Anbei (HIER) ein Link zu einem sehr wichtigen Urteil des Obersten Gerichtshofs, konkret das Urteil 5981/2025 vom 9. Dezember, das sich auf einen Notarfehler im Rahmen eines Kaufs von Gesellschaftsanteilen und die daraus resultierende Haftung des Notars bezieht.
Der Fall betrifft den Kauf von Gesellschaftsanteilen eines Unternehmens, deren Preis teilweise gestundet und durch eine aufschiebende Bedingung gesichert wird. Der Kauf wird in einer öffentlichen Urkunde beim Notar „X” formalisiert.
Als der Zeitpunkt der Zahlung dieses aufgeschobenen Preises gekommen ist, zahlt der Käufer nicht, sodass der Verkäufer die Zwangsvollstreckung vor Gericht beantragt, die jedoch erfolglos bleibt, da die Käufergesellschaft diese Gesellschaftsanteile an einen gutgläubigen Dritten weiterverkauft hatte, und zwar bei derselben Notarkanzlei, jedoch unter Mitwirkung eines anderen Notars (Herrn „Y“) als Stellvertreter. Bei diesem zweiten Kauf überprüft der stellvertretende Notar weder das Vorliegen der aufschiebenden Bedingung noch deren Erfüllung und weist die Parteien auch nicht darauf hin.
Schließlich erweist sich der Käufer, der das Geld schuldet, als zahlungsunfähig, sodass der ursprüngliche Verkäufer nicht den gesamten Betrag einziehen kann. Angesichts dieser Situation beschließt er, die beiden Notare zu verklagen und fordert von ihnen den Kaufpreis zuzüglich der entsprechenden Zinsen (insgesamt handelt es sich um fast 600.000 Euro).
Der Oberste Gerichtshof gibt dem Kläger Recht und stellt fest, dass der beteiligte Notar seine beruflichen Pflichten als Urkundsperson (Art. 1 LN und 1, 145, 146, 147 und 196 der Notariatsordnung) verletzt hat, da er nicht für die Rechtmäßigkeit der Übertragung, die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen und die Parteien nicht auf das Bestehen dieser aufschiebenden Bedingung hingewiesen hat. Infolgedessen verurteilt er ihn, dem Kläger die geforderten Beträge zu zahlen.
Dieser Fall sollte bei allen Käufen und Verkäufen von Gesellschaftsanteilen berücksichtigt werden, und es sollte mit größter Sorgfalt vorgegangen werden, um die Rechte der Übertragenden zu gewährleisten und berufliche Haftungsrisiken aufgrund von Fehlverhalten zu vermeiden.