Es handelt sich um eine notarielle Urkunde, mit der eine Person einer anderen Person Vollmachten erteilt, damit diese in ihrem Namen und in ihrem Auftrag handelt und alle in der Vollmacht selbst vorgesehenen Handlungen, Geschäfte oder Verträge ausführt.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Eine Spezialvollmacht ist ein Dokument in Form einer öffentlichen Urkunde, mit dem eine Person, die als Vollmachtgeber bezeichnet wird, einer anderen Person, die als Bevollmächtigter bezeichnet wird, Vollmachten erteilt, so dass diese im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers nur den Vertrag, die Handlung oder das Rechtsgeschäft abschließen darf, die im Hauptteil der Urkunde aufgeführt sind, so dass der Bevollmächtigte nur im Namen des Vollmachtgebers handeln darf, um diese spezifische Handlung oder dieses spezifische Geschäft auszuführen, ohne dass sich seine Befugnisse auf einen weiteren Bereich erstrecken.
<ejemplo>“Así pues, por ejemplo, si una persona extranjera que reside en España debe realizar algún trámite ante la administración de su país de origen, pero por culpa de la pandemia del Covid-19 no se puede desplazar hasta el mismo, puede otorgar un poder especial para que alguien de su confianza, en su nombre y representación, realice este trámite ante la autoridad correspondiente”.<ejemplo>
Im Allgemeinen ist eine Vollmacht ein Instrument, auf das jede Person zurückgreifen kann, wenn sie, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage oder nicht willens ist, eine Handlung selbst vorzunehmen, und die Ausführung in ihrem Namen und für ihre Rechnung einem Dritten anvertrauen möchte oder muss, der, wie oben erwähnt, als Bevollmächtigter bezeichnet wird.
Auf dieser Grundlage, wenn, wie dargelegt, das spezifische Merkmal der Sondervollmacht darin besteht, dass sie dem Bevollmächtigten nur die Vornahme derjenigen spezifischen Rechtshandlung oder desjenigen spezifischen Geschäfts gestattet, zu der/dem die Vollmacht ihn ermächtigt, so dass der Bevollmächtigte nur und ausschließlich diese spezifische, bestimmte und festgelegte Rechtshandlung oder dieses bestimmte Geschäft vornehmen darf, ohne dagegen befugt zu sein, irgendein anderes Verfahren, eine andere Verwaltung oder einen anderen Vertrag im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers durchzuführen.
Im Gegensatz zur allgemeinen Vollmacht, die dem Bevollmächtigten weitreichende Befugnisse zur Vornahme aller Arten von Rechtshandlungen oder Geschäften einräumt, ist die besondere Vollmacht ein sehr viel eingeschränkteres Instrument, da sie den Bevollmächtigten nur zur Vornahme der spezifischen und konkreten Geschäfte oder Handlungen ermächtigt, die der Vollmachtgeber für erforderlich hält, und jede weitere Handlung, jeder weitere Vertrag oder jedes weitere Geschäft eingeschränkt und untersagt ist.
In Anbetracht dieser Tatsache kann die Erteilung einer Sondervollmacht für Personen geeignet sein, die, aus welchen Gründen auch immer, eine bestimmte und spezifische Rechtshandlung oder ein bestimmtes Rechtsgeschäft vornehmen müssen, aber nicht in der Lage oder nicht willens sind, an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, an dem diese Handlung oder dieses Geschäft stattfinden soll, anwesend zu sein, so dass sie, um zu verhindern, dass diese Handlung oder dieses Geschäft nicht stattfindet, eine Sondervollmacht erteilen, damit eine dritte Person an ihrer Stelle in ihrem Namen und in ihrem Auftrag diese spezifische Handlung oder dieses Geschäft vornehmen kann.
Wir können uns also mehrere Situationen vorstellen, in denen die besondere Fähigkeit nützlich sein kann, zum Beispiel:
<ejemplo>“En el caso de que se deba comprar o vender una vivienda, o aceptar una herencia, y el interesado resida en el extranjero, de modo que necesite que otra persona acuda a la Notaría a firmar la escritura de compraventa o aceptación de herencia”.<ejemplo>
<ejemplo>“En el caso de que el otorgante, por cualquier motivo, no quiera coincidir con otras personas que también deban acudir a dicho acto, como por ejemplo en una herencia conflictiva, puede otorgar un poder para que sea otra persona la que acuda al acto a realizar la firma de la escritura”.<ejemplo>
<ejemplo>“O en el supuesto de que una persona necesite realizar habitualmente trámites ante la administración, como el pago de impuestos, puede otorgar un poder especial a favor de su gestor o abogado fiscalista para que sea éste quien, en su nombre y representación, realice todos estos trámites administrativos”.<ejemplo>
Wie bei der allgemeinen Vollmacht muss die Erteilung jeder Art von Vollmacht auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten beruhen, da der Vollmachtgeber mit der Erteilung der Vollmacht dem Bevollmächtigten die Möglichkeit einräumt, in seinem Namen und in seinem Auftrag Handlungen oder Geschäfte vorzunehmen, die, wenn sie gutgläubig und sorgfältig ausgeführt werden, ihm persönlich und seinem Vermögen zugute kommen können, ihm aber im Gegenteil, wenn sie bösgläubig oder fahrlässig ausgeführt werden, großen Schaden zufügen können.
Aus diesem Grund und auf dieser Grundlage gilt nicht minder, dass die schädlichen oder nützlichen Wirkungen, die sich aus dem Gebrauch der Sondervollmacht durch den Bevollmächtigten ergeben, auf den Gegenstand oder den Wirkungskreis, auf den sich die Sondervollmacht bezieht, beschränkt und begrenzt sind, da der Wirkungskreis der Sondervollmacht viel enger ist, Wie bereits erwähnt, können aber auch die Auswirkungen eines unsachgemäßen Gebrauchs sehr schwerwiegend sein, denn wenn beispielsweise eine Person eine Sondervollmacht zum Verkauf eines Hauses erteilt und der Bevollmächtigte dieses zu einem Preis verkauft, der weit unter dem Marktpreis liegt, entsteht dem Vollmachtgeber ein schwerer wirtschaftlicher Schaden.
Aus all diesen Gründen muss auch die Erteilung einer Sondervollmacht eine sorgfältig abgewogene Entscheidung sein, die sich auf das Vertrauen stützt, das der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten aufgrund seiner familiären, persönlichen, freundschaftlichen oder beruflichen Beziehung entgegenbringt, und die stets die damit verbundenen positiven Auswirkungen, aber auch die schwerwiegenden Schäden berücksichtigt, die durch einen böswilligen oder fahrlässigen Gebrauch der Vollmacht verursacht werden können.
Wie bereits erwähnt, kann eine Spezialvollmacht dazu verwendet werden, die vom Vollmachtgeber verlangte spezifische Rechtshandlung oder das verlangte Geschäft auszuführen, was logischerweise dennoch im Text der Vollmacht detailliert und genau angegeben werden muss.
So kann sich zum Beispiel eine Sondervollmacht typischerweise auf eine der folgenden spezifischen Befugnisse beziehen:
Dies sind natürlich nur einige Beispiele für Sondervollmachten, die in der Regel in einem Notariat erteilt werden, aber ihr Inhalt kann sich auf jede andere Rechtshandlung oder jedes Geschäft beziehen, das der Vollmachtgeber benötigt, vorausgesetzt natürlich, dass es sich um eine rechtmäßige Handlung oder ein rechtmäßiges Geschäft handelt.
Hinsichtlich der Notwendigkeit, die besondere Vollmacht in einer öffentlichen Urkunde auszuführen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz bestimmt, dass die Vollmacht in einer öffentlichen Urkunde eingetragen werden muss, wenn der Zweck der Vollmacht darin besteht, Vermögen zu verwalten oder Handlungen vorzunehmen, die in einer öffentlichen Urkunde abgefasst werden müssen oder für Dritte nachteilig sind.
Wenn also die gewünschte Handlung oder das gewünschte Rechtsgeschäft eines dieser Merkmale aufweist, muss die Vollmacht durch eine notarielle Urkunde erteilt werden, die von einem öffentlichen Beamten, einem Juristen und einem Spezialisten für Privatrecht ausgestellt wird, der die Rechtmäßigkeit der Vollmacht und die Rechtssicherheit des Vollmachtgebers gewährleistet.
Auch wenn dies nicht notwendig ist, ist es sehr ratsam, da die Verwendung einer öffentlichen Urkunde dem Dokument eine größere Rechtssicherheit verleiht und den Verkehr mit anderen Personen erleichtert, die keine Zweifel an der Richtigkeit des Vertretungsauftrags haben werden, wenn er in einer öffentlichen Urkunde festgehalten ist.
Hinsichtlich der Personen, die eine besondere Vollmacht erteilen können, d. h. die die Rolle des Vollmachtgebers übernehmen können, ist darauf hinzuweisen, dass der allgemeine Grundsatz gilt, wonach die Person, die die Vollmacht erteilt, in der Lage sein muss, die spezifische Rechtshandlung oder das spezifische Geschäft, auf das sich die Vollmacht bezieht, auszuführen, da es für einen Vollmachtgeber unlogisch wäre, einem Dritten die Befugnis zu erteilen, eine Rechtshandlung oder ein Geschäft auszuführen, zu deren Ausführung er selbst nicht in der Lage ist.
Daher muss der Vollmachtgeber in der Regel und unter Berücksichtigung der Art der Rechtshandlung oder des Geschäfts, die bzw. das die spezifische Sondervollmacht betrifft, voll handlungsfähig sein, was bei volljährigen Personen, d. h. Personen ab 18 Jahren, der Fall ist, die über die volle geistige und willensmäßige Fähigkeit verfügen, sich selbst zu beherrschen, einen Bezug zur Realität herzustellen und die rechtliche Bedeutung ihrer Handlungen zu verstehen.
In Bezug auf die persönlichen Eigenschaften der Person, die als Bevollmächtigter bestellt werden soll, ist zu berücksichtigen, dass sie voll geschäftsfähig sein muss, d. h. sie muss volljährig sein (18 Jahre) und über die volle geistige und willensmäßige Fähigkeit verfügen, sich selbst zu beherrschen, einen Bezug zur Realität herzustellen und die rechtliche Bedeutung ihrer Handlungen zu verstehen.
Selbstverständlich kann der Vollmachtgeber in seiner Spezialvollmacht mehr als einen Bevollmächtigten benennen, so dass zwei oder mehr Personen die in der Vollmacht vorgesehenen Befugnisse ausüben können.
In diesem Fall ist hinsichtlich der Klageform darauf hinzuweisen, dass diese davon abhängt, was der Vollmachtgeber in seiner Urkunde festlegt, so dass der Vollmachtgeber wählen kann, ob er es vorzieht, dass die zwei oder mehr Bevollmächtigten gesamtschuldnerisch handeln (d.h. dass jeder in eigenem Namen handeln kann) oder im Gegenteil gemeinsam, d.h. gemeinschaftlich.
Ist die Form der Klage nicht festgelegt, so wird davon ausgegangen, dass die Bevollmächtigten in Anwendung des Grundsatzes der schriftlichen Auslegung der Vollmachten gemeinsam handeln müssen.
Das Gesetz und die Rechtsprechung bestimmen, dass Vollmachten, einschließlich Sondervollmachten, logischerweise nach dem Grundsatz der Vorsicht und der restriktiven und strengen Auslegung auszulegen sind, so dass der Bevollmächtigte nur die spezifischen Rechtshandlungen oder Geschäfte vornehmen darf, die in der Vollmacht klar, ausdrücklich und eindeutig festgelegt sind, während im Gegenteil alles, was nicht festgelegt oder zweifelhaft oder auslegungsfähig ist, außerhalb des Handlungsbereichs des Bevollmächtigten liegt.
Die Selbstkontrahierungsvollmacht ist eine Bestimmung, die in die Vollmacht aufgenommen werden kann, mit der der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten ermächtigt, in seinem Namen und für seine Rechnung Geschäfte mit sich selbst zu tätigen.
<ejemplo>“Así pues, un ejemplo de ello sería el supuesto en el que un poderdante concede un poder a favor de un apoderado para que éste, en su nombre y representación, venda una vivienda que le pertenece, pero en dicho poder le autoriza asimismo a que sea el propio apoderado quien adquiera la vivienda”.<ejemplo>
Die Befugnis, Interessen zu widersprechen, ist hingegen eine Bestimmung, die in die Vollmacht aufgenommen werden kann und mit der der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten ermächtigt, von der Vollmacht auch in den Fällen Gebrauch zu machen, in denen Interessenkonflikte zwischen den beiden bestehen können.
<ejemplo>“Lo que, por ejemplo, puede suceder en el caso de que una persona conceda un poder a otra, para participar en una subasta de un bien, en la cual también forme parte el apoderado como postor. En este caso, como se puede observar, existe un conflicto entre ambas partes, pues la oferta que pueda realizar el apoderado, en nombre y representación del poderdante, entrará en conflicto con la que pueda hacer el apoderado en su propio nombre y representación, de modo que la actuación del apoderado, en nombre y representación del poderdante, sólo sería válida si en el poder que se conceda se especifica expresamente que se puede hacer uso del mismo incluso en situaciones de contraposición de intereses con el apoderado”. <ejemplo>
Grundsätzlich ist die Dauer der Sondervollmacht, sofern sie nicht in der Urkunde festgelegt ist, unbegrenzt. Bezieht sich die Vollmacht jedoch auf eine konkrete und spezifische Handlung(wie z. B. den Verkauf einer bestimmten Immobilie, die dem Vollmachtgeber gehört), so verliert sie logischerweise nach ihrem Gebrauch und der Erfüllung ihres Zwecks ihre Daseinsberechtigung und de facto ihre Gültigkeit, da nach dem vorgeschlagenen Szenario(die Immobilie nach dem Verkauf nicht mehr dem Vollmachtgeber gehört, so dass der Bevollmächtigte nicht mehr von dieser Vollmacht Gebrauch machen kann, da sie sich nur auf diese konkrete und spezifische Immobilie bezog).
Selbstverständlich kann der Vollmachtgeber die Vollmacht jederzeit widerrufen. Wenn der Vollmachtgeber also nach der Erteilung der Vollmacht der Ansicht ist, dass er sie nicht mehr aufrechterhalten möchte, aus welchem Grund auch immer (z. B. Vertrauensverlust, nicht mehr benötigt usw.), kann er zum Notariat gehen und eine Urkunde über den Widerruf der Vollmacht ausstellen, um sie zu beenden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in dem Abschnitt über den Widerruf von Vollmachten auf dieser Website.
Selbstverständlich kann der Bevollmächtigte auch jederzeit auf seine Vollmacht verzichten, sobald er dies wünscht, so dass er, wenn er es für angebracht hält, beschließen kann, von der Vollmacht keinen Gebrauch mehr zu machen, das Original der Vollmacht zu vernichten oder seinen Verzicht gegebenenfalls durch eine öffentliche Urkunde zu formalisieren. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Abschnitt über den Verzicht auf Vollmachten auf dieser Website.
Das ist natürlich kein Problem, so dass, wenn es aus irgendeinem Grund notwendig ist, die Sondervollmacht zu ändern, um eine bestimmte Vollmacht aufzunehmen oder zu widerrufen, dies problemlos möglich ist. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, zum Notariat zu gehen, um die neue Urkunde zur Änderung der erteilten Vollmacht zu unterzeichnen.
Dies ist natürlich möglich, so dass sich die Spezialvollmacht nicht nur auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft bezieht, sondern auch die Art und Weise bestimmt, in der es ausgeführt werden soll, z. B. wenn im Rahmen einer Spezialvollmacht für den Verkauf einer Immobilie der Verkaufspreis der Immobilie oder die Person, an die sie verkauft werden soll, festgelegt wird, so dass der Bevollmächtigte sie nicht an wen oder zu welchem Preis er will, sondern nur an die Person oder zu dem Preis verkaufen kann, den der Vollmachtgeber in der Vollmacht bestimmt hat.
Die Urkunde über die besondere Vollmacht muss nur vom Vollmachtgeber unterzeichnet werden, so dass es nicht erforderlich ist, dass der oder die Bevollmächtigten bei der Unterzeichnung der Urkunde anwesend sind oder ihre Benennung als Bevollmächtigte akzeptieren.
Nach der Unterzeichnung der Vollmacht stellt das Notariat dem Vollmachtgeber gleichzeitig eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht zu, damit dieser sie gegebenenfalls verwenden kann.
Damit der oder die Bevollmächtigten von der Vollmacht Gebrauch machen können, muss der Vollmachtgeber die beglaubigte Abschrift aushändigen, so dass der Bevollmächtigte von diesem Zeitpunkt an im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers bei allen Rechtshandlungen und Geschäften auf das Dokument zurückgreifen kann.
Der Notar kann natürlich auch zu Ihnen nach Hause kommen, um die Vollmacht zu unterzeichnen, denn das Gesetz verpflichtet den Notar, allen behinderten, kranken oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen, die nicht selbst zum Notariat kommen können, den öffentlichen Notardienst zu gewährleisten.
Es ist jedoch zu beachten, dass in einem solchen Fall der beantragte Notar aufgrund seiner örtlichen Zuständigkeit ein Notar in dem Ort sein muss, in dem sich der Wohnsitz der reiseunfähigen Person befindet.
Leider sieht das geltende Recht derzeit keine Eintragung der von natürlichen Personen erteilten Vollmachten in ein öffentliches Register vor, was zweifellos positiv wäre, da es den Wirtschaftsbeteiligten eine größere Rechtssicherheit garantieren würde, da jeder Interessent, der mit dem Bevollmächtigten einen Vertrag abschließt, nachsehen könnte, ob die Vollmacht noch in Kraft ist oder im Gegenteil widerrufen wurde.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass in der Vergangenheit versucht wurde, ein Vollmachtswiderrufsregister einzurichten, in dem alle Vollmachtswiderrufe erfasst werden sollten, damit ihre Gültigkeit überprüft werden kann. Ein solches Register, das in einer Rechtsvorschrift vorgesehen war, wurde jedoch vom Obersten Gerichtshof als rechtswidrig angesehen und das Register wurde für unwirksam erklärt, so dass es, wie bereits erwähnt, derzeit kein Register gibt, in dem die Erteilung oder der Widerruf von Vollmachten eingetragen wird.
Falls die erteilte Vollmacht außerhalb des spanischen Staates wirksam sein soll, muss sie apostilliert werden, d. h. es muss ein zusätzliches Verfahren durchgeführt werden, das im XII. Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 vorgesehen ist und das es ermöglicht, die Vollmacht in einem anderen Land als Spanien wirksam werden zu lassen, sofern dieses Land dieses internationale Übereinkommen unterzeichnet hat.
Dieses Apostilleverfahren wird im Notariatskollegium von Katalonien durchgeführt, und der Betroffene kann das Verfahren selbst durchführen oder, wenn er es wünscht, das Notariat damit beauftragen, so dass ihm nach Abschluss des Verfahrens die apostillierte Vollmacht ausgehändigt wird.
Natürlich, wenn der Grund für die Erteilung der Sondervollmacht darin besteht, dass der Bevollmächtigte in ein Geschäft eingreifen kann, das bei einem Notar weit entfernt vom Wohnsitz des Vollmachtgebers unterzeichnet wird(stellen wir uns einen Fall vor, in dem der Vollmachtgeber in Barcelona wohnt und seinem Bruder eine Vollmacht für den Verkauf einer Immobilie erteilt, die er in Galicien besitzt), Auf Wunsch des Antragstellers kann eine elektronische Kopie der Vollmacht an das Notariat geschickt werden, in dem der Verkauf unterzeichnet wird, so dass der Bevollmächtigte intervenieren kann, ohne dass er die authentische Kopie der Vollmacht per Post, Kurier oder auf anderem Wege schicken muss.
In der Regel wird die Vollmacht in spanischer Sprache (oder gegebenenfalls in der Ko-Amtssprache der betreffenden Autonomen Gemeinschaft) ausgestellt. Es ist jedoch möglich, eine "zweispaltige" Vollmacht zu erteilen, d. h. sie wird gleichzeitig in Spanisch und in der entsprechenden Übersetzung in einer Fremdsprache ausgestellt, sofern der bevollmächtigende Notar diese Sprache kennt und überprüfen kann, dass der Inhalt gleich ist.
STAATLICHE REGULIERUNG:
REGIONALE VERORDNUNGEN:
Erforderliche Unterlagen für eigene Staatsangehörige:
Erforderliche Unterlagen für Ausländer:
Erforderliche Unterlagen:
Im Falle eines ausländischen Unternehmens ist es außerdem erforderlich, die Angaben zu machen: