Kann ich eine Erbschaft ausschlagen? Informieren Sie sich über die Vorgehensweise und ihre Folgen
25/1/2018
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Erbschaften und Schenkungen

Kann ich eine Erbschaft ausschlagen? Informieren Sie sich über die Vorgehensweise und ihre Folgen

Inhalt dieses Artikels

Es kann vorkommen, dass eine Person, die als Erbe oder Vermächtnisnehmer benannt ist (entweder in einem Testament oder direkt von Gesetzes wegen), ein solches Erbe aus welchen Gründen auch immer nicht annehmen will.

Grundsätzlich ist die Annahme einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses für den Erben oder Vermächtnisnehmer ein positives Ereignis, da es sein Vermögen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht. In bestimmten Fällen kann es jedoch ungünstig sein, eine Erbschaft anzunehmen, z. B. wenn die mit der Erbschaft verbundenen Verbindlichkeiten größer sind als die Vermögenswerte, oder wenn die spezifischen Vermögenswerte der Erbschaft oder des Vermächtnisses für den Erben oder Vermächtnisnehmer nicht von Interesse sind, oder einfach, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer aus persönlichen oder moralischen Gründen das Eigentum an den Vermögenswerten des Verstorbenen und der Ursache des Erbfalls nicht erwerben möchte.

Diese Situation wurde von der Rechtsordnung auch durch die Figur der Ausschlagung der Erbschaft vorgesehen, bei der jede Person, die als Erbe oder Vermächtnisnehmer benannt ist, förmlich und unmissverständlich ihren Willen zum Ausdruck bringen kann, die betreffende Erbschaft oder das betreffende Vermächtnis nicht anzunehmen, so dass sie nicht Eigentümer der Vermögenswerte, Rechte oder Pflichten wird, die sie möglicherweise durch Erbschaft erworben hat.

Wie immer werde ich im Folgenden die Rechtsfigur der Ausschlagung einer Erbschaft anhand des Frage-Antwort-Systems erläutern.


Wasist die Ausschlagung einer Erbschaft?

Das Bürgerliche Gesetzbuch versteht die Ausschlagung, den Verzicht oder die Ablehnung der Erbschaft als eine völlig freie und unwiderrufliche Handlung, die von jedem der Miterben, sobald er von seiner Einsetzung als Erbe Kenntnis erlangt, unabhängig von den anderen zur Erbschaft Berufenen vorgenommen werden kann. Die Ausschlagung, der Verzicht oder die Ablehnung der Erbschaft muss immer vor einem Notar und durch Unterzeichnung der entsprechenden öffentlichen Urkunde erfolgen.


WelcheAuswirkungen hat die Ausschlagung einer Erbschaft auf den Nachlass der Erben oder Vermächtnisnehmer?

Mit der Annahme der Erbschaft tritt der Erbe oder Vermächtnisnehmer in die frühere Stellung des Erblassers ein, da er neuer Eigentümer aller (oder der ihm entsprechenden) Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Erblassers wird, um dessen Nachlass es geht. Diese Besonderheit ist vor allem in Anbetracht der Bestimmungen von Artikel 1003 des Zivilgesetzbuches zu beachten, wonach der Erbe bei der Annahme einer Erbschaft (es sei denn, sie erfolgt zugunsten eines Inventars, eine Möglichkeit, die weiter unten erläutert wird) für alle Lasten und Schulden der Erbschaft haftet, und zwar nicht nur mit dem Vermögen der Erbschaft, sondern auch mit seinem eigenen.

Die Ausschlagung der Erbschaft bedeutet also a sensu contrario, dass die Vermögenswerte, Rechte und Pflichten der Erbschaft oder des Vermächtnisses in keinem Fall Teil des Vermögens des Erben oder Vermächtnisnehmers werden, da dieser förmlich, feierlich und unmissverständlich erklärt, dass er sie nicht annimmt, so dass sie nicht Teil seines Vermögens werden oder mit diesem in Verbindung stehen, so dass die Gläubiger der Erbschaft in keinem Fall auf das Vermögen des ausschlagenden Erben oder Vermächtnisnehmers zugreifen können, um ihre Forderungen zu befriedigen.


Wer kann ein Erbe ausschlagen?

Was die Personen betrifft, die die Erbausschlagungsurkunde ausstellen können, so müssen sie zunächst, wie es nicht anders sein kann, dazu legitimiert sein, was der Fall ist, wenn sie aufgrund eines Erbscheins als Erben oder Vermächtnisnehmer benannt worden sind.

Hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Erblasser ist zu beachten, dass gemäß Artikel 992 des Zivilgesetzbuches alle Personen, die über ihr Vermögen frei verfügen können, eine Erbschaft ausschlagen können, was der vollen Geschäftsfähigkeit entspricht, die mit der Volljährigkeit, d.h. mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, erreicht ist und die auch die volle Geistes- und Willensfähigkeit aufweist.

  • Bei Minderjährigen müssen die Inhaber der elterlichen Sorge gemäß Artikel 166 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine gerichtliche Genehmigung einholen, wenn sie das Erbe oder das Vermächtnis, das dem Kind zusteht, ausschlagen wollen; wird die Genehmigung verweigert, kann das Erbe nur zugunsten des Inventars angenommen werden (es sei denn, der Minderjährige hat das sechzehnte Lebensjahr vollendet und stimmt in einer öffentlichen Urkunde zu).
  • Bei entmündigten Personen ist Artikel 271 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen, in dem festgelegt ist, dass der Vormund eine gerichtliche Genehmigung benötigt, um die Vormundschaft zu entziehen.
  • Handelt es sich bei den benannten Erben oder Vermächtnisnehmern nicht um natürliche Personen, sondern um erbschaftsfähige Vereine, Stiftungen oder Körperschaften, so können deren gesetzliche Vertreter die Erbschaft annehmen, benötigen aber für die Ausschlagung eine gerichtliche Genehmigung mit Anhörung der Staatsanwaltschaft (Artikel 993 des Zivilgesetzbuches).
  • Was schließlich die öffentlichen Verwaltungen betrifft, so können sie Erbschaften nur mit Zustimmung der Regierung ausschlagen (Artikel 994 des Zivilgesetzbuchs).

Kann ein Erbe eine Erbschaft ausschlagen, um zu verhindern, dass das geerbte Vermögen zur Befriedigung seiner früheren Schulden verwendet wird?

Gelegentlich kann es vorkommen, dass bestimmte Personen, die erhebliche Schulden bei Dritten haben, die sie nicht mit ihrem Vermögen begleichen können, wenn sie als Erben oder Vermächtnisnehmer in einer Erbschaft eingesetzt sind, versucht sind, die Erbschaft auszuschlagen, um zu verhindern, dass die geerbten Vermögenswerte oder Rechte Teil ihres Vermögens werden, damit sie von diesen Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen angegriffen werden können.

Diese illoyale Haltung gegenüber den Gläubigern wird durch Artikel 1.001 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeschränkt, wonach ein Erbe, der die Erbschaft zum Nachteil seiner Gläubiger ausschlägt, den Richter bitten kann, ihnen die Annahme der Erbschaft an seiner Stelle zu gestatten. In einem solchen Fall kommt das Anerkenntnis den Gläubigern nur insoweit zugute, als es zur Deckung ihrer Forderungen ausreicht; verbleibt jedoch ein Überschuss (d. h. ein Rest nach der Tilgung dieser Schulden), so wird dieser in keinem Fall dem Verzichtenden zugewiesen, sondern den Personen, denen er nach den Regeln der Erbfolge des Zivilgesetzbuches zusteht.


Müssen bei mehreren Erben oder Vermächtnisnehmern alle gemeinsam das Erbe annehmen oder ausschlagen?

Wie bereits erwähnt, ist die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ein völlig freier und freiwilliger Akt, der ausschließlich vom Willen jedes einzelnen Erben abhängt. Dieser allgemeine Grundsatz ist ausdrücklich in Artikel 1007 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verankert, in dem festgelegt ist, dass bei mehreren Erben, die zur Erbschaft berufen sind, einige die Erbschaft annehmen und die anderen darauf verzichten können.


Gibt es eine Frist für die Ausschlagung der Erbschaft?

Die Antwort ist nein. Das Gesetz sieht weder eine Frist für den Verzicht auf das Erbe noch eine Frist für die Annahme des Erbes vor. Dennoch ist eine Klarstellung angebracht:

  • Einerseits ist es nicht möglich, vor dem Tod der Person zu verzichten (Artikel 991 Zivilgesetzbuch).
  • Andererseits ist es wichtig, vor Ablauf der freiwilligen Frist für die Begleichung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu verzichten (denken Sie daran, dass diese Frist sechs Monate nach dem Tod des Verstorbenen beträgt, außer im Baskenland, wo die Frist ein Jahr beträgt).

Was sind die wichtigsten Gründe für die Ausschlagung einer Erbschaft?

  1. Der Verstorbene hat mehr Schulden als Vermögen hinterlassen: Wenn man ein Erbe annimmt, erbt man nicht nur das Gute (Vermögen und Rechte), sondern auch das Schlechte (Schulden). Man kann das eine nicht ohne das andere erben. Wenn der Wert der Schulden höher ist als der Wert des Vermögens, könnten wir einen Verzicht in Erwägung ziehen, um zu verhindern, dass die Schulden auf unseren Namen übergehen. In diesem Fall werden zunächst alle Schulden des Verstorbenen aus seinem Vermögen beglichen, und der verbleibende Rest wird unter den Erben aufgeteilt, wenn überhaupt.
  2. Der Erbe kann keine Erbschaftssteuer zahlen: Bei einem Erbfall muss der Erbe die Erbschaftssteuer an das Finanzamt der Autonomen Gemeinschaft zahlen, in der der Verstorbene gelebt hat, um über das geerbte Vermögen verfügen zu können. Diese Steuer hängt von der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft ab und kann in einigen von ihnen sehr teuer sein, vor allem, wenn die Erbschaft nicht in direkter Linie (Großeltern-Eltern-Kinder), sondern in der Seitenlinie (Onkel-Onkel-Neffen) erfolgt. Die hohe Steuer zwingt die Erben manchmal dazu, auf die Steuer zu verzichten oder Kredite bei Banken zu beantragen, um die Steuer zu bezahlen.
  3. Der Erbe hat Schulden: Wenn die Erbschaft angenommen wird, geht das Vermögen des Verstorbenen in den Nachlass des Erben über. Wenn der Erbe Schulden hat, können seine Gläubiger dieses Vermögen pfänden, um es einzutreiben.

Wie wird die Ausschlagung einer Erbschaft besteuert?

Die Besteuerung der Ausschlagung einer Erbschaft ist zweifellos eine der Fragen, die die Unterzeichner eines solchen Dokuments am meisten beschäftigt. In diesem Zusammenhang ist es notwendig zu wissen, dass drei Hauptsituationen unterschieden werden können, die wir im Folgenden versuchen werden zu differenzieren, damit die interessierten Parteien sie klar verstehen können:

  1. Einer der ersten Fälle, in denen wir uns wiederfinden können, ist ein reiner und einfacher Erbverzicht, d.h. eine unentgeltliche Ausschlagung, die zur Folge hat, dass die Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Erbes oder Vermächtnisses auf die gesetzlich festgelegten Personen übertragen werden. In diesen Fällen unterliegt der Verzichtende gemäß Artikel 58.1 des Königlichen Erlasses 1629/1991 vom 8. November, der die Erbschafts- und Schenkungssteuerregelung genehmigt, keiner Besteuerung, wobei die Person des Empfängers des Verzichts als Steuerpflichtiger der Erbschaftssteuer gilt.
  2. Ein weiterer Fall sind die Fälle, in denen die Ausschlagung der Erbschaft zugunsten einer bestimmten Person erfolgt, was technisch als translativer Verzicht bezeichnet wird. In Bezug auf diese Art von Verzicht wird allgemein anerkannt, dass es sich nicht wirklich um einen Verzicht, sondern um eine Übertragung von Rechten handelt, die logischerweise voraussetzt, dass der Verzichtende zuvor das Eigentum an dem, worauf er später verzichtet, erworben hat. In diesem Sinne legt Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung fest, dass im Falle eines Verzichts zugunsten einer bestimmten Person die Erbschaftssteuer beim Verzichtenden erhoben wird, unbeschadet dessen, was auch für die Übertragung oder Schenkung des verzichteten Teils an die durch den Verzicht begünstigte Person gezahlt werden muss.
  3. Eine dritte und letzte Möglichkeit ist die, die sich ergibt, wenn der Verzicht nach Ablauf der Erbschaftssteuer erfolgt, was vier Jahre nach Ablauf der Frist für die Einreichung der entsprechenden Selbstveranlagung (d.h. sechs Monate nach dem Tod des Verstorbenen) der Fall ist, und zwar in Übereinstimmung mit den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Verbindung mit den Artikeln 66 ff. des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeines Steuergesetz. Erfolgt der Verzicht zu einem späteren Zeitpunkt, gilt er in diesem Fall steuerlich als Schenkung zugunsten der übrigen Erben, die ihn angenommen haben, und ist gemäß Artikel 58.3 der genannten Steuerordnung steuerpflichtig.

Wie viel kann die Vollstreckung einer Erbausschlagungsurkunde kosten?

Für die Ausschlagung einer Erbschaft gibt es keinen festen Preis. Um die genauen Kosten zu berechnen, müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden:

  • Ein fester Mindestbetrag, der typisch für notarielle Urkunden ohne Betrag ist (30,05 €).
  • Ein variabler Betrag, der von der Länge des Dokuments und der Anzahl der auszustellenden genehmigten Kopien abhängt.
  • Die Reisekosten des Notars, wenn sie ausnahmsweise erforderlich sind (18 € pro Stunde).
  • Die dieser Art von Urkunde entsprechenden Zuschläge, wie z. B.: das verwendete gestempelte Papier (0,15 € pro Blatt).
  • Schließlich ist zu bedenken, dass die Erbringung einer Dienstleistung (auch wenn es sich um eine öffentliche Dienstleistung handelt) mehrwertsteuerpflichtig ist (21 % MwSt.).

Um auf der Grundlage der soeben erläuterten Faktoren die ungefähren Gesamtkosten zu ermitteln. Unter der Annahme, dass der Umfang des Dokuments etwa 8 Seiten beträgt (unser typisches Modell mit den beigefügten Unterlagen), dass eine beglaubigte Abschrift ausgestellt wird und dass der Notar nicht anreisen muss, um zu unterzeichnen, würden sich die Gesamtkosten für die Rücktrittserklärung auf etwa 115 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) belaufen.


Wie kann ich eine Urkunde über die Ausschlagung einer Erbschaft ausstellen?

Um eine Erbausschlagungsurkunde auszufertigen, setzen Sie sich einfach mit dem Notariat in Verbindung und vereinbaren Sie einen Termin zu einem Datum und einer Uhrzeit, die dem Interessenten passt. Zum vereinbarten Termin muss der Interessent lediglich mit den erforderlichen Unterlagen zum Notariat gehen, um die entsprechende Urkunde zu unterzeichnen:

  • Gültiger nationaler Personalausweis des Interessenten, der auf seine Identität verzichten möchte.
  • Sterbeurkunde des Erblassers oder der Person, die den Erbfall verursacht hat.
  • Bescheinigung über das Testament des Verstorbenen (wenn die Erblasser es nicht haben, kann das Notariat es besorgen).
  • Die Erbschaftsurkunde des Erblassers, aufgrund derer die Erbfolge angeordnet werden soll (d. h. eine beglaubigte Abschrift des letzten gültigen Testaments oder gegebenenfalls des Erbvertrags oder der Erbausschlagungserklärung).

Schlussfolgerung:

Im Bereich des Gewohnheitsrechts findet sich die Regelung der Ausschlagung der Erbschaft in den Artikeln 988 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, aus denen ich die folgenden wesentlichen Punkte zusammenfasse, die der Nutzer beachten sollte:

  • siehe
    Es ist zweifellos notwendig, sich darüber im Klaren zu sein, dass die Ausschlagung der Erbschaft gemäß Artikel 988 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine völlig freiwillige und freie Handlung ist. Dies bedeutet, dass dieser Wille, auf die Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Verstorbenen zu verzichten, ein Akt ist, der vollständig dem freien Willen der Erben und/oder Vermächtnisnehmer unterliegt, die in jedem Einzelfall die Vermögenslage des Verstorbenen oder andere persönliche oder moralische Erwägungen bewerten müssen, um festzustellen, ob sie diese Vermögenswerte, Rechte und Pflichten, die einst dem Verstorbenen gehörten, der den Erbfall ausgelöst hat, tatsächlich ablehnen wollen. So kann grundsätzlich jede Person (mit einigen Ausnahmen, die weiter unten erörtert werden), wenn sie als Erbe oder Vermächtnisnehmer einer anderen Person benannt ist, nach deren Tod entscheiden, ob es in ihrem Interesse ist, ihr Erbe auszuschlagen oder nicht.
  • siehe
    Es ist auch zu beachten, dass die Wirkungen der Ausschlagung der Erbschaft immer auf den Zeitpunkt des Todes der Person, an die sie vererbt wurde, zurückwirken (Artikel 989 des Zivilgesetzbuches).
  • siehe
    In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Ausschlagung einer Erbschaft gemäß Artikel 990 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in Teilen, in Raten oder unter Vorbehalt erfolgen kann, so dass eine Person, die eine Erbschaft ausschlägt, dies mit allen Konsequenzen tut, indem sie auf alle Vermögenswerte, Rechte und Pflichten derselben verzichtet, ohne dass es möglich ist, bestimmte Vermögenswerte auszuwählen, die sie ausschlagen möchte (zum Beispiel, Es ist nicht möglich, einen sehr wertvollen Nachlassgegenstand unbelastet zu erben und den Rest des Nachlasses, der weniger wertvoll und/oder mit Lasten oder Pfandrechten wie Hypotheken belastet ist, auszuschlagen, und es ist auch nicht möglich, die Ausschlagung an eine Bedingung zu knüpfen (wie z. B. die Ausschlagung einer Erbschaft für einen bestimmten Zeitraum vorzutäuschen, um sie anschließend anzunehmen).
  • siehe
    Andererseits ist es logisch, dass für die Ausschlagung der Erbschaft absolute Gewissheit über den Tod des Verstorbenen (wie in Artikel 657 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben, werden die Rechte auf die Erbschaft einer Person erst ab dem Zeitpunkt ihres Todes übertragen) sowie das Recht auf die Erbschaft selbst (Artikel 991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestehen muss, Daher muss in einer Erbausschlagungsurkunde sowohl der Tod des Erblassers als auch die Stellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer der Erblasser zuverlässig nachgewiesen werden, indem die entsprechende Sterbeurkunde (oder gegebenenfalls das Zeugnis des rechtskräftigen Urteils, in dem der Tod festgestellt wurde) und etwaige Erbscheine vorgelegt werden.
  • siehe
    Gemäß Artikel 997 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die einmal erfolgte Ausschlagung einer Erbschaft unwiderruflich, so dass die Wirkungen der öffentlichen Urkunde nicht mehr rückgängig gemacht werden können, es sei denn, es liegt ein Willensmangel vor (d.h. Irrtum, Gewalt, Einschüchterung oder Betrug, ex 1265 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
  • siehe
    Diejenigen, die sich für die Ausschlagung der Erbschaft interessieren, sollten auch wissen, dass gemäß Artikel 1.002 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Erben, die Erbschaftsgegenstände gestohlen oder verheimlicht haben (d.h. Güter oder Rechte, die die Erbmasse erhöhen könnten), die Befugnis verlieren, darauf zu verzichten, so dass sie mit dem Charakter von reinen und einfachen Erben verbleiben, unbeschadet, logischerweise, der Strafen, die sie für dieses betrügerische oder illoyale Verhalten erlitten haben könnten. Verschweigt beispielsweise ein Miterbe den anderen das Vorhandensein eines wertvollen Schmuckstücks des Verstorbenen und wird dies von den anderen entdeckt, so verliert dieser Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, so dass er sie mit allen Konsequenzen, die sich daraus für seinen Nachlass ergeben können, annehmen muss, zum Beispiel wenn es sich um eine schädliche Erbschaft handelt (d. h. wenn die Lasten oder Verpflichtungen größer sind als der Wert der Vermögenswerte und Rechte der Erbschaft).
  • siehe
    Da es sich bei der Ausschlagung einer Erbschaft um eine sehr wichtige formale Frage handelt, sollten sich die daran Interessierten darüber im Klaren sein, dass diese gemäß Artikel 1.008 des Zivilgesetzbuches nur vor einem Notar in einer öffentlichen Urkunde erfolgen kann. Im Gegensatz zur Annahme der Erbschaft (die taktisch oder in einer privaten Urkunde erfolgen kann) kann die Ausschlagung der Erbschaft also nur vor einem Notar durch die Ausfertigung der entsprechenden Urkunde über die Ausschlagung der Erbschaft formalisiert werden.
  • siehe
    Außerdem ist zu bedenken, dass , wenn dieselbe Person testamentarisch und gesetzlich zur Erbschaft berufen ist und sie testamentarisch ausschlägt, dies so verstanden wird, dass sie sie auch gesetzlich ausgeschlagen hat. Wenn er jedoch das, was ihm von Rechts wegen zusteht, ausschlägt, ohne von seinem Erbrecht Kenntnis zu haben (d.h. er weiß nicht, dass er testamentarischer Erbe ist), kann er das Erbe gemäß Artikel 1009 des Zivilgesetzbuches mit diesem zweiten Erbrecht annehmen.
  • siehe
    Schließlich muss klar sein, dass derjenige, der verzichtet, dies auch für seine Erben tut (es sei denn, es gibt ein Testament und es ist ausdrücklich ein Ersatz für den Fall des Verzichts vorgesehen). Daher gehen in Testamenten, die keinen Stellvertreter vorsehen, oder in Fällen, in denen es kein Testament gibt, die Rechte der Person, die verzichtet, auf die übrigen Miterben über. Mit anderen Worten, im Falle eines Verzichts gibt es kein Vertretungsrecht, so dass die Enkel von den Großeltern erben (klicken Sie auf das Beispiel in der Abbildung).
  • Ich schließe meinen Artikel, wie viele andere auch, mit dem Ratschlag, dass Sie sich im Zweifelsfall nicht scheuen sollten, sich direkt an ein Notariat zu wenden, da dieses Ihre Bedenken oder Fragen angemessen und kostenlos klären wird.

    Jesús Benavides Lima
    Jesús Benavides Lima
    Notar von Barcelona

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