Hierbei handelt es sich um die notarielle Urkunde, in der die von der zuständigen Stelle beschlossene Änderung der Satzung der Gesellschaft festgehalten wird, so dass dieser Beschluss in einer öffentlichen Urkunde festgehalten wird, was eine notwendige Voraussetzung für die volle Wirksamkeit der Änderung nach ihrer Eintragung in das Handelsregister ist.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Diese Schätzung wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notariatstarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989) und 2) unserer Kenntnis des Notariatstarifs. (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Wie bereits in der Analyse der Gründungsurkunde von Kapitalgesellschaften erläutert wurde, sind Handelsgesellschaften Rechtsinstrumente, die unser Rechtssystem zur Förderung und Erleichterung wirtschaftlicher und kommerzieller Aktivitäten entwickelt hat, die Wohlstand und Beschäftigung für die Gemeinschaft und die Gesellschaft schaffen, und zwar durch einen Vertrag, in dem sich zwei oder mehr Personen verpflichten, Geld, Güter oder Industrie zusammenzulegen, mit der Absicht, die Gewinne unter sich aufzuteilen, und so Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit von denen ihrer Partner getrennten Vermögenswerten zu schaffen, mit denen sie ihre soziale Aktivität finanzieren und mit denen sie auf die von ihnen eingegangenen Schulden und sozialen Verpflichtungen reagieren können.
In der heutigen globalisierten Welt, in der sich die Wirtschaft in ständigem Wandel befindet, müssen die auf den verschiedenen Märkten tätigen Kapitalgesellschaften ihre Tätigkeiten und Strukturen ständig an die Veränderungen des Marktes anpassen, was häufig zu rechtlichen Änderungen führt, die eine Anpassung ihrer Satzung erfordern.
Änderungen des Firmennamens, um bekanntere Markennamen zu finden, Änderungen des Firmensitzes, um sich den Marktgegebenheiten anzupassen oder die Unternehmen vor geopolitischen Risiken zu schützen (wie kürzlich im Fall Katalonien), Änderungen des Unternehmenszwecks, um neue Geschäftsbereiche in die Liste der Unternehmenstätigkeiten aufzunehmen, Änderungen des Geschäftsjahres, um sich den veränderten Nachfragezyklen der Verbraucher anzupassen, Änderungen der Regeln für die Einberufung von Hauptversammlungen, um sie an das Aufkommen neuer Technologien anzupassen, Änderungen der Regeln für die Verwaltung der Gesellschaft, um sie an die persönlichen Verhältnisse ihrer Geschäftsführer anzupassen, oder Änderungen der Regeln für die Übertragung ihrer Aktien oder Beteiligungen, um die Geschäfte mit ihnen je nach den Interessen der Aktionärsstruktur zu erleichtern oder einzuschränken, gehören zu den häufigsten Beispielen für Satzungsänderungen, für deren Genehmigung und anschließende Veröffentlichung der entsprechende Rechtsweg beschritten werden muss, um die Rechtssicherheit der Gesellschaften selbst und aller an den Geschäften mit ihnen beteiligten juristischen und wirtschaftlichen Akteure zu gewährleisten.
Wie man sieht, kann es im Leben einer Kapitalgesellschaft zu einer Vielzahl von Satzungsänderungen kommen, die alle einen Rechtsakt erfordern, der im Folgenden detailliert beschrieben wird, so dass alle interessierten Parteien ihre spezifischen Merkmale, die allgemeinen Vorschriften, die sie regeln, und die wichtigsten spezifischen Merkmale jeder der vorgenannten Satzungsänderungen kennen.
Die allgemeine Regelung für die Änderung der Satzung einer Kapitalgesellschaft findet sich zunächst in den Artikeln 285 bis 294 des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2010 vom 2. Juli, mit dem der überarbeitete Text des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (im Folgenden: Gesetz über Kapitalgesellschaften) verabschiedet wurde.
Die vorgenannte Verordnung legt fest, dass die Befugnis zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen generell der Hauptversammlung (Artikel 285 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) obliegt, d.h. dem Organ, das aus allen Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft besteht und mit den gesetzlich oder satzungsmäßig festgelegten Mehrheiten beschließt, und wiederholt damit das, was bereits in Artikel 160 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften festgelegt wurde.
Als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel verleiht Artikel 285.2 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften dem Vorstand die Befugnis, den Sitz der Gesellschaft im Inland zu verlegen, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor (wovon nur auszugehen ist, wenn die Satzung ausdrücklich besagt, dass der Vorstand nicht über eine solche Befugnis verfügt).
Wie bereits erwähnt, ist für die meisten Satzungsänderungen ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung erforderlich. Zu diesem Zweck müssen die Geschäftsführer oder Aktionäre, die die Änderung vorschlagen, den vollständigen Text der von ihnen vorgeschlagenen Änderung verfassen, d.h. sie müssen den neuen Wortlaut des Artikels oder der Artikel der Satzung vorschlagen, die sie zu ändern beabsichtigen, und im Falle einer Aktiengesellschaft müssen sie auch einen schriftlichen Bericht verfassen, der die Änderung rechtfertigt (Artikel 286 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Sobald dieses Verfahren abgeschlossen ist, muss die entsprechende Hauptversammlung einberufen werden, wobei in der Einberufung die zu ändernden Punkte klar anzugeben sind und jeder Aktionär das Recht hat, am Sitz den vollständigen Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung und bei Aktiengesellschaften den dazugehörigen Bericht einzusehen und die kostenlose Aushändigung oder Übersendung dieser Unterlagen zu verlangen (§ 287 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Sobald der Tag und die Uhrzeit der Hauptversammlung feststehen, beraten und beschließen die Aktionäre der Gesellschaft über den Beschluss zur Änderung der Satzung, für den ihre Zustimmung gemäß Artikel 288 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften erforderlich ist:
Sobald der Beschluss auf der Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit und unter Einhaltung der angegebenen Formvorschriften gefasst wurde, muss der Beschluss in einer öffentlichen Urkunde festgehalten werden, die in das entsprechende Handelsregister eingetragen werden muss.
In jedem Fall ist zu bedenken, dass diese Satzungsänderungen, wenn sie neue Pflichten für die Aktionäre mit sich bringen, mit Zustimmung der Betroffenen beschlossen werden müssen (Artikel 291 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften), und dass sie, wenn sie die Rechte der einzelnen Aktionäre berühren, unter den Voraussetzungen der Artikel 292 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (der die Zustimmung der Betroffenen verlangt) und 293 für Aktiengesellschaften beschlossen werden müssen (für Einzelheiten siehe dasselbe).
Bitte beachten Sie, dass es zu dieser speziellen Änderung einen eigenen Abschnitt auf dieser Website gibt, der ausführlich analysiert wird. Im Folgenden wird jedoch eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten zu berücksichtigenden Aspekte gegeben.
Gemäß Artikel 23 des spanischen Gesellschaftsgesetzes muss die Satzung der Gesellschaft, die die internen Regeln für die Tätigkeit der Gesellschaft darstellt, notwendigerweise den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft festlegen, indem sie die Tätigkeiten bestimmt, die ihn umfassen, d. h. alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, die die Gesellschaft ausüben will.
In diesem Sinne bestimmt Artikel 178 der Handelsregisterordnung, dass der Gesellschaftszweck nicht die für die Ausübung oder Entwicklung der betreffenden Tätigkeiten erforderlichen Rechtshandlungen umfassen darf und dass unter keinen Umständen die Ausübung jeglicher rechtmäßiger kommerzieller Tätigkeiten als Teil des Gesellschaftszwecks eingeschlossen werden darf, noch dürfen allgemeine Ausdrücke mit ähnlicher Bedeutung verwendet werden.
In der Praxis besteht ein erheblicher Konflikt über die Definition des Gesellschaftszwecks und die negativen Bewertungen durch die Handelsregisterämter, so dass die Doktrin der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen berücksichtigt werden muss, die allgemein und ohne hier näher darauf einzugehen festgestellt hat, dass der Gesellschaftszweck mit ausreichender Bestimmtheit definiert werden muss (Beschluss vom 23. März 2011), ohne in den Unternehmensgegenstand besonderer Gesellschaftsformen einzugreifen, die keine Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, wie z. B. Finanzkreditinstitute (Beschluss vom 24. Oktober 2000), Versicherungsagenturen oder -makler (Beschluss vom 25. Januar 2012) oder die Tätigkeiten von Berufsgesellschaften (Beschluss vom 16. März 2013).
Ebenso ist bei der Änderung des Gesellschaftszwecks von Aktiengesellschaften zu beachten, dass gemäß den Anforderungen von Artikel 163 der Handelsregisterverordnung in der Urkunde, die erteilt wird, die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in einer Tageszeitung mit großer Verbreitung in der betreffenden Provinz zu bescheinigen ist.
Bitte beachten Sie, dass es zu dieser speziellen Änderung einen eigenen Abschnitt auf dieser Website gibt, der ausführlich analysiert wird. Im Folgenden wird jedoch eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten zu berücksichtigenden Aspekte gegeben.
Gemäß Artikel 9 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften begründen Kapitalgesellschaften ihren Sitz im spanischen Hoheitsgebiet an dem Ort, an dem sich ihr tatsächlicher Verwaltungs- und Geschäftsführungssitz befindet oder an dem sich die Hauptniederlassung oder -tätigkeit befindet.
Wie man sieht, verlangt der Gesetzgeber also von allen Unternehmen die förmliche Festlegung eines bestimmten physischen Raums, in dem sich das Unternehmen befindet, und zwar an dem Ort, an dem das Unternehmen den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen und/oder produktiven Tätigkeit hat, und zwar mit dem Ziel, eine echte physische Verbindung zwischen dem Unternehmen und einem bestimmten Ort herzustellen, damit alle Marktteilnehmer es schnell, effektiv und eindeutig lokalisieren können.
Was die oben erwähnte Befugnis zur Beschlussfassung über die Verlegung des eingetragenen Sitzes anbelangt, so verleiht das Kapitalgesellschaftsgesetz dem Vorstand die Befugnis, den eingetragenen Sitz der Gesellschaft im Inland zu verlegen, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor, was nur dann angenommen wird, wenn die Satzung ausdrücklich besagt, dass der Vorstand nicht über eine solche Befugnis verfügt.
Im Gegensatz zur allgemeinen Regel, wonach alle Satzungsänderungen von der Hauptversammlung genehmigt werden müssen, können die meisten Gesellschaften in diesem Fall ihren Sitz innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets durch bloße Entscheidung der Verwaltungsbehörde verlegen, was diese Art von Entscheidung viel schneller und flexibler macht als in anderen Fällen von Satzungsänderungen.
Schließlich ist zu bedenken, dass diese Änderung des Sitzes von Handelsgesellschaften auch eine Änderung des steuerlichen Wohnsitzes der Gesellschaft nach sich ziehen kann, der gemäß Artikel 48 des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeines Steuergesetz, der Ort ist, an dem der Steuerpflichtige in seinen Beziehungen zur Steuerverwaltung ansässig ist, was bei juristischen Personen an ihrem eingetragenen Sitz zu erfolgen hat, sofern ihre Verwaltung und die Führung ihrer Geschäfte dort tatsächlich zentralisiert sind.
In jedem Fall sollten die Betroffenen bedenken, dass die vorgenannte Steuervorschrift für alle Steuerpflichtigen die Verpflichtung vorsieht, den Steuerbehörden einen Wechsel des Steuersitzes mitzuteilen, was in den meisten Fällen der Fall sein dürfte, wenn der Sitz einer Kapitalgesellschaft verlegt wird.
Bitte beachten Sie, dass es zu dieser speziellen Änderung einen eigenen Abschnitt auf dieser Website gibt, der ausführlich analysiert wird. Im Folgenden wird jedoch eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten zu berücksichtigenden Aspekte gegeben.
So müssen Kapitalgesellschaften bekanntlich einen juristischen Namen haben, der in der Fachsprache als Firmenname bezeichnet wird, d.h. einen Namen oder eine Kennung, die es ermöglicht, sie zu identifizieren, zu kennzeichnen und von den übrigen im Rechts- und Geschäftsverkehr tätigen Unternehmen zu unterscheiden.
Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des Firmennamens von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist vor allem Folgendes zu beachten:
Erstens muss der Name einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Artikel 6 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften zwingend die Worte "Sociedad de Responsabilidad Limitada", "Sociedad Limitada" oder ihre Abkürzungen "S.R.L." oder "S.L." enthalten, während der Name einer Aktiengesellschaft zwingend die Worte "Sociedad Anónima" oder ihre Abkürzung "S.A." enthalten muss.
Zweitens schreibt Artikel 7 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften vor, dass der Firmenname von Kapitalgesellschaften einzigartig sein muss, da sie keinen Namen annehmen dürfen, der mit dem einer anderen bereits bestehenden Gesellschaft identisch ist. In dieser Hinsicht haben die Artikel 407 und 408 der Handelsregisterverordnung dieses Verbot weiterentwickelt, indem sie festlegen, dass Unternehmen, deren Name mit einem der Namen identisch ist, die in der Namenssektion des Zentralen Unternehmensregisters (siehe unten) aufgeführt sind, nicht in das Unternehmensregister eingetragen werden dürfen, Dies gilt nicht nur bei völliger Übereinstimmung, sondern auch dann, wenn dieselben Wörter in einer anderen Reihenfolge, in einem anderen Geschlecht oder in einer anderen Zahl verwendet werden, wenn dieselben Wörter unter Hinzufügung oder Streichung von Gattungsbegriffen oder akzessorischen Begriffen verwendet werden, oder wenn verschiedene Wörter verwendet werden, die denselben Ausdruck oder eine notorische phonetische Ähnlichkeit aufweisen.
In jedem Fall sollten die Betroffenen bedenken, dass es sich hier um einen Bereich handelt, der traditionell zu zahlreichen Konflikten und Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen geführt hat, sowohl in Form von Verwaltungsbeschwerden auf Registerebene als auch vor Gericht, wo Unternehmen mit ähnlichen Namen gegen die Annahme des angeblich übereinstimmenden Namens klagen.
Nach dieser Einführung muss bekanntlich jede Gesellschaft, die gegründet wird, einen Firmennamen haben, der sie identifiziert und von allen anderen Gesellschaften unterscheidet. Um sich an die veränderten Gegebenheiten des Marktes anzupassen, ihre Tätigkeit neu auszurichten oder sich von anderen Unternehmen mit ähnlichem Namen zu unterscheiden, kann es jedoch erforderlich sein, dass die Unternehmen nach ihrer Gründung ihren Firmennamen ändern. Zu diesem Zweck müssen sie eine entsprechende Urkunde über die Änderung des Firmennamens ausstellen, in der sie in förmlicher und feierlicher Weise diese Änderung der Nomenklatur bescheinigen, die sie von nun an auf dem Markt und in ihren Beziehungen zu den öffentlichen Verwaltungen ausweist.
In diesem Bereich müssen die Artikel 409 bis 419 der Handelsregisterordnung berücksichtigt werden, die sich auf die Abteilung für Namen beziehen, die für die Annahme oder Ablehnung von Namensvorschlägen zuständig ist, die ihr von Unternehmen vorgelegt werden.
So muss eine Gesellschaft, die ihren Namen ändern möchte, beim Zentralen Handelsregister einen Antrag stellen, in dem sie den neuen Namen angibt, den sie der Gesellschaft zuweisen möchte, woraufhin der Registerbeamte innerhalb von drei Tagen eine Bescheinigung ausstellen muss, in der ausschließlich angegeben ist, ob der Name eingetragen ist oder nicht, und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen, auf denen die ungünstige Einstufung beruht.
Sobald die Interessenten die Negativbescheinigung erhalten haben (d.h. dass es keine andere Gesellschaft mit dem gewählten neuen Namen gibt), die drei Monate lang gültig ist, muss sie bei der Ausfertigung der Urkunde über die Änderung des Firmennamens vorgelegt werden, um sie als Nachweis beizufügen, wobei in jedem Fall zu berücksichtigen ist, dass der vorgeschlagene neue Name, falls er nicht eingetragen wird, für einen Zeitraum von sechs Monaten reserviert wird.
Das Geschäftsjahr einer Kapitalgesellschaft ist die Zeitspanne, die die Tätigkeit des Unternehmens in Perioden unterteilt. In unserer Rechtsordnung dauert das Geschäftsjahr von Handelsgesellschaften ein Kalenderjahr, und gemäß Artikel 26 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften endet das Geschäftsjahr in Ermangelung einer Satzungsbestimmung (d.h. wenn die Satzung der Gesellschaft keine diesbezügliche Regelung enthält) am 31. Dezember eines jeden Jahres.
In den meisten Handelsgesellschaften endet das Geschäftsjahr effektiv am 31. Dezember eines jeden Jahres. Bei bestimmten Unternehmen, die hauptsächlich saisonale Tätigkeiten ausüben, d. h. der Großteil ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Verkäufe findet in einem bestimmten Zeitraum des Jahres statt, ist es jedoch üblich und sogar ratsam, dass ihr Geschäftsjahr zu dem Zeitpunkt endet, an dem diese saisonale Tätigkeit endet, um dazu beizutragen, ein genaueres und wahrheitsgetreueres Bild der Entwicklung der Unternehmenstätigkeit wiederzugeben, indem die Ergebnisse des Unternehmens in Zeiträume eingeteilt werden, die die tatsächliche Produktions- und Handelstätigkeit widerspiegeln.
<ejemplo>“Por ejemplo, ello puede ser recomendable en una empresa que fabrica helados, pues la mayor parte de su facturación se concentrará en verano, de modo que si su ejercicio social finaliza el 30 de septiembre, se podrá reflejar de forma más adecuada cómo ha sido el año a nivel de ventas”.<ejemplo>
Befindet sich ein Unternehmen also in der oben beschriebenen Situation, kann es einer Änderung seines Geschäftsjahres zustimmen, um es an die Realität seiner Produktionstätigkeit anzupassen. In diesen Fällen ist ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung (Artikel 160 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) erforderlich, in Übereinstimmung mit dem Beschluss, diese Änderung vorzunehmen, wofür die entsprechende Bescheinigung der Gesellschaftsbeschlüsse gemäß Artikel 109 der Handelsregisterordnung vorzulegen ist, d.h. ausgestellt vom Sekretär oder stellvertretenden Sekretär des Verwaltungsrats, mit Zustimmung des Vorsitzenden oder gegebenenfalls des stellvertretenden Vorsitzenden des Organs, vom alleinigen Direktor oder einem der gemeinsamen Direktoren oder von den Direktoren, die zur gemeinsamen Vertretung befugt sind.
Eine formale, aber wesentliche Frage für das Funktionieren von Kapitalgesellschaften ist die Art und Weise, wie Hauptversammlungen einzuberufen sind. Bekanntlich sind die Hauptversammlungen von Kapitalgesellschaften das Vertretungsorgan der Aktionäre, d.h. der Eigentümer der Gesellschaft, die die wichtigsten Entscheidungen für die Gesellschaft zu treffen haben, wie z.B. die Genehmigung der Jahresabschlüsse, die Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals, die Auflösung der Gesellschaft, die Ernennung und Abberufung der Geschäftsführer usw.
Zur Beschlussfassung muss die Hauptversammlung sowohl hinsichtlich der Zahl der Anwesenden als auch hinsichtlich der Beschlussfassung und der gesetzlich oder satzungsmäßig erforderlichen Mehrheiten beschlussfähig sein. Die Einberufung von Versammlungen ist logischerweise ein äußerst heikles Thema, da alle Aktionäre das Recht haben müssen, sicher und unmissverständlich von der Einberufung einer Versammlung zu erfahren, um an ihr teilnehmen zu können oder nicht und um alle Rechte auszuüben, die das Gesetz oder die Satzung der Gesellschaft der Versammlung zugestehen.
Die Einhaltung dieser Formalität ist von entscheidender Bedeutung, da die Nichteinhaltung dazu führt, dass die Eintragung der erteilten Urkunde verweigert wird, wie u.a. aus dem Beschluss der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen vom 23. Mai 2014 hervorgeht.
Um sicherzustellen, dass diese Versammlungen in angemessener Weise einberufen werden und die Rechte aller Aktionäre gewahrt bleiben, hat der Gesetzgeber der Art und Weise, in der sie abzuhalten sind, eine eigene Bestimmung gewidmet und in Artikel 173 ausdrücklich festgelegt, dass Hauptversammlungen einzuberufen sind:
In diesem Bereich haben sowohl der Gesetzgeber als auch die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen selbst versucht, den Wortlaut des Gesetzes und seine Auslegung in Richtung eines agileren und einfacheren Systems zu lenken, das diese formalen Anforderungen an die Einberufung von Hauptversammlungen vereinfacht, um eine schnellere Annahme von Unternehmensentscheidungen zu ermöglichen, Dies begünstigt die rasche Umsetzung der darin gefassten Beschlüsse und Entscheidungen, und zwar in einem solchen Maße, dass das Gesetz nun die Möglichkeit vorsieht, der Gesellschaft die telematische Verwaltung eines Systems zur Benachrichtigung der Aktionäre über die auf der Website der Gesellschaft eingestellten Einberufungsbekanntmachungen vorzuschreiben.
Für all jene älteren Kapitalgesellschaften, die über ein eher starres, unwirksames und wirtschaftlich kostspieliges Einberufungssystem verfügen (z.B. Einberufung durch Bekanntmachungen im BORME und in Zeitungen), kann die Änderung ihrer Satzungen zur Einführung elektronischer Einberufungssysteme, die viel flexibler und wirtschaftlicher sind, von großem Interesse sein und zur Dynamik und zum guten Funktionieren der Gesellschaft und ihrer Organe beitragen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für Aktiengesellschaften derzeit die Möglichkeit vorsieht, per Telematik an Hauptversammlungen teilzunehmen, was angesichts der aktuellen Pandemie und der damit verbundenen sozialen Distanzierung zweifellos sehr interessant sein könnte.
Damit dies möglich ist, muss diese Option ausdrücklich in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen sein, wie in Artikel 182 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften nachzulesen ist. Wenn Ihr Unternehmen also nicht über diese Möglichkeit verfügt, kann eine entsprechende Satzungsänderung sehr interessant sein, da eine telematische Versammlung für das Unternehmen zweifellos viel agiler und wirtschaftlicher sein kann.
Bitte beachten Sie, dass es zu dieser speziellen Änderung einen eigenen Abschnitt auf dieser Website gibt, der ausführlich analysiert wird. Im Folgenden wird jedoch eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten zu berücksichtigenden Aspekte gegeben.
Dies vorausgeschickt, ist es notwendig, darauf hinzuweisen, dass die Direktoren der Gesellschaft gemäß Artikel 209 des spanischen Gesellschaftsgesetzes für die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich sind. In der Praxis sind die Direktoren der Gesellschaft die Personen, die das Unternehmen tagtäglich leiten, indem sie die zu einem bestimmten Zeitpunkt am besten geeigneten geschäftlichen, finanziellen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen treffen, um die Ressourcen des Unternehmens zu maximieren und die besten Ergebnisse zu erzielen.
Bei dieser für die Zukunft des Unternehmens so transzendenten Aufgabe ist über die Personen hinaus, die diese Verantwortung zu einem bestimmten Zeitpunkt wahrnehmen, die Gestaltung und Struktur, die das Leitungsorgan zu einem bestimmten Zeitpunkt annimmt, zweifellos von großer Bedeutung, da je nach Struktur die strategischen Entscheidungen für das Unternehmen auf die eine oder andere Weise getroffen werden.
Von allen Möglichkeiten, die die Rechtsordnung vorsieht, kann die Verwaltung dieser Gesellschaften gemäß Artikel 210 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften einem einzigen Geschäftsführer, mehreren gemeinsam oder einzeln handelnden Geschäftsführern oder einem Verwaltungsrat übertragen werden:
Wie man sieht, hat also jedes dieser Systeme seine offensichtlichen Vor- und Nachteile. Es liegt auf der Hand, dass das Unternehmen mit einem einzigen Direktor viel schneller und zügiger Entscheidungen treffen kann, während die Entscheidungen in einem Vorstand viel komplexer sind, auch wenn sie vielleicht genauer sind, weil sie mit Hilfe der Erfahrung und des Wissens einer Reihe von Personen getroffen wurden.
Es ist logisch, dass Kapitalgesellschaften im Laufe ihrer Entwicklung, je nach Konjunkturzyklus, wirtschaftlicher und finanzieller Lage, Umsatzentwicklung oder der Notwendigkeit einer Neuausrichtung ihrer Tätigkeit, unterschiedliche Formen der Verwaltungsorganisation benötigen, Um das in der Satzung vorgesehene Verwaltungsorgan zu ändern, muss also eine entsprechende Urkunde zur Änderung der Satzung ausgefertigt werden, in der die Anteilseigner vereinbaren, die Gesellschaft mit der einen oder anderen Art von Organ zu organisieren, unter den verschiedenen Möglichkeiten, die das oben beschriebene Gesetz bietet, um ihre Bedürfnisse an die Realität der Gesellschaft anzupassen.
Ein weiteres wichtiges Thema, das die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Betracht ziehen können, ist die Änderung der Satzung ihrer Gesellschaft, um Regeln für die Übertragung von Anteilen oder Beteiligungen zwischen den Eigentümern des Gesellschaftskapitals festzulegen.
Diese Vorschriften sind zweifellos von großer Bedeutung, da die Zusammensetzung des Aktienkapitals eines Unternehmens einen entscheidenden Einfluss auf die Ausrichtung und Leitung des Unternehmens haben kann. Die Gründung eines Unternehmens mit anfänglichen Gesellschaftern, mit denen wir Vertrauen und Harmonie haben, garantiert noch lange nicht, dass sie während der gesamten Lebensdauer des Unternehmens unsere "Reisebegleiter" sein werden, denn es kann vorkommen, dass sie beschließen, ihre Anteile oder Beteiligungen zu verkaufen, so dass Dritte in die Beteiligungsstruktur eintreten, mit denen wir nicht die notwendige Harmonie oder Komplizenschaft haben, um die Geschäftstätigkeit erfolgreich durchzuführen. Um solche Situationen zu vermeiden, können die Unternehmen in ihren Satzungen die Übertragung ihrer Aktien oder Beteiligungen regeln oder beschränken.
In dieser Hinsicht unterscheidet die Lehre traditionell vier Haupttypen von Klauseln:
Die spezifische Regelung dieser Fälle findet sich in den Artikeln 106 bis 112 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und in den Artikeln 120 bis 125 des genannten Gesetzes für Aktiengesellschaften.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung geht der Gesetzgeber vom Grundsatz der freien Übertragung der Gesellschafteranteile durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden aus, auch wenn dieser allgemeine Grundsatz durch die in der Satzung festgelegten Regeln, Beschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen in dieser Hinsicht eingeschränkt wird (Artikel 107 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften). Die Satzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann jedoch die Regeln oder Klauseln festlegen, die sie in dieser Hinsicht für angemessen hält (siehe die verschiedenen oben beschriebenen Arten), mit den folgenden Einschränkungen (Artikel 108 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften):
Ebenso ist im Falle einer Beschlagnahme von Aktien (Artikel 109 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens, das zu einer Versteigerung der Aktien führt, vor der Genehmigung der Versteigerung und der Erteilung des Zuschlags die Gesellschaft von dieser Situation in Kenntnis zu setzen, und die Gesellschaft hat ihrerseits alle Aktionäre zu benachrichtigen, damit sie, falls ein Vorkaufsrecht besteht, dieses innerhalb einer Frist von einem Monat ausüben können und in die Position des Versteigerers eintreten können.
Für Aktiengesellschaften sieht der Gesetzgeber (Artikel 120 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) außerdem vor, dass Namensaktien (die auch frei übertragbar sein können) nach dem Druck und der Aushändigung der Originalzertifikate von den Direktoren sofort in das Register der Namensaktien eingetragen werden, während bei Inhaberaktien die Übertragung durch einfache Überlieferung des Dokuments erfolgt.
In Bezug auf die Regeln, die bei der Festlegung von Klauseln zur Beschränkung der Übertragbarkeit von Aktien zu berücksichtigen sind, sind die Bestimmungen von Artikel 123 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften zu berücksichtigen, in dem Folgendes festgelegt ist:
Die Urkunden über die Änderung der Satzung, in denen die Alleineigentümerschaft der Gesellschaft erklärt wird, sowie die Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals werden angesichts ihrer materiellen Natur und Bedeutung Gegenstand eines Ad-hoc-Abschnitts sein, den die Interessenten auf dieser Website einsehen können.
Über die in den vorhergehenden Fragen beschriebenen Fälle hinaus kann sich die Satzungsänderung auf jeden anderen Aspekt der Satzung der Gesellschaft beziehen, wie z.B. die Dauer der Gesellschaft, die Bezeichnung ihrer Website, die Möglichkeit und die Regeln, die die Ausgabe von Schuldverschreibungen oder anderen Schuldtiteln erlauben, die Vergütung oder Nichtvergütung der Direktoren, die Dauer ihres Amtes, die Einrichtung von Unterausschüssen, die vom Verwaltungsrat mit der Behandlung spezifischer Angelegenheiten der Gesellschaft betraut werden, die Regeln für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft usw.
Um eine Satzungsänderung zu beurkunden, müssen Sie sich lediglich mit dem Notariat in Verbindung setzen (unter der Telefonnummer des Notariats oder per E-Mail an mercantil@jesusbenavides.es) und einen Termin an dem Tag und zu der Uhrzeit vereinbaren, die für die Parteien am günstigsten sind.
Zum vereinbarten Termin kommen die Parteien einfach mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt über die erforderlichen Unterlagen) zum Notariat, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalts und der Erwartungen und Bedürfnisse der betreffenden Kunden erstellt wird.
In jedem Fall können sich die Beteiligten, wenn sie Unterstützung bei den Musterurkunden für die Annahme der für die betreffenden Satzungsänderungen erforderlichen Gesellschaftsbeschlüsse benötigen, an das Notariat wenden, das ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite steht.
Für Unternehmen ist es oft eine umstrittene oder zweifelhafte Frage, wer befugt ist, vor einem Notar zu erscheinen, um die entsprechende Urkunde über die Änderung des Gesellschaftsvertrags zu unterzeichnen.
Wir werden im Folgenden versuchen, diese Frage zu beantworten, damit die an dieser Art von Dokumenten Interessierten sich darüber im Klaren sind, wer je nach Art der Vereinbarung und der sie ausstellenden Stelle wie vorgehen sollte:
Gemäß Artikel 108 der Handelsregisterordnung, der sich auf die zur Beurkundung befugten Personen bezieht, obliegt die Beurkundung von Gesellschaftsbeschlüssen, die von der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung oder von einem kollegialen Verwaltungsorgan gefasst wurden, der Person, die befugt ist, diese zu beglaubigen, was gemäß Artikel 109 der genannten Verordnung der Person obliegt, die befugt ist, die Protokolle und Beschlüsse der kollegialen Organe von Handelsgesellschaften zu beglaubigen:
In all diesen Fällen müssen die Personen, die die Bescheinigung ausstellen, zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung eine gültige Position innehaben, da die Eintragung der in der Bescheinigung enthaltenen Vereinbarungen nur dann möglich ist, wenn die Position des Bescheinigers vorher oder gleichzeitig eingetragen wurde.
Und in jedem Fall ist aus formalen Gründen zu bedenken, dass Vereinbarungen, die nicht in genehmigten und unterzeichneten Protokollen oder notariellen Urkunden festgehalten sind, nicht beglaubigt werden können.
Die Beschlüsse des Alleingesellschafters, die mit seiner Unterschrift oder der seines Vertreters in das Protokoll aufgenommen werden, können vom Gesellschafter selbst oder von den Geschäftsführern der Gesellschaft ausgeführt und formalisiert werden.
Sie kann auch von jedem im Handelsregister eingetragenen Mitglied des Verwaltungsorgans mit gültiger Bestellung durchgeführt werden, wenn es im Gesellschaftsvertrag oder in der Versammlung, in der die Beschlüsse gefasst wurden, ausdrücklich dazu bevollmächtigt wurde.
Wenn der Interessent dies wünscht, kann ihm am Tag der Unterzeichnung eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Änderung der Satzung ausgehändigt werden; in diesem Fall muss er jedoch zum Handelsregister gehen, um sie eintragen zu lassen, da dies ein notwendiger Schritt ist, damit die vereinbarte Änderung vollständig wirksam wird.
Auf Wunsch ist es natürlich auch möglich, das Notariat selbst mit dieser Aufgabe zu betrauen, das die Urkunde dann elektronisch an das Handelsregister zur Eintragung weiterleitet.
Sobald dies geschehen ist, wird die öffentliche Ausfertigung der Urkunde den Erteilenden zugestellt, was sehr viel nützlicher ist, da die Urkunde dann ihre volle Wirkung entfalten kann.
Es reicht aus, wenn der Verwalter oder der Vertreter des Unternehmens mit seinem Personalausweis zum Notar geht. Ausländer müssen dem Notar ihren originalen und gültigen Reisepass vorlegen. Außerdem muss die NIE zusammen mit dem oben genannten Reisepass vorgelegt werden.
In der Regel ist eine Bescheinigung über den Beschluss der Hauptversammlung oder die Entscheidung des Alleingesellschafters vorzulegen, in der alle gefassten Beschlüsse aufgeführt sind und die Artikel der zu ändernden Satzung mit dem vorgeschlagenen neuen Wortlaut aufgeführt sind. Die Bescheinigung über den Beschluss zur Änderung der Satzung muss den neuen Wortlaut des geänderten Artikels enthalten oder gegebenenfalls eine konsolidierte Fassung der gesamten Satzung, wenn die Änderung mehrere Artikel betrifft und die Gesellschaft es vorzieht, eine neue, einheitliche Fassung zu haben, die den gesamten aktuellen Wortlaut enthält. Das Notariat kann bei der Vorbereitung oder Erstellung dieser Art von Bescheinigung ohne zusätzliche Kosten beraten und helfen.
Die einschlägigen Unterlagen der Gesellschaft, in deren Rahmen die Beschlüsse zur Satzungsänderung gefasst werden, sind dem Notar vorzulegen. Zu diesem Zweck ist eine beglaubigte Abschrift der Satzung der Gesellschaft vorzulegen, ebenso wie spätere satzungsändernde Urkunden. Das Notariat kann jedoch telematisch auf das Handelsregister zugreifen, in dem das Unternehmen eingetragen ist, um einen Teil dieser Unterlagen zu überprüfen und die zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Urkunde geltenden Daten zu bestätigen.
Praktisch jedes Mal, wenn jemand ein Notariat aufsucht, um im Namen einer Gesellschaft zu unterschreiben, muss er zu diesem Zeitpunkt vor dem Notar angeben, welche Gesellschafter (auch wenn sie nicht anwesend sind) innerhalb der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt mehr als 25 % des Aktienkapitals der Gesellschaft halten. Um diese Identifizierung vornehmen zu können, schreibt das Gesetz die Vorlage einer beglaubigten Kopie der entsprechenden notariellen Urkunde, der so genannten "Urkunde über das wirtschaftliche Eigentum", vor.
Wenn die Personen, die die Bescheinigung des Satzungsänderungsbeschlusses ausstellen, nicht zum Notariat kommen, um die Urkunde zu unterzeichnen (da dies durch einen anderen Vertreter der Gesellschaft geschieht), und diese Personen nicht zuvor andere Dokumente beim betreffenden Notariat unterzeichnet haben (so dass es nicht möglich ist, ihre Unterschrift zu validieren), muss die Bescheinigung des Satzungsänderungsbeschlusses mit den beglaubigten Unterschriften vorgelegt werden, damit ihre Gültigkeit überprüft werden kann.
Wenn der Beschluss zur Änderung der Satzung von einer Hauptversammlung gefasst wurde, die nicht allgemeiner Natur war (d.h. in der nicht alle Aktionäre anwesend waren), muss auch eine Kopie der Einberufung der Versammlung vorgelegt werden, die gemäß den Anforderungen der Satzung verfasst wurde.
Im Falle einer Aktiengesellschaft muss auch der Bericht zur Begründung der vorgeschlagenen Satzungsänderung vorgelegt werden.