Die Ehe ist ein zivilrechtliches Rechtsinstitut, durch das eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts (Ehegatten genannt) geschaffen wird, die sich gegenseitig achten, im Interesse der Familie handeln, einander treu sein, sich gegenseitig helfen und unterstützen müssen.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Die Ehe ist ein verfassungsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut (Artikel 32 unserer spanischen Verfassung), das im zivilrechtlichen Bereich darauf abzielt, die familiären Beziehungen so zu gestalten, dass durch diese Verbindung ein rechtliches Band zwischen zwei Menschen entsteht, das eine Lebensgemeinschaft begründet, in der die Ehegatten einander respektieren, im Interesse der Familie handeln, einander treu sein, einander helfen und sich gegenseitig unterstützen müssen. Es ist auch notwendig, darauf hinzuweisen, dass die Ehegatten nach den gesetzlichen Bestimmungen die gleichen Rechte und Pflichten in der Ehe haben, insbesondere in Bezug auf die Pflege und Betreuung der anderen Familienmitglieder, die von ihnen abhängig sind und mit ihnen leben, sowie die Verpflichtung, die häuslichen Pflichten zu teilen.
Nach dem geltenden Zivilrecht kann jeder Mann und jede Frau heiraten, sofern die folgenden Regeln erfüllt sind:
In den beiden letztgenannten Fällen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (insbesondere die der Verwandtschaft zwischen den Ehegatten und die der strafrechtlichen Verurteilung), ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz die Möglichkeit vorsieht, beim Richter eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, damit die Ehe geschlossen werden kann.
Die Ehegatten bestimmen einvernehmlich den Ort des Familienwohnsitzes; bei Meinungsverschiedenheiten kann sich jeder Ehegatte an die Justizbehörde wenden, die den Wohnsitz bestimmt, der im rechtlichen Interesse der Familie liegt.
Die durch den Ehebund geschaffene Familie wird nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von beiden Ehegatten einvernehmlich und unter Berücksichtigung der Interessen aller Mitglieder geführt.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass beide Ehegatten in der vereinbarten Weise zum Unterhalt der Familie beitragen müssen, und zwar mit den Mitteln, die sie aus ihrer Arbeit oder Wirtschaftstätigkeit oder aus ihrem Vermögen beziehen, und zwar im Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Hausarbeit eine Form des Beitrags zu den Familienkosten ist.
<ejemplo>Sobre estos gastos familiares, hay que puntualizar que tendrán esta naturaleza, de conformidad con lo establecido por la ley, los originados en concepto de alimentos, los gastos ordinarios de conservación, mantenimiento y reparación de la vivienda y demás bienes de uso familiar, así como los derivados de atenciones médicas y sanitarias.<ejemplo>
In jedem Fall haben die Ehegatten eine gegenseitige Informationspflicht, so dass beide Ehegatten sich gegenseitig angemessen über die Vermögensverwaltung informieren müssen, die sie im Zusammenhang mit der Pflege der Familienausgaben betreiben.
Eine weitere wichtige Folge der Ehe sind die Auswirkungen auf die Fähigkeit, über das Familienheim zu verfügen, denn sobald die Ehe geschlossen wurde, kann der andere Ehegatte unabhängig vom geltenden Güterstand und selbst dann, wenn das Familienheim nur einem der Ehegatten (oder zur ungeteilten Hand) gehört, ohne seine Zustimmung weder eine Veräußerung noch eine Belastung oder allgemein eine Verfügung über sein Recht an dem Haus vornehmen. Wenn also das Familienheim verkauft oder mit einer Hypothek belastet werden soll, müssen beide Ehegatten damit einverstanden sein und einer solchen Handlung oder einem Rechtsgeschäft zustimmen.
Wird hingegen eine Handlung ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen, so kann sie auf Antrag des Ehegatten, der nicht zugestimmt hat, für nichtig erklärt werden, sofern er in dieser Wohnung lebt, wofür ihm das Gesetz eine Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt einräumt, zu dem er von der Handlung Kenntnis erlangt hat oder zu dem sie in das Grundbuch eingetragen wurde.
Im Folgenden soll versucht werden, eine Reihe von günstigen Aspekten zusammenzustellen, die die verschiedenen Regelungen für die Mitglieder einer ehelichen Gemeinschaft anerkennen. Daher möchte ich unter anderem folgende Punkte hervorheben:
Wenn zwei Menschen heiraten, sollten sie sich darüber im Klaren sein, dass sich dies stark auf ihre finanziellen Beziehungen auswirkt, da das Gesetz bestimmt, dass jede Ehe einem Güterstand unterliegt, d. h. besonderen Regeln, die festlegen, wie ihr Vermögen verwaltet wird, wem das Vermögen gehört, das sie vor der Ehe besaßen, sowie das, das sie während der Ehe erworben haben, und sogar die Rechte eines jeden von ihnen im Falle der Trennung oder Auflösung der Ehe.
Im Bereich des katalanischen Zivilrechts, dem spezifischen Tätigkeitsbereich dieses Notariats, lassen sich die folgenden Regelungen erkennen:
In jedem Fall entsprechen diese Güterstände, wie eingangs erwähnt, den in den katalanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Regelungen. Sollten die Vertragsparteien jedoch einen anderen Zivilstand haben, könnten die in anderen zivilrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Regelungen oder gegebenenfalls die im allgemeinen Zivilrecht vorgesehenen Regelungen auf sie anwendbar sein.
Der Güterstand wird nach dem katalanischen Zivilrecht festgelegt:
Wie bereits angedeutet, handelt es sich bei den Eheverträgen um einen Vertrag oder eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten (oder den künftigen Ehegatten, wie noch zu zeigen sein wird), mit der sie den für ihre Verbindung geltenden Güterstand festlegen. In diesen Kapitulationen können sich die Ehegatten oder künftigen Ehegatten auch gegenseitig Schenkungen machen, andere rechtmäßige Vereinbarungen und Abmachungen treffen, die sie für angemessen halten, und sogar Vereinbarungen darüber treffen, wie eine eventuelle Trennung der Ehe gestaltet werden soll. Wenn Sie weitere Informationen über diese Einrichtung wünschen, können Sie den ihr gewidmeten Abschnitt auf unserer Website konsultieren.
Das Eheschließungsverfahren besteht aus drei Hauptphasen, die im Folgenden näher erläutert werden:
In den folgenden Fragen werden wir versuchen, die wichtigsten Merkmale jeder dieser Phasen zu erläutern, so dass die Interessenten sie genau kennen und wissen, wie sie in jeder Phase vorgehen müssen.
Nach den geltenden Vorschriften kann die Eheschließung von einer der folgenden Behörden vorgenommen werden:
Die Eheschließungsakte ist die erste Phase des Verfahrens, das die zukünftigen Eheleute durchlaufen müssen, um ihre Ehe zu feiern. Zu diesem Zweck muss diese erste Phase vor dem Standesamt stattfinden, d. h. die künftigen Ehegatten müssen sich beide zu dem Standesamt begeben, das ihrem Wohnsitz entspricht, und die Eheschließung beantragen, indem sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den entsprechenden Unterlagen einreichen.
Nach Einreichung des Antrags und Vorlage aller relevanten Unterlagen wird die Akte bearbeitet. Zu diesem Zweck wird ein Beauftragter ernannt, der alle Unterlagen prüft und sich vergewissert, dass sie korrekt sind, sowie beide Parteien unter vier Augen und getrennt voneinander befragt, um sicherzustellen, dass der Eheschließung keine Hindernisse oder rechtlichen Bedenken entgegenstehen.
Wenn dieses Verfahren abgeschlossen ist und alles in Ordnung ist, stellt der für das Standesamt zuständige Richter schließlich einen Genehmigungsbeschluss aus, woraufhin die Eheschließung vor der gewählten Behörde oder dem Beamten am entsprechenden Tag und zur entsprechenden Uhrzeit stattfinden kann.
Wie in der vorangegangenen Frage erwähnt, sind die Personen, die für die Einleitung des Heiratsverfahrens beim zuständigen Standesamt verantwortlich sind, immer die Braut und der Bräutigam, d. h. die künftigen Eheleute.
Wie lange es dauert, bis das Eheverfahren eingeleitet wird, hängt von der Arbeitsbelastung und den Möglichkeiten des jeweiligen Standesamtes ab. In der Regel dauert es jedoch zwei bis drei Monate von der Einleitung des Verfahrens bis zur Erteilung des positiven Bescheids für die Eheschließung vor dem Notar.
Die Eheschließung muss beim Standesamt des Ortes eingeleitet werden, in dem die Braut und der Bräutigam gemeldet sind. Sind sie unter verschiedenen Anschriften gemeldet, so kann die Eheschließung bei dem zuständigen Standesamt einer der beiden Anschriften beantragt werden.
Das vollständige Inkrafttreten des Gesetzes 20/2011 vom 21. Juli über das Standesamt ist für den 30. April 2021 vorgesehen, obwohl eine schrittweise Anwendung dieses Gesetzes geplant ist und daher die Fristen noch offen sind, über die berichtet wird, sobald die Art und Weise der Anwendung dieser neuen Verordnung geklärt ist.
Sobald diese Verordnung in Kraft tritt, ist einer ihrer wichtigsten Punkte die Bevollmächtigung der Notare für die Bearbeitung und Genehmigung der Eheschließungsakte, eine Zuständigkeit, die bisher ausschließlich den Standesämtern vorbehalten war.
Vorerst ist eine schrittweise Einführung geplant, die in Madrid und Barcelona als Vorreiterstädte und auf Versuchsbasis beginnt, wobei die Einführung in Barcelona für Herbst 2021 geplant ist.
Wenn also der Notar für das Heiratsdossier zuständig ist, wird es mit einer notariellen Urkunde abgeschlossen, d. h. mit einem vom Notar genehmigten Dokument, in dem er die Eheschließung genehmigt oder nicht.
Wie beim Standesamt sind auch beim notariellen Verfahren immer die Brautleute, d.h. die künftigen Eheleute, für die Einleitung der Eheschließung zuständig.
Das ist kein Problem. Die Eheschließung kann vor einem anderen Notar oder Standesamt durchgeführt werden, z. B. aus Gründen der räumlichen Nähe, und Sie können die Übergabe der Heiratsurkunde für die Feier der Eheschließung in einem anderen Notariat beantragen, wenn Sie dies wünschen.
Wie viel Zeit im Voraus für die Einleitung des Eheschließungsverfahrens zur Verfügung steht, hängt von der Arbeitsbelastung und den Möglichkeiten des jeweiligen Notars ab. Im Falle des Notariats Jesús Benavides Lima und obwohl die praktische Anwendung dieser neuen Zuständigkeit noch nicht feststeht, wird erwartet, dass sie einen Monat vom Beginn des Heiratsverfahrens bis zur Zeremonie in unserem Notariat dauert, wenn die üblichen Fristen eingehalten werden und keine unvorhergesehenen Umstände die Bearbeitung verzögern.
Die Eheschließung kann bei dem Notar des Ortes eingeleitet werden, an dem die Braut und der Bräutigam gemeldet sind.
Der große Vorteil der Bearbeitung der Akte vor einem Notar ist zweifellos die Schnelligkeit, mit der wir das Verfahren abschließen können, denn leider kann die Genehmigung der Eheakte aufgrund des Mangels an materiellen und personellen Ressourcen, unter dem die Justizverwaltung leidet, in vielen Fällen viele Monate beim zuständigen Gericht dauern.
Wenn Sie sich hingegen für den notariellen Weg entscheiden, können Sie dank der Flexibilität und Schnelligkeit des zuständigen Personals und der zur Verfügung stehenden Mittel Ihre Heiratsakte innerhalb weniger Wochen genehmigen lassen, was bedeutet, dass die Feier der Eheschließung in einem viel kürzeren Zeitraum stattfinden kann.
Wenn ich meine Hochzeit im Beisein eines Notars feiern möchte, muss ich folgende Punkte beachten:
Der Zeitplan für die Buchung eines Termins beim Notar ist sehr unterschiedlich:
Der Notar darf gemäß den Vorschriften und der aktuellen Auslegung der Vereinigung der Notare Kataloniens die Eheurkunde nicht außerhalb des Notariats ausstellen.
Es ist möglich, die Heiratsurkunde in Vollmacht zu unterzeichnen. Allerdings müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Braut und Bräutigam haben nämlich das Recht, den Notar ihrer Wahl frei zu wählen, vorausgesetzt, dieser ist an dem Ort, an dem die Hochzeit stattfinden soll, zuständig.
<ejemplo>Por Ejemplo: Si los novios son catalanes, han tramitado el expediente matrimonial ante un notario en Barcelona o en el propio Registro Civil de Barcelona, nada les impide poder celebrar el matrimonio en Ibiza. Pero en este caso, deberá ser un notario competente en Ibiza quién oficie la ceremonia.<ejemplo>
Falls die Brautleute die Eheakte bereits bei einem Notar hinterlegt haben, müssen sie die Übergabe der Akte an den zuständigen Notar des Ortes, an dem die Feier stattfinden soll, beantragen.
Ja, sofern das Standesamt, bei dem das Eheverfahren eingeleitet wurde, dies genehmigt hat. Der Notar entscheidet nicht darüber, wer heiraten darf und wer nicht, sondern unterzeichnet nur die Heiratsurkunde, die zuvor von einem Richter genehmigt wurde, da das spanische Zivilgesetzbuch in Artikel 50 die Möglichkeit vorsieht, eine zivile Ehe in Spanien zu schließen, wenn das Paar Ausländer ist.
Im Falle von Spaniern mit Wohnsitz außerhalb Spaniens sollten sich die zukünftigen Ehepartner an das spanische Konsulat des Landes wenden, in dem sie ihren Wohnsitz haben, da sich dort das konsularische Standesamt befindet und das gesamte Heiratsdossier bearbeitet werden muss. Das Konsulat wird Ihnen mitteilen, welche Unterlagen vorzulegen sind, und Sie sollten diese stets nach den Anweisungen des Konsulats vorlegen. Zu diesem Zweck finden Sie auf der Website des Außenministeriums Informationen über das jeweils zuständige Konsulat (HIER).
Die Unterzeichnung einer standesamtlichen Heiratsurkunde vor einem Notar ist eine einfache Zeremonie, bei der jedoch keine Emotionen verloren gehen. Der Notar liest dem Brautpaar und den übrigen Gästen die Urkunde vor, und nachdem er ihnen die gesetzlich festgelegten Fragen gestellt hat, wird die Urkunde von dem Brautpaar, den Zeugen und dem Notar unterzeichnet, der am Ende erklärt, dass sie den Bund der Ehe geschlossen haben. Bei der Feier selbst wird der Notar im Rahmen der Verlesung der Urkunde einen Moment für die Übergabe der Ringe vorsehen, wenn die Brautleute dies wünschen.
Die Verordnungen sehen vor, dass mindestens zwei Zeugen anwesend sein müssen. Voraussetzung für die Auswahl dieser Zeugen ist, dass sie volljährig sind und Spanisch verstehen. Das können Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte sein.
Die Zahlung der Notargebühren kann entweder vor der Unterzeichnung der besagten Dokumente oder gegebenenfalls am Tag der Unterzeichnung erfolgen; das Notariat selbst wird Sie ordnungsgemäß über die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten informieren. Sobald das Verfahren zur Eintragung der Eheschließung im Standesamt abgeschlossen ist, setzt sich das Notariat mit den Eheleuten in Verbindung, um ihnen mitzuteilen, dass sie nun ihre endgültige Urkunde abholen können, zusammen mit der Begleichung eines eventuellen Überschusses, der bei der Bereitstellung der gezahlten Gelder entstanden ist.
Gemäß den Vorschriften wird die Eheschließung im Standesamt des Ortes der Feier eingetragen. In unserem Fall wird die Eheschließung immer in Barcelona stattfinden(die Stadt, in der unsere Notare zuständig sind), und daher wird die Eheschließung immer im Standesamt von Barcelona eingetragen werden.
Jedes Standesamt ist unabhängig. Es gibt keine gesetzliche Höchstfrist für die Registrierung. Dies hängt von der Arbeitsbelastung des jeweiligen Registers ab. In Barcelona benötigt das Standesamt etwa einen Monat ab dem Tag der Eheschließung vor einem Notar, um die Eintragung vorzunehmen.
Das Notariat selbst, sobald die Eheschließung stattgefunden hat. Sie schickt per Einschreiben eine Kopie der Heiratsurkunde zur Registrierung. Daher müssen die Ehegatten in dieser Hinsicht keine Maßnahmen ergreifen.
Das Familienstammbuch wird von dem zuständigen Standesamt ausgestellt, in dem die Eheschließung eingetragen ist (im Falle dieses Notariats wäre dies das Standesamt von Barcelona). Sie ist in der Regel innerhalb von 30-40 Tagen nach der Eheschließung vor einem Notar fertig. Um das Familienstammbuch beim Standesamt abholen zu können, ist es jedoch ratsam, das Original der fertigen Heiratsurkunde vorher beim Notariat abzuholen.
Paare, die bereits vor der Eheschließung ein Familienstammbuch geführt haben, müssen sich an das Standesamt wenden, um es zusammen mit dem Original der endgültigen Heiratsurkunde zu aktualisieren.
In der Tat muss darauf hingewiesen werden, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Standesamtsgesetzes das traditionelle physische Familienbuch verschwinden und durch ein individuelles elektronisches Register ersetzt wird, in dem alle die Person betreffenden Fakten wie Geburt, Heirat, eventuelle gerichtliche Änderungen der Geschäftsfähigkeit und schließlich der Tod eingetragen werden.
In jedem Fall ist geplant, dieses neue System schrittweise einzuführen und zu implementieren, so dass, sobald es verfügbar und in der täglichen Praxis der Standesämter anwendbar ist, weitere Informationen darüber bereitgestellt werden.
Beide Ehegatten müssen ihren gültigen Personalausweis im Original mitbringen. Ist einer der Ehegatten ein Ausländer, muss der gültige Reisepass im Original vorgelegt werden.
Die Eheleute müssen sich zur Beurkundung ihrer Ehe zum Notar begeben, und zwar immer in Begleitung von mindestens zwei Personen, die dem Akt als Zeugen beiwohnen. Diese Zeugen müssen nur volljährig sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie mit den Ehegatten verwandt sind oder nicht (d. h. sie können Verwandte, Freunde usw. sein).