Hierbei handelt es sich um eine notarielle Urkunde, mit der die Gesellschafter einer Gesellschaft ihre Einlage in die Gesellschaft erhöhen, indem sie zusätzliche Güter oder Geldbeträge in die Gesellschaft einbringen, so dass diese über eine größere Kapazität zur Finanzierung ihrer Geschäftsvorhaben verfügt.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Diese Schätzung wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notariatstarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989) und 2) unserer Kenntnis des Notariatstarifs. (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Wie bereits bei der Analyse der Gründungsurkunde von Kapitalgesellschaften erläutert wurde, handelt es sich dabei um Rechtsinstrumente, die unser Rechtssystem zur Förderung und Erleichterung wirtschaftlicher und kommerzieller Aktivitäten geschaffen hat, die Wohlstand und Beschäftigung für die Gemeinschaft schaffen, und zwar durch einen Vertrag, in dem sich zwei oder mehr Personen verpflichten, Geld, Güter oder Gewerbe zusammenzulegen, mit der Absicht, die Gewinne unter sich aufzuteilen, und so Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit von den Partnern getrennten Vermögenswerten zu schaffen, mit denen sie ihre Unternehmenstätigkeit finanzieren und für die von ihnen eingegangenen Schulden und Verbindlichkeiten aufkommen können.
Kapitalgesellschaften benötigen, wie bereits erwähnt, Kapital, das von ihren Aktionären eingebracht wird, um die für die Entwicklung der von ihnen auf dem Markt angebotenen Produktions- oder Handelstätigkeit erforderlichen Vermögenswerte zu decken und zu finanzieren. Es liegt auf der Hand, dass der Kapitalbedarf von Handelsunternehmen im Laufe ihres Lebenszyklus variieren kann, so dass beispielsweise ein Unternehmen, das in seiner Geschäftstätigkeit erfolgreich zu sein beginnt, höchstwahrscheinlich mehr Kapital zur Finanzierung seiner Expansion und seines Wachstums benötigt, um die notwendige finanzielle Stabilität des Unternehmens zu gewährleisten, damit seine Stärke und Lebensfähigkeit langfristig gesichert ist.
Auf diese Realität hat das Rechtssystem reagiert, indem es die Figur der Kapitalerhöhung geschaffen und geregelt hat, die mit ihren verschiedenen Modalitäten und Besonderheiten, die im Folgenden erläutert werden, es Handelsgesellschaften erleichtern soll, ihr Grundkapital zu stärken und zu erhöhen, um damit den Investitionsbedarf zu finanzieren und zu decken, den das Unternehmen im Laufe der Zeit haben kann. Diese Vorschriften, Besonderheiten und Anforderungen finden sich hauptsächlich in den Artikeln 295 bis 316 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften und in den Artikeln 165 bis 173 der Handelsregisterordnung.
Gemäß Artikel 295 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften kann das Aktienkapital im Wesentlichen auf zwei Arten erhöht werden:
Zum besseren Verständnis: Die Aktiengesellschaft kann ihr Kapital erhöhen, indem sie die Anzahl der Aktien oder Anteile, in die ihr Grundkapital eingeteilt ist, erhöht, oder indem sie den Wert der einzelnen Aktien oder Anteile, in die ihr Grundkapital eingeteilt ist, erhöht.
<ejemplo>A modo de ejemplo, la clásica sociedad de responsabilidad limitada que disponga de un capital de 3.000 € dividido en 3.000 participaciones sociales de valor nominal 1 €, que deseen doblar su capital social, podrá incrementarlo:<ejemplo>
Ebenso sollten sich diejenigen, die an dieser Art von Geschäften interessiert sind, darüber im Klaren sein, dass die Erhöhung des Gesellschaftskapitals in den beiden oben beschriebenen Formen durch eine Belastung neuer Bar- oder Sacheinlagen in das Gesellschaftsvermögen, einschließlich der Einbringung von Krediten zu Lasten der Gesellschaft, oder durch eine Belastung von Gewinnen oder Rücklagen, die bereits in der letzten genehmigten Bilanz ausgewiesen sind, erfolgen kann.
So können die Aktionäre der Handelsgesellschaft, wenn sie eine Kapitalerhöhung beschließen, auf Euro lautende Geldbeträge (Artikel 61 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) oder je nach Fall bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Kreditrechte einbringen, die hinreichend beschrieben und in Euro bewertet sein müssen (Artikel 63 ff. des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
In jedem Fall sollte der Interessent auch bedenken, dass die Erhöhung des Aktienkapitals nicht nur eine Zahlung von Geld oder Vermögenswerten des Interessenten zugunsten des Unternehmens bedeutet, da die Kapitalerhöhung, wie oben erwähnt, zu Lasten der Gewinne oder Rücklagen des Unternehmens in seiner Bilanz gehen kann.
Die Vereinbarung zur Erhöhung des Stammkapitals ist die Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Handelsgesellschaft, in der die für die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft erforderliche Vereinbarung zwischen ihnen getroffen wird.
In Bezug auf ihre Merkmale und rechtlichen Anforderungen muss sie gemäß Artikel 296 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften die folgenden Anforderungen erfüllen:
Im Allgemeinen muss die Erhöhung des Aktienkapitals von der Hauptversammlung beschlossen werden, wobei die für die Änderung der Satzung festgelegten Anforderungen einzuhalten sind, wofür auf die Bestimmungen von Artikel 288 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften verwiesen werden muss, der dies vorschreibt:
In Anbetracht des allgemeinen Falles hat der Gesetzgeber auch festgelegt, dass die Erhöhung durch Erhöhung des Nennwerts der Beteiligungen oder Aktien die Zustimmung aller Aktionäre erfordert, es sei denn, sie erfolgt vollständig aus den Gewinnen oder Rücklagen, die bereits in der letzten festgestellten Bilanz ausgewiesen sind.
Außerdem ist zu beachten, dass bei Aktiengesellschaften der Wert jeder Aktie nach einer Kapitalerhöhung zu mindestens einem Viertel eingezahlt sein muss.
Es liegt auf der Hand, dass die Erhöhung des Aktienkapitals ein Akt ist, der ausschließlich den Aktionären der Gesellschaft zusteht, da diese die Eigentümer der Gesellschaft sind und den entsprechenden Beschluss fassen müssen, um die Erhöhung durchzuführen. Allerdings hat der Gesetzgeber bei Aktiengesellschaften den Geschäftsführern eine gewisse Rolle bei dieser Art von Vorgängen vorbehalten, da die Hauptversammlung gemäß Artikel 297 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften diese Befugnis unter den für die Änderung der Satzung festgelegten Voraussetzungen an die Geschäftsführer delegieren kann:
Ebenso sind die Direktoren in diesen Fällen kraft der Delegation befugt, den Artikel der Satzung, der sich auf das Aktienkapital bezieht, neu zu formulieren, sobald die Erhöhung beschlossen und durchgeführt wurde.
Wie bereits erwähnt, gibt es verschiedene Arten von Kapitalerhöhungen, die jeweils eine Reihe rechtlicher Besonderheiten aufweisen, die im Folgenden erläutert werden, damit die Beteiligten sie berücksichtigen können:
1) Aktienkapitalerhöhung mit Agio:
Erstens ist zu beachten, dass gemäß Artikel 298 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften die Schaffung von Gesellschaftsanteilen und die Ausgabe von Anteilen mit einem Aufschlag, der als ein vom Aktionär über den Nennwert der neuen Anteile hinaus gezahltes Aufgeld definiert werden kann, d. h. als ein vom Aktionär in die Gesellschaft eingebrachter Wertüberschuss, der über den Nennwert der neuen Anteile oder der als Gegenleistung erhaltenen Beteiligungen hinausgeht, bei Kapitalerhöhungen rechtmäßig sind.
Wird die Kapitalerhöhung mit einem Agio ausgegeben, so müssen die Interessenten auch wissen, dass das Agio bei der Aufnahme der neuen Aktien oder bei der Zeichnung der neuen Aktien in voller Höhe gezahlt werden muss.
2) Erhöhung des Aktienkapitals zu Lasten der Bareinlagen:
Zweitens sollten interessierte Aktionäre bedenken, dass im besonderen Fall von Aktiengesellschaften jeder Kapitalerhöhung, deren Gegenwert aus neuen Bareinlagen in das Gesellschaftsvermögen besteht, (außer im Falle von Versicherungsgesellschaften) die vollständige Einzahlung der zuvor ausgegebenen Aktien vorausgehen muss.
Die Erhöhung kann jedoch durchgeführt werden, wenn der ausstehende Betrag drei Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt (§ 299 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
3) Erhöhung durch Sacheinlagen:
Falls die Erhöhung des Aktienkapitals durch Sacheinlagen, d.h. durch bewegliche oder unbewegliche Sachen (z.B. Maschinen, Vorräte, ein Industriegebäude usw.) erfolgen soll), müssen die Beteiligten die Anforderungen von Artikel 300 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften berücksichtigen, wonach in diesen Fällen den Aktionären zum Zeitpunkt der Einberufung der Versammlung ein Bericht der Direktoren mit einer detaillierten Beschreibung der geplanten Einlagen zur Verfügung gestellt werden muss, ihre Bewertung, die Personen, die sie leisten sollen, die Anzahl und der Wert der zu schaffenden oder auszugebenden Beteiligungen oder Anteile, der Betrag der Kapitalerhöhung und die Garantien, die für die Wirksamkeit der Erhöhung je nach der Art der Vermögenswerte, aus denen die Einlage besteht, vorgesehen sind.
In der Einberufung der Hauptversammlung ist auch auf das Recht aller Aktionäre hinzuweisen, diesen Bericht am Sitz der Gesellschaft einzusehen und seine kostenlose Übermittlung oder Zusendung zu verlangen.
4) Erhöhung des Grundkapitals durch Verrechnung von Forderungen:
Wie bereits erwähnt, kann die Kapitalerhöhung durch Verrechnung von Forderungen des Zeichners gegenüber der Gesellschaft erfolgen, d.h. in den Fällen, in denen der Aktionär eine Gläubigerposition gegenüber der Gesellschaft hat und diese durch die Lieferung neuer Aktien oder Anteile (oder durch die Erhöhung des Wertes der bereits gehaltenen) durch den rechtlichen Mechanismus der Verrechnung aufgehoben oder ausgeglichen wird.
Die Besonderheiten dieser Art von Kapitalerhöhung sind in Artikel 301 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften definiert, in dem Folgendes festgelegt ist
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen die Forderungen in vollem Umfang liquide und fällig sein, während bei Aktiengesellschaften mindestens 25 % der zu verrechnenden Forderungen liquide, fällig und zahlbar sein müssen und die Restlaufzeit der Forderungen fünf Jahre nicht überschreiten darf.
Darüber hinaus ist den Aktionären bei der Einberufung der Hauptversammlung ein Bericht des Verwaltungsorgans über die Art und die Merkmale der zu verrechnenden Forderungen, die Identität der Einzahler, die Zahl der zu schaffenden oder auszugebenden Aktien und den Erhöhungsbetrag am Gesellschaftssitz zur Verfügung zu stellen, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Angaben zu den Forderungen in den Büchern der Gesellschaft übereinstimmen.
Als Besonderheit kann im speziellen Fall einer Aktiengesellschaft bei der Einberufung der Hauptversammlung eine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers der Gesellschaft vorgelegt werden, in der bestätigt wird, dass die von den Geschäftsführern gemachten Angaben zu den zu verrechnenden Guthaben nach Prüfung der Buchführung der Gesellschaft zutreffend sind, wobei zu beachten ist, dass die Bescheinigung, wenn die Gesellschaft keinen Wirtschaftsprüfer hat, von einem vom Handelsregister auf Antrag der Geschäftsführer bestellten Wirtschaftsprüfer ausgestellt werden muss. Weitere Einzelheiten zum Ernennungsverfahren finden Sie in den Artikeln 350 ff. der Handelsregisterordnung.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass in der Einberufung der Hauptversammlung darauf hinzuweisen ist, dass jeder Aktionär das Recht hat, am Sitz der Gesellschaft den Geschäftsbericht und - bei Aktiengesellschaften - den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers einzusehen und die kostenlose Aushändigung oder Übersendung dieser Unterlagen zu verlangen.
Schließlich verlangt der Gesetzgeber, dass der Bericht der Geschäftsführung und bei Aktiengesellschaften der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers in die öffentliche Urkunde aufgenommen werden, die die Durchführung der Erhöhung dokumentiert.
5) Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Anleihen:
Eine weitere Möglichkeit für Aktionäre von Kapitalgesellschaften, ihr Kapital zu erhöhen, besteht in der Umwandlung von Schuldverschreibungen in Kapital, d. h. in der Umwandlung einer langfristigen Verbindlichkeit wie Schuldverschreibungen in eine nicht kündbare Verbindlichkeit, die in das Eigenkapital der Gesellschaft einbezogen wird.
In diesen Fällen gelten gemäß Artikel 302 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften die Regeln des Beschlusses zur Ausgabe von Schuldverschreibungen, der auf die Artikel 401 ff. des genannten Gesetzes verweist, die die Möglichkeit der Schaffung von Schuldverschreibungen vorsehen, die in Aktien umgewandelt werden können, und zwar unter den folgenden Hauptbedingungen:
6) Kapitalerhöhung zu Lasten der Rücklagen:
Schließlich kann das Unternehmen sein Grundkapital zu Lasten seiner Rücklagen erhöhen, die in den Vorjahren erwirtschaftet wurden, in der Bilanz ausgewiesen sind und nicht in Form von Dividenden an die Aktionäre ausgeschüttet oder anderen Rechnungsposten zugewiesen wurden.
In diesen Fällen können gemäß Artikel 303 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften die verfügbaren Rücklagen, die Rücklagen für Agio oder Aktienemissionen und die gesetzliche Rücklage in vollem Umfang für diesen Zweck verwendet werden, wenn es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, oder zu dem Teil, der zehn Prozent des erhöhten Kapitals übersteigt, wenn es sich um eine Aktiengesellschaft handelt.
Für die Durchführung einer solchen Transaktion ist eine von der Hauptversammlung genehmigte Bilanz für einen Zeitpunkt innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Beschluss über die Erhöhung des Aktienkapitals erforderlich, die vom Rechnungsprüfer der Gesellschaft oder von einem auf Antrag der Geschäftsführer vom Handelsregister bestellten Rechnungsprüfer geprüft werden muss, wenn die Gesellschaft nicht verpflichtet ist, ihre Bücher prüfen zu lassen.
Nachdem wir uns mit den verschiedenen Arten von Kapitalerhöhungen und ihren Besonderheiten befasst haben, ist es nun an der Zeit zu analysieren, wie die Kapitalerhöhung durchgeführt werden soll, d.h. welche konkreten Aktionäre die vereinbarte Kapitalerhöhung übernehmen werden, sobald der Beschluss zur Kapitalerhöhung gefasst wurde.
In dieser Hinsicht geht der Gesetzgeber von einem Vorzugsgrundsatz aus, der ein Vorkaufsrecht zugunsten der derzeitigen Aktionäre der Gesellschaft vorsieht, wie aus Artikel 304 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften hervorgeht, in dem festgelegt ist, dass bei Erhöhungen des Aktienkapitals durch Ausgabe neuer Aktien oder neuer Stamm- oder Vorzugsaktien gegen Bareinlagen jeder Aktionär das Recht hat, eine Anzahl von Aktien zu übernehmen oder eine Anzahl von Aktien zu zeichnen, die dem Nennwert der von ihm gehaltenen Aktien entspricht.
<ejemplo>“Así pues, retomando el ejemplo inicial en el que una sociedad limitada posee un capital social inicial de 3.000 €, formado por 3.000 participaciones sociales de valor nominal de 1 €, si se acuerda aumentar su capital social en 3.000 € mediante la creación de 3.000 nuevas participaciones, si el Sr. Javier García dispone de un 20% del capital inicial (es decir, de 600 participaciones de valor nominal de 1 €), en la ampliación de capital tendrá derecho a suscribir preferentemente un 20% de estas nuevas participaciones sociales, mediante el desembolso de 600 €”.<ejemplo>
Das Vorkaufsrecht gilt jedoch nicht, wenn die Kapitalerhöhung durch die Übernahme einer anderen Gesellschaft oder des gesamten oder eines Teils des Vermögens einer anderen Gesellschaft oder durch die Umwandlung von Schuldverschreibungen in Aktien erfolgt.
Hinsichtlich der Frist für die Ausübung dieses Vorkaufsrechts ist auf die Bestimmungen von Artikel 305 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften zu verweisen, wonach das Vorkaufsrecht bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung innerhalb der bei der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung festgelegten Frist und bei Aktiengesellschaften innerhalb der von den Geschäftsführern festgelegten Frist ausgeübt werden muss.
In jedem Fall darf die Frist für die Ausübung des Rechts nicht kürzer sein als ein Monat ab der Veröffentlichung der Ankündigung des Angebots zur Übernahme der neuen Aktien oder zur Zeichnung der neuen Aktien im Amtsblatt des Handelsregisters.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, bei denen es sich ausschließlich um Namensaktien handelt, das Verwaltungsorgan die Veröffentlichung der Mitteilung durch eine schriftliche Mitteilung an jeden einzelnen Aktionär und gegebenenfalls an die im Aktionärsregister oder im Buch der Namensaktien eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer ersetzen kann, wobei die Frist für die Übernahme der neuen Beteiligungen oder der neuen Aktien vom Tag der Absendung der Mitteilung an gerechnet wird.
Eine weitere Frage, die zweifellos von großer Bedeutung ist, ist die Übertragbarkeit dieses Vorkaufsrechts, ein Thema, das der Gesetzgeber in Artikel 306 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften aufgegriffen hat, in dem es heißt:
Neben diesem Vorkaufsrecht hat der Gesetzgeber auch ein Vorkaufsrecht zweiten Grades vorgesehen (Artikel 307 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften), wonach bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, die bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht übernommenen Aktien den Aktionären, die das Vorkaufsrecht ausgeübt haben, vom Leitungsorgan zur Übernahme und Zahlung innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach Ablauf der für die Übernahme des Vorkaufsrechts festgelegten Frist angeboten werden.
Sind mehrere Aktionäre an der Annahme der angebotenen Aktien interessiert, so werden diese nach dem Verhältnis der von jedem einzelnen Aktionär bereits gehaltenen Aktien zugeteilt.
Haben die verbleibenden Aktionäre diese Aktien nicht übernommen, so kann das Verwaltungsorgan die nicht übernommenen Aktien innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der vorgenannten Frist an Personen außerhalb der Gesellschaft vergeben.
Schließlich ist für Interessierte auf die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses hinzuweisen (Artikel 308 des Kapitalgesellschaftsgesetzes), da die Hauptversammlung bei der Entscheidung über die Kapitalerhöhung den vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts beschließen kann, wenn die Interessen der Gesellschaft dies erfordern. Die Gültigkeit eines solchen Beschlusses setzt voraus, dass er gültig ist:
Natürlich kann es vorkommen, dass die ex ante geplante Kapitalerhöhung ganz oder teilweise nicht zustande kommt, weil die derzeitigen Anteilseigner oder Dritte die neuen Anteile oder Aktien, die möglicherweise geschaffen werden, nicht zeichnen und einzahlen.
Für diese Fälle hat der Gesetzgeber eine Reihe von Regeln aufgestellt, die das weitere Vorgehen bestimmen sollen. So:
1) Unvollständige Erhöhungen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Artikel 310 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften):
2) Unvollständige Erhöhungen in Aktiengesellschaften (Artikel 311 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften):
Sobald die Kapitalerhöhung beschlossen und die neuen Beteiligungen oder Aktien gezeichnet sind, sind die Aktionäre, die die Kapitalerhöhung gezeichnet haben, verpflichtet, ihren Beitrag ab dem Zeitpunkt der Zeichnung zu leisten, d. h. sie müssen der Gesellschaft unverzüglich die Geldbeträge oder Vermögenswerte zur Verfügung stellen, zu denen sie sich als Gegenleistung für die erhaltenen Beteiligungen oder Aktien oder für die Wertsteigerung der bereits gehaltenen Aktien verpflichtet haben (Artikel 312 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Aus formaler Sicht stellt sich, wie nicht anders zu erwarten, als erstes die Frage nach der Notwendigkeit einer Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen über das Gesellschaftskapital, da die beschlossene und durchgeführte Kapitalerhöhung logischerweise das ändert, was zuvor darin vorgesehen war.
Dies ist in Artikel 313 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften vorgesehen, in dem festgelegt ist, dass die Direktoren nach der Ausführung des Beschlusses über die Erhöhung des Aktienkapitals die Satzung neu fassen müssen, um die neue Zahl des Aktienkapitals aufzunehmen, wofür sie als durch den Beschluss zur Erhöhung des Aktienkapitals ermächtigt gelten.
Zu diesem Zweck müssen sie die Ausfertigung der entsprechenden öffentlichen Urkunde beantragen, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 314 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften dazu dient, die Durchführung der Kapitalerhöhung zu dokumentieren.
Sie muss die eingebrachten Vermögenswerte oder Rechte und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder nicht börsennotierten Aktiengesellschaften, wenn die Erhöhung durch die Schaffung neuer Aktien oder durch die Ausgabe neuer Aktien erfolgt ist, die Identität der Personen angeben, denen sie zugeteilt wurden, die Nummerierung der zugeteilten Anteile oder Aktien sowie die Erklärung des Verwaltungsorgans, dass das Eigentum an den Anteilen im Register der Gesellschafter bzw. das Eigentum an Namensaktien im Register der Namensaktien eingetragen ist.
Sobald die entsprechende öffentliche Urkunde ausgefertigt ist, muss sie in das Handelsregister eingetragen werden, wie in Artikel 315 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften festgelegt, der besagt, dass der Beschluss zur Erhöhung des Aktienkapitals und seine Ausführung gleichzeitig in das Handelsregister eingetragen werden müssen.
Abweichend von dieser allgemeinen Regel kann der Beschluss über die Erhöhung des Kapitals der Aktiengesellschaft jedoch bereits vor der Ausführung des Beschlusses in das Handelsregister eingetragen werden, wenn die beiden folgenden Umstände vorliegen:
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass seit der Eröffnung der Frist für die Ausübung der Bezugsrechte sechs Monate verstrichen sind, ohne dass die Unterlagen zum Nachweis der Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Register eingereicht wurden, diejenigen, die die neuen Aktien gezeichnet haben, oder die Zeichner der neuen Aktien die Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen und die Rückerstattung der geleisteten Einlagen verlangen können, Diejenigen, die die neuen Aktien übernommen haben, oder die Zeichner der neuen Aktien können die Aufhebung der Einlageverpflichtung und die Rückerstattung der geleisteten Einlagen verlangen, wobei sie, wenn die Nichtvorlage der Unterlagen zur Eintragung der Gesellschaft zuzuschreiben ist, auch das gesetzliche Interesse verlangen können (§ 316 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
I.B.11 des Königlichen Gesetzesdekrets 1/1993 vom 24. September, mit dem die Neufassung des Gesetzes über die Grunderwerbssteuer und die Stempelsteuer genehmigt wird, in der unter anderem festgelegt ist, dass Kapitalerhöhungen und Erhöhungen des Gesellschaftskapitals von der Steuer befreit sind.
Um eine Urkunde zur Erhöhung des Aktienkapitals zu vollziehen, setzen Sie sich einfach mit dem Notariat in Verbindung (telefonisch oder per E-Mail an mercantil@jesusbenavides.es) und vereinbaren Sie einen Termin an einem Tag und zu einer Uhrzeit, die den Parteien passt.
Zum vereinbarten Termin kommen die Parteien einfach mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt über die erforderlichen Unterlagen) zum Notariat, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalts und der Erwartungen und Bedürfnisse der betreffenden Kunden erstellt wird.
In jedem Fall können sich die Beteiligten, wenn sie Unterstützung bei den Musterurkunden für die Annahme der für die betreffenden Satzungsänderungen erforderlichen Gesellschaftsbeschlüsse benötigen, an das Notariat wenden, das ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite steht.
Wenn der Interessent dies wünscht, kann ihm am Tag der Unterzeichnung eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Kapitalerhöhung ausgehändigt werden; in diesem Fall muss er sich jedoch an das Handelsregister wenden, um die Eintragung zu veranlassen.
Auf Wunsch ist es natürlich auch möglich, das Notariat selbst mit dieser Aufgabe zu betrauen, das die Urkunde dann elektronisch an das Handelsregister zur Eintragung weiterleitet.
Sobald dies geschehen ist, wird die öffentliche Ausfertigung der Urkunde den Erteilenden zugestellt, was sehr viel nützlicher ist, da die Urkunde dann ihre volle Wirkung entfalten kann.
Es reicht aus, wenn der Verwalter oder der Vertreter des Unternehmens mit seinem Personalausweis zum Notar geht. Ausländer müssen dem Notar ihren originalen und gültigen Reisepass vorlegen. Außerdem muss die NIE zusammen mit dem oben genannten Reisepass vorgelegt werden.
In der Regel ist eine Bescheinigung über den Beschluss der Hauptversammlung oder die Entscheidung des Alleingesellschafters, die zu einer Kapitalerhöhung führt, sowie über deren Höhe und das Verfahren zu ihrer Durchführung vorzulegen. Das Notariat kann bei der Vorbereitung oder Erstellung dieser Art von Bescheinigung ohne zusätzliche Kosten beraten und helfen.
Im Falle einer Kapitalerhöhung mit neuen Bareinlagen muss die Bankbescheinigung über die Einzahlung der Bareinlage vorgelegt werden (in diesem Fall ist zu beachten, dass die Bescheinigung zwei Monate ab ihrer Ausstellung bis zur Ausfertigung der Erhöhungsurkunde gültig ist). Erfolgt die Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen, ist ein Bericht der Verwaltungsstelle mit der Bewertung der Sacheinlagen oder der zu verrechnenden Guthaben (mit Angabe der zu verrechnenden Guthaben) erforderlich.
Dem Notar sind die entsprechenden Unterlagen der Gesellschaft, in der die Kapitalerhöhung durchgeführt werden soll, vorzulegen. Zu diesem Zweck ist eine beglaubigte Abschrift der Gründungsurkunde der Gesellschaft sowie etwaiger späterer satzungsändernder Urkunden vorzulegen. Das Notariat kann jedoch telematisch auf das Handelsregister zugreifen, in dem das Unternehmen eingetragen ist, um einen Teil dieser Unterlagen zu überprüfen und die Angaben zu bestätigen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Kapitalerhöhungsurkunde in Kraft sind.
Praktisch jedes Mal, wenn jemand ein Notariat aufsucht, um im Namen einer Gesellschaft zu unterschreiben, muss er zu diesem Zeitpunkt vor dem Notar angeben, welche Aktionäre (auch wenn sie nicht anwesend sind) innerhalb der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt mehr als 25 % des Aktienkapitals der Gesellschaft halten. Um diese Identifizierung vornehmen zu können, schreibt das Gesetz die Vorlage einer beglaubigten Kopie der entsprechenden notariellen Urkunde, der so genannten "Urkunde über das wirtschaftliche Eigentum", vor. Es ist fast sicher, dass infolge der Kapitalerhöhung eine neue Urkunde über das wirtschaftliche Eigentum unterzeichnet werden muss, da sich die Prozentsätze der derzeitigen Anteilseigner in der Regel ändern oder neue Anteilseigner mit mehr oder weniger Gewicht in das Kapital der Gesellschaft eintreten werden.