Schritt 1

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Hierbei handelt es sich um eine notarielle Urkunde, mit der eine Person einem Dritten vorausschauend Vollmachten erteilt, damit dieser in ihrem Namen und für sie jede Art von Handlung vornehmen kann, falls der Vollmachtgeber aus irgendeinem Grund (z. B. neurodegenerative Erkrankung, Unfall usw.) in Zukunft Unterstützung bei der Ausübung seiner Geschäftsfähigkeit benötigt.

Schritt 3

Wie hoch sind die Kosten für die Unterzeichnung einer Vollmacht?

Dies ist eine rein informative und unverbindliche Schätzung. Er wird auf der Grundlage von zwei Kriterien berechnet: 1) unserer Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989). (Königlicher Erlass 1426/1989, vom 17. November) und 2) unsere tägliche Erfahrung bei der Erstellung dieser Art von notarieller Urkunde. Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte notarielle Dienstleistung ordnungsgemäß begründet.

Schritt 4

Weitere häufig gestellte Fragen

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vollmacht ist eine Urkunde, mit der eine Person, der so genannte Vollmachtgeber, einem Dritten, dem so genannten Bevollmächtigten, Vollmachten erteilt, damit dieser in seinem Namen und für seine Rechnung Rechtshandlungen oder -geschäfte vornehmen kann, falls der Vollmachtgeber aus irgendeinem Grund (z. B. eine neurodegenerative Erkrankung, ein Verkehrsunfall mit neuronalen Schäden usw.) nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte auszuüben.) seine natürliche Einsichts- und Willensfähigkeit und damit die Fähigkeit, sich selbst zu regieren und die rechtlichen Folgen seines Handelns zu überblicken, verliert oder beeinträchtigt ist, so dass er bei der Ausübung seiner Geschäftsfähigkeit Unterstützung oder Hilfe benötigt.

So kann der Bevollmächtigte im Falle einer unglücklichen und unerwünschten Situation das Vermögen und die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Vollmachtgebers verwalten und dafür sorgen, dass eine Person, die im Vollbesitz ihrer geistigen und willensmäßigen Kräfte ist, ihre Interessen angemessen wahrnehmen kann, und so mögliche Schäden durch Vernachlässigung oder böswilliges Verhalten Dritter, die diese Situation zur ungerechtfertigten Bereicherung ausnutzen, vermeiden.

Kurz gesagt, die Vollmacht ist ein notarielles Verfahren, das es einer Person ermöglicht, eine andere Person zu ernennen, die in ihrem Namen handelt, wenn sie Unterstützung oder Hilfe bei der Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit benötigt.

Wozu dient eine Vorsorgevollmacht?

Wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen (infolge einer Verschlechterung oder eines Verlusts der geistigen Fähigkeiten), muss ein Verfahren zur Bereitstellung von Unterstützungsmaßnahmen bei der Ausübung der Rechtsfähigkeit eingeleitet werden, um gegebenenfalls einen Vormund oder Beistand (im Rahmen des katalanischen Zivilrechts) zu bestellen, der die persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen der unterstützungs- oder hilfebedürftigen Person wahrnimmt.

Es ist jedoch zu bedenken, dass diese Gerichtsverfahren nicht nur hohe finanzielle Kosten für die Familien mit sich bringen, sondern auch sehr viel Zeit in Anspruch nehmen können, wenn man bedenkt, dass die Justiz derzeit zusammenbricht und das Vermögen einer Person schwer geschädigt werden kann, wenn lange Zeit kein gültiges Verfahren durchgeführt werden kann.

Um diese Situation zu vermeiden, ist die Vorsorgevollmacht zweifellos das am besten geeignete Instrument, da sie es jeder Person ermöglicht, im Falle des Verlusts der geistigen und/oder willensmäßigen Fähigkeiten eine Person ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung ihrer persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen zu beauftragen. In dieser Vollmacht kann eine Vielzahl von Bestimmungen festgelegt werden:

  • Persönlich: z. B. die Entscheidung darüber, wie Sie versorgt werden wollen, welche medizinischen Einrichtungen Sie aufsuchen wollen, wo Sie wohnen wollen usw.
  • Vermögen: z. B. wie Ihr bewegliches oder unbewegliches Vermögen verwaltet werden soll (einschließlich Belastung oder Veräußerung) oder Ihre Bankkonten und -produkte.

Gibt es verschiedene Arten von Präventivbefugnissen?

Unter dem Begriff der Vorsorgevollmacht kann man in der Tat zwei Kategorien von Vollmachten zusammenfassen:

Zum einen kann eine gewöhnliche Vollmacht erteilt werden, die ab dem Zeitpunkt der Erteilung wirksam ist, jedoch mit dem Zusatz, dass die Vollmacht auch dann in Kraft bleibt, wenn der Vollmachtgeber in Zukunft Unterstützung bei der Ausübung seiner Geschäftsfähigkeit benötigt.

Die zweite Möglichkeit besteht darin, eine Vollmacht zu erteilen, die nur für den Fall wirksam ist, dass der Vollmachtgeber bei der Ausübung seiner Geschäftsfähigkeit Unterstützung benötigt, so dass der Bevollmächtigte bis dahin keine Handlungen in seinem Namen und für ihn vornehmen kann.

Was sind die Unterschiede zwischen einer einfachen und einer wechselseitigen Präventivmacht?

Der Unterschied liegt darin, dass die einfache Vorsorgevollmacht von einer einzelnen Person als Vollmachtgeber erteilt wird, die einen Dritten als Bevollmächtigten benennt.

Bei der gegenseitigen Vollmacht hingegen schließen zwei Personen die Urkunde als Vollmachtgeber ab und bezeichnen sich mit dieser Urkunde gegenseitig als Bevollmächtigte für den Fall, dass die andere Person in Zukunft Unterstützung bei der Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit benötigt. Diese Art der gegenseitigen Bevollmächtigung ist in der Regel zwischen Ehegatten üblich, wobei beide den jeweils anderen Ehegatten zum Bevollmächtigten ernennen, der im Namen und im Auftrag des anderen handelt, falls einer der beiden Unterstützung oder Hilfe bei der Ausübung seiner Rechtsfähigkeit benötigt.

Wie wird bei einer Vorsorgevollmacht der Unterstützungs- oder Beistandsbedarf einer Person festgestellt?

In der erteilten Vorsorgevollmacht sollte festgelegt werden, wie der Bedarf an Unterstützung oder Beistand zu beurteilen ist, da dies eindeutig der Schlüssel dazu ist, zu wissen, ab wann die Vollmacht genutzt werden kann und wie überprüft werden kann, ob ihre Nutzung tatsächlich angemessen ist.

So kann man sich für ein Modell entscheiden, bei dem ein ärztliches Attest, das den Verlust der kognitiven Fähigkeiten bescheinigt, ausreicht, oder für ein System, bei dem die Anerkennung eines bestimmten Grades der Behinderung durch die öffentliche Verwaltung erforderlich ist.

Auf diese Weise wird vermieden, dass der Zustand der Geschäftsunfähigkeit durch eine gerichtliche Entscheidung über bestimmte Unterstützungsmaßnahmen (wie z. B. eine Vormundschaft) festgestellt werden muss, was, wie bereits erwähnt, ein langwieriges und kostspieliges Verfahren ist.

Siehe weitere häufig gestellte Fragen

Wer kann eine Vollmacht erteilen?

Im Allgemeinen kann eine Vollmacht von jeder volljährigen natürlichen Person erteilt werden, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist und dies wünscht.

Wer kann als Bevollmächtigter in einer Vollmacht benannt werden?

Jede natürliche Person, die volljährig und voll geschäftsfähig ist, kann als Bevollmächtigter in einer Vorsorgevollmacht benannt werden.

Interessant ist auch, dass in diesen Fällen auch juristische Personen (z. B. Stiftungen), deren Zweck es ist, die persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen von behinderten oder entmündigten Personen wahrzunehmen, als Bevollmächtigte bestellt werden können.

Muss die Vollmacht in einem öffentlichen Register eingetragen werden?

Wird nämlich eine Vorsorgevollmacht erteilt, so ist der Notar, der die Urkunde ausstellt, gesetzlich verpflichtet, das Standesamt, in dem die Geburt des Vollmachtgebers eingetragen ist, zu benachrichtigen, damit diese eingetragen wird.

Welche Arten von Rechtshandlungen oder -geschäften können mit einer Vollmacht vorgenommen werden?

Die Vollmacht kann zur Vornahme der vom Vollmachtgeber bestimmten Rechtshandlungen oder Geschäfte verwendet werden, wobei die in der Vollmacht enthaltenen Befugnisse in Anbetracht des Zwecks der Vollmacht in der Regel sehr weit gefasst sind und in der Regel die Befugnisse einer Generalvollmacht umfassen, zu denen üblicherweise die folgenden gehören:

  • Verwaltung von Immobilien (was z. B. den Abschluss eines Mietvertrags ermöglichen kann).
  • Gewährung, Anerkennung, Annahme, Einziehung und Zahlung von Schulden, Darlehen und Krediten aller Art.
  • Kauf und Verkauf von beweglichen oder unbeweglichen Sachen aller Art (z. B. ein Haus oder ein Kraftfahrzeug).
  • Begründung aller Arten von dinglichen und persönlichen Rechten an beweglichen und unbeweglichen Sachen, wie z. B. Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte, Antichresen, Optionsrechte, Vorkaufsrechte usw.
  • Durchführung aller Arten von Immobilientransaktionen an Grundstücken, wie z. B. deren Urbanisierung oder Unterteilung, Abgrenzung, Gruppierung, Zusammenlegung oder Trennung von Grundstücken usw.
  • Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnisse annehmen oder gegebenenfalls ablehnen.
  • Jede Art von kommerzieller oder wirtschaftlicher Tätigkeit ausüben.
  • Ausstellen, Indossieren, Annehmen, Inkasso und Diskontieren von Wechseln, Schecks, Eigenwechseln, Schecks und anderen Kreditdokumenten.
  • Gründung, Änderung, Umwandlung, Auflösung oder Liquidation aller Arten von Zivil- und Handelsgesellschaften.
  • Geld leihen oder verleihen.
  • selbst oder über einen Rechtsanwalt und/oder Solicitor in allen Arten von Gerichtsverfahren (zivil-, straf-, verwaltungs- oder arbeitsrechtlichen) auftreten und intervenieren zu können, wobei sie in diesen Verfahren alle Arten von Entscheidungen treffen können, wie z. B. Vergleiche, Einigungen, außergerichtliche Vereinbarungen usw.
  • Durchführung von Verwaltungsverfahren vor einer lokalen, regionalen oder nationalen Behörde, einschließlich der Steuerverwaltung.
  • Schließen Sie eine Risikoversicherung ab.
  • Einlagen, Abhebungen oder Verfügungen über Gelder oder jegliche Art von Vermögenswerten, die von Finanzinstituten hinterlegt oder verwaltet werden.
  • Öffentliche Urkunden ausfertigen und Kopien davon erhalten.

Darüber hinaus kann die Vollmacht natürlich jede andere, oben nicht genannte Befugnis enthalten, die im Interesse des Vollmachtgebers liegt.

Welche Vorsichtsmaßnahmen sind bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht zu beachten?

Wie bereits angedeutet, sind die dem Bevollmächtigten in einer Vorsorgevollmacht übertragenen Befugnisse sehr weit gefasst, so dass ihre Erteilung dem Bevollmächtigten die Fähigkeit verleiht, praktisch alle Rechtshandlungen oder Geschäfte vorzunehmen, die jedes Subjekt in der wirtschaftlichen und sozialen Realität vornehmen kann, so dass, wie bereits ersichtlich, die Bedeutung und die Transzendenz des Dokuments für das Vermögen und die Interessen des Vollmachtgebers entscheidend sind.

Kombiniert man diese Tatsache mit der Tatsache, dass die Vollmacht in Kraft tritt, wenn die geistigen Fähigkeiten des Vollmachtgebers beeinträchtigt sind, so dass er keine Möglichkeit hat, die Handlungen des Bevollmächtigten zu überwachen oder zu kontrollieren, wird die Relevanz und Bedeutung des Dokuments deutlich.

Wenn der Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht nach Treu und Glauben und mit Professionalität handelt, kann dies für den Vollmachtgeber zweifellos eine gute und positive Sache sein, da er eine Person hat, die seine Interessen und sein Vermögen wahrnehmen kann, wenn er dazu nicht mehr in der Lage ist, weil er seine geistige Fähigkeit verloren hat.

Andererseits ist zu bedenken, dass ein Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten in böser Absicht oder eine nachlässige Verwaltung des Vermögens des Vollmachtgebers zu einem großen Schaden für das Vermögen des Vollmachtgebers führen kann.

Aus all diesen Gründen muss die Erteilung einer Vollmacht zugunsten eines Dritten ein vom Vollmachtgeber sorgfältig überlegter und durchdachter Akt sein, der auf einem tiefen Vertrauen in die Person des Bevollmächtigten beruht, denn wenn die Vollmacht einmal erteilt wurde (und unbeschadet der Möglichkeit, sie später zu widerrufen), können die Folgen, falls von ihr Gebrauch gemacht werden muss, absolut verheerend sein, wenn der Bevollmächtigte von der Vollmacht schlecht oder fahrlässig Gebrauch macht, kann absolut verheerend sein, wenn der Bevollmächtigte schlecht oder fahrlässig mit der Vollmacht umgeht, so dass noch einmal darauf hingewiesen wird, dass jeder, der eine Vorsorgevollmacht erteilen möchte, sehr ernsthaft über die Folgen nachdenken sollte, die dies für seine Person und sein Vermögen haben kann, und dies nur dann tun sollte, wenn er ein tiefes und aufrichtiges Vertrauen in die Ehrlichkeit, Professionalität und Strenge des Bevollmächtigten hat.

In jedem Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gesetz dem Vollmachtgeber die Möglichkeit gibt, in der Vorsorgevollmacht Kontrollmaßnahmen festzulegen (z. B. die Ernennung eines Aufsichtsorgans, die Notwendigkeit einer jährlichen Bestandsaufnahme, eine jährliche Prüfung der durchgeführten Verwaltung usw.), die zweifellos auch sehr interessant sein können, um zu versuchen, eine angemessene Nutzung der Vorsorgevollmacht zu gewährleisten.

Kann mehr als ein Bevollmächtigter bestellt werden?

Selbstverständlich kann der Vollmachtgeber in seiner Vollmacht mehr als einen Bevollmächtigten benennen, so dass zwei oder mehr Personen die in der Vollmacht vorgesehenen Befugnisse ausüben können.

In diesem Fall muss hinsichtlich der Klageform angegeben werden, dass sie davon abhängt, was der Vollmachtgeber in seiner Urkunde festlegt, so dass der Vollmachtgeber wählen kann, ob er es vorzieht, dass die zwei oder mehr Bevollmächtigten gemeinsam handeln (d.h. dass jeder in seinem eigenen Namen handeln kann) oder im Gegenteil gemeinsam, d.h. gemeinsam.

Ist die Form der Klage nicht festgelegt, so wird davon ausgegangen, dass die Bevollmächtigten in Anwendung des Grundsatzes der schriftlichen Auslegung der Vollmachten gemeinsam handeln müssen.

Wie wird die präventive Macht ausgelegt?

Das Gesetz und die Rechtsprechung bestimmen, dass Vollmachten, einschließlich Vorsorgevollmachten, logischerweise nach dem Grundsatz der Vorsicht und der restriktiven und strengen Auslegung auszulegen sind, so dass der Bevollmächtigte nur die Handlungen oder Rechtsgeschäfte vornehmen darf, die in der Vollmacht klar, ausdrücklich und eindeutig festgelegt sind, während alles, was nicht festgelegt oder zweifelhaft oder auslegungsfähig ist, außerhalb des Handlungsbereichs des Bevollmächtigten liegt.

Was sind die Selbstkontrahierungs- und Gegenkontrahierungsbefugnisse einer Vollmacht?

Die Selbstkontrahierungsvollmacht ist eine Bestimmung, die in die Vollmacht aufgenommen werden kann, mit der der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten ermächtigt, in seinem Namen und für seine Rechnung Geschäfte mit sich selbst zu tätigen.

<ejemplo>“Así pues, un ejemplo de ello sería el supuesto en el que un poderdante concede facultades al apoderado para enajenar sus bienes inmuebles, y al incluir la facultad de autocontratación, el poderdante autoriza asimismo a que sea el propio apoderado quien adquiera su vivienda”.<ejemplo>

Die Befugnis, Interessen zu widersprechen, ist hingegen eine Bestimmung, die in die Vollmacht aufgenommen werden kann und mit der der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten ermächtigt, von der Vollmacht auch in den Fällen Gebrauch zu machen, in denen Interessenkonflikte zwischen den beiden bestehen können.

<ejemplo>“Lo que por ejemplo, puede suceder en el caso de que en el poder se incluya la facultad de participar en subastas de bienes, y en una subasta concreta también forme parte el apoderado como postor. En este caso, como se puede observar, existe un conflicto entre ambas partes, pues la oferta que pueda realizar el apoderado, en nombre y representación del poderdante, entrará en conflicto con la que pueda hacer el apoderado en su propio nombre y representación, de modo que la actuación del apoderado, en nombre y representación del poderdante, sólo sería válida si en el poder que se conceda se especifica expresamente que se puede hacer uso del mismo incluso en situaciones de contraposición de intereses con el apoderado”. <ejemplo>

Kann eine Vollmacht widerrufen werden?

Solange der Vollmachtgeber seine natürliche Einsichts- und Willensfähigkeit behält, kann er die Vollmacht natürlich jederzeit widerrufen. Wenn der Vollmachtgeber also nach der Erteilung der Vollmacht der Ansicht ist, dass er sie aus irgendeinem Grund (z. B. Vertrauensverlust) nicht mehr aufrechterhalten will, kann er zum Notariat gehen, um eine Urkunde über den Widerruf der Vollmacht auszufertigen und sie damit null und nichtig zu machen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in dem Abschnitt über den Widerruf von Vollmachten auf dieser Website (HIER).

Kann der Bevollmächtigte auf die Vollmacht verzichten?

Selbstverständlich kann der Bevollmächtigte auch jederzeit auf seine Vollmacht verzichten, sobald er dies wünscht, so dass er, wenn er es für angebracht hält, von der Vollmacht keinen Gebrauch machen, das Original der Vollmacht vernichten oder gegebenenfalls seinen Verzicht durch eine öffentliche Urkunde formalisieren kann. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Abschnitt über den Verzicht auf Vollmachten auf dieser Website (HIER).

Ist es möglich, die präventive Leistung zu ändern?

Dies ist natürlich kein Problem, so dass, wenn es aus irgendeinem Grund notwendig ist, die Vollmacht zu ändern, um eine bestimmte Vollmacht aufzunehmen oder zurückzuziehen, dies problemlos möglich ist. Zu diesem Zweck ist es notwendig, zum Notariat zu gehen, um die neue Urkunde zur Änderung der Vollmacht zu unterzeichnen.

Wer muss die Vollmacht unterschreiben?

Die Vollmacht muss nur vom Vollmachtgeber unterschrieben werden, so dass es nicht erforderlich ist, dass der oder die Bevollmächtigten bei der Unterzeichnung der Vollmacht anwesend sind oder ihre Benennung als Bevollmächtigte akzeptieren.

Wann erhalte ich die von mir unterzeichnete Vollmacht?

Nach der Unterzeichnung der Vollmacht stellt das Notariat dem Vollmachtgeber gleichzeitig eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht zu, damit dieser sie gegebenenfalls verwenden kann.

Muss ich die von mir unterzeichnete Vollmacht dem von mir bestellten Bevollmächtigten vorlegen?

Damit der oder die Bevollmächtigten gegebenenfalls von der Vollmacht Gebrauch machen können, muss der Vollmachtgeber die beglaubigte Abschrift aushändigen, damit der Bevollmächtigte im Falle des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der die Verwendung der Vollmacht erforderlich macht, davon Gebrauch machen kann.

Kann der Notar zu mir nach Hause kommen, um die Vollmacht zu unterschreiben, wenn ich eine Behinderung oder ein körperliches Gebrechen habe, das meine Mobilität einschränkt, behindert oder verhindert?

Der Notar kann natürlich auch zu Ihnen nach Hause kommen, um die Vollmacht zu unterzeichnen, denn das Gesetz verpflichtet den Notar, allen behinderten, kranken oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen, die nicht selbst zum Notariat kommen können, den öffentlichen Notardienst zu gewährleisten.

Es ist jedoch zu beachten, dass in einem solchen Fall der beantragte Notar aufgrund seiner örtlichen Zuständigkeit ein Notar in dem Ort sein muss, in dem sich der Wohnsitz der reiseunfähigen Person befindet.

Schritt 5

Wo finde ich die entsprechenden Vorschriften?

STAATLICHE REGULIERUNG:

REGIONALE VERORDNUNGEN:

Schritt 6

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