Wie kann man ein Erbe annehmen und aufteilen?
11/1/2018
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Erbschaften und Schenkungen

Wie kann man ein Erbe annehmen und aufteilen?

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Wie bereits in der Veröffentlichung über die anderen Institutionen des Erbrechts dargelegt wurde, ist der erste und vielleicht wichtigste grundlegende Aspekt, der berücksichtigt werden muss, dass der Tod von Personen eine natürliche Tatsache ist, eine unveränderliche und unvermeidliche biologische Realität, die alle Menschen betrifft, da wir alle früher oder später sterben.

Abgesehen von dem Schmerz und der Trauer, die er bei allen Verwandten und Angehörigen der verstorbenen Person hervorruft, hat diese Realität eine Reihe von Folgen für die Vermögenssphäre des Einzelnen, die geordnet und gelöst werden müssen, da jeder Mensch bei seinem Tod mehr oder weniger über eine Reihe von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten verfügt, deren Eigentum übertragen werden muss. Folgerichtig müssen die neuen Eigentumsverhältnisse an all diesen Vermögenswerten, Rechten und Pflichten festgelegt werden, da dies notwendig ist, um die Rechtssicherheit, die Erhaltung und Bewahrung dieser Vermögenswerte, Rechte und Pflichten und den Wert, den sie darstellen, sowie die Fortführung der Tätigkeiten und Rechtsbeziehungen, die sich aus diesen Vermögenswerten ergeben und der Gesellschaft Wert und Wohlstand bringen, zu gewährleisten.

Auf dieser Grundlage hat der spanische Gesetzgeber, der sich der Transzendenz bewusst ist, die diese Situationen im Leben und im Sterben von Personen erzeugen, seit langem eine Reihe von gesetzlichen Regeln aufgestellt, die die Rechtsnachfolge von Personen regeln, d.h. die Reihe von Regeln, die regeln sollen, wie das neue Eigentum an den Vermögenswerten, Rechten und Pflichten einer Person beim Tod dieser Person bestimmt wird. Gegenwärtig sind diese Vorschriften in Titel III des Buches III des Zivilgesetzbuches zu finden, das eine große Anzahl von Vorschriften umfasst (was an sich schon auf die Bedeutung des Themas hinweist), insbesondere die Artikel 657 bis 1087.

Alle diese staatlichen Vorschriften werden durch die Bestimmungen des Zivilrechts einiger autonomer Gemeinschaften ergänzt, die über ein eigenes Gesetz zu diesem Thema verfügen, das auf alle Personen anwendbar ist, deren Personenstand dies bestimmt.

Im Laufe des Studiums der bisher veröffentlichten erbrechtlichen Institutionen wie dem Testament, der Erbenerklärung oder dem Erbvertrag hat der Leser die Hauptmerkmale der verschiedenen Erbrechtstitel kennengelernt, d.h. die verschiedenen Arten, wie die neuen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten, Rechten und Pflichten einer verstorbenen Person bestimmt werden können.

An diesem Punkt und sobald feststeht, welchen Personen die Erbrechte der verstorbenen Person zustehen, ist es an der Zeit, die wichtigsten Merkmale der ANNAHME UND TEILUNG DES ERBES VOR EINEM NOTAR zu analysieren und zu studieren, die es diesen Personen, die, wie wir bereits gesehen haben, Erben oder Vermächtnisnehmer genannt werden, ermöglichen, tatsächlich zu neuen Eigentümern des Nachlasses der verstorbenen Person zu werden, da sie in jeder Hinsicht die neuen Eigentümer der Vermögenswerte, Rechte und Pflichten sind, die das Erbe ausmachen.


Was ist die Annahme und Teilung der Erbschaft?

Es handelt sich um die notarielle Urkunde, die den Moment festhält, in dem die als Erben und/oder Vermächtnisnehmer bezeichneten Personen, sei es durch Testament, Erbvertrag oder Gesetz durch die Erbantrittserklärung, vor dem Notar erscheinen, um förmlich und unmissverständlich ihren Willen zum Ausdruck zu bringen, neue Eigentümer des Nachlasses der verstorbenen Person zu werden, die den Erbfall verursacht hat. Mit dieser öffentlichen Urkunde kann also jede legitimierte Person in ihrer Eigenschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer das Eigentum an den Vermögenswerten, Rechten und Pflichten, die ihnen aus der Erbschaft zustehen, endgültig übernehmen.


Sind Annahme und Teilung der Erbschaft dasselbe?

Konzeptionell sind sie getrennt, obwohl sie in der Praxis meist gleichzeitig stattfinden, da sie eng miteinander verbunden sind. Wenn eine Person stirbt, wird die Erbfolge eröffnet und diejenigen, die der Verstorbene in seinem Testament angegeben hat, oder, falls dies nicht der Fall ist, diejenigen, die das Gesetz angibt, werden zur Erbfolge aufgerufen. Die Annahme der Erbschaft ist nicht mit ihrer Verteilung zu verwechseln, auch wenn es natürlich keine Verteilung gibt, wenn es keine vorherige Annahme gibt.

  1. Annahme der Erbschaft: Dies ist die Handlung, mit der der als Erbe Berufene seinen Willen zum Ausdruck bringt, die Erbenstellung zu erwerben. Es handelt sich um einen einseitigen Akt, für den das Eingreifen der anderen Erben nicht erforderlich ist. Es ist sehr wichtig zu beachten, dass niemand die Erbenstellung erwirbt, wenn er/sie die Erbschaft nicht annimmt, und mit der Annahme wird nur die Erbenstellung erworben, nicht aber bestimmte Vermögenswerte oder irgendein Anteil am Vermögen der Erbschaft. Was schließlich die Akzeptanz betrifft, so kann diese ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (wie wir weiter unten noch sehen werden).
  2. Die Erbteilung: Dies ist die Handlung, durch die alle Erbberechtigten, die die Erbschaft angenommen haben, die Schulden begleichen und das Vermögen verteilen. Anders als bei der Annahme der Erbschaft, die jeder Erbe für sich vornimmt, erfolgt die Teilung der Erbschaft also durch alle. Es ist wichtig zu wissen, dass bei der Verteilung des Erbes das Prinzip der Einstimmigkeit und nicht das Mehrheitsprinzip gilt. Wenn sich die Erben bei der Aufteilung nicht einig sind, besteht eine Lösung darin, die Bestellung eines Aufteilungsbuchhalters zu beantragen (wie auch in einer späteren Frage erläutert).

Wie bereits erwähnt, werden die Annahme und die Teilung in den meisten Fällen gleichzeitig am selben Tag vor einem Notar vollzogen, auch wenn es sich um unterschiedliche Begriffe und Zeiten handelt.


Was ist der Zweck der Annahme- und Teilungserklärung und des Vermächtnisses?

Wie bereits in der vorangegangenen Frage dargelegt, bringen die Erben oder Vermächtnisnehmer mit der Urkunde über die Annahme und Teilung der Erbschaft und die Zuwendung des Vermächtnisses zunächst in förmlicher und feierlicher Weise ihren Willen zum Ausdruck, neuer Eigentümer des Nachlasses des Erblassers zu werden, um anschließend den besagten Nachlass zu dem jedem von ihnen zustehenden Teil unter ihnen zu verteilen, und zwar nach den vom Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag zu diesem Zweck getroffenen Bestimmungen oder, in Ermangelung dessen, nach den zu diesem Zweck für Fälle der gesetzlichen Erbfolge aufgestellten Regeln.

Im Bereich des Gewohnheitsrechts findet sich die Regelung der Annahme der Erbschaft in den Artikeln 988 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, aus denen die folgenden Hauptpunkte hervorzuheben sind, die die Nutzer beachten sollten:

  • siehe
    Zunächst muss man sich zweifellos darüber im Klaren sein, dass die Annahme der Erbschaft (oder andernfalls die Ausschlagung oder der Verzicht darauf, dem ich den folgenden Artikel meines Blogs widmen werde) gemäß Artikel 988 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein völlig freiwilliger und freier Akt ist. Dies bedeutet, dass dieser Wille, neuer Eigentümer der Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Verstorbenen zu werden, ein Akt ist, der vollständig dem freien Willen der Erben und/oder Vermächtnisnehmer unterliegt, die in jedem einzelnen Fall die Nachlasssituation des Verstorbenen oder andere moralische Erwägungen bewerten müssen, um festzustellen, ob sie tatsächlich neue Eigentümer dieser Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Verstorbenen, der den Erbfall verursacht hat, werden wollen. So kann grundsätzlich jede Person(mit einigen Ausnahmen, die weiter unten erörtert werden) , wenn sie als Erbe oder Vermächtnisnehmer einer anderen Person benannt wird, nach deren Tod entscheiden, ob sie deren Erbe annehmen will oder nicht.
  • siehe
    Zweitens ist zu bedenken, dass die Wirkungen der Annahme der Erbschaft immer auf den Zeitpunkt des Todes der Person, an die sie vererbt werden, zurückwirken (Artikel 989 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so dass durch diese rechtliche Fiktion eine Kontinuität des Eigentums an allen Vermögenswerten, Rechten und Pflichten des Verstorbenen erreicht wird, da dies ermöglicht, dass diese zu keinem Zeitpunkt eine Situation der Leere in ihrem Eigentum erfahren haben, wodurch die Zweifel, die diese Situation um das besagte Vermögen schaffen könnte, ausgeräumt werden.
  • siehe
    Drittens ist auch zu beachten, dass die Annahme einer Erbschaft (bzw. die Ausschlagung oder der Verzicht darauf) gemäß Artikel 990 des Zivilgesetzbuchs nicht in Teilen, in Raten oder unter Vorbehalt erfolgen kann, so dass eine Person, die eine Erbschaft annimmt, dies mit allen Konsequenzen tut und alle Vermögenswerte, Rechte und Pflichten der Erbschaft übernimmt, Es ist nicht möglich, bestimmte Vermögenswerte auszuwählen, die man erben möchte (z. B. ist es nicht möglich, einen sehr wertvollen Nachlassgegenstand lastenfrei zu erben und den Rest des Nachlasses, der von geringerem Wert ist und/oder mit Lasten oder Pfandrechten wie Hypotheken belastet ist, nicht zu erben), noch die Annahme an eine Bedingung zu knüpfen (z. B. eine Erbschaft anzunehmen und sie erst nach einem Jahr wirksam werden zu lassen).
  • siehe
    Viertens ist es logischerweise erforderlich, dass absolute Gewissheit über die Tatsache des Todes des Erblassers (da, wie in Artikel 657 des Zivilgesetzbuches angegeben, die Rechte auf die Erbschaft einer Person erst ab dem Zeitpunkt ihres Todes übertragen werden) sowie über das Recht auf die Erbschaft selbst (Artikel 991 des Zivilgesetzbuches) besteht, um die Erbschaft annehmen (und gegebenenfalls ausschlagen) zu können, Daher muss in jeder Urkunde über die Annahme der Erbschaft ein zuverlässiger Nachweis sowohl über den Tod des Erblassers als auch über die Stellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer der Erblasser erbracht werden, indem die entsprechende Sterbeurkunde (oder gegebenenfalls das Zeugnis des rechtskräftigen Urteils, in dem der Tod festgestellt wird) und gegebenenfalls die Erbschaftsurkunden (Testament, Erbvertrag oder Erbvertrag) vorgelegt werden.
  • siehe
    Fünftens sollten diejenigen, die an der Erteilung einer Erbschaftsannahme- und -teilnahmeurkunde interessiert sind, auch bedenken, dass die Erbschaftsannahme (und gegebenenfalls die Ausschlagung) gemäß Artikel 997 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwiderruflich ist, so dass die Wirkungen der öffentlichen Urkunde nach ihrer Erteilung nicht mehr rückgängig gemacht werden können, es sei denn, es liegt ein Willensmangel vor (d. h. Irrtum, Gewalt, Einschüchterung oder Betrug, ex 1265 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder es liegt ein unbekannter Wille vor, der die erfolgte Annahme ungültig macht.
  • Nimmt man beispielsweise eine Erbschaft an, die aus einer Immobilie besteht, weil man glaubt, dass deren Wertsteigerungspotenzial sehr hoch ist, und stellt der neue Eigentümer nach der Annahme fest, dass dies nicht der Fall ist und die Kosten für den Unterhalt der Immobilie sehr hoch sind, so kann er die Erbschaft nicht ausschlagen, sondern muss die Folgen der Annahme tragen, indem er die Immobilie in seinen Nachlass integriert und sie nach bestem Wissen und Gewissen verwaltet.

  • siehe
    Sechstens, als letzter Punkt, der im allgemeinen Bereich der Annahme der Erbschaft hervorzuheben ist, sollten diejenigen, die sich dafür interessieren, auch wissen, dass gemäß Artikel 1.002 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Erben, die Erbschaftsgegenstände gestohlen oder verheimlicht haben (d.h. Vermögenswerte oder Rechte, die die Vermögensmasse des Nachlasses erhöhen könnten), die Befugnis verlieren, darauf zu verzichten, so dass sie als reine und einfache Erben übrig bleiben, natürlich unbeschadet der Strafen, die sie für dieses betrügerische oder illoyale Verhalten erlitten haben könnten.
  • Verschweigt beispielsweise ein Miterbe die Existenz eines wertvollen Schmuckstücks des Verstorbenen vor den anderen und wird dies von den anderen entdeckt, so verliert dieser Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, so dass er sie mit allen Konsequenzen, die sich daraus für seinen Nachlass ergeben können, annehmen muss, beispielsweise im Falle einer schädlichen Erbschaft (d.h. wenn die Lasten oder Verpflichtungen größer sind als der Wert der Vermögenswerte und Rechte der Erbschaft).


    WelcheAuswirkungen hat die Annahme einer Erbschaft auf den Nachlass der Erben oder Vermächtnisnehmer?

    Wie bereits in den vorangegangenen Fragen erwähnt, tritt der Erbe oder Vermächtnisnehmer mit der Annahme der Erbschaft in die frühere Stellung des Verstorbenen oder Erblassers ein, da er neuer Eigentümer aller (oder der ihm zustehenden) Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Verstorbenen wird, um dessen Nachlass es geht.

    Diese Besonderheit ist vor allem unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 1003 des Zivilgesetzbuches zu beachten, wonach der Erbe bei der Annahme einer Erbschaft (es sei denn, sie erfolgt zugunsten des Inventars, eine Möglichkeit, die weiter unten erläutert wird) für alle Lasten der Erbschaft haftet, und zwar nicht nur mit dem Vermögen der Erbschaft, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen. So geht mit der Annahme der Erbschaft das gesamte Vermögen des Erblassers in das Vermögen des Erben über, so dass dieser von dem Vermögenszuwachs profitiert, den diese Vermögenswerte oder Rechte mit sich bringen, er kann aber auch von den Lasten oder Verpflichtungen betroffen sein, die sich aus der Erbschaft ergeben und die er nicht nur mit dem Vermögen der Erbschaft, sondern auch mit seinem gesamten eigenen Vermögen erfüllen muss.

    Dies ist daher ein Umstand, der zu berücksichtigen ist, wenn begründete Zweifel am Wert des Vermögens und der Rechte aus der Erbschaft im Verhältnis zu den damit verbundenen Lasten oder Verpflichtungen bestehen, da die Annahme der Erbschaft zu einem negativen Ereignis im Vermögen des Erben oder Vermächtnisnehmers werden kann, das zu einem Nachteil führt, der das Vermögen aushöhlt.


    Welche Möglichkeiten gibt es, ein Erbe anzunehmen?

    Die Vererbung kann gemäß Artikel 998 des Zivilgesetzbuches erfolgen:

    1. Schlicht und einfach akzeptiert.
    2. Akzeptiert unter Berücksichtigung des Inventars

    Angesichts der Komplexität und der differenzierenden Merkmale der zweiten Modalität wird ihr im Folgenden eine eigene Frage gewidmet. Im Großen und Ganzen sollten sich die Betroffenen darüber im Klaren sein, dass der Erbe durch die reine Annahme neuer Eigentümer aller Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Verstorbenen wird, wobei er für Verbindlichkeiten und Schulden sowohl mit dem Nachlassvermögen als auch mit seinem eigenen Vermögen haftet. Andererseits stellt der Erbe durch die Annahme unter Inventarisierung sicher, dass im Falle von Schulden oder anderen Belastungen in der Erbschaft diese nur aus den Vermögenswerten und Rechten der Erbschaft und in deren Umfang befriedigt werden können.

    Nach dieser ersten Unterscheidung (auf die in der folgenden Frage näher eingegangen wird) muss auch berücksichtigt werden, dass die reine und einfache Annahme entweder ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann (Artikel 999 des Zivilgesetzbuchs), wobei die ausdrückliche Annahme in einer öffentlichen oder privaten Urkunde erfolgt und die stillschweigende Annahme durch Handlungen erfolgt, die notwendigerweise den Willen zur Annahme voraussetzen oder die man nur in der Eigenschaft als Erbe ausführen könnte.

    Die Annahme der Erbschaft kann also auf zwei Wegen erfolgen, dem ausdrücklichen, der einen formalisierten und geregelten Weg impliziert, der in einer Urkunde niedergelegt ist (die öffentlich, d. h. durch eine Urkunde, oder privat sein kann), oder dem stillschweigenden, dem so genannten faktischen Weg, bei dem der Erbe durch seine Handlungen klar und unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er die Erbschaft annehmen will. Typische Fälle der stillschweigenden Annahme der Erbschaft sind die in Artikel 1.000 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Fälle, in denen der Erbe sein Recht an einen Dritten, an alle oder einige seiner Miterben verkauft, verschenkt oder abtritt, oder wenn der Erbe zugunsten eines oder mehrerer seiner Miterben auf die Erbschaft verzichtet, wenn auch unentgeltlich.


    Was beinhaltet die Annahme einer Erbschaft unter Ausnutzung des Inventars?

    Die Annahme der Erbschaft unter Inventarisierung ist eine in den Artikeln 1.110 bis 1.134 des Zivilgesetzbuches geregelte Rechtsfigur, die, wie bereits in den vorhergehenden Fragen erwähnt, vor allem in den Fällen angewandt wird, in denen begründete Zweifel daran bestehen, dass die Nachlassverbindlichkeiten größer sein werden als die Vermögenswerte. Um zu verhindern, dass sich dieser Umstand negativ auf das Vermögen des Erben auswirkt, ermöglicht diese Zahl den Schutz dieses Vermögens im weitesten Sinne, indem verhindert wird, dass die Schulden oder Guthaben der Erbschaft mit Vermögenswerten und Rechten aus dem Vermögen des Erben befriedigt werden, so dass diese nur mit Vermögenswerten und Rechten aus der Erbschaft selbst befriedigt werden können.

    Das Recht, eine Erbschaft mit Inventar anzunehmen, kann von jedem Erben ausgeübt werden, auch wenn der Erblasser dies untersagt hat (Artikel 1.010 des Zivilgesetzbuchs), und es kann nur vor einem Notar ausgeübt werden (Artikel 1.011 des Zivilgesetzbuchs).

    Beabsichtigt ein Erbe, sein Recht auf Annahme einer Erbschaft mit Hilfe eines Inventars auszuüben, muss ein getreues und genaues Inventar aller Vermögenswerte der Erbschaft erstellt werden (Artikel 1013 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), in dem alle Vermögenswerte, Rechte und Pflichten der Erbschaft sowie ihre wirtschaftliche Bewertung detailliert aufgeführt werden müssen.

    Für die Ausübung dieses Rechts sieht das Zivilgesetzbuch eine Reihe von Fristen vor (Artikel 1.014, 1.015 und 1.016 des Zivilgesetzbuchs), die je nach Status des Erbes variieren. In jedem Fall kann man im Allgemeinen sagen, dass der Erbe über eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt verfügt, an dem er von seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt, um förmlich zu erklären, dass er die Erbschaft unter Ausnutzung des Inventars annehmen möchte.

    Was die wichtigsten Wirkungen der Annahme der Erbschaft unter Ausnutzung des Inventars betrifft, so bestimmt Artikel 1023 des Zivilgesetzbuchs Folgendes:

    1. Der Erbe ist nicht verpflichtet, für die Schulden und sonstigen Lasten des Erbes aufzukommen, sondern nur in Höhe des Vermögens des Erbes.
    2. Der Erbe behält gegenüber dem Nachlass alle Rechte und Ansprüche, die er gegenüber dem Verstorbenen hatte.
    3. Das Privatvermögen des Erben darf nicht zum Nachteil des Erben mit dem zum Nachlass gehörenden Vermögen vermengt werden, gleichgültig zu welchem Zweck.

    Es muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass der Erbe den Nutzen des Inventars verliert (Artikel 1024 des Zivilgesetzbuches):

  • siehe
    wenn er es wissentlich unterlässt, Gegenstände, Rechte oder Anteile an der Erbschaft in das Inventar aufzunehmen.
  • siehe
    Wenn er vor der Begleichung von Schulden oder Vermächtnissen ohne die Zustimmung aller Beteiligten über Nachlassgegenstände verfügt oder wenn er den bei der Erteilung der Zustimmung festgesetzten Preis für das Veräußerte nicht angibt.
  • Nach Erstellung des Inventars werden schließlich die Forderungen der Gläubiger befriedigt und die Vermächtnisse ausgezahlt, woraufhin der Erbe in den vollen Genuss des Restes der Erbschaft (falls vorhanden ) kommt. Reicht dagegen das Vermögen des Nachlasses nicht aus, um die Schulden und Vermächtnisse zu begleichen, so hat der Nachlassverwalter den Gläubigern und Vermächtnisnehmern, die nicht vollständig befriedigt worden sind, Rechenschaft über seine Verwaltung abzulegen und haftet für jeden Schaden, den er dem Nachlass durch Verschulden oder Fahrlässigkeit zugefügt hat.


    Werkann ein Erbe annehmen?

    Die Personen, die die notarielle Urkunde über die Annahme der Erbschaft und die Teilung der Erbschaft vollziehen können, müssen natürlich zunächst einmal dazu berechtigt sein, was der Fall ist, wenn sie aufgrund eines Erbscheins (Testament, Erbvertrag oder Erbfall) als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt wurden.

    Hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Erblasser ist jedoch zu beachten, dass nach Artikel 992 des Zivilgesetzbuches jeder, der über sein Vermögen frei verfügen kann, eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen kann, was der vollen Geschäftsfähigkeit entspricht, die mit der Volljährigkeit, d. h. mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, erreicht ist.

    So können natürliche Personen, die sich nicht in einer solchen Situation befinden, wie z. B. Minderjährige, eine Erbschaft annehmen, die von den Inhabern der elterlichen Sorge ordnungsgemäß vertreten wird. Gemäß Artikel 166 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen die gesetzlichen Vertreter jedoch, wenn sie die dem Kind zugewiesene Erbschaft oder das dem Kind zugewiesene Vermächtnis ausschlagen wollen, eine gerichtliche Genehmigung einholen, die im Falle einer Verweigerung zur Folge hat, dass die Erbschaft nur mit Hilfe des Inventars angenommen werden kann (es sei denn, der Minderjährige hat das sechzehnte Lebensjahr vollendet und in einer öffentlichen Urkunde zugestimmt).

    Für entmündigte Personen ist Artikel 271 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachten, der festlegt, dass der Vormund eine gerichtliche Genehmigung benötigt, um eine Erbschaft ohne Inventar anzunehmen oder auszuschlagen. Es ist jedoch auch zu beachten, dass gemäß Artikel 996 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Person, die unter Vormundschaft steht, mit Hilfe ihres Vormunds die Erbschaft einfach oder mit Hilfe eines Inventars annehmen kann, wenn das Urteil über die Entmündigung wegen Krankheit oder körperlicher oder geistiger Mängel nichts anderes vorsieht.

    In Bezug auf natürliche Personen ist abschließend darauf hinzuweisen:

    • Wenn der Verstorbene im Rahmen des Güterstandes der Gütergemeinschaft verheiratet war, muss der überlebende Ehegatte bei der Annahme der Erbschaft anwesend sein, um vor der Auflösung der Gütergemeinschaft handeln zu können.
    • Wenn das Erbe ohne die Angabe bestimmter Personen allgemein den Armen zugewiesen wurde, obliegt es den vom Erblasser benannten Personen, das Erbe zu qualifizieren und die Vermögenswerte zu verteilen, und in Ermangelung der Benennung solcher Personen den in Artikel 749 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Artikel 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) genannten Behörden, die in jedem Fall als mit Hilfe des Inventars angenommen gelten.
    • Wenn die Erbschaft von einer verheirateten Person ohne Inventar angenommen wird und der andere Ehegatte bei der Annahme nicht anwesend ist, um seine Zustimmung zu geben, haftet das Vermögen der ehelichen Gemeinschaft nicht für die Erbschaftsschulden (Artikel 995 des Zivilgesetzbuches).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass , wenn es sich bei den benannten Erben oder Vermächtnisnehmern nicht um natürliche Personen, sondern um Vereinigungen, Stiftungen oder Körperschaften handelt , die in der Lage sind, Erbschaften zu erwerben, deren rechtmäßige Vertreter die Erbschaft annehmen können, für deren Ausschlagung jedoch eine gerichtliche Genehmigung mit Anhörung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist (Artikel 993 des Zivilgesetzbuchs). Öffentliche Verwaltungen dürfen Erbschaften nur mit vorheriger Zustimmung der Regierung annehmen oder ausschlagen (Artikel 994 des Zivilgesetzbuchs).


    Kann ein Erbe eine Erbschaft ausschlagen, um zu verhindern, dass das geerbte Vermögen zur Befriedigung seiner früheren Schulden verwendet wird?

    Gelegentlich kann es vorkommen, dass bestimmte Personen, die erhebliche Verbindlichkeiten haben, d. h. Schulden bei Dritten in großer Höhe, die sie weder mit ihrer Fähigkeit, wiederkehrende Einkünfte zu erzielen, noch mit ihrem Vermögen begleichen können, wenn sie als Erben oder Vermächtnisnehmer in einer Erbschaft eingesetzt sind, versucht sind, die Erbschaft auszuschlagen, um zu verhindern, dass die geerbten Vermögenswerte oder Rechte Teil ihres Vermögens werden, damit sie von diesen Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen angegriffen werden können.

    Diese illoyale Haltung gegenüber den Gläubigern wird durch Artikel 1.001 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeschränkt, wonach ein Erbe, der die Erbschaft zum Nachteil seiner Gläubiger ausschlägt, den Richter bitten kann, ihnen die Annahme der Erbschaft an seiner Stelle zu gestatten. In diesem Fall kommt das Anerkenntnis den Gläubigern nur insoweit zugute, als es zur Deckung ihrer Forderungen ausreicht; verbleibt jedoch ein Überschuss (d. h. ein Rest nach der Tilgung dieser Schulden), so wird dieser in keinem Fall an die verzichtende Partei abgetreten, sondern den Personen zugesprochen, denen er nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches zusteht.


    Wenn es mehrere Erben gibt, müssen sie dann alle zustimmen oder auf sie verzichten?

    Wie bereits erwähnt, ist die Annahme der Erbschaft ein völlig freier und freiwilliger Akt, der ausschließlich vom Willen der einzelnen Erben abhängt.

    Dieser allgemeine Grundsatz ist ausdrücklich in Artikel 1007 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verankert, in dem festgelegt ist, dass bei mehreren Erben, die zur Erbschaft berufen sind, einige von ihnen die Erbschaft annehmen und die anderen auf sie verzichten können. Ebenso steht es jedem der Erben völlig frei, das Erbe rein oder einfach oder mit Hilfe des Inventars anzunehmen.


    Wenn es mehrere Erben gibt und einer von ihnen das Erbe nicht annehmen oder ausschlagen will, wie kann man dann vorgehen?

    Traditionell gibt es Situationen, in denen es mehrere Miterben gibt und einer von ihnen nicht entscheidet, ob er das Erbe, zu dem er berufen wurde, wirklich annehmen oder ausschlagen will, da der jedem der Miterben zustehende Anteil logischerweise davon abhängen kann.

    In dieser Frage ist von dem in Artikel 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Grundsatz auszugehen, wonach bis neun Tage nach dem Tod des Erblassers keine Klage gegen den Erben auf Annahme oder Ausschlagung erhoben werden kann.

    Nach Ablauf dieser kurzen Frist können die Miterben die entsprechende Urkunde über die Annahme der Erbschaft ausstellen, wofür sie wissen müssen, ob sie alle die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen. Es kann jedoch, wie oben erwähnt, vorkommen, dass einige dieser Erben sich nicht entscheiden, was für die anderen Miterben zweifellos nachteilig sein kann.

    Um zu verhindern, dass sich eine solche Situation über einen längeren Zeitraum hinzieht, hat die Rechtsordnung zu diesem Zweck die traditionell als Erbschaftsinterpellation bekannte Figur geschaffen, die derzeit in Artikel 1005 des Zivilgesetzbuchs geregelt ist. Demnach kann sich jeder Beteiligte, der sein Interesse an der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben nachweisen kann (hier vor allem die übrigen Miterben oder diejenigen, die durch die Ausschlagung des Erben zu Erben werden können), an den Notar wenden, damit dieser dem Angerufenen mitteilt, dass er eine Frist von dreißig Kalendertagen hat, um die Erbschaft schlicht und einfach oder zugunsten des Inventars anzunehmen oder auszuschlagen.

    Diese Interpellation (die traditionell eine gerichtliche Zuständigkeit war, aber durch das Gesetz 15/2015 über die freiwillige Gerichtsbarkeit den Notaren übertragen wurde) wird durch eine notarielle Urkunde durchgeführt, in der angegeben wird, dass, wenn der Wille nicht innerhalb der genannten Frist geäußert wird, davon ausgegangen wird, dass die Erbschaft schlicht und einfach angenommen wurde.

    Der befragte Erbe hat also die angegebene Frist, um seinen Willen zu äußern, und sein Schweigen oder seine Nichtantwort wird als positiv gewertet, da dies, wie soeben ausgeführt, einer reinen Annahme der Erbschaft mit allen sich daraus ergebenden Wirkungen gleichkommt, auf die in den vorhergehenden Fragen bereits hingewiesen wurde.


    Was wird der Gegenstand der Annahme des Erbes sein?

    In der Urkunde über die Annahme und Teilung der Erbschaft müssen die Erben und Vermächtnisnehmer den gesamten Nachlass beschreiben, d. h. die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Pflichten der verstorbenen Person, deren Nachlass der Grund für die Erbschaft ist.

    In der Urkunde sollten daher alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aufgeführt werden, die jeglicher Art und Beschaffenheit sein können, wie z. B. Immobilien, Finanzanlagen, Sichteinlagen, Fahrzeuge, Aktien oder Wertpapiere, Darlehen und Forderungen usw.

    In dieser Urkunde wird eine wirtschaftliche Bewertung aller Nachlassgegenstände vorgenommen, wobei ein gemeinsamer Wert des Nachlasses ermittelt wird, indem alle Vermögenswerte des Nachlasses addiert und der Wert der Verbindlichkeiten abgezogen wird, was als Gesamtwert des Nachlasses oder des Nachlasses bezeichnet wird.


    Wer kann die Teilung der Erbschaft beantragen?

    Wie bereits erwähnt, teilen die Miterben im Wege der Erbteilung den Nachlass unter sich auf und weisen jedem von ihnen die Vermögenswerte, Rechte und Pflichten oder den ihnen entsprechenden Teil davon gemäß den Bestimmungen der entsprechenden Erbschaftsurkunde zu, aus der sich ihre Stellung als Erben oder Vermächtnisnehmer ergibt.

    In Bezug auf die Teilung des Erbes ist zunächst zu klären, wer sie beantragen kann. Diese Frage wird durch die Artikel 1.051 bis 1.055 des Zivilgesetzbuches beantwortet, in denen festgelegt ist, dass kein Miterbe verpflichtet werden kann, bei der Teilung der Erbschaft zu verbleiben, es sei denn, der Erblasser verbietet dies ausdrücklich(und selbst in diesem Fall wird die Teilung durchgeführt, wenn einer der Gründe für das Erlöschen der Partnerschaft eintritt. Siehe hierzu Artikel 1700 ff. des Zivilgesetzbuches). So kann jeder Miterbe, der über sein Vermögen frei verfügen kann, jederzeit die Teilung der Erbschaft beantragen, während sie bei geschäftsunfähigen und abwesenden Personen von deren gesetzlichen Vertretern beantragt werden muss.

    Ebenfalls erwähnenswert sind spezifischere Fragen im Zusammenhang mit der Berechtigung, die Teilung der Erbschaft zu beantragen:

  • siehe
    dass jeder Ehegatte die Teilung der Erbschaft ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten beantragen kann.
  • siehe
    dass die bedingten Erben die Teilung erst dann beantragen können, wenn die Bedingung eingetreten ist. Die anderen Miterben, die nicht unter einer Bedingung stehen, können dies jedoch verlangen, wobei das Recht des Miterben, der unter einer Bedingung steht, für den Fall, dass die Bedingung eintritt, in vollem Umfang gewahrt bleibt.
  • siehe
    Stirbt einer der Miterben, bevor die Teilung vollzogen werden kann, und hat er zwei oder mehr Erben, so reicht es aus, wenn einer von ihnen die Teilung beantragt, wobei jedoch alle mit einer einzigen Vertretung auftreten sollten.

  • Wie wird das Erbe aufgeteilt?

    Die verschiedenen Arten der Erbteilung, d.h. die Art und Weise, wie bestimmt wird, welches Vermögen oder welcher Teil des Vermögens den einzelnen Miterben zusteht:

    1. Zweifelsohne muss zunächst auf die Bestimmungen des Verstorbenen zurückgegriffen werden, dessen Tod den Erbfall auslöst. Dies ist in Artikel 1056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt, der besagt, dass, wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag die Aufteilung seines Vermögens vornimmt, dieses weitergegeben wird, sofern dadurch die legitimen Rechte der Zwangserben nicht beeinträchtigt werden.
    2. Die zweite Möglichkeit, die die Rechtsordnung in diesem Sinne bietet (für den Fall, dass der Erblasser nicht vorgesehen hat, wie sein Erbe verteilt werden soll), ist der Rückgriff auf die Figur des buchhalterischen Erblassers, der die Aufgabe hat, zu bestimmen, welche spezifischen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten den einzelnen Miterben zugewiesen werden. Dies ist in Artikel 1.057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen, in dem festgelegt ist, dass der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen oder von Todes wegen für die Zeit nach seinem Tod jeder Person, die nicht zu den Miterben gehört, die einfache Befugnis zur Durchführung der Teilung übertragen kann.Wenn dieser Treuhänder nicht im Testament benannt wurde oder die Stelle nicht besetzt ist(z. B. weil die benannte Person verstorben ist), kann der Gerichtsvollzieher oder der Notar auf Antrag von Erben oder Vermächtnisnehmern, die mindestens 50 % des Nachlassvermögens repräsentieren, und unter Anhörung der anderen Beteiligten einen stellvertretenden Treuhänder benennen, der für die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben und Vermächtnisnehmern zuständig ist.
    3. Eine dritte Möglichkeit, die in Artikel 1.058 des Zivilgesetzbuchs vorgesehen ist(und in der Praxis sehr häufig vorkommt), besteht darin, dass sich die Miterben einfach über die Art und Weise der Erbteilung einigen, eine entsprechende Vereinbarung treffen und diese wie vereinbart ausführen. Dies ist nach der oben genannten Vorschrift zulässig, die besagt, dass die Erben, wenn sie volljährig sind und über ihr Vermögen frei verfügen können, das Erbe nach eigenem Gutdünken verteilen können, wenn der Erblasser weder die Teilung vorgenommen noch eine andere Person mit dieser Aufgabe betraut hat (wie in den beiden vorgenannten Fällen).
    4. Schließlich bestimmt Artikel 1.059 des Zivilgesetzbuches, dass für den Fall, dass sich die volljährigen Erben nicht über die Art und Weise der Durchführung der Teilung einigen (d.h. keine Einigung in der Sache erzielen), ihr Recht unberührt bleibt, dieses Recht in der im Gesetz über Zivilprozesse vorgesehenen Weise auszuüben, d.h. sie können ein besonderes gerichtliches Verfahren einleiten, das in den Artikeln 782 bis 789 der oben genannten Verfahrensregel geregelt ist, damit das Gericht über die Teilung der Erbschaft entscheidet.

    In jedem Fall erhält jeder Erbe nach der Aufteilung der Erbschaft durch eines der oben genannten Mittel das ausschließliche Eigentum an den ihm zugewiesenen Vermögenswerten (Artikel 1.068 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), womit die mit dem Tod des Verstorbenen begonnene Phase der Zwischeneigentümerschaft beendet wird, da alle seine Vermögenswerte, Rechte und Pflichten, die leer geblieben sind, endgültig einem neuen Eigentümer zugewiesen werden, wodurch die Kontinuität der Eigentumsverhältnisse und die erforderliche Rechtssicherheit in der Gesellschaft gewährleistet werden.


    Wie wird die Annahme und Aufteilung von Erbschaften besteuert?

    Die Besteuerung von Erbschaftsannahmen und Erbteilungen ist zweifellos eine der Fragen, die den Erben oder Vermächtnisnehmern am meisten Sorgen bereitet.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese direkte Steuer vom Staat durch das Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember 1987 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer geregelt wird. Diese Steuer wird jedoch von den Autonomen Gemeinschaften erhoben, die dazu spezielle Vorschriften entwickelt haben, die im Fall von Katalonien, der Autonomen Gemeinschaft, in der ich als Notar tätig bin, im Gesetz 19/2010 vom 7. Juni über die Regelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu finden sind.

    Der Steuertatbestand dieser Steuer ist der Erwerb von Gütern und Rechten durch Erbschaft, Vermächtnis oder einen anderen Erbschaftstitel (Artikel 1 der genannten staatlichen Verordnung), und die Steuerpflichtigen sind die Rechtsnachfolger (Erben oder Vermächtnisnehmer) im Falle von Erwerben von Todes wegen, wie die in diesem Abschnitt untersuchten Erbschaften.

    In Bezug auf die Bemessungsgrundlage(der Gesamtbetrag, auf den die Steuer erhoben wird) ist darauf hinzuweisen, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der tatsächliche Wert aller Vermögenswerte und Rechte, aus denen sich die Erbschaft zusammensetzt, addiert werden muss, zu dem der Wert des Hausrats hinzugezählt werden muss(der mit 3 % der Summe der angegebenen Vermögenswerte bewertet wird) , und auch der Betrag der Schulden und Erbschaftskosten, die den Wert der Erbschaft verringern, abgezogen werden muss. Das Ergebnis all dieser Vorgänge wird als Nettonachlass bezeichnet, der wiederum auf die verschiedenen Miterben und Vermächtnisnehmer (falls vorhanden) aufgeteilt werden muss, woraufhin sich unter Hinzurechnung der für die Lebensversicherung des Verstorbenen erhaltenen Beträge (ebenfalls falls vorhanden) die Steuerbemessungsgrundlage jedes Steuerpflichtigen (d. h. jedes Miterben oder Vermächtnisnehmers) ergibt.

    Sobald die Steuerbemessungsgrundlage feststeht, wird eine Reihe von Ermäßigungen auf sie angewandt (die in jeder Autonomen Gemeinschaft unterschiedlich sind), die als Werte berechnet werden, die den Betrag der Steuerbemessungsgrundlage verringern. Nach geltendem Recht gibt es eine Vielzahl von Ermäßigungen, z. B. für familiäre Beziehungen, Behinderung, Erwerb des Hauptwohnsitzes des Steuerpflichtigen usw.

    Nach Abzug der vorgenannten Ermäßigungen von der Steuerbemessungsgrundlage ergibt sich somit die Steuerbemessungsgrundlage, auf die der zu diesem Zeitpunkt geltende Steuersatz angewendet wird. Danach folgt die Bruttosteuerschuld, auf die der Multiplikationskoeffizient angewendet werden muss, um die Steuerschuld zu erhalten.

    Schließlich werden je nach Verwandtschaftsgrad eine Reihe von Freibeträgen auf die Steuerschuld angewandt, z. B. 99 % bei Ehegatten (für die übrigen Fälle siehe die in den Steuervorschriften festgelegten Tabellen).

    Ein praktisches Beispiel: Don Pedro (verstorben) stirbt ohne Frau und mit zwei erwachsenen Kindern (Carlos und Juan). Don Pedro besaß zwei Immobilien (seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Wert von 1.000.000 Euro und sein Sommerhaus im Wert von 500.000 Euro). Außerdem verfügte er zum Zeitpunkt seines Todes über mehrere Bankkonten mit einem Guthaben von weiteren 500.000 Euro. Mit anderen Worten: Das Gesamtvermögen beträgt 2.000.000 Euro. Er hat keine Schulden. Wenn wir die 3 % des Hausrats berechnen, müssten wir den Betrag von 60.000 Euro zum Nachlass hinzufügen. Das Nettovermögen oder die Bemessungsgrundlage für die Steuer beträgt daher 2.060.000 Euro. Don Pedro besaß die katalanische Staatsbürgerschaft und machte ein Testament zugunsten seiner beiden Söhne zu gleichen Teilen. Das bedeutet, dass jedem Sohn ein Wert von 1.030.000 Euro zugesprochen wird bzw. entspricht. Auf diesen jedem Sohn entsprechenden Betrag sind die Abschläge anzuwenden, die in diesem Fall für die Verwandtschaft (jeweils -100.000 Euro) und für den gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen (jeweils -250.000 Euro) gelten. Das zu versteuernde Nettoeinkommen eines jeden Erben würde also 680.000 Euro betragen. Auf diese Basis muss die von der Autonomen Gemeinschaft festgelegte Quote angewandt werden, im Fall von Katalonien also 57.000 Euro für jedes Kind für die ersten 400.000 Euro. Und die Differenz bis zu 680.000 Euro, also 280.000 Euro, würde mit 24 % besteuert werden. Für jedes Kind würde somit eine volle Steuerschuld von 124.200 Euro anfallen. Auf diese Gesamtsteuerschuld muss Folgendes angewandt werden: einerseits der Multiplikationskoeffizient, der das Verhältnis definiert (in diesem Fall x 1). Und zum anderen die Steuererleichterungen (in diesem Fall 83 %). Das bedeutet, dass jedes Kind den Betrag von 20.021,04 Euro für die Erbschaftssteuer zahlen muss. In der Anlage finden Sie ein Beispiel für ein entsprechendes Selbstbewertungsformular.

    Ein praktisches Beispiel: Don Pedro (verstorben) stirbt ohne Frau und mit zwei erwachsenen Kindern (Carlos und Juan). Don Pedro besaß zwei Immobilien (seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Wert von 1.000.000 Euro und sein Sommerhaus im Wert von 500.000 Euro). Außerdem verfügte er zum Zeitpunkt seines Todes über mehrere Bankkonten mit einem Guthaben von weiteren 500.000 Euro. Mit anderen Worten: Das Gesamtvermögen beträgt 2.000.000 Euro. Er hat keine Schulden. Wenn wir die 3 % des Hausrats berechnen, müssten wir den Betrag von 60.000 Euro zum Nachlass hinzufügen. Das Nettovermögen oder die Bemessungsgrundlage für die Steuer beträgt daher 2.060.000 Euro. Don Pedro besaß die katalanische Staatsbürgerschaft und machte ein Testament zugunsten seiner beiden Söhne zu gleichen Teilen. Das bedeutet, dass jedem Sohn ein Wert von 1.030.000 Euro zugesprochen wird bzw. entspricht. Auf diesen jedem Sohn entsprechenden Betrag sind die Abschläge anzuwenden, die in diesem Fall für die Verwandtschaft (jeweils -100.000 Euro) und für den gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen (jeweils -250.000 Euro) gelten. Das zu versteuernde Nettoeinkommen eines jeden Erben würde also 680.000 Euro betragen. Auf diese Basis muss die von der Autonomen Gemeinschaft festgelegte Quote angewandt werden, im Fall von Katalonien also 57.000 Euro für jedes Kind für die ersten 400.000 Euro. Und die Differenz bis zu 680.000 Euro, also 280.000 Euro, würde mit 24 % besteuert werden. Für jedes Kind würde somit eine volle Steuerschuld von 124.200 Euro anfallen. Auf diese Gesamtsteuerschuld muss Folgendes angewandt werden: einerseits der Multiplikationskoeffizient, der das Verhältnis definiert (in diesem Fall x 1). Und zum anderen die Steuererleichterungen (in diesem Fall 83 %). Das bedeutet, dass jedes Kind eine Erbschaftssteuer von 20.021,04 Euro zu zahlen hat.

    In jedem Fall sollten die Steuerpflichtigen auch bedenken , dass die Frist für die Erklärung des Erwerbs der Erbschaft sechs Monate ab dem Todestag beträgt.


    Wie viel kostet die Vollstreckung einer Annahme- und Erbteilungsurkunde?

    Für die notarielle Annahme und Teilung einer Erbschaft gibt es keinen festen Preis. Um die genauen Kosten zu berechnen, müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden:

    • Ein variabler Betrag, der sich nach dem Wert des Nettonachlasses und der Anzahl der vorhandenen Erben und Vermächtnisnehmer mit ihren entsprechenden Zuwendungen berechnet. Kurz gesagt, je höher der Wert der Erbschaft und je größer die Zahl der Begünstigten ist, desto höher sind die Notargebühren.
    • Ein variabler Betrag, der von der Länge des Dokuments und der Anzahl der genehmigten Kopien des Dokuments abhängt, die ausgestellt werden sollen.
    • Die Reisekosten des Notars, wenn sie ausnahmsweise erforderlich sind (18 € pro Stunde).
    • Die entsprechenden Zuschläge für diese Art von Urkunde, wie z. B.: das verwendete Briefmarkenpapier (0,15 € pro Seite) und eventuelle Mitteilungen an die entsprechenden Register.
    • Schließlich ist zu bedenken, dass die Erbringung einer Dienstleistung (auch wenn es sich um eine öffentliche Dienstleistung handelt) mehrwertsteuerpflichtig ist (21 % MwSt.).

    Es ist daher nicht möglich, die Kosten einer Erbschaft im Allgemeinen annähernd zu beziffern. Denn es gibt viele variable Faktoren. Um eine ungefähre Vorstellung davon zu bekommen, werde ich das in der vorherigen Frage genannte Beispiel verwenden, wie die Annahme und Aufteilung einer Erbschaft besteuert wird:

    Ich möchte Sie daran erinnern, dass wir über einen Nachlass von 2.060.000 Euro und zwei Erben sprechen. Unter Berücksichtigung dieser Parameter, der Tatsache, dass diese Art von Dokument und seine Anhänge in der Regel 40 Seiten umfassen, dass der Notar nicht zur Unterzeichnung anreist und dass zwei beglaubigte Ausfertigungen, eine für jeden Erben, ausgestellt werden, belaufen sich die Notargebühren oder die Rechnung auf etwa 2.000 Euro.


    Wie kann ich eine Urkunde über die Annahme und Teilung einer Erbschaft ausstellen?

    Um eine Annahme- und Erbteilungsurkunde auszufertigen, muss man sich lediglich an das Notariat wenden und einen Termin an einem Tag und zu einer Uhrzeit vereinbaren, die den Erblassern passt. Am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit müssen die Erblasser lediglich mit den erforderlichen Unterlagen zum Notar gehen, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des erforderlichen rechtlichen Mindestinhalts sowie der Erwartungen und Bedürfnisse der betreffenden Kunden erstellt wird.

    Um eine Erbschaftsannahme- und Erbteilungsurkunde zu vollziehen , müssen die folgenden Dokumente vorgelegt werden:

    • Sterbeurkunde des Erblassers des Nachlasses.
    • Bescheinigung über das Testament des Verstorbenen (wenn die Erblasser es nicht haben, kann das Notariat es besorgen).
    • Bescheinigung über den Versicherungsschutz im Todesfall (wenn die Erblasser nicht über eine solche Bescheinigung verfügen, kann das Notariat sie besorgen).
    • Der Erbschein des Erblassers, aufgrund dessen die Erbfolge angeordnet werden soll (d. h. eine beglaubigte Abschrift des letzten gültigen Testaments oder gegebenenfalls des Erbvertrags oder der Erbausschlagungserklärung).
    • Gültiger nationaler Personalausweis der Antragsteller.
    • Urkunden über das Vermögen oder die Rechte des Verstorbenen(z. B. Eigentumsurkunden für Immobilien, Gründungsurkunden für Unternehmen, Urkunden über den Kauf und Verkauf von Aktien usw.).
    • Bankbescheinigungen über den Besitz und den Saldo von Konten und Finanzprodukten, die auf den Namen des Verstorbenen lauten (diese Bescheinigungen müssen den Saldo zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen ausweisen).

    Abschließende Schlussfolgerung:

    Im Falle des Todes eines Familienmitglieds müssen die Schritte, die in geordneter und chronologischer Weise zu unternehmen sind, sehr klar sein:

    1. Am wichtigsten ist es, das Dokument zu erhalten, das den gesamten Prozess der Annahme und Teilung einer Erbschaft einleitet, d. h. die Sterbeurkunde des Verstorbenen. Dieses Verfahren muss unbedingt von einem direkten Verwandten durchgeführt werden. Sie kann 24 Stunden nach Eintritt des Todes erlangt werden. Sie kann beim Standesamt des Sterbeortes beantragt werden.
    2. Zusammen mit der Sterbeurkunde muss eine Bescheinigung über das Testament angefordert werden, um zu prüfen, ob der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag hatte oder nicht. Es ist wichtig zu wissen, dass Sie dies selbst tun können oder Sie können das Notariat bitten, dies direkt für Sie zu tun und sich diese Prozedur zu sparen.
    3. Sobald das Testamentszeugnis vorliegt, muss - je nachdem, ob ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt oder nicht - die TESTATSUZESSION oder die INTESTATSUZESSION eröffnet werden. Liegt eine testamentarische Erbfolge vor (weil ein Testament vorhanden ist), muss eine Kopie des Testaments bei dem Notar angefordert werden, der das Testament unterzeichnet hat. Sie können dies auch selbst tun oder direkt beim Notar erledigen lassen. Findet hingegen eine gesetzliche Erbfolge statt (weil kein Testament vorhanden ist), muss die entsprechende Erbenerklärung vor einem Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen verfasst werden.
    4. In beiden Fällen muss der Erbe die Unterlagen über die Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Verstorbenen zusammenstellen. Das heißt, wenn der Verstorbene Immobilien besaß(die Eigentumsurkunden der Immobilie), wenn er oder sie Geld, Aktien, Fonds usw. besaß(die entsprechenden Bankbescheinigungen sollten mit dem Saldo oder Wert zum Zeitpunkt des Todes mitgebracht werden). Wenn es Ausgaben oder Schulden gibt (Rechnung für Beerdigungskosten, Hypothek, Bankbescheinigung über den ausstehenden Betrag usw.). Kurz gesagt, es geht darum, alles zu dokumentieren, was der Verstorbene besaß und was vererbt werden soll.
    5. Es ist wichtig zu wissen, dass es keine Frist für die Annahme und Teilung des Erbes beim Notar gibt. Für die Anmeldung und Zahlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt jedoch eine Frist von 6 Monaten ab dem Tod des Erblassers. Unabhängig davon, ob die Erbschaft beim Notar angenommen worden ist oder nicht.

    Mein persönlicher Rat ist, dass im Falle des Todes eines Verwandten. Sie brauchen nur die Sterbeurkunde und die Unterlagen über den Nachlass des Verstorbenen abzuholen und sich an ein Notariat zu wenden. Das Notariat wird: 1) Sie bittet Sie um die Bescheinigung über das Testament; 2) Sie bittet Sie um eine Kopie des Testaments, falls es eines gibt, oder gegebenenfalls um die Erstellung der entsprechenden Urkunde; 3) Sie erstellt im Voraus einen detaillierten Kostenvoranschlag für alle Ausgaben (Notariat, Steuer, Register usw.); 4) Sie kümmert sich auch nach der Unterzeichnung der Annahme und Teilung der Erbschaft um die Vorlage und Zahlung der Steuer, falls der Kunde dies beantragt, und stellt die entsprechenden Mittel bereit. Kurz gesagt, mit Ausnahme der Sterbeurkunde und der Unterlagen über das Vermögen des Verstorbenen erledigt das Notariat alles auf schnelle und transparente Weise.

    Dezember 2023

    1.- ERBVERZICHT UND GEMEINSAME STELLVERTRETUNG. WENN DIE TESTAMENTARISCHE BEZEICHNUNG DER SUBSTITUTEN GENERISCH IST ("KINDER" ODER "NACHKOMMEN"), GENÜGT DIE EINFACHE ERKLÄRUNG, DASS DIESE NICHT EXISTIEREN, UM DEN VERZICHT UND DIE ANSCHLIESSENDE ENTSCHEIDUNG, WEM ER GILT, ZU FORMALISIEREN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 30. Oktober 2023 (BOE vom 22. November 2023), in der die Generaldirektion den Fall einer Erbschaftsannahme einer Frau, einer verstorbenen Witwe, mit zwei Töchtern behandelt, die in ihrem Testament als Erben zu gleichen Teilen mit gemeinsamer Substitution durch ihre jeweiligen Kinder oder Nachkommen bestimmt wurden. Bei der förmlichen Annahme der Erbschaft verzichtet eine der Schwestern auf das Erbe, und in der Urkunde gibt die verzichtende Schwester lediglich an, dass sie keine Kinder oder Nachkommen hat (ohne dass es dafür einen zuverlässigen Nachweis gibt), so dass der anderen Schwester das gesamte Erbe zugesprochen wird. Der Standesbeamte verweigert die Eintragung, weil er der Ansicht ist, dass das Nichtvorhandensein von Kindern oder Nachkommen nachgewiesen werden muss (durch eine notarielle Urkunde oder durch ein anderes rechtsgültiges Mittel).

    Der bevollmächtigte Notar legte gegen die Einschränkung Einspruch ein, und die Generaldirektion schloss sich dieser Auffassung an und hob den Einschränkungsvermerk auf, indem sie bestätigte, dass, wenn die übliche testamentarische Substitution in allgemeiner Form erfolgt (mit Ausdrücken wie "Kinder" oder "Nachkommen", d. h. ohne Nominativanrede), die bloße Bekundung der Nichtexistenz dieser ausreicht, um den Verzicht und die anschließende Annahme durch den durch diesen Verzicht begünstigten Erben zu formalisieren.

    2.- VERKAUF EINER GEMIETETEN IMMOBILIE. DER VERZICHT DES MIETERS AUF DAS VORKAUFSRECHT MUSS FÜR DIE EINTRAGUNG NICHT VORGELEGT WERDEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 8. November 2023 (BOE vom 30. November 2023), in der die DG einen Fall des Verkaufs von gepachtetem Eigentum (Räumlichkeiten) beschließt, in dessen Urkunde der Notar bescheinigt, dass ihm eine Urkunde vorgelegt wurde, in der der Pächter auf sein vom LAU anerkanntes Recht auf bevorzugten Erwerb verzichtet.

    Der Registerbeamte verweigert die Eintragung mit der Begründung, dass die Einzelheiten und Umstände dieses Verzichts auch ihm gegenüber zuverlässig nachgewiesen werden müssen (durch Vorlage einer Kopie der Verzichtserklärung, deren Bedingungen der Registerbeamte prüfen kann, die Rechtsstellung der Person, die sie ausstellt, usw.). Die Generaldirektion widerruft den Qualifikationsvermerk und ist der Ansicht, dass die Bescheinigung des Notars, dass der Mieter auf sein Vorkaufsrecht verzichtet hat, ausreicht, da das Gesetz dem Registerführer keine Befugnis zur Qualifizierung der Einzelheiten dieses Verzichts einräumt.

    3.- IN KATALONIEN KANN DER VORERBE SELBST ÜBER DAS VORVERMÄCHTNISVERMÖGEN VERFÜGEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DG de Dret, Entitats Jurídiques i Mediació de Catalunya vom 27. Oktober 2023 (DOGC vom 8. November 2023), die einen Fall der Annahme einer Erbschaft mit mehreren Miterben regelt, in dem einer von ihnen, der zudem Vorerbe einer Immobilie ist, seinen Teil der Erbschaft annimmt und sich selbst einseitig diese Immobilie zuspricht, die den Vorerben bildet. Das Grundbuchamt verweigert die Eintragung mit der Begründung, dass für die Wirksamkeit der Zuwendung die Zustimmung aller Erben erforderlich sei.

    Der bevollmächtigte Notar legte Einspruch ein, und die Generaldirektion schloss sich ihm an und widerrief den Berechtigungsvermerk, wobei sie daran erinnerte, dass der Vermächtnisnehmer nach dem CCCat (Art. 427-22) das Vermächtnis selbst in Besitz nehmen kann, wenn es sich um ein Vorvermächtnis handelt.

    4.- KAUF UND VERKAUF MIT AUFLÖSENDER BEDINGUNG IN KATALONIEN. AUSLEGUNG DER PROZENTSÄTZE DER NICHTZAHLUNG, DIE FÜR DIE BEENDIGUNG DES VERTRAGS ERFORDERLICH SIND:

    Beigefügt (HIER) der Beschluss der DG de Dret, Entitats Jurídiques i Mediació de Catalunya vom 10. November 2023 (DOGC vom 1. Dezember 2023), mit dem ein Fall im Zusammenhang mit einer Kaufvertragsauflösung gemäß einer vereinbarten und eingetragenen auflösenden Bedingung aufgrund der Nichtzahlung von geschuldeten Beträgen gelöst wird.

    In diesem Fall stellt die Generaldirektion die korrekte Auslegung von Artikel 621-54 CCCat fest, wonach es für die Beendigung des Kaufvertrags wegen Nichtzahlung der gestundeten Beträge (damit die Verkäufer das Eigentum an der Immobilie zurückerhalten) erforderlich ist, dass die unbezahlten Beträge 15 % des Gesamtpreises (Gesamtpreis des Kaufvertrags) übersteigen, so dass eine Beendigung des Kaufvertrags erst möglich ist, wenn die unbezahlten Beträge 15 % des Gesamtkaufpreises übersteigen.

    5.- SIND DIE BESCHLÜSSE EINER HAUPTVERSAMMLUNG, AN DER DIE GESCHÄFTSFÜHRER NICHT TEILNEHMEN, EINTRAGUNGSFÄHIG:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 15. November 2023 (BOE vom 4. Dezember 2023), in der die DG den Fall einer Hauptversammlung beschließt, an der die Geschäftsführer der Gesellschaft nicht teilnehmen.

    Der Handelsregisterbeamte verweigert die Eintragung der mit dieser Begründung gefassten Beschlüsse unter Berufung auf Artikel 180 des LSC ("die Verwaltungsratsmitglieder müssen an den Hauptversammlungen teilnehmen"). Der Notar legte gegen diese Einschränkung Berufung ein, und die Generaldirektion schloss sich dieser Auffassung an und bestätigte, dass die Nichtteilnahme des Verwaltungsorgans an der Generalversammlung kein Grund für die Nichtigkeit derselben ist, sondern gegebenenfalls die Haftung der Verwalter gemäß Artikel 236 LSC auslöst.

    6.- NOTARIELLES SITZUNGSPROTOKOLL. UM DEN VORBEUGENDEN VERMERK IM HANDELSREGISTER EINTRAGEN ZU KÖNNEN, MUSS NACHGEWIESEN WERDEN, DASS DER NOTARIELLE ANTRAG BEI DEN VERWALTERN GESTELLT WURDE:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 14. November 2023 (BOE vom 4. Dezember 2023), in der die GD einen Fall der Ablehnung der präventiven Eintragung eines Antrags auf ein notarielles Protokoll einer Versammlung in das Handelsregister beschließt. Es handelt sich um einen Fall, in dem ein Aktionär die Erstellung eines notariellen Protokolls einer Hauptversammlung wünscht und zu diesem Zweck eine E-Mail an den Vorstandsvorsitzenden sendet, der dies beantragt und bejaht. Der Aktionär versucht, auf der Grundlage dieser E-Mail eine präventive Eintragung im Handelsregister zu erwirken, was der Registerbeamte mit der Begründung ablehnt, dass die Eintragung der präventiven Eintragung nur dann möglich ist, wenn der notarielle Antrag den Verwaltern vorgelegt wird.

    Die Generaldirektion bestätigt den Qualifikationsvermerk und erinnert daran, dass für den beantragten Präventivvermerk der Nachweis erbracht werden muss , dass die notarielle Ladung der Verwalter erfolgt ist (Art. 104.1 RRM).

    7.- VERKAUF VON EIGENTUM DURCH DIE RELIGIÖSE KONGREGATION:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 23. Oktober 2023 (BOE vom 22. November 2023), die in diesem Fall von Übertragungen nützlich sein kann, da sie die Rechtsvorschriften und Unterlagen, die für die Formalisierung des Verkaufs einer Immobilie, die einer religiösen Kongregation gehört, erforderlich sind, zusammenfasst und im Detail analysiert.

    8.- AUFZUG ZUR ÖFFENTLICHEN URKUNDE DES VOM FRÜHEREN REGISTRANTEN UNTERZEICHNETEN MIETVERTRAGS:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 2. Oktober 2023 (BOE vom 2. November 2023), in der die GD eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung einer Urkunde über die Umwandlung eines Pachtvertrags in eine öffentliche Urkunde beschließt.

    Mietvertrag, der zwischen dem früheren eingetragenen Eigentümer (als Vermieter) und einem Mieter abgeschlossen wird. Der Eigentümer zahlt das Hypothekendarlehen für die vermietete Immobilie nicht und die Immobilie wird schließlich zwangsversteigert, wobei die Immobilie an einen Dritten vergeben wird, zu dessen Gunsten die Immobilie derzeit eingetragen ist. Bei dieser Zwangsvollstreckung weiß der neue Eigentümer, dem die Immobilie zugesprochen wird, dass sie verpachtet ist, und der Zuschlag wird in einem gerichtlichen Verfahren erteilt, das die Rechte des besagten Pächters schützt. Anschließend versucht der Pächter, sein Recht anzumelden, und das Register lehnt dies wegen fehlender Sukzessivität (Art. 20 LH) ab, d. h. die Person, die den Pachtvertrag als Verpächter unterzeichnet hat, stimmt nicht mit dem derzeit eingetragenen Eigentümer überein.

    Die Generaldirektion widerruft diese Einschränkung, da sie diesen Fall als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz betrachtet, da in dem Zwangsversteigerungsverfahren, an dem der derzeitige eingetragene Eigentümer beteiligt war, das Recht des Mieters, die Immobilie zu nutzen, gewahrt wurde.

    9.- HORIZONTALES EIGENTUM. DER RICHTIGE WEG IST DIE VEREINBARUNG ÜBER DIE BEEINTRÄCHTIGUNG UND DIE UMWANDLUNG IN EIN GEMEINSAMES ELEMENT:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 14. November 2023 (BOE vom 4. Dezember 2023), in der die Generaldirektion über eine Beschwerde entscheidet, die gegen die Ablehnung der Eintragung einer Urkunde über die Abtrennung eines privaten Teils und den anschließenden Verkauf zugunsten der Eigentümergemeinschaft (um ihn anschließend in einen gemeinsamen Teil des horizontalen Eigentums umzuwandeln) eingelegt wurde.

    Die Generaldirektion bestätigt den Mangel und sagt uns kurz gesagt, dass, wenn wir etwas Privates in ein gemeinschaftliches Element umwandeln wollen, der korrekte Weg nicht sein Verkauf zugunsten der Gemeinschaft ist, sondern seine Gestaltung als gemeinschaftliches Element, unter Änderung der Beschreibung des Gebäudes und mit einstimmiger Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, da dies den konstitutiven Titel betrifft.

    10.- NEUE FUNKTIONALITÄTEN IN DER ELEKTRONISCHEN ZENTRALE DER STEUERBEHÖRDE VON KATALONIEN:

    Die neuen Funktionalitäten sind zusammengefasst (HIER) und Verbesserungen in der elektronischen Zentrale des ATC:

    Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer (ITPAJD ): Neue Funktionen wurden in die Online-Formulare für die Formulare 600 und 620 sowie in das Hilfsprogramm für die Formulare 650 und 660 aufgenommen:

    • Anpassungen des telematischen Formulars 600 des ITPAJD, um ausländische Überweiser ohne NIF bei Transaktionen zum DRG-Satz zuzulassen (dingliche Garantie- und Darlehensrechte).
    • Anpassungen des Telematikformulars 620, Verkauf und Kauf bestimmter gebrauchter Fahrzeuge, um die Selbstauskunft zu exportieren und die Daten wiederherzustellen, wenn es mehr als einen Käufer gibt, im Falle des Kaufs eines Bootes, und um die Typen von Wohnmobilen getrennt auszuweisen.

    In Bezug auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ISD):

    • Anpassungen des Unterstützungsprogramms der Vererbungsmodalität zur Einführung von Giro- oder Sparkontoeinlagen im IBAN-Format.

    Ebenso wurde die automatische Aufnahme der öffentlichen Urkunde in die Selbstveranlagungsakten der ITPAJD (Formular 600) und der ISD (Formulare 650, 651 und 653) eingeführt . Daher ist es nicht mehr notwendig, dass der Bürger die öffentliche Urkunde vorlegt, wenn das Notariat zuvor die informative Erklärung des Notars an die katalanische Steuerbehörde geschickt hat.

    11.- LCI-PROTOKOLL. ES IST NOTWENDIG, DEN KUNDEN ZU FRAGEN, WIE ER SEINE ZUKÜNFTIGEN GENEHMIGTEN KOPIEN SOWOHL DES HYPOTHEKENDARLEHENS ALS AUCH DES KAUFS UND VERKAUFS HABEN MÖCHTE:

    Beigefügt (HIER) Vermerk des Vorstands der Notarkammer von Katalonien, in dem als Antwort auf eine in mehreren Notariaten eingegangene Mitteilung der Bank ING (mit der Bitte, alle Kopien ihrer CV + PH-Urkunden in elektronischem Format auszustellen) darauf hingewiesen wird, dass bei CV + PH-Urkunden der Käufer (der die Urkunde bezahlt) das Format der von ihm genehmigten Kopien (auf Papier oder elektronisch) wählen muss.

    Zu diesem Zweck ist es empfehlenswert, den Kunden in der Vor-LKI-Akte nach dieser Frage zu fragen, sie in der Akte zu vermerken und je nach Wunsch des Kunden die Kopie in der vom Erwerber gewünschten Form auszustellen.

    12.- ANWEISUNG FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG VON IMMOBILIENWERTEN 2024:

    Beigefügt (HIER) die Anweisung zur Überprüfung der Immobilienwerte der Steuerbehörde von Katalonien für steuerpflichtige Ereignisse (ITP, Erbschaften und Schenkungen) für das Jahr 2024.

    Es sei daran erinnert, dass diese Tabelle von entscheidender Bedeutung ist, wenn der Katasterreferenzwert der betreffenden Immobilie nicht vorliegt. In erster Linie muss immer der Referenzwert für steuerliche Zwecke berücksichtigt werden. Liegt dieser nicht vor, wird die Tabelle weiterhin auf die herkömmliche Weise verwendet. Der Katasterwert wird mit dem entsprechenden Multiplikationskoeffizienten multipliziert, um den steuerlichen Mindestwert zu erhalten.

    13. HORIZONTALES EIGENTUM UND ABTRENNUNG / TEILUNG EINES PRIVATEN ELEMENTES. WENN DIE SATZUNG DIES ZULÄSST, GENEHMIGT SIE IMPLIZIT AUCH DIE NOTWENDIGEN ARBEITEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHME:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 2. November 2023 (BOE vom 30. November 2023), in der die DG einen Fall im Zusammenhang mit der Abtrennung von Räumlichkeiten löst und feststellt, dass, wenn der konstitutive Titel des horizontalen Eigentums die Möglichkeit vorsieht, private Elemente abzutrennen oder zu teilen, ohne dass eine kollektive Vereinbarung der Eigentümerversammlung erforderlich ist, er implizit die Arbeiten und Änderungen genehmigt, die diese Abtrennung erfordert, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche gegenteilige Klausel.

    14.- VERÄUSSERUNG DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES DER FAMILIE. IST DIE ZUSTIMMUNG BEIDER EHEGATTEN ERFORDERLICH, AUCH BEI AUSLÄNDERN:

    Beigefügt (HIER) der Beschluss der DGSJFP vom 25. Oktober 2023 (BOE vom 22. November 2023), in dem die DG einen Fall der Veräußerung einer einem Ausländer gehörenden Immobilie löst und feststellt, dass die Anwendung des Artikels 1320 CC (und damit seines Gegenstücks im katalanischen Zivilgesetzbuch) bezüglich der Notwendigkeit der Zustimmung beider Ehegatten zur Veräußerung des gewöhnlichen Familienwohnsitzes unabhängig von den Bestimmungen des Gesetzes über den ehelichen Güterstand ist und gemäß der Verordnung vom 24. Juni 2016 auch auf ausländische Ehen anzuwenden ist.

    15.- WICHTIGE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DER VOM ERBLASSER VORGENOMMENEN TEILUNG UND DEN TEILUNGSVORSCHRIFTEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 27. Oktober 2023 (BOE vom 22. November 2023), in der die DG einen Fall im Zusammenhang mit einer Erbschaftsannahmeurkunde und Erbschaftszuweisungen löst, in dem sie in Zusammenfassung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in dieser Angelegenheit die wichtige Unterscheidung zwischen einer im Testament selbst vorgenommenen Teilung und den bloßen "Teilungsregeln" klarstellt.

    Das Zentrum weist darauf hin, dass es sich um eine echte testamentarische Teilung handelt, wenn der Erblasser alle Teilungshandlungen (Inventarisierung, Schätzung, Liquidation und Zuteilung der Lose) durchführt. Beschränkt sich der Erblasser hingegen darauf, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen, dass jedem Erben zum Zeitpunkt der Teilung bestimmte Vermögenswerte zur Abgeltung seines Vermögens zugeteilt werden sollen, handelt es sich um eine reine Teilungsregelung.

    November 2023

    1.- SEHR VORSICHTIG SEIN. FEHLER IM NOTARIAT, DIE ZU EINER ZIVILRECHTLICHEN HAFTUNG FÜHREN:

    Beigefügt (HIER) eine Mitteilung des Generalrats der Notare, in der die wichtigsten Schadensfälle aufgeführt sind, mit denen sich die Haftpflichtversicherung für Notare im Falle von Fahrlässigkeit, Fehlern oder beruflichem Fehlverhalten befassen muss. Nachstehend sind einige herausragende Beispiele aufgeführt:

    • Verschiedene Beschwerden über autorisierte Dokumente bei Personen mit eingeschränktem Geistesvermögen. Äußerste Vorsicht ist geboten bei älteren Personen mit Anzeichen einer kognitiven Beeinträchtigung, die entmündigt sind/bei denen Unterstützungsmaßnahmen für die Ausübung der Rechtsfähigkeit ergriffen wurden, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen usw.  
    • Identitätsdiebstahl. Seien Sie äußerst sorgfältig bei der Überprüfung der Identität der Person mit ihrem DNI / NIE / Passfoto, etc.
    • Überprüfung von Hypothekenbelastungen. Seien Sie besonders vorsichtig bei Hypotheken, die zwar wirtschaftlich gelöscht, aber nicht eingetragen wurden. Verlangen Sie den Nachweis, dass das gesicherte Darlehen zurückgezahlt wurde.

    2.- NEUE ERINNERUNG. NEUE ENTWICKLUNGEN BEI DEN AUSLANDSINVESTITIONEN:

    Beigefügt (HIER) ein OCP-Informationsblatt mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen des Königlichen Dekrets 571/2023 über Auslandsinvestitionen. Als Auslandsinvestitionen gelten die folgenden:

    Ausländische Investitionen in Spanien:

    • Beteiligung eines NICHT-RESIDENTEN an spanischen Unternehmen mit mehr als 10 % des Aktienkapitals.
    • Erwerb von Immobilien in Spanien durch NICHT-RESIDENTEN im Wert von mehr als 500.000 Euro.
    • Falls die für die Investition verwendeten Mittel aus nicht kooperativen Ländern stammen, ist eine vorherige Erklärung erforderlich. Die Verfügung vom 9. Februar 2023 (HIER) enthält die Liste der nicht-kooperativen Länder.

    Spanische Investitionen im Ausland:

    • Beteiligungen am Kapital gebietsfremder Unternehmen, die 10 % des Aktienkapitals übersteigen.
    • Erwerb von im Ausland gelegenen Immobilien für mehr als 300.000 Euro.
    • Handelt es sich bei dem Bestimmungsort der Investition um ein nicht kooperatives Land, ist ebenfalls eine vorherige Anmeldung erforderlich.

    Pflichten des Notars:

    • Mit dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses wird der Notar verpflichtet sein, die Informationen über ausländische Investitionen an den Allgemeinen Notarrat zu übermitteln.
    • In der Übergangszeit erfolgt die Online-Einreichung der Steuererklärung über AFORIX.
    • Die Verpflichtung des Notars, der Generaldirektion für internationalen Handel und Investitionen im Januar und Juli eines jeden Jahres schriftlich eine Liste der Transaktionen zu übermitteln, die während des vorangegangenen Halbjahres als Auslandsinvestitionen betrachtet wurden und für die der Notar nicht aufgefordert wurde, eine entsprechende Erklärung abzugeben, bleibt in Kraft.

    3.- ES IST MÖGLICH, IN EINEM HORIZONTAL GETEILTEN GEBÄUDE EINE TEILFERTIGSTELLUNG ZU MELDEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 19. September 2023 (BOE vom 26. Oktober 2023), in der die DG den Fall eines Gebäudes mit mehreren horizontal unterteilten Stockwerken behandelt, bei dem das Ende der Arbeiten nur für einen Teil der Stockwerke erklärt wird (nämlich für das Erdgeschoss und das erste Stockwerk, nicht für die übrigen Stockwerke).

    In diesem Fall akzeptiert die Generaldirektion dies und stellt fest, dass es kein Problem darstellt, wenn der Nachweis der Fertigstellung teilweise, nach Phasen und sogar nach Stockwerken erfolgt, da es in der Praxis vorkommen kann, dass einige Elemente nicht fertiggestellt sind, ohne dass dies die Eintragung der Fertigstellung anderer Elemente behindert, solange dies ordnungsgemäß bestätigt wird.

    4. DIE TEILUNG DER ERBSCHAFT DURCH DEN BUCHFÜHRENDEN TEILER. VORSICHT VOR INTERESSENKONFLIKTEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 5. September 2023 (BOE vom 25. Oktober 2023), in der die DG feststellt, dass sich die accountant-partidora in einer Annahme-, Teilungs- und Erbauseinandersetzungsurkunde nicht auf die reine Teilung beschränkt hat und in den Auseinandersetzungen dispositive Funktionen ausgeübt hat, die das Eingreifen der Erben erfordern.

    Darüber hinaus besteht ein Interessenkonflikt zwischen zwei geschwisterlichen Miterben, da einer der beiden der Vormund des anderen ist und daher seine gesetzliche Vertretung ausübt. Da beide an der Erbschaft interessiert sind und einer von ihnen von seinem Bruder gesetzlich vertreten wird, besteht ein Interessenkonflikt, und in diesem Fall ist die Einschaltung eines Pflichtverteidigers erforderlich.

    5.- VERKAUF EINES PARKPLATZES AUF EINEM UNGETEILTEN GRUNDSTÜCK. IST EINE GENAUE BESCHREIBUNG DES PARKPLATZES ERFORDERLICH:

    Beigefügt (HIER) der Beschluss der DGSJFP vom 28. Juli 2023 (BOE vom 12. Oktober 2023), in dem die DG einen Fall des Verkaufs eines ungeteilten Anteils (1,329 %) an einer Immobilie, die für Parkplätze bestimmt war, löst. Die Urkunde enthielt die Beschreibung des eingetragenen Grundstücks als Ganzes (bestehend aus dem Kellergeschoss eines Gebäudes, das für Parkplätze und Lagerräume genutzt wird), nicht aber die Beschreibung des spezifischen Parkplatzes, dessen ausschließliche Nutzung dem ungeteilten Anteil des übertragenen Grundstücks zugewiesen wurde.

    Die Generaldirektion hält es in Übereinstimmung mit dem Kanzler für erforderlich, dass in der Verkaufsurkunde die Grenzen und die Fläche des zu übertragenden Parkplatzes genau beschrieben werden.

    6.- GRUNDBUCHAMT UND GESETZ 11/2023. NEUE FRISTEN FÜR DIE QUALIFIZIERUNG VON DOKUMENTEN:

    Beigefügt (HIER) der Beschluss der DGSJFP vom 7. Juli 2023 (BOE vom 15. August 2023), mit dem der Zeitplan für die Umsetzung des Gesetzes 11/2023 über die Digitalisierung von Registerhandlungen genehmigt wird. Dieses Gesetz schreibt die elektronische Signatur aller Registereinträge und Dokumente sowie die Führung eines Protokolls in elektronischer Form vor. Der genannte Beschluss enthält zwei Anhänge mit einem Zeitplan für die Einführung der elektronischen Signatur in jedem der Grundbuchämter Spaniens und verlängert die übliche Frist für die Qualifizierung der Register von 15 auf 30 Arbeitstage, und zwar für einen Zeitraum von einem Monat ab dem Datum, an dem die Einführung des digitalen Verfahrens beginnt.

    Der Zusammenfassung ist der Beschluss mit den Anlagen beigefügt, die die jeweiligen Starttermine der Einführungsphase der elektronischen Signatur enthalten, so dass alle Notariatsangestellten diese einsehen und beachten können, dass innerhalb eines Monats nach diesem Termin die Qualifikationsfrist nicht wie üblich 15 Tage, sondern 30 Tage beträgt.

    Die Bedeutung dieser Konsultation liegt in der Tatsache, dass die Löschung von Hypotheken, die in allen Registern Spaniens eingetragen sind, erlaubt ist, und jedes von ihnen hat ein geplantes Datum für die Umsetzung dieser elektronischen Signatur!

    7. DIE ZIVILRECHTLICHE NACHBARSCHAFT UND IHRE BEWEISSCHWIERIGKEITEN. DER IN DER URKUNDE ENTHALTENEN ERKLÄRUNG MUSS GROSSE BEDEUTUNG BEIGEMESSEN WERDEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 3. Oktober 2023 (BOE vom 2. November 2023), in der die DG einen Fall zum Nachweis des zivilen Wohnsitzes einer verstorbenen Person und dessen Bedeutung für die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts löst.

    In diesem Fall hat die Verstorbene in ihrem Testament angegeben, dass sie das bürgerliche Recht besaß. Ihr Erbe (Ehemann) gibt jedoch bei der Annahme der Erbschaft in der besagten Annahmeurkunde an, dass der Personenstand der Verstorbenen der von Ibiza war, und auf dieser Grundlage wird ihm die gesamte Erbschaft zugesprochen (im Gegensatz dazu wären bei einem gemeinsamen Personenstand, da die Verstorbene keine Nachkommen hatte, aber lebende aufsteigende Nachkommen, diese legitimiert). Als die Urkunde über die Annahme der Erbschaft zur Eintragung vorgelegt wurde, verweigerte der Standesbeamte die Eintragung mit der Begründung, dass die von der Erblasserin in ihrem Testament abgegebene Erklärung über den gemeinsamen Familienstand Vorrang habe.

    Die Generaldirektion ist in Übereinstimmung mit der Kanzlei der Ansicht, dass der Nachweis des Personenstands sehr schwierig ist (außer in den Fällen, in denen die ausdrückliche Erklärung im Personenstandsregister eingetragen ist). Daher muss im Zweifelsfall die vor einem Notar abgegebene Erklärung des Betroffenen (da sie nach ordnungsgemäßer Belehrung durch den Notar abgegeben wurde) Vorrang vor dem haben, was sich aus außergerichtlichen Dokumenten ergeben kann (z. B. einer Volkszählungsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Person seit mehr als zehn Jahren an dieser Adresse gemeldet ist), da der administrative Wohnsitz nicht immer mit der tatsächlichen Adresse übereinstimmt (die den zivilrechtlichen Wohnsitz bestimmt).

    8.- EIN VORSTANDSMITGLIED, DESSEN AMTSZEIT ABGELAUFEN IST, KANN EINE HAUPTVERSAMMLUNG EINBERUFEN, UM DAS VERWALTUNGSORGAN ZU ERNEUERN UND DEN JAHRESABSCHLUSS VORZULEGEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 31. Oktober 2023 (BOE vom 21. November 2023), in der die DG beschließt, dass die von einem Direktor mit abgelaufenem Amt einberufene Generalversammlung gültig ist, sofern diese Generalversammlung einberufen wird, um das Verwaltungsorgan zu erneuern und die Jahresabschlüsse mehrerer Geschäftsjahre zu genehmigen, um so die Schließung des Grundbuchamtes zu überwinden.

    9.- PRÄVENTIVE BEFUGNISSE UND INTERREGIONALE ASPEKTE:

    Im Folgenden finden Sie eine kurze Zusammenfassung eines Papiers über präventive Befugnisse und Aspekte, die im Bereich des interregionalen Rechts zu berücksichtigen sind:

    • Großer Nutzen der Vorsorgevollmacht: Sie erspart der Familie die Inanspruchnahme gerichtlicher Unterstützungsmaßnahmen (deren Einrichtung mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt, zuzüglich der Kosten für Anwälte usw.).
    • Demnächst wird es möglich sein, die Gültigkeit dieser Vollmachten telematisch beim Standesamt abzufragen. Vorsicht ist geboten, wenn ein Bevollmächtigter zu einem Notar geht, um eine dieser Vollmachten zu unterzeichnen.
    • Zweifel am anwendbaren Recht, wenn ein Klient ein Notariat aufsucht, um eine Vollmacht zu unterzeichnen: Wir müssen immer auf das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 9.6 Cc) zurückgreifen, um die Vollmacht nach dem CCCat oder dem Cc zu begründen.
    • Denken Sie immer daran, auf Wunsch des Mandanten die Klausel aufzunehmen (oder nicht), ob für dieselben Handlungen, für die der Vormund eine gerichtliche Genehmigung benötigt, eine solche erforderlich ist.
    • In Katalonien wird es in den kommenden Monaten bedeutende Entwicklungen in diesem Bereich geben, da der Gesetzesentwurf zur Reform des Buches II des katalanischen Zivilgesetzbuches zu diesem Thema bald als Gesetzesvorlage ins Parlament eingebracht wird, so dass es, wenn er normal bearbeitet wird, in einigen Monaten neue Regelungen in diesem Bereich mit sehr tiefgreifenden Änderungen geben wird, die wir prüfen müssen, um die Urkunden anzupassen.

    10.- GESETZ 11/2023. DIGITALISIERUNG VON URKUNDEN- UND REGISTRAKTEN (ELEKTRONISCHES PROTOKOLL, VIDEO-SIGNATUREN und AUTORISIERTE ELEKTRONISCHE KOPIEN):

    Anbei finden Sie einen Artikel aus unserem BLOG der die 10 wichtigsten Punkte des Inkrafttretens des Gesetzes 11/2023 zusammenfasst (HIER).

    Drei wesentliche Veränderungen werden unser tägliches Leben beeinflussen:

    • Die erste ist die Hinterlegung aller unterzeichneten Dokumente im elektronischen Büro des Notars, das ein getreues Abbild des Papierdokuments ist (Matrix, Vereinigungen, Diligenzen und Notizen).
    • Die zweite wichtige Neuerung ist die Möglichkeit, bestimmte Arten von Dokumenten mit einem digitalen Zertifikat per Video zu unterzeichnen, sobald sich der Bürger auf dem Notarportal registriert hat;
    • und schließlich die Erstellung elektronischer autorisierter Kopien, die das Papier bei gleicher Wirksamkeit und Gültigkeit ersetzen.  

    Nach 21 Tagen der Umsetzung sind wir auf die folgende Kasuistik gestoßen:

    ÜBER DAS NOTARIATSPORTAL (PNC):

    • Bürger, die ein Verfahren durchführen möchten, müssen das Formular ausfüllen und ihre Mobiltelefon- und Kontakt-E-Mail-Adresse bestätigen. Das Verfahren ist einfach und wird durch Hochladen des Identitätsdokuments auf die Plattform abgeschlossen. Wir haben es validiert und es funktioniert korrekt für Bürger, die mit DNI, NIE und PASSPORT identifiziert wurden.
    • Die praktischste Art des Zugriffs und der Unterzeichnung ist die Verwendung eines digitalen Zertifikats. Wir empfehlen die Fábrica Nacional de Moneda y Timbre, obwohl es mehrere von Ancert zertifizierte Ausgabestellen gibt.
    • Der Bürger, der darauf zugreift, kann seine gesamte Geschichte der Urkunden zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 8. November 2023 einsehen. Wie die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes unterzeichneten Urkunden veröffentlicht werden, ist noch nicht festgelegt worden.

    ZUR VIDEO-SIGNATUR:

    • Von Anfang an konnten wir 2 Videosignaturen erfolgreich durchführen. Obwohl es sich um eine sehr neue Technologie handelt, die ihre Grenzen hat, war die Durchführung nicht kompliziert, sobald der Kunde im Portal registriert ist und das digitale Zertifikat zum Signieren hat.
    • Die Verbindung wird über eine in den Webbrowser integrierte Anwendung hergestellt und ist intuitiv und einfach. Wir gehen davon aus, dass mit der Registrierung der Bürgerinnen und Bürger die Zahl der auf diese Weise ausgestellten Dokumente zunehmen wird.

    IN BEZUG AUF DIE ELEKTRONISCHE BEGLAUBIGTE KOPIE:

    • Wir haben bereits die ersten elektronischen autorisierten Kopien mit einem sicheren Prüfcode (CSV) ausgestellt.
    • Der Prozess wird von Word selbst und parallel zur Hinterlegung des Dokuments verwaltet, obwohl er zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt werden kann, immer für Dokumente, die nach dem 9. November 2023 unterzeichnet werden.
    • Das Dokument wird im elektronischen Büro des Notars veröffentlicht und die CSV wird schnell und einfach in SIGNO generiert und an den Klienten gesendet.
    • Nach dem Hochladen auf die elektronische Website wird sie dem Kunden per E-Mail übermittelt, in der wir einen Link zu ihrer autorisierten elektronischen Kopie angeben. Diese Art der Übermittlung verleiht ihm Authentizität und Rechtsgültigkeit gegenüber Dritten. Wir gehen davon aus, dass sie nach und nach das Papier ersetzen wird, da es nicht notwendig ist, im Notarportal registriert zu sein, um sie einzusehen und zu validieren.

    FREQUENTLY ASKED QUESTIONS ON ELECTRONIC PROTOCOL and VIDEO SIGNATURE:

    Im SIC, in der Rubrik"Gesetz 11/2023. Digitalisierung von Notariats- und Registerverfahren" finden Sie ein Dokument mit Fragen und Antworten zu bestehenden Zweifeln in Bezug auf die Umsetzung des Gesetzes 11/2023, es wurden zwei Veröffentlichungen herausgegeben: Band 1 und Band 2.

    Sie sind ebenfalls beigefügt (HIER im Singular und HIER Plural), grundlegende Vorlagen für jede elektronische Urkunde, die per Videounterschrift über das Notarielle Bürgerportal erteilt wird.

    ÄNDERUNG DES EINHEITLICHEN ELEKTRONISCHEN REGISTERS. NOTWENDIGKEIT EINER GETRENNTEN MELDUNG DER ANZAHL DER SEITEN IN PAPIER-/TELEMATIKFORMAT:

    Ab dem 9. November 2023 wird das einheitliche elektronische Register dahingehend geändert, dass die Anzahl der Blätter der Matrix des Papierträgers getrennt von der Anzahl der Blätter des elektronischen Trägers als Pflichtfeld in jede öffentliche Urkunde aufgenommen wird.

    Bei Fragen zur neuen Digitalisierung (sowohl für Mitarbeiter als auch für Kunden) wenden Sie sich bitte per E-Mail an Antonio Alba: antonio@jesusbenavides.es

    Oktober 2023

    1.- ZENTRALES REGISTER DER EIGENTUMSURKUNDEN. ERLÄUTERUNG

    Beigefügt (HIER) ein klärender Vermerk des OCP zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Zentralen Grund buch und den diesbezüglichen Pflichten der Notare:

    • Die Erlangung der in Artikel 4 des RD 609/2023 genannten E-Mail-Adresse ist keine Voraussetzung für die Durchführung des Rechtsgeschäfts, da sie nicht zu den Anforderungen an die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers gehört.
    • Prozentuale Beteiligung: Diese Information sollte nur dann aufgenommen werden, wenn eine neue Offenbarungseintragung vorgenommen werden muss, falls es eine Diskrepanz zwischen dem Inhalt des BDTR und der Offenbarungseintragung des Erteilers gibt.

    KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN, DIE VON EINEM VERTRETER MIT WIDERRUFENER VOLLMACHT FORMALISIERT WURDEN. BEI DER ÜBERPRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT VON VOLLMACHTEN UND GESELLSCHAFTSPOSITIONEN IST GROSSE SORGFALT GEBOTEN.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 26. Juli 2023 (BOE vom 28. September 2023).. Die Generaldirektion behandelt den Fall eines Immobilienverkaufs, bei dem der Verkäufer durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, der erklärt, dass seine Vollmacht gültig ist, und der Notar die Urkunde für ausreichend hält. Aus den Daten des Handelsregisters geht jedoch hervor, dass diese Vollmacht einige Tage zuvor widerrufen wurde, wobei der Widerruf im BORME veröffentlicht wurde, nachdem er am selben Tag wie die Unterzeichnung des Lebenslaufs in das Register eingetragen worden war (ab diesem Zeitpunkt ist er gegenüber Dritten vollstreckbar).

    Die Generaldirektion bestätigt die Einstufung des Registers, so dass das Recht des Käufers nicht eingetragen werden kann, da der Verkäufer nicht ordnungsgemäß durch eine Person vertreten war, die über ausreichende Befugnisse zur Formalisierung des Verkaufs verfügte.

    den Fall zu berücksichtigen und die entsprechenden Erkundigungen bei der Kanzlei so kurz wie möglich vor der Unterzeichnung der Urkunde (wenn möglich am selben Tag) einzuholen, um solche Fälle zu vermeiden.

    3.- SL. KAPITALHERABSETZUNG DURCH DEN KAUF VON AKTIEN. HÖHE DER GEBUNDENEN RÜCKLAGE

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 24. Juli 2023 (BOE vom 27. September 2023).. Die DG regelt den typischen Fall des "Ausstiegs" eines Gesellschafters aus einer SL. Zu diesem Zweck kauft die Gesellschaft alle Aktien dieses Aktionärs zurück (zu einem Rückkaufswert, der höher ist als der Nennwert) und setzt dann das Aktienkapital um denselben Betrag herab (und nimmt so die Rücknahme vor) und bildet gleichzeitig eine gebundene Rücklage in Höhe des Herabsetzungsbetrags (wobei sie sich auf den Nennwert der Aktien bezieht und nicht auf den Rückkaufswert für den Aktionär, der, wie erwähnt, höher ist), um die Rechte der Gläubiger zu gewährleisten.

    Das Register schränkt dies ein, weil es der Ansicht ist, dass der Betrag der Rücklage "dem Wert dessen entsprechen muss, was der Aktionär erhalten hat" (d. h. dem gesamten Rücknahmebetrag und nicht nur dem Nennwert der Aktien).

    Die Generaldirektion hebt die Einstufung des Handelsregisters auf und entscheidet, dass in solchen Fällen der Betrag der gebundenen Rücklage dem Nennwert der zurückgenommenen Aktien entsprechen muss und nicht dem Betrag, der dem ausscheidenden Aktionär erstattet wird.

    DE-FACTO-VORMUNDSCHAFT. AUSLEGUNGSDOKUMENT FÜR BANKVERFAHREN

    Es wird berichtet, dass im SIC im Rahmen des "Ley 8/2021 de apoyo a la discapacidad" ein zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und dem Bankensektor unterzeichnetes Rahmenprotokoll den Mitarbeitern zur Verfügung steht, um die Befugnisse des faktischen Betreuers im Bereich der Bankgeschäfte zu klären.

    Dieses Dokument war auch Gegenstand einer ausführlichen Analyse in einem Artikel in unserem Blog (HIER können Sie ihn nachlesen).

    5.- AUSLANDSINVESTITIONEN. ZU BERÜCKSICHTIGENDE REGULATORISCHE ENTWICKLUNGEN

    Das Personal wird über die jüngste Verabschiedung des Königlichen Erlasses 571/2023 vom 4. Juli über Auslandsinvestitionen informiert (HIER können Sie es einsehen), das bei Transaktionen mit Gebietsfremden zu berücksichtigen ist. Er ändert die bisherigen Vorschriften insbesondere in den folgenden grundlegenden Aspekten:

    1.- Als Auslandsinvestitionen für die Zwecke der entsprechenden Nachmeldung beim Investitionsregister des Wirtschaftsministeriums gelten die folgenden:

    • Beteiligungen von Gebietsfremden an spanischen Unternehmen, wenn diese Beteiligungen 10 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens überschreiten (früher waren 50 % erforderlich).
    • Erwerb von Immobilien in Spanien durch Nicht-Residenten, wenn der Betrag 500.000 € übersteigt (früher lag die Mindestgrenze bei 3.000.000 €).

    In diesen Fällen ist der gebietsfremde Inhaber verpflichtet, die Investition beim Investitionsregister des Wirtschaftsministeriums unter Verwendung der in der Übergangsbestimmung 3 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Formulare (Formulare DP1, D1A D1B, DP2, D2A, D2B) zu melden.

    2.- Wurde das Geschäft von einem Notar abgewickelt, muss dieser die Investition über das elektronische Notariat (SIGNO) dem Generalrat der Notare melden und in jedem Fall den Erschienenen auf die Verpflichtung zur Vorlage hinweisen.

    3.- Für den Fall, dass die als ausländisch angesehenen Investitionen (gemäß Artikel 4 des königlichen Erlasses) ihren Ursprung in einem Land mit nicht kooperativer Rechtsprechung (ehemalige Steueroasen) haben, die in der Verordnung vom 9. Februar 2023 aufgeführt sind, ist eine vorherige Erklärung erforderlich, die von den Notaren vor der Gewährung verlangt und in der öffentlichen Urkunde ausdrücklich angegeben werden muss.

    6.- PRAKTISCHE HINWEISE ZU DOKUMENTEN, DIE AUSLÄNDISCHE STAATSANGEHÖRIGE BETREFFEN

    Beigefügt (HIER), ein interessanter Artikel eines Notarkollegen, in dem eine Reihe praktischer Erwägungen dargelegt werden, die zu beachten sind, wenn eine ausländische natürliche Person an einem öffentlichen Dokument beteiligt ist. Zusammenfassend sind die wichtigsten davon hervorgehoben:

    • Identifizierung. Es gelten die allgemeinen Regeln der Notariatsordnung. Im Falle von EU-Ausländern geschieht dies entweder durch den Reisepass oder den nationalen Personalausweis.
    • NIE: Ausländer, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder sozialen Interessen einen Bezug zu Spanien haben, müssen zu Identifizierungszwecken mit einer persönlichen, einmaligen und ausschließlich fortlaufenden Nummer versehen werden. Erforderlich für alle Vorgänge mit steuerlichen Auswirkungen.
    • Übersetzung: Sofern der Notar die Fremdsprache nicht beherrscht, sind die Bestimmungen des § 150 der Notariatsordnung zu beachten und ein Dolmetscher zu bestellen.
    • Zahlungsmittel: Seien Sie im Hinblick auf die Verhinderung von Geldwäsche sehr vorsichtig und gewissenhaft. Es ist sehr ratsam zu verlangen, dass die Ein- und Auszahlungskonten bei spanischen Banken geführt werden. Wenn es sich um ausländische Banken oder Konten Dritter handelt, werden möglichst vollständige und zuverlässige Informationen über die Herkunft der Gelder verlangt, die durch Unterlagen belegt werden müssen (Eigentumsnachweise für die Konten, Verträge, die die Herkunft der Gelder belegen, usw.).
    • Apostille: Die Apostille ist für im Ausland ausgestellte Dokumente erforderlich.
    • Immobilientransaktionen. Denken Sie an die Einbehaltung von 3 % des Preises (Non-Resident Income Tax) und an die Umkehrung des Steuerpflichtigen in den "kommunalen Kapitalgewinn".

    7.- ANFORDERUNG VON TESTAMENTSKOPIEN BEIM ARCHIV DER NOTARIELLEN VEREINIGUNG VON KATALONIEN

    Informationen, die bei der Beantragung von Testamentskopien beim Kollegium von Interesse sind. Um Probleme im Falle von Datumsdiskrepanzen zu vermeiden, bittet die Vereinigung darum, dem Antrag auf eine Kopie des Testaments die entsprechenden Sterbeurkunden und Testamente beizufügen, um den Antrag genauer identifizieren zu können.

    8.- TELEMATISCHE UNTERZEICHNUNG NOTARIELLER URKUNDEN. INKRAFTTRETEN

    Wie bereits berichtet, wird am 9. November das Gesetz 11/2023 in Kraft treten, das die telematische Unterzeichnung öffentlicher Dokumente ermöglicht (d.h. über ein Videokonferenzsystem mit dem Notar und elektronischer Unterschrift, ohne dass der Klient das Büro des Notars persönlich aufsuchen muss). HIER finden Sie einen Artikel auf dem Blog des Notariats von Jesus Benavides mit weiteren Einzelheiten (welche Dokumente unterzeichnet werden können, Verfahren, usw.).

    Um mit dieser Neuheit Pionierarbeit zu leisten und den Klienten den besten Service zu bieten, wurde auf der Webseite des Notariats von Jesus Benavides eine neue Rubrik eingerichtet (Video-Unterschrift) eingerichtet, in der mit Hilfe von Lehrvideos der gesamte Prozess erklärt wird, den jeder Bürger, der diese Möglichkeit in die Praxis umsetzen möchte, durchlaufen muss.  

    Bei Fragen zu diesem Thema (sowohl von Mitarbeitern als auch von Kunden) wenden Sie sich bitte per E-Mail an Antonio Alba, um eine Lösung zu finden: antonio@jesusbenavides.es.

    September 2023

    1.- BERECHNUNG DER FRISTEN FÜR DIE ABHALTUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG. DER TAG, AN DEM DIE HAUPTVERSAMMLUNG ABGEHALTEN WIRD, KANN NICHT IN DIE BERECHNUNG EINBEZOGEN WERDEN.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 11. Juli 2023 (BOE vom 28. Juli 2023).. Dementsprechend erinnert die GD zusammenfassend an die Regeln zur Berechnung der Fristen für die Einberufung einer Hauptversammlung in einer Kapitalgesellschaft. Bekanntlich bestimmt Artikel 176 LSC, dass zwischen der Einberufung und der Abhaltung der Hauptversammlung ein Monat (SA) bzw. 15 Tage (SL) vergehen müssen. Für die Berechnung dieser Fristen beginnt der Tag, an dem die Einberufung dem letzten Aktionär zugestellt wird, und für die Bestimmung des Tages, an dem die Frist abläuft, kann der Tag, an dem die Hauptversammlung abgehalten wird, nicht mitgerechnet werden.

    Daher müssen bei Aktiengesellschaften ein Monat und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 15 Tage vergehen, und erst am Tag nach Ablauf dieser Fristen kann die Hauptversammlung gültig abgehalten werden.

    2.- LEHRE DER GENERALDIREKTION TARIFFRAGEN

    Beigefügt (HIER) ein interessantes Dokument mit einer Zusammenfassung der Doktrin der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen in Tarifangelegenheiten für die Jahre 2020 - 2023. Zu konsultieren im Falle von Zweifeln über die Protokollierung spezifischer Urkunden.

    3. NEUE ENTWICKLUNGEN IM ELEKTRONISCHEN EINZELINDEX

    Es wird berichtet, dass das computergestützte Einheitsregister vor kurzem eine Reihe von neuen Funktionen aufgenommen hat, um die in öffentlichen Urkunden gewährten Rechtsgeschäfte besser widerzuspiegeln.

    Insbesondere werden neue Rechtsakte geschaffen, um diesem Umstand Rechnung zu tragen:

    • Handlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung des Personenstands.
    • Urkunden über Unterstützungsmaßnahmen und Urkunden über die Einrichtung von Unterstützungsmaßnahmen (und ihre Entsprechung in Katalonien),
    • Urkunden über das Fehlen einer Protokoll- oder Registerbuchnummer (um den unglücklichen Fall zu lösen, dass eine oder mehrere Nummern übrig bleiben, ohne dass ein Dokument tatsächlich autorisiert oder interveniert wurde).

    Andere kleinere Änderungen:

    • Nachweis der Zahlungsmittel in den Hinterlegungsscheinen.
    • Angabe der Eigentumsverhältnisse (oder nicht) beim Verkauf und Kauf von Unternehmensanteilen und Aktien.
    • Gründung von juristischen Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, für die Informationen über ihre Steueridentifikationsnummer erforderlich sind (wenn die Informationen nach der Erteilung eingeholt werden und es nicht möglich war, sie vom Kunden zu erhalten, muss nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Verzeichnisses die Aufhebung der Vorschrift auf dem üblichen Weg beantragt werden).

    4.- THEORIE DER KOMPLEXEN RECHTSGESCHÄFTE. KAUF + HYPOTHEK EINER IMMOBILIE DURCH EINE VERHEIRATETE PERSON. DIE ZUSTIMMUNG DES ANDEREN EHEGATTEN IST NICHT ERFORDERLICH, WENN DIE HYPOTHEK GLEICHZEITIG MIT DEM KAUF AUFGENOMMEN WIRD. VORSICHT IM FALLE VON AUSLÄNDERN

    Beigefügt (HIER) ein interessanter Artikel, der die Lehre der GD zur Theorie der komplexen Rechtsgeschäfte zusammenfasst. Er befasst sich mit Fällen, in denen eine verheiratete Person eine Immobilie allein kauft und diese dann mit einer Hypothek belastet. Bekanntlich bestimmt die allgemeine Regel, dass für die Verpfändung des gewöhnlichen Wohnsitzes, auch wenn er nur einem der Ehegatten gehört, die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel stellt die Theorie des komplexen Rechtsgeschäfts dar, wonach die Zustimmung des Nichteigentümers bei der Bestellung einer Hypothek auf den gewöhnlichen Wohnsitz unmittelbar nach dessen Erwerb nicht erforderlich ist, d.h. die Hypothek wird mit der Nummer des Protokolls unmittelbar nach dem Kauf-Verkauf-Protokoll unterzeichnet.

    Bei Ausländern ist Vorsicht geboten, da die Generaldirektion die Doktrin des komplexen Rechtsgeschäfts nicht zulässt, es sei denn, das ausländische Recht lässt sie zu und dies wird bestätigt (daher muss durch ein notarielles Gutachten geprüft werden, ob das ausländische Recht, das den spezifischen Güterstand der Kunden regelt, diese Theorie des komplexen Rechtsgeschäfts zulässt oder nicht).

    5.- ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG VON GESELLSCHAFTSBESCHLÜSSEN. EINE GUTE TAT KANN EINE SCHLECHTE URKUNDE RETTEN

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 10. Juli 2023 (BOE vom 28. Juli 2023).. In Übereinstimmung mit dieser Entschließung legt die GD zusammenfassend fest, dass im Zusammenhang mit Gesellschaftsbeschlüssen einer SL (Beendigung und Benennung von Positionen) , wenn in der Bescheinigung das Quorum für die Beschlussfassung nicht angegeben ist, in der Urkunde jedoch (durch eine Erklärung des Verwalters), dies für die Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister ausreicht.

    6.- PRIOR IN TEMPORE, POTIOR IN IURE. DAS, WAS ZUERST BEI DER KANZLEI EINTRIFFT, HAT VORRANG (AUCH WENN DAS GESETZ SPÄTER KOMMT).

    In der Anlage finden Sie die Entschließung der GD Recht, juristische Personen und Mediation vom 17. Juli 2023 (DOGC vom 31. Juli 2023).. Darin stellt die GD zusammenfassend fest, dass das, was zuerst in das Register eingetragen wird, maßgebend ist.

    Fall, in dem 1986 durch eine private Urkunde ein Nießbrauch auf Lebenszeit an einem Grundstück bestellt wurde. Später, am 09.02.2023, wurde diese private Urkunde in eine öffentliche Urkunde umgewandelt und zur Eintragung beim Grundbuchamt eingereicht. Der Registerbeamte verweigert jedoch die Eintragung, da am 03.02.2023, d.h. 6 Tage zuvor, eine Vermächtnisurkunde zur Eintragung vorgelegt wurde, in der dieses Nießbrauchsrecht einem Dritten auf der Grundlage einer Erbschaftsannahme von einer im Jahr 2022 verstorbenen Person zugesprochen wurde.

    In diesem Fall erinnert die Generaldirektion an das Grundprinzip der Funktionsweise des Registers, d. h. prior in tempore, potior in iure, so dass das, was zuerst beim Register eintrifft und eingetragen wird (Nießbrauch von 2022, der am 3. Februar 2023 eingereicht wurde), Vorrang vor den anderen Rechten hat (in diesem Fall ein Nießbrauch, der 1986 in einer privaten Urkunde begründet und am 9. Februar 2023 auf der Grundlage einer Urkunde zur Eintragung eingereicht wurde, die zur öffentlichen Urkunde erhoben wurde).

    7.- TABELLE DER STAATSANGEHÖRIGKEITS- UND PERSONENSTANDSREGELUNGEN

    Beigefügt (HIER) ein interessantes Dokument, das eine Tabelle mit Vorschriften zur Staatsangehörigkeit und zum Personenstand enthält, in der wir Links zu Vorschriften und Entschließungen der Generaldirektion zu verschiedenen Themen wie z.B. Personenstandsregister, Beglaubigungen, wirtschaftliche Regelung der Ehe usw. finden können.

    8.- VEREIDIGUNG AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT. VERSCHIEDENE ASPEKTE, DIE ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND

    Beigefügt (HIER) Rundschreiben der Generaldirektion über die Zuständigkeit des Standesamtes, bei dem die Erklärung über die Option für die spanische Staatsangehörigkeit sowie der Eid oder das Versprechen abgegeben werden müssen. Darin wird festgelegt, dass das Standesamt des Wohnsitzes des Antragstellers zuständig ist.

    Sie ist ebenfalls beigefügt (HIER) Rundschreiben des Generaldirektors für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen, in dem festgelegt wird, dass die Erteilung von Bescheinigungen über die vereidigte Staatsangehörigkeit unangemessen ist, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass der Antragsteller Handlungen begangen hat, die mit der guten staatsbürgerlichen Führung unvereinbar sind (wie z. B. die Tatsache, dass der Antragsteller in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert ist).

    9.- GERICHTLICHE ANFECHTUNG DER NEGATIVEN QUALIFIKATIONEN. DIENSTLEISTUNG, DIE WIR ALS NOTARIAT IN ANSPRUCH NEHMEN KÖNNEN

    Beigefügt (HIER) ein informatives Dokument des Generalrats der Notare, durch das ein Service für Notare zur Verfügung gestellt wird, um gegen negative Bewertungen (oder auch Beschlüsse der DGSJFP), die ein unternehmerisches Interesse für Notare beinhalten können, gerichtlich vorgehen zu können, bekannt gemacht wird.

    Sollte der Mitarbeiter also auf eine negative Bewertung stoßen, die sich seiner Meinung nach auf das Notariat als Ganzes auswirken könnte, kann er diese Möglichkeit mit dem Notar besprechen, was über die im beigefügten Dokument angegebenen Kanäle beantragt werden kann.

    10.- DIE EMPFEHLENSWERTE AUFNAHME VON ERKLÄRUNGEN VOR DEM VOLLZUG EINER URKUNDE, AN DER EINE PERSON MIT EINER BEHINDERUNG BETEILIGT IST.

    Das informative Rundschreiben 3/2021 vom 27. September des Ständigen Ausschusses des Generalrats der Notareschlägt vor, dass vor der Ausfertigung einer Urkunde, an der Menschen mit Behinderungen beteiligt sind, ein Offenbarungsprotokoll erstellt wird, in dem die Umstände festgehalten werden, die die Ausführung des betreffenden Rechtsgeschäfts beeinflussen können. Dieses Protokoll kann unter anderem folgende Umstände enthalten:

    • Erklärungen der behinderten Person selbst, z. B. eine Erklärung der behinderten Person, in der sie bestätigt, dass sie für einen bestimmten Bedarf oder eine bestimmte Annehmlichkeit unter dem Marktpreis verkauft, oder die Gründe, warum sie auf eine bestimmte Erbschaft verzichtet.
    • Erklärungen von Personen, die die behinderte Person bei der Ausübung ihrer Geschäftsfähigkeit unterstützen. Zum Beispiel die Erklärung des faktischen Vormunds, des Rechtsanwalts, des Begleiters usw., dass er/sie der behinderten Person empfohlen hat, einen Kaufvertrag abzuschließen, weil dies für ihren künftigen Unterhalt und ihre Versorgung oder zur Begleichung ihrer Schulden notwendig ist.

    Diese Bescheinigung ist eine unverzichtbare Ergänzung zur notariellen Begutachtung der Geschäftsfähigkeit und schafft Klarheit und Sicherheit für zukünftige Streitigkeiten und mögliche Ansprüche. Es wird empfohlen, dass die Person mit einer Behinderung oder ihr Assistent die Bescheinigung beantragt.

    11.- DAS ZENTRALREGISTER DER EIGENTUMSURKUNDEN WIRD EINGERICHTET.

    Königlicher Erlass 609/2023 vom 11. Juli zur Einrichtung des Zentralregisters für Immobilientitel. Königlicher Erlass 609/2023 vom 11. Juli zur Einrichtung des Zentralregisters für Immobilieneigentum. Dieses Register muss von allen zur Kontrolle der Geldwäsche gesetzlich verpflichteten Stellen, einschließlich der Notare, eingesehen werden. Bis zur Übertragung der Daten in dieses Register, für die 9 Monate vorgesehen sind, müssen jedoch laut Königlichem Erlass weiterhin die traditionellen Quellen genutzt werden (die Datenbank des wirtschaftlichen Eigentümers über Signo).

    Juli 2023

    1.- NEUER BEZAHLTER URLAUB VON 15 KALENDERTAGEN FÜR UNVERHEIRATETE PARTNER

    Das Königliche Gesetzesdekret 5/2023 wird im BOE veröffentlicht und tritt in Kraft (HIER können Sie es einsehen), wonach ein bezahlter Urlaub von 15 Kalendertagen für die Tatsache anerkannt wird, dass man ein festes Paar wird (und sich eintragen lässt). Alle festen Paare, die von nun an eine feste Partnerschaft eingehen, können davon in Kenntnis gesetzt werden, damit sie diesen neuen Urlaub in Anspruch nehmen können.

    2. NEUE REGELUNG DER STRUKTURELLEN ÄNDERUNGEN VON HANDELSGESELLSCHAFTEN

    Das oben erwähnte Königliche Gesetzesdekret 5/2023 (HIER können Sie es einsehen) hat das frühere Gesetz 3/2009 vom 3. April über Strukturänderungen von Handelsgesellschaften (Umwandlung, Verschmelzung, Abspaltung, globale Übertragung von Aktiva und Passiva usw.) aufgehoben. Die neue rechtliche Regelung für strukturelle Änderungen findet sich daher ab sofort im oben genannten Königlichen Gesetzesdekret 5/2023. Dies ist zu berücksichtigen , wenn ein Beamter einen dieser Vorgänge vorbereitet (er/sie sollte die neue Verordnung konsultieren und die Rechtsverweise an den neuen Verordnungstext anpassen).

    3.- SCHEIDUNGSURTEILE VON AUSLÄNDERN, DIE EINE ZUWEISUNG VON IMMOBILIEN BEINHALTEN, MÜSSEN IM ZENTRALEN STANDESAMT EINGETRAGEN WERDEN.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 13. Juni 2023 (BOE vom 10. Juli 2023).. Darin bestimmt die Generaldirektion zusammenfassend , dass im Falle einer Scheidung (von Ausländern, deren Ehe nicht im spanischen Standesamt eingetragen ist), wenn in dem Urteil einem der Ex-Ehegatten eine Immobilie zugesprochen wird, für die Eintragung im Grundbuch die vorherige Eintragung des Scheidungsurteils im zentralen Standesamt erforderlich ist.

    4. DIE EINTRAGUNG DES EIGENTUMS UND DER VORRANG DES VORLÄUFIGEN. MANCHMAL JA, MANCHMAL NEIN, WAS SPÄTER EINGEREICHT WIRD, HAT VORRANG VOR FRÜHER EINGEREICHTEN DOKUMENTEN.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 15. Juni 2023 (BOE vom 10. Juli 2023).. Demnach löst die GD einen kuriosen Fall:

    • Lebenslauf + PH wird unterschrieben und zur Registrierung eingereicht, qualifiziert mit behebbaren Mängeln.
    • Es wird eine Berichtigung vorgelegt, und während die Eintragung in Kraft ist (d. h. VC + PH sind noch nicht eingetragen), erhält das Grundbuchamt eine Verfügung des AEAT mit einem Veräußerungsverbot für die Immobilie aufgrund von Steuerschulden.
    • Der Kanzler verneint den (vor dem Beschluss eingereichten) Lebenslauf + PH aus Gründen der öffentlichen Ordnung.
    • Der Notar legte Berufung ein, und die Generaldirektion gab ihm Recht, indem sie feststellte, dass die negative Einstufung nicht anwendbar sei, wenn der Beschluss aus einem Verwaltungsverfahren stamme, in dem die zivilrechtliche Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nicht in Frage gestellt wurde (denken Sie an Steuerschulden), da der Lebenslauf + PH zuvor in das Register eingetragen worden war (prior in tempore potior in iure).
    • Die Generaldirektion weist jedoch darauf hin, dass die Aussetzung der Eintragung (auch wenn die einstweilige Verfügung später ergeht) aus Gründen des Allgemeininteresses/der öffentlichen Ordnung angemessen wäre , wenn die einstweilige Verfügung im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen wurde, in dem die Rechtmäßigkeit des Unternehmens (z. B. wegen eines angeblichen Betrugs beim VC) in Frage gestellt wird.

    5.- ES KANN NICHTS ZUGUNSTEN EINES UNTERNEHMENS EINGETRAGEN WERDEN, DESSEN CIF WIDERRUFEN WURDE.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 16. Juni 2023 (BOE vom 10. Juli 2023).. In diesem Beschluss legt die Generaldirektion zusammenfassend fest, dass im Rahmen eines Verkaufs und Kaufs der Erwerb nicht zu ihren Gunsten registriert werden kann, wenn die Mehrwertsteuernummer der erwerbenden Gesellschaft widerrufen wurde. Es ist wichtig, die bestehenden Datenbanken zu diesem Thema zu konsultieren, wenn ein Unternehmen betroffen ist.

    6.- ES IST MÖGLICH, DAS STAMMKAPITAL EINES BESTEHENDEN UNTERNEHMENS AUF UNTER 3.000 EURO ZU SENKEN

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 13. Juni 2023 (BOE vom 10. Juli 2023).. Demnach, und als Zusammenfassung, löst die DG den folgenden kuriosen Fall:

    • 3.000 Euro, führt eine Kapitalherabsetzung durch, wodurch das daraus resultierende Grundkapital unter 3.000 Euro sinkt.
    • Der Registerbeamte setzt die Eintragung aus, da er der Ansicht ist, dass diese Zahl unter dem gesetzlichen Minimum liegt, da er der Meinung ist, dass SLs mit einem Kapital von weniger als 3.000 Euro nur zum Zeitpunkt der Gründung möglich sind.
    • Die Generaldirektion widerruft die Qualifikation des Registerführers, da sie der Ansicht ist, dass eine Kapitalherabsetzung in einer SL, die zu einem Grundkapital von weniger als 3.000 Euro führt, durchaus möglich ist.

    7.- ERHÖHUNG DES AKTIENKAPITALS UND BEZUGSRECHT. DIE ZEIT MUSS EINGEHALTEN WERDEN

    Infolge einer notariell beurkundeten Transaktion wird daran erinnert, dass im Rahmen einer Kapitalerhöhung einer Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots zur Zeichnung der neuen Aktien im Amtsblatt des Handelsregisters oder ab der schriftlichen Mitteilung an jeden Aktionär entsteht. Die Zeichnung kann von den Aktionären innerhalb der von der Hauptversammlung festgelegten Frist erfolgen, die mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung oder Mitteilung betragen muss.

    Diese Fristen müssen daher bei der Formalisierung dieser Art von Transaktionen berücksichtigt und eingehalten werden (so dass die Zeichnung der neuen Aktien nicht in derselben Versammlung wie die Beschlussfassung erfolgen kann, es sei denn, alle Aktionäre haben an der Versammlung teilgenommen).

    8.- ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG DES NOTARS. SEHR WICHTIG ZU BEACHTEN, UM DIESE ART VON FEHLERN ZU VERMEIDEN.

    Im Anhang finden Sie einen Link zu einem interessanten Lehrartikel (HIER), in dem die zivilrechtliche Haftung des Notars analysiert wird. Von besonderem Interesse ist ein Abschnitt mit Einzelheiten zu bestimmten Fällen (z. B. Unterlassung von Gebühren, unzureichende Vollmachten, fehlende Informationen über die steuerlichen Auswirkungen der Vollstreckung usw.).

    Es wird allen Notariatsangestellten dringend empfohlen, den Artikel und diese konkreten Fälle zu lesen , um solche Fehler und die damit verbundene Haftung zu vermeiden.

    9.- STANDESAMTLICHE EINTRAGUNG UND VEREIDIGUNG DER STAATSANGEHÖRIGKEIT UND NOTARIELLE EHESCHLIESSUNGEN. WICHTIGE ZU BERÜCKSICHTIGENDE PUNKTE

    In der Anlage finden Sie ein Dokument der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen(siehe PDF in der Anlage zu dieser E-Mail), in dem verschiedene Fragen geklärt werden, die sich vor allem auf die Unterlagen beziehen, die von den Betroffenen bei der eidesstattlichen Erklärung zur Staatsangehörigkeit und bei der Eheschließung vor einem Notar vorzulegen sind, sowie auf Aspekte im Zusammenhang mit dem Verfahren, das sowohl bei der Erteilung der Staatsangehörigkeit als auch bei der Eheschließung zu berücksichtigen ist.

    Juni 2023

    1.- SATZUNG DER GESELLSCHAFT. EINBERUFUNG DER VERSAMMLUNG. DIE SATZUNGSBESTIMMUNG, WONACH DIE EINBERUFUNG DER VERSAMMLUNG DEN AKTIONÄREN AUF DEM POSTWEG (OHNE RÜCKSCHEIN) ZUGESTELLT WERDEN KANN, IST UNGÜLTIG:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 10. Mai 2023 (BOE vom 1. Juni 2023).. Dementsprechend und zusammenfassend erinnert uns die GD daran, dass (im Rahmen der Gründung einer SL) die Klausel in der Satzung, die es erlaubt, den Aktionären die Einberufung per Post (ohne Empfangsbestätigung) zukommen zu lassen, nicht zulässig ist, da die Einberufung nur dann gültig ist, wenn das System der Versendung eine Überprüfung des Empfangs der Einberufung durch den Empfänger ermöglicht.

    2.- IN DER URKUNDE ÜBER DEN AUSSERGERICHTLICHEN VERKAUF EINER MIT EINER HYPOTHEK BELASTETEN IMMOBILIE IST ES ERFORDERLICH, DEN INHABERN DER FOLGELASTEN DIE VOLLSTRECKUNG ZUVERLÄSSIG MITZUTEILEN:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 11. Mai 2023 (BOE vom 1. Juni 2023). Fall der außergerichtlichen Zwangsvollstreckung einer hypothekarisch belasteten Immobilie in einem Notariat, in dem eine auflösende Bedingung nach der Hypothek zugunsten eines Unternehmens besteht. Das Unternehmen wird per Einschreiben mit Rückschein von der Zwangsvollstreckung benachrichtigt , aber die Zustellung ist negativ, woraufhin die Urkunde erteilt wird. Die Generaldirektion, die sich der These des Kanzlers anschließt, akzeptiert dies nicht, da sie der Auffassung ist, dass bei der außergerichtlichen Zwangsvollstreckung einer hypothekarisch belasteten Immobilie durch eine Urkunde alle Inhaber von Belastungen oder Rechten, die auf die Vollstreckung der Hypothek folgen, zuverlässig von dem Verfahren benachrichtigt werden müssen, so dass es, wenn beschlossen wird, die Benachrichtigung über das Verfahren per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, und die Zustellung an den Adressaten negativ ist, angebracht ist, eine persönliche Benachrichtigung durch den Notar mittels einer Benachrichtigungsurkunde vorzunehmen (Art. 202 Notariatsordnung).

    3.- BERICHTIGUNG EINER FLÄCHE VON MEHR ALS 10%. ES IST NICHT MÖGLICH, SIE "NACH UND NACH" EINZUTRAGEN:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 12. Mai 2023 (BOE vom 1. Juni 2023). Es wird eine Urkunde zur Berichtigung der Größe der Immobilie nach dem"vereinfachten Verfahren" gemäß Artikel 201.3 des Hypothekengesetzes(bei Abweichungen von nicht mehr als 10 %) ausgestellt, aber bei der Analyse der im Register angegebenen Quadratmeter und der jetzt angegebenen Meter (von 9.403 auf 10.377) stellt sich heraus, dass die Abweichung mehr als 10 % beträgt. Der Standesbeamte setzt die Eintragung aus, und der Notar legt daraufhin eine Berichtigungsurkunde vor , in der er beantragt, nur die überschüssige Quadratmeterzahl einzutragen, bis die 10 % erreicht sind. Der Registerbeamte erteilt erneut eine negative Einschränkung, und die Generaldirektion, die sich dem Registerbeamten anschließt, bestätigt, dass dies nicht möglich ist, da es nicht möglich ist, eine "stückweise" oder "stückweise" Berichtigung der Grundstücksfläche einzutragen, so dass, wenn die Differenz mehr als 10 % beträgt, das ordentliche Verfahren nach Artikel 201.1 des Hypothekengesetzes und nicht das vereinfachte Verfahren nach Artikel 201.3 angewendet werden muss.

    4.- MINUTIERUNG DER "GERINGFÜGIGEN BEGRIFFE". WAS ANGERECHNET WERDEN KANN UND WAS NICHT:

    Interessanter Beitrag aus dem Blog "justitonotario" (HIER), in dem eine Entschließung der Generaldirektion vom 3. Januar 2023 analysiert wird (die in einem Link auf dem genannten Blog in voller Länge nachgelesen werden kann), in der die Beschwerde einer Privatperson gegen das Protokoll eines Notars über einen Kaufvertrag entschieden wird. Zusammenfassend wird darin festgestellt, dass:

    • Was wird bezeugt und was nicht? Das entscheidet der Notar.
    • Bericht des Handelsregisters: Nicht zutreffend.
    • Konsultation des tatsächlichen Inhabers: Ja.
    • Leere Seiten von Schecks: korrekt.
    • Aufnahme in die Kopie eines Blattes für die Eintragung von Notizen: korrekt.
    • Diligenzen: Müssen aktenkundig sein, um protokolliert werden zu können.
    • Einfache Kopien und Vereinbarung über die Kostenübernahme durch den Erwerber: Übernimmt der Erwerber die Kosten, so gehören dazu auch die Kopien, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten des formalisierten Geschäfts erforderlich sind.
    • Anzahl der einfachen elektronischen Kopien: 2 (für Mitteilungen an das Katasteramt bzw. das Rathaus).
    • Anzahl der einfachen Papierausfertigungen: 3 (für ITP, "plusvalía" bzw. verschiedene Formalitäten).
    • Zum Zeitpunkt der Angabe der von den Erteilern gewünschten Anzahl von Kopien: Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung.
    • Was können wir als Zeugnisse betrachten? Die Transkription der Daten des intervenierenden Unternehmens; die Ausarbeitung des notwendigen Formulars, um die telematische Liquidation durchführen zu können; das Zeugnis auf Anfrage von Registerinformationen; die Konsultation der Real Titularity; der einfache Vermerk des Registers; der Erhalt der IBI; die beschreibende und grafische Katasterbescheinigung (abgesehen von der außerlandwirtschaftlichen Registerführung, die ebenfalls minutiös zu erstellen ist); die Schecks, die die Zahlungsmittel akkreditieren; die Bescheinigung über die Schulden der Gemeinde; das Etikett des Energieausweises oder das gesamte Zertifikat und die Einhaltung dessen, was je nach Fall erforderlich ist; der Nachweis des Empfangs der Mitteilung des Artikels 110 vom Rathaus.6.b) und die Überprüfung der CSV`s.
    • Sicherheitssiegel: Ja, es wird protokolliert.
    • Anmerkung der Kanzlei: Kann ein Nachtrag sein (am Rand des Zeugnisses).

    5.- MAN KANN NICHT 2 DINGE GLEICHZEITIG SEIN. ES IST NICHT MÖGLICH, MITGLIED (NATÜRLICHE PERSON) DES VERWALTUNGSRATS EINES UNTERNEHMENS ZU SEIN UND GLEICHZEITIG EINE NATÜRLICHE PERSON ZU SEIN, DIE EIN UNTERNEHMEN VERTRITT, DAS DIE POSITION EINES MITGLIEDS DESSELBEN VERWALTUNGSRATS INNEHAT:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 23. Mai 2023 (BOE vom 16. Juni 2023).. Dementsprechend und zusammenfassend stellt die GD fest, dass es in einem dreiköpfigen Verwaltungsrat nicht möglich ist, dass ein und dieselbe natürliche Person das Amt eines Verwaltungsratsmitglieds und gleichzeitig das einer natürlichen Person, die ein Unternehmen vertritt, das ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrats ist, innehat, da dies bedeuten würde, dass eine einzige Person de facto das Recht hätte, gegen die Annahme eines Beschlusses ein Veto einzulegen oder nicht, und darüber hinaus Situationen schaffen könnte, die zu Interessenkonflikten führen könnten. Hätte der Verwaltungsrat mehr als drei Mitglieder, wäre die Frage auf jeden Fall umstrittener, und es müsste der konkrete Fall analysiert werden, um zu einer diesbezüglichen Schlussfolgerung zu gelangen.

    6.- VERKAUF VON IMMOBILIEN DURCH EINE GESELLSCHAFT, DIE DURCH EINEN VERWALTER VERTRETEN WIRD, DESSEN POSITION NICHT IM HANDELSREGISTER EINGETRAGEN IST. IST MÖGLICH, WENN DIE NOTARIELLE BEURTEILUNG DER HINLÄNGLICHKEIT KORREKT DURCHGEFÜHRT WIRD:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 9. Mai 2023 (BOE vom 29. Mai 2023).. Darin bekräftigt die Generaldirektion zusammenfassend ihre bereits gefestigte Doktrin und legt fest, dass im Falle einer SL, die eine Immobilie veräußert und beim Verkauf und Kauf durch ihren Verwalter vertreten wird, ohne dass die Position noch eingetragen ist, der Vorgang formalisiert werden kann, wenn die notarielle Beurteilung der Hinlänglichkeit korrekt durchgeführt wird. Insbesondere sollte die Urkunde alle gesetzlich vorgeschriebenen Umstände enthalten, damit die Ernennung des Verwalters als gültig angesehen werden kann:

    1. Der Beschluss der ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung.
    2. Annahme der Ernennung,
    3. Die Mitteilung bzw. die Zustimmung der Inhaber der früheren Sitze.

    7.- ÄNDERUNG DER HANDELSREGISTERORDNUNG ZUR ANPASSUNG AN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIGITALE PROZESSE

    HIER können Sie die oben erwähnte Reform der Handelsregisterordnung einsehen, die im Staatsanzeiger vom 14. Juni veröffentlicht wurde. Auf der Grundlage desselben, als Schlüsselaspekte:

    • Allen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Zweigniederlassungen soll eine einheitliche europäische Kennung (European Unique Identifier, EUID) zugewiesen werden, die es ermöglicht, sie durch ein System der Verknüpfung aller EU-Unternehmensregister eindeutig zu identifizieren.
    • Es ist die Möglichkeit vorgesehen , Zweigstellen telematisch/online einzurichten und zu schließen.
    • Sein Inkrafttreten verzögert sich um ein Jahr ab der Veröffentlichung des Gesetzes 11/2023 im BOE (d.h. am 9. Mai 2024).

    Mai 2023

    1.- VERZICHT AUF DAS ERBE VON MINDERJÄHRIGEN UND INTERESSENKONFLIKTE. ZU BERÜCKSICHTIGENDE ASPEKTE:

    Ich füge den Beschluss der Generaldirektion für Recht, juristische Personen und Mediation der Generalitat de Catalunya vom 20. Februar 2023 (DOGC vom 2. März 2023) bei. Darin erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass der Verzicht auf eine Erbschaft zugunsten von Minderjährigen in der Regel in einer öffentlichen Urkunde von den Eltern mit richterlicher Genehmigung (Art. 236-27 CCCat) oder alternativ von den beiden engsten Verwandten (Art. 236-30 CCCat) erklärt werden muss. Im Falle eines Interessenkonflikts eines Elternteils erfolgt der Verzicht durch den anderen Elternteil mit Zustimmung der beiden Verwandten. Betrifft der Interessenkonflikt einen der beiden Verwandten, muss er sich der Stimme enthalten, oder es muss gegebenenfalls der nachfolgende Verwandte an seiner Stelle tätig werden.

    2.- GRUNDBUCHAMT. EINFACHE VERMERKE KÖNNEN WEDER PER E-MAIL NOCH DURCH EIN TELEMATISCH ÜBERMITTELTES DOKUMENT ANGEFORDERT WERDEN:

    Beigefügt sind die Beschlüsse der DGSJFP vom 27. März 2023 (BOE vom 18. April 2023) und vom 28. März 2023 (BOE vom 18. April 2023). Dementsprechend und zusammenfassend weist die GD darauf hin, dass einfache Vermerke weder per E-Mail noch durch einen in einem Dokument über das telematische Dokumenteneinreichungssystem des Registers eingereichten Antrag beantragt werden können. Der übliche Weg ist über das Telematikportal von Registradores.org oder über Telefax im Falle von fortlaufenden Notizen des Notariats.

    3.- ABTRETUNG EINES GRUNDSTÜCKS GEGEN EINE MIT EINER AUFSCHIEBENDEN BEDINGUNG GARANTIERTE LEIBRENTE UND EIN DINGLICHES HYPOTHEKENRECHT. SIE KÖNNEN NICHT VERPFÄNDEN, WAS IHNEN NOCH NICHT GEHÖRT:

    Ich füge die Entschließung der DGSJFP vom 28. März 2023 (BOE vom 18. April 2023) bei. Darin erinnert uns die GD zusammenfassend daran , dass man nicht verpfänden kann, was einem noch nicht gehört. Die Abtretung einer Immobilie gegen Zahlung einer Rente wird in einer öffentlichen Urkunde beurkundet. Der Übertragende (eine ältere Person) überträgt die Immobilie gegen eine Rente an einen Dritten (den Übernehmer). Die Übertragung wird mit einer aufschiebenden Bedingung versehen, so dass der Eigentumsübergang erst dann erfolgt, wenn der Erwerber nachweist, dass er die vereinbarte Rente in voller Höhe gezahlt hat (d. h. beim Tod des Veräußerers). Darüber hinaus (um zu gewährleisten, dass die zur Zahlung der Rente Verpflichteten diese auch zahlen), bestellt der Erwerber eine Hypothek auf die genannte Immobilie zugunsten des Veräußerers als zusätzliche Garantie für die Zahlung der Leibrente. Die Eintragung der Hypothek wird verweigert, da die aufschiebende Bedingung noch nicht eingetreten ist, so dass die Übernehmer das Eigentum an der Immobilie noch nicht erworben haben (aufschiebende Bedingung) und daher etwas, das ihnen noch nicht gehört, nicht verpfänden können.

    4.- HYPOTHEK UND ANSCHRIFT FÜR DIE ZWECKE DER ZUSTELLUNGEN. ES DARF SICH NICHT UM EINE AUSLÄNDISCHE ADRESSE HANDELN:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 30. März 2023 (BOE vom 18. April 2023). Darin erinnert die GD zusammenfassend daran, dass bei der Eintragung eines dinglichen Grundpfandrechts in der Urkunde eine Anschrift des Schuldners für die Zwecke der Zustellung und Ladung angegeben werden muss, die sich in Spanien befinden muss, so dass es nicht zulässig ist, für diese Zwecke eine Anschrift des Schuldners im Ausland anzugeben.

    5.- URKUNDE ÜBER DAS ERLÖSCHEN EINER FESTEN PARTNERSCHAFT UND DIE AUFLÖSUNG EINER EIGENTUMSWOHNUNG (WOHNGEMEINSCHAFT). KANN MIT MINDERJÄHRIGEN KINDERN ERTEILT WERDEN, WENN KEINE DIE KINDER BETREFFENDEN VEREINBARUNGEN IN DER URKUNDE ENTHALTEN SIND:

    Ich füge den Beschluss der Generaldirektion für Recht, juristische Personen und Mediation der Generalitat de Catalunya vom 19. April 2023 (DOGC vom 24. April 2023) bei. Darin legt die Generaldirektion zusammenfassend fest, dass bei einem festen Ehepaar mit Kindern und einer gemeinsamen Wohnung, wenn das feste Ehepaar aufgrund der Beendigung des Zusammenlebens erlischt, auch wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, das Erlöschen des festen Ehepaares in der Urkunde formalisiert werden kann und in derselben die Auflösung der Eigentumswohnung an der gemeinsamen Immobilie vereinbart werden kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Urkunde über die Beendigung der festen Partnerschaft keine Maßnahmen enthält, die die Kinder betreffen, wie eine Vereinbarung, einen Erziehungsplan, Unterhalt oder eine Besuchsregelung (in diesem Fall wäre logischerweise eine gerichtliche Genehmigung erforderlich).

    6.- FÜR DIE MATERIELLE TEILUNG EINES PRIVATEN TEILS EINES GRUNDSTÜCKS, DAS DER HORIZONTALEN EIGENTUMSORDNUNG UNTERLIEGT, IST NUR EINE EINFACHE MEHRHEIT ERFORDERLICH:

    Ich füge den Beschluss der Generaldirektion für Recht, juristische Personen und Mediation der Generalitat de Catalunya vom 5. Mai 2023 bei (DOGC vom 15. Mai 2023). Darin legt die Generaldirektion zusammenfassend fest, dass im Falle eines Altbaus mit "einzigartiger" horizontaler Aufteilung (aufgeteilt in 4 Einheiten, von denen eine 13 individuell nutzbare Wohnungen umfasst), wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich zulässt, das Gebäude in 4 Einheiten aufgeteilt werden muss, von denen eine 13 individuell nutzbare Wohnungen umfasst, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich zulässt (in diesem Fall wäre keine Zustimmung der Generalversammlung erforderlich), ist es möglich, eine materielle Teilung dieser Einheit, die diese 13 Wohnungen umfasst, zu formalisieren, um 13 unabhängige eingetragene Immobilien zu schaffen, wobei nur ein Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit erforderlich ist (d.h. eine Zustimmung mit qualifizierten Mehrheiten von 4/5 wäre nicht erforderlich).

    7.- URKUNDE ÜBER DIE BERICHTIGUNG EINES FEHLERS (DER FLÄCHE) IN DER BESCHREIBUNG EINES GRUNDSTÜCKS (PRIVATEIGENTUM), DAS DER HORIZONTALEN EIGENTUMSORDNUNG UNTERLIEGT. ES IST KEINE ERKLÄRUNG DER EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT ÜBER DEN ALTEN UND NEUEN BAU ERFORDERLICH:

    Ich füge den Beschluss der DGSJFP vom 18. April 2023 (BOE vom 8. Mai 2023) bei. Darin löst die GD zusammenfassend einen Fall, in dem ein Überbau, der mit einer Nutzfläche von 47,51 m eingetragen ist, auf 97 m korrigiert wird (da dies in Wirklichkeit die tatsächliche und korrekte Fläche war), und zwar durch eine vom eingetragenen Eigentümer der Immobilie ausgestellte Urkunde, die sich auf eine katastermäßige und grafische Bescheinigung und einen Architektenbericht stützt (die bestätigen, dass es sich um einen Irrtum handelt und dass diese Wohnung seit der Errichtung diese Fläche hat), sowie durch einen (einstimmig angenommenen) Beschluss des Vorstands, der dieser Korrektur zustimmt. In diesem Fall bestätigt die Generaldirektion, dass diese Urkunde ausreicht, um die Änderung der Fläche der Wohnung einzutragen, ohne dass eine Urkunde über die Erklärung des alten Neubaus seitens der Eigentümergemeinschaft erforderlich ist, wenn die Beschreibung des besagten Elements berichtigt wird.

    8.- WENN BEI EINER ERBSCHAFT EIN ÜBERTRAGUNGSRECHT BESTEHT, BIN ICH MIR BEWUSST, DASS FÜR DIE AUSHÄNDIGUNG EINES VERMÄCHTNISSES DAS EINVERSTÄNDNIS ALLER AN DER ERBSCHAFT BETEILIGTEN ERFORDERLICH IST:

    In der Anlage finden Sie die Entschließung der DGSJFP vom 19. April 2023 (BOE vom 8. Mai 2023). In dieser Entschließung erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass im Rahmen des Übertragungsrechts und auf der Grundlage von Artikel 1006 des Zivilgesetzbuchs jeder Vorgang, der darauf abzielt, das Erbe, zu dem der Übertragende berufen ist, aufzuteilen, von allen an der Erbfolge des Übertragenden Beteiligten (einschließlich seiner legitimierten Begünstigten) genehmigt werden muss. Es handelt sich um einen Fall, in dem zwei Verstorbene in ihrem Testament ihre sechs Kinder als Erben benennen (mit vulgärer Substitution zugunsten ihrer jeweiligen Nachkommen) und ebenfalls zugunsten von drei ihrer Kinder Vermächtnisse von einigen Immobilien anordnen. Später starb eines dieser Kinder und hinterließ eine Witwe und drei Kinder (Enkelkinder des Erstverstorbenen). Die Erben (Kinder des verstorbenen Paares) und auch die übertragenden Erben (Enkel) erteilen eine Urkunde über die Aushändigung des Vermächtnisses, aber die verwitwete Ehefrau des verstorbenen Sohnes tritt nicht ein, was die GD als notwendig erachtet, da sie an der Erbfolge beteiligt ist.

    9.- ES WIRD BALD MÖGLICH SEIN, URKUNDEN ELEKTRONISCH ZU ERTEILEN:

    Im Anhang finden Sie einen Link zu dem kürzlich in El Periódico veröffentlichten Artikel (HIER), in dem die Neuerungen, die sich aus dem Gesetz 11/2023 ergeben, kurz und bündig erläutert werden. Auf der Grundlage dieses Gesetzes wird es bald (Ende November läuft die vacatio legis von 6 Monaten ab) möglich sein, bestimmte öffentliche Dokumente telematisch zu erteilen, d.h. ohne die physische Anwesenheit des Klienten im Notariat. Sobald weitere Entwicklungen zur praktischen Umsetzung der Maßnahme vorliegen, wird das Personal entsprechend informiert.

    April 2023

    1.- KUNDEN KÖNNEN SICH VOR EINEM NOTAR MIT EINEM GÜLTIGEN FÜHRERSCHEIN DES KÖNIGREICHS SPANIEN AUSWEISEN:

    Ich füge den Beschluss der DGSJFP vom 16. Januar 2023 (BOE vom 14. Februar 2023) bei. Gemäß dieser Entschließung und als Zusammenfassung erlaubt die DG einer Person, die vor einem Notar erscheint, sich mit einem gültigen spanischen Führerschein auszuweisen, wobei dieses Hilfsmittel subsidiär oder ergänzend verwendet werden muss. Dies bedeutet, dass die Identifizierung von Spaniern in der Regel in allen Fällen durch einen Reisepass oder einen spanischen Personalausweis (DNI) erfolgen muss. Alternativ kann jedoch auch ein Führerschein akzeptiert werden, da es sich um ein von einer Behörde ausgestelltes amtliches Dokument mit Lichtbild und Unterschrift handelt, das eine identifizierende Wirkung hat.

    2.- DIE ZUSTIMMUNG DER NEUEN EIGENTÜMER EINER IMMOBILIE, DIE EINER HORIZONTALEN EIGENTUMSREGELUNG UNTERLIEGT, IST ERFORDERLICH, UM NICHT EINGETRAGENE VEREINBARUNGEN, DIE VOR IHREM ERWERB GETROFFEN WURDEN, IN DAS GRUNDBUCH EINZUTRAGEN.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 31. Januar 2023 (BOE vom 20. Februar 2023).. Darin erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass in der Regel, wenn eine Eigentümergemeinschaft einen Beschluss fasst, der der Eintragung in das Grundbuch unterliegt, und es später, vor der Eintragung dieses Beschlusses, zu einem Eigentumswechsel an privaten Elementen kommt, die neuen Eigentümer ihre Zustimmung geben müssen, um die Eintragung dieses Beschlusses zu erreichen. Da es sich in diesem speziellen Fall jedoch um eine Erbschaft handelt, wendet die Generaldirektion den Grundsatz der Universalsukzession (Artikel 661 Cc) an und lässt die Eintragung der Vereinbarung zu.

    3.- IM RAHMEN EINER ERBSCHAFT MUSS DIE TRENNUNG EINER EHE ZUVERLÄSSIG BEWIESEN WERDEN, UM DEM ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN SEIN RECHT AUF DEN VORBEHALTENEN TEIL DER ERBSCHAFT ZU ENTZIEHEN.

    Ich füge die Entschließung der DGSJFP vom 24. Januar 2023 (BOE vom 14. Februar 2023) bei. Darin erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass im Rahmen einer Erbschaftsannahme, um die Erbschaft ohne den überlebenden rechtmäßigen Ehegatten (infolge der Trennung der Ehegatten) formalisieren zu können, eine Bescheinigung über die Trennung erforderlich ist (durch gegenseitiges Einverständnis in einer öffentlichen Urkunde / gerichtliche Entscheidung über die Trennung oder Scheidung / durch Ratifizierung des Ehegatten, der nicht an der Teilung beteiligt ist).

    4.- VORSICHTSMASSNAHMEN, DIE BEI DER BEURTEILUNG DER HINLÄNGLICHKEIT ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND, WENN EINE VORSORGEVOLLMACHT IM VORGRIFF AUF DEN VERLUST DER GESCHÄFTSFÄHIGKEIT VERWENDET WIRD.

    Ich füge den Beschluss der DGSJFP vom 4. November 2022 (BOE vom 2. Dezember 2022) bei. Dementsprechend und zusammenfassend legt die DG fest, dass für die Verwendung einer Vorsorgevollmacht im Vorgriff auf den Verlust der Geschäftsfähigkeit (von der Art, die erst dann wirksam wird, wenn der Verlust der Geschäftsfähigkeit anerkannt wurde, nicht vorher) nicht wie bei jeder Art von Vollmacht ein allgemeines Urteil über die Hinlänglichkeit ausreicht, sondern dass zusätzliche Anforderungen gestellt werden, nämlich Es wird ein aktuelles ärztliches Attest mit Angabe des Datums, des Verfassers, des Zwecks und eine ausdrückliche Beurteilung durch den Notar verlangt, dass sich der Vollmachtgeber in der beschriebenen Betreuungssituation befindet, damit die Vollmacht wirksam wird (und im Zweifelsfall kann sogar ein Sachverständigengutachten verlangt werden, das in einer gesonderten notariellen Urkunde oder, falls erforderlich, durch Hinzufügen des Erscheinens des Vollmachtgebers zur Beurteilung seiner Bedürfnislage vor Ort beurteilt wird).

    5.- GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN, DIE SICH AUF DIE GESCHÄFTSFÄHIGKEIT EINER PERSON AUSWIRKEN, MÜSSEN IN DAS PERSONENSTANDSREGISTER EINGETRAGEN WERDEN, DAMIT DIE DARAUS ABGELEITETEN HANDLUNGEN ZUGANG ZUM VERMÖGENSREGISTER HABEN.

    Ich füge die Entschließung der DGSJFP vom 3. Januar 2023 (BOE vom 9. Februar 2023) bei. Darin erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass die gerichtliche Entscheidung, die die Geschäftsfähigkeit einer Person betrifft, nicht nur rechtskräftig ist, sondern auch in das Personenstandsregister eingetragen werden muss. Ohne dieses Erfordernis kann die vom Vertreter vorgenommene Handlung nicht in das Grundbuch eingetragen werden.

    6.- WENN DIE WIRTSCHAFTLICHE REGELUNG DER EHE IN EINER URKUNDE ANGEGEBEN IST, MUSS GENAU ANGEGEBEN WERDEN, OB ES SICH UM EINE LEGALE ODER KONVENTIONELLE EHE HANDELT.

    Ich füge die Entschließung der DGSJFP vom 20. Dezember 2022 (BOE vom 3. Februar 2023) bei. Darin erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass bei der Angabe des wirtschaftlichen Güterstands der Ehe in der Urkunde angegeben werden muss, ob es sich um einen gesetzlichen oder einen vereinbarten Güterstand handelt (denn wenn es sich um einen vereinbarten Güterstand handelt, können besondere Verwaltungs- und Verfügungsregeln vorgesehen sein, die sich von den allgemeinen Regeln des gesetzlichen Güterstands des Gesetzbuchs unterscheiden). Wenn es sich um einen vereinbarten oder konventionellen Güterstand handelt, muss dem Notar außerdem die Urkunde, aus der sich der konventionelle Güterstand ableitet (Eheverträge), mit den Angaben zur Eintragung im zuständigen Standesamt vorgelegt werden. Dies kann auch durch eine Heiratsurkunde des Standesamtes nachgewiesen werden, in deren Rand ein Vermerk über den Abschluss des Ehevertrages, in dem der vereinbarte Güterstand vereinbart wird, den Tag des Abschlusses, den bevollmächtigenden Notar und die Protokollnummer enthalten sein muss.

    7.- DIE NOTWENDIGKEIT, DASS DER NOTAR IM URTEIL ÜBER DIE NOTARIELLE ZULÄNGLICHKEIT AUSDRÜCKLICH DEN VORBEHALT DER SELBSTKONTRAHIERUNG UND/ODER DES INTERESSENKONFLIKTS ANFÜHRT.

    In der Anlage finden Sie die Entschließung der DGSJFP vom 9. März 2023 (B.O.E. 27. März 2023). In dieser interessanten Entschließung bekräftigt die Generaldirektion erneut ihre Doktrin zur notariellen Zulänglichkeit und zum Selbstkontrahieren in dem Sinne, dass Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, wenn ein Rechtsgeschäft von einem Bevollmächtigten vorgenommen wird, der seinerseits in eigenem Namen und mit eigenem Recht als Partei mit Interessen auftritt, die denen seines Auftraggebers entgegengesetzt sind. In dem uns in dem Urteil vorgelegten Fall setzt der Kanzler die Eintragung einer Schenkung aus, bei der der Schenker seinerseits als Bevollmächtigter des Beschenkten auftritt, ohne in der Schenkungsurkunde anzugeben, dass die vom Beschenkten erteilte Vollmacht ausdrücklich die Figur des Selbstkontrahierens und/oder den Interessenkonflikt vermeidet. Das Verwaltungszentrum verweist auf seine bereits mehrfach wiederholte Doktrin, dass Artikel 98 des Gesetzes 24/2001 die Beurteilung der Hinlänglichkeit der angeblichen Vertretung ausschließlich dem Notar zuweist, ohne dass der Standesbeamte für seine Qualifikation verlangen kann, dass das Dokument, aus dem die Vertretung abgeleitet wird, ausgestellt, begleitet oder transkribiert wird. Wenn es jedoch um die Figur des Selbstkontrahierens geht, reicht es nicht aus, dass der Notar in der Urkunde seine Beurteilung der Hinlänglichkeit angibt, sondern er muss auch deutlich darauf hinweisen, dass die öffentliche Urkunde, aus der die Vertretung (Vollmacht) abgeleitet ist, den Vorbehalt des Selbstkontrahierens enthält".

    8.- ANWENDBARES RECHT IN EHELICHEN GÜTERRECHTSSACHEN MIT INTERNATIONALEN ELEMENTEN

    8.1.- DAS AUF DEN GÜTERSTAND ANWENDBARE RECHT:

    • Die Verordnung (EU) 2016/1103 (HIER) gilt für alle Ehen, die ab Juni 2019 geschlossen werden, und ist universell anwendbar (auch Nicht-EU-Recht kann angewendet werden).
    • Nach der Verordnung (Art. 22) können die Ehegatten das auf ihren Güterstand anwendbare Recht zwischen dem Recht des Ortes der Eheschließung oder dem Recht der Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten wählen.
    • Gültigkeit der Vereinbarung: Vorbehaltlich der Formvorschriften des jeweiligen Landes (in Spanien ist eine öffentliche Urkunde erforderlich).
    • In Ermangelungeiner Vereinbarung ist das Recht anzuwenden (Art. 26): Das Recht des ersten gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung, das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit oder das Recht der engsten Verbindung.
    • ‍ Gilt auchfür "eingetragene Partnerschaften": stabile Partnerschaften , die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.

    8.2.- DAS AUF DIE EHESCHEIDUNG ANWENDBARE RECHT:

    • Es gilt die EU-Verordnung 1259/2010 (HIER) über das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht, die zudem universell anwendbar ist (auch Nicht-EU-Recht kann angewendet werden).
    • Nach der Verordnung (Art. 5) können die Ehegatten das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht wählen zwischen dem Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung besitzt, oder dem Recht des angerufenen Gerichts.
    • Gültigkeit der Vereinbarung: Vorbehaltlich der formalen Anforderungen des jeweiligen Landes (in Spanien: öffentliche Urkunde über Vereinbarungen im Vorgriff auf die Auflösung).
    • InErmangelung einer Vereinbarung würden die Kriterien von Artikel 8 der Verordnung gelten.
    Jesús Benavides Lima
    Jesús Benavides Lima
    Notar von Barcelona

    Annahme des Erbes

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