Änderung des Firmennamens: Notaría Jesús Benavides
Kaufmännische

Änderung des Firmennamens

Schritt 1

Was ist eine Änderung des Firmennamens?

Es handelt sich um die notarielle Urkunde, mit der ein Unternehmen den Namen, der es identifiziert, ändert und auf den Markt bringt; diese Änderung muss durch einen entsprechenden Eintrag im Handelsregister bekannt gemacht werden.

Schritt 3

Was kostet die Unterzeichnung einer Umfirmierung vor einem Notar?

Siehe vorläufiger Haushaltsplan

Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Diese Schätzung wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notariatstarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989) und 2) unserer Kenntnis des Notariatstarifs. (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.

Schritt 4

Weitere häufig gestellte Fragen

Wie lautet der Name des Unternehmens?

Grob gesagt und im Klartext ist der Firmenname der "juristische Name" des Unternehmens, d.h. derjenige, der es ermöglicht, es zu identifizieren, d.h. es von den übrigen auf dem Markt tätigen Unternehmen zu individualisieren und somit von diesen zu unterscheiden.

Durch diesen Firmennamen erhält die juristische Person eine eigene, eindeutige Identität, die es ihr ermöglicht, gegenüber den öffentlichen Verwaltungen sowie den Lieferanten und Kunden, mit denen sie Verträge abschließt, ordnungsgemäß identifiziert zu werden.

Dies vorausgeschickt, ist hinzuzufügen, dass jede Kapitalgesellschaft bei ihrer Gründung zu den oben beschriebenen Zwecken eine Firma haben muss, die nicht mit der einer anderen, bereits bestehenden Gesellschaft übereinstimmen darf (Art. 7 LSC) und die notwendigerweise die Art der betreffenden Gesellschaft angeben muss (Art. 6 LSC). So muss die Firma im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwingend die Angabe "Sociedad de Responsabilidad Limitada", "Sociedad Limitada" oder die Abkürzung "S.L." und im Falle von Aktiengesellschaften die Angabe "Sociedad Anónima" oder die Abkürzung "S.A." enthalten.

Zu beachten ist auch, dass der Firmenname in der Satzung der Gesellschaft angegeben werden muss (Art. 23 LSC).

In jedem Fall ist es meines Erachtens sehr wichtig, dass diejenigen, die an der Gründung eines Unternehmens oder der Änderung des Firmennamens interessiert sind, sich darüber gründlich Gedanken machen, da diese Entscheidung einen großen Einfluss auf die Zukunft ihres Unternehmens haben kann. Wie heutzutage dank der Marketingstudien bekannt ist, kann ein guter Firmenname dazu beitragen, dass die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens bei seinem Zielpublikum weithin bekannt sind, was zu einer erheblichen Umsatzsteigerung führt, während ein schlechter Name das Tagesgeschäft des Unternehmens und seine Positionierung auf dem Markt behindern kann.

Wie bereits erwähnt, ist der Firmenname nicht nur eine rechtliche Frage, sondern zweifellos auch eine Angelegenheit, die eng mit dem Bereich des Marketings und der Marktpositionierung zusammenhängt, so dass es bei der Wahl des gewünschten Namens sehr sinnvoll sein kann, Branding-Spezialisten zu konsultieren, die uns bei der Wahl des Namens helfen und beraten können, der dem Unternehmen am besten helfen kann, sich auf dem Markt, auf dem es tätig ist, angemessen zu positionieren.

Was ist der Zweck einer Änderung des Firmennamens?

Es ist logisch, dass sich die Umstände im Lebenszyklus eines Handelsunternehmens im Laufe der Zeit ändern, so dass sich die Fakten, die zur Benennung des Unternehmens mit einem bestimmten Firmennamen geführt haben, im Laufe der Jahre ändern können und es daher ratsam ist, diesen zu ändern oder zu aktualisieren.

So kann es bei der Aufnahme neuer oder der Aufgabe ausgeschöpfter Geschäftsfelder ratsam sein, den Firmennamen zu ändern, um ihn an die aktuelle Realität der wirtschaftlichen und kommerziellen Tätigkeit des Unternehmens anzupassen.

Auch viele andere Umstände können eine Namensänderung ratsam erscheinen lassen, wie z. B. bedeutende Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen, wenn der Name eng mit dem Namen des früheren Eigentümers verbunden ist (man denke hier an das klassische Unternehmen mit dem Namen "Hijos de Juan Pérez, S.L.", wenn das Unternehmen an Personen außerhalb dieser Familie verkauft wird), negative Konnotationen der Wörter, aus denen sich der derzeitige Firmenname zusammensetzt, gesellschaftliche Veränderungen, die es ratsam erscheinen lassen, die Bezeichnung des Namens zu aktualisieren, um ihm ein moderneres Aussehen zu verleihen usw.

Welche Aspekte sollten bei der Festlegung des Firmennamens eines Unternehmens berücksichtigt werden?

Hinsichtlich der näheren Regelungen zur Firmierung von Handelsgesellschaften ist auf die Bestimmungen der Artikel 398 ff. der Handelsregisterverordnung zu verweisen.

Die vorgenannte Verordnung legt also als Grundprinzipien fest, dass es nicht anders sein kann:

  • Kapitalgesellschaften können nur einen Namen haben, es ist also nicht möglich, dass ein Unternehmen zwei oder mehr "legale" oder offizielle Namen hat.
  • Der Firmenname muss einmalig und einzigartig sein, so dass es nicht möglich ist, einem Unternehmen einen Firmennamen zuzuweisen, der mit einem anderen, bereits bestehenden Firmennamen identisch ist, oder mit dem eine große Ähnlichkeit oder Verwechslungsgefahr besteht, wie weiter unten erläutert wird.

Ausgehend von diesem Grundprinzip ist es daher notwendig, die folgenden Punkte zu nennen:

Der Firmenname muss aus Buchstaben des Alphabets in einer der offiziellen Sprachen Spaniens bestehen. Wenn Zahlen angegeben werden sollen, ist dies ebenfalls mit arabischen oder römischen Ziffern möglich.

In Bezug auf den Inhalt des Namens bestimmt das Gesetz, dass es sich um einen subjektiven Namen oder einen Firmennamen handeln kann, d.h. einen Namen, der den Namen einer Person enthält (z.B. "Talleres mecánicos Juan Pérez, S.L.") oder einen objektiven Namen, d.h. einen Namen, der keiner Person entspricht (z.B. "Talleres mecánicos MACEL, S.L.").

  • Auf dieser Grundlage muss darauf hingewiesen werden, dass die Wahl eines subjektiven Namens (d. h. eines Namens, der ganz oder teilweise den Namen einer identifizierbaren Person enthält) nur möglich ist, wenn diese Person zustimmt, da es logischerweise nicht möglich ist, den Namen einer natürlichen Person, die nichts mit dem Unternehmen zu tun hat, als Firmennamen zu verwenden (man stelle sich vor, wie absurd es wäre, wenn ein kleines Familiensportgeschäft in einem Viertel von Barcelona den Firmennamen "Deportes Leo Messi, S.L." führen würde).
  • ~Diese Zustimmung gilt in jedem Fall als erteilt, wenn der Name der gewählten natürlichen Person mit einem Gesellschafter der Gesellschaft übereinstimmt.
  • ~Wird für einen Gesellschafter ein subjektiver Name gewählt, so kann er, wenn er später aus der Gesellschaft ausscheidet, die Streichung seines Namens aus der Firma nicht verlangen, es sei denn, er hat sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten.
  • Wählt man hingegen einen objektiven Namen, kann man einen Namen wählen, der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zusammenhängt (so dass z. B. eine Motorradwerkstatt "Taller mecánico de motocicletas TOSA, S.L." heißt), oder aber einen Namen, der keinen Bezug dazu hat oder, wie die Regel besagt, "phantasievoll" ist (so dass z. B. die gleiche Motorradwerkstatt "El hada voladora, S.L." heißt).
  • ~Wenn in diesem Fall ein Name gewählt wird, der mit dem Gesellschaftszweck (d.h. der von der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit) zusammenhängt, muss darauf hingewiesen werden, dass es nicht möglich ist, der Gesellschaft einen Firmennamen zuzuweisen, der mit einer Tätigkeit zusammenhängt, die nicht mit dem Gesellschaftszweck zusammenhängt (so dass, wenn es sich zum Beispiel um eine Mechanikerwerkstatt handelt, diese "Bar Restaurante SUSJE, S.L." heißen würde).
  • ~Ist ein bestimmter Unternehmensgegenstand in der Firma enthalten, kann der Unternehmensgegenstand nicht geändert werden, um diese Tätigkeit aus der Firma zu streichen, ohne gleichzeitig die Änderung der Firma einzutragen.

Wie bereits in einer früheren Frage erwähnt, muss der Name des Unternehmens einen Hinweis auf die betreffende Unternehmensform enthalten. So muss die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwingend die Angabe "Sociedad de Responsabilidad Limitada", "Sociedad Limitada" oder deren Abkürzung "S.L." und bei einer Aktiengesellschaft die Angabe "Sociedad Anónima" oder deren Abkürzung "S.A." enthalten.

<ejemplo>A modo de ejemplo, si alguien quiere llamar a su empresa “Talleres mecánicos Juan Pérez”, y se trata de una sociedad de responsabilidad limitada, deberá añadir a ese nombre la indicación de “Talleres mecánicos Juan Pérez, S.L.”.<ejemplo>

Außerdem darf der Firmenname keine Ausdrücke enthalten, die gegen das Gesetz, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, so dass Namen, die Beleidigungen oder Ausdrücke enthalten, die Dritte herabwürdigen oder erniedrigen, nicht akzeptiert werden.

Schließlich darf der Firmenname, da er eindeutig sein muss, keine Begriffe oder Ausdrücke enthalten, die im Geschäftsverkehr zu Irrtümern oder Verwechslungen in Bezug auf die Identität der Gesellschaft oder des Unternehmens selbst führen könnten (z. B. wenn ein Teil des Namens einer anderen Gesellschaft böswillig verwendet wird, so dass potenzielle Kunden glauben, die Gesellschaft gehöre zu dieser Unternehmensgruppe), und es dürfen auch keine offiziellen Bezeichnungen wie die Adjektive "national", "staatlich", "öffentlich" usw. verwendet werden, um eine mögliche Verwechslung zwischen ihrem unternehmerischen und privaten Charakter zu vermeiden.

  • In diesem Abschnitt muss auch darauf hingewiesen werden, dass zur Erreichung dieser Individualisierung des Namens und zur Vermeidung von Verwechslungen mit anderen bereits bestehenden Unternehmen auch nicht zulässige Namen nicht zulässig sind:
  • ~Verwenden Sie die gleichen Wörter wie die bereits bestehenden Unternehmen, aber in einer anderen Reihenfolge.
  • ~Verwenden Sie dieselben Wörter wie die bereits bestehenden Unternehmen, fügen Sie jedoch am Anfang oder Ende einen zusätzlichen Wortlaut hinzu, um eine genaue Übereinstimmung zu vermeiden.
  • ~Verwenden Sie Wörter, die sich von denen bereits bestehender Unternehmen unterscheiden, aber denselben Ausdruck haben oder phonetisch ähnlich sind.

Welche weiteren rechtlichen Aspekte sollten berücksichtigt werden?

Es ist auch zu beachten, dass es bestimmte Gesellschaftsformen gibt, die nur von Unternehmen genutzt werden können, die einen bestimmten Unternehmenszweck verfolgen, der durch sektorale Vorschriften geregelt ist, die eine Reihe zusätzlicher Anforderungen für die gültige Gründung eines Unternehmens in diesem Tätigkeitsbereich festlegen.

Dies kann z. B. bei Finanzkreditinstituten, Versicherungsagenturen oder -maklern der Fall sein.

So darf die Firma einer gewöhnlichen Kapitalgesellschaft, d.h. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft, keine Hinweise auf diese Art von Tätigkeit enthalten, um zu vermeiden, dass jemand zu der Annahme verleitet wird, dass eine solche Gesellschaft zur Ausübung dieser besonderen wirtschaftlichen Tätigkeit qualifiziert ist, obwohl dies nicht der Fall ist.

Wie läuft das rechtliche Verfahren zur Wahl eines neuen Firmennamens ab?

Sobald sich der Interessent darüber im Klaren ist, wie er den neuen Namen seines Unternehmens nennen möchte, muss ein Antrag beim Zentralen Handelsregister eingereicht werden, damit dieses prüft, ob es tatsächlich möglich ist, dem Unternehmen den gewünschten Namen zu geben, und zwar unter Berücksichtigung der bisherigen Namen anderer Unternehmen und aller rechtlichen Vorschriften, die in der vorhergehenden Frage dargelegt wurden.

Entspricht der gewählte Name also den geltenden Anforderungen, so stellt das zentrale Handelsregister innerhalb von drei Tagen eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass der Name nicht eingetragen wird.

  • Bitte beachten Sie, dass es auch möglich ist, bis zu drei mögliche Firmennamen anzufordern. Wenn also alle zur Verfügung stehen, wird dies in der Bescheinigung angegeben, so dass der Interessent schließlich denjenigen auswählen kann, der ihm am meisten zusagt.
  • Ist der Name hingegen bereits eingetragen oder erfüllt er eine der gesetzlichen Anforderungen nicht, so erlässt sie einen Ablehnungsbescheid, gegen den gegebenenfalls ein staatlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Sobald die oben genannte Bescheinigung ausgestellt ist, wird der beantragte Name vorübergehend reserviert, so dass er für einen Zeitraum von sechs Monaten "eingefroren" oder zu Gunsten des Interessenten aufbewahrt wird, bis die entsprechende Urkunde über die Änderung des Firmennamens und seine Eintragung in das Handelsregister vollzogen ist, so dass der Name zum endgültigen und offiziellen Namen des Unternehmens wird.

  • Ist hingegen sechs Monate nach Ausstellung der Bescheinigung die Namensänderung nicht in das Handelsregister eingetragen worden, erlischt der eingetragene Name, so dass jede andere Person die Verwendung des Namens beantragen kann.
  • In jedem Fall ist zusätzlich zu dieser Frist zu beachten, dass die Bescheinigung nach den Rechtsvorschriften eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten ab dem Ausstellungsdatum hat, so dass die Urkunde über die Änderung des Firmennamens innerhalb dieser Frist ausgestellt werden muss, da sonst die Urkunde verfällt und eine neue beantragt werden muss.

Sobald die Negativbescheinigung des Interessenten vorliegt, kann die Urkunde über die Änderung des Firmennamens unterzeichnet werden, die anschließend in das Handelsregister eingetragen wird, um den Vorgang abzuschließen.

Siehe weitere häufig gestellte Fragen

Kann eine Urkunde ohne negative Bescheinigung der Bezeichnung ausgestellt werden?

Nein, denn wie bereits erwähnt, sieht die Vorschrift vor, dass die Urkunde über die Änderung des Firmennamens nicht ausgefertigt werden kann, ohne dass eine Bescheinigung vorgelegt wird, dass dieser Name nicht bereits von einer anderen Gesellschaft eingetragen wurde, die ebenfalls dem Notar zur notariellen Beglaubigung in der Originalurkunde vorgelegt werden muss.

Außerdem kann die Urkunde über die Änderung des Firmennamens nur erteilt werden, wenn der in der Urkunde angegebene Name genau mit dem in der Bescheinigung beantragten Namen übereinstimmt.

Schließlich ist auch zu beachten, dass die Bescheinigung dem Notar im Original vorgelegt werden muss (eine Fotokopie reicht nicht aus) und dass im Falle einer Namensänderung der Antrag nur von der Gesellschaft selbst gestellt werden kann, d. h., wenn er von einer anderen Person gestellt wird, ist er nicht gültig.

Wie kann ich eine Urkunde zur Änderung des Firmennamens ausstellen?

Um eine Urkunde über die Änderung des Firmennamens auszufertigen, setzen Sie sich einfach mit dem Notariat in Verbindung (unter der Telefonnummer des Notariats oder per E-Mail an mercantil@jesusbenavides.es) und vereinbaren Sie einen Termin an dem Tag und zu der Uhrzeit, die für die Antragsteller am günstigsten sind.

Zum vereinbarten Termin kommen die Parteien einfach mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt über die erforderlichen Unterlagen) zum Notariat, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalts und der Erwartungen und Bedürfnisse der betreffenden Kunden erstellt wird.

In jedem Fall können sich die Beteiligten, wenn sie Unterstützung bei den Musterurkunden für die Annahme der für die betreffenden Satzungsänderungen erforderlichen Gesellschaftsbeschlüsse benötigen, an das Notariat wenden, das ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite steht.

Wer ist befugt, zum Notar zu gehen, um die Urkunde über die Änderung des Firmennamens zu unterzeichnen?

Gemäß Artikel 108 der Handelsregisterordnung, der sich auf die zur Beurkundung befugten Personen bezieht, obliegt die Beurkundung von Gesellschaftsbeschlüssen, die von der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung oder von einem kollegialen Verwaltungsorgan gefasst wurden, der Person, die befugt ist, diese zu beglaubigen, was gemäß Artikel 109 der genannten Verordnung der Person obliegt, die befugt ist, die Protokolle und Beschlüsse der kollegialen Organe von Handelsgesellschaften zu beglaubigen:

  • Falls die Gesellschaft von einem Verwaltungsrat geleitet wird, an den Sekretär und gegebenenfalls den stellvertretenden Sekretär des Verwaltungsrats, unabhängig davon, ob er ein Verwaltungsratsmitglied ist oder nicht. Die Bescheinigungen werden stets mit Zustimmung des Vorsitzenden oder gegebenenfalls des stellvertretenden Vorsitzenden dieses Gremiums ausgestellt.
  • Der alleinige Geschäftsführer oder einer der mehreren Geschäftsführer, wenn die Gesellschaft von dieser Art von Verwaltungsorgan geleitet wird.
  • An die Verwalter, die im Falle einer gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Verwaltung vertretungsberechtigt sind.

In all diesen Fällen müssen die Personen, die die Bescheinigung ausstellen, zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung eine gültige Position innehaben, da die Eintragung der in der Bescheinigung enthaltenen Vereinbarungen nur dann möglich ist, wenn die Position des Bescheinigers vorher oder gleichzeitig eingetragen wurde.

Und in jedem Fall ist aus formalen Gründen zu bedenken, dass Vereinbarungen, die nicht in genehmigten und unterzeichneten Protokollen oder notariellen Urkunden festgehalten sind, nicht beglaubigt werden können.

Die Beschlüsse des Alleingesellschafters, die mit seiner Unterschrift oder der seines Vertreters in das Protokoll aufgenommen werden, können vom Gesellschafter selbst oder von den Geschäftsführern der Gesellschaft ausgeführt und formalisiert werden.

Sie kann auch von jedem im Handelsregister eingetragenen Mitglied des Verwaltungsorgans mit gültiger Bestellung durchgeführt werden, wenn es im Gesellschaftsvertrag oder in der Versammlung, in der die Beschlüsse gefasst wurden, ausdrücklich dazu bevollmächtigt wurde.

Wann wird mir die Urkunde über die Änderung des Firmennamens zugestellt?

Wenn der Interessent es wünscht, kann ihm die öffentliche Urkunde am Tag der Unterzeichnung ausgehändigt werden. In diesem Fall muss er sich jedoch zum Handelsregister begeben, um die Urkunde eintragen zu lassen, da dies ein notwendiger Schritt ist, damit die vereinbarte Änderung vollständig wirksam wird.

Kann ich das Notariat mit der Eintragung der Urkunde in das Handelsregister beauftragen?

Auf Wunsch ist es natürlich auch möglich, das Notariat selbst mit dieser Aufgabe zu betrauen, das die Urkunde dann elektronisch an das Handelsregister zur Eintragung weiterleitet.

Sobald dies geschehen ist, wird die öffentliche Ausfertigung der Urkunde den Erteilenden zugestellt, was sehr viel nützlicher ist, da die Urkunde dann ihre volle Wirkung entfalten kann.

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