Die Scheidung ist der zivilrechtliche Akt, mit dem die Mitglieder einer Ehe diese beenden können, indem sie das Band, das sie verbindet, auflösen und die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens festlegen. Sie bestimmt auch die Art und Weise, wie sich die familiären Beziehungen der Familienmitglieder in Zukunft artikulieren werden.
Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.
Natürlich sieht die Rechtsordnung heutzutage bekanntlich die Möglichkeit vor, das Institut der Ehe zu beenden, so dass diese Verbindung nicht als ewige Bindung konstituiert wird, so dass die Ehegatten, wenn der Fall eintritt, dass sie, aus welchen Gründen auch immer, diese eheliche Verbindung nicht mehr aufrechterhalten wollen, auf eine der von der Rechtsordnung vorgesehenen Institutionen zurückgreifen können, um diese Beendigung des gemeinsamen Lebens der Mitglieder der Ehe sowie die daraus resultierenden familiären und vermögensrechtlichen Wirkungen zu formalisieren.
Sollten sich die Ehegatten, aus welchen Gründen auch immer, im gegenseitigen Einvernehmen oder durch den einseitigen Willen eines von ihnen dazu entschließen, die sie verbindende emotionale und persönliche Beziehung zu beenden, muss diese Tatsache durch eines der Rechtsinstitute, die das Gesetz zu diesem Zweck vorsieht, rechtlich berücksichtigt werden:
Mit der rechtlichen Trennung formalisieren die Ehegatten die Beendigung ihres Zusammenlebens und regeln die Art und Weise, in der ihre persönlichen Beziehungen von nun an geregelt werden sollen, sowie die Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens. In diesem Fall ist die Trennung also ein Zwischenschritt zur Scheidung, bei dem die Partner die Trennung ihrer emotionalen Bindungen und des Zusammenlebens formalisieren, ohne jedoch die Ehe aufzulösen und endgültig zu beenden, so dass die Tür für eine eventuelle Versöhnung offen bleibt.
Im Gegenteil, mit der Scheidung beenden die Ehegatten ihre Ehe, lösen das Band der Ehe auf, das sie verbunden hat, und regeln und bestimmen damit, wie die familiären Beziehungen von diesem Zeitpunkt an geregelt werden und wie das gemeinsame Vermögen aufgeteilt werden soll.
Diese Frage ist natürlich zu verneinen, da es sich bei Trennung und Scheidung um zwei unterschiedliche Rechtsbegriffe handelt, die unterschiedliche Rechtsfolgen haben.
So bedeutet die Trennung, wenn sie in einem gerichtlichen oder notariellen Verfahren vereinbart wird, die rechtliche Anerkennung einer neuen Situation zwischen den Ehegatten, in der das Zusammenleben oder das gemeinsame Leben zwischen den Ehegatten beendet ist und von der an auch die Ehegatten nicht mehr gemeinsam leben, Weitere Folgen können sich in der persönlichen und vermögensrechtlichen Sphäre der Ehegatten ergeben (wie z. B. die Zuweisung der Nutzung des Familienheims an einen von ihnen in bestimmten Fällen, das Erlöschen des Güterstands, die Aufteilung der bereits vorhandenen Vermögenswerte, Rechte, Lasten und Schulden, der Verbleib von etwaigen Haustieren usw.).
Im Falle einer Trennung bleibt das Eheband jedoch bestehen, so dass die Möglichkeit einer Versöhnung zwischen den Ehegatten offen bleibt (was auch bedeutet, dass keiner der Ehegatten eine andere Person wieder heiraten kann).
Im Falle einer Scheidung hingegen wird das Eheband endgültig aufgelöst, was zwangsläufig das Erlöschen des ehelichen Güterstands, die endgültige Aufteilung der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des gemeinsamen Vermögens sowie die Möglichkeit für jeden der ehemaligen Ehegatten, eine andere Person zu heiraten, mit sich bringt.
Natürlich wird die Antwort auf diese Frage wieder negativ ausfallen, da die beiden Zahlen oder Situationen keineswegs gleich sind.
Es sei daher noch einmal darauf hingewiesen, dass die Trennung, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren oder vor einem Notar vereinbart wird, die rechtliche Anerkennung einer neuen Situation zwischen den Ehegatten bedeutet, in der das Zusammenleben oder das gemeinsame Leben der Ehegatten beendet ist und aus der sich auch andere Folgen im persönlichen und vermögensrechtlichen Bereich ergeben können (wie z. B. die Zuweisung der Nutzung des Familienheims, in bestimmten Fällen das Erlöschen des ehelichen Güterstandes, die Aufteilung der Vermögenswerte, des Vermögens und des Vermögens der Ehegatten), Weitere Folgen können sich in der persönlichen und vermögensrechtlichen Sphäre der Ehegatten ergeben (z. B. die Zuweisung der Nutzung des Familienheims, in bestimmten Fällen das Erlöschen des Güterstandes, die Aufteilung bereits vorhandener Vermögenswerte, Rechte, Lasten und Schulden, der Verbleib von etwaigen Haustieren usw.).
Bei einer faktischen Trennung hingegen handelt es sich um eine Situation, in der die Ehegatten beschließen, ihre Gefühlsbeziehung zu beenden und somit ihr Zusammenleben einzustellen (so dass sie im Allgemeinen "nicht mehr zusammenleben"), ohne jedoch weitere rechtliche Schritte zu unternehmen, d. h. ohne vor Gericht oder einem Notar zu gehen, um ihre Trennung oder Scheidung zu formalisieren.
In einem solchen Fall beginnt jeder der Ehegatten ein unabhängiges Lebensprojekt, ohne dass diese neue Realität rechtlich anerkannt wird, so dass die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen in dieser neuen Situation durch die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen geregelt werden, wobei jedoch das Eheband rechtlich gesehen weiter besteht, ebenso wie der eheliche Güterstand, den sie hatten (der nur in bestimmten Fällen rechtlich aufgehoben werden kann, wenn diese faktische Trennung über einen längeren Zeitraum andauert und schließlich einer der Ehegatten dies beantragt).
In Anbetracht der obigen Ausführungen scheint es jedenfalls nicht sehr ratsam zu sein, eine faktische Trennung übermäßig in die Länge zu ziehen, so dass es, wenn sie eintritt, für die Ehegatten am ratsamsten ist, den entsprechenden Rechtsweg zu beschreiten, um ihre rechtliche Situation an ihre neue persönliche Realität anzupassen.
Wie bereits erwähnt, ist die Ehescheidung das Rechtsinstitut, das die Beendigung der Ehe und damit die Auflösung des ehelichen Bandes, das die Ehegatten bis zu diesem Zeitpunkt verbunden hat, ermöglicht. Mit der Scheidung formalisieren die ehemaligen Ehegatten die Beendigung ihrer persönlichen Beziehung und können in geeigneter Weise regeln und festlegen, wie das gemeinsame Vermögen zwischen ihnen aufgeteilt wird und wie die familiären Beziehungen zwischen ihnen geregelt werden, insbesondere für den Fall, dass sie gemeinsame Kinder haben.
Gegenwärtig ist die Scheidung in unserer Rechtsordnung nicht als Kausalakt geregelt, so dass der oder die Ehegatten, die sich scheiden lassen wollen, keinen Grund geltend machen oder ihren Scheidungswillen mit bestimmten Gründen begründen müssen, so dass es ausreicht, ihren Scheidungswillen auf einem der gesetzlich vorgesehenen Wege zu bekunden.
Aus formaler Sicht ist es jedoch erforderlich, dass die Umstände oder Anforderungen erfüllt sind:
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Scheidung vor einem Notar in Form einer notariellen Urkunde beurkundet werden, was, wie wir sehen werden, viele Vorteile hat.
Traditionell war in unserem Rechtssystem der einzige Weg, die Scheidung zu formalisieren, der Weg über die Gerichte, so dass der Ehegatte (oder die Ehegatten gemeinsam, im Falle einer einvernehmlichen Scheidung), der die Scheidung einreichen wollte, vor Gericht gehen und eine Scheidungsklage gegen seinen Ehegatten einreichen musste.
Neben dem gerichtlichen Weg ermöglicht das Gesetz jedoch seit einigen Jahren in bestimmten Fällen auch eine schnellere, einfachere und weniger traumatische Form der Scheidung, z. B. die Scheidung vor einem Notar, die in den in Vorbereitung befindlichen Fragen beschrieben wird.
Wenn die in der vorhergehenden Frage genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist es möglich, die Scheidung vor einem Notar zu vollziehen, was unter anderem aus folgenden Gründen große Vorteile gegenüber dem Gerichtsverfahren hat
In diesem Fall vertritt der Gesetzgeber die Auffassung, dass es bei gemeinsamen minderjährigen Kindern notwendig ist, die Scheidung gerichtlich abzuwickeln, da auch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird, damit sowohl der Richter als auch die Staatsanwaltschaft das Wohl des oder der minderjährigen (oder geschäftsunfähigen) Kinder angemessen wahrnehmen können.
Natürlich gibt es keine einheitliche Antwort auf diese Frage, denn je nach der spezifischen Situation jeder Ehe und den Ansprüchen der Parteien wird die Antwort das eine oder das andere sein.
Wenn jedoch die Ansprüche der Parteien angesichts ihrer besonderen Umstände (sowohl in persönlicher als auch in vermögensrechtlicher Hinsicht) angemessen sind, werden vereinbarte und einvernehmliche Lösungen zweifellos immer besser sein als solche, die von einem Richter im Rahmen eines Konfliktprozesses auferlegt werden.
Wenn sich die Parteien also für eine einvernehmliche Scheidung entscheiden können, die Voraussetzung dafür ist, dass die Scheidung vor einem Notar beurkundet werden kann, ist dies in den meisten Fällen zweifellos besser für die Parteien, da das Verfahren viel weniger traumatisch ist und auch Geld spart, da die Kosten für die Einschaltung von zwei Anwälten in einem streitigen Verfahren viel höher sind als die Kosten für die Einschaltung eines oder zweier Anwälte in einem einvernehmlichen Verfahren.
Wenn Sie sich vor einem Notar scheiden lassen wollen und die in den vorangegangenen Fragen genannten Voraussetzungen erfüllen, müssen Sie sich lediglich mit Ihrem jetzigen Ehepartner darüber einigen.
Danach müssen beide Parteien vereinbaren, ob sie sich von ein und demselben Anwalt vertreten lassen wollen oder ob sie sich von einem anderen Anwalt vertreten lassen wollen. Sobald diese Frage geklärt ist, sollten die Ehegatten einen Anwalt ihrer Wahl beauftragen, der sie gemeinsam vertritt, oder gegebenenfalls einen Anwalt für jeden von ihnen.
Sobald Sie Ihren Anwalt bzw. Ihre Anwälte eingeschaltet haben, sollten Sie den Inhalt der Scheidungsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen aushandeln. Sobald Sie eine Einigung erzielt und die entsprechende Vereinbarung aufgesetzt haben, können Sie sich an das Notariat Ihrer Wahl wenden, um einen Termin für die Unterzeichnung der Scheidungsurkunde zu vereinbaren.
Nach geltendem Recht ist der Notar, der für die Genehmigung der Scheidungsurkunde zuständig ist, der Notar des Ortes, an dem der letzte gemeinsame Wohnsitz begründet wurde, oder gegebenenfalls der Ort des derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalts eines der Antragsteller.
Die Parteien müssen daher einen Notar ihres Vertrauens unter den für das angegebene Gebiet zuständigen Notaren auswählen, was durch die entsprechenden Volkszählungsurkunden nachgewiesen wird.
Die Regelungsvereinbarung ist das Instrument, in dem die von den Ehegatten getroffenen Vereinbarungen über die Auflösung ihrer Ehe festgehalten werden. Er umfasst daher in der Regel Vereinbarungen über:
Dies ist der Fall, da das katalanische Zivilrecht vorsieht, dass im Falle einer Scheidung derjenige Ehegatte, dessen finanzielle Situation aufgrund der Auflösung des Zusammenlebens schlechter ist, Anspruch auf eine Ausgleichsleistung hat, die den Lebensstandard während der Ehe oder den Lebensstandard, den der zahlungspflichtige Ehegatte aufrechterhalten kann, nicht übersteigt.
Bei der Festsetzung der Höhe und der Dauer der Leistung sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
Wenn die Zahlung dieser Ausgleichsleistung in Anbetracht der Umstände der Parteien angemessen ist, müssen sich die Ehegatten im Falle einer einvernehmlichen Scheidung über ihre Anerkennung sowie über ihre Höhe und Dauer einigen, um sie in die vereinbarte Regelungsvereinbarung aufzunehmen.
Kommt es hingegen zu keiner Einigung, kann das notarielle Verfahren nicht angewandt werden, und die Parteien müssen mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung ihrer Scheidung rechnen.
Das Gesetz sieht nämlich vor, dass die Parteien zur Unterzeichnung der Scheidungsurkunde vor einem Notar von mindestens einem Rechtsanwalt begleitet werden müssen.
So können die Parteien, wenn sie dies wünschen, vereinbaren, dass sie von einem einzigen Anwalt vertreten werden, der sie beide unterstützt, oder sie können, wenn sie dies vorziehen, jeweils einen anderen Anwalt beauftragen, der sie individuell unterstützt und berät.
Die Ehegatten und der/die sie beratende(n) Anwalt(e) müssen anwesend sein.
Sobald die Scheidungsurkunde unterzeichnet ist, übermittelt der Notar sie dem Standesamt, damit die Auflösung des Ehebandes dort eingetragen werden kann.
Wenn dies geschehen ist, wird das Standesamt dem Notariat eine Bescheinigung über die Eheschließung zukommen lassen, in der diese Auflösung bereits eingetragen ist. Diese wird der beglaubigten Kopie der Urkunde beigefügt, die dem Kunden schließlich ausgehändigt wird, so dass bereits aktenkundig ist, dass der gesamte Vorgang zufriedenstellend abgeschlossen wurde.
Enthält die Scheidungsurkunde Vereinbarungen über Immobilien(z. B. die Auflösung einer Eigentumswohnung, um das gesamte Eigentum an einem Haus auf einen der früheren Ehegatten zu übertragen), kann sie dem zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung übermittelt werden.
Sobald das Notariat vom Standesamt über die Auflösung der Ehe informiert wurde, kann das Notariat die beglaubigte Kopie der Scheidungsurkunde, die besagt, dass die Scheidung im Standesamt eingetragen wurde, endgültig schließen.
Am Tag der Unterzeichnung der notariellen Scheidungsurkunde sendet das Notariat den ehemaligen Ehegatten jedoch eine einfache Informationskopie der Urkunde an ihre E-Mail-Adressen.
Die Ehegatten müssen mit ihrem gültigen Personalausweis im Original zum Notar kommen. Wenn einer der beiden Ausländer ist, muss er seinen gültigen Reisepass im Original vorlegen.
Der Anwalt muss mit seinem originalen und gültigen Personalausweis anwesend sein und dem Notar seinen Berufsausweis vorlegen.
Der Zeitpunkt der Ausstellung einer solchen Bescheinigung darf 3 Monate nicht überschreiten.
Dokument, in dem die Vereinbarungen zwischen den ehemaligen Eheleuten festgehalten werden, um alle persönlichen und vermögensrechtlichen Aspekte zu regeln, die bei der Beendigung der Ehe zu regeln sind, wie z. B. die Aufteilung der ehelichen Wohnung, die Aufteilung der Vermögenswerte und Rechte, die den Nachlass bilden, die Verteilung von Schulden oder Altlasten, die Festsetzung einer Ausgleichsrente usw. Dieses Dokument muss von dem/den von den ehemaligen Ehegatten beauftragten Rechtsanwalt/en erstellt werden.
Sie ist erforderlich und muss vor einem Notar vorgelegt werden, damit der Notar überprüfen kann, dass keine minderjährigen Kinder vorhanden sind.
Sie ist erforderlich und muss dem Notar vorgelegt werden, damit dieser seine Zuständigkeit für die Genehmigung der beantragten Scheidung feststellen kann.