnachfolge von Personen regeln, d.h. die Reihe von Regeln, die regeln sollen, wie das neue Eigentum an den Vermögenswerten, Rechten und Pflichten einer Person beim Tod dieser Person bestimmt wird. Gegenwärtig sind diese Vorschriften in Titel III des Buches III des Zivilgesetzbuches zu finden, das eine große Anzahl von Vorschriften umfasst (was an sich schon auf die Bedeutung des Themas hinweist), insbesondere die Artikel 657 bis 1087.

Alle diese staatlichen Vorschriften werden durch die Bestimmungen des foralen oder autonomen Zivilrechts bestimmter autonomer Gemeinschaften ergänzt, die über ein eigenes Zivilrecht zu diesem Thema verfügen, das auf alle Personen anwendbar ist, deren Personenstand dies bestimmt.

Im Laufe des Studiums der bisher analysierten Erbrechtsinstitute hat der Leser die Grundzüge der verschiedenen Erbrechtstitel kennengelernt, d. h. die verschiedenen Arten, wie das neue Eigentum an den Vermögenswerten, Rechten und Pflichten einer verstorbenen Person bestimmt werden kann. 

Sobald feststeht, welchen Personen die Erbrechte des Verstorbenen zustehen, ist es an der Zeit, die wichtigsten Merkmale der Instrumente zu analysieren und zu untersuchen, die es diesen Personen, die, wie wir bereits gesehen haben, Erben oder Vermächtnisnehmer genannt werden, ermöglichen, tatsächlich zu neuen Eigentümern des Nachlasses des Verstorbenen zu werden, d. h. zu neuen Eigentümern der Vermögenswerte, Rechte und Pflichten, die das Erbe ausmachen.

Im Rahmen dieser Urkunden kann daher die Urkunde über die Annahme und Teilung der Erbschaft aufgenommen werden, mit der die in den genannten Urkunden bezeichneten Erben vor einem Notar erscheinen, um förmlich und unmissverständlich ihren Willen zum Ausdruck zu bringen, neue Eigentümer des Nachlasses der verstorbenen Person zu werden, die den Erbfall verursacht hat. Mit dieser öffentlichen Urkunde kann also jede legitimierte Person endgültig das Eigentum an den ihr aus der Erbschaft zustehenden Vermögenswerten, Rechten und Pflichten übernehmen, da sie als Erbe gilt.

Was ist der Zweck der Annahme- und Teilungserklärung und des Vermächtnisses?

Wie bereits in der vorangegangenen Frage dargelegt, bekunden die Erben oder Vermächtnisnehmer mit der Erbschaftsannahme- und Erbauseinandersetzungsurkunde zunächst förmlich und feierlich ihren Willen, neue Eigentümer des Nachlasses des Erblassers zu werden, um dann den Nachlass unter sich zu dem jedem von ihnen zustehenden Anteil aufzuteilen, anschließend den genannten Nachlass zu dem jedem von ihnen zustehenden Teil unter sich aufteilen, und zwar nach den Bestimmungen, die der Erblasser in seinem Testament oder in seinem Erbvertrag zu diesem Zweck getroffen hat, oder in Ermangelung dessen nach den für Fälle der gesetzlichen Erbfolge geltenden Vorschriften.

In Bezug auf die Annahme des Erbes sollten die Nutzer jedoch vor allem die folgenden Punkte beachten:

Zunächst muss man sich zweifellos darüber im Klaren sein, dass die Annahme des Erbes (oder andernfalls die Ausschlagung bzw. der Verzicht auf das Erbe, dem ein weiterer Abschnitt gewidmet ist, den Sie einsehen können) ein völlig freiwilliger und freier Akt ist. Dies bedeutet, dass die Bereitschaft, neuer Eigentümer der Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Verstorbenen zu werden, eine Handlung ist, die vollständig dem freien Willen der Erben und/oder Vermächtnisnehmer unterliegt, die in jedem einzelnen Fall die Nachlasssituation des Verstorbenen oder andere moralische Erwägungen bewerten müssen, um zu entscheiden, ob sie neue Eigentümer der Vermögenswerte, Rechte und Pflichten werden wollen, die einst der verstorbenen Person gehörten, die den Erbfall ausgelöst hat. So kann grundsätzlich jede Person (mit einigen Ausnahmen, auf die weiter unten eingegangen wird), wenn sie als Erbe oder Vermächtnisnehmer einer anderen Person benannt ist, nach deren Tod entscheiden, ob es in ihrem Interesse ist, ihr Erbe anzunehmen oder nicht.

Ebenso ist zu bedenken, dass die Wirkungen der Annahme der Erbschaft immer auf den Zeitpunkt des Todes der Person, an die sie vererbt werden, zurückwirken, so dass durch diese rechtliche Fiktion eine Kontinuität des Eigentums an allen Vermögenswerten, Rechten und Pflichten des Verstorbenen erreicht wird, da dies bedeutet, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Situation des Leerstands ihres Eigentums erfahren haben, wodurch die Zweifel, die diese Situation in Bezug auf das genannte Vermögen hervorrufen könnte, ausgeräumt werden.

Dies vorausgeschickt, ist auch zu bedenken, dass die Annahme der Erbschaft (bzw. die Ausschlagung oder der Verzicht darauf) nicht in Teilen, in Raten oder unter Vorbehalt erfolgen kann, so dass eine Person, die eine Erbschaft annimmt, dies mit allen Konsequenzen tut und alle damit verbundenen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten übernimmt, Es ist nicht möglich, bestimmte Vermögenswerte auszuwählen, die man erben möchte (z. B. ist es nicht möglich, einen sehr wertvollen Nachlassgegenstand lastenfrei zu erben und den Rest des Nachlasses, der von geringerem Wert ist und/oder mit Lasten oder Pfandrechten wie Hypotheken belastet ist, nicht zu erben), noch die Annahme an eine Bedingung zu knüpfen (z. B. eine Erbschaft anzunehmen und sie erst nach einem Jahr wirksam werden zu lassen). 

Andererseits ist es logisch, dass für die Annahme der Erbschaft (und gegebenenfalls die Ausschlagung) absolute Gewissheit über die Tatsache des Todes des Erblassers sowie über das Recht auf die Erbschaft selbst bestehen muss, Daher muss in jeder Urkunde über die Annahme der Erbschaft ein zuverlässiger Nachweis sowohl über den Tod des Verstorbenen als auch über die Stellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer der Erblasser erbracht werden, wobei die entsprechende Sterbeurkunde (oder gegebenenfalls das Zeugnis des rechtskräftigen Urteils, in dem der Tod festgestellt wird) und etwaige Erbscheine vorzulegen sind.

Ebenso muss derjenige, der eine Erbschaftsannahme- und -teilnahmeurkunde ausfertigen möchte, bedenken, dass sie nach ihrer Ausfertigung unwiderruflich ist, so dass die Wirkungen der öffentlichen Urkunde nach ihrer Ausfertigung nicht mehr rückgängig gemacht werden können, es sei denn, es liegt ein Willensmangel vor (d. h. Irrtum, Gewalt, Einschüchterung oder Betrug) oder es liegt ein unbekannter Wille vor, der die erfolgte Annahme ungültig machen würde.

<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si se acepta una herencia consistente en un inmueble, creyendo que su potencial de revalorización es muy elevado, y una vez aceptada, el nuevo propietario se percata de que éste no es tal y de que el coste de mantenimiento del mismo es muy elevado, éste no podrá luego renunciar a la herencia, sino que deberá asumir las consecuencias del acto de aceptación, integrando dicho inmueble en su patrimonio y gestionándolo como mejor sepa o pueda.<ejemplo>

Ein letzter Punkt, der im allgemeinen Bereich der Erbschaftsannahme hervorzuheben ist, ist, dass die Erben, die Erbschaftsgegenstände (d.h. Güter oder Rechte, die die Erbmasse erhöhen könnten) gestohlen oder verheimlicht haben, die Befugnis verlieren, darauf zu verzichten, so dass sie den Charakter eines reinen und einfachen Erben behalten, logischerweise unbeschadet der Strafen, die sie für dieses betrügerische oder illoyale Verhalten erlitten haben könnten.

<ejemplo>A modo de ejemplo, en el supuesto de que un coheredero ocultare al resto la existencia de una joya de elevado valor del causante, y ello fuere descubierto por el resto, este heredero perderá luego el derecho a renunciar a la herencia, de modo que deberá aceptarla con todas las consecuencias que ello pueda comportar para su patrimonio, por ejemplo en caso de que se tratare de una herencia dañosa (es decir, en la que las cargas u obligaciones sean mayores que el valor de los bienes y derechos de la misma).<ejemplo>

Welche Auswirkungen hat die Annahme einer Erbschaft auf das Vermögen der Erben?

Wie bereits in den vorangegangenen Fragen erwähnt, tritt der Erbe oder Vermächtnisnehmer mit der Annahme der Erbschaft in die frühere Stellung des Verstorbenen ein, da er neuer Eigentümer aller (oder der ihm zustehenden) Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Verstorbenen wird, um dessen Nachlass es geht.

Diese Besonderheit ist zu beachten, da der Erbe bei der Annahme einer Erbschaft (es sei denn, sie erfolgt zugunsten eines Inventars, eine Möglichkeit, die weiter unten erläutert wird) für alle Lasten der Erbschaft haftet, und zwar nicht nur mit dem Vermögen der Erbschaft, sondern auch mit seinem eigenen. Mit der Annahme der Erbschaft geht also das gesamte Vermögen des Erblassers in das Vermögen des Erben über, so dass dieser von dem Vermögenszuwachs profitiert, den diese Vermögenswerte oder Rechte mit sich bringen, aber auch von den Verlusten, die sich aus den Lasten oder Verpflichtungen der Erbschaft ergeben, die er nicht nur mit dem Vermögen der Erbschaft, sondern auch mit seinem gesamten eigenen Vermögen bestreiten muss, betroffen sein kann.

Dies ist daher ein Umstand, der zu berücksichtigen ist, wenn begründete Zweifel am Wert des Vermögens und der Rechte aus der Erbschaft im Verhältnis zu den damit verbundenen Lasten oder Verpflichtungen bestehen, da die Annahme der Erbschaft zu einem negativen Ereignis im Vermögen des Erben oder Vermächtnisnehmers werden kann, das zu einem Nachteil führt, der es aushöhlt.

Welche Möglichkeiten gibt es, ein Erbe anzunehmen?

Erbschaften können rein und einfach oder mit Inventar angenommen werden. 

In Anbetracht der Komplexität und der differenzierenden Merkmale der zweiten Modalität wird ihr weiter unten eine eigene Frage gewidmet, aber im Großen und Ganzen sollten Interessierte wissen, dass der Erbe durch die reine und einfache Annahme neuer Eigentümer aller Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Verstorbenen wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass er für die Verpflichtungen und Schulden sowohl mit dem Vermögen der Erbschaft als auch mit seinem eigenen Vermögen haftet. Andererseits stellt der Erbe durch die Annahme unter Inventarisierung sicher, dass im Falle von Schulden oder anderen Belastungen in der Erbschaft diese nur mit den Vermögenswerten und Rechten der Erbschaft und in deren Umfang befriedigt werden können.

Nach dieser ersten Unterscheidung (auf die in der folgenden Frage näher eingegangen wird) muss auch berücksichtigt werden, dass die reine und einfache Annahme entweder ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann, wobei die ausdrückliche Annahme in einer öffentlichen oder privaten Urkunde erfolgt und die stillschweigende Annahme durch Handlungen erfolgt, die notwendigerweise den Willen zur Annahme voraussetzen oder die man nur in der Eigenschaft als Erbe vornehmen könnte.

So kann die reine und einfache Erbschaft durch zwei Hauptkanäle geleitet werden, wie der ausdrückliche Kanal, der einen formalisierten und geregelten Kanal impliziert, der in einem Dokument festgelegt ist (das öffentlich, d.h. durch eine Urkunde, oder privat sein kann), oder der stillschweigende Kanal, der als faktischer Kanal bekannt ist, durch den der Erbe durch seine eigenen Handlungen klar und eindeutig erkennen lässt, dass sein Wille darin besteht, die Erbschaft anzunehmen. Typische Fälle der stillschweigenden Annahme der Erbschaft liegen vor, wenn der Erbe sein Recht an einen Dritten, an alle seine Miterben oder an einige von ihnen verkauft, verschenkt oder abtritt; oder wenn der Erbe auf die Erbschaft, auch unentgeltlich, zugunsten eines oder mehrerer seiner Miterben verzichtet.

Was beinhaltet die Annahme einer Erbschaft unter Ausnutzung des Inventars?

Die Annahme der Erbschaft unter Ausnutzung des Inventars ist eine Rechtsfigur, die vor allem in den Fällen verwendet wird, in denen begründete Zweifel daran bestehen, dass die Nachlassverbindlichkeiten das Vermögen übersteigen werden. Um zu verhindern, dass sich dieser Umstand negativ auf das Vermögen des Erben auswirkt, ermöglicht diese Zahl den Schutz des Erbenvermögens im weitesten Sinne, indem verhindert wird, dass die Schulden oder Guthaben der Erbschaft mit Vermögenswerten und Rechten des Erbenvermögens befriedigt werden, so dass diese nur mit Vermögenswerten und Rechten der Erbschaft selbst befriedigt werden können.

Das Recht, eine Erbschaft unter Ausnutzung des Inventars anzunehmen, kann von jedem Erben ausgeübt werden, auch wenn dies vom Erblasser untersagt wurde, und es kann nur vor einem Notar ausgeübt werden. Beabsichtigt ein Erbe, sein Recht auf Annahme einer Erbschaft mit Hilfe eines Inventars auszuüben, muss ein getreues und genaues Inventar aller Vermögenswerte der Erbschaft erstellt werden, in dem alle Vermögenswerte, Rechte und Pflichten der Erbschaft sowie deren wirtschaftliche Bewertung aufgeführt sind.

Wenn die Vorschriften des katalanischen Zivilrechts Anwendung finden, kann die Erbschaft zugunsten eines Inventars angenommen werden, sofern ein Inventar aufgenommen wird (Artikel 461-14 bis 461-16 des Zivilgesetzbuchs von Katalonien). Dieses Inventar, das innerhalb von sechs Monaten (gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Erbfall weiß oder vernünftigerweise wissen kann) erstellt werden muss, ist vor einem Notar oder schriftlich an den zuständigen Richter zu richten und muss alle vererbten Vermögenswerte (ohne deren Bewertung) sowie die geerbten Schulden und Lasten unter Angabe ihrer Höhe enthalten.

Wenn man sich für diesen Weg entscheidet (Artikel 461-20 des katalanischen Zivilgesetzbuches), d. h. für die Annahme zugunsten des Inventars, ist es notwendig, dies anzugeben:

  • Der Erbe haftet für die Verbindlichkeiten des Erblassers und die Lasten der Erbschaft nicht mit seinem eigenen Vermögen, sondern nur mit dem Vermögen der Erbschaft.
  • Die Rechte und Ansprüche des Erben gegen die Erbschaft, für die eine Zahlung geleistet werden kann, und die Verpflichtungen des Erben gegenüber der Erbschaft bleiben bestehen, ohne durch die Verwechslung zu erlöschen.
  • Solange die Schulden des Erblassers und die Lasten der Erbschaft nicht vollständig beglichen sind, darf das Vermögen der Erbschaft nicht mit dem des Erben zum Nachteil der Gläubiger der Erbschaft oder des Erben verwechselt werden.

Gelten hingegen die Regeln des allgemeinen Rechts, so sind folgende Fragen zu berücksichtigen:

  • Befindet sich die Erbschaft (oder ein Teil davon) im Besitz des Erben und möchte er die Vorteile des Inventars nutzen, muss er den Notar informieren und beantragen, dass innerhalb von dreißig Tagen (ab dem Zeitpunkt, an dem er als Erbe bekannt ist) das Inventar erstellt wird, wobei die Gläubiger und Vermächtnisnehmer zu laden sind.
  • Hat der Erbe die Erbschaft nicht in seinem Besitz, so wird diese Frist von dreißig Tagen von dem Tag an gerechnet, der auf den Ablauf der Frist von dreißig Kalendertagen folgt, die ebenfalls für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft aufgrund der Erbausschlagung nach Artikel 1005 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (auf die bereits Bezug genommen wurde) festgelegt wurde, oder von dem Tag an, an dem er die Erbschaft angenommen oder als Erbe gehandelt hat.
  • In allen anderen Fällen (d. h. wenn der Erbe nicht im Besitz der Erbschaft ist und keine interpellatio in iure in Anspruch genommen wurde) kann der Erbe, wenn keine Klage gegen ihn erhoben wurde, mit der Inventarisierung einverstanden sein, solange die Erbschaftsklage nicht verjährt ist, was innerhalb der in den Artikeln 1.963 bis 1.965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Fristen der Fall ist (die z. B. die Frist von dreißig Jahren für dingliche Klagen auf Immobilien festlegen).

In jedem Fall beginnt das Recht auf Annahme der Erbschaft mit Inventarisierung innerhalb von dreißig Tagen nach der Ladung der Gläubiger und Vermächtnisnehmer und endet innerhalb von sechzig Tagen danach, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (z. B. eine große Anzahl von Vermögenswerten); in diesem Fall kann der Notar diese Frist so lange verlängern, wie er es für erforderlich hält, jedoch nicht länger als ein Jahr.

Was die wichtigsten Wirkungen der Annahme der Erbschaft unter Ausnutzung des Inventars betrifft, so bestimmt Artikel 1023 des Zivilgesetzbuchs Folgendes:

  1. Der Erbe ist nicht verpflichtet, für die Schulden und sonstigen Lasten des Erbes aufzukommen, sondern nur in Höhe des Vermögens des Erbes.
  2. Der Erbe behält gegenüber dem Nachlass alle Rechte und Ansprüche, die er gegenüber dem Verstorbenen hatte.
  3. Das Privatvermögen des Erben darf nicht zum Nachteil des Erben mit dem zum Nachlass gehörenden Vermögen vermengt werden, gleichgültig zu welchem Zweck.

Es muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass der Erbe den Nutzen des Inventars verliert (Artikel 1024 des Zivilgesetzbuches):

  1. wenn er es wissentlich unterlässt, Gegenstände, Rechte oder Anteile an der Erbschaft in das Inventar aufzunehmen.
  2. Wenn er vor der Begleichung von Schulden oder Vermächtnissen ohne die Zustimmung aller Beteiligten über Nachlassgegenstände verfügt oder wenn er den bei der Erteilung der Zustimmung festgesetzten Preis für das Veräußerte nicht angibt.

Nach Erstellung des Inventars werden schließlich die Forderungen der Gläubiger befriedigt und die Vermächtnisse ausgezahlt, woraufhin der Erbe in den vollen Genuss des restlichen Erbes (falls vorhanden) kommt. Reicht dagegen das ererbte Vermögen nicht aus, um die Schulden und Vermächtnisse zu begleichen, so hat der Nachlassverwalter den Gläubigern und Vermächtnisnehmern, die nicht vollständig befriedigt worden sind, Rechenschaft über seine Verwaltung abzulegen und haftet für jeden Schaden, den er durch Verschulden oder Fahrlässigkeit am Nachlass verursacht hat.

Siehe weitere häufig gestellte Fragen

Wer kann ein Erbe annehmen?

Was die Personen betrifft, die die Annahme- und Teilungserklärung abgeben können, so müssen sie, wie es nicht anders sein kann, dazu berechtigt sein, was der Fall ist, wenn sie aufgrund eines Erbscheins als Erben bestimmt worden sind.

Hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Erblasser ist jedoch zu berücksichtigen, dass alle Personen, die über ihr Vermögen frei verfügen können, eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen können, was der vollen Geschäftsfähigkeit entspricht, die mit der Volljährigkeit, d. h. mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, erreicht wird.

So können natürliche Personen, die sich nicht in einer solchen Situation befinden, wie z. B. Minderjährige, eine Erbschaft annehmen, die von den Inhabern der elterlichen Sorge ordnungsgemäß vertreten wird. Bei entmündigten Personen ist zu bedenken, dass der Vormund eine gerichtliche Genehmigung benötigt, um ein Erbe anzunehmen. 

In Bezug auf natürliche Personen ist schließlich darauf hinzuweisen:

  • Wenn der Verstorbene im Rahmen des Güterstandes der Gütergemeinschaft verheiratet war, muss der überlebende Ehegatte bei der Annahme der Erbschaft anwesend sein, um die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft vornehmen zu können.
  • Wenn die Erbschaft ohne Angabe bestimmter Personen auf die Armen im Allgemeinen übertragen wurde, sind die vom Erblasser benannten Personen für die Einstufung der Erbschaft sowie für die Verteilung des Vermögens zuständig, und zwar, wenn diese Personen nicht benannt wurden, durch die in den zivilrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Behörden, die in jedem Fall als zugunsten eines Inventars angenommen gelten.
  • Nimmt ein Ehegatte die Erbschaft ohne Inventar an und ist der andere Ehegatte bei der Annahme nicht anwesend, um seine Zustimmung zu erteilen, so haftet das Vermögen der ehelichen Gemeinschaft nicht für die Nachlassverbindlichkeiten.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass, wenn es sich bei den benannten Erben oder Vermächtnisnehmern nicht um natürliche Personen, sondern um Vereine, Stiftungen oder Körperschaften handelt, die in der Lage sind, Erbschaften zu erwerben, deren gesetzliche Vertreter die Erbschaft zwar annehmen können, für deren Ausschlagung jedoch eine gerichtliche Genehmigung mit Anhörung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist. Die öffentlichen Verwaltungen dürfen Erbschaften nur mit vorheriger Zustimmung der Regierung annehmen oder ausschlagen.

Kann ein Erbe eine Erbschaft ausschlagen, um zu verhindern, dass das geerbte Vermögen zur Befriedigung seiner früheren Schulden verwendet wird?

Gelegentlich kann es vorkommen, dass bestimmte Personen, die erhebliche Verbindlichkeiten haben, d. h. Schulden gegenüber Dritten in großer Höhe, die sie nicht mit ihrer Fähigkeit, wiederkehrende Einkünfte zu erzielen, oder mit ihrem Vermögen begleichen können, versucht sind, die Erbschaft auszuschlagen, wenn sie als Erben oder Vermächtnisnehmer in einer Erbschaft eingesetzt sind, um zu verhindern, dass die geerbten Vermögenswerte oder Rechte Teil ihres Vermögens werden, damit sie von diesen Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen angegriffen werden können.

Diese illoyale Haltung gegenüber seinen Gläubigern wird durch das Gesetz eingeschränkt, das vorsieht, dass ein Erbe, der die Erbschaft zum Nachteil seiner Gläubiger ausschlägt, den Richter ersuchen kann, sie zu ermächtigen, die Erbschaft für ihn anzunehmen. In einem solchen Fall kommt die Annahme den Gläubigern nur insoweit zugute, als sie zur Deckung ihrer Forderungen ausreicht; verbleibt jedoch ein Überschuss (d. h. ein Überschuss nach der Tilgung dieser Schulden), so wird dieser in keinem Fall dem Verzichtenden zugewiesen, sondern den Personen, denen er nach der Nachlassregelung zusteht.

Wenn es mehrere Erben gibt, müssen sie dann alle zustimmen oder auf sie verzichten?

Wie bereits erwähnt, ist die Annahme der Erbschaft ein völlig freier und freiwilliger Akt, der ausschließlich vom Willen der einzelnen Erben abhängt.

Dieser allgemeine Grundsatz ist ausdrücklich im Zivilrecht verankert, das vorsieht, dass bei mehreren Erben, die zum Erbe berufen sind, einige das Erbe annehmen und die anderen darauf verzichten können. Ebenso steht es jedem der Erben völlig frei, das Erbe rein oder einfach oder mit Hilfe des Inventars anzunehmen.

Wenn es mehrere Erben gibt und einer von ihnen das Erbe nicht annehmen oder ausschlagen will, wie kann man dann vorgehen?

Traditionell gab es viele Kontroversen und Rechtsstreitigkeiten in Situationen, in denen mehrere Miterben sich nicht entscheiden konnten, ob sie die Erbschaft, zu der sie berufen wurden, wirklich annehmen oder ausschlagen wollten, da der jedem Miterben zustehende Anteil logischerweise davon abhängen kann.

Sind die Regeln des gemeinen Rechts anwendbar, so ist der Grundsatz von Artikel 1004 des Zivilgesetzbuchs anzuwenden, wonach der Erbe bis neun Tage nach dem Tod des Erblassers nicht auf Annahme oder Ausschlagung verklagt werden kann.

Nach Ablauf dieser kurzen Frist können die Miterben die entsprechende Urkunde über die Annahme der Erbschaft ausstellen, wofür sie wissen müssen, ob sie alle die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen. Es kann jedoch, wie oben erwähnt, vorkommen, dass einige dieser Erben sich nicht entscheiden, was für die anderen Miterben zweifellos nachteilig sein kann.

Um zu verhindern, dass sich eine solche Situation über einen längeren Zeitraum hinzieht, hat die Rechtsordnung zu diesem Zweck die traditionell als interpellatio in iure oder interpellatio hereditaria bekannte Figur geschaffen, die derzeit in Artikel 1.005 des Zivilgesetzbuchs geregelt ist. Demnach kann sich jeder Beteiligte, der sein Interesse an der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben nachweisen kann (hier vor allem die übrigen Miterben oder diejenigen, die durch die Ausschlagung des Erben zu Erben werden können), an den Notar wenden, damit dieser dem Angerufenen mitteilt, dass er eine Frist von dreißig Kalendertagen hat, um die Erbschaft allein oder zugunsten des Inventars anzunehmen oder auszuschlagen.

Diese Interpellation (die traditionell eine gerichtliche Zuständigkeit war, aber durch das Gesetz 15/2015 über die freiwillige Gerichtsbarkeit den Notaren übertragen wurde) wird durch eine notarielle Urkunde durchgeführt, in der angegeben wird, dass, wenn der Wille nicht innerhalb der genannten Frist geäußert wird, davon ausgegangen wird, dass die Erbschaft schlicht und einfach angenommen wurde. 

Der befragte Erbe hat also die angegebene Frist, um seinen Willen zu äußern, wobei sein Schweigen oder seine Nichtbeantwortung als positiv gewertet wird, da dies, wie bereits erwähnt, einer reinen Annahme der Erbschaft mit allen sich daraus ergebenden Wirkungen gleichkommt, auf die bereits in den vorhergehenden Fragen eingegangen wurde.

Im Bereich des katalanischen Zivilrechts ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Ausschlagung der Erbschaft (in diesem Fall beträgt die Frist zwei Monate) das Schweigen auf die Aufforderung als Ablehnung verstanden wird, da in diesem Fall davon ausgegangen wird, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt, es sei denn, der Erbe ist minderjährig oder geschäftsunfähig, in diesem Fall wird davon ausgegangen, dass er die Erbschaft zugunsten des Inventars annimmt (Artikel 461-12.2 und 3 des Zivilgesetzbuches von Katalonien).

Was wird der Gegenstand der Annahme des Erbes sein?

In der Urkunde über die Annahme der Erbschaft und die Teilung der Erbschaft müssen die Erben und Vermächtnisnehmer den gesamten Nachlass beschreiben, d. h. die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Pflichten, die früher im Besitz der verstorbenen Person waren, deren Nachlass der Grund für den Erbfall ist.

In der Urkunde sollten daher alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aufgeführt werden, die jeglicher Art und Beschaffenheit sein können, wie z. B. Immobilien, Finanzanlagen, Sichteinlagen, Fahrzeuge, Aktien oder Anteile, Darlehen und Forderungen usw. 

In dieser Urkunde wird eine wirtschaftliche Bewertung aller Nachlassgegenstände vorgenommen, wobei ein gemeinsamer Wert des Nachlasses ermittelt wird, indem alle Vermögenswerte des Nachlasses addiert und der Wert der Verbindlichkeiten abgezogen wird, was als Gesamtwert des Nachlasses oder des Nachlasses bezeichnet wird.

Wer kann die Teilung der Erbschaft beantragen?

Wie bereits erwähnt, teilen die Miterben im Wege der Erbteilung den Nachlass unter sich auf und weisen jedem von ihnen die Vermögenswerte, Rechte und Pflichten oder den ihnen entsprechenden Teil davon gemäß den Bestimmungen der entsprechenden Erbschaftsurkunde zu, aus der sich ihre Stellung als Erben oder Vermächtnisnehmer ergibt.

In Bezug auf die Teilung des Erbes ist zunächst zu klären, wer sie beantragen kann. Dies wird durch das Zivilrecht beantwortet, das festlegt, dass kein Miterbe verpflichtet werden kann, in der Erbteilung zu verbleiben, es sei denn, der Erblasser verbietet dies ausdrücklich.

So kann jeder Miterbe, der über sein Vermögen frei verfügen kann, jederzeit die Teilung der Erbschaft beantragen, während sie bei denjenigen, die unfähig oder abwesend sind, von ihren legitimen Vertretern beantragt werden muss.

Ebenfalls erwähnenswert sind spezifischere Fragen im Zusammenhang mit der Berechtigung, die Teilung der Erbschaft zu beantragen:

  • dass jeder Ehegatte die Teilung der Erbschaft ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten beantragen kann.
  • dass die bedingten Erben die Teilung erst dann beantragen können, wenn die Bedingung eingetreten ist. Die anderen Miterben, die nicht unter einer Bedingung stehen, können dies jedoch verlangen, wobei das Recht des Miterben, der unter einer Bedingung steht, für den Fall, dass die Bedingung eintritt, in vollem Umfang gewahrt bleibt.
  • Stirbt einer der Miterben, bevor die Teilung vollzogen werden kann, und hat er zwei oder mehr Erben, so reicht es aus, wenn einer von ihnen die Teilung beantragt, wobei jedoch alle mit einer einzigen Vertretung auftreten sollten.

Wie wird das Erbe aufgeteilt?

Von den verschiedenen Möglichkeiten, wie die Erbteilung durchgeführt werden kann, d. h. wie zu bestimmen ist, welches Vermögen oder welcher Teil davon jedem der Miterben zusteht, ist zweifellos zunächst die Verfügung des Erblassers selbst zu berücksichtigen, durch dessen Tod die Erbschaft zustande kommt.

Dies ist gesetzlich festgelegt, da das Gesetz vorsieht, dass, wenn der Erblasser durch eine Verfügung unter Lebenden oder durch ein Testament die Aufteilung seines Vermögens vornimmt, dieses weitergegeben wird, soweit es nicht die legitimen Rechte der Zwangserben beeinträchtigt.

Die zweite Möglichkeit, die das System in diesem Sinne bietet (für den Fall, dass der Erblasser nicht vorgesehen hat, wie sein Erbe verteilt werden soll), ist der Rückgriff auf die Figur des buchhalterischen Erblassers, der die Aufgabe hat, zu bestimmen, welche Vermögenswerte, Rechte und spezifischen Pflichten den einzelnen Miterben zugewiesen werden. Dies sieht das Gesetz vor, indem es bestimmt, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen oder von Todes wegen für die Zeit nach seinem Tod jeder Person, die nicht zu den Miterben gehört, die einfache Befugnis übertragen kann, die Teilung vorzunehmen. Wurde dieser Treuhänder nicht im Testament benannt oder ist das Amt unbesetzt (z. B. weil die benannte Person verstorben ist), kann der Gerichtsvollzieher oder der Notar auf Antrag von Erben oder Vermächtnisnehmern, die mindestens 50 % des Nachlassvermögens repräsentieren, und nach Aufforderung der anderen Beteiligten einen stellvertretenden Treuhänder ernennen, der für die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben und Vermächtnisnehmern zuständig ist.

Eine dritte Möglichkeit besteht darin, dass sich die Miterben einfach über die Art und Weise der Aufteilung des Erbes einigen, eine entsprechende Vereinbarung treffen und diese wie vereinbart ausführen. Dies ist nach dem geltenden Recht zulässig, das vorsieht, dass die Erben, wenn sie volljährig sind und über ihr Vermögen frei verfügen können, das Erbe nach eigenem Gutdünken verteilen können, wenn der Erblasser weder die Teilung vorgenommen noch eine andere Person mit dieser Aufgabe betraut hat (wie in den beiden vorgenannten Fällen).

Sollten sich die Volljährigen schließlich nicht über die Art und Weise der Durchführung der Teilung verständigen (d.h. keine diesbezügliche Vereinbarung treffen), so bleibt ihr in der Zivilprozessordnung vorgesehenes Recht unberührt, d.h. sie können ein besonderes gerichtliches Verfahren einleiten, das in den Artikeln 782 bis 789 der oben genannten Verfahrensregel geregelt ist, damit das Gericht über die Teilung der Erbschaft entscheidet.

In jedem Fall erhält jeder Erbe nach der Aufteilung der Erbschaft durch eines der vorgenannten Mittel das ausschließliche Eigentum an den ihm zugewiesenen Vermögenswerten, womit die mit dem Tod des Erblassers begonnene Übergangszeit abgeschlossen wird, da schließlich alle seine Vermögenswerte, Rechte und Pflichten, die als Eigentümer unbesetzt blieben, einem neuen Eigentümer übertragen werden, wodurch die Kontinuität der Eigentumsverhältnisse und die erforderliche Rechtssicherheit in der Gesellschaft gewährleistet werden.

Wie wird die Annahme einer Erbschaft besteuert?

Die Besteuerung von Erbschaftsannahmen und Erbteilungen ist zweifellos eine der Fragen, die den Gebern dieser Art von Instrumenten am meisten Sorgen bereitet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese direkte Steuer im Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember 1987 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer geregelt ist. Diese Steuer wurde jedoch an die Autonomen Gemeinschaften abgetreten, die dazu spezifische Vorschriften entwickelt haben, die im Falle Kataloniens im Gesetz 19/2010 vom 7. Juni über die Regelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu finden sind.

  • Steuertatbestand: Bei dieser Steuer ist der Steuertatbestand der Erwerb von Gütern und Rechten durch Erbschaft, Vermächtnis oder einen anderen Erbschaftstitel (Artikel 1 der oben genannten staatlichen Verordnung), und die Steuerpflichtigen sind die Rechtsnachfolger (Erben oder Vermächtnisnehmer) im Falle von Erwerben von Todes wegen, wie es bei den in diesem Abschnitt untersuchten Erbschaften der Fall ist.
  • BESTEUERUNGSGRUNDLAGE: Für die Bemessungsgrundlage (Größe, die sich aus der Bewertung des Steuertatbestands ergibt, d.h. der Gesamtbetrag, auf den die Steuer erhoben wird) muss der tatsächliche Wert aller Vermögenswerte und Rechte, aus denen sich die Erbschaft zusammensetzt, addiert werden, zu dem der Wert des Hausrats (bewertet mit 3 % der Summe der angegebenen Vermögenswerte) hinzugezählt und auch der Betrag der Schulden und Erbschaftskosten, die den Wert der Erbschaft mindern, abgezogen werden.

Das Ergebnis all dieser Vorgänge wird als NETTOERBENBETRAG bezeichnet, der wiederum auf die verschiedenen Miterben und Vermächtnisnehmer (falls vorhanden) aufgeteilt werden muss, woraufhin sich nach Hinzurechnung der für die Lebensversicherung des Verstorbenen erhaltenen Beträge (ebenfalls falls vorhanden) die Steuerbemessungsgrundlage jedes Steuerpflichtigen (d. h. jedes Miterben oder Vermächtnisnehmers) ergibt.

  • KÜRZUNGEN: Nach der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage werden darauf eine Reihe von Ermäßigungen angewandt (die in jeder Autonomen Gemeinschaft unterschiedlich sind), die als Werte berechnet werden, die den Betrag der Steuerbemessungsgrundlage verringern. Die derzeitige Regelung sieht eine Vielzahl von Ermäßigungen vor, z. B. bei Verwandtschaft, Behinderung, Erwerb des Hauptwohnsitzes des Verstorbenen usw.
  • BESTEUERUNGSGRUNDLAGE + RELEVANTE STEUER (%): Nach Abzug der oben genannten Ermäßigungen von der Steuerbemessungsgrundlage ergibt sich die Steuerbemessungsgrundlage, auf die der zu diesem Zeitpunkt geltende Steuersatz angewendet wird. Derzeit gilt für Katalonien der folgende allgemeine Satz:

  • Nettobasis bis zu €  Volle Gebühr € Verbleibende Bemessungsgrundlage bis zu € Typ % Rate % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % Typ
    0,00 0,00 50.000,00 7,00
    50.000,00 3.500,00 150.000,00 11,00
    150.000,00 14.500,00 400.000,00 17,00
    400.000,00 57.000,00 800.000,00 24,00
    800.000,00 153.000,00 von nun an 32,00


  • CUOTA INTEGRA und CUOTA TRIBUTARIA: Daraus ergibt sich die Gesamtsteuerschuld, auf die wiederum der Multiplikationskoeffizient angewandt werden muss, um letztendlich die Steuerschuld zu erhalten. Schließlich werden je nach Verwandtschaftsgrad eine Reihe von Freibeträgen auf die Steuerschuld angewandt, z. B. 99 % bei Ehegatten (für die übrigen Fälle siehe die in den Steuervorschriften festgelegten Tabellen).

Wann ist die Frist für die Zahlung der Erbschaftssteuer abgelaufen?

Steuerpflichtige sollten beachten, dass die Frist für die Erklärung des Erwerbs der Erbschaft sechs Monate ab dem Todestag beträgt.

Wie kann ich eine Annahme- und Erbteilungsurkunde ausstellen?

Um eine Erbschaftsannahme- und Erbteilungsurkunde auszufertigen, genügt es, sich mit dem Notariat in Verbindung zu setzen und einen Termin an dem Tag und zu der Uhrzeit zu vereinbaren, die für die Erblasser am günstigsten sind.

Zum vereinbarten Termin kommen die Parteien einfach mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt über die erforderlichen Unterlagen) zum Notariat, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalts und der Erwartungen und Bedürfnisse der betreffenden Kunden erstellt wird.

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Wo finde ich die entsprechenden Vorschriften?

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