
Wie kann man ein Erbe annehmen und aufteilen?
Wie bereits in der Veröffentlichung über die anderen Institutionen des Erbrechts dargelegt wurde, ist der erste und vielleicht wichtigste grundlegende Aspekt, der berücksichtigt werden muss, dass der Tod von Personen eine natürliche Tatsache ist, eine unveränderliche und unvermeidliche biologische Realität, die alle Menschen betrifft, da wir alle früher oder später sterben.
Abgesehen von dem Schmerz und der Trauer, die er bei allen Verwandten und Angehörigen der verstorbenen Person hervorruft, hat diese Realität eine Reihe von Folgen für die Vermögenssphäre des Einzelnen, die geordnet und gelöst werden müssen, da jeder Mensch bei seinem Tod mehr oder weniger über eine Reihe von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten verfügt, deren Eigentum übertragen werden muss. Folgerichtig müssen die neuen Eigentumsverhältnisse an all diesen Vermögenswerten, Rechten und Pflichten festgelegt werden, da dies notwendig ist, um die Rechtssicherheit, die Erhaltung und Bewahrung dieser Vermögenswerte, Rechte und Pflichten und den Wert, den sie darstellen, sowie die Fortführung der Tätigkeiten und Rechtsbeziehungen, die sich aus diesen Vermögenswerten ergeben und der Gesellschaft Wert und Wohlstand bringen, zu gewährleisten.
Auf dieser Grundlage hat der spanische Gesetzgeber, der sich der Transzendenz bewusst ist, die diese Situationen im Leben und im Sterben von Personen erzeugen, seit langem eine Reihe von gesetzlichen Regeln aufgestellt, die die Rechtsnachfolge von Personen regeln, d.h. die Reihe von Regeln, die regeln sollen, wie das neue Eigentum an den Vermögenswerten, Rechten und Pflichten einer Person beim Tod dieser Person bestimmt wird. Gegenwärtig sind diese Vorschriften in Titel III des Buches III des Zivilgesetzbuches zu finden, das eine große Anzahl von Vorschriften umfasst (was an sich schon auf die Bedeutung des Themas hinweist), insbesondere die Artikel 657 bis 1087.
Alle diese staatlichen Vorschriften werden durch die Bestimmungen des Zivilrechts einiger autonomer Gemeinschaften ergänzt, die über ein eigenes Gesetz zu diesem Thema verfügen, das auf alle Personen anwendbar ist, deren Personenstand dies bestimmt.
Im Laufe des Studiums der bisher veröffentlichten erbrechtlichen Institutionen wie dem Testament, der Erbenerklärung oder dem Erbvertrag hat der Leser die Hauptmerkmale der verschiedenen Erbrechtstitel kennengelernt, d.h. die verschiedenen Arten, wie die neuen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten, Rechten und Pflichten einer verstorbenen Person bestimmt werden können.
An diesem Punkt und sobald feststeht, welchen Personen die Erbrechte der verstorbenen Person zustehen, ist es an der Zeit, die wichtigsten Merkmale der ANNAHME UND TEILUNG DES ERBES VOR EINEM NOTAR zu analysieren und zu studieren, die es diesen Personen, die, wie wir bereits gesehen haben, Erben oder Vermächtnisnehmer genannt werden, ermöglichen, tatsächlich zu neuen Eigentümern des Nachlasses der verstorbenen Person zu werden, da sie in jeder Hinsicht die neuen Eigentümer der Vermögenswerte, Rechte und Pflichten sind, die das Erbe ausmachen.
Was ist die Annahme und Teilung der Erbschaft?
Es handelt sich um die notarielle Urkunde, die den Moment festhält, in dem die als Erben und/oder Vermächtnisnehmer bezeichneten Personen, sei es durch Testament, Erbvertrag oder Gesetz durch die Erbantrittserklärung, vor dem Notar erscheinen, um förmlich und unmissverständlich ihren Willen zum Ausdruck zu bringen, neue Eigentümer des Nachlasses der verstorbenen Person zu werden, die den Erbfall verursacht hat. Mit dieser öffentlichen Urkunde kann also jede legitimierte Person in ihrer Eigenschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer das Eigentum an den Vermögenswerten, Rechten und Pflichten, die ihnen aus der Erbschaft zustehen, endgültig übernehmen.
Sind Annahme und Teilung der Erbschaft dasselbe?
Konzeptionell sind sie getrennt, obwohl sie in der Praxis meist gleichzeitig stattfinden, da sie eng miteinander verbunden sind. Wenn eine Person stirbt, wird die Erbfolge eröffnet und diejenigen, die der Verstorbene in seinem Testament angegeben hat, oder, falls dies nicht der Fall ist, diejenigen, die das Gesetz angibt, werden zur Erbfolge aufgerufen. Die Annahme der Erbschaft ist nicht mit ihrer Verteilung zu verwechseln, auch wenn es natürlich keine Verteilung gibt, wenn es keine vorherige Annahme gibt.
- Annahme der Erbschaft: Dies ist die Handlung, mit der der als Erbe Berufene seinen Willen zum Ausdruck bringt, die Erbenstellung zu erwerben. Es handelt sich um einen einseitigen Akt, für den das Eingreifen der anderen Erben nicht erforderlich ist. Es ist sehr wichtig zu beachten, dass niemand die Erbenstellung erwirbt, wenn er/sie die Erbschaft nicht annimmt, und mit der Annahme wird nur die Erbenstellung erworben, nicht aber bestimmte Vermögenswerte oder irgendein Anteil am Vermögen der Erbschaft. Was schließlich die Akzeptanz betrifft, so kann diese ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (wie wir weiter unten noch sehen werden).
- Die Erbteilung: Dies ist die Handlung, durch die alle Erbberechtigten, die die Erbschaft angenommen haben, die Schulden begleichen und das Vermögen verteilen. Anders als bei der Annahme der Erbschaft, die jeder Erbe für sich vornimmt, erfolgt die Teilung der Erbschaft also durch alle. Es ist wichtig zu wissen, dass bei der Verteilung des Erbes das Prinzip der Einstimmigkeit und nicht das Mehrheitsprinzip gilt. Wenn sich die Erben bei der Aufteilung nicht einig sind, besteht eine Lösung darin, die Bestellung eines Aufteilungsbuchhalters zu beantragen (wie auch in einer späteren Frage erläutert).
Wie bereits erwähnt, werden die Annahme und die Teilung in den meisten Fällen gleichzeitig am selben Tag vor einem Notar vollzogen, auch wenn es sich um unterschiedliche Begriffe und Zeiten handelt.
Was ist der Zweck der Annahme- und Teilungserklärung und des Vermächtnisses?
Wie bereits in der vorangegangenen Frage dargelegt, bringen die Erben oder Vermächtnisnehmer mit der Urkunde über die Annahme und Teilung der Erbschaft und die Zuwendung des Vermächtnisses zunächst in förmlicher und feierlicher Weise ihren Willen zum Ausdruck, neuer Eigentümer des Nachlasses des Erblassers zu werden, um anschließend den besagten Nachlass zu dem jedem von ihnen zustehenden Teil unter ihnen zu verteilen, und zwar nach den vom Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag zu diesem Zweck getroffenen Bestimmungen oder, in Ermangelung dessen, nach den zu diesem Zweck für Fälle der gesetzlichen Erbfolge aufgestellten Regeln.
Im Bereich des Gewohnheitsrechts findet sich die Regelung der Annahme der Erbschaft in den Artikeln 988 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, aus denen die folgenden Hauptpunkte hervorzuheben sind, die die Nutzer beachten sollten:
WelcheAuswirkungen hat die Annahme einer Erbschaft auf den Nachlass der Erben oder Vermächtnisnehmer?
Wie bereits in den vorangegangenen Fragen erwähnt, tritt der Erbe oder Vermächtnisnehmer mit der Annahme der Erbschaft in die frühere Stellung des Verstorbenen oder Erblassers ein, da er neuer Eigentümer aller (oder der ihm zustehenden) Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Verstorbenen wird, um dessen Nachlass es geht.
Diese Besonderheit ist vor allem unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 1003 des Zivilgesetzbuches zu beachten, wonach der Erbe bei der Annahme einer Erbschaft (es sei denn, sie erfolgt zugunsten des Inventars, eine Möglichkeit, die weiter unten erläutert wird) für alle Lasten der Erbschaft haftet, und zwar nicht nur mit dem Vermögen der Erbschaft, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen. So geht mit der Annahme der Erbschaft das gesamte Vermögen des Erblassers in das Vermögen des Erben über, so dass dieser von dem Vermögenszuwachs profitiert, den diese Vermögenswerte oder Rechte mit sich bringen, er kann aber auch von den Lasten oder Verpflichtungen betroffen sein, die sich aus der Erbschaft ergeben und die er nicht nur mit dem Vermögen der Erbschaft, sondern auch mit seinem gesamten eigenen Vermögen erfüllen muss.
Dies ist daher ein Umstand, der zu berücksichtigen ist, wenn begründete Zweifel am Wert des Vermögens und der Rechte aus der Erbschaft im Verhältnis zu den damit verbundenen Lasten oder Verpflichtungen bestehen, da die Annahme der Erbschaft zu einem negativen Ereignis im Vermögen des Erben oder Vermächtnisnehmers werden kann, das zu einem Nachteil führt, der das Vermögen aushöhlt.
Welche Möglichkeiten gibt es, ein Erbe anzunehmen?
Die Vererbung kann gemäß Artikel 998 des Zivilgesetzbuches erfolgen:
- Schlicht und einfach akzeptiert.
- Akzeptiert unter Berücksichtigung des Inventars
Angesichts der Komplexität und der differenzierenden Merkmale der zweiten Modalität wird ihr im Folgenden eine eigene Frage gewidmet. Im Großen und Ganzen sollten sich die Betroffenen darüber im Klaren sein, dass der Erbe durch die reine Annahme neuer Eigentümer aller Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Verstorbenen wird, wobei er für Verbindlichkeiten und Schulden sowohl mit dem Nachlassvermögen als auch mit seinem eigenen Vermögen haftet. Andererseits stellt der Erbe durch die Annahme unter Inventarisierung sicher, dass im Falle von Schulden oder anderen Belastungen in der Erbschaft diese nur aus den Vermögenswerten und Rechten der Erbschaft und in deren Umfang befriedigt werden können.
Nach dieser ersten Unterscheidung (auf die in der folgenden Frage näher eingegangen wird) muss auch berücksichtigt werden, dass die reine und einfache Annahme entweder ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann (Artikel 999 des Zivilgesetzbuchs), wobei die ausdrückliche Annahme in einer öffentlichen oder privaten Urkunde erfolgt und die stillschweigende Annahme durch Handlungen erfolgt, die notwendigerweise den Willen zur Annahme voraussetzen oder die man nur in der Eigenschaft als Erbe ausführen könnte.
Die Annahme der Erbschaft kann also auf zwei Wegen erfolgen, dem ausdrücklichen, der einen formalisierten und geregelten Weg impliziert, der in einer Urkunde niedergelegt ist (die öffentlich, d. h. durch eine Urkunde, oder privat sein kann), oder dem stillschweigenden, dem so genannten faktischen Weg, bei dem der Erbe durch seine Handlungen klar und unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er die Erbschaft annehmen will. Typische Fälle der stillschweigenden Annahme der Erbschaft sind die in Artikel 1.000 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Fälle, in denen der Erbe sein Recht an einen Dritten, an alle oder einige seiner Miterben verkauft, verschenkt oder abtritt, oder wenn der Erbe zugunsten eines oder mehrerer seiner Miterben auf die Erbschaft verzichtet, wenn auch unentgeltlich.
Was beinhaltet die Annahme einer Erbschaft unter Ausnutzung des Inventars?
Die Annahme der Erbschaft unter Inventarisierung ist eine in den Artikeln 1.110 bis 1.134 des Zivilgesetzbuches geregelte Rechtsfigur, die, wie bereits in den vorhergehenden Fragen erwähnt, vor allem in den Fällen angewandt wird, in denen begründete Zweifel daran bestehen, dass die Nachlassverbindlichkeiten größer sein werden als die Vermögenswerte. Um zu verhindern, dass sich dieser Umstand negativ auf das Vermögen des Erben auswirkt, ermöglicht diese Zahl den Schutz dieses Vermögens im weitesten Sinne, indem verhindert wird, dass die Schulden oder Guthaben der Erbschaft mit Vermögenswerten und Rechten aus dem Vermögen des Erben befriedigt werden, so dass diese nur mit Vermögenswerten und Rechten aus der Erbschaft selbst befriedigt werden können.
Das Recht, eine Erbschaft mit Inventar anzunehmen, kann von jedem Erben ausgeübt werden, auch wenn der Erblasser dies untersagt hat (Artikel 1.010 des Zivilgesetzbuchs), und es kann nur vor einem Notar ausgeübt werden (Artikel 1.011 des Zivilgesetzbuchs).
Beabsichtigt ein Erbe, sein Recht auf Annahme einer Erbschaft mit Hilfe eines Inventars auszuüben, muss ein getreues und genaues Inventar aller Vermögenswerte der Erbschaft erstellt werden (Artikel 1013 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), in dem alle Vermögenswerte, Rechte und Pflichten der Erbschaft sowie ihre wirtschaftliche Bewertung detailliert aufgeführt werden müssen.
Für die Ausübung dieses Rechts sieht das Zivilgesetzbuch eine Reihe von Fristen vor (Artikel 1.014, 1.015 und 1.016 des Zivilgesetzbuchs), die je nach Status des Erbes variieren. In jedem Fall kann man im Allgemeinen sagen, dass der Erbe über eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt verfügt, an dem er von seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt, um förmlich zu erklären, dass er die Erbschaft unter Ausnutzung des Inventars annehmen möchte.
Was die wichtigsten Wirkungen der Annahme der Erbschaft unter Ausnutzung des Inventars betrifft, so bestimmt Artikel 1023 des Zivilgesetzbuchs Folgendes:
- Der Erbe ist nicht verpflichtet, für die Schulden und sonstigen Lasten des Erbes aufzukommen, sondern nur in Höhe des Vermögens des Erbes.
- Der Erbe behält gegenüber dem Nachlass alle Rechte und Ansprüche, die er gegenüber dem Verstorbenen hatte.
- Das Privatvermögen des Erben darf nicht zum Nachteil des Erben mit dem zum Nachlass gehörenden Vermögen vermengt werden, gleichgültig zu welchem Zweck.
Es muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass der Erbe den Nutzen des Inventars verliert (Artikel 1024 des Zivilgesetzbuches):
Nach Erstellung des Inventars werden schließlich die Forderungen der Gläubiger befriedigt und die Vermächtnisse ausgezahlt, woraufhin der Erbe in den vollen Genuss des Restes der Erbschaft (falls vorhanden ) kommt. Reicht dagegen das Vermögen des Nachlasses nicht aus, um die Schulden und Vermächtnisse zu begleichen, so hat der Nachlassverwalter den Gläubigern und Vermächtnisnehmern, die nicht vollständig befriedigt worden sind, Rechenschaft über seine Verwaltung abzulegen und haftet für jeden Schaden, den er dem Nachlass durch Verschulden oder Fahrlässigkeit zugefügt hat.
Werkann ein Erbe annehmen?
Die Personen, die die notarielle Urkunde über die Annahme der Erbschaft und die Teilung der Erbschaft vollziehen können, müssen natürlich zunächst einmal dazu berechtigt sein, was der Fall ist, wenn sie aufgrund eines Erbscheins (Testament, Erbvertrag oder Erbfall) als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt wurden.
Hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Erblasser ist jedoch zu beachten, dass nach Artikel 992 des Zivilgesetzbuches jeder, der über sein Vermögen frei verfügen kann, eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen kann, was der vollen Geschäftsfähigkeit entspricht, die mit der Volljährigkeit, d. h. mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, erreicht ist.
So können natürliche Personen, die sich nicht in einer solchen Situation befinden, wie z. B. Minderjährige, eine Erbschaft annehmen, die von den Inhabern der elterlichen Sorge ordnungsgemäß vertreten wird. Gemäß Artikel 166 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen die gesetzlichen Vertreter jedoch, wenn sie die dem Kind zugewiesene Erbschaft oder das dem Kind zugewiesene Vermächtnis ausschlagen wollen, eine gerichtliche Genehmigung einholen, die im Falle einer Verweigerung zur Folge hat, dass die Erbschaft nur mit Hilfe des Inventars angenommen werden kann (es sei denn, der Minderjährige hat das sechzehnte Lebensjahr vollendet und in einer öffentlichen Urkunde zugestimmt).
Für entmündigte Personen ist Artikel 271 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachten, der festlegt, dass der Vormund eine gerichtliche Genehmigung benötigt, um eine Erbschaft ohne Inventar anzunehmen oder auszuschlagen. Es ist jedoch auch zu beachten, dass gemäß Artikel 996 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Person, die unter Vormundschaft steht, mit Hilfe ihres Vormunds die Erbschaft einfach oder mit Hilfe eines Inventars annehmen kann, wenn das Urteil über die Entmündigung wegen Krankheit oder körperlicher oder geistiger Mängel nichts anderes vorsieht.
In Bezug auf natürliche Personen ist abschließend darauf hinzuweisen:
- Wenn der Verstorbene im Rahmen des Güterstandes der Gütergemeinschaft verheiratet war, muss der überlebende Ehegatte bei der Annahme der Erbschaft anwesend sein, um vor der Auflösung der Gütergemeinschaft handeln zu können.
- Wenn das Erbe ohne die Angabe bestimmter Personen allgemein den Armen zugewiesen wurde, obliegt es den vom Erblasser benannten Personen, das Erbe zu qualifizieren und die Vermögenswerte zu verteilen, und in Ermangelung der Benennung solcher Personen den in Artikel 749 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Artikel 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) genannten Behörden, die in jedem Fall als mit Hilfe des Inventars angenommen gelten.
- Wenn die Erbschaft von einer verheirateten Person ohne Inventar angenommen wird und der andere Ehegatte bei der Annahme nicht anwesend ist, um seine Zustimmung zu geben, haftet das Vermögen der ehelichen Gemeinschaft nicht für die Erbschaftsschulden (Artikel 995 des Zivilgesetzbuches).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass , wenn es sich bei den benannten Erben oder Vermächtnisnehmern nicht um natürliche Personen, sondern um Vereinigungen, Stiftungen oder Körperschaften handelt , die in der Lage sind, Erbschaften zu erwerben, deren rechtmäßige Vertreter die Erbschaft annehmen können, für deren Ausschlagung jedoch eine gerichtliche Genehmigung mit Anhörung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist (Artikel 993 des Zivilgesetzbuchs). Öffentliche Verwaltungen dürfen Erbschaften nur mit vorheriger Zustimmung der Regierung annehmen oder ausschlagen (Artikel 994 des Zivilgesetzbuchs).
Kann ein Erbe eine Erbschaft ausschlagen, um zu verhindern, dass das geerbte Vermögen zur Befriedigung seiner früheren Schulden verwendet wird?
Gelegentlich kann es vorkommen, dass bestimmte Personen, die erhebliche Verbindlichkeiten haben, d. h. Schulden bei Dritten in großer Höhe, die sie weder mit ihrer Fähigkeit, wiederkehrende Einkünfte zu erzielen, noch mit ihrem Vermögen begleichen können, wenn sie als Erben oder Vermächtnisnehmer in einer Erbschaft eingesetzt sind, versucht sind, die Erbschaft auszuschlagen, um zu verhindern, dass die geerbten Vermögenswerte oder Rechte Teil ihres Vermögens werden, damit sie von diesen Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen angegriffen werden können.
Diese illoyale Haltung gegenüber den Gläubigern wird durch Artikel 1.001 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeschränkt, wonach ein Erbe, der die Erbschaft zum Nachteil seiner Gläubiger ausschlägt, den Richter bitten kann, ihnen die Annahme der Erbschaft an seiner Stelle zu gestatten. In diesem Fall kommt das Anerkenntnis den Gläubigern nur insoweit zugute, als es zur Deckung ihrer Forderungen ausreicht; verbleibt jedoch ein Überschuss (d. h. ein Rest nach der Tilgung dieser Schulden), so wird dieser in keinem Fall an die verzichtende Partei abgetreten, sondern den Personen zugesprochen, denen er nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches zusteht.
Wenn es mehrere Erben gibt, müssen sie dann alle zustimmen oder auf sie verzichten?
Wie bereits erwähnt, ist die Annahme der Erbschaft ein völlig freier und freiwilliger Akt, der ausschließlich vom Willen der einzelnen Erben abhängt.
Dieser allgemeine Grundsatz ist ausdrücklich in Artikel 1007 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verankert, in dem festgelegt ist, dass bei mehreren Erben, die zur Erbschaft berufen sind, einige von ihnen die Erbschaft annehmen und die anderen auf sie verzichten können. Ebenso steht es jedem der Erben völlig frei, das Erbe rein oder einfach oder mit Hilfe des Inventars anzunehmen.
Wenn es mehrere Erben gibt und einer von ihnen das Erbe nicht annehmen oder ausschlagen will, wie kann man dann vorgehen?
Traditionell gibt es Situationen, in denen es mehrere Miterben gibt und einer von ihnen nicht entscheidet, ob er das Erbe, zu dem er berufen wurde, wirklich annehmen oder ausschlagen will, da der jedem der Miterben zustehende Anteil logischerweise davon abhängen kann.
In dieser Frage ist von dem in Artikel 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Grundsatz auszugehen, wonach bis neun Tage nach dem Tod des Erblassers keine Klage gegen den Erben auf Annahme oder Ausschlagung erhoben werden kann.
Nach Ablauf dieser kurzen Frist können die Miterben die entsprechende Urkunde über die Annahme der Erbschaft ausstellen, wofür sie wissen müssen, ob sie alle die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen. Es kann jedoch, wie oben erwähnt, vorkommen, dass einige dieser Erben sich nicht entscheiden, was für die anderen Miterben zweifellos nachteilig sein kann.
Um zu verhindern, dass sich eine solche Situation über einen längeren Zeitraum hinzieht, hat die Rechtsordnung zu diesem Zweck die traditionell als Erbschaftsinterpellation bekannte Figur geschaffen, die derzeit in Artikel 1005 des Zivilgesetzbuchs geregelt ist. Demnach kann sich jeder Beteiligte, der sein Interesse an der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben nachweisen kann (hier vor allem die übrigen Miterben oder diejenigen, die durch die Ausschlagung des Erben zu Erben werden können), an den Notar wenden, damit dieser dem Angerufenen mitteilt, dass er eine Frist von dreißig Kalendertagen hat, um die Erbschaft schlicht und einfach oder zugunsten des Inventars anzunehmen oder auszuschlagen.
Diese Interpellation (die traditionell eine gerichtliche Zuständigkeit war, aber durch das Gesetz 15/2015 über die freiwillige Gerichtsbarkeit den Notaren übertragen wurde) wird durch eine notarielle Urkunde durchgeführt, in der angegeben wird, dass, wenn der Wille nicht innerhalb der genannten Frist geäußert wird, davon ausgegangen wird, dass die Erbschaft schlicht und einfach angenommen wurde.
Der befragte Erbe hat also die angegebene Frist, um seinen Willen zu äußern, und sein Schweigen oder seine Nichtantwort wird als positiv gewertet, da dies, wie soeben ausgeführt, einer reinen Annahme der Erbschaft mit allen sich daraus ergebenden Wirkungen gleichkommt, auf die in den vorhergehenden Fragen bereits hingewiesen wurde.
Was wird der Gegenstand der Annahme des Erbes sein?
In der Urkunde über die Annahme und Teilung der Erbschaft müssen die Erben und Vermächtnisnehmer den gesamten Nachlass beschreiben, d. h. die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Pflichten der verstorbenen Person, deren Nachlass der Grund für die Erbschaft ist.
In der Urkunde sollten daher alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aufgeführt werden, die jeglicher Art und Beschaffenheit sein können, wie z. B. Immobilien, Finanzanlagen, Sichteinlagen, Fahrzeuge, Aktien oder Wertpapiere, Darlehen und Forderungen usw.
In dieser Urkunde wird eine wirtschaftliche Bewertung aller Nachlassgegenstände vorgenommen, wobei ein gemeinsamer Wert des Nachlasses ermittelt wird, indem alle Vermögenswerte des Nachlasses addiert und der Wert der Verbindlichkeiten abgezogen wird, was als Gesamtwert des Nachlasses oder des Nachlasses bezeichnet wird.
Wer kann die Teilung der Erbschaft beantragen?
Wie bereits erwähnt, teilen die Miterben im Wege der Erbteilung den Nachlass unter sich auf und weisen jedem von ihnen die Vermögenswerte, Rechte und Pflichten oder den ihnen entsprechenden Teil davon gemäß den Bestimmungen der entsprechenden Erbschaftsurkunde zu, aus der sich ihre Stellung als Erben oder Vermächtnisnehmer ergibt.
In Bezug auf die Teilung des Erbes ist zunächst zu klären, wer sie beantragen kann. Diese Frage wird durch die Artikel 1.051 bis 1.055 des Zivilgesetzbuches beantwortet, in denen festgelegt ist, dass kein Miterbe verpflichtet werden kann, bei der Teilung der Erbschaft zu verbleiben, es sei denn, der Erblasser verbietet dies ausdrücklich(und selbst in diesem Fall wird die Teilung durchgeführt, wenn einer der Gründe für das Erlöschen der Partnerschaft eintritt. Siehe hierzu Artikel 1700 ff. des Zivilgesetzbuches). So kann jeder Miterbe, der über sein Vermögen frei verfügen kann, jederzeit die Teilung der Erbschaft beantragen, während sie bei geschäftsunfähigen und abwesenden Personen von deren gesetzlichen Vertretern beantragt werden muss.
Ebenfalls erwähnenswert sind spezifischere Fragen im Zusammenhang mit der Berechtigung, die Teilung der Erbschaft zu beantragen:
Wie wird das Erbe aufgeteilt?
Die verschiedenen Arten der Erbteilung, d.h. die Art und Weise, wie bestimmt wird, welches Vermögen oder welcher Teil des Vermögens den einzelnen Miterben zusteht:
- Zweifelsohne muss zunächst auf die Bestimmungen des Verstorbenen zurückgegriffen werden, dessen Tod den Erbfall auslöst. Dies ist in Artikel 1056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt, der besagt, dass, wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag die Aufteilung seines Vermögens vornimmt, dieses weitergegeben wird, sofern dadurch die legitimen Rechte der Zwangserben nicht beeinträchtigt werden.
- Die zweite Möglichkeit, die die Rechtsordnung in diesem Sinne bietet (für den Fall, dass der Erblasser nicht vorgesehen hat, wie sein Erbe verteilt werden soll), ist der Rückgriff auf die Figur des buchhalterischen Erblassers, der die Aufgabe hat, zu bestimmen, welche spezifischen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten den einzelnen Miterben zugewiesen werden. Dies ist in Artikel 1.057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen, in dem festgelegt ist, dass der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen oder von Todes wegen für die Zeit nach seinem Tod jeder Person, die nicht zu den Miterben gehört, die einfache Befugnis zur Durchführung der Teilung übertragen kann.Wenn dieser Treuhänder nicht im Testament benannt wurde oder die Stelle nicht besetzt ist(z. B. weil die benannte Person verstorben ist), kann der Gerichtsvollzieher oder der Notar auf Antrag von Erben oder Vermächtnisnehmern, die mindestens 50 % des Nachlassvermögens repräsentieren, und unter Anhörung der anderen Beteiligten einen stellvertretenden Treuhänder benennen, der für die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben und Vermächtnisnehmern zuständig ist.
- Eine dritte Möglichkeit, die in Artikel 1.058 des Zivilgesetzbuchs vorgesehen ist(und in der Praxis sehr häufig vorkommt), besteht darin, dass sich die Miterben einfach über die Art und Weise der Erbteilung einigen, eine entsprechende Vereinbarung treffen und diese wie vereinbart ausführen. Dies ist nach der oben genannten Vorschrift zulässig, die besagt, dass die Erben, wenn sie volljährig sind und über ihr Vermögen frei verfügen können, das Erbe nach eigenem Gutdünken verteilen können, wenn der Erblasser weder die Teilung vorgenommen noch eine andere Person mit dieser Aufgabe betraut hat (wie in den beiden vorgenannten Fällen).
- Schließlich bestimmt Artikel 1.059 des Zivilgesetzbuches, dass für den Fall, dass sich die volljährigen Erben nicht über die Art und Weise der Durchführung der Teilung einigen (d.h. keine Einigung in der Sache erzielen), ihr Recht unberührt bleibt, dieses Recht in der im Gesetz über Zivilprozesse vorgesehenen Weise auszuüben, d.h. sie können ein besonderes gerichtliches Verfahren einleiten, das in den Artikeln 782 bis 789 der oben genannten Verfahrensregel geregelt ist, damit das Gericht über die Teilung der Erbschaft entscheidet.
In jedem Fall erhält jeder Erbe nach der Aufteilung der Erbschaft durch eines der oben genannten Mittel das ausschließliche Eigentum an den ihm zugewiesenen Vermögenswerten (Artikel 1.068 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), womit die mit dem Tod des Verstorbenen begonnene Phase der Zwischeneigentümerschaft beendet wird, da alle seine Vermögenswerte, Rechte und Pflichten, die leer geblieben sind, endgültig einem neuen Eigentümer zugewiesen werden, wodurch die Kontinuität der Eigentumsverhältnisse und die erforderliche Rechtssicherheit in der Gesellschaft gewährleistet werden.
Wie wird die Annahme und Aufteilung von Erbschaften besteuert?
Die Besteuerung von Erbschaftsannahmen und Erbteilungen ist zweifellos eine der Fragen, die den Erben oder Vermächtnisnehmern am meisten Sorgen bereitet.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese direkte Steuer vom Staat durch das Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember 1987 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer geregelt wird. Diese Steuer wird jedoch von den Autonomen Gemeinschaften erhoben, die dazu spezielle Vorschriften entwickelt haben, die im Fall von Katalonien, der Autonomen Gemeinschaft, in der ich als Notar tätig bin, im Gesetz 19/2010 vom 7. Juni über die Regelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu finden sind.
Der Steuertatbestand dieser Steuer ist der Erwerb von Gütern und Rechten durch Erbschaft, Vermächtnis oder einen anderen Erbschaftstitel (Artikel 1 der genannten staatlichen Verordnung), und die Steuerpflichtigen sind die Rechtsnachfolger (Erben oder Vermächtnisnehmer) im Falle von Erwerben von Todes wegen, wie die in diesem Abschnitt untersuchten Erbschaften.
In Bezug auf die Bemessungsgrundlage(der Gesamtbetrag, auf den die Steuer erhoben wird) ist darauf hinzuweisen, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der tatsächliche Wert aller Vermögenswerte und Rechte, aus denen sich die Erbschaft zusammensetzt, addiert werden muss, zu dem der Wert des Hausrats hinzugezählt werden muss(der mit 3 % der Summe der angegebenen Vermögenswerte bewertet wird) , und auch der Betrag der Schulden und Erbschaftskosten, die den Wert der Erbschaft verringern, abgezogen werden muss. Das Ergebnis all dieser Vorgänge wird als Nettonachlass bezeichnet, der wiederum auf die verschiedenen Miterben und Vermächtnisnehmer (falls vorhanden) aufgeteilt werden muss, woraufhin sich unter Hinzurechnung der für die Lebensversicherung des Verstorbenen erhaltenen Beträge (ebenfalls falls vorhanden) die Steuerbemessungsgrundlage jedes Steuerpflichtigen (d. h. jedes Miterben oder Vermächtnisnehmers) ergibt.
Sobald die Steuerbemessungsgrundlage feststeht, wird eine Reihe von Ermäßigungen auf sie angewandt (die in jeder Autonomen Gemeinschaft unterschiedlich sind), die als Werte berechnet werden, die den Betrag der Steuerbemessungsgrundlage verringern. Nach geltendem Recht gibt es eine Vielzahl von Ermäßigungen, z. B. für familiäre Beziehungen, Behinderung, Erwerb des Hauptwohnsitzes des Steuerpflichtigen usw.
Nach Abzug der vorgenannten Ermäßigungen von der Steuerbemessungsgrundlage ergibt sich somit die Steuerbemessungsgrundlage, auf die der zu diesem Zeitpunkt geltende Steuersatz angewendet wird. Danach folgt die Bruttosteuerschuld, auf die der Multiplikationskoeffizient angewendet werden muss, um die Steuerschuld zu erhalten.
Schließlich werden je nach Verwandtschaftsgrad eine Reihe von Freibeträgen auf die Steuerschuld angewandt, z. B. 99 % bei Ehegatten (für die übrigen Fälle siehe die in den Steuervorschriften festgelegten Tabellen).
Ein praktisches Beispiel: Don Pedro (verstorben) stirbt ohne Frau und mit zwei erwachsenen Kindern (Carlos und Juan). Don Pedro besaß zwei Immobilien (seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Wert von 1.000.000 Euro und sein Sommerhaus im Wert von 500.000 Euro). Außerdem verfügte er zum Zeitpunkt seines Todes über mehrere Bankkonten mit einem Guthaben von weiteren 500.000 Euro. Mit anderen Worten: Das Gesamtvermögen beträgt 2.000.000 Euro. Er hat keine Schulden. Wenn wir die 3 % des Hausrats berechnen, müssten wir den Betrag von 60.000 Euro zum Nachlass hinzufügen. Das Nettovermögen oder die Bemessungsgrundlage für die Steuer beträgt daher 2.060.000 Euro. Don Pedro besaß die katalanische Staatsbürgerschaft und machte ein Testament zugunsten seiner beiden Söhne zu gleichen Teilen. Das bedeutet, dass jedem Sohn ein Wert von 1.030.000 Euro zugesprochen wird bzw. entspricht. Auf diesen jedem Sohn entsprechenden Betrag sind die Abschläge anzuwenden, die in diesem Fall für die Verwandtschaft (jeweils -100.000 Euro) und für den gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen (jeweils -250.000 Euro) gelten. Das zu versteuernde Nettoeinkommen eines jeden Erben würde also 680.000 Euro betragen. Auf diese Basis muss die von der Autonomen Gemeinschaft festgelegte Quote angewandt werden, im Fall von Katalonien also 57.000 Euro für jedes Kind für die ersten 400.000 Euro. Und die Differenz bis zu 680.000 Euro, also 280.000 Euro, würde mit 24 % besteuert werden. Für jedes Kind würde somit eine volle Steuerschuld von 124.200 Euro anfallen. Auf diese Gesamtsteuerschuld muss Folgendes angewandt werden: einerseits der Multiplikationskoeffizient, der das Verhältnis definiert (in diesem Fall x 1). Und zum anderen die Steuererleichterungen (in diesem Fall 83 %). Das bedeutet, dass jedes Kind eine Erbschaftssteuer von 20.021,04 Euro zu zahlen hat.
In jedem Fall sollten die Steuerpflichtigen auch bedenken , dass die Frist für die Erklärung des Erwerbs der Erbschaft sechs Monate ab dem Todestag beträgt.
Wie viel kostet die Vollstreckung einer Annahme- und Erbteilungsurkunde?
Für die notarielle Annahme und Teilung einer Erbschaft gibt es keinen festen Preis. Um die genauen Kosten zu berechnen, müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden:
- Ein variabler Betrag, der sich nach dem Wert des Nettonachlasses und der Anzahl der vorhandenen Erben und Vermächtnisnehmer mit ihren entsprechenden Zuwendungen berechnet. Kurz gesagt, je höher der Wert der Erbschaft und je größer die Zahl der Begünstigten ist, desto höher sind die Notargebühren.
- Ein variabler Betrag, der von der Länge des Dokuments und der Anzahl der genehmigten Kopien des Dokuments abhängt, die ausgestellt werden sollen.
- Die Reisekosten des Notars, wenn sie ausnahmsweise erforderlich sind (18 € pro Stunde).
- Die entsprechenden Zuschläge für diese Art von Urkunde, wie z. B.: das verwendete Briefmarkenpapier (0,15 € pro Seite) und eventuelle Mitteilungen an die entsprechenden Register.
- Schließlich ist zu bedenken, dass die Erbringung einer Dienstleistung (auch wenn es sich um eine öffentliche Dienstleistung handelt) mehrwertsteuerpflichtig ist (21 % MwSt.).
Es ist daher nicht möglich, die Kosten einer Erbschaft im Allgemeinen annähernd zu beziffern. Denn es gibt viele variable Faktoren. Um eine ungefähre Vorstellung davon zu bekommen, werde ich das in der vorherigen Frage genannte Beispiel verwenden, wie die Annahme und Aufteilung einer Erbschaft besteuert wird:
Wie kann ich eine Urkunde über die Annahme und Teilung einer Erbschaft ausstellen?
Um eine Annahme- und Erbteilungsurkunde auszufertigen, muss man sich lediglich an das Notariat wenden und einen Termin an einem Tag und zu einer Uhrzeit vereinbaren, die den Erblassern passt. Am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit müssen die Erblasser lediglich mit den erforderlichen Unterlagen zum Notar gehen, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des erforderlichen rechtlichen Mindestinhalts sowie der Erwartungen und Bedürfnisse der betreffenden Kunden erstellt wird.
Um eine Erbschaftsannahme- und Erbteilungsurkunde zu vollziehen , müssen die folgenden Dokumente vorgelegt werden:
- Sterbeurkunde des Erblassers des Nachlasses.
- Bescheinigung über das Testament des Verstorbenen (wenn die Erblasser es nicht haben, kann das Notariat es besorgen).
- Bescheinigung über den Versicherungsschutz im Todesfall (wenn die Erblasser nicht über eine solche Bescheinigung verfügen, kann das Notariat sie besorgen).
- Der Erbschein des Erblassers, aufgrund dessen die Erbfolge angeordnet werden soll (d. h. eine beglaubigte Abschrift des letzten gültigen Testaments oder gegebenenfalls des Erbvertrags oder der Erbausschlagungserklärung).
- Gültiger nationaler Personalausweis der Antragsteller.
- Urkunden über das Vermögen oder die Rechte des Verstorbenen(z. B. Eigentumsurkunden für Immobilien, Gründungsurkunden für Unternehmen, Urkunden über den Kauf und Verkauf von Aktien usw.).
- Bankbescheinigungen über den Besitz und den Saldo von Konten und Finanzprodukten, die auf den Namen des Verstorbenen lauten (diese Bescheinigungen müssen den Saldo zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen ausweisen).
Abschließende Schlussfolgerung:
Im Falle des Todes eines Familienmitglieds müssen die Schritte, die in geordneter und chronologischer Weise zu unternehmen sind, sehr klar sein:
- Am wichtigsten ist es, das Dokument zu erhalten, das den gesamten Prozess der Annahme und Teilung einer Erbschaft einleitet, d. h. die Sterbeurkunde des Verstorbenen. Dieses Verfahren muss unbedingt von einem direkten Verwandten durchgeführt werden. Sie kann 24 Stunden nach Eintritt des Todes erlangt werden. Sie kann beim Standesamt des Sterbeortes beantragt werden.
- Zusammen mit der Sterbeurkunde muss eine Bescheinigung über das Testament angefordert werden, um zu prüfen, ob der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag hatte oder nicht. Es ist wichtig zu wissen, dass Sie dies selbst tun können oder Sie können das Notariat bitten, dies direkt für Sie zu tun und sich diese Prozedur zu sparen.
- Sobald das Testamentszeugnis vorliegt, muss - je nachdem, ob ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt oder nicht - die TESTATSUZESSION oder die INTESTATSUZESSION eröffnet werden. Liegt eine testamentarische Erbfolge vor (weil ein Testament vorhanden ist), muss eine Kopie des Testaments bei dem Notar angefordert werden, der das Testament unterzeichnet hat. Sie können dies auch selbst tun oder direkt beim Notar erledigen lassen. Findet hingegen eine gesetzliche Erbfolge statt (weil kein Testament vorhanden ist), muss die entsprechende Erbenerklärung vor einem Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen verfasst werden.
- In beiden Fällen muss der Erbe die Unterlagen über die Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Verstorbenen zusammenstellen. Das heißt, wenn der Verstorbene Immobilien besaß(die Eigentumsurkunden der Immobilie), wenn er oder sie Geld, Aktien, Fonds usw. besaß(die entsprechenden Bankbescheinigungen sollten mit dem Saldo oder Wert zum Zeitpunkt des Todes mitgebracht werden). Wenn es Ausgaben oder Schulden gibt (Rechnung für Beerdigungskosten, Hypothek, Bankbescheinigung über den ausstehenden Betrag usw.). Kurz gesagt, es geht darum, alles zu dokumentieren, was der Verstorbene besaß und was vererbt werden soll.
- Es ist wichtig zu wissen, dass es keine Frist für die Annahme und Teilung des Erbes beim Notar gibt. Für die Anmeldung und Zahlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt jedoch eine Frist von 6 Monaten ab dem Tod des Erblassers. Unabhängig davon, ob die Erbschaft beim Notar angenommen worden ist oder nicht.
Mein persönlicher Rat ist, dass im Falle des Todes eines Verwandten. Sie brauchen nur die Sterbeurkunde und die Unterlagen über den Nachlass des Verstorbenen abzuholen und sich an ein Notariat zu wenden. Das Notariat wird: 1) Sie bittet Sie um die Bescheinigung über das Testament; 2) Sie bittet Sie um eine Kopie des Testaments, falls es eines gibt, oder gegebenenfalls um die Erstellung der entsprechenden Urkunde; 3) Sie erstellt im Voraus einen detaillierten Kostenvoranschlag für alle Ausgaben (Notariat, Steuer, Register usw.); 4) Sie kümmert sich auch nach der Unterzeichnung der Annahme und Teilung der Erbschaft um die Vorlage und Zahlung der Steuer, falls der Kunde dies beantragt, und stellt die entsprechenden Mittel bereit. Kurz gesagt, mit Ausnahme der Sterbeurkunde und der Unterlagen über das Vermögen des Verstorbenen erledigt das Notariat alles auf schnelle und transparente Weise.