Die Selbstvormundschaft ist eine notarielle Urkunde, die es jeder Person ermöglicht, im Falle einer Krankheit oder eines Unvermögens, das sie daran hindert, über sich selbst zu bestimmen, die Person zu bestimmen, die sie als Vormund vorschlagen möchte, um sie bei der Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit zu unterstützen, falls diese Ernennung letztendlich notwendig wird.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Die Vormundschaft ist eine Einrichtung, deren Zweck darin besteht, als Hilfsinstrument bei der Ausübung der Rechtsfähigkeit von Personen zu fungieren, die behindert oder durch Krankheit oder Unfall in ihrer geistigen und willensmäßigen Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt sind, dass sie zur Gewährleistung einer angemessenen Betreuung ihrer persönlichen und vermögensrechtlichen Belange Unterstützung benötigen.
Wenn also eine Person unter einem dieser Umstände leidet und einer solchen Unterstützung oder Hilfe bedarf, wird durch die Einrichtung einer Vormundschaft eine Person, die als Vormund bezeichnet wird, zur Wahrnehmung ihrer persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen in einer zu bestimmenden Weise bestellt.
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass diese Einrichtung nach der kürzlich vom Gesetzgeber durchgeführten Reform im Jahr 2021 die "ultima ratio" der anzuwendenden Maßnahmen ist, da gemäß Artikel 269 des Zivilgesetzbuches die Vormundschaft nur dann eingerichtet wird, wenn es keine andere ausreichende Unterstützungsmaßnahme für die Person mit Behinderungen gibt. So soll eine Vormundschaft nur dann eingerichtet werden, wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt, die persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten der unterstützungsbedürftigen Person angemessen zu regeln, wie etwa eine faktische Vormundschaft.
In Bezug auf die Vormundschaft muss auch darauf hingewiesen werden, dass die neue Regelung des Organs, die die Rechte der behinderten oder unterstützungsbedürftigen Person viel stärker respektiert, bestimmt, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die verhältnismäßig und an die Bedürfnisse der Person, die sie benötigt, angepasst ist, wobei ihre Autonomie bei der Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit in allen Bereichen, in denen dies möglich ist, stets respektiert wird und versucht wird, ihren Willen, ihre Wünsche und Vorlieben zu achten und zu berücksichtigen.
So muss der Richter, der die Vormundschaft einrichtet, bei der Genehmigung der Maßnahme die Notwendigkeit hinreichend begründen und auch festlegen, für welche konkreten Handlungen die Hilfe des Vormunds erforderlich ist. Darüber hinaus bestimmt die neue Verordnung, dass nur in Ausnahmefällen, wenn es aufgrund der Umstände der behinderten oder unterstützungsbedürftigen Person unerlässlich ist, die konkreten Handlungen oder Rechtsgeschäfte, für die der Vormund die Vertretungsbefugnisse der behinderten oder unterstützungsbedürftigen Person übernehmen kann, ausdrücklich aufgeführt werden können.
<ejemplo>A modo de ejemplo, corresponderá nombrar un curador para la señora Cristina, pues la misma es una anciana de 80 años de edad a la cual sufre la enfermedad de alzhéimer en un estado avanzado, que le impide atender adecuadamente a sus cuidados personales básicos (alimentación, cuidado de la vivienda, higiene personal, etc.), así como la gestión de su patrimonio. En tal caso, el Juez que finalmente adopte la medida, deberá examinar a la señora Cristina y, a la vista de sus circunstancias concretas, estado psíquico y capacidades intelectivas presentes y futuras, deberá concretar quien asume este cargo de curador, y qué actos concretos podrá desempeñar este, o bien asistiendo, o bien representando a la señora Cristina.<ejemplo>
Bei der Einrichtung der Vormundschaft bestellt der Richter, der die Vormundschaft anordnet, den geeigneten Vormund, d.h. die Person, die dazu bestimmt ist, den Behinderten oder die hilfsbedürftige Person bei der Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit zu unterstützen.
Von diesem Zeitpunkt an obliegt es dem Vormund, die persönlichen und/oder vermögensrechtlichen Interessen der unterstützungs- oder hilfebedürftigen Person unter den Bedingungen und in der Weise wahrzunehmen, die in der zu erlassenden gerichtlichen Entscheidung festgelegt sind.
Die Einrichtung der Vormundschaft und die Bestellung des Vormunds erfolgen durch einen begründeten Beschluss des zuständigen Richters im Rahmen des entsprechenden gerichtlichen Verfahrens, das entweder von der betroffenen Person, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner, ihren Nachkommen, Verwandten in aufsteigender Linie, Geschwistern oder der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden muss (Artikel 757 der Zivilprozessordnung).
Das Gesetz sieht vor, dass der Richter bei der Einrichtung der Vormundschaft und der Ernennung des Vormunds zunächst den Vorschlag berücksichtigen muss, den der Betroffene gegebenenfalls in einer öffentlichen Urkunde gemacht hat, die als Selbstvormundschaft bezeichnet wird.
So kann jede volljährige Person in der Erwartung, dass sie in Zukunft eine Vormundschaft zu ihren Gunsten benötigt(weil sie zum Beispiel einer möglichen Alzheimer-Krankheit zuvorkommen möchte, an der sie aufgrund einer familiären Vorgeschichte leiden könnte), zu einem Notar gehen und die Person oder Personen vorschlagen, die sie gegebenenfalls als Vormund einsetzen möchte.
Liegt ein solcher vorheriger Vorschlag der betroffenen Person vor, so ist der Richter daran gebunden, so dass er die vorgeschlagene(n) Person(en) zum Vormund oder zu Vormündern ernennen muss, es sei denn, es liegen schwerwiegende, der Person, die den Vorschlag unterbreitet hat, unbekannte Umstände vor, die dem entgegenstehen und die in der ergangenen Entscheidung begründet werden müssen.
Liegt hingegen kein solcher Vorschlag vor, ernennt der Richter die folgenden Personen zum Kurator, und zwar in der folgenden Reihenfolge (die nach Anhörung der unterstützungsbedürftigen Person geändert werden kann):
Die Vorteile einer öffentlichen Urkunde, in der wir die von uns bevorzugte Person als Vormund benennen, liegen auf der Hand, denn, auch wenn es ein Klischee sein mag, wir kennen uns selbst am besten (unseren Geschmack, unsere Vorlieben, unsere persönlichen Neigungen usw.), so dass wir, falls wir in Erwartung einer eventuellen Situation, in der wir Unterstützung oder Hilfe benötigen, bereits zu Protokoll gegeben haben, welche Person(en) wir bevorzugen, um unsere persönliche und vermögensrechtliche Betreuung zu übernehmen.), so dass, wenn wir im Voraus in Erwartung einer Situation, in der wir Unterstützung oder Beistand benötigen, bereits zu Protokoll gegeben haben, welche Person(en) wir bevorzugen, um unsere persönliche und vermögensrechtliche Sorge zu übernehmen, wenn der Fall eintritt, der für den Erlass der Maßnahme zuständige Richter an unsere vorherige Äußerung gebunden ist, während andererseits, wenn dies nicht der Fall ist, die vom Richter getroffene Entscheidung möglicherweise nicht die von uns bevorzugte ist.
<ejemplo>Imaginemos pues un padre que tiene dos hijos, respecto de los cuales, con uno de ellos tiene una muy buena relación, mientras que, con el otro, tiene una relación nula y conflictiva. Si ese padre realiza la propuesta de curador previamente en escritura pública, designando al hijo con el que tiene buena relación, llegado el caso, se asegurará que el Juez nombre a este como curador. Por el contrario, si no lo hiciere, corre el riesgo de que sea nombrado como curador ese otro hijo con el que tiene una relación conflictiva, el cual, probablemente no vaya a atender sus necesidades personales y patrimoniales de forma adecuada.<ejemplo>
Im Falle Kataloniens sind die Vorteile sogar noch offensichtlicher, da die autonomen Verordnungen, wie in einer späteren Frage erläutert wird, festlegen, dass die in einer öffentlichen Urkunde vorgenommene Benennung bereits konstitutiv und unmittelbar anwendbar ist, ohne dass eine spätere gerichtliche Ratifizierung erforderlich ist, was bedeutet, dass die Vorteile noch größer sind.
Mit der Selbstvormundschaft kann jede volljährige oder emanzipierte Person in Erwartung des Zusammentreffens von Umständen, die sie an der Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit unter gleichen Bedingungen hindern könnten, in einer öffentlichen Urkunde die Bestellung einer oder mehrerer Personen als Vormund vorschlagen, was, wie bereits erwähnt, den Richter bindet, der in Zukunft die Entscheidung zu treffen hat, es sei denn, es liegen zu diesem zukünftigen Zeitpunkt schwerwiegende, zum Zeitpunkt der Bestellung unbekannte Umstände vor, die es nicht ratsam erscheinen lassen.
Darüber hinaus ist es notwendig, die folgenden Punkte in Bezug auf die Selbstzertifizierungsurkunde zu kennen:
Das Gesetz sieht nämlich die Möglichkeit vor, Stellvertreter zu benennen, so dass im Falle, dass der zuerst benannte Kandidat nicht in der Lage oder nicht willens ist, das Amt zu übernehmen (z. B. weil er zum Zeitpunkt der Benennung verstorben ist), das Amt von den nächsten Kandidaten übernommen wird.
Das Gesetz sieht nämlich vor, dass die Wahl des Vormunds dem Ehegatten oder einer anderen Person übertragen werden kann, die von der betroffenen Person in einer öffentlichen Urkunde aufgeführt wird.
Der Notar, der die Urkunde über die Selbstverwahrung genehmigt, muss sie nämlich von Amts wegen dem Zivilregister übermitteln, damit sie dort ordnungsgemäß eingetragen wird.
Es ist möglich, mehr als einen Vormund zu bestellen, wenn der Wille und die Bedürfnisse der unterstützungsbedürftigen Person dies rechtfertigen, was vor allem in den Fällen der Fall sein wird, in denen eine Trennung der Ämter des Personen- und des Vermögenspflegers erforderlich ist.
Der Vormund hat Anspruch auf eine Vergütung, soweit das Vermögen des Behinderten dies zulässt, sowie auf Erstattung der gerechtfertigten Auslagen und auf Ersatz des Schadens, den er bei der Ausübung seines Amtes unverschuldet erlitten hat; die Vergütung wird aus diesem Vermögen gezahlt.
Es ist Sache der Justizbehörde, den Betrag und die Art und Weise der Einziehung unter Berücksichtigung der zu leistenden Arbeit sowie des Wertes und der Rentabilität der Vermögenswerte zu bestimmen.
Um Vormund zu werden, muss man lediglich volljährig sein und nach Auffassung der Justizbehörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes "geeignet" sein.
Andererseits dürfen sie keine Kuratoren sein:
Darüber hinaus darf das Gericht die folgenden Personen nicht zum Vormund bestellen, es sei denn, es liegen hinreichend begründete Ausnahmefälle vor:
Für den Fall, dass kein Familienmitglied, kein Freund oder keine Vertrauensperson für das Amt des Vormunds benannt werden kann, erlaubt das Gesetz auch die Benennung einer juristischen Person, d.h. einer Stiftung oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Zweck die Förderung der Autonomie und der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ist.
Die Vormundschaft endet mit dem Tod oder der Todeserklärung der Person mit Unterstützungsmaßnahmen.
Die Vormundschaft kann auch durch Gerichtsbeschluss beendet werden, wenn diese Unterstützungsmaßnahme nicht mehr notwendig ist oder wenn eine angemessenere Form der Unterstützung für die unter Vormundschaft stehende Person gewählt wird.
In diesem Punkt weist das katalanische Zivilrecht notorische Unterschiede zur Regelung des allgemeinen Zivilrechts auf, da es zwar eine der Selbstverwahrung analoge Figur gibt, die als "notarielle Bestimmung" des Beistands bezeichnet wird (Artikel 226-1 und folgende des Buches II des Zivilgesetzbuches von Katalonien), diese aber eine bemerkenswerte Besonderheit aufweist, Im katalanischen Fall bedarf die notarielle Bestellung einer Person zur Unterstützung bei der Ausübung der Rechtsfähigkeit unter gleichen Bedingungen keiner nachträglichen gerichtlichen Ratifizierung, so dass das Amt zu gegebener Zeit einfach durch die Ernennung in einer öffentlichen Urkunde in vollem Umfang ausgeübt werden kann.
So kann eine volljährige Person nach den oben genannten Vorschriften die Bestellung einer oder mehrerer Personen zu ihrem Beistand verlangen, wenn sie dies zur gleichberechtigten Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit benötigt.
Wie bereits erwähnt, kann diese Form der Unterstützung umgesetzt werden:
So kann, wie oben erwähnt, jede volljährige Person in einer öffentlichen Urkunde in Erwartung oder in Würdigung einer Situation der Hilfsbedürftigkeit eine oder mehrere Personen zur Hilfeleistung bestellen.
Auch in dieser Bibelstelle:
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Erteilung dieser Art von Urkunde vollständig widerruflich ist, so dass ein späterer Akt der Benennung von Unterstützung den vorherigen in allem, was ihn verändert oder mit ihm unvereinbar ist, aufhebt.
Schließlich sei noch angemerkt:
Neben der Selbstvormundschaft oder der Bestellung eines Beistands erlaubt das Gesetz nämlich auch die Erteilung so genannter Vorsorgevollmachten für den Fall eines drohenden Vermögensverlustes. In diesem Fall wird eine Vollmacht von einer Person zu Gunsten einer anderen erteilt, damit diese alle ihre Angelegenheiten regeln kann, falls sie aufgrund einer anhaltenden Krankheit oder einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, sich selbst zu regeln.
Die erteilte Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten also nicht, im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers zu handeln, sondern wird nur für den Fall wirksam, dass der Vollmachtgeber aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr voll geschäftsfähig ist und diese Hilfe benötigt, damit sich jemand angemessen um seine Betreuung und sein Vermögen kümmern kann.
Dieses Instrument kann nützlich sein, da es ab dem Zeitpunkt des Verlusts der kognitiven Fähigkeiten eingesetzt werden kann, ohne dass ein gerichtliches Verfahren zur Einrichtung einer Vormundschaft durchgeführt werden muss, das mehrere Monate dauern kann und die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten der betreffenden Person behindert.
Weitere Informationen zu dieser Art von Vollmacht finden Sie auf unserer Website.