Es handelt sich um die notarielle Urkunde, mit der ein Unternehmen den Namen, der es identifiziert, ändert und auf den Markt bringt; diese Änderung muss durch einen entsprechenden Eintrag im Handelsregister bekannt gemacht werden.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Diese Schätzung wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notariatstarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989) und 2) unserer Kenntnis des Notariatstarifs. (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Grob gesagt und im Klartext ist der Firmenname der "juristische Name" des Unternehmens, d.h. derjenige, der es ermöglicht, es zu identifizieren, d.h. es von den übrigen auf dem Markt tätigen Unternehmen zu individualisieren und somit von diesen zu unterscheiden.
Durch diesen Firmennamen erhält die juristische Person eine eigene, eindeutige Identität, die es ihr ermöglicht, gegenüber den öffentlichen Verwaltungen sowie den Lieferanten und Kunden, mit denen sie Verträge abschließt, ordnungsgemäß identifiziert zu werden.
Dies vorausgeschickt, ist hinzuzufügen, dass jede Kapitalgesellschaft bei ihrer Gründung zu den oben beschriebenen Zwecken eine Firma haben muss, die nicht mit der einer anderen, bereits bestehenden Gesellschaft übereinstimmen darf (Art. 7 LSC) und die notwendigerweise die Art der betreffenden Gesellschaft angeben muss (Art. 6 LSC). So muss die Firma im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwingend die Angabe "Sociedad de Responsabilidad Limitada", "Sociedad Limitada" oder die Abkürzung "S.L." und im Falle von Aktiengesellschaften die Angabe "Sociedad Anónima" oder die Abkürzung "S.A." enthalten.
Zu beachten ist auch, dass der Firmenname in der Satzung der Gesellschaft angegeben werden muss (Art. 23 LSC).
In jedem Fall ist es meines Erachtens sehr wichtig, dass diejenigen, die an der Gründung eines Unternehmens oder der Änderung des Firmennamens interessiert sind, sich darüber gründlich Gedanken machen, da diese Entscheidung einen großen Einfluss auf die Zukunft ihres Unternehmens haben kann. Wie heutzutage dank der Marketingstudien bekannt ist, kann ein guter Firmenname dazu beitragen, dass die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens bei seinem Zielpublikum weithin bekannt sind, was zu einer erheblichen Umsatzsteigerung führt, während ein schlechter Name das Tagesgeschäft des Unternehmens und seine Positionierung auf dem Markt behindern kann.
Wie bereits erwähnt, ist der Firmenname nicht nur eine rechtliche Frage, sondern zweifellos auch eine Angelegenheit, die eng mit dem Bereich des Marketings und der Marktpositionierung zusammenhängt, so dass es bei der Wahl des gewünschten Namens sehr sinnvoll sein kann, Branding-Spezialisten zu konsultieren, die uns bei der Wahl des Namens helfen und beraten können, der dem Unternehmen am besten helfen kann, sich auf dem Markt, auf dem es tätig ist, angemessen zu positionieren.
Es ist logisch, dass sich die Umstände im Lebenszyklus eines Handelsunternehmens im Laufe der Zeit ändern, so dass sich die Fakten, die zur Benennung des Unternehmens mit einem bestimmten Firmennamen geführt haben, im Laufe der Jahre ändern können und es daher ratsam ist, diesen zu ändern oder zu aktualisieren.
So kann es bei der Aufnahme neuer oder der Aufgabe ausgeschöpfter Geschäftsfelder ratsam sein, den Firmennamen zu ändern, um ihn an die aktuelle Realität der wirtschaftlichen und kommerziellen Tätigkeit des Unternehmens anzupassen.
Auch viele andere Umstände können eine Namensänderung ratsam erscheinen lassen, wie z. B. bedeutende Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen, wenn der Name eng mit dem Namen des früheren Eigentümers verbunden ist (man denke hier an das klassische Unternehmen mit dem Namen "Hijos de Juan Pérez, S.L.", wenn das Unternehmen an Personen außerhalb dieser Familie verkauft wird), negative Konnotationen der Wörter, aus denen sich der derzeitige Firmenname zusammensetzt, gesellschaftliche Veränderungen, die es ratsam erscheinen lassen, die Bezeichnung des Namens zu aktualisieren, um ihm ein moderneres Aussehen zu verleihen usw.
Hinsichtlich der näheren Regelungen zur Firmierung von Handelsgesellschaften ist auf die Bestimmungen der Artikel 398 ff. der Handelsregisterverordnung zu verweisen.
Die vorgenannte Verordnung legt also als Grundprinzipien fest, dass es nicht anders sein kann:
Ausgehend von diesem Grundprinzip ist es daher notwendig, die folgenden Punkte zu nennen:
Der Firmenname muss aus Buchstaben des Alphabets in einer der offiziellen Sprachen Spaniens bestehen. Wenn Zahlen angegeben werden sollen, ist dies ebenfalls mit arabischen oder römischen Ziffern möglich.
In Bezug auf den Inhalt des Namens bestimmt das Gesetz, dass es sich um einen subjektiven Namen oder einen Firmennamen handeln kann, d.h. einen Namen, der den Namen einer Person enthält (z.B. "Talleres mecánicos Juan Pérez, S.L.") oder einen objektiven Namen, d.h. einen Namen, der keiner Person entspricht (z.B. "Talleres mecánicos MACEL, S.L.").
Wie bereits in einer früheren Frage erwähnt, muss der Name des Unternehmens einen Hinweis auf die betreffende Unternehmensform enthalten. So muss die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwingend die Angabe "Sociedad de Responsabilidad Limitada", "Sociedad Limitada" oder deren Abkürzung "S.L." und bei einer Aktiengesellschaft die Angabe "Sociedad Anónima" oder deren Abkürzung "S.A." enthalten.
<ejemplo>A modo de ejemplo, si alguien quiere llamar a su empresa “Talleres mecánicos Juan Pérez”, y se trata de una sociedad de responsabilidad limitada, deberá añadir a ese nombre la indicación de “Talleres mecánicos Juan Pérez, S.L.”.<ejemplo>
Außerdem darf der Firmenname keine Ausdrücke enthalten, die gegen das Gesetz, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, so dass Namen, die Beleidigungen oder Ausdrücke enthalten, die Dritte herabwürdigen oder erniedrigen, nicht akzeptiert werden.
Schließlich darf der Firmenname, da er eindeutig sein muss, keine Begriffe oder Ausdrücke enthalten, die im Geschäftsverkehr zu Irrtümern oder Verwechslungen in Bezug auf die Identität der Gesellschaft oder des Unternehmens selbst führen könnten (z. B. wenn ein Teil des Namens einer anderen Gesellschaft böswillig verwendet wird, so dass potenzielle Kunden glauben, die Gesellschaft gehöre zu dieser Unternehmensgruppe), und es dürfen auch keine offiziellen Bezeichnungen wie die Adjektive "national", "staatlich", "öffentlich" usw. verwendet werden, um eine mögliche Verwechslung zwischen ihrem unternehmerischen und privaten Charakter zu vermeiden.
Es ist auch zu beachten, dass es bestimmte Gesellschaftsformen gibt, die nur von Unternehmen genutzt werden können, die einen bestimmten Unternehmenszweck verfolgen, der durch sektorale Vorschriften geregelt ist, die eine Reihe zusätzlicher Anforderungen für die gültige Gründung eines Unternehmens in diesem Tätigkeitsbereich festlegen.
Dies kann z. B. bei Finanzkreditinstituten, Versicherungsagenturen oder -maklern der Fall sein.
So darf die Firma einer gewöhnlichen Kapitalgesellschaft, d.h. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft, keine Hinweise auf diese Art von Tätigkeit enthalten, um zu vermeiden, dass jemand zu der Annahme verleitet wird, dass eine solche Gesellschaft zur Ausübung dieser besonderen wirtschaftlichen Tätigkeit qualifiziert ist, obwohl dies nicht der Fall ist.
Sobald sich der Interessent darüber im Klaren ist, wie er den neuen Namen seines Unternehmens nennen möchte, muss ein Antrag beim Zentralen Handelsregister eingereicht werden, damit dieses prüft, ob es tatsächlich möglich ist, dem Unternehmen den gewünschten Namen zu geben, und zwar unter Berücksichtigung der bisherigen Namen anderer Unternehmen und aller rechtlichen Vorschriften, die in der vorhergehenden Frage dargelegt wurden.
Entspricht der gewählte Name also den geltenden Anforderungen, so stellt das zentrale Handelsregister innerhalb von drei Tagen eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass der Name nicht eingetragen wird.
Sobald die oben genannte Bescheinigung ausgestellt ist, wird der beantragte Name vorübergehend reserviert, so dass er für einen Zeitraum von sechs Monaten "eingefroren" oder zu Gunsten des Interessenten aufbewahrt wird, bis die entsprechende Urkunde über die Änderung des Firmennamens und seine Eintragung in das Handelsregister vollzogen ist, so dass der Name zum endgültigen und offiziellen Namen des Unternehmens wird.
Sobald die Negativbescheinigung des Interessenten vorliegt, kann die Urkunde über die Änderung des Firmennamens unterzeichnet werden, die anschließend in das Handelsregister eingetragen wird, um den Vorgang abzuschließen.
Nein, denn wie bereits erwähnt, sieht die Vorschrift vor, dass die Urkunde über die Änderung des Firmennamens nicht ausgefertigt werden kann, ohne dass eine Bescheinigung vorgelegt wird, dass dieser Name nicht bereits von einer anderen Gesellschaft eingetragen wurde, die ebenfalls dem Notar zur notariellen Beglaubigung in der Originalurkunde vorgelegt werden muss.
Außerdem kann die Urkunde über die Änderung des Firmennamens nur erteilt werden, wenn der in der Urkunde angegebene Name genau mit dem in der Bescheinigung beantragten Namen übereinstimmt.
Schließlich ist auch zu beachten, dass die Bescheinigung dem Notar im Original vorgelegt werden muss (eine Fotokopie reicht nicht aus) und dass im Falle einer Namensänderung der Antrag nur von der Gesellschaft selbst gestellt werden kann, d. h., wenn er von einer anderen Person gestellt wird, ist er nicht gültig.
Um eine Urkunde über die Änderung des Firmennamens auszufertigen, setzen Sie sich einfach mit dem Notariat in Verbindung (unter der Telefonnummer des Notariats oder per E-Mail an mercantil@jesusbenavides.es) und vereinbaren Sie einen Termin an dem Tag und zu der Uhrzeit, die für die Antragsteller am günstigsten sind.
Zum vereinbarten Termin kommen die Parteien einfach mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt über die erforderlichen Unterlagen) zum Notariat, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalts und der Erwartungen und Bedürfnisse der betreffenden Kunden erstellt wird.
In jedem Fall können sich die Beteiligten, wenn sie Unterstützung bei den Musterurkunden für die Annahme der für die betreffenden Satzungsänderungen erforderlichen Gesellschaftsbeschlüsse benötigen, an das Notariat wenden, das ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite steht.
Gemäß Artikel 108 der Handelsregisterordnung, der sich auf die zur Beurkundung befugten Personen bezieht, obliegt die Beurkundung von Gesellschaftsbeschlüssen, die von der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung oder von einem kollegialen Verwaltungsorgan gefasst wurden, der Person, die befugt ist, diese zu beglaubigen, was gemäß Artikel 109 der genannten Verordnung der Person obliegt, die befugt ist, die Protokolle und Beschlüsse der kollegialen Organe von Handelsgesellschaften zu beglaubigen:
In all diesen Fällen müssen die Personen, die die Bescheinigung ausstellen, zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung eine gültige Position innehaben, da die Eintragung der in der Bescheinigung enthaltenen Vereinbarungen nur dann möglich ist, wenn die Position des Bescheinigers vorher oder gleichzeitig eingetragen wurde.
Und in jedem Fall ist aus formalen Gründen zu bedenken, dass Vereinbarungen, die nicht in genehmigten und unterzeichneten Protokollen oder notariellen Urkunden festgehalten sind, nicht beglaubigt werden können.
Die Beschlüsse des Alleingesellschafters, die mit seiner Unterschrift oder der seines Vertreters in das Protokoll aufgenommen werden, können vom Gesellschafter selbst oder von den Geschäftsführern der Gesellschaft ausgeführt und formalisiert werden.
Sie kann auch von jedem im Handelsregister eingetragenen Mitglied des Verwaltungsorgans mit gültiger Bestellung durchgeführt werden, wenn es im Gesellschaftsvertrag oder in der Versammlung, in der die Beschlüsse gefasst wurden, ausdrücklich dazu bevollmächtigt wurde.
Wenn der Interessent es wünscht, kann ihm die öffentliche Urkunde am Tag der Unterzeichnung ausgehändigt werden. In diesem Fall muss er sich jedoch zum Handelsregister begeben, um die Urkunde eintragen zu lassen, da dies ein notwendiger Schritt ist, damit die vereinbarte Änderung vollständig wirksam wird.
Auf Wunsch ist es natürlich auch möglich, das Notariat selbst mit dieser Aufgabe zu betrauen, das die Urkunde dann elektronisch an das Handelsregister zur Eintragung weiterleitet.
Sobald dies geschehen ist, wird die öffentliche Ausfertigung der Urkunde den Erteilenden zugestellt, was sehr viel nützlicher ist, da die Urkunde dann ihre volle Wirkung entfalten kann.
Es reicht aus, wenn der Verwalter oder der Vertreter des Unternehmens mit seinem Personalausweis zum Notar geht. Ausländer müssen dem Notar ihren originalen und gültigen Reisepass vorlegen. Außerdem muss die NIE zusammen mit dem oben genannten Reisepass vorgelegt werden.
In der Regel wird eine Bescheinigung über den Beschluss der Hauptversammlung oder die Entscheidung des Alleingesellschafters, die zur Änderung des Firmennamens führt, erforderlich sein. Das Notariat kann bei der Vorbereitung oder Erstellung dieser Art von Bescheinigung ohne zusätzliche Kosten beraten und helfen.
Es ist unbedingt erforderlich, eine Negativbescheinigung des Zentralen Handelsregisters vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der beabsichtigte Name nicht bereits von einem anderen, bereits bestehenden Unternehmen eingetragen wurde (bitte beachten Sie, dass diese Bescheinigung vom Unternehmen selbst angefordert werden muss). Wenn die Beteiligten es wünschen, kann dieses Verfahren auch direkt beim Notariat durchgeführt werden.
Dem Notar sind die einschlägigen Unterlagen über die Gesellschaft, in der die Umfirmierung vorgenommen werden soll, vorzulegen. Zu diesem Zweck ist eine beglaubigte Abschrift der Gründungsurkunde der Gesellschaft vorzulegen sowie eine etwaige spätere Urkunde zur Änderung des Gesellschaftsvertrags. Das Notariat kann jedoch telematisch auf das Handelsregister zugreifen, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, um einen Teil dieser Unterlagen zu überprüfen und die Angaben zu bestätigen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Urkunde über die Namensänderung gelten.
Praktisch jedes Mal, wenn jemand ein Notariat aufsucht, um im Namen einer Gesellschaft zu unterschreiben, muss er in diesem Moment vor dem Notar angeben, welche Aktionäre (auch wenn sie nicht anwesend sind) innerhalb der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt mehr als 25 % des Gesellschaftskapitals halten. Um diese Identifizierung vornehmen zu können, schreibt das Gesetz die Vorlage einer beglaubigten Kopie der entsprechenden notariellen Urkunde, der so genannten "Urkunde über das wirtschaftliche Eigentum", vor.
Sollte dieses Dokument jedoch vergessen werden oder unauffindbar sein, kann das Notariat selbst mit Hilfe einer gemeinsamen Datenbank telematisch überprüfen, vor welchem Notar die Urkunde ausgefertigt wurde, und dieses Versehen beheben. Falls Sie diese Urkunde nicht aufsetzen und unterschreiben lassen oder sie nicht mehr aktuell ist, weil sich die Kapitalanteile der Gesellschafter geändert haben, wird das Notariat selbst die Urkunde sofort für Sie vorbereiten.