Es handelt sich um ein notarielles Dokument, in dem die Person festlegt, wie sie ihre letzte Lebensphase gestalten möchte, z. B. welche Art von medizinischen Behandlungen oder Medikamenten sie in der ungewissen Zukunft erhalten oder nicht erhalten möchte, sowie die Person, die zu diesem Zeitpunkt über die Zustimmung zu solchen Behandlungen entscheiden soll. Darüber hinaus kann der Erblasser in der Patientenverfügung Bestimmungen über das Schicksal seines Körpers treffen, z. B. darüber, wo oder wie er begraben oder eingeäschert werden möchte.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Der Tod ist eine unabänderliche und unvermeidliche biologische Tatsache, denn früher oder später sterben alle Menschen als Lebewesen. Diese Realität, die das Leben der Menschen vergänglich und flüchtig macht, führt natürlich dazu, dass wir alle mehr oder weniger über den Zeitpunkt unseres Todes nachdenken.
Diese Überlegungen aller Personen lassen sich auf den Bereich des Eigentums projizieren, der zu den bereits erwähnten Rechtsinstituten wie dem Testament, der Erbenerklärung oder der Annahme der Erbschaft führt.
Es ist jedoch nicht weniger wahr, dass der Tod von Menschen auch eine sehr intensive Auswirkung auf die persönliche Sphäre von uns allen hat, indem er zum Beispiel Überlegungen darüber hervorruft, was das Schicksal unseres Körpers sein wird oder sein sollte, wenn wir tot sind, oder darüber, wie wir die letzten Momente unseres Lebens im Falle von schweren und unheilbaren Krankheiten angehen sollten, die große Schmerzen und Leiden verursachen und sogar unsere natürliche Fähigkeit außer Kraft setzen, die angemessensten medizinischen Entscheidungen für unsere Person im Rahmen der Autonomie des Patientenwillens zu verstehen und treffen zu wollen.
Die Notwendigkeit, diese oben beschriebenen menschlichen Anliegen zu regeln und ihnen einen rechtlichen Rahmen zu geben, hat es dem staatlichen Gesetzgeber und in Spanien vor allem den verschiedenen Gesetzgebern der autonomen Gemeinschaften ermöglicht, Instrumente zu entwickeln, die diese Bedürfnisse vieler Menschen kanalisieren, indem sie Instrumente schaffen, die es jedem erlauben, im Voraus ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, wie er den Lebenszyklus und das Schicksal seines verstorbenen Körpers abschließen möchte, und zwar durch die so genannten Patientenverfügungen oder Vorausverfügungen.
Mit diesem Dokument kann jede Person sicherstellen, dass zum Zeitpunkt ihres Todes oder für den Fall, dass sie an einer schweren und unheilbaren Krankheit leidet, die sie daran hindert, für sich selbst Entscheidungen zu treffen, die Behandlungen, die Pflege und die endgültige Bestimmung ihres Körpers die sind, die sie selbst wirklich will, was äußerst positiv ist, denn niemand weiß besser als sie selbst, was ihre Wünsche in dieser Hinsicht sind, Durch die Ausstellung eines solchen Dokuments können wir sicherstellen, dass unsere Wünsche und unser Wille gewissenhaft erfüllt werden, und vermeiden, dass die Last und die Verantwortung für diese Entscheidungen auf die Angehörigen übertragen werden, so dass alle diese Entscheidungen zu diesem Zeitpunkt auf eine viel natürlichere und akzeptiertere Weise getroffen werden können und weniger Schmerz und Unsicherheit für uns und unsere Angehörigen verursachen.
Wie in der ersten Frage zu dieser Institution bereits vorweggenommen wurde, kann jede Person, die dazu in der Lage ist, durch eine Patientenverfügung grundsätzlich sowohl über das Schicksal ihres Körpers nach ihrem Tod als auch vor allem über die Art und Weise ihrer medizinischen Versorgung im Falle einer schweren und unheilbaren Krankheit bestimmen.
So ist es beispielsweise möglich, mit einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht das Schicksal des eigenen Körpers nach dem Tod zu bestimmen:
Im Hinblick auf die medizinische Versorgung, die Sie im Falle einer schweren und unheilbaren Krankheit wünschen, können Sie z. B. Folgendes festlegen
Aus der Analyse der einschlägigen Vorschriften des Staates und der autonomen Gemeinschaft geht hervor, dass es drei Hauptvoraussetzungen für die Erteilung dieser Art von Urkunde gibt, und zwar
Für den Bereich der autonomen Gemeinschaft Katalonien, der in diesem Fall aufgrund des Standorts dieses Notariats von größerem Interesse ist, muss darauf hingewiesen werden, dass die Patientenverfügung nach den einschlägigen Vorschriften (die in "SCHRITT 4" nachgelesen werden können) ein an den zuständigen Arzt gerichtetes Dokument ist, in dem eine volljährige Person mit ausreichender Geschäftsfähigkeit und aus freien Stücken die Anweisungen zum Ausdruck bringt, die berücksichtigt werden sollen, wenn sie sich in einer Situation befindet, in der es ihr aufgrund der Umstände nicht möglich ist, ihren Willen persönlich zu äußern.
In diesem Dokument kann die Person auch einen Vertreter benennen, der der gültige und notwendige Gesprächspartner für den Arzt oder das Behandlungsteam ist, um sie zu vertreten, falls sie nicht in der Lage ist, ihre eigenen Wünsche zu äußern.
Darüber hinaus verlangen die katalanischen Rechtsvorschriften einen zuverlässigen Nachweis, dass das oben genannte Dokument unter den oben beschriebenen Umständen ausgestellt wurde:
Darüber hinaus werden in der genannten Verordnung die folgenden Punkte als endgültig festgelegt:
Das ist durchaus möglich, denn jeder Mensch kann im Laufe der Zeit und mit der Anhäufung von Lebenserfahrungen seine Vorlieben, Wünsche und Bedürfnisse in Bezug auf die Art und Weise, wie er in seinen letzten Momenten oder in Bezug auf das Schicksal seines Körpers behandelt werden möchte, ändern.
Um die Patientenverfügung zu ändern oder zu widerrufen, muss lediglich ein neues Dokument mit den neuen Bestimmungen ausgefertigt werden, das den Inhalt des vorherigen Dokuments aufhebt. Logischerweise ist eine Eintragung erforderlich, um diese Änderung zu dokumentieren, und gegebenenfalls sind die letzten diesbezüglichen Bestimmungen anwendbar (siehe Artikel 7 des katalanischen Dekrets zu diesem Thema). Sie kann aber auch an Ort und Stelle mündlich widerrufen werden, wenn der benannte Gesprächspartner zu gegebener Zeit über den Sinneswandel informiert wird.
Grundsätzlich ist die Registrierung der Patientenverfügung nicht obligatorisch, wenngleich sie sehr wünschenswert ist, denn durch die Veröffentlichung der Patientenverfügung wird sichergestellt, dass jeder Angehörige der Gesundheitsberufe im Bedarfsfall schnell und einfach auf den Inhalt der Patientenverfügung zugreifen kann, was zweifellos mehr Garantien für die Anwendung des Inhalts des Dokuments bietet.
Im Bereich der Autonomen Gemeinschaft Katalonien muss gemäß Artikel 3 der Verordnung, wenn die Patientenverfügung in einer öffentlichen Urkunde ausgefertigt wurde, lediglich eine beglaubigte Abschrift der Urkunde (die vom Notar ausgehändigt wurde) beim Register der Autonomen Gemeinschaft zusammen mit einem Antrag auf Eintragung eingereicht werden, für den in diesem speziellen Fall kein standardisiertes Formular gilt. Im Falle einer notariellen Beurkundung nimmt der Leiter der Generaldirektion für Gesundheitsressourcen die Eintragung sofort vor und nimmt sie in die automatisierte Akte auf.
Wie bereits in den vorangegangenen Abschnitten erwähnt, kann die Patientenverfügung durch eine private Urkunde, die vor drei Zeugen unterzeichnet wird, oder durch den Gang zu einem Notar, der die entsprechende öffentliche Urkunde ausstellt, ausgefertigt werden.
Von den beiden Möglichkeiten, die beide völlig gültig sind, wäre es zweifellos viel interessanter, einen Notar aufzusuchen, um die entsprechende Urkunde auszufertigen, da es sich bei ihm um einen unparteiischen und unabhängigen Juristen und Beamten handelt, der in der Lage ist, die Betroffenen über die Zweckmäßigkeit der Ausfertigung der Patientenverfügung sowie über den Inhalt des Dokuments rechtlich zu beraten, was ansonsten nicht möglich wäre.
Auf diese Weise können die Betroffenen alle Klauseln, die sich auf das Schicksal ihres Körpers und die Pflege und Behandlung in der letzten Lebensphase beziehen, mit Hilfe eines Fachmanns festlegen, der bereits Hunderte von Dokumenten dieser Art ausgestellt hat und daher aus erster Hand weiß, welche Klauseln und Bestimmungen am häufigsten verwendet werden und welche Lösungen für jede der spezifischen und besonderen Umstände des betreffenden Vollmachtgebers am besten geeignet sind.
Ebenso kann der Besuch beim Notar dazu genutzt werden (was in der Praxis häufig der Fall ist), ein Testament zu errichten, so dass der Erblasser in einem einzigen Akt einen vollständigen persönlichen Schutz erreichen kann, da er sowohl im Bereich des Vermögens als auch im Bereich der persönlichen und pflegerischen Versorgung die Art und Weise festlegen kann, wie er seine letzte Versorgung, die Bestimmung seines Körpers und seines Vermögens verwaltet und zugewiesen haben möchte, wodurch eine umfassende Behandlung seiner diesbezüglichen Bedürfnisse erreicht wird.
Um eine Patientenverfügung zu verfassen, setzen Sie sich einfach mit dem Notariat in Verbindung und vereinbaren Sie einen Termin an dem Tag und zu der Uhrzeit, die für den Vollmachtgeber am günstigsten sind. Zum vereinbarten Termin muss der Interessent lediglich mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt über die erforderlichen Unterlagen) zum Notariat gehen, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des erforderlichen rechtlichen Mindestinhalts sowie der Erwartungen und Bedürfnisse des Kunden erstellt wird.
Um eine nützliche und angemessene Patientenverfügung für den Erblasser zu erstellen, ist es notwendig, dass der Erblasser, bevor er zum Notar geht, gründlich über deren Inhalt nachdenkt, um sich über alle Bestimmungen und Festlegungen, die er in die Urkunde aufnehmen möchte, im Klaren zu sein, ebenso wie über den Namen und den Personalausweis (und die Daten des Aufenthaltsortes, wie z. B. die Telefonnummer) des Vertreters, der als Beauftragter für die Verwaltung des letzten Willens des Betroffenen vor dem medizinischen Team ernannt werden soll, falls dies notwendig sein sollte.
Es reicht aus, wenn die Person, die eine Patientenverfügung verfassen möchte, mit ihrem DNI zum Notariat geht. Ist die Person ein Ausländer, muss sie dem Notar ihren gültigen Reisepass im Original vorlegen. Außerdem ist es ratsam, die NIE zusammen mit dem Reisepass vorzulegen, wenn er/sie eine hat.
Es sind folgende Angaben zu machen: Name, Vorname(n) und Personalausweis (sowie Angaben zum Aufenthaltsort, z. B. Telefonnummer) des Vertreters oder Gesprächspartners, der als verantwortliche Person für die Behandlung der letzten Wünsche der Person vor dem medizinischen Team benannt werden soll, falls dies erforderlich sein sollte. Es ist nicht erforderlich, dass dieser Vertreter oder Gesprächspartner zur Unterzeichnung in das Notariat kommt.