1/5/2024
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Praktische rechtliche Hinweise

Praktische rechtliche Hinweise - April 2024

1.- Die testamentarische Enterbung eines Erben, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nur dann gültig, wenn dies durch eine gerichtliche Entscheidung anerkannt wird.

Beigefügt (HIER) Entschließung DGSJFP vom 15. Januar 2024 (BOE vom 23. Februar 2024), in der die GD einen Fall löst, in dem eine Person testamentarisch zwei ihrer Kinder als Erben einsetzt und ein drittes Kind sowie die Nachkommen dieses enterbten Kindes (d.h. seine Enkelkinder, zwei Minderjährige im Alter von 13 und 8 Jahren) enterbt und im Testament ihre Missachtung seiner Person und ihr mangelndes Interesse an der Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen ihm und seiner Familie zum Ausdruck bringt, ihre Enkelkinder (zwei Minderjährige im Alter von 13 und 8 Jahren), die im Testament ihre Missachtung ihrer Person und ihr mangelndes Interesse an der Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen der Großmutter und den Enkelkindern zum Ausdruck bringen.

Der Standesbeamte lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass, da zwei der testamentarisch Begünstigten zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung minderjährig gewesen seien, ihre Beteiligung an der Erbteilung nicht außer Acht gelassen werden könne, da den Minderjährigen die Geschäftsfähigkeit fehle, um für das Verhalten, das den rechtlichen Grund für die Enterbung darstelle, rechtlich verantwortlich zu sein.

Die Generaldirektion schließt sich dem Kanzler an und beschließt, dass bei Minderjährigen unter 14 Jahren davon ausgegangen werden muss, dass sie nicht der Enterbung unterliegen, wenn kein entsprechendes Gerichtsurteil über die Reifebedingungen des Minderjährigen vorliegt, die ihn zum passiven Subjekt der Enterbung machen, so dass die Enterbung ohne ein Gerichtsurteil, das die Enterbung für gültig erklärt, nicht als vermögens- und registerrechtlich wirksam angesehen werden kann.


Verkauf einer Immobilie, die einer entmündigten Person gehört. Liegt eine gerichtliche Entscheidung vor, die den Verkauf genehmigt und in die Urkunde aufgenommen wurde, so reicht dies aus

Beigefügt (HIER) Beschluss DGSJFP vom 15. Februar 2024 (BOE vom 14. März 2024), in dem die Generaldirektion einen Fall löst, in dem eine entmündigte Person einige Immobilien veräußert und sich dabei von ihrem Vormund vertreten lässt, ohne in der Urkunde anzugeben, dass die entsprechenden gerichtlichen Beschlüsse über die Bestellung des Vormunds oder die Annahme des Amtes dem Standesamt übermittelt wurden.

Der Grundbuchbeamte verweigert aus diesem Grund die Eintragung, und die Generaldirektion schließt sich auf die Beschwerde des Notars diesem an und stellt fest, dass dieser Mangel in diesem speziellen Fall behoben werden muss, da die Verkaufsurkunde einen Gerichtsbeschluss enthält und einbezieht, der diesen Verkauf ausdrücklich genehmigt, so dass, da der Akt der vorherigen Kontrolle durch die Justizbehörde in der qualifizierten Urkunde durch eine Entscheidung festgehalten wird, deren Inhalt keinen Raum für Zweifel lässt und die Funktion der Kontrolle bestimmter Befugnisse erfüllt hat, die als gesetzlicher Vertreter dem Vormund zustehen, daraus zu schließen ist, dass der Grundbuchbeamte über alle Elemente verfügt, die erforderlich sind, um die gerichtliche Genehmigung zu qualifizieren, die einen ausreichenden Beweis für die Unterstützungsmaßnahme und für die oben genannte Unterstützungsmaßnahme darstellt, als gesetzlicher Vertreter des Vormunds ist davon auszugehen, dass der Kanzler über alle erforderlichen Elemente verfügt, um die gerichtliche Ermächtigung zu qualifizieren, die einen ausreichenden Nachweis für die Unterstützungsmaßnahme und für die vorgenannte Belastung darstellt, und dass er die vom Vormund im Namen der von ihm vertretenen Person vorgenommene Verfügungshandlung unterstützt.


Liquidation und Erlöschen der SL mit Vermögenswerten und noch nicht fälligen Schulden. Es ist notwendig, das Geld zur Erfüllung dieser nicht erfüllten Verbindlichkeiten bei einem Kreditinstitut zu hinterlegen.

Beigefügt (HIER) Beschluss der DGSJFP vom 21. März 2024 (BOE vom 16. April 2024), in dem die DG einen Fall löst, in dem eine SL ihre Liquidation und ihr Erlöschen vereinbart, mit der Besonderheit, dass sie über Aktiva (28.419,60 Euro) sowie eine unzulässige Verbindlichkeit (die Körperschaftssteuer von 2023, die aufgrund einer Frage der Daten noch nicht bezahlt werden konnte) verfügt. Die Gesellschaft nimmt die Vereinbarung an, indem sie eine Rückstellung für die Zahlung dieser Körperschaftssteuer bildet und den Rest des Vermögens den entsprechenden Gesellschaftern zuweist.

Das Handelsregister lehnt die Eintragung mit der Begründung ab, dass es in diesen Fällen, da eine noch nicht fällige Verbindlichkeit und ein Vermögenswert zu ihrer Erfüllung vorliegt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 391.1 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften und 247.2.3.ª der Verordnung über das Handelsregister vorgehen muss, d. h. den entsprechenden Betrag bei einem Kreditinstitut zu hinterlegen, um die Zahlung zu leisten, sobald die vorgeschriebene Frist dafür eröffnet ist.

Nachdem der Notar, der die Urkunde genehmigt hatte, einen entsprechenden Einspruch eingelegt hatte, stimmte die Generaldirektion schließlich mit dem Registerführer überein und entschied, dass in einer Situation, wie sie sich aus dem vorliegenden Fall ergibt (ausreichende Aktiva und nicht fällige Schulden in der Bilanz), die gesetzliche Vorschrift vorsieht, dass die Aktiva entsprechend der Zustimmung der Aktionäre verteilt werden müssen (Artikel 390 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften), unbeschadet der Tatsache, dass die nicht fälligen Verbindlichkeiten ordnungsgemäß an ein Kreditinstitut übertragen werden, damit sie zu gegebener Zeit bezahlt werden können (Artikel 391.1 und 395.1.b) desselben Gesetzes).


4.- Die Rentenpläne sind nicht Teil des Nachlasses, so dass beim Tod ihres Inhabers die unverfallbaren Ansprüche an die vom Teilnehmer benannte Person oder, in Ermangelung dessen, an die im Reglement des Plans bestimmte Person übergehen.

Infolge einer kürzlich von einem Kunden durchgeführten Konsultation zu diesem Thema (Pensionspläne und ihre Beziehung zum Nachlass) hat der Oberste Rat in seiner Stellungnahme STS 274/2021 vom 10. Mai Folgendes festgestellt: "Was die in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfene Frage betrifft, müssen wir von der Tatsache ausgehen, dass der Gesetzgeber die Leistungen, auf die die Begünstigten im Falle des Todes der Mitglieder eines Pensionsplans oder der Teilnehmer an einem Pensionsplan Anspruch haben, aus dem Anwendungsbereich der Erbfolge herausgelassen hat, müssen wir von der Tatsache ausgehen, dass der Gesetzgeber die Leistungen, auf die die Begünstigten im Falle des Todes der Mitglieder eines Pensionsplans oder der Teilnehmer an Pensionsplänen Anspruch haben, außerhalb des Geltungsbereichs der Erbfolge gelassen hat. Der Anspruch auf die entsprechenden Leistungen, die in jedem Plan zugunsten der Mitglieder oder Teilnehmer erbracht werden, wird nicht durch Vererbung erworben; daher unterliegt der Anspruch auf die Leistung selbst in den Fällen, in denen die Person des Begünstigten und des Erben identisch sind, ihren eigenen Regeln und nicht der gesetzlichen Erbschaftsregelung. Wie es auch für die Lebensversicherung in Artikel 88 des Gesetzes 5/1980 vom 8. Oktober über den Versicherungsvertrag festgelegt ist, muss die Leistung dem Begünstigten in Erfüllung des Vertrages auch gegen die Ansprüche der legitimen Erben und Gläubiger des Versicherungsnehmers ausgezahlt werden".


5.- Beendigung des Verwalters und Zustellung im Ausland

Beigefügt (HIER) Entschließung der DGSJFP vom 19. März 2024 (BOE vom 11. April 2024), in der die DG einen Fall löst, in dem die Beendigung eines Alleinverwalters einer SL, die ihren Sitz im Ausland hat, vereinbart wird.

Die Generaldirektion stellt fest, dass in diesen Fällen nicht nur der Weg des Artikels 202 NR gilt, so dass, wenn das Schriftstück per Einschreiben mit Rückschein versandt wird und die Zustellung nicht erfolgen kann, alternativ für eine solche Zustellung auch der Weg der Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (bzw. das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965) in Anspruch genommen werden kann, wenn bestimmt wird, dass die notarielle Zustellung über die vom Königreich Spanien benannte Übermittlungsstelle zu erfolgen hat, d. h. über den Anwalt der Justizverwaltung, der dem Gericht des Wohnsitzes des Notars entspricht (in diesen Fällen muss sich der Klient also an das Gericht des Ortes wenden, an dem sich das Notariat befindet, in dem die Urkunde unterzeichnet wurde, und den Anwalt der Justizverwaltung dieses Gerichts bitten, das Schriftstück nach dem in den genannten europäischen Verordnungen festgelegten Verfahren an den Empfänger zu übermitteln).


6. die Erweiterung des Gesellschaftszwecks und das Recht auf Trennung der Gesellschafter

Beigefügt (HIER) Beschluss der DGSJFP vom 11. März 2024 (BOE vom 11. April 2024), in dem die DG einen Fall löst, in dem eine Gesellschaft eine von ihrer Hauptversammlung beschlossene Urkunde über die Erweiterung des Gesellschaftszwecks und die Änderung der Satzung zur Eintragung vorlegt, in der die SL, die sich ursprünglich der allgemeinen Reinigung von Gebäuden und deren Instandhaltung widmete, ihren Zweck nun auf Desinfektions-, Rattenvertilgungs- und Entwesungsdienste sowie auf den Transport von Gütern auf der Straße und die Transportvermittlung ausweitet.

Der Handelsregisterbeamte lehnt die Eintragung ab (und die Generaldirektion bestätigt dies), da er der Ansicht ist, dass die Aufnahme einer Tätigkeit in den Gesellschaftszweck eine wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks darstellt, die das Recht der Aktionäre, die nicht für diese Änderung des Gesellschaftszwecks gestimmt haben, auf Trennung begründet.

Daher muss in diesen Fällen die unterzeichnete Urkunde über die Änderung des Gesellschaftszwecks die Veröffentlichung oder die Erklärung enthalten , dass der Beschluss den Aktionären, die nicht dafür gestimmt haben, mitgeteilt wurde (Artikel 348 LSC), sowie die Erklärung der Direktoren, dass kein Aktionär innerhalb der festgelegten Frist von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat oder dass die Gesellschaft nach Genehmigung durch die Hauptversammlung die Aktien der Aktionäre, die zurückgetreten sind, erworben hat (Artikel 346 ff. LSC).


7. der Verkauf von Eigentum durch einen Bevollmächtigten eines Unternehmens. Eine angemessene Beschreibung aller Umstände des Bevollmächtigten ist erforderlich.

Beigefügt (HIER) Beschluss der DGSJFP vom 26. März 2024 (BOE vom 17. April 2024), in dem die DG einen Fall löst, in dem eine Gesellschaft, vertreten durch einen Bevollmächtigten, eine Immobilie verkauft. Der bevollmächtigende Notar gibt bei der Prüfung der Vollmacht nicht an, ob es sich um eine allgemeine oder besondere Vollmacht handelt, ob sie registriert ist oder nicht und wer die Vollmacht im Namen der Gesellschaft zugunsten des Bevollmächtigten erteilt.

Der Grundbuchbeamte verweigert die Eintragung mit der Begründung, dass die Vertretung des Bevollmächtigten nicht ausreichend beschrieben sei, und dieses Kriterium wird von der Generaldirektion bestätigt, da der Notar, der die qualifizierte Urkunde genehmigt, lediglich angibt, dass die Person, die im Namen des eingetragenen Eigentümers auftritt, aufgrund einer Vollmacht handelt, die durch eine Urkunde in seinem Protokoll erteilt wurde, aber jeglichen Hinweis auf die Besonderheit der Vollmacht auslässt oder nicht, die Person, die die Vollmacht erteilt hat, und die Vertretungsurkunde, die diese mit der Gesellschaft verbindet, so dass es dem Registerbeamten an den erforderlichen Umständen fehlt, um überprüfen zu können, ob die bevollmächtigte Urkunde es ermöglicht, zu bestätigen, dass der Notar seine Aufgabe, das Bestehen und die Gültigkeit der Vollmacht sowie die Hinlänglichkeit der durch sie verliehenen Befugnisse zu beurteilen, vollständig und streng ausgeübt hat.


8.- Inhalt und Form der Einberufung der Hauptversammlung. Zu berücksichtigende Aspekte

Beigefügt (HIER) Entschließung der DGSJFP vom 22. März 2024 (BOE vom 16. April 2024), in der die DG einen Fall löst, in dem der Registerbeamte die Eintragung einer Urkunde über die Aufhebung der öffentlichen Urkunde über Gesellschaftsbeschlüsse (Auflösung und Erlöschen der Gesellschaft und Bestellung eines Liquidators) verweigert, in der Erwägung, dass die Einberufung nicht ordnungsgemäß erstellt wurde, weil sie nicht vom Verwalter (sondern durch einen Dritten, nämlich den Postdienst des "Colegio de Abogados de Palma") verschickt wurde, und auch, weil die Tagesordnung einfach die Auflösung der Gesellschaft aus rechtlichen Gründen enthielt (ohne dies ausdrücklich zu erwähnen).

In diesem Fall beschließt die Generaldirektion, diese Mängel zu beseitigen und stellt fest, dass die Einberufung der Versammlung gültig ist, wenn sie vom Verwalter stammt und von ihm unterzeichnet ist, auch wenn sie von einem Dritten verschickt wird, und dass die Tagesordnung für die Auflösung aus rechtlichem Grund gültig ist, ohne dass der konkrete Grund für die Auflösung angegeben werden muss.


9.- Verkauf von Immobilien durch ein insolventes Unternehmen. Eine endgültige gerichtliche Entscheidung, die den Verkauf genehmigt, ist erforderlich.

Beigefügt (HIER) Beschluss der DGSJFP vom 19. März 2024 (BOE vom 11. April 2024), in dem die DG einen Fall löst, in dem ein Kaufvertrag zur Eintragung vorgelegt wird, in dem sich das verkaufende Unternehmen in einem Insolvenzverfahren in der Liquidationsphase befindet und der Verkauf gemäß dem durch einen nicht rechtskräftigen Gerichtsbeschluss genehmigten Liquidationsplan durchgeführt wird.

Der Registerbeamte verweigerte die Eintragung aus diesem Grund (fehlende Rechtskraft des Beschlusses), und die Generaldirektion bestätigte dies, indem sie feststellte, dass für den Verkauf einer Immobilie, die einem in Liquidation befindlichen Unternehmen gehört, der Beschluss über die Genehmigung des Liquidationsplans vorgelegt werden muss, aus dem hervorgeht, dass er endgültig ist.


10.- Vergütung des Geschäftsführers einer Gesellschaft. Das Vergütungssystem muss in der Satzung verankert sein.

Beigefügt (HIER) Entschließung der DGSJFP vom 4. Dezember 2023 (BOE vom 27. Dezember 2023), in der die DG einen Fall beschließt, in dem sie festlegt, dass in Bezug auf das Vergütungssystem für die Position des Direktors einer Gesellschaft die konkrete Form, in der diese Vergütung zu zahlen ist, in der Satzung festgelegt werden muss (d.h. es ist nicht zulässig, mehrere alternative Systeme zu beschreiben und die konkrete Wahl dem Ermessen der Hauptversammlung zu überlassen).

Nicht zu verwechseln mit der Befugnis der Hauptversammlung, den Höchstbetrag der Jahresvergütung aller Mitglieder des Verwaltungsrats zu genehmigen, denn hier wird darauf hingewiesen, dass in der Satzung die konkrete Form der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats festgelegt werden muss (z. B. eine feste Vergütung oder eine Gewinnbeteiligung), ohne dass es zulässig ist, mehrere alternative Systeme zu beschreiben und es der Hauptversammlung zu überlassen, sich im Einzelfall für eines davon zu entscheiden.


11.- Verkauf von Immobilien mit eingetragenem Nutzungsrecht zugunsten von Kindern unter 16 Jahren. Gerichtliche Genehmigung ist erforderlich

Beigefügt (HIER) Entschließung der DGSJFP vom 11. März 2024 (BOE vom 11. April 2024), in der die DG einen Fall löst, in dem der Verkauf einer Immobilie, die zwei Ex-Ehegatten gemeinsam gehört, formalisiert wird und in dem ein eingetragenes Nutzungsrecht zugunsten der Kinder besteht, das im Scheidungsurteil festgelegt wurde.

In diesen Fällen bestimmt die GD, dass bei Kindern unter 16 Jahren eine gerichtliche Genehmigung für den Verkauf erforderlich ist, während bei Kindern über 16 Jahren deren Zustimmung in einer öffentlichen Urkunde ausreicht.


12.- Kommunikation mit dem Grundbuchamt: Wichtige Neuigkeiten!

Am 9. Mai wird der Teil des Gesetzes 11/2023 in Kraft treten, der die Kommunikation zwischen Notaren und Registraturen regelt. Diese Tatsache erfordert Änderungen an den SIGNO-Anwendungen und Kommunikationssystemen, an denen die Techniker beider Unternehmen seit Wochen arbeiten. Was die Übermittlung von Kopien der Urkunden an die Register betrifft, so werden die Änderungen für die Notare minimal sein und nur einige der neuen Daten betreffen, die im Beschluss der DGSJFP vom 20. Juli 2023 festgelegt wurden, obwohl das neue System einen erheblichen Sicherheitsgewinn mit sich bringt. Was den Erhalt von Registerinformationen über die fortlaufenden einfachen Notizen betrifft, so wird, da das Gesetz die Verwendung von Faxen verbietet, ein Speichersystem verwendet, das die Notare so oft wie nötig konsultieren können, ohne dass zusätzliche Kosten zu den Kosten der Notiz selbst anfallen.

Auf jeden Fall möchte ich Sie daran erinnern, dass der Beschluss der DGSJFP vom 7. Juli 2023 vorsieht, dass der 9. und 10. Mai keine Arbeitstage für die Einreichung von Dokumenten sind. Daher werden die Notare den Nachweis über die Eintragung des Dokuments in das Register sofort erhalten, aber wir werden den Eintrag für die Einreichung erst am darauffolgenden Werktag erhalten. In den ersten Wochen kann es vorkommen, dass einige Register aus Gründen der technischen Integration nicht alle Informationen anfordern, die dem eingereichten Dokument beigefügt werden müssen. Dies hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Anmeldung, die mit den eingereichten Mindestangaben vorgenommen wird.

In den nächsten Tagen schickt Ancert die entsprechenden Handbücher an Ihr Notariat und es findet eine Online-Schulung statt, über die Sie umgehend informiert werden.


13.- Vorkaufsrecht und Vorkaufsrechte bei Immobilientransaktionen von Großgrundbesitzern in Katalonien

Beigefügt (HIER) das katalanische Gesetzesdekret 6/2024 vom 24. April über dringende Wohnungsbaumaßnahmen, das ein Vorkaufsrecht zugunsten der Generalitat bei der Übertragung jeder Wohnung in einem als angespannter Wohnungsmarkt deklarierten Gebiet einräumt, die sich im Besitz einer juristischen Person befindet, die als Großgrundbesitzer im Register der Großgrundbesitzer von Wohnungen eingetragen ist. Dieses Vorkaufsrecht gilt sowohl für die erste als auch für weitere Übertragungen von Wohnungen.

Bis heute gibt es dieses Register der Großgrundbesitzer noch nicht (wie aus der beigefügten Mitteilung des katalanischen Notarverbandes hervorgeht HIER), so dass diese Einschränkung bei der Formalisierung dieser Art von Immobilienkäufen und -verkäufen berücksichtigt werden muss, sobald es in Kraft tritt (was rechtzeitig angekündigt wird).

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Jesús Benavides Lima
Notar von Barcelona

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