Dies ist die notarielle Urkunde, mit der eine Person eine Rechtshandlung oder ein Rechtsgeschäft bestätigt und für gültig erklärt, die bzw. das eine andere Person in ihrem Namen vorgenommen hat, ohne ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Wie bereits erwähnt, ist die Ratifizierung einer Urkunde die Handlung, durch die eine Person einer Handlung oder einem Rechtsgeschäft, das eine andere Person in ihrem Namen vorgenommen hat, durch eine mündliche Vollmacht Gültigkeit verleiht, d. h. ohne diese Vertretung ordnungsgemäß zu akkreditieren.
Bei der Ratifizierung handelt es sich also darum, dass eine Person eine Rechtshandlung oder ein Geschäft im Namen einer anderen Person vornimmt, ohne jedoch nachzuweisen, dass sie über ein gültiges Mandat verfügt, um im Namen einer anderen Person zu handeln; vielmehr gibt dieser mündliche Vertreter bei Vertragsabschlüssen oder Handlungen einfach an, dass er im Namen einer anderen Person handelt, ohne jedoch beweisen zu können, dass dies der Fall ist.
Logischerweise kann das Gesetz den Handlungen, die eine Person im Namen einer anderen Person vornimmt, keine Gültigkeit verleihen, ohne dies zweifelsfrei nachzuweisen, so dass die Wirkungen einer Rechtshandlung oder eines Geschäfts, das eine Person im Namen einer anderen Person vornimmt, ohne den Nachweis der Vertretung zu erbringen, in der Regel als nichtig betrachtet werden und keine Wirkung in der Vermögenssphäre der Person entfalten können, in deren Namen sie vorgenommen wurde.
Allerdings lässt das Gesetz die Möglichkeit offen, dass diese Handlungen, obwohl sie grundsätzlich nichtig sind, nachträglich für gültig erklärt werden können, so dass sie gültig und wirksam werden, was logischerweise nur dann geschieht, wenn die Person, in deren Namen der Vertrag geschlossen wurde, seine Gültigkeit feierlich anerkennt, wozu die Figur der Ratifizierung gerechtfertigt ist.
Wie bereits erwähnt, wird diese von einem Dritten ohne Akkreditierung des Vertretungsmandats vorgenommene Handlung, die im Prinzip ungültig wäre, durch die Ratifizierung vollständig gültig und wirksam, wenn sie von dem Inhaber des Rechts oder des berechtigten Interesses, in dessen Namen sie vorgenommen wurde, bestätigt wird.
Bekanntlich können die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verpflichtungen der Menschen in der Gesellschaft des 21. Jahrhunderts so zahlreich sein, dass sie in bestimmten Fällen ein großes Hindernis für jemanden darstellen können, zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Notariat aufzusuchen, um eine bestimmte Rechtshandlung oder ein Geschäft zu tätigen.
Auf dieser Grundlage bietet die Figur der Ratifizierung die Möglichkeit, dass der Rechtsakt oder das Rechtsgeschäft auch dann abgeschlossen werden kann, wenn der Beteiligte, der das Recht oder Interesse besitzt, nicht in der Lage ist, es zu unterzeichnen.
<ejemplo>“Así pues, por ejemplo, si un sujeto vive en Barcelona, pero debe aceptar una herencia de su difunto padre, la cual se firmará conjuntamente con todos sus hermanos en una Notaría de Lugo, puede solicitar a cualquiera de sus hermanos que acepte la herencia en su nombre, a título de mandatario verbal, para posteriormente, acudir él a una Notaría de Barcelona y firmar una escritura de ratificación, para así convalidar ese acto realizado por su hermano sin acreditar debidamente la representación, de modo que esa aceptación de herencia, que en principio no sería válida, queda convalidada al ratificar esta persona lo hecho por su hermano, en su nombre y representación, a título de mandatario verbal”.<ejemplo>
Kurz gesagt und auf der Grundlage des oben Gesagten erlaubt die Figur der Ratifizierung jeder Person, ohne eine Vollmacht zu besitzen, in unserem Namen und in unserem Auftrag zu handeln, vorausgesetzt, dass der Inhaber des Rechts oder des legitimen Interesses, auf dessen Grundlage eine Rechtshandlung oder ein Geschäft vorgenommen wurde, diese nachträglich durch diese Ratifizierung bestätigt.
Natürlich ist die Ratifizierung nicht das geeignetste Instrument, um im Namen und im Auftrag einer anderen Person Verträge abzuschließen, aber wenn der Betroffene nicht in der Lage oder nicht willens ist, eine bestimmte Rechtshandlung oder ein bestimmtes Geschäft zu unterzeichnen, ist es am besten, auf eine Vollmacht zurückzugreifen.
Wie in einem anderen Abschnitt dieser Website beschrieben, ist eine Vollmacht ein Dokument, mit dem eine Person, der so genannte Vollmachtgeber, einen Dritten, den so genannten Bevollmächtigten, bevollmächtigt, eine bestimmte Rechtshandlung oder ein bestimmtes Geschäft in seinem Namen vorzunehmen.
Dieses Dokument, das die Form einer Urkunde haben kann, wenn es vor einem Notar beglaubigt wird, verleiht der Transaktion eine große Rechtssicherheit, da es vor einem Amtsträger mit öffentlichem Glauben ausgefertigt wird und die Identität der beteiligten Parteien und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben (in diesem Fall der übertragenen Vertretung) sowie die Rechtmäßigkeit des Vorgangs beweist.
Wenn also eine Person, mit der wir einen Vertrag abschließen müssen, anbietet, diese Rechtshandlung oder dieses Geschäft in Form einer mündlichen Vollmacht und ihrer anschließenden Ratifizierung vorzunehmen, müssen wir damit sehr vorsichtig sein, da, wie bereits erwähnt, die geeignete und sichere Art und Weise, die Vertretung zu akkreditieren und somit diese Rechtshandlung oder dieses Geschäft durch einen Dritten im Namen eines anderen vorzunehmen, die Vollmacht ist, während die Verwendung der mündlichen Vollmacht und der anschließenden Ratifizierung offensichtliche Risiken mit sich bringt, die wir im Folgenden zu erläutern versuchen werden.
Wie jeder Beobachter erkennen kann, besteht das offensichtliche Risiko eines mündlichen Mandats und einer anschließenden Ratifizierung darin, dass die Person, die das Recht oder das Interesse besitzt, das Gegenstand der Rechtshandlung oder des Rechtsgeschäfts ist, die Rechtshandlung oder das Rechtsgeschäft schließlich aus welchen Gründen auch immer nicht ratifiziert, so dass sie nichtig ist, mit dem daraus resultierenden Schaden, der der anderen Vertragspartei dadurch entstehen kann.
<ejemplo>“Así pues, si por ejemplo, el Sr. Juan compra una vivienda al Sr. Francisco por importe de 100.000€, pero en el acto de la firma de la compraventa no comparece el Sr. Francisco, sino un amigo suyo, el Sr. Antonio, al cual se le entregan los 100.000€, si finalmente el Sr. Francisco no ratifica esta compraventa, la misma será nula, de modo que la propiedad de la vivienda no será del Sr. Juan, pero este habrá perdido los 100.000€, los cuales deberá reclamar al Sr. Antonio y, en caso de que no se los devuelva, recurrir a un largo e incierto proceso judicial para tratar de recuperarlos, si es que ello es posible”.<ejemplo>
In Anbetracht dessen sind, wie bereits erwähnt, die Handlungen, die von mündlichen Vertretern im Hinblick auf eine spätere Ratifizierung vorgenommen werden, ein fruchtbarer Boden für Rechtsstreitigkeiten, Vertragsverletzungen und Konflikte vor den Gerichten, denn wenn der vermeintliche Auftraggeber die Handlung oder das Geschäft schließlich ratifiziert, hat die Person, mit der der Vertrag geschlossen wurde, eine Gegenleistung für nichts erbracht, da das Geschäft oder die Handlung nichtig ist, da sie nicht ratifiziert wurde.
Natürlich nicht, denn eine Person, die im Namen eines Dritten handelt, ohne diese Vertretung, ihren Wahrheitsgehalt und ihren Inhalt zu beweisen, d. h. als mündlicher Vertreter, kann nur dann auftreten, wenn die andere Vertragspartei sie annimmt, was, wie bereits erwähnt, große Risiken mit sich bringt, die es im Allgemeinen nicht ratsam machen, auf diese Figur zurückzugreifen, außer in sehr außergewöhnlichen Fällen.
Natürlich nicht, denn, wie bereits angedeutet, da es sich um eine Zahl handelt, die ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit mit sich bringt, ist die Leistung des mündlichen Vertreters für die spätere Ratifizierung nur möglich, wenn die Parteien damit einverstanden sind und auch, wenn der Notar, der die Urkunde beglaubigt, dies in Anbetracht der Umstände für angemessen hält.
Ist sie hingegen der Auffassung, dass ein solches Vorgehen angesichts der Merkmale der Handlung oder des Geschäfts oder der beteiligten Parteien ein Risiko oder einen Nachteil für einige der Parteien mit sich bringen könnte, kann sie die Genehmigung verweigern.
In der Regel kann jede Person, die voll geschäftsfähig ist, d. h. mindestens 18 Jahre alt ist, und deren geistige Fähigkeiten und Willenskraft intakt sind, als mündlicher Vertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person handeln, die dann von dieser ratifiziert werden muss.
Die Ratifikationsurkunde kann von der Person ausgefertigt werden, die das Recht oder das Interesse besitzt, das Gegenstand der zu ratifizierenden Rechtshandlung war. Wenn diese Person volljährig ist und ihre natürliche Einsichts- und Willensfähigkeit behält, muss sie beim Notar erscheinen, um die Ratifizierung der Urkunde zu unterzeichnen; wenn sie minderjährig oder entmündigt ist, muss dies gegebenenfalls ihr gesetzlicher Vertreter tun.
Die Urkunde, in der die Rechtshandlung oder das Geschäft, an dem der mündliche Vertreter mitgewirkt hat, Gegenstand der Ratifizierung ist, so dass, wenn beispielsweise eine Person als mündlicher Vertreter im Namen des Verkäufers einer Immobilie aufgetreten ist, der Eigentümer, um diesen Verkauf für gültig zu erklären, die betreffende Urkunde, in der die Eigentumsübertragung stattgefunden hat, ratifizieren muss.
Am festgesetzten Tag und zur festgesetzten Uhrzeit muss der Inhaber des Rechts oder des Interesses, das Gegenstand der Rechtshandlung oder des Rechtsgeschäfts ist, das mittels dieser mündlichen Vollmacht vorgenommen wurde, vor dem gewählten Notar erscheinen und vor ihm erklären, dass er den Inhalt der Urkunde "X", in der eine andere Person in seinem Namen und in seinem Auftrag gehandelt hat, als mündliche Vollmacht zur Kenntnis genommen hat und dass er in Anbetracht dessen die Ratifizierung vornimmt, damit die besagte Rechtshandlung oder das besagte Rechtsgeschäft vollständig wirksam wird.
In diesem Zusammenhang ist es sehr wichtig, auf ein weiteres Risiko der Ratifizierung hinzuweisen, denn im Gegensatz zu jeder anderen Urkunde, bei der der Notar, der die Ratifizierung genehmigt, den Inhalt der Urkunde den Erteilenden erklärt, stellt der Notar, der die Ratifizierung genehmigt, lediglich fest, dass der Erteilende dieser Ratifizierung zustimmt, ohne mit Sicherheit zu prüfen, ob er jede einzelne Bestimmung des zu ratifizierenden Rechtsakts oder Geschäfts kennt und versteht.
Sobald die Ratifizierungsurkunde ausgefertigt ist, wird dem Betroffenen eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt, damit er sie nach eigenem Ermessen verwenden kann.
Es besteht auch die Möglichkeit, eine beglaubigte Abschrift der Ratifizierungsurkunde an ein anderes Notariat als das, in dem die zu ratifizierende Handlung vorgenommen wurde, zu senden, damit diese beurkundet werden kann und, falls erforderlich, beide an das Grundbuchamt oder das Handels- und Mobilienregister übermittelt werden können.
Natürlich nicht, so dass die Ratifizierung in demselben Notariat wie die zu ratifizierende Handlung oder das zu ratifizierende Geschäft unterzeichnet werden kann, oder im Gegenteil, sie kann in jedem anderen Notariat als dem auf spanischem Gebiet bestehenden erfolgen.
Obwohl die Ratifizierung der Urkunde im Nachhinein erfolgt, wirkt sie auf den Tag zurück, an dem die ratifizierte Rechtshandlung oder das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, so dass die Rechtshandlung oder das Rechtsgeschäft ab dem Tag, an dem sie von dem mündlichen Vertreter vorgenommen wurde, als vollendet gilt, auch wenn bis zur Ratifizierung viel Zeit verstrichen ist.
Im Prinzip gibt es keine Frist, innerhalb derer die Ratifizierung erfolgen muss, es sei denn, die Parteien legen eine Frist fest, so dass die Ratifizierung beispielsweise am selben Tag, nach einer Woche oder nach einem Monat erfolgen kann. In jedem Fall sind die spezifischen Verjährungsfristen zu beachten, die für die betreffende Rechtshandlung oder das betreffende Rechtsgeschäft gelten können.
Nur derjenige, dem das Recht oder das Interesse zusteht, das Gegenstand des Rechtsgeschäfts oder des vom mündlichen Vertreter vorgenommenen Geschäfts ist, muss zum Notar kommen, um die Ratifizierung zu unterzeichnen, ohne dass es notwendig ist, dass er oder die andere Vertragspartei zur Ratifizierung der Urkunde kommt.
Im Prinzip kann jedes Rechtsgeschäft (z. B. der Kauf oder Verkauf einer Immobilie) Gegenstand eines mündlichen Mandats und einer anschließenden Ratifizierung sein.
Allerdings ist es nicht möglich, auf diese Zahl zurückzugreifen, wenn es sich um höchstpersönliche Handlungen handelt, wie z. B. in Fragen des Persönlichkeitsrechts oder des Erbrechts (was z. B. einen Dritten daran hindern würde, ein Testament im Namen eines anderen zu errichten).
Natürlich nicht, so dass es nicht notwendig ist, einen bestimmten, in einem Gesetz festgelegten Grund zu akkreditieren, um auf diese Zahl zurückgreifen zu können, aber wie bereits erwähnt, ist ihre Zulassung seitens des bevollmächtigenden Notars fakultativ, so dass sie normalerweise nur dann akzeptiert wird, wenn es akkreditierte Gründe der Dringlichkeit gibt, die den Erfolg der Operation gefährden könnten.
Der Notar kann natürlich auch zu Ihnen nach Hause kommen, um die Ratifizierung zu unterzeichnen, denn das Gesetz verpflichtet den Notar, allen behinderten, kranken oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen, die nicht in der Lage sind, selbst zum Notariat zu kommen, die notarielle Dienstleistung zu garantieren.
Es ist jedoch zu beachten, dass in einem solchen Fall der beantragte Notar aufgrund seiner örtlichen Zuständigkeit ein Notar in dem Ort sein muss, in dem sich der Wohnsitz der reiseunfähigen Person befindet.
Wenn nämlich das zu ratifizierende Rechtsgeschäft in ein öffentliches Register wie das Grundbuchamt eingetragen werden muss, muss auch die Ratifizierungsurkunde vorgelegt werden, damit dies möglich ist, denn nur dann ist das Rechtsgeschäft, wie oben ausgeführt, voll wirksam.
Erforderliche Unterlagen für eigene Staatsangehörige:
Erforderliche Unterlagen für Ausländer:
Erforderliche Unterlagen:
Im Falle eines ausländischen Unternehmens ist es außerdem erforderlich, die Angaben zu machen: