Anbei (HIER) ein Link zum Urteil des Obersten Gerichtshofs Nr. 440/2026 vom 20. März, in dem das Oberste Gericht erstmals die rechtliche Regelung für stimmrechtslose Gesellschaftsanteile einer GmbH analysiert und klarstellt, ab welchem Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass diese ihr Stimmrecht wiedererlangen, falls in der Gesellschaft keine Dividenden ausgeschüttet werden.
Der Fall betrifft eine GmbH mit drei Gesellschaftern, deren Stammkapital zu gleichen Teilen (jeweils 1/3) in 300 Anteile aufgeteilt war. Einer der Gesellschafter wurde infolge einer 2018 einstimmig beschlossenen Satzungsänderung Inhaber von 100 stimmrechtslosen Anteilen. Ein Jahr später (2019) wurde in der Hauptversammlung der Verkauf eines wesentlichen Vermögenswerts beschlossen, wobei zwei der drei Gesellschafter dafür stimmten (einer davon war der Inhaber dieser stimmrechtslosen Anteile) und einer dagegen, woraufhin es zu einem Konflikt kam, da in dieser Versammlung die Stimmabgabe des Gesellschafters, der Inhaber dieser stimmrechtslosen Anteile war, zugelassen wurde, was für die Annahme des Beschlusses ausschlaggebend war.
Der Fall gelangt durch den Gesellschafter, der dagegen gestimmt hat, vor Gericht. Schließlich landet die Angelegenheit beim Obersten Gerichtshof, dem es obliegt, Artikel 99.3 des Aktiengesetzes auszulegen und zu entscheiden, ob der Gesellschafter ohne Stimmrecht dieses automatisch wiedererlangt, weil er die gesetzlich für solche Fälle vorgesehene Mindestdividende nicht erhalten hat. In diesem Zusammenhang entscheidet der Oberste Gerichtshof schließlich, dass in solchen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass die Mindestdividende nicht ausgezahlt wurde (und somit die Anteile das Stimmrecht wiedererlangen), wenn sowohl das Geschäftsjahr als auch das ordentliche Verfahren zur Feststellung des Jahresabschlusses abgeschlossen sind, sodass festgestellt werden kann, dass keine ausschüttungsfähigen Gewinne vorlagen. Alternativ muss die gesetzliche Frist für die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung abgelaufen sein, ohne dass diese stattgefunden hat oder der Jahresabschluss genehmigt wurde. Wendet man diese Auslegung auf den vorliegenden Fall an, kommt der Oberste Gerichtshof zu dem Schluss, dass im März 2019 weder die Hauptversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses 2018 stattgefunden hatte noch die gesetzliche Frist dafür abgelaufen war, sodass die Ausnahme nach Art. 99.3 LSC nicht als ausgelöst angesehen werden konnte und die Gesellschaft, die Inhaberin der stimmrechtslosen Anteile war, bei der Hauptversammlung vom 6. März 2019 nicht hätte abstimmen dürfen.
Ein wichtiges Urteil, um den Zeitpunkt richtig zu verstehen, ab dem diese stimmrechtslosen Anteile gegebenenfalls ihr Recht zurückerlangen, falls die im Aktiengesetz für solche Fälle vorgesehene Mindestdividende nicht ausgeschüttet wird.