Welche Ausweispapiere kann ich zum Notar mitbringen, um meine Urkunde zu unterschreiben?
3/5/2023
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Welche Ausweispapiere kann ich zum Notar mitbringen, um meine Urkunde zu unterschreiben?

Inhalt dieses Artikels

Jeder, der in einem Notariat tagtäglich im Kontakt mit Klienten steht und Urkunden, Protokolle, Policen usw. unterzeichnet, weiß nur zu gut, dass eine der häufigsten Fragen, die uns viele Klienten stellen, die ist, welches Dokument oder welche Dokumente sie am Tag der Unterzeichnung zu Identifikationszwecken mitbringen sollen. Muss ich meinen Personalausweis, Reisepass, Führerschein im Original oder als Fotokopie mitbringen? Was passiert, wenn das Dokument veraltet ist?

Angesichts all dieser häufig gestellten Fragen und der jüngsten Entwicklungen in diesem Bereich, auf die wir eingehen werden, werden wir versuchen, das Thema auf einfache, unkomplizierte und didaktische Weise zu behandeln, indem wir mein traditionelles System von Fragen und kurzen Antworten verwenden, damit jeder Bürger, der ein Notariat aufsuchen muss, weiß, welches Dokument oder welche Dokumente er vorlegen muss, um sich korrekt auszuweisen.


Warum muss man sich ausweisen, wenn man zum Notar geht?

Wenn ein Bürger zum Notar geht, um ein notarielles Dokument zu unterzeichnen (z. B. einen Kaufvertrag, eine Vollmacht, eine Kreditpolice, eine Hinterlegungsurkunde usw.), besteht eine der wichtigsten Handlungen des Notars darin, die Parteien zu identifizieren, d. h. zu überprüfen, ob die Personen, die das Dokument unterzeichnen, wirklich die sind, die sie vorgeben zu sein.

Diese Maßnahme ist logischerweise von grundlegender Bedeutung für den Erfolg des zu vollziehenden Rechtsakts oder Geschäfts, denn nur wenn die tatsächliche Identität der Personen, die die notarielle Urkunde unterzeichnen, überprüft wird, kann der zu vollziehende Rechtsakt oder das zu vollziehende Geschäft ordnungsgemäß beurkundet und seine Wirkungen wirksam entfaltet werden.

<ejemplo>Así pues, por ejemplo, si Juan es propietario de un inmueble, y lo quiere vender a María, cuando ambos acudan a la Notaría a firmar su escritura de compraventa, una de las cuestiones clave (aunque no le demos importancia), es verificar que las personas que acuden al despacho notarial a firmar esa escritura de compraventa son efectivamente Juan (propietario del inmueble que se vende) y María (la persona que lo quiere comprar), pues sólo ellos están capacitados y legitimados para formalizar válidamente este negocio jurídico.<ejemplo>

Wie wir sehen, ist die Identifizierung der Personen, die vor dem Notar erscheinen, eine der wichtigsten Aufgaben des Notars, die Rechtssicherheit und Gewissheit für die Rechtshandlungen und Geschäfte bietet, die von den Bürgern in der Notariatskanzlei ihres Vertrauens beurkundet werden, indem sie überprüft, ob die Personen, die vor dem Notar erscheinen, auch wirklich die sind, die sie vorgeben zu sein.

Aus rechtlicher Sicht wird diese Identifizierung der Beteiligten als"Urteil über die Identität" der Vollmachtgeber, als"Glaube an die Kenntnis" oder"Glaube an die Identität" bezeichnet und ist für die Wirksamkeit der unterzeichneten Urkunde gegenüber Dritten von entscheidender Bedeutung, da, wie in Artikel 17 bis des Notariatsgesetzes festgelegt, "von einem Notar beglaubigte öffentliche Urkunden ... öffentlichen Glauben genießen und ihr Inhalt gemäß den Bestimmungen dieses oder anderer Gesetze als wahr und vollständig gilt".genießen öffentlichen Glauben und ihr Inhalt wirdals wahr und vollständig inÜbereinstimmung mit den Bestimmungen dieses oder anderer Gesetze angesehen", so dass dieses"Urteil über die Identität der Vollmachtgeber" durch eine gesetzliche Vermutung der Wahrhaftigkeit gedeckt ist, die nur vor Gericht angefochten werden kann.

Kurz gesagt bedeutet dies, dass der Notar, wenn er die Parteien identifiziert, die sein Dokument unterzeichnen wollen, und dies in der Urkunde wiedergegeben wird,die Identitätder Unterzeichner"bezeugt", was bedeutet, dass diese Identifizierung gegenüber jeder anderen Person, die Adressat der notariellen Urkunde ist, real, gültig und wahrheitsgemäß ist, was es ermöglicht, ihre Wirkungen mit Garantien gegenüber Dritten zu entfalten.

<ejemplo>A modo de ejemplo, cuando acudimos al Notario a firmar un poder para pleitos, el Notario identifica al poderdante, y una vez firmada la escritura de poder, esa “fe de identidad” despliega sus efectos frente a terceros, de modo que, cuando nuestro abogado presenta la demanda que necesitamos interponer ante el Juzgado competente, y acompaña junto a ella la escritura de poder, el Juzgado que la recibe, al verificar que el Notario ha identificado al poderdante, da como certera esa identificación, admitiendo así a trámite esa demanda en nombre y representación de ese poderdante que fue debidamente identificado por el Notario al firmar la escritura de poder para pleitos.<ejemplo>


Wie können wir uns ausweisen, wenn wir zum Notar gehen?

Zur Beantwortung dieser Frage ist Artikel 23 des Notariatsgesetzes heranzuziehen, in dem es heißt: "Die Notare bescheinigen in öffentlichen Urkunden und in denjenigen Akten, deren besondere Natur es erfordert, dass sie die Parteien kennen oder deren Identität durch die in den Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen zusätzlichen Mittel festgestellt haben".

In der genannten Bestimmung heißt es weiter: " In Ermangelung einer persönlichen Kenntnis des Notars sind die folgenden Mittel zur Identifizierung ergänzend anzuwenden:

  1. Die Bestätigung von zwei zivilrechtlich geschäftsfähigen Personen, die den Erblasser kennen und dem Notar bekannt sind, und die für die Identifizierung verantwortlich sind.
  2. Die Identifizierung einer der Vertragsparteien durch die andere, sofern diese notariell beglaubigt ist.
  3. Bezugnahme auf Ausweise oder Dokumente mit Lichtbild und Unterschrift, die von den Behörden ausgestellt werden und der Identifizierung von Personen dienen. In diesem Fall ist der Notar dafür verantwortlich, dass die auf dem vorgelegten Ausweisdokument aufgedruckten persönlichen Daten, das Lichtbild und die Unterschrift mit denen der erschienenen Person übereinstimmen.

Das Notariatsgesetz gibt dem Notar also zwei Möglichkeiten, die Identität der Erschienenen festzustellen:

  • Identifizieren Sie die erscheinende Person, weil sie sie eindeutig kennt(z. B. weil sie ein Kindheitsfreund ist und sie seit vielen Jahren kennt).
  • Rückgriff auf einesder zusätzlichen Identifizierungsmittel, einschließlich der Identifizierung durch"von den Behörden ausgestellte Ausweise oder Dokumente mit Bildnis und Unterschrift, die der Identifizierung von Personen dienen".

In der Praxis werden natürlich die meisten Identifizierungen von Personen, die vor Gericht erscheinen, auf der Grundlage der Vorlage von amtlichen Ausweisen oder Dokumenten vorgenommen, da dies die sicherste Methode zur Überprüfung der Identität einer Person ist.

Auf dieser Grundlage muss auch Artikel 161 der Notariatsordnung berücksichtigt werden, in dem festgelegt ist , welche Ausweise oder Dokumente für die Identifizierung vor dem Notar gültig sind. Die vorgenannte Bestimmung sieht also vor, dass die Identität der vor dem Notar erscheinenden Personen beglaubigt sein muss:

  • Spanier: Mit Reisepass oder Personalausweis.
  • Ausländer mit Wohnsitz in Spanien: Mit einem von einer spanischen Behörde ausgestellten Reisepass oder einer Aufenthaltsgenehmigung
  • Nicht ansässige Ausländer: Mit dem Reisepass oder einem anderen amtlichen Dokument, das von der zuständigen Behörde ihres Herkunftslandes ausgestellt wurde und zur Identifizierung dient (im Zweifelsfall wird dies von der zuständigen Konsularbehörde bestätigt).

In jedem Fall muss das verwendete Dokument ein Foto und die Unterschrift des Vollmachtgebers enthalten.


Was sind die jüngsten Entwicklungen in diesem Bereich?

Notar, über die oben beschriebene rechtliche Regelung hinaus, ist es interessant, einen aktuellen Beschluss der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen vom 16. Januar 2023 zu erwähnen (HIER können Sie ihn einsehen), die sich mit einem kuriosen Fall befasst, der die Möglichkeit betrifft, sich vor einem Notar mit einem Führerschein oder einer "Fahrerlaubnis" auszuweisen.

In dieser Rechtssache wird ein Fall analysiert, in dem ein erscheinender Beteiligter einen Kaufvertrag formalisiert, indem er sich vor dem Notar mit einem gültigen Führerschein aus dem Königreich Spanien ausweist. Der Kaufvertrag, der dem Grundbuchamt zur Eintragung vorgelegt wird, wird negativ beschieden, da der Notar der Ansicht ist, dass die Identifizierung des Erschienenen nicht durch eines der in Artikel 161 der oben genannten Notariatsordnung vorgesehenen Dokumente erfolgt ist.

Gegen diese Auslegung legte der Notar, der die Urkunde beurkundet hatte, bei der Generaldirektion Beschwerde ein, die im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:

  • Nach Ansicht des Notars ist Artikel 161 der Notariatsordnung nichts anderes als die normative Weiterentwicklung von Artikel 23 des Notariatsgesetzes, in dem ausdrücklich auf"von Behörden ausgestellte Ausweise oder Dokumente mit Bildnis und Unterschrift" Bezug genommen wird, ohne zu präzisieren, um welche es sich dabei handelt.
  • Er hebt auch hervor, dass in anderen Artikeln der Notariatsordnung bei der Erwähnung der Ausweispapiere, die für die Identifizierung des Erschienenen gültig sind, auf diese"im Plural" Bezug genommen wird, wodurch eingeräumt wird, dass es sich um"verschiedene Arten" handeln kann.
  • Darüber hinaus verweist er auf verschiedene sektorale Verordnungen (wie das Grundgesetz über das allgemeine Wahlsystem, die Verordnung über das Handelsregister, eine Verordnung über die Erbringung von Postdiensten oder die Verordnung zur Weiterentwicklung des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche) und hebt hervor, dass in diesen Verordnungen der Führerschein als gültiges Dokument zur Identifizierung einer Person anerkannt wird.

In Anbetracht all dessen akzeptiert die Generaldirektion auf der Seite des Notars schließlich den Fahrzeugschein als gültiges Dokument für die Identifizierung vor einem Notar, wenn auch subsidiär oder ergänzend, da dieser Fahrzeugschein in der Tat die Anforderungen von Artikel 23 des Notariatsgesetzes erfüllt, d. h. es handelt sich um ein amtliches Originaldokument mit Lichtbild und Unterschrift, das von einer öffentlichen Behörde ausgestellt wurde.


Muss das von uns vorgelegte Dokument ein Original sein?

Das Dokument, das dem Notar zur Identifizierung der Person vorgelegt wird, muss nämlich ein Originaldokument sein, und eine Kopie oder Fotokopie davon ist nicht zulässig.


Muss das von uns bereitgestellte Dokument in Kraft sein?

Obwohl in der Lehre eine gewisse Kontroverse über die Möglichkeit besteht, die Identifizierung der erschienenen Person anhand eines abgelaufenen Dokuments zuzulassen, wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass es am ratsamsten ist, zu verlangen, dass das dem Notar zur Identifizierung der erschienenen Person vorgelegte Dokument in Kraft ist, denn manchmal kann beispielsweise ein abgelaufenes Dokument einen Irrtum bei der Identifizierung seines Inhabers begünstigen (aufgrund des Zeitablaufs und der Abweichung zwischen dem Foto auf dem Dokument und der aktuellen Physiognomie seines Inhabers, die sich z. B. durch den Ablauf von 10 oder 15 Jahren verändert hat).


Welche Schlussfolgerungen können wir aus dieser Analyse ziehen?

Aus all dem, was wir analysiert haben, können wir schließen, dass eine der grundlegenden Aufgaben des Notars bei der Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde in der korrekten Identifizierung der auftretenden Personen besteht, wodurch überprüft wird, dass die Personen, die das Dokument unterzeichnen, auch wirklich die sind, die sie vorgeben zu sein, wodurch die Gültigkeit und die volle Wirksamkeit des zu beurkundenden Rechtsakts oder Geschäfts gewährleistet werden.

Zu diesem Zweck sind zur Identifizierung der erschienenen Personen in üblicher Weise die folgenden Dokumente zulässig:

  • Spanier: DNI oder Reisepass ( und, alternativ oder subsidiär, auch der Führerschein).
  • Ansässige Ausländer: Reisepass oder Aufenthaltsgenehmigung.
  • Nicht ansässige Ausländer: Reisepass (oder, falls zutreffend, ein gültiges Ausweisdokument des Herkunftslandes).

In der Hoffnung, dass dieser Artikel dazu beiträgt, die üblichen Zweifel vieler Bürger in Bezug auf die Frage, welches Dokument sie dem Notar zur Identifizierung vorlegen sollen, auszuräumen, steht Ihnen das Team des Notariats Jesús Benavides weiterhin zur Verfügung, um Ihnen bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Abwicklung Ihrer notariellen Geschäfte zu helfen.

Jesús Benavides Lima
Jesús Benavides Lima
Notar von Barcelona

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