1/7/2024
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Praktische rechtliche Hinweise

Praktische rechtliche Hinweise - Juni 2024

1.- Die Schenkung von Vermögenswerten aus einer Erbschaft ist unter Beachtung der Verwaltungsvorschriften möglich.

Beigefügt (HIER) Entschließung der Direcció General de Dret, Entitats Jurídiques i Mediació vom 4. Juni 2024 (BOGC vom 12. Juni 2024), in der die Generaldirektion einen Fall im Zusammenhang mit einer Schenkungsurkunde löst, die zuvor aus einer Erbschaft stammte, für die Verwaltungsvorschriften festgelegt worden waren. In dem betreffenden Fall hatte ein Mann in seinem Testament seine Tochter als Erbin eingesetzt, aber auch eine Schwester dieser Erbin zur Verwalterin des gesamten Nachlasses ernannt und außerdem festgelegt, dass der Verwalter die Immobilien ohne richterliche Genehmigung vermieten, veräußern oder belasten darf.

Als die (von der Erbin und ihrer Schwester als Verwalterin ausgefertigte) Schenkungsurkunde für die Immobilie beim Grundbuchamt eingereicht wurde, verweigerte das Grundbuchamt die Eintragung mit der Begründung, dass es der Erbin absolut verboten sei, über die Immobilie zu verfügen, und dass die vom Erblasser (ihrem Vater) aufgestellten Erbschaftsregeln den Verwalter nicht ermächtigten, die Zustimmung des Schenkers zu ergänzen, um unentgeltliche Handlungen (d. h. eine Schenkung) vorzunehmen.

Auf die Berufung hin hob die Generaldirektion den Qualifikationsvermerk auf und vertrat die Auffassung, dass , wenn der Erblasser vorgesehen habe, dass der Verwalter über die Vermögenswerte verfügen könne, und außerdem kein ausdrückliches Verbot in Bezug auf unentgeltliche Handlungen aufgestellt habe, nichts dagegen spreche, dass der Verwalter mit Zustimmung des Erben das betreffende Vermögen verschenke.


Auch testamentarische Verfügungen an Verwandte des Ehegatten nach einer Ehekrise sind unwirksam.

Beigefügt (HIER) Entschließung der Direcció General de Dret, Entitats Jurídiques i Mediació vom 7. Juni 2024 (BOGC vom 17. Juni 2024), in der die Generaldirektion einen Fall löst, in dem es um die Erbschaft eines Mannes geht, der, da er verheiratet war, ein Testament errichtete, in dem er seine Ehefrau als Erbin einsetzte, wobei er eine gewöhnliche Substitution zugunsten seiner Nachkommen vornahm, und in Ermangelung von Ehegatten und Abkömmlingen seine Eltern zur Hälfte der Erbschaft zu gleichen Teilen und mit dem Recht auf Erhöhung unter sich und seine Schwiegereltern (d. h. die Eltern seiner damaligen Ehefrau) zur anderen Hälfte der Erb schaft ebenfalls zu gleichen Teilen und mit dem Recht auf Erhöhung unter sich als Erben eingesetzt hat. Und wenn diese Eltern nicht vorhanden sind, ersetzt er sie, wie es üblich ist, durch ihre jeweiligen Nachkommen. Jahre später ließ sich dieser Herr scheiden und verstarb anschließend.

Nach seinem Tod nehmen seine Blutsneffen und -nichten (aus "seinem Familienzweig") das Erbe an und legen es dem Grundbuchamt zur Eintragung vor; der Standesbeamte lehnt die Eintragung ab, da er der Meinung ist, dass es in diesem Fall ein Problem bei der Auslegung des Testaments gibt, in der Weise, dass, da die Bezeichnung dieser "Schwiegereltern" (d. h. der Eltern seiner Ex-Frau) im Nominativ (mit ihrem Vor- und Nachnamen) erfolgt, interpretiert werden könnte, dass im Rahmen des Testaments die Scheidung kein Grund für die Unwirksamkeit dieser Substitution ist.

Nach dem entsprechenden Einspruch schloss sich die Generaldirektion dem antragstellenden Notar an und stellte fest, dass gemäß Art. 422-13.4 CCCat der Einspruch bei den "Schwiegereltern" (Schwiegereltern und deren Stellvertreter) völlig unwirksam ist, sobald die Scheidung vollzogen ist.


3.- Vorsicht bei Erbverzichtserklärungen, da auch Ersatzpersonen berücksichtigt werden müssen.

Beigefügt (HIER) Entschließung der Direcció General de Dret, Entitats Jurídiques i Mediació vom 11. Juni 2024 (BOGC vom 19. Juni 2024), in der die DG einen Fall löst, der eine Erbschaft betrifft, die aufgrund eines Erbvertrags abgewickelt wird, in dem eine Frau, In dieser Rechtssache entscheidet die Generaldirektion einen Fall, in dem es um eine Erbschaft geht, die aufgrund eines Erbvertrags abgewickelt wird, in dem eine Frau einer ihrer beiden Töchter die Hälfte des bloßen Eigentums an einer Immobilie vorweg zugewiesen hat, zusammen mit einer treuhänderischen Substitution zugunsten der vier Enkel der Erblasserin (d. h. der Kinder der Tochter, der die Immobilie vorweg zugewiesen wurde) zu gleichen Teilen, wobei diese wiederum durch ihre Nachkommen in gerader Linie im üblichen Sinne des Begriffs substituiert werden.

Nachdem die Tochter die Erbschaft angenommen hat und ihr Recht im Grundbuchamt eingetragen wurde, erteilen die vier Enkel (d. h. die Treuhänder) eine Verzichtserklärung auf die Resttreuhand, mit der sie effektiv auf diese verzichten. Als die Urkunde dem Grundbuchamt zur Eintragung vorgelegt wird, verweigert der Grundbuchbeamte die Eintragung mit der Begründung, dass die Parteien in der vorgelegten Urkunde auf die Treuhandschaft verzichten, was jedoch die Treuhandschaft nicht aufhebt, da eine gemeinsame Stellvertretung für ihre Nachkommen besteht.

Die Generaldirektion schließt sich bei dieser Gelegenheit dem Kanzler an und bestätigt den Qualifikationsvermerk, indem sie feststellt, dass gemäß Art. 426-7 CCCat"der Erblasser eine gewöhnliche Stellvertretung in der Treuhandschaft für den Fall vorsehen kann, dass der angerufene Treuhänder nicht Treuhänder wird, so dass er unfähig oder unwillig ist", so dass, wenn der angerufene Treuhänder auf die Treuhandschaft verzichtet, der gewöhnliche Stellvertreter ebenfalls Treuhänder ist.


4.- Erbpakte und Scheidung. Unwirksamkeit desselben

Aufgrund eines Falles, der sich kürzlich in der Kanzlei ereignet hat, wird daran erinnert, dass gemäß den Bestimmungen des Art. 431-17.2 CCCat Erbschaften oder besondere Zuwendungen zugunsten des Ehegatten oder des Lebenspartners oder ihrer Verwandten unwirksam werden, wenn die Ehegatten sich nach der Zuwendung tatsächlich oder rechtlich trennen, sich scheiden lassen oder die Ehe für nichtig erklärt wird, sowie wenn zum Zeitpunkt des Todes eine Klage auf Trennung, Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe anhängig ist, es sei denn, es hat eine Versöhnung stattgefunden.

Im Falle einer festen Partnerschaft werden sie unwirksam, wenn sich die Partner nach ihrer Erteilung de facto trennen, es sei denn, sie nehmen ihre Lebensgemeinschaft wieder auf, oder die Verbindung wird aus einem anderen Grund als dem Tod eines der Partner oder der Eheschließung beider Partner aufgehoben.

Dies gilt auch für Verwandte, die nur mit dem Ehegatten oder dem Lebensgefährten entweder direkt oder kollateral bis zum vierten Grad verwandt sind, entweder durch Blut oder durch Heirat.


5.- Das Goldene Visum und seine endgültige Ankündigung

Es wird daran erinnert, dass vor kurzem durch eine parlamentarische Gruppe und mit Unterstützung der Regierung das Verfahren zur Abschaffung des sogenannten"Goldenen Visums" eingeleitet wurde, das derzeit in Art. 63.2.b) des Gesetzes 14/2013 vorgesehen ist und das die Möglichkeit vorsieht, dass ein nicht in Spanien ansässiger Ausländer ein Visum für den Aufenthalt in Spanien erhalten kann, wenn er eine Immobilie in Spanien mit einem Investitionswert von mindestens 500.000 Euro für jeden Antragsteller erwirbt.

Obwohl die Maßnahme noch in Kraft ist (d.h. die derzeitigen Käufer können sie weiterhin in Anspruch nehmen), wird sie voraussichtlich in den kommenden Monaten aufgehoben, was sich negativ auf den Markt für hochwertige Immobilien auswirken kann. Dies ist zu berücksichtigen und ggf. die Kunden (Immobilienagenturen, potenzielle Käufer usw.) zu informieren.


6.- Die Fristen für die Eintragung in das Grundbuch werden vorübergehend verlängert.

Es wird daran erinnert, dass gemäß der Entschließung der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen vom 7. Juli 2023 (HIER können Sie diese einsehen) nach Inkrafttreten des sogenannten elektronischen Registers gemäß Gesetz 11/2023 vorübergehend und bis zum 31. Juli 2024 die Frist für die Qualifizierung und den Versand von Dokumenten in den Grund-, Handels- und Mobilienregistern um 30 Arbeitstage verlängert wurde.

Das heißt, 45 Arbeitstage, von denen 15 Tage der normalen Frist und 30 Tage der in der Entschließung vorgesehenen Frist entsprechen.

Darüber hinaus wird gemäß der Entschließung der oben genannten Generaldirektion vom 19. Juni 2024 (HIER können Sie ihn einsehen) wird die Frist für die Qualifikation und den Versand der Dokumente um 15 Arbeitstage verlängert:

  • Eingereicht und zur Freigabe am 31. Juli 2024 anstehend, vorausgesetzt, dass ihre ordentliche Qualifikations- und Freigabefrist bis zu diesem Datum noch nicht abgelaufen ist (Verlängerung kumulativ zur Verlängerung der Frist des Beschlusses vom 7. Juli 2023).

Für ein am 29. Juli 2024 eingereichtes Dokument gilt beispielsweise eine Abwicklungsfrist von 60 Arbeitstagen (15 der normalen Frist + 30 der Frist des Beschlusses vom 7. Juli 2023 + 15 der Frist des Beschlusses vom 19. Juni 2024).

  • Einzureichen vom 1. bis 31. August 2024.

Für ein am 1. August 2024 eingereichtes Dokument gilt beispielsweise eine Abwicklungsfrist von 30 Arbeitstagen (15 Tage der normalen Frist + 15 Tage der Entschließung vom 19. Juni 2024).

Diese Verlängerungen werden in Verbindung mit der im allgemeinen Verwaltungsrecht vorgesehenen Frist von 10 Arbeitstagen für die Zustellung des Rechtsakts in den kommenden Wochen und Monaten zu einer erheblichen Verlängerung der Frist für die Eintragung von Dokumenten in die Grundbücher, Handelsregister und Register für bewegliches Vermögen führen.


7 - Was im spanischen Eigentumsregister eingetragen ist, unterliegt dem spanischen Recht.

Beigefügt (HIER) Entschließung der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen vom 9. April 2024 (BOE vom 26. April 2024), die in den jüngsten WebiNots der Vereinigung der Notare von Katalonien vom 26. Juni 2024 analysiert wurde. Darin wird ein Fall des internationalen Privatrechts analysiert, in dem ein deutscher Erblasser stirbt, nachdem er in Deutschland ein Testament errichtet hat (und deutsches Recht auf seinen Nachlass anwendbar ist), in dem er seine Kinder als Erben einsetzt und auch einen Testamentsvollstrecker ernennt.

In einem ersten Akt nehmen die Erben das Erbe ihres Vaters an, das im spanischen Grundbuch eingetragen wird (d.h. die Erben werden als Eigentümer einer Immobilie auf Mallorca eingetragen). In einem zweiten Akt veräußert der Testamentsvollstrecker den Nachlass an einen Dritten (denn nach deutschem Recht ist der Testamentsvollstrecker befugt, die Erbengemeinschaft zu vertreten und Verfügungen zu vollziehen).

Das Grundbuchamt verweigert jedoch die Eintragung auf der Grundlage der lex rei sitae, d. h. auf der Grundlage der Grundprinzipien des spanischen Grundbuchrechts (Grundsatz des Schutzes des eingetragenen Eigentümers und des Sukzessivtrakts), wonach der Testamentsvollstrecker nicht der eingetragene Eigentümer des Nachlasses ist, der befugt ist, die Immobilie zu veräußern, da die eingetragenen Eigentümer die Erben sind, ungeachtet dessen, was das deutsche Recht besagen mag.

Auf die Berufung hin schloss sich die Generaldirektion dem Kanzler an und bestätigte, dass das ausländische Recht mit der Eintragung des Erbenrechts in Spanien seine Wirkungen erschöpft und die lex rei sitae zur Anwendung kommt, so dass der Nachlass, da er bereits auf den Namen der Erben eingetragen ist, diesen zusteht und der Testamentsvollstrecker nicht mehr befugt ist, ihn zu verkaufen.

In jedem Fall wird diese Position von den Fachleuten, die die Resolution im Seminar analysieren, in Frage gestellt oder relativiert.


8.- Öffentliche Urkunden von Ländern, die der Europäischen Union angehören, bedürfen in Erbsachen keiner Apostille.

Beigefügt (HIER) Beschluss der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen vom 23. November 2023 (BOE vom 14. Dezember 2024), der in den jüngsten WebiNots der Vereinigung der Notare von Katalonien vom 26. Juni 2024 analysiert wurde.

Sie analysiert einen Fall des internationalen Privatrechts, bei dem es im Wesentlichen um die Frage geht, ob öffentliche Urkunden in Erbschaftsangelegenheiten, die aus einem der Europäischen Union angehörenden Land stammen, mit der im Haager Übereinkommen Nr. XII vom 5. Oktober 1961 vorgeschriebenen Apostille oder Legalisation versehen sein müssen oder nicht.

Die Generaldirektion stellt in ihrer Entschließung fest, dass auf der Grundlage von Artikel 74 der Europäischen Erbrechtsverordnung, der die "Legalisation und andere ähnliche Förmlichkeiten" betrifft, für die in einem Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung ausgestellten Schriftstücke keine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit erforderlichist.

In solchen Fällen (z.B. bei einer von einer deutschen Behörde ausgestellten Erbschaftserklärung) ist es also nicht erforderlich, eine apostillierte Urkunde zu verlangen.


9.- Erbschaft und Besteuerung. Zu berücksichtigende Verjährungsfristen

Beigefügt (HIER) Urteil 2437/2024 der Kammer III des Obersten Gerichtshofs, das sich mit der Besteuerung von Erbschaften befasst, bei denen das Recht auf Übertragung ins Spiel kommt.

Zusammenfassend besagt das Urteil, dass in den Fällen, in denen der Erbe stirbt, ohne das Erbe des Verstorbenen angenommen oder ausgeschlagen zu haben, und dieses Recht auf Annahme oder Ausschlagung auf seine Erben übergeht, die Verjährungsfrist für das Recht der Steuerverwaltung, die Erbschaftssteuer zu liquidieren, ab dem Zeitpunkt des Todes des zweiten Erben oder Übertragenden und nicht ab dem Tod des Erstverstorbenen gerechnet wird.

Darüber hinaus muss dieses Urteil berücksichtigt werden, denn ob die Verjährungsfrist für die Steuer verstrichen ist oder nicht, bestimmt die Art der Annahme der Erbschaft, die durchgeführt werden kann. Gilt die Verjährungsfrist als verstrichen, kann die Erbschaft nur schlicht und einfach und nicht zugunsten des Inventars angenommen werden, mit den sich daraus ergebenden haftungsrechtlichen Konsequenzen.


10.- Streit mit der elektronischen Matrix und dem Notariatsprotokoll

In jüngster Zeit ist zwischen einigen Finanzinstituten eine Kontroverse im Zusammenhang mit der notariellen Niederschrift öffentlicher Urkunden entstanden, insbesondere in Bezug auf die Berechnung der in die Matrix aufzunehmenden Sorgfaltspflichten, die sich aus den zusätzlichen Maßnahmen ergeben, die durch die Einführung des neuen elektronischen Protokolls auferlegt werden. Diese Kontroverse beruht auf der Tatsache, dass nach der Auslegung dieser Institute die neuen Gebührenpositionen im Zusammenhang mit dem elektronischen Protokoll Dienstleistungen sind, die nicht ausdrücklich von dem Institut verlangt wurden, so dass sie nicht in die von der Bank zu zahlenden Gebühren aufgenommen werden sollten.

Im Gegensatz zu dieser Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass die neuen Rechtsvorschriften, die mit dem Gesetz 11/2023 vom 8. Mai über die Digitalisierung von Notariats- und Registerverfahren (HIER können Sie es einsehen), die Notare verpflichtet , bei der Genehmigung aller Arten von öffentlichen Urkunden eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen durchzuführen, d.h. ihre Aufnahme in das elektronische Protokoll, ihren Abgleich mit der Originalmatrix (um die Übereinstimmung zwischen beiden Dokumenten zu gewährleisten) und schließlich ihre Hinterlegung in der zu diesem Zweck vom Generalrat der Notare eingerichteten Datenbank, die in der öffentlichen Urkunde mittels einer Sorgfaltspflicht zu vermerken ist (Art. 17.2 des Notariatsgesetzes).

In Anbetracht derdrei oben beschriebenenVerpflichtungen, die die neue Gesetzgebung dem Notar auferlegt, müssen alle öffentlichen Urkunden, die genehmigt werden, diese Formalitäten der"Einfügung ", "Zusammenstellung" und"Hinterlegung" enthalten, um zu zeigen, dass diese dem Notar gesetzlich auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt wurden, wobei die entsprechenden Gebühren gemäß dem Königlichen Erlass 1426/1989 vom 17. November zur Genehmigung des Notartarifs (HIER können Sie ihn einsehen), d.h. 3,01 Euro pro Stück, also insgesamt 9,03 Euro.

Beigefügt (HIER) die Einzelheiten der Kontroverse und die rechtliche Analyse der Angelegenheit durch das Notariatsamt.

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Jesús Benavides Lima
Notar von Barcelona

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