31/3/2024
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Praktische rechtliche Hinweise

Praktische rechtliche Hinweise - März 2024

1.- Es ist möglich, die Eintragungen im Handelsregister einer Gesellschaft zu löschen, auch wenn Schulden vorhanden sind, sofern in der Liquidationsurkunde der Gesellschaft und in der Bescheinigung der Liquidatoren angegeben ist, dass kein Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger vorhanden ist.

Beigefügt (HIER) Beschluss der DGSJFP vom 5. Februar 2024 (BOE vom 8. März 2024), in dem die DG einen Fall löst, in dem eine Gesellschaft durch den entsprechenden Beschluss der Generalversammlung die Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft beschließt, und in der entsprechenden Urkunde das Handelsregister ersucht, die Registereinträge der Gesellschaft zu löschen. In der Urkunde wird festgestellt, dass die Gesellschaft über keinerlei Vermögen verfügt und dass sie auch nur einen Gläubiger (die AEAT) hat, dessen Forderung mangels Vermögen nicht befriedigt werden kann.

Der Registerbeamte verweigert die Eintragung mit der Begründung, dass die Urkunde über die Beendigung der Gesellschaft gemäß Art. 395 LSC die Erklärung der Liquidatoren enthalten muss, dass die Gläubiger befriedigt worden sind oder ihre Forderungen abgetreten worden sind.

Der Konkursverwalter der SL legte gegen diese Einstufung Beschwerde ein, und die Generaldirektion schließt sich dieser Auffassung an und vertritt die Auffassung, dass es im Bereich der Register keine Vorschrift gibt, die die Löschung der Registereinträge einer Kapitalgesellschaft, die über kein Gesellschaftsvermögen verfügt, von der vorherigen Erklärung der Zahlungsunfähigkeit abhängig macht, selbst wenn es Gläubiger gibt, die zu liquidieren sind. Daher ist der Antrag auf Löschung der Registereinträge auch dann zuzulassen, wenn es Gläubiger gibt, da es nichts gibt, womit sie bezahlt werden könnten, auch wenn die Gesellschaft zuvor kein Insolvenzverfahren angemeldet hat.


2.- Die Angabe der Identifikationsnummer des Ausländers ist in jedem Dokument mit steuerlichen Auswirkungen obligatorisch, auch bei einem Erbverzicht, da sie bestimmt, wer bei der Erbauseinandersetzung die Empfänger der Vermögenswerte des Nachlasses sind.

Beigefügt (HIER) Beschluss der DGSJFP vom 6. Februar 2024 (BOE vom 8. März 2024), in dem die DG beschließt, dass bei Erbverzichten , an denen Ausländer beteiligt sind, auch die Ausländeridentifikationsnummer des Verzichtenden anzugeben ist, da es sich um einen Akt mit steuerlichen Auswirkungen handelt, für den dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 254.2 LH, 23 LN und 156.5 RN).


3.- Novation eines Hypothekendarlehens auf den gewöhnlichen Wohnsitz der Familie: Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn weder das Kapital noch die Hypothekenschuld erhöht wird.

Beigefügt (HIER) Entschließung der DGSJFP vom 30. Januar 2024 (BOE vom 8. März 2024), in der die DG beschließt, dass, wenn eine Hypothekennovation, die den gewöhnlichen Wohnsitz der Familie belastet, von einem der Ehegatten formalisiert wird, die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht erforderlich ist, wenn die Novation das Kapital oder die Hypothekenschuld der belasteten Immobilie nicht erhöht.


4.- Damit eine dingliche Verbindung gegenüber Dritten wirksam ist, muss sie in der Eigentumsurkunde und im Grundbucheintrag ausdrücklich angegeben sein oder sich aus einer gesetzlichen Bestimmung ergeben; eine solche Verbindung kann jedoch niemals stillschweigend ausgelegt werden.

Beigefügt (HIER) Beschluss der DGSJFP vom 29. Januar 2024 (BOE vom 8. März 2024), in dem die DG einen Fall löst, in dem der Verkauf einer ungeteilten Teilfläche von 1/49 einer eingetragenen Immobilie, die aus Geschäftsräumen besteht, die das Recht zur ausschließlichen Nutzung und zum Genuss eines Parkplatzes gewährte, durch einen Kaufvertrag formalisiert wird. Im Register und im einfachen Informationsvermerk wurde festgehalten, dass "die genannten Parkplätze als Zubehör für den Dienst der Wohnung zu betrachten sind und sie sichdaher ausdrücklich verpflichten, den erworbenen Parkplatz nicht zu übertragen, sondern zusammen mit der Wohnung, die jedem von ihnen entspricht". Der Registerbeamte lehnt die Eintragung ab, da er der Ansicht ist, dass der Garagenplatz nur zusammen mit der betreffenden Wohnung verkauft werden kann.

Die Generaldirektion schließt sich dem Notar an, widerruft den Vorbehaltsvermerk und genehmigt den Verkauf mit der Begründung, dass es sich in diesem Fall um einen rein obligatorischen Vertrag und nicht um ein dingliches Schuldverhältnis handelt, das eine ordnungsgemäße Formalisierung und ausdrückliche Eintragung erfordert.


5.- Kauf und Verkauf von Immobilien, wobei der Käufer durch eine englische Vollmacht vertreten wird. Das Original der Vollmacht ist ausreichend.

Beigefügt (HIER) Entschließung der DGSJFP vom 21. Februar 2024 (BOE vom 19. März 2024), in der die DG beschließt, dass bei britischen Vollmachten die Beurteilung der Hinlänglichkeit durch den Notar naturgemäß erst dann erfolgt, wenn das vom Vollmachtgeber unterzeichnete Originaldokument dem Notar vorgelegt wird, und nicht in Form einer beglaubigten Kopie.


6.- Hypothekendarlehen an eine Handelsgesellschaft mit einem Bürgen, einer natürlichen Person, die Verwalter der besagten Gesellschaft ist. AKI-Verbraucher oder nicht?

Beigefügt (HIER) Entschließung der DGSJFP vom 5. Februar 2024 (BOE vom 8. März 2024), in der die DG einen Fall löst, in dem ein Hypothekendarlehen zugunsten eines Unternehmens formalisiert wird, für das eine natürliche Person, die auch Direktor des Unternehmens ist, bürgt.

Die Generaldirektion stellt fest, dass , wenn die natürliche Person, die für ein Geschäftsdarlehen bürgt, Geschäftsführer, Bevollmächtigter oder Gesellschafter eines Unternehmens ist, diese natürliche Person eine funktionale Verbindung mit dem Unternehmen hat, die sie von der Verbrauchereigenschaft ausschließt und daher die Nichtanwendung der Vorsichtsmaßnahmen des AKG bedingt.


7.- Hypotheken-Novation. Es ist in jedem Fall erforderlich, die für die Berechnung des finanziellen Verlusts geltende Differenz anzugeben.

Beigefügt (HIER) Entschließung der DGSJFP vom 29. Februar 2024 (BOE vom 20. März 2024), in der die GD beschließt, dass es für die Berechnung des finanziellen Verlustes notwendig ist, die auf ihn anwendbare Differenz auszudrücken, da diese in der Eintragung angegeben werden muss, damit ihre Quantifizierung, falls zutreffend, korrekt durchgeführt werden kann.


8.- Insolventes Unternehmen in Liquidation: Es ist nicht möglich, die Ernennung eines Alleinverwalters zu registrieren.

Beigefügt (HIER) Entschließung der DGSJFP vom 19. Februar 2024 (BOE vom 19. März 2024), in der die DG beschließt, dass im Falle einer Gesellschaft, die sich in einem Insolvenzverfahren befindet und bereits in der Liquidationsphase ist, die Bestellung und Eintragung eines neuen Geschäftsführers nicht möglich ist, da die Liquidationsmaßnahmen der Gesellschaft in die Zuständigkeit der Liquidatoren fallen und nicht von den Geschäftsführern der Gesellschaft durchgeführt werden können , die aufgrund des Auflösungszustands de jure ihres Amtes enthoben sind.

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Jesús Benavides Lima
Notar von Barcelona

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