Hierbei handelt es sich um die notarielle Urkunde, mit der die Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft, sei es die Hauptversammlung oder das Verwaltungsorgan, in einer von einem Notar beglaubigten öffentlichen Urkunde niedergelegt werden, um sie zu beglaubigen und gegebenenfalls in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Diese Schätzung wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notariatstarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989) und 2) unserer Kenntnis des Notariatstarifs. (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Wie bereits bei der Analyse der anderen gesellschaftsrechtlichen Institutionen erläutert, sind Handelsgesellschaften bekanntlich Rechtsinstrumente, die unser Rechtssystem zur Förderung und Erleichterung wirtschaftlicher und kommerzieller Aktivitäten entwickelt hat, die Wohlstand und Beschäftigung für die Gemeinschaft und die Gesellschaft schaffen, All dies geschieht durch einen Vertrag, in dem sich zwei oder mehrere Personen verpflichten, Geld, Güter oder Industriezweige zusammenzulegen, um die Gewinne unter sich aufzuteilen. Auf diese Weise entstehen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit von den Partnern getrennten Vermögenswerten, mit denen sie ihre soziale Tätigkeit finanzieren und für die von ihnen eingegangenen Schulden und sozialen Verpflichtungen aufkommen können.
Auf dieser Grundlage ist es logisch, dass Kapitalgesellschaften im Laufe ihrer Markttätigkeit zahlreiche Änderungen an ihren rechtlichen Strukturen oder Organen vornehmen müssen, um sie an ihre sich wandelnden Bedürfnisse anzupassen, wie z. B. Änderungen der Anschrift, des Namens, des Gesellschaftszwecks, Entlassungen und Ernennungen, Änderungen im Verwaltungssystem der Gesellschaft, Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, Fusionen, Änderungen im Verwaltungssystem der Gesellschaft usw.
Ebenso müssen Handelsgesellschaften bei bestimmten Gelegenheiten Entscheidungen treffen, die für ihre Geschäftstätigkeit oder ihre künftige Strategie von Bedeutung sind, wie z. B. der Kauf eines konkurrierenden Unternehmens, die Ausgabe von Schuldtiteln wie Anleihen, um Finanzmittel für Investitionsprojekte zu erhalten, usw., die ebenfalls in einer öffentlichen Urkunde eingetragen werden müssen.
In Anbetracht der Bedeutung vieler dieser Änderungen oder Beschlüsse hat der Gesetzgeber es für ratsam erachtet, sie durch eine öffentliche Urkunde zu übermitteln, die als Urkunde über die Umwandlung von Gesellschaftsbeschlüssen in eine öffentliche Urkunde bezeichnet wird und deren Zweck es ist, die von der zuständigen Körperschaft vorgenommenen Rechtshandlungen oder Geschäfte zu dokumentieren.
Zu ihrer Notwendigkeit siehe Artikel 95 der Handelsregisterverordnung, der die Form einer öffentlichen Urkunde für die Eintragung einer Reihe von Handlungen in das Handelsregister vorschreibt, die im unmittelbar vorangehenden Artikel der genannten Verordnung aufgeführt sind, darunter beispielsweise die Änderung von Satzungen.
Die Beglaubigungsurkunde kann also nicht einfach als Instrument zur Beurkundung eines privaten Dokuments betrachtet werden, sondern als echter Filter für die Rechtmäßigkeit der von den Organen der Kapitalgesellschaften gefassten Beschlüsse und Handlungen, so dass es sich nicht um ein öffentliches Dokument handeln kann, das lediglich auf die Bestimmungen einer von der zuständigen Stelle ausgestellten Bescheinigung verweist, Vielmehr handelt es sich um ein echtes juristisches Dokument, das der präventiven Rechtmäßigkeitskontrolle des Notars unterliegt, eines unparteiischen und unabhängigen öffentlichen Beamten, eines Juristen, der sich vergewissert, dass die zu beurkundenden Handlungen und Beschlüsse mit dem Gesetz in Einklang stehen.
Gemäß Artikel 107 der Handelsregisterordnung können die Beschlüsse der General- oder Sonderversammlung sowie die Beschlüsse der kollegialen Verwaltungsorgane auf der Grundlage des Protokolls oder des Protokollbuchs, eines notariellen Nachweises oder einer Beglaubigung der Beschlüsse in eine öffentliche Urkunde umgewandelt werden. Dies kann auch auf der Grundlage der genehmigten Abschrift des Protokolls geschehen, wenn die Beschlüsse in der notariellen Urkunde festgehalten werden.
Daher müssen die betroffenen Unternehmen bei der Ausfertigung der betreffenden Urkunde eines der oben genannten Dokumente vorlegen, in dem alle Beschlüsse und die Umstände ihrer Annahme festgehalten sind, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse erforderlich sind.
Dies ist deshalb erforderlich, weil die Urkunde über die öffentliche Ausfertigung des Gesellschaftsbeschlusses alle für die Gültigkeit des Beschlusses erforderlichen Umstände der Urkunde enthalten muss und der Notar gegebenenfalls die veröffentlichte Einberufungsbekanntmachung in der Urkunde vermerken oder eine notarielle Beurkundung derselben vornehmen muss.
In vielen Fällen ist es für Unternehmen eine strittige oder zweifelhafte Frage, wer befugt ist, vor einem Notar zu erscheinen, um die entsprechende Urkunde zur Umwandlung von Gesellschaftsbeschlüssen in eine öffentliche Urkunde zu vollziehen. Wir werden im Folgenden versuchen, diese Frage zu beantworten, damit diejenigen, die sich für diese Art von Dokumenten interessieren, wissen, wer wie vorgehen sollte, je nach Art der Entschließung und dem Organ, das sie herausgibt:
1) Gemäß Artikel 108 der Handelsregisterordnung, der die zur Beurkundung befugten Personen betrifft, obliegt die Beurkundung von Gesellschaftsbeschlüssen, die von der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung oder von einem kollegialen Verwaltungsorgan gefasst wurden, der zu ihrer Beglaubigung befugten Person, die gemäß Artikel 109 der vorgenannten Regelung der zur Beglaubigung von Protokollen und Beschlüssen der kollegialen Organe von Handelsgesellschaften befugten Person obliegt:
In all diesen Fällen müssen die Personen, die die Bescheinigung ausstellen, zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung eine gültige Position innehaben, da die Eintragung der in der Bescheinigung enthaltenen Vereinbarungen nur dann möglich ist, wenn die Position des Bescheinigers vorher oder gleichzeitig eingetragen wurde.
Und in jedem Fall ist aus formalen Gründen zu bedenken, dass Vereinbarungen, die nicht in genehmigten und unterzeichneten Protokollen oder notariellen Urkunden festgehalten sind, nicht beglaubigt werden können.
2) Die Beschlüsse des Alleingesellschafters, die in einem Protokoll mit seiner Unterschrift oder der seines Vertreters festgehalten werden, können vom Gesellschafter selbst oder von den Geschäftsführern der Gesellschaft ausgeführt und formalisiert werden.
3) Sie kann auch von jedem im Handelsregister eingetragenen Mitglied des Verwaltungsorgans mit gültiger Bestellung durchgeführt werden, wenn es im Gesellschaftsvertrag oder in der Versammlung, in der die Beschlüsse gefasst wurden, ausdrücklich dazu bevollmächtigt wurde.
4) Die Umwandlung in eine öffentliche Urkunde durch eine andere Person bedarf der Erteilung einer entsprechenden Vollmacht, die allgemein für alle Arten von Beschlüssen sein kann; in diesem Fall muss sie in das Handelsregister eingetragen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Umwandlung von Gesellschaftsbeschlüssen in eine öffentliche Urkunde, wenn das Protokoll oder der notarielle Nachweis darüber als Grundlage für die Umwandlung herangezogen wird.
Außerdem ist zu beachten, dass derjenige, der die Gesellschaftsbeschlüsse in eine öffentliche Urkunde umwandelt, diesen Umstand in der Urkunde angeben muss, wenn das Handelsregister wegen fehlender Hinterlegung der Konten geschlossen wurde.
Schließlich sollte der Leser auch wissen, dass die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Protokolle oder Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung dem Beauftragten der Anleihegläubigerversammlung zusteht (Artikel 110 der Handelsregisterordnung).
Zusammenfassend sind daher die folgenden besonderen Aspekte zu berücksichtigen:
In der eventuell auszustellenden Bescheinigung müssen die Vereinbarungen, auf die sich die Urkunde beziehen soll, logischerweise mit allen Anforderungen eingetragen werden, die für die angestrebte Änderung oder Vereinbarung gesetzlich vorgeschrieben sind.
Damit der Handelsregisterbeamte die Gültigkeit und Rechtmäßigkeit der Vereinbarung beurteilen kann, hat die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen in ihren Beschlüssen festgelegt, dass die Liste der Teilnehmer, ihre Unterschrift und die Annahme der Tagesordnung (Beschluss vom 17. April 1999) sowie die Mehrheit, mit der die Vereinbarungen angenommen werden (Beschluss vom 6. Juni 2013), in der Vereinbarung enthalten sein müssen.
Darüber hinaus ist es für die Leser interessant, sich die folgenden besonderen Situationen vor Augen zu führen:
Gemäß Artikel 111 der Handelsregisterordnung, der sich auf Bescheinigungen bezieht, die von einer nicht eingetragenen Person ausgestellt werden, muss man wissen, dass die Bescheinigung des Beschlusses zur Ernennung des Inhabers eines Amtes mit Bescheinigungsbefugnis, wenn sie vom Ernennenden ausgestellt wird, nur dann wirksam ist, wenn sie von einer zuverlässigen Mitteilung der Ernennung an den vorherigen Inhaber mit eingetragenem Sitz an dessen Adresse laut Register begleitet wird.
So wird es möglich sein, Gesellschaftsbeschlüsse mittels einer Bescheinigung zu beurkunden, die von einer nicht eingetragenen Person ausgestellt wurde, sofern diese Person zu einem Amt mit Beurkundungsbefugnissen (z. B. alleiniger oder gemeinsamer Verwalter der Gesellschaft) bestellt wurde und dieser Umstand der Person, die zuvor dieses Amt innehatte und zu diesem Zeitpunkt eingetragen ist, ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.
Die Zustellung erfolgt auf eine der in Artikel 202 der Notariatsordnung genannten Arten, d. h. durch Übersendung der Vorladung per Einschreiben mit Rückschein oder durch unmittelbare Aushändigung durch den Notar selbst an den Adressaten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Doktrin der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen für den Fall, dass die erste Zustellung auf dem Postweg erfolglos bleibt, eine zweite persönliche Zustellung durch den Notar versucht werden sollte (Beschlüsse vom 16. Dezember 2013 und 30. Januar 2012).
In diesen Fällen nimmt der Kanzler die Eintragung der beglaubigten Vereinbarungen erst nach Ablauf von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Eintragung vor; innerhalb dieser Frist kann der frühere Inhaber der Eintragung widersprechen, wenn er nachweisen kann, dass er Strafanzeige wegen falscher Beglaubigung erstattet hat, oder wenn er auf andere Weise die fehlende Echtheit der genannten Ernennung nachweisen kann. Wird in diesem Extremfall die Einreichung der Beschwerde anerkannt, so wird dieser Umstand am Rande der letzten Eintragung vermerkt, die nach Erledigung der Beschwerde gelöscht wird, ohne dass diese Einreichung die Eintragung der beglaubigten Vereinbarungen verhindert.
Ungeachtet des bisher Gesagten über die Notwendigkeit, den früheren Inhaber zu benachrichtigen, ist dies nicht erforderlich, wenn die Zustimmung des früheren Inhabers zum Inhalt der Bescheinigung durch seine legitimierte Unterschrift auf der genannten Bescheinigung oder in einem gesonderten Dokument beglaubigt wird, noch wenn die gerichtliche Erklärung der Abwesenheit oder des Todes, der Geschäftsunfähigkeit oder des Todes des früheren Inhabers ordnungsgemäß beglaubigt wird.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass alles, was unter dieser Frage erläutert wird, auch für die Eintragung der Vereinbarung über die Bestellung eines Amtes mit Bescheinigungsbefugnis gilt, die vom Beauftragten durch eine Urkunde oder ein Protokollbuch oder eine notarielle Niederschrift über dieselbe bekannt gemacht wurde.
Hinsichtlich des Inhalts der Bescheinigung ist auf Artikel 112 der Handelsregisterordnung zu verweisen, der festlegt, dass die Beschlüsse der Kollegialorgane von Handelsgesellschaften durch wörtliche Abschrift oder durch Auszug beglaubigt werden können, außer bei Beschlüssen, die sich auf die Änderung der Urkunde oder der Satzung beziehen; in diesem Fall ist die wörtliche Abschrift des Beschlusses obligatorisch.
In der Bescheinigung sind das Datum und die Art der Genehmigung des betreffenden Protokolls oder gegebenenfalls die Tatsache anzugeben, dass die Beschlüsse in ein notarielles Protokoll aufgenommen wurden.
Sollen die Beschlüsse in das Handelsregister eingetragen werden, so sind in der Bescheinigung außerdem alle Umstände der Niederschrift anzugeben, die für die Feststellung der Gültigkeit der gefassten Beschlüsse erforderlich sind.
Entscheiden sich die Beteiligten für die Möglichkeit der Beglaubigung durch Auszug, so sind, wenn die Beschlüsse in das Handelsregister eingetragen werden sollen, alle in Artikel 97 der genannten Verordnung aufgeführten Umstände mit den nachstehend aufgeführten Besonderheiten dort einzutragen.
Die Bescheinigung muss daher Folgendes enthalten:
Darüber hinaus sind als spezifische Besonderheiten die folgenden Punkte zu berücksichtigen, die in der Bescheinigung ausdrücklich angegeben werden müssen:
Schließlich muss die Bescheinigung in jedem Fall das Datum enthalten, an dem sie ausgestellt wurde.
Sobald die entsprechende Urkunde ausgefertigt ist, wird es in den meisten Fällen aufgrund ihres Inhalts notwendig sein, sie in das Handelsregister einzutragen, wo die Eintragung des Gesellschaftsbeschlusses neben den allgemeinen Umständen der Eintragungen den spezifischen Inhalt der Beschlüsse, das Datum und den Ort, an dem sie gefasst wurden, sowie das Datum und die Art und Weise der Genehmigung des Protokolls, sofern es nicht notariell beglaubigt wurde, angibt (Artikel 113 der Vorschriften des Handelsregisters).
Um eine Urkunde zur Umwandlung von Gesellschaftsbeschlüssen in eine öffentliche Urkunde auszufertigen, ist es lediglich erforderlich, sich mit dem Notariat in Verbindung zu setzen (unter der Telefonnummer des Notariats oder per E-Mail an mercantil@jesusbenavides.es) und einen Termin an dem Tag und zu der Uhrzeit zu vereinbaren, die für die Parteien der Urkunde am günstigsten sind.
Zum vereinbarten Termin kommen die Parteien einfach mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt über die erforderlichen Unterlagen) zum Notariat, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalts und der Erwartungen und Bedürfnisse der betreffenden Kunden erstellt wird.
In jedem Fall können sich Interessenten, die Hilfe in Bezug auf die Musterurkunden benötigen, aus denen die für den Vollzug der betreffenden Urkunde erforderlichen Entscheidungen des Alleingesellschafters hervorgehen, an das Notariat wenden, um sich diesbezüglich beraten zu lassen.
Wenn der Betroffene es wünscht, kann ihm am Tag der Unterzeichnung eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Umwandlung von Gesellschaftsbeschlüssen in eine öffentliche Urkunde ausgehändigt werden, aber in diesem Fall muss er sich an das Handelsregister wenden, um die Eintragung zu veranlassen, da dies bei den meisten Gesellschaftsbeschlüssen, die in eine öffentliche Urkunde umgewandelt werden, ein notwendiger Schritt ist, wie oben erwähnt.
Auf Wunsch ist es natürlich auch möglich, das Notariat selbst mit dieser Aufgabe zu betrauen, das die Urkunde dann elektronisch an das Handelsregister zur Eintragung weiterleitet.
Sobald dies geschehen ist, wird die öffentliche Ausfertigung der Urkunde den Erteilenden zugestellt, was sehr viel nützlicher ist, da die Urkunde dann ihre volle Wirkung entfalten kann.
Es reicht aus, wenn der Verwalter oder der Vertreter des Unternehmens mit seinem Personalausweis zum Notar geht. Ausländer müssen dem Notar ihren originalen und gültigen Reisepass vorlegen. Außerdem muss die NIE zusammen mit dem oben genannten Reisepass vorgelegt werden.
In der Regel ist eine Bescheinigung über den Hauptversammlungsbeschluss oder den Beschluss des Alleingesellschafters vorzulegen, aus der sich alle gefassten Beschlüsse im Einzelnen ergeben. Das Notariat kann Sie bei der Vorbereitung oder Erstellung einer solchen Bescheinigung ohne zusätzliche Kosten beraten und unterstützen.
Dem Notar sind die einschlägigen Unterlagen der Gesellschaft, in der die zu beurkundenden Beschlüsse gefasst werden, vorzulegen. Zu diesem Zweck ist eine beglaubigte Abschrift der Gründungsurkunde der Gesellschaft sowie etwaiger späterer satzungsändernder Urkunden vorzulegen. Das Notariat kann jedoch telematisch auf das Handelsregister zugreifen, in dem das Unternehmen eingetragen ist, um einen Teil dieser Unterlagen zu überprüfen und die zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Urkunde geltenden Daten zu bestätigen.
Praktisch jedes Mal, wenn jemand ein Notariat aufsucht, um im Namen einer Gesellschaft zu unterschreiben, muss er zu diesem Zeitpunkt vor dem Notar angeben, welche Gesellschafter (auch wenn sie nicht anwesend sind) innerhalb der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt mehr als 25 % des Aktienkapitals der Gesellschaft halten. Um diese Identifizierung vornehmen zu können, schreibt das Gesetz die Vorlage einer beglaubigten Kopie der entsprechenden notariellen Urkunde, der so genannten "Urkunde über das wirtschaftliche Eigentum", vor.
Wenn die Personen, die die Bescheinigung des Gesellschaftsbeschlusses ausstellen, nicht zum Notariat kommen, um die Urkunde zu unterzeichnen (da dies durch einen anderen Vertreter der Gesellschaft geschieht), und diese Personen nicht zuvor andere Dokumente beim betreffenden Notariat unterzeichnet haben (so dass es nicht möglich ist, ihre Unterschrift zu validieren), muss die Bescheinigung des Gesellschaftsbeschlusses mit den notariellen Unterschriften versehen werden, damit ihre Gültigkeit überprüft werden kann.
Wenn der Gesellschaftsbeschluss einer Hauptversammlung entspricht und die Hauptversammlung nicht allgemein abgehalten wurde (d.h. nicht alle Aktionäre anwesend waren), muss gemäß den Anforderungen der Satzung auch eine Kopie der Einberufung der Versammlung übermittelt werden.