
Was sind die Unterschiede zwischen einem S.L. und einem S.A.?
Wenn ein Unternehmer die Gründung eines neuen Unternehmens in Erwägung zieht, ist einer der häufigsten Zweifel, die er oder sie hat, die Entscheidung, welche Rechtsform er oder sie seinem oder ihrem neuen Unternehmen geben soll.
In diesem Sinne ist neben den Möglichkeiten der Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Selbständiger (HIER Sie können einen Artikel in unserem Blog zu diesem Thema konsultieren), stehen im Bereich des Handelsrechts vor allem zwei Optionen zur Auswahl: die so genannten
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (oder SL).
- Aktiengesellschaften (oder SA).
In Anbetracht der Zweifel, die mir viele meiner Mandanten in meiner täglichen Arbeit als Notar entgegenbringen, habe ich es für zweckmäßig und nützlich gehalten, einen kleinen praktischen Leitfaden zum Vergleich der beiden Zahlen zu erstellen, in dem die wichtigsten Unterschiede aufgeführt sind, so dass sich jeder Geschäftsmann oder Unternehmer angesichts dieses Vergleichs für die Zahl entscheiden kann, die ihm am meisten zusagt und sich am besten an sein spezielles Projekt anpasst.
Mindestaktienkapital
Das Grundkapital der neuen Gesellschaft muss mindestens betragen:
- SL: 3.000 Euro.
- SA: 60.000 Euro.
Um eine neue Gesellschaft zu gründen, müssen die Gründungsgesellschafter der neuen Gesellschaft also grundsätzlich über mindestens 3.000 Euro im Falle von SLs und 60.000 Euro im Falle von SAs verfügen (unbeschadet der unten aufgeführten Besonderheiten).
Ursprünglich eingezahltes Grundkapital
Bei der Gründung der neuen Gesellschaft sollten sich die Gründungspartner darüber im Klaren sein, dass grundsätzlich mindestens 3.000 EUR für die Gründung einer SL und mindestens 60.000 EUR für die Gründung einer SA erforderlich sind.
Es gibt jedoch eine Reihe von Sonderfällen, in denen von dieser allgemeinen Regel abgewichen werden kann:
- SL: Es gibt die Figur der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Rahmen der sukzessiven Gründung (Art. 4 bis Kapitalgesellschaftsgesetz), aufgrund derer eine SL mit einem Stammkapital von weniger als 3.000 Euro gegründet werden kann. In diesem Fall muss das Unternehmen, wenn es Gewinne erwirtschaftet, mindestens 20 % des Jahresgewinns den gesetzlichen Rücklagen zuführen, wobei auch die Ausschüttung von Dividenden oder Vergütungen an die Aktionäre oder Direktoren eingeschränkt wird.
- SA: Bei SAs ist auch eine Besonderheit hervorzuheben, nämlich die Möglichkeit der teilweisen Ein zahlung des Aktienkapitals (Artikel 79 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften), wonach die Aktionäre einer neuen SA bei der Gründung das gesamte Aktienkapital vollständig zeichnen müssen, jedoch die Möglichkeit haben, zum Zeitpunkt der Gründung nur 25 % des gesamten gezeichneten Kapitals (d.h. 15.000 EUR bei einer SA mit einem Mindestaktienkapital von 60.000 EUR) einzuzahlen und so die restliche Einzahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben können.15 .000 Euro in einer S.A. mit einem Mindeststammkapital von 60.000 Euro), und kann somit den Restbetrag auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Nicht monetäre Einlagen auf das Grundkapital
Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft (SL oder SA) kann das von den Gesellschaftern eingebrachte Aktienkapital in Form von Geldeinlagen (Geld) oder Sacheinlagen (d.h. in Form von Gütern oder Rechten, wie Maschinen, Büroausstattung, Rohstoffen usw.) erfolgen.
Erfolgt die Einbringung in Form von Sacheinlagen, sind die folgenden Unterschiede zu berücksichtigen:
- SL: Die Bewertung der eingebrachten Vermögenswerte wird von den einbringenden Aktionären selbst vorgenommen.
- SA: Die Bewertung des eingebrachten Vermögens muss durch ein Gutachten eines oder mehrerer unabhängiger, fachlich kompetenter Sachverständiger erfolgen, die zu diesem Zweck vom Handelsregister des Sitzes der neuen Gesellschaft bestellt werden.
- ~Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen von dieser Verpflichtung, die in Artikel 69 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften vorgesehen sind, z.B. im Falle von Wertpapieren, die auf einem offiziellen Sekundärmarkt notiert sind(wie z.B. Aktien eines Ibex35 -Unternehmens).
Übertragung von Aktien und Vorräten
Nach der Gründung der Gesellschaft ist es möglich, dass die Gesellschafter der Gesellschaft in der Zukunft einen Teil oder ihre gesamte Beteiligung an der Gesellschaft übertragen wollen, aus welchen Gründen auch immer (um einen Kapitalgewinn zu erzielen, weil sie nicht mehr an dem Unternehmen interessiert sind usw.). In diesem Fall sind bei solchen Verkäufen die folgenden Besonderheiten zu berücksichtigen:
Im Falle von SL zu berücksichtigen:
- Die Übertragung muss in einer öffentlichen Urkunde festgehalten werden (d. h. sie muss in einer notariellen Urkunde beurkundet werden).
- Außerdem ist zu bedenken, dass die Aktien in der Regel nicht frei übertragbar sind (außer im Falle des Erwerbs durch einen anderen Aktionär, durch den Ehegatten, die Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie des veräußernden Aktionärs oder durch Unternehmen desselben Konzerns).
- Abgesehen von diesen Sonderfällen (und sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist) erkennt das Gesetz ein Vorkaufsrecht zugunsten der übrigen Aktionäre gemäß Artikel 107 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften an.
Im Falle von SA zu berücksichtigen:
- Die Aktien der Gesellschaft können entweder durch Zertifikate (die Namens- oder Inhaberaktien sein können) oder durch buchmäßige Eintragungen verbrieft werden. Je nach Form wird sich ihre Übertragung auf die eine oder andere Weise niederschlagen.
- ~Nicht gedruckte Wertpapiere: Die Übertragung muss der Gesellschaft mitgeteilt werden (und, falls sie eingetragen ist, muss sie in das Buch der Namensaktien eingetragen werden).
- ~Titelgedruckt und geliefert:
- ~~Inhaberaktien: Durch Übergabe des Eigentumsrechts des Verkäufers an den Käufer.
- ~~Namensaktien: Durch Indossament (und anschließende Eintragung der Übertragung in das Buch der Namensaktien).
- ~Buchungen: Durch buchmäßige Übertragung und entsprechende Eintragung zu Gunsten des Erwerbers.
- Außerdem ist zu bedenken, dass die Aktien der Gesellschaft grundsätzlich frei übertragbar sind (der Aktionär kann sie an jeden beliebigen Käufer veräußern), es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor (wobei zu bedenken ist, dass in jedem Fall Klauseln in der Satzung der Gesellschaft, die die Aktien der Gesellschaft praktisch nicht übertragbar machen, null und nichtig sind).
Dauer der Amtszeit des Leitungsorgans
Wie wir wissen, muss eine Kapitalgesellschaft bei ihrer Gründung, sei es eine SL oder eine SA, ein Verwaltungsorgan haben, d.h. eine Person oder eine Gruppe von Personen, der die Aktionäre die Verantwortung für die Verwaltung der Gesellschaft übertragen, um ihren Gesellschaftszweck zu erreichen.
Was die Dauer der Amtszeit des Verwalters betrifft, so ist daher Folgendes anzugeben:
- SL: Die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bleiben auf unbestimmte Zeit im Amt, es sei denn, die Satzung legt eine bestimmte Dauer fest (in diesem Fall können sie ein- oder mehrmals für gleich lange Zeiträume wiedergewählt werden).
- ~Es sei auch darauf hingewiesen, dass im Falle von SLs, wenn der Verwaltungsrat als Verwaltungsorgan gewählt wird, die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats 12 beträgt.
- SA: Die Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft bleiben für die in der Satzung festgelegte Amtszeit im Amt, die sechs Jahre nicht überschreiten darfund für alle dieselbe sein muss.
Instrumente zur Mittelbeschaffung
Bei den Instrumenten zur Mittelbeschaffung (sowohl für die Partner als auch für das Unternehmen selbst) sind die folgenden Unterschiede zu beachten:
Bei börsennotierten Unternehmen, d. h. Unternehmen, deren Aktien zum Handel an einem spanischen geregelten Markt zugelassen sind(z. B. Ibex35 -Unternehmen), ist es erforderlich, darauf hinzuweisen, dass nur SAs (und nicht SLs) aufgeführt werden können.
Was die Emission von Anleihen betrifft, so müssen die folgenden Unterschiede geklärt werden:
- SL: SLs können Anleihen oder andere Wertpapiere ausgeben, die Schulden anerkennen oder schaffen, aber SLs können Anleihen oder andere Wertpapiere ausgeben, die Schulden anerkennen oder schaffen:
- ~Mit einer Betragsbeschränkung (die Gesamtemissionen der SL dürfen das Doppelte ihres Eigenkapitals nicht überschreiten, es sei denn, die Emission ist durch eine Hypothek, ein Wertpapierpfand, eine öffentliche Bürgschaft oder eine Bürgschaft eines Kreditinstituts gesichert).
- ~Mit einer Einschränkung der Typologie, da die SL keine in Aktien wandelbare Anleihen ausgeben kann.
- SA: Sie können auch Schuldverschreibungen oder andere Wertpapiere ausgeben, die Schulden anerkennen oder begründen, jedoch ohne die oben genannten Einschränkungen.
Änderung der Satzung
Wenn eine bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Satzung ändern möchte, sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- SL: Ein unterstützender Bericht der Treuhänder ist nicht erforderlich.
- SA: Das Gesetz verlangt, dass die Verwalter einen Bericht vorlegen, in dem die Notwendigkeit und die Vorzüge der geplanten Änderung begründet werden.
Recht auf Teilnahme an Sitzungen
Bekanntlich ist eines der wichtigsten Rechte des Aktionärs einer Kapitalgesellschaft die Möglichkeit, an der Hauptversammlung teilzunehmen, um an den entsprechenden Abstimmungen zur Verabschiedung der entsprechenden Gesellschaftsbeschlüsse teilzunehmen.
In Bezug auf dieses Recht sind daher die folgenden Besonderheiten zu beachten:
- SL: Alle SL-Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft berechtigt, unabhängig von der Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien.
- SA: Andererseits kann bei SAs die Satzung eine Mindestanzahl von Aktien vorschreiben, um an der Hauptversammlung teilnehmen zu können, die jedoch in keinem Fall ein Promille des Aktienkapitals überschreiten darf.
Quoren und Beschlüsse der Generalversammlung
Hinsichtlich der Anwesenheits- und Beschlussfähigkeiten in der Hauptversammlung der Kapitalgesellschaft sind folgende Unterscheidungen zu treffen:
Anwesenheitsquorum:
- SL: Das Gesetz schreibt kein Mindestquorum für die Teilnahme an der Hauptversammlung der SL vor, so dass gegebenenfalls die Mindestanzahl der Aktionäre erforderlich ist, um den entsprechenden Beschluss zu fassen.
- SA: Das Gesetz legt die Mindestanzahl der Aktionäre fest, die anwesend sein müssen, damit die Hauptversammlung als gültig konstituiert gilt, d.h:
- ~ErsteEinberufung: Anwesende oder durch einen Bevollmächtigten vertretene Aktionäre müssen mindestens fünfundzwanzig Prozent des gezeichneten stimmberechtigten Kapitals halten (in jedem Fall kann die Satzung ein höheres Quorum festlegen).
- ~ZweiteEinberufung: Die Konstituierung der Versammlung ist unabhängig vom anwesenden Kapital gültig (es sei denn, die Satzung legt ein bestimmtes Quorum fest, das notwendigerweise niedriger sein muss als das in der Satzung festgelegte oder gesetzlich vorgeschriebene Quorum für die erste Einberufung).
Quorum für die Beschlussfassung:
- SL: Für die gültige Annahme der entsprechenden Beschlüsse müssen die folgenden Mehrheiten erreicht werden:
- ~Ordentliche Mehrheit: Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst, sofern sie mindestens ein Drittel der Stimmen vertreten , die auf die Aktien entfallen, in die das Grundkapital eing eteilt ist (wobei leere Stimmen nicht mitgezählt werden).
- ~Verbesserte Volljährigkeit:
- ~~~Die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals und jede andere Satz ungsänderung bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Stimmen, die den Anteilen entsprechen, in die das Grundkapital eingeteilt ist.
- ~~Die Ermächtigung der Geschäftsführer, auf eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit auszuüben, die dem Gegenstand des Unternehmens entspricht, die Aufhebung oder Einschränkung des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen, die Umwandlung, die Verschmelzung, die Spaltung, die Gesamtverlegung des Aktiv- und Passivvermögens und die Verlegung des Sitzes ins Ausland sowie der Ausschluss von Gesellschaftern bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmen, die den Anteilen entsprechen, in die das Kapital der Gesellschaft geteilt ist.
- ~Erweitertesatzungsmäßige Mehrheit: Für alle oder bestimmte Angelegenheiten kann die Satzung einen höheren Prozentsatz an Ja-Stimmen als den gesetzlich vorgeschriebenen vorsehen, ohne dass Einstimmigkeit oder gegebenenfalls die Zustimmung einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern erreicht wird.
- SA: Für die gültige Annahme der entsprechenden Beschlüsse müssen die folgenden Mehrheiten erreicht werden:
- ~Ordentliche Mehrheit: Die Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst (so dass ein Beschluss als angenommen gilt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen des anwesenden oder vertretenen Kapitals erhält).
- ~Erhöhtegesetzliche Mehrheit: Für die Annahme bestimmter Beschlüsse(z.B. Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Satzungsänderungen, Ausgabe von Schuldverschreibungen, Strukturänderungen usw.) ist sie erforderlich:
- ~~ Übersteigt das anwesende oder vertretene Kapital fünfzig Prozent, so genügt für die Beschlussfassung die absolute Mehrheit.
- ~~Findet die Hauptversammlung in zweiter Einberufung statt und sind zwischen 25 % und 50 % des Grundkapitals anwesend, so ist eine Zustimmung von zwei Dritteln des anwesenden oder durch Bevollmächtigte vertretenen Kapitals erforderlich.
- ~Verstärktegesetzliche Mehrheit: In jedem Fall kann die Satzung der Aktiengesellschaft die oben genannten Mehrheiten erhöhen.
Schlussfolgerung
Nach der Darstellung der wichtigsten Merkmale, die die SL von den SA unterscheiden, ist es notwendig, abschließend eine Reihe von Schlussfolgerungen zu ziehen, damit künftige Geschäftsleute oder Unternehmer im Großen und Ganzen den Unternehmenstyp wählen können, der am besten für ihr neues Geschäftsprojekt geeignet ist. So:
- Generell ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgrund ihrer Merkmale besser geeignet für bescheidenere Unternehmensprojekte (da wir viel weniger Geld für die Gründung benötigen), bei denen eine einfachere, agilere und dynamischere Verwaltung erforderlich ist, und sogar für Unternehmensprojekte mit familiärem Charakter, bei denen die Einheit der Gesellschafter ein zu bewahrender Wert ist.
- Andererseits ist die Form der Aktiengesellschaft (oder SA) interessanter für größere Unternehmensprojekte, die naturgemäß ein höheres Anfangskapital erfordern und bei denen es aufgrund ihrer gegenwärtigen oder künftigen Merkmale angesichts ihrer Wachstumsmöglichkeiten notwendig ist, in Zukunft umfangreiche Finanzierungsquellen zu erschließen oder Kapitalgewinne von den Aktionären durch den Verkauf ihrer Aktien zu erzielen.
In der Hoffnung, dass dieser Artikel Informationen enthält, die für zukünftige Geschäftsleute und Unternehmer, die an der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung interessiert sind, von Interesse sind, stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung, um Sie bei der Gründung Ihres zukünftigen Unternehmens zu unterstützen.