Es ist das Instrument, das die Aufnahme eines öffentlichen oder privaten Dokuments in das Protokoll des Notars ermöglicht und damit seine Aufbewahrung gewährleistet.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Diese Schätzung wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notariatstarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989) und 2) unserer Kenntnis des Notariatstarifs. (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Eine notarielle Beglaubigungsurkunde besteht aus einer notariellen Intervention, bei der der Antragsteller dem Notar in seinem Besitz befindliche Dokumente vorlegt, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche (z.B. ein Urteil) oder private (z.B. ein Kaufvertrag über ein Landgut) Dokumente handelt, damit diese in das Protokoll des Notars aufgenommen werden.
<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si el señor Juan compró hace cincuenta años una finca rústica mediante un contrato privado, y a la vista de su edad avanzada, teme que dicho documento se pueda extraviar en su vivienda, para evitar que ello suceda y asegurar que puede conservar su título de propiedad en todo caso, puede recurrir al instrumento del acta de protocolización, mediante el cual, conseguirá incorporar ese documento al protocolo de un Notario, el cual está obligado a su conservación a perpetuidad, con lo cual, conseguirá conservar en todo caso dicho contrato, a los efectos que correspondan.<ejemplo>
Mit der Beurkundungsurkunde übergibt der Interessent also dem gewählten Notar Dokumente, damit dieser sie in sein Protokoll aufnehmen und aufbewahren kann, wodurch eine dauerhafte Aufbewahrung gewährleistet ist.
Wie bereits erwähnt, ist die notarielle Beglaubigungsurkunde ein Instrument, das es ermöglicht, ein Dokument, das sich im Besitz des Antragstellers befindet, in das Protokoll des Notars aufzunehmen, so dass das Dokument in jedem Fall erhalten bleibt.
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass Notare Beamte sind, die öffentliche Urkunden (hauptsächlich Urkunden und Verträge) beglaubigen. Diese öffentlichen Dokumente werden in das notarielle Protokoll aufgenommen, das nach dem Gesetz Eigentum des Staates ist, und für das die Notare als Archivare verantwortlich sind.
Wenn also eine Person eine Urkunde oder ein Dokument ausfertigt, sollte sie wissen, dass dieses Originaldokument in das notarielle Protokoll aufgenommen wird, das von diesem Notar ohne Unterbrechung aufbewahrt wird, solange er Inhaber dieses Amtes ist, während er im Falle seines Ausscheidens aus diesem Amt (z. B. wegen Sollte er in den Ruhestand gehen oder eine andere Stelle an einem anderen Ort antreten, wird sein Nachfolger die Aufgabe der Aufbewahrung und Sicherung dieses Protokolls fortsetzen, bis es nach 25 Jahren an die entsprechende Notarvereinigung zur Aufbewahrung, im Prinzip für immer, übergeben wird.
Wenn eine Person eine notarielle Urkunde ausfertigt, erreicht sie damit, dass dieses beim Notar hinterlegte Dokument sicher aufbewahrt wird, so dass bei Bedarf eine Kopie davon angefertigt werden kann, indem eine einfache oder beglaubigte Kopie der notariellen Urkunde angefordert wird.
<ejemplo>Así pues, si cualquier ciudadano posee un documento que tiene importancia o relevancia para su persona o intereses, y por los motivos que fuere (por ejemplo, por su estado de conservación, por el temor a la destrucción del documento por terceras personas, etc.) quiere asegurar la integridad del mismo, optando por el acta de protocolización conseguirá su objetivo, pues una vez que dicho documento conste incorporado al protocolo notarial, este quedará a salvo y se conservará a perpetuidad, pudiéndose obtener siempre que se desee una copia del mismo, solicitando a tal efecto una copia simple o auténtica de dicha ata.<ejemplo>
Abgesehen von dem oben erwähnten Nutzen, d.h. der Möglichkeit, ein Dokument durch Aufnahme in das notarielle Protokoll auf Dauer zu erhalten, kann die Verwendung der Beurkundungsurkunde auch für die Beteiligten sehr nützlich sein, da sie es uns ermöglicht:
In der Praxis gibt es viele Fälle, in denen eine notarielle Beurkundung von Interesse sein kann, darunter viele andere:
Der Inhalt der notariellen Urkunde ist sehr einfach. Darin wird die antragstellende Person identifiziert, woraufhin der Notar vermerkt, dass er gebeten wurde, bestimmte Dokumente in sein Protokoll aufzunehmen, und diese (im Original oder in Kopie) aushändigt, um sie der Matrix der Urkunde beizufügen.
Außerdem muss die Seitenzahl des eingereichten Dokuments auf dem Dokument angegeben werden, um mögliche spätere Änderungen zu vermeiden.
In der Regel werden den Beurkundungsunterlagen Standarddokumente wie Verträge, Willenserklärungen der Parteien, E-Mails usw. beigefügt.
Darüber hinaus ist jedoch zu beachten, dass die Vorschriften für diese Urkunde (insbesondere Artikel 214 der Notariatsordnung) auch eine notarielle Beurkundung zulassen:
Obwohl jede Art von Dokument in die Beglaubigungsurkunde aufgenommen werden kann, wie bereits in den vorangegangenen Fragen angedeutet, müssen dennoch die folgenden Einschränkungen berücksichtigt werden:
Erstens: Handelt es sich um ein privates Dokument, dessen Inhalt eine vertragliche Angelegenheit ist (z. B. ein Kaufvertrag über eine alte Immobilie), kann es nur notariell beglaubigt werden, wenn eine der Vertragsparteien dies wünscht, um seinen Verlust zu vermeiden und sein Datum zu beglaubigen.
Wenn das in der privaten Urkunde dokumentierte Rechtsgeschäft der Grunderwerbssteuer, der Stempelsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegt, kann es nur dann notariell beglaubigt werden, wenn der entsprechende Vermerk des Finanzamtes oder der mit ihm zusammenarbeitenden Bank in der Urkunde enthalten ist, um zu gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen ihren steuerlichen Pflichten nachgekommen sind.
Die Antwort auf diese Frage kann natürlich nur negativ ausfallen, denn die Beurkundung eines Dokuments in notariellen Urkunden beweist nur, dass eine Person an einem bestimmten Tag einem Notar Dokumente übergeben hat, der sie seinem Protokoll beigefügt hat, aber mehr nicht.
Wenn also der Inhalt der Dokumente möglicherweise ungenau oder falsch ist, muss die davon betroffene Partei auf die geeigneten Beweismittel zurückgreifen, um ihren Standpunkt geltend zu machen und der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Dokumente ungenau oder falsch sind.
Natürlich sollten sich die Beteiligten auch darüber im Klaren sein, dass es je nach den besonderen Umständen des Falles auch möglich ist, eine so genannte gemischte Urkunde zu errichten, d. h. eine notarielle Urkunde, bei der bestimmte Dokumente der notariellen Urkunde beigefügt werden, die aber auch Merkmale anderer Urkundenarten, wie z. B. Erklärungsurkunden, aufweist, wenn der Antragsteller auch eine Art von Erklärung abgibt, die er in die Urkunde aufnehmen möchte.
Die Erteilung einer notariellen Urkunde ist ein sehr einfacher Akt. Der Interessent muss sich mit dem Notariat in Verbindung setzen und einen Termin für den Antrag vereinbaren.
Zum vereinbarten Termin erscheint der Antragsteller mit den zu beglaubigenden Dokumenten beim Notar, und nach der Identifizierung durch den Notar und der Prüfung der Dokumente durch den Notar (um zu prüfen, ob alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind) wird die Beglaubigungsurkunde genehmigt, der die Dokumente beigefügt werden.
Schließlich erstellt der Notar eine beglaubigte Abschrift für den Klienten, so dass dieser eine Kopie des Dokuments mit sich führen kann, in der alle durchgeführten Handlungen vermerkt sind, so dass er das Dokument entsprechend nutzen kann.
Alle Dokumente, die der Kunde der beabsichtigten Beurkundung beifügen möchte (z. B. Pläne, Screenshots einer Website usw.), müssen vorgelegt werden.
IN IHREM EIGENEN NAMEN:
Der Unterzeichner muss immer mit seiner DNI beim Notar erscheinen. Ausländische Personen müssen ihren Reisepass und ihre NIE im Original vorlegen.
IM NUTZEN EINER DRITTEN PARTEI:
Der Unterzeichner muss nicht nur mit seiner DNI beim Notar erscheinen, sondern auch eine beglaubigte Kopie der entsprechenden Vollmacht vorlegen.
IM NUTZEN EINER GESELLSCHAFT:
Der Unterzeichner muss nicht nur mit seiner DNI beim Notar erscheinen, sondern auch die folgenden Unterlagen vorlegen:
Im Falle eines ausländischen Unternehmens ist es außerdem erforderlich, die Angaben zu machen: