Hierbei handelt es sich um die notarielle Urkunde, in der auf Antrag des Gläubigers eines nicht zurückgezahlten Kredits der genaue vom Schuldner geschuldete Betrag für alle Konzepte ermittelt und überprüft wird, mit Angabe der spezifischen Berechnungen, die diesen Betrag bestimmen, wobei alle möglichen Konzepte (geliehenes Kapital, aufgelaufene normale Zinsen, Verzugszinsen oder jedes andere geschuldete Konzept) berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Kreditvertrags festgelegt wurden.
Der folgende Rechner bietet dem Gläubiger die Möglichkeit, die Notarkosten für die notarielle Beurkundung einer Vergleichsurkunde im Voraus und mit großer Genauigkeit zu ermitteln. Dieser Rechner hat die entsprechende Notargebühr parametrisiert. Sie müssen nur noch die erforderlichen Variablen eingeben.
Dabei handelt es sich um ein zuverlässiges, vom Notar ausgestelltes Dokument, in dem der zu einem bestimmten Zeitpunkt ausstehende und nicht zurückgezahlte Saldo eines Darlehens oder Kredits festgestellt wird, d. h. der Betrag, den der Schuldner zu diesem Zeitpunkt für alle Konzepte schuldet.
Dieses Dokument ist unerlässlich, um diese Schulden vor Gericht im Rahmen des so genannten Vollstreckungsverfahrens einfordern zu können, wenn dies im betreffenden Darlehensvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Jeder Gläubiger, der Inhaber eines nicht zurückgezahlten Kredits ist, kann den Notar bitten, die Festsetzung des Saldos zu genehmigen, sofern dieses Verfahren unter im Kreditvertrag vereinbart wurde.
Handelt es sich bei dem Gläubiger nicht um ein Unternehmen, sondern um eine Privatperson, und wurde im Darlehensvertrag diese Vorgehensweise für den Fall der Nichtzahlung vereinbart, so spricht natürlich nichts dagegen, dass auch der Notar zur Beurkundung der zuverlässigen Abrechnungsurkunde herangezogen wird.
Es ist nicht erforderlich, dass die Vertreter des Gläubigers zum Notar kommen, um die Urkunde zu unterzeichnen, da der von ihnen unterzeichnete ursprüngliche Antrag dem Notar bereits ausreichende Befugnisse verleiht, um die Urkunde auszustellen, ohne dass eine erneute Intervention des Gläubigers erforderlich ist.
Zunächst muss der Gläubiger einen Antrag auf Durchführung der gewünschten Arbeiten an den ausgewählten Notar senden. Dieser Antrag wird durch einen schriftlichen Antrag in Form eines vom Gläubiger unterzeichneten Schreibens gestellt, in dem er den Notar förmlich darum bittet, eine Urkunde über die Begleichung einer unbezahlten Schuld zu genehmigen, wobei er seine Vertretung und Legitimation bestätigt.
Diesem förmlichen Antrag muss der Gläubiger Folgendes beifügen
Wenn alle vorgelegten Unterlagen korrekt sind, so dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (d. h. dass die Parteien dieses Verfahren für den Fall der Nichtrückzahlung des von ihnen formalisierten Darlehens vereinbart haben) und die Berechnungen korrekt durchgeführt wurden, genehmigt der Notar das Dokument und hält das positive Ergebnis in einem Sorgfaltsvermerk fest, in dem er/sie vermerkt:
Sobald der Gläubiger im Besitz der verlässlichen Urkunde oder des Saldoausgleichs ist, kann er diese in das gerichtliche Vollstreckungsverfahren einbringen, um den angestrebten Vollstreckungsschutz zu erlangen und, kurz gesagt, um das Geld zurückzuerhalten, das er dem Schuldner geliehen hat und das nicht bezahlt wurde.
Der ersuchte Notar muss von Rechts wegen prüfen, ob der in der Bescheinigung des Schuldners angegebene Betrag korrekt ist, d. h. er muss sich vergewissern, dass alle Bedingungen (Zinssatz, Zinsberechnung usw.), die die Parteien im Darlehensvertrag vereinbart haben, eingehalten wurden.
Nur wenn dies der Fall ist, wird der Notar die Begleichung des Saldos genehmigen. Wurde die Begleichung hingegen nicht ordnungsgemäß durchgeführt (weil z. B. ein höherer Betrag gefordert wird, unzulässige Zinsen berechnet werden, Posten gefordert werden, die im Darlehensvertrag nicht vorgesehen sind usw.), wird der Notar die Genehmigung der Begleichung verweigern, was bedeutet, dass der Gläubiger kein Vollstreckungsverfahren einleiten kann, um seine Schulden einzufordern, da dies ohne dieses obligatorische Dokument nicht möglich ist.
Außerdem ist zu bedenken, dass der Schuldner in jedem Fall, wenn die Abrechnung zwar genehmigt ist, aber einen Berechnungsfehler enthält, im entsprechenden Vollstreckungsverfahren darauf hinweisen kann, was gegebenenfalls dazu führen kann, dass der Vollstreckungstitel nicht erteilt wird, da der genaue zu vollstreckende Betrag nicht korrekt ermittelt wurde.
Falls der forderungsberechtigte Träger dem Schuldner (und gegebenenfalls dem Bürgen) keine entsprechenden Mitteilungen gemacht hat, kann das Notariat diese in seinem Namen vornehmen und dies durch eine Benachrichtigungsurkunde bescheinigen.
Handelt es sich bei dem antragstellenden Gläubiger um eine juristische Person, so muss der Vertreter der juristischen Person, der den Antrag unterzeichnet, die öffentlichen Urkunden vorlegen, aufgrund derer er in ihrem Namen und für sie handeln kann. Am häufigsten werden daher die Vollmachtsurkunden sein, die die juristische Person ihrem Vertreter erteilt hat, oder gegebenenfalls die Urkunden, aus denen sich die Stellung dieser Person in der Gesellschaft ergibt, wie z. B. die Ernennung eines Geschäftsführers.
Dokument, das den förmlichen Antrag enthält, den der Gläubiger an den Notar richtet, um ihn förmlich zu ersuchen, den Saldierungsakt zu genehmigen, in dem der genaue Betrag, den der Schuldner zu diesem Zeitpunkt für alle Begriffe schuldet, festgelegt wird. Die übliche Form ist die eines Schreibens oder Briefes an den Notar, der diese öffentliche Urkunde beglaubigen muss.
Daher muss die Darlehensurkunde oder die notarielle Urkunde, in der der betreffende Darlehensvertrag dokumentiert wurde, vorgelegt werden, die alle Einzelheiten des Geschäfts (beteiligte Parteien, geliehenes Kapital, Zinssatz, Laufzeit und Form der Rückzahlung sowie sonstige vereinbarte Bedingungen) enthält. Liegen mehrere Dokumente vor (z. B. weil das ursprüngliche Eigentum an dem Darlehen auf einen Drittgläubiger übertragen wurde oder eine Novation des Darlehens stattgefunden hat), müssen alle Dokumente vorgelegt werden.
Vom Gläubiger unterzeichnetes Dokument, in dem er den Gesamtbetrag bescheinigt, den der Schuldner ihm schuldet, mit Angabe der verschiedenen Posten, aus denen sich der Betrag zusammensetzt.
Vom Gläubiger unterzeichnete Buchhaltungsunterlagen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, welche Berechnungen der Gläubiger angestellt hat, um den geschuldeten Gesamtbetrag zu ermitteln. Anhand dieser Unterlagen kann der Notar, der die beglaubigte Abrechnungsurkunde ausstellt, überprüfen, ob diese Berechnungen unter Anwendung der finanzmathematischen Formeln und der geltenden Zinssätze und unter Berücksichtigung aller im ausgefallenen Kreditvertrag festgelegten Bedingungen korrekt durchgeführt wurden.