Dies ist die notarielle Urkunde, mit der eine Person, die seinerzeit eine Vollmacht erhalten hat, um im Namen und im Auftrag einer anderen Person zu handeln, beschließt, dieses Vertretungsmandat nicht weiterzuführen. Auf diese Weise beschließt er freiwillig, seine Fähigkeit zu beenden, im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Eine Vollmacht ist bekanntlich ein Dokument in Form einer öffentlichen Urkunde, mit dem eine Person, die als Vollmachtgeber bezeichnet wird, einer anderen Person, die als Bevollmächtigter bezeichnet wird, Vollmachten erteilt, so dass diese im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers die im Hauptteil der Urkunde aufgeführten Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte vornehmen kann.
Die Ausübung dieser Vertretungsbefugnisse ist logischerweise eine freiwillige Handlung, die in ein Vertragsverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten eingebettet sein kann (wenn z. B. eine Gegenleistung für die erbrachten Leistungen erbracht wird) oder im Gegenteil in eine unentgeltliche oder uneigennützige Handlung des Bevollmächtigten (wie z. B. bei einer Vollmacht, die ein körperlich behinderter Elternteil zugunsten eines Kindes erteilt, damit dieses seine wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten regeln kann).
Wie dem auch sei, die Funktion des Bevollmächtigten ist, wie bereits erwähnt, eine rein freiwillige Handlung, die der Bevollmächtigte so lange ausüben kann, wie er es wünscht, bzw. so lange, wie es die Vollmacht vorsieht, die er aber in jedem Fall und unabhängig von den Umständen jederzeit aufgeben kann, so dass er auf diese Verantwortung verzichten und aufhören kann, im Namen und im Auftrag des Vollmachtgebers zu handeln.
Zu diesem Zweck und abgesehen von der Möglichkeit, die Vollmacht einfach nicht zu verwenden, ist es zur feierlichen und ordnungsgemäßen Formalisierung dieses Verzichts notwendig und ratsam, die entsprechende Vollmachtsverzichtsurkunde auszufertigen, deren Einzelheiten im Folgenden analysiert werden.
Wie bereits erwähnt, erklärt der Bevollmächtigte durch den Verzicht auf die Vollmacht freiwillig und feierlich, dass er nicht mehr in der Lage ist, im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte zu tätigen.
In der Realität gibt es viele Situationen, die einen Verzicht auf die erteilte Vollmacht erforderlich machen können, wie z. B.:
Es ist nämlich möglich, auf jede Art von erteilter Vollmacht zu verzichten, unabhängig davon, ob es sich um eine allgemeine oder besondere Vollmacht für eine bestimmte Rechtshandlung oder ein bestimmtes Geschäft handelt.
Ebenso wie beim Widerruf der Vollmacht kann der Bevollmächtigte sein Amt jederzeit und ohne jegliche Einschränkung niederlegen.
Wie bereits erwähnt, kann der Bevollmächtigte auf seine Haftung verzichten, sobald er dies wünscht; damit dies wirksam wird, muss er jedoch zuvor den Vollmachtgeber über seinen Verzicht auf die Vollmacht informieren.
Um die Kontinuität der der Vollmacht zugrunde liegenden Geschäfte oder Handlungen zu gewährleisten, sieht das Gesetz außerdem vor, dass der Bevollmächtigte, wenn der Grund für die Vollmacht ein zugrunde liegender Mandatsvertrag ist, seine Tätigkeit so lange fortsetzen muss, bis der Vollmachtgeber in der Lage war, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Mangel zu beheben (wie z. B. die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person, die an die Stelle des ausgeschiedenen Bevollmächtigten tritt).
In diesem Fall muss der Bevollmächtigte berücksichtigen, dass er, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, nach dem Gesetz dem Vollmachtgeber den entstandenen Schaden ersetzen muss, es sei denn, sein Rücktritt beruht auf der Unmöglichkeit, das Mandat ohne schwerwiegende Nachteile für ihn selbst weiter auszuführen.
Natürlich nicht, denn der Verzicht auf eine Vollmacht ist ein freier Ermessensakt des Bevollmächtigten, der jederzeit erfolgen kann, ohne dass ein besonderer Grund dafür nachgewiesen oder begründet werden muss.
Um den Verzicht auf die Vollmacht zu vollziehen, wenn diese durch eine öffentliche Urkunde erteilt wurde, muss erneut ein Notar aufgesucht werden, um eine Urkunde über den Verzicht auf die Vollmacht auszustellen, d. h. einen förmlichen Akt, in dem der Bevollmächtigte förmlich und feierlich erklärt, dass er freiwillig seine Verantwortung als Bevollmächtigter des Vollmachtgebers beenden möchte und somit auf die genannten Vertretungsbefugnisse verzichtet.
Es ist in der Tat möglich, den Verzicht auf eine Vollmacht bei einem beliebigen Notar in Spanien auszufertigen, ohne dass dies zwingend bei demselben Notariat geschehen muss, das die Vollmacht, auf die verzichtet werden soll, ursprünglich erteilt hat.
Wird in einem solchen Fall die Verzichtserklärung in einem anderen Notariat abgegeben, informiert der Notar, der die Urkunde genehmigt, von Amts wegen den Notar, der Inhaber des Protokolls ist, in dem die Vollmacht eingetragen ist, damit er sie in der Matrix eintragen kann.
Die Urkunde über den Verzicht auf die Vollmacht kann nur von dem Bevollmächtigten ausgefertigt werden, zu dessen Gunsten die Vollmacht, auf die verzichtet werden soll, ausgefertigt wurde.
Nur der Bevollmächtigte, der den Verzicht erklärt, muss anwesend sein; die Anwesenheit des Vollmachtgebers ist nicht erforderlich.
Folgerichtig muss der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber über den Verzicht auf seine Vollmacht informieren, damit dieser von diesem Umstand Kenntnis hat, um seine Interessen angemessen wahrnehmen zu können, z. B. durch Erteilung einer neuen Vollmacht zugunsten einer anderen Person, damit diese nun die von ihm benötigten Vertretungsbefugnisse übernehmen kann.
Abgesehen von der oben dargelegten Logik, auf die bereits in einer früheren Frage eingegangen wurde, verpflichtet das Gesetz den Bevollmächtigten, der auf sein Vertretungsmandat verzichtet, den Vollmachtgeber davon in Kenntnis zu setzen, wobei er darüber hinaus verpflichtet ist, die von ihm üblicherweise unternommenen Schritte fortzusetzen, bis der Vollmachtgeber die notwendigen Entscheidungen treffen kann, um seine Abwesenheit zu decken.
Was die Art und Weise betrifft, in der dieser Verzicht mitzuteilen ist, so sieht das Gesetz diesbezüglich keine Verpflichtung vor, so dass dies vom Vollmachtgeber selbst erfolgen kann, oder es besteht die Möglichkeit, die Mitteilung des Verzichts dem Notariat anzuvertrauen, um einen zuverlässigen Nachweis darüber zu erbringen, dass der Vollmachtgeber die Mitteilung über den Verzicht erhalten hat, was ratsam sein kann, wenn zwischen den beiden Parteien ein Konfliktverhältnis besteht, das dies ratsam erscheinen lässt.
Nach der Unterzeichnung der Verzichtserklärung stellt das Notariat dem ehemaligen Bevollmächtigten gleichzeitig eine beglaubigte Abschrift der Verzichtserklärung zu, damit er sie gegebenenfalls verwenden kann.
Der Notar kann natürlich auch zu Ihnen nach Hause kommen, um die Verzichtserklärung zu unterzeichnen, denn das Gesetz verpflichtet den Notar, allen behinderten, kranken oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen, die das Notariat nicht selbst aufsuchen können, den öffentlichen Notardienst zu gewährleisten.
Es ist jedoch zu beachten, dass in einem solchen Fall der beantragte Notar aufgrund seiner örtlichen Zuständigkeit ein Notar in dem Ort sein muss, in dem sich der Wohnsitz der reiseunfähigen Person befindet.
Leider sieht das geltende Recht derzeit keine Eintragung der von natürlichen Personen erteilten Vollmachten in ein öffentliches Register vor, was zweifellos positiv wäre, da es den Wirtschaftsbeteiligten eine größere Rechtssicherheit garantieren würde, da jeder Interessent, der mit dem Bevollmächtigten einen Vertrag abschließt, nachsehen könnte, ob die Vollmacht noch in Kraft ist oder im Gegenteil widerrufen wurde.
Folglich ist sein Rücktritt auch nicht in einem öffentlichen Register eingetragen.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass in der Vergangenheit versucht wurde, ein Vollmachtswiderrufsregister einzurichten, in dem alle Vollmachtswiderrufe erfasst werden sollten, damit ihre Gültigkeit überprüft werden kann. Dieses in einer Rechtsvorschrift vorgesehene Register wurde jedoch vom Obersten Gerichtshof als rechtswidrig angesehen und für unwirksam erklärt, so dass es, wie bereits erwähnt, derzeit kein Register gibt, in dem die Erteilung oder der Widerruf von Vollmachten eingetragen wird.
Zusätzlich zu der in diesen Fragen erläuterten Figur des Verzichts bestimmt das Gesetz, dass die Vollmacht auch im Falle des Widerrufs der Vollmacht (der in einem anderen Abschnitt dieser Website ausführlich erläutert wird) oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten endet.
Sie erlischt auch im Falle des Todes des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten oder gegebenenfalls, wenn einer von ihnen für verschwenderisch erklärt wird (eine Situation, in der eine Person ihr Vermögen mit überflüssigen Gütern vergeudet, z. B. bei Spielsucht, woraufhin ein Kurator bestellt wird, der das Vermögen verwaltet und gegebenenfalls bestimmte Handlungen oder Geschäfte genehmigt) oder ein Insolvenz- oder Zahlungsunfähigkeitsverfahren eröffnet wird.
STAATLICHE REGULIERUNG:
REGIONALE VERORDNUNGEN:
Erforderliche Unterlagen für eigene Staatsangehörige:
Erforderliche Unterlagen für Ausländer:
Erforderliche Unterlagen:
Im Falle eines ausländischen Unternehmens ist es außerdem erforderlich, die Angaben zu machen: