Erbfolge: Was passiert, wenn ich ohne Testament sterbe?
14/12/2017
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Erbschaften und Schenkungen

Erbfolge: Was passiert, wenn ich ohne Testament sterbe?

Inhalt dieses Artikels

Der Tod von Menschen ist eine natürliche Tatsache, eine unabänderliche und unvermeidliche biologische Realität, die alle Menschen betrifft, denn wir alle sterben früher oder später.

Diese Realität führt zu einer Reihe von Konsequenzen in der Vermögenssphäre des Einzelnen, die geordnet und gelöst werden müssen, da jeder Mensch bei seinem Tod mehr oder weniger über eine Reihe von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten verfügt, deren Eigentum übertragen werden muss.

Auf dieser Grundlage hat der spanische Gesetzgeber im Bewusstsein der Transzendenz, die der Tod von Personen mit sich bringt, seit langem eine Reihe von Rechtsnormen aufgestellt, die die Rechtsnachfolge von Personen regeln, d. h. eine Reihe von Vorschriften, die regeln sollen, wie das neue Eigentum an den Vermögenswerten, Rechten und Pflichten einer Person beim Tod dieser Person bestimmt wird. Gegenwärtig sind diese Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden, das eine große Anzahl von Bestimmungen enthält (was an sich schon auf die Bedeutung des Themas hinweist), insbesondere die Artikel 657 bis 1087.

Bei der Analyse der vorgenannten Bestimmungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Recht auf die Nachfolge einer Person ab dem Zeitpunkt ihres Todes übertragen wird (Artikel 657). Wenn eine Person stirbt, entsteht also ein Erbrecht, d. h. ein Recht zugunsten einer Person, die neuer Eigentümer aller Vermögenswerte, Rechte und Pflichten dieser verstorbenen Person wird.

Der Gesetzgeber hat zwei Möglichkeiten vorgesehen (Artikel 658), um zu bestimmen, welche Personen das Erbrecht des Verstorbenen erhalten sollen:

  • Das Testament (das in einem anderen Artikel in meinem Blog analysiert wird), d. h. der Akt, in dem eine Person ausdrücklich festlegt, wie ihr Vermögen zum Zeitpunkt ihres Todes verteilt werden soll. In diesem Fall kann man von einer testamentarischen Erbfolge sprechen.
  • Und in Ermangelung eines Testaments, d. h. wenn der Verstorbene kein Testament gemacht hat, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. das Eigentum am Nachlass des Verstorbenen wird der oder den Personen zugewiesen, die zu diesem Zweck gesetzlich bestimmt wurden. In diesem Fall kann man von einer gesetzlichen Erbfolge sprechen.

In diesem Blog-Artikel beziehe ich mich auf diese zweite Möglichkeit: "Wenn eine Person stirbt, ohne einen oder mehrere Erben durch ein Testament benannt zu haben". In Ermangelung von Voraussicht seitens des Verstorbenen ist das Gesetz (über den Notar) direkt für die Ernennung des entsprechenden Nachfolgers des Verstorbenen zuständig.

Um dieses komplexe Thema anzusprechen, werde ich, wie immer, das Frage-und-Antwort-Format verwenden. Ich werde versuchen, mich so kurz und anschaulich wie möglich zu fassen. Lassen Sie uns zur Sache kommen.


Was versteht man unter unechter Erbfolge?

Wie bereits erwähnt, kann die Rechtsnachfolge von Personen im Wesentlichen auf zwei Arten geregelt werden, nämlich durch das Testament und durch die gesetzlichen Vorschriften (Artikel 658). Wenn eine Person stirbt, richtet sich die Bestimmung der neuen Eigentumsverhältnisse an ihren Vermögenswerten, Rechten und Pflichten immer zum einen nach dem, was der Verstorbene in seinem Testament festgelegt hat, und zum anderen nach den Regeln und Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn es kein Testament gibt oder wenn dieses nicht angewendet werden kann.

Auf dieser Grundlage kann die gesetzliche Erbfolge definiert werden als die Gesamtheit der Fälle, in denen eine Person entweder ohne Testament stirbt oder in denen bestimmte Umstände verhindern, dass ein eventuell vorhandenes Testament auf den Nachlass des Erblassers anwendbar ist.

Die spezifische Regelung, die festlegt, in welchen Fällen die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommen kann, findet sich in Artikel 912 des Zivilgesetzbuchs:

  1. Wenn eine Person ohne Testament oder mit einem Testament stirbt, das nichtig ist oder später seine Gültigkeit verloren hat. Dieser erste im Gesetz definierte Fall beschreibt mehrere unterschiedliche Situationen, von denen die folgenden hervorzuheben sind:

  2. siehe
    Erstens und logischerweise der Fall, dass eine Person ohne Testament stirbt. In diesem Fall ist es klar und offensichtlich, dass die Regeln der gesetzlichen Erbfolge zur Anwendung kommen, um die Erbfolge zu regeln.
  3. siehe
    Dieser Abschnitt umfasst auch einen anderen Tatbestand wie die Nichtigkeit des Testaments, die beispielsweise eintritt, wenn bei der Testamentsvollstreckung die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften nicht eingehalten wurden (Artikel 687), wenn die Person, die das Testament errichtet hat, nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war (Artikel 685) oder wenn das Testament mit Gewalt, Betrug oder Arglist errichtet wurde (Artikel 673). Die Nichtigkeitserklärung kann in jedem Fall nur durch ein Gerichtsurteil ausgesprochen werden.
  4. Wenn das Testament keine Einsetzung eines Erben für sein gesamtes oder einen Teil seines Vermögens enthält oder nicht alle dem Erblasser zustehenden Vermögenswerte oder Rechte vorsieht. In diesem zweiten Fall handelt es sich vor allem um die Fälle, in denen der Erblasser keinen Gesamtrechtsnachfolger (z. B. Erben) bestimmt hat, sondern sein Vermögen durch bestimmte Zuwendungen (z. B. in Form von Vermächtnissen) verteilt hat, aber einen Teil seines Vermögens nicht einer bestimmten Person zugewiesen hat. In diesen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge nur in Bezug auf die Vermögenswerte oder Rechte ein, die der Verstorbene nicht in seinem Testament festgelegt hat.

  5. Wenn die an die Einsetzung des Erben geknüpfte Bedingung fehlt; oder wenn der Erbe vor dem Erblasser stirbt; oder wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt, ohne einen Ersatzmann zu haben und ohne dass ein Anwachsungsrecht zugunsten anderer Erben besteht. Bei dieser dritten Gruppe von Situationen lassen sich folgende Fälle unterscheiden:
  6. siehe
    Erstens, wenn die dem Erben auferlegte Bedingung nicht erfüllt wird, d.h. wenn ein Erbe unter einer Bedingung eingesetzt wurde und die Bedingung nicht erfüllt wurde, so dass die Erbenstellung nicht erreicht wurde (z.B. wenn eine Person einen Neffen als Erben eingesetzt hat als Gegenleistung dafür, dass er den Erblasser bis zu dessen Tod pflegt, und diese Pflege nicht geleistet wurde).
  7. siehe
    Ebenso tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wenn der Erbe vor dem Erblasser stirbt und im Testament keine anderen Personen aufgeführt sind, die er beerben soll (z. B. weil im Testament selbst kein Ersatzerbe für den Fall des Ausfalls des Haupterben vorgesehen und benannt wurde). An dieser Stelle möchte ich Sie daran erinnern, dass das Erbrecht mit dem Tod des Erblassers übergeht. Stirbt also die Person, die in einem Testament als Erbe benannt ist, vor dem Erblasser selbst, besteht kein solches Recht.
  8. siehe
    Der letzte in diesem Abschnitt beschriebene Fall entspricht jenen Situationen, in denen die Erben die Erbschaft ausschlagen (d. h. sie schlagen die Erbschaft förmlich aus, so dass sie das Eigentum an den ihnen übertragenen Vermögenswerten, Rechten oder Pflichten nicht erwerben wollen) und es keine anderen Personen gibt, denen sie (entweder durch Substitutions- oder Anwachsungsrecht) als Erben zustehen; in diesem Fall ist auch die Eröffnung der gesetzlichen Erbfolge angebracht.
  9. Wenn der Erbe nicht in der Lage ist, die Nachfolge anzutreten. Schließlich legt der Gesetzgeber fest, dass die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt, wenn der Erbe erbunfähig ist, was unter anderem dann der Fall ist, wenn Gründe für die Erbunwürdigkeit vorliegen (Artikel 756), oder wenn Verfügungen zugunsten des Notars, der das Testament errichtet hat (Artikel 754), zugunsten des Vormunds oder Pflegers des Erblassers (gemäß Artikel 753) oder zugunsten einer geschäftsunfähigen Person (Artikel 755) getroffen wurden.

Wer ist berechtigt, die Nachfolge des Verstorbenen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge anzutreten?

Die Reihenfolge der Erbfolge im Falle der gesetzlichen Erbfolge, d. h. an welche Personen und in welcher Reihenfolge die Erben zu ermitteln sind, wird in unserer Rechtsordnung durch die Bestimmungen der Artikel 930 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt.

In Bezug auf die Reihenfolge der Rechtsnachfolge in allgemeiner Hinsicht ist also zu präzisieren, dass:

  1. Die Nachkommen des Verstorbenen (seine Kinder oder Enkelkinder) erben immer.
  2. Sind diese nicht vorhanden, so erben die Verwandten in aufsteigender Linie des Verstorbenen (Eltern oder Großeltern).
  3. In Ermangelung von Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie ist der überlebende Ehegatte, sofern vorhanden, erbberechtigt.
  4. In Ermangelung von Nachkommen, Verwandten in aufsteigender Linie und überlebenden Ehegatten sind Verwandte in gerader Linie bis zum vierten Grad (d. h. Geschwister, Neffen, Nichten usw.) erbberechtigt.
  5. In Ermangelung aller dieser Personen obliegt die Nachfolge dem Staat.

Nachdem nun die allgemeine Ordnung der gesetzlichen Erbfolge dargelegt wurde, ist es erforderlich, bestimmte Aspekte für jeden dieser verschiedenen möglichen Erben zu präzisieren:

  • Was die Nachkommen betrifft, so sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
  • siehe
    Dass Kinder und Nachkommen ihren Eltern und anderen Verwandten in aufsteigender Linie ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Abstammung folgen (Artikel 931).
  • siehe
    dass die Kinder des Verstorbenen aus eigenem Recht erben und das Erbe zu gleichen Teilen aufteilen (Artikel 932).
  • siehe
    Dagegen erben die Enkel und die übrigen Abkömmlinge nach dem Vertretungsrecht, und wenn einer von ihnen gestorben ist und mehrere Erben hinterlässt, wird der auf ihn entfallende Teil unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt (Artikel 933). Zum besseren Verständnis der Figur des Vertretungsrechts und dieses Falles lesen Sie bitte die folgende Frage, die diesem Thema gewidmet ist.
  • siehe
    In jedem Fall ist jedoch auch zu beachten, dass, wenn die Nachkommen gemeinsam mit dem verwitweten Ehegatten das Erbe des Verstorbenen antreten, letzterer Anspruch auf den Nießbrauch an dem zur Verbesserung bestimmten Drittel hat (Artikel 834).
    • Zu den Besonderheiten in Bezug auf die Erben in aufsteigender Linie in der Erbenerklärung ist Folgendes anzumerken:
  • siehe
    Wenn sowohl der Vater als auch die Mutter des Verstorbenen leben, erben beide zu gleichen Teilen (Artikel 936). Hat hingegen nur ein Elternteil überlebt, so erbt dieser die gesamte Erbschaft des Kindes (Artikel 937).
  • siehe
    Sind diese nicht vorhanden (d. h. wenn Vater und Mutter des Verstorbenen bereits verstorben sind), erben in jedem Fall die nächsten Verwandten in aufsteigender Linie, d. h. zunächst die Großeltern, dann die Urgroßeltern usw. (Artikel 938).
  • siehe
    Gleiches gilt für den Fall, dass die Eltern des Verstorbenen abwesend sind und andere aufsteigende Personen das Erbe antreten müssen:
    • Gehören mehrere Aszendenten gleichen Grades zu einer Linie, so teilen sie das Erbe nach Köpfen (Artikel 939). Wenn beispielsweise nur noch die Großeltern väterlicherseits des Verstorbenen leben, wird das Erbe zu gleichen Teilen auf beide aufgeteilt.
    • Gibt es hingegen Aszendenten verschiedener Linien, aber gleichen Grades, so wird die Hälfte den väterlichen Aszendenten und die andere Hälfte den mütterlichen Aszendenten zugeordnet (Artikel 940). Wenn beispielsweise die Großeltern väterlicherseits des Verstorbenen und seine Großmutter mütterlicherseits noch leben, entfallen 50 % des Erbes auf die Großeltern väterlicherseits und 50 % auf die Großmutter mütterlicherseits.
  • siehe
    Schließlich ist in diesem Abschnitt auch festzulegen, dass, wenn die Verwandten in aufsteigender Linie gemeinsam mit dem verwitweten Ehegatten das Erbe des Verstorbenen antreten, letzterem der Nießbrauch an der Hälfte des Erbes zusteht (Artikel 837).
    • Was die Einzelheiten der Rechtsnachfolge des Ehegatten betrifft, so ist, wie bereits erwähnt, lediglich festzulegen, dass der überlebende Ehegatte in Ermangelung von Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie, sofern solche vorhanden sind, Erbe des gesamten Vermögens des Verstorbenen wird (Artikel 944), jedoch mit der Maßgabe, dass dies nicht der Fall ist, wenn sie rechtlich oder tatsächlich getrennt leben (Artikel 945).
    • Was die Erbfolge bei Verwandten in gerader Linie anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass ausgehend von dem allgemeinen Grundsatz, wonach Geschwister und Kinder von Geschwistern (d. h. Neffen und Nichten) vor anderen Verwandten in gerader Linie erbberechtigt sind (Artikel 946), die folgenden Fälle unterschieden werden können:
  • siehe
    Wenn es nur Geschwister des Verstorbenen gibt:
    • Auf dieser Grundlage ist zunächst festzulegen, dass, wenn es nur Geschwister gibt und alle von doppelter Abstammung sind (d. h. von demselben Vater und derselben Mutter), sie zu gleichen Teilen erben (Artikel 947).
    • Gibt es jedoch auch nur Geschwister, von denen einige von doppelter Abstammung sind (d. h. von demselben Vater und derselben Mutter), mit anderen Halbgeschwistern (d. h. mit nur einem gemeinsamen Vater oder einer gemeinsamen Mutter), so haben die ersteren Anspruch auf den doppelten Anteil der letzteren (Artikel 949).
    • Gibt es dagegen nur Geschwister, die alle Halbgeschwister sind, so erben sie alle zu gleichen Teilen (Artikel 950).
  • siehe
    Wenn es Geschwister des Verstorbenen und Kinder eines anderen vorverstorbenen Geschwisters gibt (d. h. Neffen und Nichten des Verstorbenen): In einem solchen Fall ist es gemäß Artikel 948 des Zivilgesetzbuches in Verbindung mit dem in Artikel 927 enthaltenen Vertretungsrecht möglich, dass, wenn die Brüder des Verstorbenen mit den Neffen des Verstorbenen, den Kindern von vorverstorbenen Brüdern in doppelter Bindung, zusammentreffen, die ersteren nach Köpfen und die letzteren nach Abstammung erben. Stirbt beispielsweise eine Person, die nur einen Bruder und zwei Kinder eines anderen, bereits verstorbenen Bruders (d. h. zwei Neffen) hinterlässt, so hätte der Bruder Anspruch auf 50 % des Erbes und jeder der Neffen auf 25 %.
  • .
  • siehe
    Wenn weder Geschwister noch Kinder von Geschwistern vorhanden sind: In diesem Fall erben die anderen Verwandten in der Seitenlinie bis zum vierten Grad, über den das Erbrecht nicht hinausgeht, den Nachlass des Verstorbenen. Zur Verdeutlichung der Berechnung von Verwandtschaftsgraden:
    • Die Geschwister des Verstorbenen sind Verwandte zweiten Grades;
    • Die Neffen und Nichten des Verstorbenen sind Verwandte dritten Grades;
    • Die Onkel und Tanten des Verstorbenen sind Verwandte dritten Grades;
    • Die Cousins und Cousinen des Verstorbenen sind Verwandte vierten Grades;
    • Neffen und Nichten zweiten Grades (d. h. Kinder eines Cousins oder einer Cousine ersten Grades) sind Verwandte fünften Grades in gerader Linie.
    • In Ermangelung aller oben genannten Verwandten (Nachkommen, Verwandte in aufsteigender Linie, Ehegatten und Verwandte in gerader Linie bis zum vierten Grad) fällt die betreffende Erbschaft dem Staat zu (Artikel 956), der den Nachlass auflöst und den daraus resultierenden Betrag an die Staatskasse abführt, es sei denn, der Ministerrat beschließt aufgrund der Art des geerbten Vermögens eine ganz oder teilweise andere Verwendung.
  • siehe
    In jedem Fall sind zwei Drittel des Wertes des Nachlasses für soziale Zwecke zu verwenden, und zwar zusätzlich zu den Steuerzuweisungen, die für diese Zwecke im allgemeinen Staatshaushalt vorgesehen sind.
  • siehe
    Abschließend zu diesem Aspekt ist auch darauf hinzuweisen, dass der Staat immer Erbschaften zugunsten des Inventars annimmt (Artikel 957) und dass der Staat, um in den Besitz dieser geerbten Vermögenswerte und Rechte zu gelangen, eine administrative Erbenerklärung abgeben muss (Artikel 958), ein Verfahren, das in Artikel 20 des Gesetzes 33/2003 vom 3. November über das Erbe der öffentlichen Verwaltungen geregelt ist.

  • Was ist das Recht auf Vertretung?

    Das Vertretungsrecht ist ein Erbrecht, das in den Artikeln 924 bis 929 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt ist und den Angehörigen eines Verstorbenen das Recht einräumt, an dessen Stelle alle Rechte wahrzunehmen, die er gehabt hätte, wenn er gelebt hätte oder erbberechtigt gewesen wäre.

    "So erwerben beispielsweise in einem Fall der gesetzlichen Erbfolge, in dem eine Person mit nur einem lebenden Kind und zwei Enkelkindern verstirbt (letztere sind die Kinder eines zuvor verstorbenen zweiten Kindes), die beiden Enkelkinder das Erbrecht an der Erbschaft ihres Großvaters für ihren verstorbenen Vater".

    Zu den wichtigsten Aspekten dieses Vertretungsrechts ist Folgendes anzumerken:

    • Das Vertretungsrecht besteht immer in absteigender Linie (d. h. von den Eltern auf die Kinder, Enkel usw.), aber nie in aufsteigender Linie. Was die Seitenlinie betrifft, so gilt sie nur für die Kinder von Geschwistern (ein Thema, das bereits im vorherigen Abschnitt behandelt wurde).
    • In allen Fällen der gesetzlichen Erbfolge erfolgt die Aufteilung des Erbes nach der Abstammung, so dass der/die Vertreter nicht mehr erbt/erben, als sein/ihr Auftraggeber erben würde, wenn er/sie noch am Leben wäre (in Anlehnung an das obige Beispiel bedeutet dies, dass der Sohn des Verstorbenen 50 % des Erbes erben würde und die beiden Enkelkinder die restlichen 50 %, die zwischen ihnen aufgeteilt werden müssten).
    • Andererseits ist zu beachten, dass das Vertretungsrecht nicht dadurch verloren geht, dass eine Person auf ihr Erbe verzichtet (d.h. eine Person könnte z.B. auf das Erbe ihres Vaters verzichten und sich anschließend aufgrund des Vertretungsrechts um das Erbe ihres Großvaters bewerben).
    • Schließlich sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in diesem Bereich vor, dass eine lebende Person nur im Falle der Enterbung oder der Geschäftsunfähigkeit vertreten werden kann (so können z. B. Kinder von Enterbten oder Geschäftsunfähigen an der Erbschaft ihrer Großeltern vertretungsberechtigt teilnehmen, auch wenn ihre Eltern noch leben).

    Was soll ich tun, wenn ich glaube, dass ich Anspruch auf das Erbe eines Verwandten habe, der ohne Testament verstorben ist?

    Das Wichtigste ist, effektiv auszuschließen, dass der Verstorbene kein Testament hatte oder, falls er ein Testament hatte, dass dieses nicht anwendbar ist. Dazu wird es notwendig sein:

    1. Besorgen Sie sich zunächst die Sterbeurkunde des Verstorbenen. Um die Sterbeurkunde eines verstorbenen Verwandten zu erhalten, sind folgende Punkte zu beachten:
      • Der Sterbefall muss immer vorher im Melderegister der Gemeinde, in der der Tod eingetreten ist, eingetragen werden. Die Registrierung des Todes muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Tod und immer vor der Beerdigung erfolgen. Für die Eintragung des Todes muss die ärztliche Bescheinigung über den Tod vorgelegt werden.
      • Sie kann persönlich, auf dem Postweg oder online ohne digitales Zertifikat beantragt werden (im letzteren Fall unter der Voraussetzung, dass das entsprechende Standesamt die Daten digitalisiert hat). Die Anwendung ist kostenlos. Wenn es dringend benötigt wird, muss dies bei der Beantragung angegeben werden, und es wird innerhalb von 24 Stunden geliefert.
      • Jeder Bürger, der dies wünscht und ein Interesse daran hat, kann es beantragen, abgesehen von den gesetzlich festgelegten Ausnahmen, die eine Veröffentlichung ohne besondere Genehmigung verhindern. Bei der Beantragung müssen Vor- und Nachname des Verstorbenen, das Datum und der Ort des Todes angegeben werden.
    2. Zweitens, wenn die Sterbeurkunde des Verstorbenen vorliegt. Die entsprechende Bescheinigung muss beim Testamentsregister angefordert werden, um zu prüfen, ob der Verstorbene ein Testament hatte oder nicht. Um dieses Zertifikat zu erhalten, können Sie:
      • Beantragen Sie den Antrag direkt (persönlich oder auf dem Postweg bei einem der territorialen Verwaltungsbüros des Justizministeriums), indem Sie ein Formular (Formular 790) ausfüllen, eine Frist von 15 Arbeitstagen ab dem Sterbedatum einhalten, die buchstäbliche Sterbeurkunde oder eine beglaubigte Kopie derselben vorlegen und schließlich die Zahlung der entsprechenden Gebühr (3,74 Euro) nachweisen.
      • Der Antrag kann bei jedem Notar gestellt werden, wobei eine Frist von 15 Arbeitstagen ab dem Todestag einzuhalten ist und die wörtliche Sterbeurkunde sowie der Personalausweis des Antragstellers vorzulegen sind.

      In beiden Fällen beträgt die durchschnittliche Wartezeit für die Ausstellung von Testamentsvollstreckerzeugnissen aufgrund der gestiegenen Nachfrage etwa einen Monat.

    3. Drittens gibt es, sobald die Bescheinigung des Testamentsregisters vorliegt, immer zwei Möglichkeiten:
      • Wenn ein oder mehrere Testamente in der Bescheinigung aufgeführt sind, sollte die Kopie des letzten Testaments angefordert werden. Der Grund dafür ist, dass das letzte Testament immer das vorherige Testament außer Kraft setzt. Eine Abschrift muss persönlich bei dem Notar beantragt werden, der das Testament verwahrt. Sobald die Sterbeurkunde, die Testamentsurkunde und die Abschrift des Testaments vorliegen, besteht der nächste logische Schritt darin, die vom Verstorbenen in seinem Testament getroffenen Anordnungen auszuführen (z. B. dass die im Testament als Erbe eingesetzte Person das Inventar erstellt, das Erbe des Verstorbenen annimmt und gegebenenfalls notariell verteilt).
      • Wenn kein Testament auf der Bescheinigung erscheint. Dann muss ein Notar gewählt werden, der gemäß den geltenden Rechtsvorschriften die Erben des Verstorbenen formell feststellt. Diese förmliche Erklärung, die notwendigerweise von einem Notar abgegeben werden muss, wird als "Acta de Declaración de Herederos Intestados" bezeichnet (eine detaillierte und praktische Studie dazu wird weiter unten behandelt).

    Wer kann die notarielle Urkunde über die Erklärung der gesetzlichen Erbfolge beantragen?

    Gemäß Artikel 54.2 des Gesetzes vom 28. Mai 1862, Organgesetz über Notare (in der Fassung der elften Schlussbestimmung des Gesetzes 15/2015 vom 2. Juli über die freiwillige Gerichtsbarkeit), kann die Erklärung der Erben von Personen beantragt werden, die nach Ansicht des Notars ein berechtigtes Interesse daran haben.

    Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller der Erbe des Verstorbenen ist; es genügt ein berechtigtes Interesse, das der Notar in jedem Einzelfall prüfen muss. So besteht beispielsweise ein Interesse des Sohnes, der zum Erben seines Vaters erklärt werden möchte, aber auch des Enkels, der seinen verstorbenen Vater zum Erben erklären muss, um das Erbe seines Großvaters antreten zu können.

    Ist jedoch einer der Beteiligten minderjährig oder eine Person mit gerichtlich geänderter Geschäftsfähigkeit, die keinen gesetzlichen Vertreter hat, so teilt der Notar diesen Umstand dem Staatsanwalt mit, damit dieser die Bestellung eines gesetzlichen Vormunds veranlassen kann (Artikel 55.1.3).


    Gibt eseine Frist für die Bearbeitung des Akts der Erklärung der gesetzlichen Erbfolge?

    Weder für die Einleitung der Erbenermittlung noch für die Teilung der Erbschaft gibt es eine Frist. Es besteht jedoch eine steuerliche Verpflichtung zur Zahlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod einer Person.


    Welcher Notar ist für die Beurkundung der Erklärung der gesetzlichen Erbfolge zuständig?

    Was die territoriale Zuständigkeit des Notars für die Beantragung dieser Urkunde anbelangt, so sieht der bereits erwähnte Artikel 55.1 des Notariatsgesetzes vor, dass derartige notarielle Urkunden nur von einem zuständigen Notar nach Wahl des Antragstellers unter den nachstehend genannten Notaren genehmigt werden können:

    • Der Notar des Ortes, an dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
    • Der Notar des Ortes, an dem sich der größte Teil des Nachlasses der verstorbenen Person befindet.
    • Der Notar des Ortes , an dem der Verstorbene gestorben ist.
    • Der zuständige Notar in einem an die oben genannten Bezirke angrenzenden Bezirk.
    • In Ermangelung dessen auch vor dem Notar des Wohnsitzes des Antragstellers.

    Das geltende Notariatsrecht lässt daher dem Beteiligten einen großen Spielraum bei der Wahl des Notars, der dieses Verfahren durchführen soll.


    Wie kann ich eine Erklärung zur gesetzlichen Erbfolge beantragen und einleiten?

    Um die Erbschaftserklärung zu beantragen, muss sich der Interessent einfach an das Notariat wenden und um einen Termin zu diesem Zweck bitten, und zwar an dem Tag und zu der Uhrzeit, die für ihn am günstigsten sind.

    Für die Beantragung und Einleitung der Erbschaftserklärung sind außerdem folgende Unterlagen vorzulegen:

    • Gültiger Personal ausweis der Person, die die Urkunde beantragt (es reicht aus, wenn nur eine Person die Urkunde ausstellt, obwohl für die Annahme der Erbschaft alle angegebenen Erben unterschreiben müssen).
    • Sterbeurkunde des Verstorbenen, in der sein Tod bestätigt wird.
    • Testamentsurkunde, die das Nichtvorhandensein eines Testaments bescheinigt, oder gegebenenfalls eine Kopie des Testaments, dessen Inhalt nicht anwendbar ist (z. B. weil alle darin als Erben benannten Personen verstorben sind).
    • Wörtliche Geburtsurkunde des Verstorbenen, die vom zuständigen Standesamt ausgestellt wurde, um seinen Personenstand und das auf seinen Nachlass anwendbare Recht zu bestätigen.
    • Wörtliche Heiratsurkunde des Verstorbenen, wenn er/sie verheiratet war (damit wird überprüft, ob eine Scheidung oder Trennung stattgefunden hat).
    • DNI oder Bescheinigung der Volkszählungsregistrierung des Verstorbenen, ausgestellt vom entsprechenden Rathaus, um die letzte Adresse des Verstorbenen zu bestätigen.
    • Das Familienbuch des Verstorbenen oder buchstäbliche Geburtsurkunden der Kinder, die die Verwandtschaft und ihre Stellung als Beteiligte am Erbe des Verstorbenen belegen.

    Schließlich muss der Antragsteller oder Antragsteller des Rechtsakts nicht nur die oben genannten Unterlagen vorlegen:

  • siehe
    Gehen Sie zum Notariat in Begleitung von zwei volljährigen Zeugen, die die Familie kennen (das können Nachbarn, Freunde oder Verwandte sein, sofern diese kein unmittelbares Interesse an der Erklärung haben).
  • siehe
    Geben Sie die Identifikationsdaten (eine Fotokopie des Personalausweises reicht aus) der Personen an, die als Erben angegeben werden sollen.

  • Wie lange dauert die Bearbeitung der Erklärung zur gesetzlichen Erbfolge?

    In der Praxis hängt die Dauer des Verfahrens hauptsächlich davon ab, wie lange der Interessent oder Antragsteller braucht, um die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Um das Verfahren einzuleiten, müssen Sie alle in der vorhergehenden Frage genannten Unterlagen vorlegen.

    Sobald die Urkunde in die Wege geleitet wurde, müssen 20 Arbeitstage ab der Übermittlung der Urkunde durch den ermächtigenden Notar an das Dekanat des Notarkollegiums, dem er angehört, abgewartet werden, damit die Urkunde abgeschlossen und die entsprechende Kopie ausgestellt werden kann. Diese Frist wird in der Notariatsordnung anerkannt, damit sie überprüft werden kann:

    • ob die Angaben in der Erklärung richtig sind,
    • wenn es keine andere Partei gibt, deren Existenz in der Erklärung verschwiegen wurde,
    • wenn eine frühere Meldung bereits bearbeitet wurde.

    Während dieser Zeit darf der Notar keine Kopien der Urkunde ausstellen. Ist diese Frist verstrichen, ohne dass weitere Beweise erhoben wurden, so vermerkt der Notar in einem gesonderten Schriftstück seine abschließende Beurteilung darüber, ob die Tatsachen, auf die er seine Erbserklärung stützt, hinreichend notariell festgestellt sind, ohne dass die Antragsteller oder Zeugen erneut geladen werden müssen.


    Wie hoch sind die Kosten für die Ausstellung einer Erklärung zur gesetzlichen Erbfolge?

    Für die Erklärung der gesetzlichen Erbfolge gibt es keinen Festpreis. Um die genauen Kosten zu berechnen, müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden:

    • Ein fester Mindestbetrag, der typisch für notarielle Urkunden ohne Betrag ist (30,05 €).
    • Ein variabler Betrag, der von der Länge des Aktes und der Anzahl der beigefügten Dokumente (Sterbeurkunde, Testamentsurkunde usw.) abhängt.
    • Die Reisekosten des Notars, wenn sie ausnahmsweise erforderlich sind (18 € pro Stunde).
    • Die dieser Art von Urkunde entsprechenden Beilagen wie: das verwendete Briefmarkenpapier (0,15 € pro Seite) und gegebenenfalls Mitteilungen oder Bekanntmachungen.
    • Schließlich ist zu bedenken, dass die Erbringung einer Dienstleistung (auch wenn es sich um eine öffentliche Dienstleistung handelt) mehrwertsteuerpflichtig ist (21 % MwSt.).

    Um auf der Grundlage der soeben erläuterten Faktoren die ungefähren Gesamtkosten zu ermitteln. Unter der Annahme, dass der Umfang des Dokuments etwa 15 Seiten beträgt (unser typisches Modell einschließlich der üblichen Anlagen), dass eine beglaubigte Kopie ausgestellt wird und dass der Notar nicht anreisen muss, um sie zu unterzeichnen, kostet die Erbschaftserklärung 190 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer).


    Wo finde ich die aktuellen und gültigen Regelungen zu diesem Thema?

    Um sich auf die geltenden Vorschriften beziehen zu können, müssen wir zwischen 3 großen Blöcken unterscheiden:

    1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge. Es ist wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, dass es neben der allgemeinen Regelung unseres Zivilgesetzbuches, die in diesem Beitrag analysiert wurde (Artikel 930 bis 958), spezielle oder forale Zivilgesetzgebungen (z.B. Katalonien, Balearen, Aragonien, Navarra, Baskenland und Galicien) mit ihren Besonderheiten gibt.
      Um sich über die bemerkenswerten Unterschiede zwischen den staatlichen Regelungen und denen einiger Autonomer Gemeinschaften zu informieren, laden Sie das Dokument:"Die Erbfolge in Katalonien und ihre Besonderheiten" herunter.
    2. In Bezug auf die notarielle Urkunde über die Erklärung der Erben von Todes wegen. Rechtsgrundlage für die notarielle Bearbeitung dieser Urkunde war Artikel 979 der Zivilprozessordnung von 1881, der die notarielle Erklärung nur gegenüber Nachkommen, Verwandten in aufsteigender Linie oder dem Ehegatten des Verstorbenen zuließ, in allen anderen Fällen musste das Gericht angerufen werden. Dies wurde in § 209a der Notariatsordnung entwickelt. Mit dem neuen Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit gilt diese Regelung als aufgehoben und die neuen Artikel 54 und 55 des Notariatsgesetzes sind nun anwendbar. Die wichtigste Neuerung dieser Artikel besteht darin, dass sie den Notaren die Möglichkeit geben, auch bei Verwandten in gerader Linie und bei Personen, die durch ein ähnliches Affektionsverhältnis wie die Ehegatten miteinander verbunden sind, eine Erbeneinsetzung zu beantragen und notariell zu bearbeiten.
    3. Was die finanziellen Kosten der Erbschaftsurkunde betrifft. Alle Notare sollten für diese Dienstleistung den gleichen Betrag berechnen. Die Notargebühren sind im Königlichen Dekret 1426/1989 festgelegt, das für alle in Spanien tätigen Notare gilt, ohne dass in diesem Fall zwischen den einzelnen Gebieten unterschieden wird.

    Abschließende Schlussfolgerung:

    Zum Abschluss meines Artikels möchte ich die großartige Erklärung eines angesehenen Kollegen, José Carmelo Llopis, zu diesem Thema heranziehen, der meiner Meinung nach den Akt der Erbenerklärung ab intestato ganz richtig wie folgt definiert:

    "die notarielle Urkunde, die es ermöglicht, in Anwendung des einschlägigen Zivilrechts zu bestimmen, wer die Erben einer Person sind und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen, wenn es kein Testament gibt".

    José Carmelo Llopis selbst ermutigt oder rät aus den folgenden 3 Gründen dazu, ein Testament zu machen und so die gesetzliche Erbfolge zu vermeiden:

    Jesús Benavides Lima
    Jesús Benavides Lima
    Notar von Barcelona

    Will

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