Ein Erbvertrag ist die notarielle Urkunde, mit der eine Person beschließt, ihren Nachlass zu Lebzeiten zu regeln, einerseits mit der gleichen Freiheit und dem gleichen Spielraum wie in einem Testament, um Erben einzusetzen und ihnen andererseits bestimmte Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zuzuweisen und den Erwerb des restlichen Vermögens zum Zeitpunkt des Todes zu ermöglichen. Der Erbvertrag ist daher lediglich als Alternative zu einem Testament/Erbschaft oder einer Schenkung zu verstehen.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Wenn die meisten Menschen darüber nachdenken, wie ihr Nachlass geordnet werden kann (aus der Sicht des Verstorbenen) oder wie sie Erben bzw. Vermächtnisnehmer werden können (aus der Sicht der Begünstigten einer solchen Erbschaft), wenden sie sich traditionell quasi instinktiv entweder den Figuren des Testaments oder, falls kein Testament vorhanden ist, der Erklärung von Erben von Todes wegen zu.
Diese allgemeine Auffassung der Mehrheit der Bürger wird durch Artikel 658 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestätigt, wonach die Erbfolge durch den in einem Testament manifestierten Willen (der als testamentarisch bezeichnet wird) und, in Ermangelung eines Testaments, durch eine gesetzliche Regelung (die als legitim oder intestate bezeichnet wird) bestimmt wird.
Wenn eine Person stirbt, kann daher zur Bestimmung der Art und Weise, wie ihr Erbe verteilt wird, nur das von ihr errichtete Testament oder andernfalls die für die gesetzliche Erbfolge geltenden Vorschriften herangezogen werden, um durch den entsprechenden Akt der Erbenerklärung zu bestimmen, welche Personen die Erben des Verstorbenen sein werden.
Die Steuerbarkeit des oben genannten Grundsatzes wird auch durch die Bestimmungen von Artikel 1.271.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs untermauert, der festlegt, dass keine anderen Verträge über die künftige Erbschaft geschlossen werden dürfen als solche, die die Teilung eines Nachlasses und andere Teilungsbestimmungen unter Lebenden zum Gegenstand haben. So ist es nach dem allgemeinen Zivilrecht nicht zulässig, Verträge abzuschließen, die das Erbe zum Gegenstand haben, so dass es nicht möglich ist, Geschäfte abzuschließen, bei denen es darum geht, über die Erbrechte einer Person zu verfügen oder mit ihnen zu handeln.
Dieses allgemeine Verbot wird jedoch durch einige spezifische Ausnahmen eingeschränkt, die im Zivilgesetzbuch zu finden sind, z. B. in den Artikeln 826 und 827 über die Verbesserung, in denen es heißt, dass:
Oder in Artikel 1.341, der vorsieht, dass künftige Ehegatten einander vor der Eheschließung in einer Vereinbarung künftiges Vermögen nur für den Fall des Todes schenken können.
Dieses allgemeine Verbot des allgemeinen Zivilrechts (mit den wenigen erwähnten Ausnahmen) kollidiert jedoch mit den diesbezüglichen Bestimmungen in bestimmten foralen oder autonomen Gemeinschaftsrechtsordnungen, da das Zivilrecht einiger autonomer Gemeinschaften den Abschluss von Verträgen zulässt, die das Erbrecht einer oder sogar mehrerer Personen zum Gegenstand haben und die als Erbverträge bezeichnet werden.
Eines dieser formellen Zivilgesetze, das die Existenz von Erbverträgen zulässt, ist zweifellos das katalanische Zivilrecht, das in Artikel 411-3 des Zivilgesetzbuches von Katalonien festlegt, dass die Grundlagen der Erbberufung die Erbschaft (oder der Erbvertrag), das Testament und die gesetzlichen Bestimmungen sind.
Daher werden wir im Folgenden versuchen, die wichtigsten Merkmale dieser erbrechtlichen Institution zu beschreiben, wobei wir uns angesichts des Standorts dieses Notariats auf die Vorschriften des katalanischen Zivilrechts konzentrieren, deren spezifische Regelung in Titel III des Buchs IV des katalanischen Zivilgesetzbuchs, Artikel 431-1 bis 432-5, zu finden ist.
Nach dem Zivilgesetzbuch von Katalonien können zwei oder mehrere Personen durch einen Erbvertrag die Rechtsnachfolge von Todes wegen für eine von ihnen durch die Einsetzung eines oder mehrerer Erben und die Zuteilung einer bestimmten Eigenschaft regeln.
So können zwei oder mehrere Personen durch einen Erbvertrag einen Vertrag über die Nachfolge beider oder einer von ihnen schließen und in diesem Vertrag Erben benennen oder bestimmte Zuwendungen zugunsten der von ihnen gewünschten Personen machen (ähnlich wie bei Vermächtnissen), durch die dem Begünstigten einer solchen Zuwendung das Eigentum an einem bestimmten Vermögenswert oder ein Recht an denjenigen im Nachlass des Verstorbenen übertragen wird.
In diesen Erbverträgen können Bedingungen zugunsten der Erblasser, auch wechselseitig, oder zugunsten Dritter festgelegt werden, was bedeutet, dass zwei oder mehr Personen durch diesen Vertrag ihre Erbfolge regeln können, ohne auf die Errichtung eines Testaments zurückgreifen oder sich an die Regeln der gesetzlichen Erbfolge halten zu müssen, wobei festgelegt wird, welche Personen auf welche Weise Eigentümer ihres Nachlasses (d. h. aller ihrer Vermögenswerte, Rechte und Pflichten) bei ihrem Tod werden.
In der Praxis eröffnet die Figur des Erbvertrags (durch gegenseitiges und vorbeugendes Erben) die Möglichkeit, eine Art gemeinschaftliches Testament zwischen Ehegatten zu errichten.
Es wird auch häufig zur Regelung der Nachfolge in Familienunternehmen verwendet, da die Nachfolge der Unternehmenseigentümer global und gemeinsam unter allen Mitgliedern der Familie, die Eigentümer der Wirtschaftstätigkeit ist, vereinbart werden kann, wobei das Eigentum an den Anteilen oder Produktionsmitteln des Unternehmens festgelegt und den Erben sogar Lasten oder Verpflichtungen auferlegt werden können(wie z. B. die Festlegung, welches Familienmitglied das Unternehmen leiten soll, die Forderung nach der Unteilbarkeit oder Veräußerung des Unternehmens, die Gewährleistung eines bestimmten Einkommensniveaus für die Familienmitglieder des vorverstorbenen Partners usw.).).
Dieses Instrument kann auch von Großfamilien mit hoher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit genutzt werden, die es für notwendig erachten, das Familienvermögen gemeinsam zu verteilen.
Der erste Punkt, der für den Abschluss eines Erbschaftspakts erforderlich ist, ist zweifellos, dass alle Vertragsparteien katalanische Staatsbürger sein müssen, da dies logischerweise eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die diesbezüglichen Bestimmungen der autonomen Gemeinschaft auf sie anwendbar sind.
Nach dem Zivilgesetzbuch von Katalonien können Erbverträge nur mit den folgenden Personen abgeschlossen werden:
Ein Erbvertrag kann also nur von Personen geschlossen werden, die in dem vom Gesetz geforderten Maße miteinander verwandt sind.
Erbverträge können jedoch auch Dritte einbeziehen, die nicht zu diesem Familienkreis gehören, denn nach den katalanischen Rechtsvorschriften können Erbverträge Erbschaften oder bestimmte Zuweisungen von Vermögenswerten oder Rechten zugunsten von Dritten, die nicht zu diesem Familienkreis möglicher Erblasser gehören, beinhalten, wobei folgende Besonderheiten zu berücksichtigen sind:
Um einen Erbvertrag abschließen zu können, muss man volljährig sein (d. h. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben) und außerdem voll handlungsfähig, d. h. im Vollbesitz seiner natürlichen Kräfte sein, um seine Handlungen und deren Folgen zu verstehen und zu wollen.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Erblasser, die die Stellung einfacher begünstigter Dritter haben, dem Erbvertrag im Rahmen ihrer natürlichen Leistungsfähigkeit durch ihre gesetzlichen Vertreter oder mit Hilfe eines Vormunds zustimmen können, wenn sie nicht belastet werden.
Wie bereits in den vorangegangenen Fragen angedeutet, können zwei oder mehrere Personen durch den Erbvertrag über ihren Nachlass beim Tod eines von ihnen verfügen, indem sie einen oder mehrere Erben einsetzen und Zuwendungen in einer bestimmten Eigenschaft vornehmen.
In diesem Sinne legt das Zivilgesetzbuch von Katalonien fest, dass die Erbfolge im Erbvertrag mit der gleichen Tragweite wie im Testament angeordnet werden kann, so dass die Erblasser besondere Erbschaften und Zuweisungen, sogar von Nießbrauch, vornehmen können. Gleichermaßen:
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es auch möglich ist, den Begünstigten Belastungen aufzuerlegen, die im Vertrag ausdrücklich genannt werden müssen, sowie im Erbvertrag den Zweck der Zuwendung zu nennen, wenn dieser bestimmender Natur ist.
Zur Veranschaulichung wird in der genannten Bestimmung weiter ausgeführt, dass die Lasten unter anderem in der Pflege und Betreuung durch einen der Erblasser oder durch Dritte bestehen können und auch unter anderem den Zweck haben können, die Aufrechterhaltung und Kontinuität eines Familienunternehmens oder die ungeteilte Übertragung einer beruflichen Niederlassung zu gewährleisten.
Wie bereits erwähnt, ist es durch den Erbvertrag möglich, Erbschaften zu machen, durch die die eingesetzte(n) Person(en) die Eigenschaft von Gesamtrechtsnachfolgern des Erben mit unwiderruflichem Charakter erhält/erhalten, wobei die Eigenschaft des Erben im Erbfall unveräußerlich und unpfändbar ist. So können die Erblasser eines Erbvertrags ihre Erben in der gleichen Weise benennen, wie sie es in einem Testament tun würden, allerdings mit den bereits erläuterten Besonderheiten.
Darüber hinaus können Vererbungen die folgenden spezifischen Typologien aufweisen, durch die sie sich unterscheiden:
In Anbetracht der wichtigsten Varianten, die Erbschaften im Rahmen eines Erbvertrags aufweisen können, lohnt es sich, mit der Analyse dieser Zahl und anderer Besonderheiten fortzufahren. So:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Erbe nach katalanischem Zivilrecht Vermögenswerte, Geldbeträge oder den Teil seines Nachlasses, den er für sich selbst hält, zurückbehalten kann, um in einer Schenkung, einem Kodizill, einer letztwilligen Verfügung oder einem späteren Erbvertrag frei darüber zu verfügen. Ebenso kann der Erbe die ihm geeignet erscheinenden Güter oder Geldbeträge zur Auszahlung an die entsprechenden legitimen Erben abtreten, wobei jedoch zu beachten ist, dass eine solche Abtretung den legitimierten Erben zu Lebzeiten des Erben kein Recht daran einräumt.
Ein weiterer wichtiger Punkt, der zweifellos beachtet werden muss, ist die Tatsache, dass ein gültiger Erbvertrag, der eine Erbschaft enthält, das Testament, das Kodizill, die testamentarische Erinnerung und die Schenkung von Todes wegen vor seiner Erteilung aufhebt, selbst wenn sie mit dem Vertrag vereinbar sind (wenn also in einem Erbvertrag ein Erbe eingesetzt wird, müssen die Erben bedenken, dass alle zuvor getroffenen Verfügungen von Todes wegen in Bezug auf ihre Erbrechte unwirksam werden). Spätere Verfügungen sind jedoch wirksam, wenn es sich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt oder wenn die Erbschaft durch einen Verfügungsvorbehalt (eine Figur, die gerade behandelt wurde) zugelassen wurde.
Was die Übertragbarkeit der Erbenstellung anbelangt, so beruht der Erbvertrag als Vereinbarung zwischen den Parteien auf dem Grundsatz der Unübertragbarkeit, so dass die Erbschaft unwirksam wird, wenn der im Erbvertrag eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Ist der zur Erbfolge eingesetzte Erbe jedoch ein Abkömmling des Verstorbenen und verstirbt er vor diesem und hinterlässt er berufene Erben, so geht seine Eigenschaft als Vertragserbe auf diese über, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Erbe, wenn es mehrere Kinder oder Abkömmlinge gibt, die Erben des vorverstorbenen Erben sind, einen von ihnen durch eine unwiderrufliche öffentliche Urkunde oder ein Testament als Ersatzerben auswählen kann.
<ejemplo>A modo de ejemplo, para que se comprenda mejor esta disposición, la normativa catalana establece que, si no se dice lo contrario, si en un pacto sucesorio un abuelo llamado Jaime nombra heredero a su hijo Juan (el cual a su vez tiene 2 hijas llamadas María y Ana, es decir, 2 nietas de Jaime), y Juan fallece antes que su padre Jaime, María y Ana devienen herederas contractuales de su abuelo Jaime. Y, asimismo, si Juan hubiere fallecido sin testamento, su abuelo Jaime podrá, mediante una escritura pública posterior o un testamento, designar como su heredera a cualquiera de ellas.<ejemplo>
Schließlich ist im Hinblick auf den Eintritt des Erbfalls zu beachten, dass nach dem Tod des Erben die im Erbvertrag eingesetzten Erben die Erbschaft nicht ausschlagen können (es sei denn, es handelt sich um eine Person, die den Erbvertrag nicht erteilt hat), sondern sie können sie mit Hilfe des Inventars annehmen.
Nach den Bestimmungen des katalanischen Zivilgesetzbuches sind Erbverträge nur dann gültig, wenn sie in einer öffentlichen Urkunde geschlossen werden, die auch Bestimmungen über das Familienprotokoll und andere Nicht-Erbfolge-Bestimmungen enthalten kann, nicht aber testamentarische Regelungen.
Um einen Erbvertrag abzuschließen, muss daher ein Notar aufgesucht werden, um die entsprechende Urkunde zu beurkunden, die den gesetzlichen Anforderungen des katalanischen Gesetzes und der notariellen Vorschriften entsprechen und alle Bestimmungen und Vereinbarungen enthalten muss, die die Erblasser aufnehmen wollen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass:
Hinsichtlich der Bekanntmachung von Erbverträgen ist darauf hinzuweisen, dass diese in das Testamentsregister eingetragen werden müssen, und zwar in der Form, innerhalb der Frist und in dem Umfang, die in der entsprechenden Verordnung festgelegt sind (siehe Anhang II des Dekrets vom 2. Juni 1944, mit dem die Verordnung über die Organisation und das System des Notariats endgültig verabschiedet wurde).
Zu diesem Zweck muss der Notar, der die Urkunde, mit der der Erbvertrag geschlossen wird, genehmigt, die entsprechende Mitteilung machen. Ebenso kann das Bestehen von Erbverträgen in dem nachstehend beschriebenen Register veröffentlicht werden:
Einer der Punkte, der den Erbvertrag zweifellos vom Testament unterscheidet, ist die Möglichkeit, ihn zu ändern, denn im Gegensatz zum Testament, das der Erblasser jederzeit einseitig ändern oder widerrufen kann, kann der Erbvertrag nur mit Zustimmung aller Erblasser geändert werden.
Dies ist in Artikel 431-12 des katalanischen Zivilgesetzbuchs eindeutig und erschöpfend festgelegt, der besagt, dass der Erbvertrag und die darin enthaltenen Bestimmungen durch eine Vereinbarung der Erblasser, die durch eine öffentliche Urkunde formalisiert wird, geändert und aufgelöst werden können.
Da es sich jedoch um besondere Fragen handelt, die für seine Änderung gelten, ist es notwendig, diese näher zu erläutern:
Ungeachtet der oben dargelegten allgemeinen Regel gibt es eine Reihe von Umständen, unter denen ein einseitiger Widerruf durch einen der Konzessionsgeber möglich ist. Diese Umstände sind wie folgt:
Es ist auch möglich, den Erbvertrag einseitig zu widerrufen, wenn einer der Gründe für die Unwürdigkeit der Erbschaft eintritt (siehe hierzu die spezifischen Gründe, die in Artikel 412-3 des katalanischen Zivilgesetzbuchs aufgeführt sind, unter denen zum Beispiel ein Anschlag auf das Leben des Erblassers, schwere Verletzungen oder Verbrechen gegen die moralische Integrität des Erblassers hervorstechen).
Hinsichtlich der Art und Weise, wie die Befugnis zum einseitigen Widerruf ausgeübt werden muss, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Wille zum Widerruf in einer öffentlichen Urkunde zum Ausdruck gebracht und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt werden muss und dass die vom Widerruf betroffenen Personen innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung (oder, wenn diese Mitteilung nicht möglich ist, innerhalb eines Jahres nach dem Widerruf) in der gleichen öffentlichen Form (d. h. durch Ausfertigung der entsprechenden öffentlichen Urkunde) Einspruch erheben können. In Ermangelung eines solchen Widerspruchs ist die Vereinbarung oder Bestimmung null und nichtig.
Was schließlich die Krisen der Ehe oder des Zusammenlebens betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeit der Ehe, die Trennung und Scheidung oder das Erlöschen einer festen Partnerschaft eines der Erblasser nichts an der Wirksamkeit der Erbverträge ändert, es sei denn, in der Gründungsurkunde des Vertrags wird etwas anderes vereinbart.
In Bezug auf die Nichtigkeit von Erbverträgen ist zu beachten, dass sich die Gründe für die Nichtigkeit wie folgt unterscheiden lassen:
Hinsichtlich der Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage ist darauf hinzuweisen, dass vor der im Erbvertrag vereinbarten Eröffnung der Erbfolge nur die Vertragsparteien berechtigt sind, die Nichtigkeitsklage zu erheben, während danach, d. h. nach dem Tod der betreffenden Person und der Eröffnung der Erbfolge, alle Personen, die von der Nichtigkeitserklärung profitieren können, berechtigt sind, die Nichtigkeitsklage zu erheben, wobei die Frist vier Jahre ab dem Tod des Erblassers beträgt.
In jedem Fall ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Ungültigkeit einer vereinbarten Bestimmung nicht die Nichtigkeit aller anderen Bestimmungen desselben oder der anderen Vertragspartner zur Folge hat, es sei denn, es handelt sich um entsprechende Bestimmungen oder es ergibt sich aus dem Zusammenhang der Vereinbarung, dass die Bestimmung ohne die für nichtig erklärte Bestimmung nicht getroffen worden wäre.
Die Errichtung eines Erbvertrags und die anschließende Bestimmung der Erbschaft oder der privaten Zuwendung führt zu einem Vermögenserwerb zugunsten der bezeichneten Person, der zu Lebzeiten des Erben oder bei seinem Tod realisiert werden kann, wie wir bereits in den verschiedenen Fragen zu diesem Institut gesehen haben.
Für steuerliche Zwecke wird dieser Immobilienerwerb in beiden Fällen als unentgeltlicher Erwerb von Todes wegen betrachtet, was ausschlaggebend dafür ist, ob er der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegt. Dies geht aus Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung dieser Steuer (Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember) hervor, in dem festgelegt ist, dass der Erwerb von Vermögenswerten und Rechten durch Erbschaft, Vermächtnis oder einen anderen Erbschaftstitel einen Steuertatbestand darstellt, sowie aus der Auslegung dieser Vorschrift durch die Generaldirektion Steuern in dieser Angelegenheit (siehe verbindliche Konsultation V1521-14 vom 10. Juni 2014).
In Bezug auf die Besteuerung des Erbvertrags durch die Einkommenssteuer ist es notwendig, darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 6.4 des entsprechenden Gesetzes (Gesetz 35/2006 vom 28. November) die Einkünfte, die der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen, nicht der Einkommenssteuer unterliegen.
Aus der Sicht des Übertragenden (d.h. des Konzessionsgebers) führt die Übertragung von Vermögenswerten oder Rechten jedoch zu einer Änderung der Zusammensetzung seines Vermögens (d.h. zu einem Veräußerungsgewinn oder -verlust in Höhe der Differenz zwischen dem Anschaffungswert und dem Übertragungswert der Vermögenswerte oder Rechte), der im Rahmen dieser Steuer zu versteuern ist.
Um einen Erbvertrag abzuschließen, muss man sich lediglich an das Notariat wenden und einen Termin an einem Tag und zu einer Uhrzeit vereinbaren, die den Erblassern am besten passt. Am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit müssen die Erblasser lediglich mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt "Erforderliche Unterlagen") zum Notariat gehen, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des erforderlichen rechtlichen Mindestinhalts sowie der Prognosen und Bedürfnisse der betreffenden Kunden erstellt wird.
Es reicht aus, wenn die Person, die den Erbvertrag unterzeichnen möchte, mit ihrer DNI zum Notariat geht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Person den katalanischen Personenstand besitzt. Das heißt, sie müssen in Katalonien geboren sein oder dort seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen gelebt haben.
In den Fällen, in denen der Erbvertrag die Mitwirkung mehrerer Personen erfordert (in den meisten Fällen die Erben oder die begünstigten Parteien). Es muss eine familiäre Beziehung oder Verwandtschaft zwischen ihnen bestehen. Um diese Verbindung nachzuweisen, legen Sie das Familienstammbuch, die Geburtsurkunde oder die Heiratsurkunde vor, die alle vom zuständigen Standesamt ausgestellt wurden.
Nur wenn der Erbvertrag die unmittelbare Übertragung von Vermögenswerten oder Rechten vorsieht, ist es erforderlich, die konkreten Vermögenswerte oder Rechte, die Gegenstand des Erbvertrags sind, korrekt zu bestimmen. Zum Beispiel: Eigentumsurkunden von Immobilien, Gründungsurkunden von Unternehmen, Kauf- und Verkaufsurkunden von Aktien oder Gesellschaftsanteilen, Zulassungsbescheinigung eines Kraftfahrzeugs, Bankbescheinigung über Eigentum und Saldo des Kontos oder Finanzprodukts usw.