Informieren Sie sich vor der Unterzeichnung Ihres Hypothekendarlehens über die Bankgebühren
1/6/2020
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Immobilien und Hypotheken

Informieren Sie sich vor der Unterzeichnung Ihres Hypothekendarlehens über die Bankgebühren

In diesem Artikel finden Sie

Erfahren Sie mehr: Bankgebühren bei einem Hypothekarkredit

I. EINFÜHRUNG

II. PRINZIPIEN:

  1. Überwachte Freiheit von Vereinbarungen.
  2. Verknüpfung mit vom Kunden gewünschten und akzeptierten Dienstleistungen.
  3. Korrespondenz mit tatsächlich erbrachten Leistungen.
  4. Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit.

III. KLASSEN ODER TYPEN:

  1. Eröffnung/Studie.
  2. Beantragung unbezahlter Schulden.
  3. Vorzeitige Tilgung.
  4. Novation.
  5. Wechsel des Gläubigers.
  6. Forderungsübergang auf den Schuldner.
  7. Ausstellung einer Null-Bilanz-Bescheinigung zur Löschung der Hypothek.

Einführung

In diesem Artikel werden die möglichen Bankgebühren, die in einem notariellen Hypothekarkreditvertrag enthalten sind, eingehend erläutert.

Um zu verstehen, was eine Provision ist und welche Funktion sie im Rahmen der Bankbeziehungen zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern hat, muss man meines Erachtens von der Definition ausgehen, die im fünften Sinn des Wörterbuchs der Königlichen Akademie der Spanischen Sprache enthalten ist und die besagt, dass unter einer Provision der "Prozentsatz, den ein Vermittler am Erlös eines Verkaufs oder Geschäfts erhält", zu verstehen ist.

Ausgehend von dieser Definition kann also davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Bankbeziehungen zwischen den Instituten und ihren Kunden die Gebühren und Provisionen die Gegenleistung sind, die die Verbraucher und Nutzer an die Banken für die von ihnen erbrachten Dienstleistungen und Instrumente zahlen.

Auf dieser Grundlage, d.h. dass die Provisionen ein Preis sind, den das Bankinstitut für die Ausübung einer Tätigkeit oder die Erbringung einer Dienstleistung zugunsten seines Kunden erhält, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass diese Gegenleistung, die auf einem freien und freiwilligen Vertragsabschluss beider Parteien beruht, dem allgemeinen Grundsatz der Vertragsfreiheit unterliegt, der in unserer Rechtsordnung in Artikel 1255 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verankert ist, der besagt, dass:

"Die Vertragsparteien können nach eigenem Ermessen Vereinbarungen, Klauseln und Bedingungen festlegen, sofern diese nicht gegen das Gesetz, die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen.

Diese unbestreitbare Tatsache wurde ausdrücklich in Artikel 3 der Verordnung EHA/2899/2011 vom 28. Oktober über die Transparenz und den Kundenschutz bei Bankdienstleistungen aufgenommen, in dem das Wirtschafts- und Finanzministerium im Rahmen der ihm durch Artikel 149 der Verfassung (der dem Staat die ausschließliche Zuständigkeit für die "Regulierung des Kredit-, Bank- und Versicherungswesens" zugesteht) sowie durch Artikel 97 der Verfassung, der der Regierung die Ausübung der "ausschließlichen Zuständigkeit für die Regulierung des Kredit-, Bank- und Versicherungswesens" vorbehält, übertragenen Befugnisse. 149 der Verfassung (der dem Staat die ausschließliche Zuständigkeit für die "Regulierung des Kredit-, Bank- und Versicherungswesens" einräumt) sowie Art. 97 derselben Magna Carta, der der Regierung die Ausübung der "Regulierungsbefugnis" vorbehält, legen die allgemeinen Grundlagen des Provisionssystems im Bankensektor fest:

"Die Gebühren für die von den Kreditinstituten erbrachten Dienstleistungen sind die zwischen diesen Instituten und ihren Kunden frei vereinbarten Gebühren.

Wie bereits erwähnt, sind Bankgebühren also das Ergebnis einer freien und freiwilligen Vereinbarung zwischen den Parteien, die sie vereinbaren, d. h. zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut.

Angesichts dieser Realität haben zunächst der Gesetzgeber und dann die Exekutive über viele Jahre hinweg versucht, eine Reihe von Vorschriften zu entwickeln, die die Verhandlungsmacht und die Auferlegung übermäßiger oder missbräuchlicher Bedingungen durch den Finanzsektor einschränken sollen, um den Bankkunden zu schützen, der sich in der schwächsten Position in der zwischen beiden bestehenden Vertragsbeziehung befindet.

Da es in diesem Artikel darum geht, die Gebühren zu analysieren, die im Bereich der Immobilienkredite anfallen können, ist es an der Zeit, die Vorschriften für diesen speziellen Bereich zu beleuchten, der mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 5/2019 eine echte Revolution erfahren hat , vom 15. März zur Regelung von Immobilienkreditverträgen sowie dessen Durchführungsbestimmungen, einschließlich des Königlichen Dekrets 309/2019 vom 26. April, der Verordnung ECE/482/2019 vom 26. April sowie der Anweisungen oder Beschlüsse der Generaldirektion der Register und Notare, die bereits in diesem Bereich erlassen wurden.


Grundsätze

Sobald die allgemeinen Grundlagen des Systems der Bankprovisionen in unserer Rechtsordnung festgelegt sind, müssen wir bedenken, dass sie den Grundsätzen der Transparenz entsprechen müssen:

  • siehe
    FREIHEIT VON ÜBERWACHSENEN VERTRÄGEN: In unserem Land gilt auf dem Gebiet der zivil- und handelsrechtlichen Verträge, wie oben erwähnt, der Grundsatz der Willensfreiheit. Mit anderen Worten: Die Vertragsparteien können den Inhalt oder die Klauseln ihrer Verträge frei vereinbaren oder festlegen, solange sie nicht gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstoßen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass Größe, Stärke und Verhandlungsmacht eines Kreditinstituts, d. h. eines Unternehmens mit Tausenden von Mitarbeitern, das Hunderte von Milliarden an Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verwaltet, und eines einfachen Privatkunden in keinem Fall vergleichbar sind, da erstere über eine Stärke und Fähigkeit verfügen, Bedingungen auszuhandeln und durchzusetzen, gegen die sich ein kleiner Verbraucher oder Privatnutzer nur schwer wehren kann. Aus diesem Grund ist es notwendig, den Verbraucher oder Nutzer durch eine immer stärkere Regulierung zu schützen, um die Wettbewerbsbedingungen zwischen Bank und Kunde anzugleichen, wodurch der Grundsatz des freien Willens oder der Vereinbarungsfreiheit eingeschränkt oder ausgehöhlt wird.
  • siehe
    VERBINDUNG MIT VOM KUNDEN ANGEFORDERTEN ODER ANGENOMMENEN DIENSTLEISTUNGEN: Artikel 3 des oben genannten Erlasses EHA/2899/2011 legt fest, dass "Gebühren nur für fest angeforderte oder vom Kunden ausdrücklich angenommene Dienstleistungen erhoben oder Kosten weitergegeben werden dürfen [...]"; damit ein Finanzinstitut einem seiner Kunden eine Gebühr in Rechnung stellen kann, muss diese vom Verbraucher oder Banknutzer ausdrücklich und unmissverständlich angenommen worden sein.
  • siehe
    KORRESPONDENZ MIT TATSÄCHLICH ERBRINGTEN PRODUKTEN ODER DIENSTLEISTUNGEN: Wie in Artikel 3 der Verordnung EHA/2899/2011 festgelegt, "dürfen Provisionen nur dann erhoben werden [...], wenn sie tatsächlich erbrachten Dienstleistungen oder angefallenen Kosten entsprechen", so dass ein Finanzinstitut eine Provision von einem seiner Kunden nicht nur dann erheben kann, wenn der Verbraucher sie ausdrücklich akzeptiert hat, sondern sie muss immer gerechtfertigt sein und mit einem tatsächlich erbrachten Produkt oder einer Dienstleistung in Verbindung stehen, die dem Antragsteller einen Nutzen gebracht hat.
  • siehe
    TRANSPARENZ UND ÖFFENTLICHKEIT: Um die Transparenz im Bereich der Gebühren zu gewährleisten, verlangt die Regulierungsbehörde von den Banken auch, dass sie die gängigsten Gebühren, die üblicherweise für ihre Dienstleistungen erhoben werden, im Voraus veröffentlichen, um sicherzustellen, dass die Kunden diese im Voraus kennen, und um zu verhindern, dass die Kreditinstitute die Preise nach eigenem Gutdünken diskriminieren. In dieser Hinsicht ist Artikel. 3.2 des Erlasses EHA/2899/2011 besagt, dass "die Kreditinstitute den Kunden die Gebühren und Provisionen, die sie üblicherweise für die von ihnen am häufigsten erbrachten Dienstleistungen berechnen, sowie die für diese Dienstleistungen berechneten Kosten in einem einheitlichen Format und gemäß den von der Banco de España festzulegenden spezifischen Bedingungen zur Verfügung stellen müssen. Diese Angaben umfassen auf jeden Fall in einer einfachen, den Vergleich zwischen den Instituten erleichternden Weise die Posten, auf die Provisionen anfallen, die Häufigkeit ihrer Anwendung und ihre Höhe, aufgeschlüsselt nach dem Zeitraum, in dem sie angewandt werden". Darüber hinaus müssen diese Informationen ordnungsgemäß veröffentlicht werden, da die genannte Verordnung auch vorschreibt, dass diese Preisliste "in allen Geschäftsstellen der Kreditinstitute, auf deren Websites und auf der Website der Banco de España ausliegt und den Kunden jederzeit kostenlos zur Verfügung steht".

  • Klassen oder Typen

    Nach dieser allgemeinen Einführung, die meines Erachtens mehr als notwendig ist, werde ich jede Gebühr einzeln analysieren. Ich werde dies in der logischen Reihenfolge tun, die der normalen Chronologie im Leben eines Hypothekendarlehens folgt, beginnend mit dem Vertragsabschluss bis zum formellen Widerruf.


    Eröffnungs-/Studienkommission

    [Beginnen wir mit einer Definition...].

    Die Bearbeitungsgebühr kann definiert werden als die Gebühr, die das Finanzinstitut dem Kunden für alle Verwaltungs- und Managementkosten in Rechnung stellt, die sich aus der Formalisierung und Gewährung eines Darlehens oder Kredits ergeben, wie z. B. die Anforderung und Zusammenstellung der für die Durchführung der Transaktion erforderlichen Unterlagen, die Analyse der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, die Ausarbeitung des Darlehensvertrags usw. Diese Provision beläuft sich traditionell auf einen bestimmten Betrag (z. B. 1.000 €) oder aber auf einen Prozentsatz des geliehenen Betrags (0,5 % des gewährten Kredits).


    [Was die Bank von Spanien dazu zu sagen hat].

    Aus regulatorischer Sicht scheint es interessant, die Definition dieser Gebühr aus dem Rundschreiben 5/1994 der Banco de España vom 22. Juli 1994 an die Kreditinstitute zu retten, in dem festgelegt wird, dass die Bearbeitungsgebühr "alle Kosten für die Untersuchung, Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder andere ähnliche Kosten, die mit der Tätigkeit des kreditgebenden Instituts verbunden sind und durch die Gewährung des Darlehens verursacht werden, umfasst". Die Banco de España geht daher davon aus, dass eine solche Gebühr, solange sie den in der Einleitung dargelegten Grundsätzen entspricht, durchaus zulässig ist.


    [Die Gerichte haben in diesem Sinne entschieden...].

    In Bezug auf die Vermittlungs- oder Studiengebühr ist anzumerken, dass sie bisher zu einigen Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten geführt hat, da es viele Rechtsstreitigkeiten gab, in denen die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit dieser Gebühr angesprochen wurde, und es gab unterschiedliche Gerichtsurteile. Diese Frage wurde jedoch vom Obersten Gerichtshof in seinem jüngsten Urteil 44/2019 vom 23. Januar geklärt, in dem er in einem Kassationsverfahren die Rechtmäßigkeit dieser Klausel bestätigt und somit ihren missbräuchlichen Charakter ausschließt. Dazu führt der Oberste Gerichtshof die folgenden Argumente an:

    • Erstens geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die Bearbeitungsgebühr einen echten Entgeltcharakter hat, da sie nach Ansicht des Gerichts "kein Posten außerhalb des Darlehenspreises ist; vielmehr stellen die Zinsen und die Bearbeitungsgebühr die beiden Hauptbestandteile des Darlehens dar".
    • Der Oberste Gerichtshof geht jedoch davon aus, dass das Finanzinstitut bei der Gewährung eines Darlehens über die Bereitstellung des Geldes an den Darlehensnehmer hinaus in der "Anfangsphase des Darlehens", d. h. bei der "Vorbereitung und Gewährung", eine "Reihe von Tätigkeiten" ausführt, zu denen u. a. "die Prüfung des Antrags und der damit verbundenen Formalitäten, die Einholung und Analyse von Informationen über die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers und seine Fähigkeit zur Rückzahlung des Darlehens während der gesamten Laufzeit, die Bewertung der geleisteten Sicherheiten, die Vorbereitung des Vertrags und die Unterzeichnung des Vertrags" gehören. In Anbetracht der obigen Ausführungen erscheint es durchaus vernünftig, dass das Finanzinstitut für diese Tätigkeiten Gebühren erheben kann, wie dies nach den damals geltenden Vorschriften zulässig ist.

    [Nachrichten aus Europa (EuGH) werden erwartet...].

    Unbeschadet der befürwortenden Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs ist darauf hinzuweisen, dass einige Gerichte erster Instanz, die von der Auffassung des Obersten Gerichtshofs abweichen, die Auffassung vertreten, dass die Bearbeitungsgebühr im Lichte der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union eine echte missbräuchliche Klausel für die Verbraucher darstellen kann.

    So haben Einrichtungen wie das 17. Gericht erster Instanz von Palma de Mallorca vor kurzem den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung über die mögliche Missbräuchlichkeit dieser Klausel im Lichte der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ersucht. Das Verfahren befindet sich in jedem Fall in einem frühen Stadium, so dass der Verlauf dieses Vorabentscheidungsverfahrens aufmerksam verfolgt werden muss, um festzustellen, welche Bedeutung es für den spanischen Hypothekenmarkt haben könnte.


    [Ist sie derzeit rechtlich abgesichert?]

    An dieser Stelle ist es zweifellos notwendig, auf die Neuerungen hinzuweisen, die durch das jüngste Gesetz 5/2019 vom 15. März zur Regelung von Immobilienkreditverträgen eingeführt wurden, in dem der spanische Gesetzgeber zur Umsetzung einer EU-Richtlinie und zur Erhöhung der Garantien für den Verbraucher- und Nutzerschutz auf dem Immobilienkreditmarkt in Artikel 14 festgelegt hat .4 des genannten Gesetzes "wird eine Bearbeitungsgebühr vereinbart, so fällt diese nur einmal an und umfasst alle Kosten für die Prüfung, Bearbeitung oder Gewährung des Kredits sowie andere ähnliche Kosten, die der Tätigkeit des Kreditgebers durch die Gewährung des Kredits entstehen".

    Auf diesen Grundsatz muss im Übrigen hingewiesen werden:

    • "Bei Darlehen, die auf eine Fremdwährung lauten, umfasst die Ausfertigungsgebühr auch eine etwaige Währungsumrechnungsgebühr für die erste Auszahlung des Darlehens.
    • Die Bestimmungen dieses Gesetzes haben (z.B. Art. 3 des oben genannten Gesetzes) einen unkündbaren oder zwingenden Charakter, so dass die Vertragsparteien unter Androhung der Nichtigkeit von Rechts wegen gemäß Artikel 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht über die darin ausgedrückten Beschränkungen verfügen oder sie ändern können.
    • Die Höhe der Gebühr ist frei wählbar, da keine Höchstgrenze festgelegt ist, wie es bei anderen Gebühren der Fall ist (wie wir weiter unten sehen werden).
    • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bearbeitungsgebühr in der Bearbeitungsgebühr enthalten ist. Daher können die beiden Gebühren nicht getrennt erhoben werden, sondern müssen zu einer einzigen Gebühr zusammengefasst werden.

    Kommission für Inkasso

    [Beginnen wir mit einer Definition...].

    Manchmal kann es vorkommen, dass der Kreditnehmer/Schuldner aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, eine oder mehrere aufeinanderfolgende Raten seines Kredits zu zahlen, so dass die Raten unbezahlt bleiben und der Bankkunde in diesem Fall in Verzug gerät.

    Die Gebühr für die Einforderung unbezahlter Forderungen oder Schuldnerpositionen kann als die Gebühr definiert werden , die das Finanzinstitut seinem Schuldnerkunden für die Verwaltung der fälligen und ausstehenden Beträge aufgrund von Nichtzahlung in Rechnung stellt.

    In diesen Fällen haben die kreditgebenden Finanzinstitute, wie nicht anders zu erwarten, eine Reihe von Schaltkreisen und Mechanismen entwickelt, um mit dem Schuldner in Kontakt zu treten und die Zahlung der ausstehenden Beträge zu verlangen, sobald die erste Rate nicht bezahlt wurde, um die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung zu gewährleisten. Als Beispiel für diese Art von Mechanismus können wir das Versenden von Post, Telefonanrufe, Besuche beim Kundenmanager, um die Situation zu erklären, usw. nennen.


    [Was die Bank von Spanien dazu sagt...].

    In Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit dieser Gebühr muss noch einmal an die allgemeinen Grundsätze für Bankgebühren erinnert werden, die in Artikel 3 der Verordnung EHA/2899/2011 vom 28. Oktober 2011 über die Transparenz und den Kundenschutz bei Bankdienstleistungen verankert sind, die bereits in diesem Abschnitt erwähnt wurden, nämlich erstens, dass die Gebühren frei zwischen den Parteien vereinbart werden und zweitens, dass sie den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen oder entstandenen Kosten entsprechen.

    Daraus lässt sich ableiten, dass die Gebühr für die Einforderung unbezahlter Wechsel vollkommen legal und zulässig ist, solange sie eine Reihe von Merkmalen und Anforderungen erfüllt, die die Bankenaufsicht in ihrem Jahresbericht des Forderungsdienstes für 2009 sehr treffend zusammengefasst hat, nämlich:

    • Ihre Entstehung ist an das tatsächliche Bestehen von Beschwerdeverfahren mit dem schuldnerischen Kunden geknüpft, die über das einfache regelmäßige Versenden eines von Computersystemen automatisch generierten Beschwerdebriefs hinausgehen müssen.
    • Sie darf nur einmal bei der Inanspruchnahme desselben Guthabens erhoben werden, so dass aufeinanderfolgende Inanspruchnahmen dieses Guthabens nicht zur Erhebung einer neuen Gebühr führen können.
    • Hinsichtlich der Art der Gebühr stellt die Banco de España fest, dass es sich um einen einzigen Betrag handelt, unabhängig von der Höhe des geforderten Saldos, so dass die Erhebung von prozentualen Gebühren in Abhängigkeit vom nicht gezahlten Betrag nicht zulässig ist.
    • Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Banco de España in ihrem Jahresbericht die Auffassung vertritt, dass es nicht der guten Bankpraxis entspricht, sie automatisch einzuziehen, sondern dass die Angemessenheit ihrer Abgrenzung in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schuldners und des Ausfalls bestimmt werden sollte.

    [Die Gerichte haben über dasselbe geurteilt...] [Die Gerichte haben über dasselbe geurteilt...].

    Zur Rechtmäßigkeit dieser Klausel ist anzumerken, dass ihre Rechtmäßigkeit in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren in Frage gestellt und von mehreren Gerichten für nichtig erklärt wurde.

  • siehe
    So ist es beispielsweise interessant, die Nichtigkeit dieser Klausel zu erwähnen, die im Urteil 907/2017 des Provinzgerichts von Cáceres vom 15. November erklärt wurde, in dem unter Artikel 87.5 des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007 vom 16. November, mit dem der überarbeitete Text des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz von Verbrauchern und Nutzern und anderer ergänzender Gesetze verabschiedet wird, stellt das Gericht fest, dass diese Klausel missbräuchlich ist, da sie im konkreten Fall "ein Ungleichgewicht der Rechte und Pflichten der Parteien aus dem genannten Vertrag zur Folge hat, indem sie eine ungerechtfertigte Erhöhung der Kosten, die der Kreditnehmer zu tragen hat, impliziert", und das Finanzinstitut auch nicht nachweisen konnte, "dass es irgendeine Art von wirksamer Verwaltung durchgeführt hat, um diese nicht bezahlten Beträge einzufordern".
  • siehe
    Auch andere Gerichte haben die Nichtigkeit dieser Klausel bestätigt und festgestellt, dass sie eine Art "doppelte Strafe" im Verhältnis zu den Verzugszinsen darstellt, die an sich bereits einen strafenden Charakter haben. Siehe hierzu das Urteil des Landgerichts von Álava vom 30. Dezember 2016 (SAP VI 739/2016), in dem es heißt, dass "bei Überziehung, Nichtzahlung oder Sollstellung die für den Bankvertrag charakteristischen Verzugszinsen gelten", was, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl. STS vom 2. Oktober 2001) einen "Ausgleichscharakter für den Schaden, der dem Gläubiger durch die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung durch den Schuldner entstanden ist", so dass die Verzugszinsen nach den Worten des STS vom 26. Oktober 2011, re. 1328/2008 ist "eine Sanktion oder Strafe, die den Schaden ausgleichen soll, der durch den Verzug des Schuldners bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen entstanden ist". Wenn also die Verzugszinsen zu der Provision für die Einforderung unbezahlter Forderungen hinzukommen, führt dies nach Ansicht dieses Gerichts "zu einer zivilrechtlichen Strafe oder einer unverhältnismäßigen Entschädigung", die nicht gerechtfertigt ist und gegen Artikel 85.6 LGDCU verstößt, der missbräuchliche "Klauseln, die die Auferlegung einer unverhältnismäßig hohen Entschädigung für den Verbraucher und Nutzer, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, zur Folge haben", erklärt.
  • siehe
    Vor kurzem hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2019 eine Klausel, die eine Überziehungsgebühr von 30 Euro vorsah, als "missbräuchlich" aufgehoben. Sie bestätigt daher unter anderem die oben genannte Entscheidung der Diputación Foral von Álava. Mit diesem Urteil hat die Erste Kammer des Obersten Gerichtshofs zum ersten Mal über die Gebühr für die Beantragung von Sollstellungen entschieden. In Bezug auf die in diesem Fall von der Kutxabank aufgestellte Klausel ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass sie nicht den Anforderungen der Bank von Spanien für diese Art von Provisionen entspricht (siehe die eingangs zitierten Grundsätze), da sie eine Wiederholungsmöglichkeit vorsieht und als automatische Forderung ausgestaltet ist. Sie ist außerdem der Ansicht, dass sie nicht zwischen den Verzugszeiten unterscheidet, so dass "die Unwirksamkeit der Rate zum vorgesehenen Zahlungstermin ausreicht, um zusätzlich zu den Verzugszinsen eine Gebühr zu erheben".

  • [Nachrichten aus Europa (EuGH) werden erwartet...].

    Was die Rechtmäßigkeit dieser Kommission im Lichte der Entscheidungen des EuGH betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es - sofern es sich nicht um einen Irrtum handelt - derzeit keine gerichtliche Entscheidung dieses Organs gibt, in der es sich ausdrücklich zu dieser Frage geäußert hat.

    Es ist jedoch zu bedenken, dass die Rechtsprechung des EuGH zum Verbraucher- und Nutzerschutz von den nationalen Gerichten regelmäßig zur Untermauerung ihrer Entscheidungen in diesem Bereich herangezogen wurde und wird, wie z. B. im Fall des EuGH-Beschlusses vom 11. Juni 2015, der die Kontrolle der Missbräuchlichkeit einer Klausel auch dann für gültig erklärt, wenn sie nicht angewandt wurde, oder beispielsweise das bekannte EuGH-Urteil vom 13. März 2013 (Rechtssache Aziz), in dem die Kriterien dargelegt werden, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob eine Vertragsklausel ein "erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien" verursacht.


    [Ist sie derzeit rechtlich abgesichert?]

    In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen des neuen Gesetzes 5/2019 vom 15. März über Immobilienkreditverträge zu verweisen , in dem Artikel 14.1. b, in dem festgelegt ist, dass das Finanzinstitut dem Kreditnehmer bei der Formalisierung der Transaktion ein standardisiertes Warnblatt (FIAE) aushändigen muss, das unter anderem geeignete Hinweise"auf die Möglichkeit der vorzeitigen Fälligkeit des Kredits infolge von Zahlungsausfällen und die sich daraus ergebenden Kosten" enthalten muss, worunter meines Erachtens auch diese Gebühr zu verstehen ist, so dass die Bank den Hypothekenschuldner zuvor klar und angemessen darüber informiert haben muss, damit sie erhoben werden kann.


    Gebühr für vorzeitige Rücknahme

    [Beginnen wir mit einer Definition...].

    Es kann vorkommen, dass der Schuldner, aus welchen Gründen auch immer, die ursprünglich beantragte Finanzierung nicht mehr benötigt, so dass er vor Ablauf des vereinbarten Vertrags beschließt, die gesamte ausstehende Schuld vorzeitig zurückzuzahlen. Wie man sieht, wird dies für das Finanzinstitut nachteilig sein, da es nicht mehr die Zinsen erhält, mit denen es ursprünglich gerechnet hat, so dass sich seine Einnahmen- und Ausgabenprognosen ändern werden.

    Um zu verhindern, dass diese Änderung zu einem Verlust in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts führt, der über die Generierung neuer Kreditgeschäfte mit dem vorzeitig zurückgezahlten Kapital hinausgeht, haben sich die Finanzinstitute dafür entschieden, eine Gebühr für die vorzeitige Rückzahlung zu erheben, um den Gewinnverlust, der ihnen durch den Wegfall der Zinsen entsteht, die infolge dieser Rückzahlung nicht mehr erhoben werden, teilweise auszugleichen.

    Daher kann die Vorfälligkeitsentschädigung als die Gebühr definiert werden , die das Finanzinstitut seinem Kunden, dem Schuldner, für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits vor dem ursprünglich für die Beendigung des Vertrags vereinbarten Zeitpunkt berechnet.


    [Was die Bank von Spanien dazu sagt...]

    In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass diese Provision, wie im Abschnitt über den rechtlichen Geltungsbereich dieser Provision zu sehen sein wird, vom Gesetzgeber sehr detailliert geregelt ist, so dass ihre Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit in Hypothekarkreditverträgen keine größeren Schwierigkeiten oder Konflikte aufwirft, sofern sie innerhalb der in den nachfolgend erläuterten Vorschriften festgelegten Grenzen bleibt.

    Diesbezüglich wird auf den Beschwerdebericht 2014 der Abteilung für Marktverhalten und Beschwerden der Banco de España verwiesen, aus dem hervorgeht, dass Beschwerden von Bankkunden im Zusammenhang mit dieser Gebühr vor allem dann auftreten, wenn das Finanzinstitut Gebühren erhebt, die über den gesetzlich festgelegten Grenzen liegen, wobei in diesem Fall der Klage eindeutig stattgegeben wird, sowie in Fällen mangelnder Transparenz bei der Formulierung der Klausel, ohne dass dieser zweite Fall in der Praxis zu nennenswerten Konflikten geführt hätte.


    [Die Gerichte haben über dasselbe geurteilt...] [Die Gerichte haben über dasselbe geurteilt...].

    In Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist anzumerken, dass diese nicht zu größeren Kontroversen auf gerichtlicher Ebene geführt hat, so dass sie, wenn sie innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen gehalten wird, die im Folgenden näher erläutert werden, keine größeren Konflikte in der Rechtsprechung hervorrufen dürfte. Siehe hierzu das Urteil 3066/2016 des Landgerichts Alicante vom 4. November, in dessen siebter Rechtsgrundlage in Bezug auf die Provision für die vollständige oder teilweise vorzeitige Rückzahlung, die in diesem konkreten Fall auf 1 % festgesetzt wurde, festgestellt wird, dass"wir solche Klauseln nicht als missbräuchlich ansehen, da die Verordnung ENA/2899/2011 nur Gebühren verbietet, die nicht den tatsächlich erbrachten Leistungen oder den entstandenen Kosten entsprechen, und es sich um echte Leistungen handelt, die die Bank in solchen Fällen für die Kreditnehmer erbringt", da die vorzeitige Rückzahlung auch die Durchführung einer Reihe von Handlungen durch die Bank beinhaltet, die die Zahlung der vereinbarten Gebühr angemessen machen.


    [Nachrichten aus Europa (EuGH) werden erwartet...].

    Derzeit ist dem EuGH keine Vorabentscheidungsfrage bekannt, bei der sich der Kern des Rechtsstreits auf diese Kommission konzentriert. Wie AGÜERO ORTIZ jedoch hervorhebt, ermöglicht die vom EuGH in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 bestätigte und durch die Richtlinie 93/13/EWG geschützte Kontrolle der materiellen Transparenz eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit jeder in den Vertrag aufgenommenen Klausel, so dass"wenn der Verbraucher keine vorvertraglichen Informationen über die Kosten des Produkts (einschließlich dieser Gebühr) erhalten hat[....] dann ist die Klausel auch wegen mangelnder Transparenz mißbräuchlich", da der Verbraucher in der Lage sein muß, "vor Abschluß des Vertrages alle wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen des Vertrages zu kennen".


    [Ist sie rechtlich gedeckt?]

    Es ist nun an der Zeit, die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit dieses Konzepts im Lichte der verschiedenen bisher geltenden Vorschriften zu analysieren, denn wie wir sehen werden, hat der Gesetzgeber zum Schutz des Hypothekenschuldners vor möglichen überhöhten Gebühren der Banken für dieses Konzept in den letzten Jahren verschiedene Vorschriften erlassen, deren Inhalt man kennen muss.

    Es sind drei Phasen zu unterscheiden:

  • siehe
    Hypotheken, die vor dem 9. Dezember 2007 abgeschlossen wurden.
  • siehe
    Hypotheken, die nach dem 9. Dezember 2007 abgeschlossen wurden.
  • siehe
    Hypotheken, die am oder nach dem 17. Juni 2019 abgeschlossen werden.

  • Hypotheken, die vor dem 9. Dezember 2007 abgeschlossen wurden:

    Für Hypothekendarlehen, die vor dem 9. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, gelten die Bestimmungen des Gesetzes 2/1994 vom 30. März 1994 über den Forderungsübergang und die Änderung von Hypothekendarlehen, dessen erste Zusatzbestimmung besagt, dass:

    "Bei Hypothekendarlehen mit variablem Zinssatz [...] darf das kreditgebende Institut keine Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 1 % des zurückzuzahlenden Kapitals verlangen, auch wenn eine höhere Gebühr vereinbart wurde".

    Das heißt, die Gebühr für die vorzeitige Rückzahlung (im Falle eines Darlehens mit variablem Zinssatz) ist die von den Parteien vereinbarte Gebühr, die jedoch in keinem Fall 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals übersteigen darf. Handelt es sich jedoch um ein Darlehen mit festem Zinssatz, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, so dass sich die Höhe der Gebühr nach der Vereinbarung zwischen den Parteien richtet.


    Hypotheken, die nach dem 9. Dezember 2007 abgeschlossen wurden:

    Für Hypothekendarlehensverträge, die nach dem 9. Dezember 2007, dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes 41/2007 vom 7. Dezember, das das Gesetz 2/1981 vom 25. März über die Regulierung des Hypothekenmarktes und andere Vorschriften des Hypotheken- und Finanzsystems, die Regulierung von umgekehrten Hypotheken und Abhängigkeitsversicherungen abändert und bestimmte Steuervorschriften festlegt, gelten die Bestimmungen der Artikel 7 ff. des genannten Gesetzeswerkes, die die folgende allgemeine Regel festlegen:

    "Sofern das Hypothekendarlehen oder der Kredit für eine Wohnung bestimmt ist und der Darlehensnehmer eine natürliche Person ist, darf für die vollständige oder teilweise vorzeitige Rückzahlung keine Gebühr erhoben werden.

    Allerdings sieht der Gesetzgeber dann eine "Entschädigungsregelung" zugunsten der gläubigenden Finanzinstitute vor:

    • "Entschädigung für den Widerruf": Diese Bestimmung besagt, dass"bei vollständiger oder teilweiser Löschung von Hypothekarkrediten oder -darlehen mit oder ohne Forderungsübergang ... der Betrag, den der kreditgebende Träger als Entschädigung für den Widerruf erhält, nicht höher sein darf:
    • 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kapitalbetrags, wenn die vorzeitige Rückzahlung innerhalb der ersten fünf Jahre der Laufzeit des Kredits oder Darlehens erfolgt, oder
    • zu 0,25 % des vorzeitig zurückgezahlten Kapitalbetrags, wenn die vorzeitige Rückzahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt".
    • Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass, wie es im Gesetz selbst heißt, "wenn eine Entschädigung für den Rücktritt vereinbart wurde, die gleich hoch oder niedriger ist als die angegebene (ut supra), die Entschädigung, die die berechtigte Einrichtung erhält, die vereinbarte ist".

    • "Entschädigung für das Zinsänderungsrisiko": Sie gilt nur für Kredite, die an einen festen Zinssatz gebunden sind oder eine Zinsanpassungsfrist von mehr als einem Jahr haben, deren Höhe zwischen den Parteien vereinbart wird und die fällig wird, wenn dem kreditgebenden Institut ein Kapitalverlust entsteht (Einzelheiten zur Berechnung dieses Verlusts siehe Artikel 9.2 der betreffenden Vorschrift).

    Hypotheken, die am oder nach dem 17. Juni 2019 abgeschlossen werden:

    Schließlich ist die neue gesetzliche Regelung zu berücksichtigen, die durch das Gesetz 5/2019 vom 15. März zur Regelung von Immobilienkreditverträgen eingeführt wurde und die auf"Darlehensverträge mit Hypothekengarantie, die ab dem 17. Juni 2019 abgeschlossen werden, sofern es sich um Darlehen handelt, die von einem Gewerbetreibenden zugunsten einer natürlichen Person als Schuldner für den Erwerb von Wohnimmobilien gewährt werden", anwendbar sein wird.

    In Artikel 23.4 des genannten Gesetzes wird die folgende Unterscheidung getroffen:

    • Bei Krediten mit variablem Zinssatz kann eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine der beiden folgenden Arten(die sich gegenseitig ausschließen) "vertraglich" festgelegt werden:
      • Erfolgt die (vollständige oder teilweise) vorzeitige Rückzahlung des Kredits während der ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit, kann eine Entschädigung oder Provision festgesetzt werden, die"den finanziellen Verlust, den der Kreditgeber erleiden kann, nicht übersteigen darf" (zu den Einzelheiten dieser Berechnung siehe Artikel 23.8 des betreffenden Gesetzes), mit einer "Obergrenze von 0,15% des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals".
      • Erfolgt die (vollständige oder teilweise) vorzeitige Rückzahlung des Darlehens während der ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit, kann eine Entschädigung oder Provision festgelegt werden, die"den finanziellen Verlust, den der Darlehensgeber erleiden kann, nicht übersteigen darf" (Einzelheiten zu dieser Berechnung siehe Artikel 23.8 des betreffenden Gesetzes), wobei "die Obergrenze bei 0,25 % des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals" liegt.
    • Bei Darlehen mit festem Zinssatz kann eine Vorfälligkeitsentschädigung "vertraglich" festgelegt werden, wobei die folgenden Grenzen gelten:
      • Erfolgt die (vollständige oder teilweise) vorzeitige Rückzahlung des Darlehens während der ersten zehn Jahre der Vertragslaufzeit, kann eine Entschädigung oder Gebühr festgelegt werden, die"den finanziellen Verlust, den der Darlehensgeber erleiden kann, nicht übersteigen darf" (zu den Einzelheiten dieser Berechnung siehe Artikel 23.8 des betreffenden Gesetzes), mit einer "Obergrenze von 2% des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals".
      • Erfolgt die (vollständige oder teilweise) vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nach Ablauf der ersten zehn Jahre der Vertragslaufzeit, kann eine Entschädigung oder Gebühr festgelegt werden, die"den finanziellen Verlust, den der Darlehensgeber erleiden kann, nicht übersteigen darf" (zu den Einzelheiten dieser Berechnung siehe Artikel 23.8 des betreffenden Gesetzes), wobei "eineObergrenze von 1,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals" gilt.

    Interessant ist auch, dass, wenn der Schuldner die für die vorzeitige Rückzahlung erforderlichen Mittel per Scheck bei dem Finanzinstitut hinterlegt, gemäß den Spezifischen Kriterien für gute Bankpraxis der Bank von Spanien keine Provision für die Hinterlegung dieses Schecks erhoben wird, da "sie nicht als Gutschrift auf ein Girokonto angesehen werden kann", da das Institut "keine Verrechnungsdienstleistung für seinen Kunden erbringt, sondern diese Dienstleistung vielmehr für sich selbst oder im eigenen Interesse erbringt".


    Kommission für Novation oder Änderung

    [Beginnen wir mit einer Definition...].

    Wie allgemein bekannt, ist der spanische Hypothekensektor unter anderem durch die weit verbreitete Vermarktung sehr langfristiger Hypothekendarlehen und Kredite gekennzeichnet, wobei die gängigsten Hypotheken in monatlichen Raten über 25, 30, 35 oder sogar 40 Jahre gezahlt werden. Diese Realität des spanischen Hypothekenmarktes bringt es mit sich, dass bei unerwarteten Veränderungen der wirtschaftlichen Lage oder der Leistungsfähigkeit der Schuldner, die in der Regel auf eine prekäre Situation (z. B. Arbeitslosigkeit) hinauslaufen, in bestimmten Fällen die Bedingungen des Hypothekendarlehens geändert werden müssen, z. B. durch eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist (um die monatlichen Rückzahlungen zu verringern), eine Änderung des Zinssatzes oder sogar eine Erhöhung des geschuldeten Kapitals, um den neuen wirtschaftlichen Bedürfnissen gerecht zu werden.

    In diesem Fall wird der ursprüngliche Hypothekarkreditvertrag geändert, so dass sich die Notwendigkeit ergibt, den neuen vereinbarten Bedingungen Rechnung zu tragen, was die Erhebung von Gebühren für die Novation oder Änderung zur Folge haben kann, die sich wiederum nach dem von den Parteien vereinbarten Betrag richten. Daher kann die Gebühr für die Änderung von Bedingungen als die Gebühr definiert werden , die das Finanzinstitut seinem Kunden, dem Schuldner, für die Änderung der ursprünglich im notariellen Darlehens- oder Hypothekarkreditvertrag vereinbarten Bedingungen berechnet.

    Um dem Leser eine ungefähre Vorstellung davon zu vermitteln, kann es sich um so unterschiedliche Themen wie z. B.:

  • siehe
    Zu einer Erhöhung des Fremdkapitals.
  • siehe
    auf eine Änderung der Rückzahlungsfrist (die wiederum in einer Verlängerung oder Verkürzung der Rückzahlungsfrist bestehen kann, was eine Änderung der Rückzahlungsraten zur Folge hat).
  • siehe
    die Bedingungen des vereinbarten Zinssatzes zu ändern (dies kann sowohl gewöhnliche Zinsen als auch Verzugszinsen usw. betreffen).
  • siehe
    Änderung der Darlehensgarantien.
  • siehe
    Änderung der Tilgungsmethode mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Rückzahlungsraten.

  • [Was die Bank von Spanien dazu sagt...]

    Aus der Sicht der Bankenaufsicht ist auf den Bericht 2008 der Beschwerdestelle zu verweisen, in dem auf der Grundlage der Akzeptanz dieser Kommission eine Reihe von Klarstellungen zu den bei dieser Stelle eingegangenen Beschwerden vorgenommen werden.

    In diesem Zusammenhang sollte der Leser bedenken, dass diese modifizierende Novation sowohl in einer öffentlichen Urkunde als auch in einer privaten Urkunde beurkundet werden kann, wobei im letzteren Fall die Änderung, da sie keinen Zugang zum Grundbuchamt hat, gegenüber Dritten nicht durchsetzbar ist, unbeschadet der Tatsache, dass unter dem Schutz von Art. 1279 des Zivilgesetzbuchs jede der Parteien die andere Partei zur Erteilung der entsprechenden Urkunde zwingen kann.

    In diesen Fällen, unabhängig davon, ob es sich um ein privates oder öffentliches Dokument handelt, akzeptiert die Banco de España die Erhebung dieser Art von Gebühren, sofern sie vereinbart wurden und sich innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen bewegen.


    [Die Gerichte haben in der gleichen Angelegenheit entschieden...].

    Im Bereich der Rechtsprechung gibt es nicht viele Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf diese Kommission, obwohl es notwendig ist, auf bestimmte Gerichtsentscheidungen zu verweisen, die diese Frage betreffen, wie z.B. den steuerlichen Bereich und die Kosten, die entstehen können.

    Was die Besteuerung betrifft, so ist zu beachten, dass Artikel 9 des Gesetzes 2/1994 vom 30. März 1994, das die Abtretung und Änderung von Hypothekendarlehen regelt, eine Befreiung von der Stempelsteuer für Novationsverträge vorsieht, die sich auf"die Bedingungen des ursprünglich vereinbarten oder geltenden Zinssatzes, die Änderung der Laufzeit des Darlehens oder beides" beziehen, so dass jede andere Änderung, die einen anderen Aspekt des Darlehens betrifft, dieser Steuer unterliegen muss.

    So wurde in einigen Fällen die Frage der Besteuerung (oder Nichtbesteuerung) von Novationsverträgen aufgeworfen, in denen nicht nur der Zinssatz oder die Laufzeit geändert werden, sondern auch andere Änderungen im Zusammenhang mit Finanzklauseln zu diesen Änderungen hinzugefügt werden. Erstreckt sich die Steuerbefreiung in diesen Fällen mehrerer Änderungen auf die gesamte Urkunde? Diese Frage wurde vom Obersten Gerichtshof in seinem Urteil 748/2019 vom 13. März geklärt, dessen fünfte Rechtsgrundlage besagt, dass"wenn die öffentlichen Urkunden über die Novation von Hypothekendarlehen, in denen nicht nur die Bedingungen in Bezug auf den Zinssatz und/oder die Laufzeit des Darlehens geändert werden, sondern auch andere Arten von Finanzklauseln....wird es notwendig sein, die Eintragungsfähigkeit der Änderung und den wirtschaftlich zu beurteilenden Zweck der Änderung zu prüfen, um festzustellen, ob sie der AJD-Steuer unterliegt oder nicht, indem die Befreiung des Art. 9 des Gesetzes 2/1994 ausschließlich auf Klauseln ausgedehnt wird, die sich auf den Zinssatz des Darlehens, auf die Änderung der Laufzeit des Darlehens oder auf beides beziehen". In Bezug auf die Steuerbemessungsgrundlage stellt der Oberste Gerichtshof fest, dass nicht die hypothekarische Belastung des Darlehens zu berücksichtigen ist, sondern der wirtschaftliche Inhalt der geänderten Finanzklauseln.

    Auch in Bezug auf die Notargebühren muss auf mehrere Urteile des Obersten Gerichtshofs vom 23. Januar 2019 verwiesen werden, in denen festgelegt wird, dass im Falle einer Änderung des Hypothekendarlehens, da beide Parteien daran interessiert sind (Finanzinstitut und Kunde), die Notarkosten für die Urkunde von jedem von ihnen zu 50 % getragen werden müssen.

    Schließlich möchte ich es nicht versäumen, darauf hinzuweisen, dass jede modifizierende Novation, die eine nichtige Klausel betrifft, auch von den Wirkungen dieser Nichtigkeit betroffen ist, ohne dass sie als gültig angesehen werden kann, wie der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil 558/2017 vom 16. Oktober festgestellt hat.


    [Nachrichten aus Europa (EuGH) werden erwartet...].

    In Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH zu diesem Thema ist auf das Vorabentscheidungsersuchen des Gerichts erster Instanz und der Voruntersuchungsstelle Teruel vom 11. Juli 2018 (Rechtssache C-452/18) zu verweisen, das im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. Oktober 2018 veröffentlicht wurde und in dem dieses Gericht dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Nichtigkeit von Klauseln in einem Vertrag über die Novation eines Darlehens mit Hypothekengarantie stellte. Dieser Fall ist noch anhängig, aber es wird zweifellos sehr interessant sein, seine Lösung durch den EuGH zu verfolgen, um den Umfang seiner Auswirkungen auf den Bereich des nationalen Rechts zu kennen.


    [Ist sie rechtlich gedeckt?]

    Das Gesetz 2/1994 vom 30. März 1994, das die Abtretung und Änderung von Hypothekendarlehen regelt, sieht für diese Art von Provisionen insbesondere in Artikel 10 vor, dass:

    "Bei der Änderung von Novationen, die auf eine Verlängerung der Laufzeit des Kredits abzielen, darf das kreditgebende Institut für die Änderung der Bedingungen keine Gebühr von mehr als 0,10 % des ausstehenden Kapitalbetrags bis zur Rückzahlung verlangen.

    Es ist auch sehr wichtig, Artikel 23.6 des Gesetzes 5/2019 vom 15. März zur Regelung von Immobilienkreditverträgen zu erwähnen , in dem der Gesetzgeber in einem klaren Bekenntnis zur Bevorzugung des Abschlusses von Hypothekendarlehen mit festem Zinssatz festlegt, dass"im Falle einer Novation des anwendbaren Zinssatzes...sofern...dies dazu führt, dass während der verbleibenden Laufzeit des Vertrages ein fester Zinssatz anstelle eines variablen Zinssatzes angewendet wird, die Entschädigung...den finanziellen Verlust, den der Kreditgeber erleiden kann, nicht übersteigen darf...". Außerdem heißt es in der genannten Bestimmung: "Nach den ersten drei Jahren der Laufzeit des Darlehensvertrags darf der Darlehensgeber keine Entschädigung oder Provision im Falle einer Änderung des anwendbaren Zinssatzes verlangen...in dem die Anwendung eines festen Zinssatzes vereinbart wird, von nun an und für den Rest der Laufzeit des Darlehenseinen festen Zinssatz".

    Schließlich ist es in diesem Bereich sehr wichtig, die sechste Zusatzbestimmung des oben genannten Gesetzes 5/2019 zu beachten, die sich auf"Fälle des Forderungsübergangs des Schuldners und der Änderung der Novation des Darlehensvertrags" bezieht, da sie festlegt, dass"die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Fälle von.... anwendbarsind.Modifizierung der Novation des Darlehensvertrags", so dass das gesamte für den Schutz des Schuldners erforderliche Rechtssystem, das für dessen Interessen wesentlich günstiger ist, auf die Ausarbeitung, Unterzeichnung und Eintragung des Darlehensvertrags und des entsprechenden dinglichen Grundpfandrechts Anwendung findet, was für die Vertragsparteien zweifellos ein sehr wichtiger Aspekt ist, der berücksichtigt werden muss.

    Betrifft die Novation hingegen andere Aspekte als die Laufzeit oder den Zinssatz, so ist das zwischen den Parteien vereinbarte Entgelt zu berücksichtigen, sofern es gemäß der bereits in diesem Papier dargelegten Rechtsprechung des EuGH alle Anforderungen an die Transparenz und den nicht missbräuchlichen Charakter erfüllt.


    PROVISION FÜR DEN WECHSEL DES GLÄUBIGERS

    [Beginnen wir mit einer Definition...].

    Es ist zunehmend üblich, dass Finanzinstitute bei der Vergabe von Hypothekendarlehen und über andere Finanzinstitute um Kunden konkurrieren, indem sie ihnen günstigere wirtschaftliche Bedingungen für ihre Hypothekendarlehen anbieten.

    Aus diesem Grund hat der spanische Gesetzgeber vor kurzem eine Gesetzesreform durchgeführt, die dieses Verfahren vereinfachen soll, so dass Personen, die dies wünschen, ihr Immobiliendarlehen auf ein anderes Finanzinstitut übertragen können, wenn sie während der Laufzeit des Hypothekendarlehens ein anderes Finanzinstitut finden, das ihnen bessere Konditionen bietet. Logischerweise führt diese Übertragung zu einem Verlust oder einer Kürzung für das "ursprüngliche" Institut, die teilweise durch diese Gebühr für den Gläubigerwechsel ausgeglichen wird, was ihre Natur und ihre Daseinsberechtigung erklärt.

    Daher kann die Gebühr für einen Gläubigerwechsel als die Gebühr definiert werden , die das Finanzinstitut seinem Schuldnerkunden in Rechnung stellt, wenn dieser beschließt, sein Hypothekendarlehen an ein anderes Finanzinstitut zu "übertragen", das ihm bessere wirtschaftliche Bedingungen bietet.


    [Was die Bank von Spanien dazu sagt...]

    Die Banco de España ist der Ansicht, dass die Gebühr für den Gläubigerwechsel keine größere Konfliktquelle darstellt, solange sie innerhalb der gesetzlich zulässigen Schwellenwerte bleibt. Was jedoch den Gläubigerwechsel selbst betrifft, so hatte die Beschwerdestelle der Banco de España in ihrem Bericht 2009 Gelegenheit, sich dazu zu äußern, wobei die folgenden Aspekte vielleicht am wichtigsten sind:

    • Damit das ursprüngliche Finanzinstitut den Forderungsübergang des neuen Instituts verhindern kann (d. h. um den Kunden zu behalten), muss es"jede einzelne der im verbindlichen Angebot enthaltenen Bedingungenverbessern, es sei denn, es gibt sowohl günstige als auch ungünstige Bedingungen, die alle zusammen vom Kreditnehmer oder Schuldner ausdrücklich als günstiger akzeptiert werden".
    • Was den Zeitpunkt anbelangt, zu dem die neuen Bedingungen des Vorbehalts anzuwenden sind, so sollten sie nach guter Bankpraxis "so bald wiemöglich, ohne unnötige Verzögerung und in jedem Fall spätestens zu demZeitpunkt wirksam werden, zu dem der Vorbehaltsübergang wirksam geworden wäre, wenn er stattgefunden hätte".
    • Schließlich sollte im Falle eines möglichen Zusammentreffens von Gläubigern gemäß der guten Bankpraxis keine Situation entstehen, in der der Bankkunde verpflichtet ist, Zinsen an zwei verschiedene Finanzinstitute zu zahlen.

    [Die Gerichte haben in der gleichen Angelegenheit entschieden...].

    Zu gerichtlichen Konflikten im Zusammenhang mit dieser Provision gibt es keine einschlägigen Urteile, solange sich die vereinbarte und/oder beauftragte Provision innerhalb der vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen bewegt.

    Was das Verfahren selbst betrifft, so bestätigt der Oberste Gerichtshof (Urteil vom 25. November 2003), dass der Forderungsübergang automatisch aufgehoben wird, wenn der ursprüngliche Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Frist verbindlich und zuverlässig mitteilt, dass er bereit ist, den Vorgang zu denselben Bedingungen zu übernehmen, die die Einrichtung, die den Forderungsübergang wünscht, angeboten hat.


    [Nachrichten aus Europa (EuGH) werden erwartet...].

    Es wurden keine einschlägigen Verlautbarungen oder anhängigen Verfahren in diesem Bereich gefunden.


    [Ist sie rechtlich gedeckt?]

    In diesem Fall und sobald das für die Durchführung des Forderungsübergangs erforderliche Verfahren bekannt ist, ist es nun an der Zeit, die möglichen Gebühren zu analysieren, die von der "ursprünglichen" Gläubigereinrichtung zu zahlen sind, die nun ihren Status als solche aufgrund des Forderungsübergangs der "neuen" Gläubigereinrichtung verliert. Zu diesem Zweck muss die zeitliche Unterscheidung bei der Analyse der Frage der Vorfälligkeitsentschädigung wiederhergestellt werden, da je nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags unterschiedliche Regelungen gelten. Nämlich:


    Hypotheken, die vor dem 27. April 2003 abgeschlossen wurden:

    Für Verträge, die vor dem 27. April 2003 abgeschlossen wurden, gelten die Bestimmungen des Gesetzes 2/1994 vom 30. März 1994 über den Forderungsübergang und die Änderung von Hypothekendarlehen, dessen Artikel 3 festlegt, dass"bei Forderungsübergängen, die bei Hypothekendarlehen zu variablen Zinssätzen erfolgen (bei festen Zinssätzen gelten die zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen).... der Betrag, den das kreditgebende Institut als Provision für die vorzeitige Rückzahlung seines Kredits erhält, wird auf das zur Rückzahlung anstehende Kapital nach den folgenden Regeln berechnet:

    1. Wurde die vorzeitige Rückzahlung ohne Gebühr vereinbart, so besteht kein Anspruch auf einen Betrag für die vorzeitige Rückzahlung.
    2. Wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung von 1 % oder weniger vereinbart, so ist die vereinbarte Gebühr zu erheben.

    Hypotheken, die zwischen dem 27. April 2003 und dem 8. Dezember 2007 aufgenommen wurden:

    Für diese Hypothekendarlehensverträge gelten die Bestimmungen der einzigen zusätzlichen Bestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 2/2003 vom 25. April über Wirtschaftsreformmaßnahmen, die die oben genannte rechtliche Regelung des Gesetzes 2/1994 abändert und festlegt, dass in Bezug auf die Provision für vorzeitige Rückzahlung:

    1. "Wurde die vorzeitige Rückzahlung ohne Entgelt vereinbart, besteht kein Anspruch auf einen Betrag für die vorzeitige Rückzahlung.
    2. Wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung von 0,50 % oder weniger vereinbart, so ist die vereinbarte Gebühr zu erheben.

    Hypotheken, die am oder nach dem 9. Dezember 2007 abgeschlossen wurden:

    Ab hier gilt die gleiche rechtliche Regelung wie bei der vorzeitigen Kündigung, d.h. die rechtliche Regelung ist die gleiche wie bei der vorzeitigen Kündigung:

    Für Hypothekendarlehensverträge, die nach dem 9. Dezember 2007, dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes 41/2007 vom 7. Dezember, das das Gesetz 2/1981 vom 25. März über die Regulierung des Hypothekenmarktes und andere Vorschriften des Hypotheken- und Finanzsystems, die Regulierung von umgekehrten Hypotheken und Abhängigkeitsversicherungen abändert und bestimmte Steuervorschriften festlegt, gelten die Bestimmungen der Artikel 7 ff. des genannten Gesetzeswerkes, die die folgende allgemeine Regel festlegen:

    "Sofern das Hypothekendarlehen oder der Kredit für eine Wohnung bestimmt ist und der Darlehensnehmer eine natürliche Person ist, darf für die vollständige oder teilweise vorzeitige Rückzahlung keine Gebühr erhoben werden.

    Allerdings sieht der Gesetzgeber dann eine "Entschädigungsregelung" zugunsten der gläubigenden Finanzinstitute vor:

    • Entschädigung für den Widerruf":"Bei vollständiger oder teilweiser Löschung von Hypothekarkrediten oder -darlehen mit oder ohne Forderungsübergang ... darf der Betrag, den der kreditgebende Träger als Entschädigung für den Widerruf erhält, den Betrag des Widerrufs nicht übersteigen":
      • 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kapitalbetrags, wenn die vorzeitige Rückzahlung innerhalb der ersten fünf Jahre der Laufzeit des Kredits oder Darlehens erfolgt, oder
      • zu 0,25 % des vorzeitig zurückgezahlten Kapitalbetrags, wenn die vorzeitige Rückzahlung zu einem späterenZeitpunkt erfolgt".
      • Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass, wie es im Gesetz selbst heißt,"wenn eine Entschädigung für den Rücktritt vereinbart wurde, die gleich hoch oder niedriger ist als die angegebene (ut supra), die Entschädigung, die die berechtigte Einrichtung erhält, die vereinbarte ist".

    • "Entschädigung für das Zinsänderungsrisiko": Sie gilt nur für Kredite, die an einen festen Zinssatz gebunden sind oder deren Überprüfungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt. Die Höhe der Entschädigung entspricht dem zwischen den Parteien vereinbarten Betrag und wird fällig, wenn dem kreditgebenden Institut ein Kapitalverlust entsteht (Einzelheiten zur Berechnung dieses Verlusts siehe Artikel 9.2 der betreffenden Verordnung).

    Hypotheken, die am oder nach dem 17. Juni 2019 abgeschlossen werden:

    Schließlich ist die neue gesetzliche Regelung zu berücksichtigen, die durch das Gesetz 5/2019 vom 15. März zur Regelung von Immobilienkreditverträgen eingeführt wurde und die auf"Darlehensverträge mit Hypothekengarantie, die ab dem 17. Juni 2019 abgeschlossen werden, sofern es sich um Darlehen handelt, die von einem Gewerbetreibenden zugunsten einer natürlichen Person als Schuldner für den Erwerb von Wohnimmobilien gewährt werden", anwendbar sein wird.

    In Artikel 23.4 des genannten Gesetzes wird die folgende Unterscheidung getroffen:

    • Bei Krediten mit variablem Zinssatz kann eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine der beiden folgenden Arten (die sich gegenseitig ausschließen)"vertraglich" festgelegt werden:
      • Erfolgt die (vollständige oder teilweise) vorzeitige Rückzahlung des Kredits während der ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit, kann eine Entschädigung oder Provision festgesetzt werden, die"den finanziellen Verlust, den der Kreditgeber erleiden kann, nicht übersteigen darf" (zu den Einzelheiten dieser Berechnung siehe Artikel 23.8 des betreffenden Gesetzes), mit einer "Obergrenze von 0,15% des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals".
      • Erfolgt die (vollständige oder teilweise) vorzeitige Rückzahlung des Darlehens während der ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit, kann eine Entschädigung oder Provision festgelegt werden, die"den finanziellen Verlust, den der Darlehensgeber erleiden kann, nicht übersteigen darf" (Einzelheiten zu dieser Berechnung siehe Artikel 23.8 des betreffenden Gesetzes), wobei "die Obergrenze bei 0,25 % des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals" liegt.
    • Bei Darlehen mit festem Zinssatz kann eine Vorfälligkeitsentschädigung "vertraglich" festgelegt werden, wobei die folgenden Grenzen gelten:
      • Erfolgt die (vollständige oder teilweise) vorzeitige Rückzahlung des Darlehens während der ersten zehn Jahre der Vertragslaufzeit, kann eine Entschädigung oder Gebühr festgelegt werden, die"den finanziellen Verlust, den der Darlehensgeber erleiden kann, nicht übersteigen darf" (zu den Einzelheiten dieser Berechnung siehe Artikel 23.8 des betreffenden Gesetzes), mit einer "Obergrenze von 2% des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals".
      • Erfolgt die (vollständige oder teilweise) vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nach Ablauf der ersten zehn Jahre der Vertragslaufzeit, kann eine Entschädigung oder Gebühr festgelegt werden, die"den finanziellen Verlust, den der Darlehensgeber erleiden kann, nicht übersteigen darf" (zu den Einzelheiten dieser Berechnung siehe Artikel 23.8 des betreffenden Gesetzes), mit einer "Obergrenze von 1,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals".

    Hypotheken, die ab dem 17. Juni 2019 mit einem Wechsel vom variablen zum festen Zinssatz abgeschlossen werden:

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass gemäß Artikel 23.6 des genannten Gesetzes"im Falle [...] des Eintritts eines Dritten in die Rechte des Gläubigers [...], sofern [...] dies die Anwendung eines festen Zinssatzes anstelle eines anderen variablen Zinssatzes während der verbleibenden Vertragslaufzeit zur Folge hat, die Entschädigung [...] den finanziellen Verlust, den der Darlehensgeber erleiden kann, nicht übersteigen darf, wobei der Höchstbetrag auf 0,15 % des während der ersten drei Jahre der Laufzeit des Darlehensvertrags im Voraus zurückgezahlten Kapitals...".". Darüber hinaus heißt es in der vorgenannten Bestimmung: "... nach Ablauf der ersten drei Jahre...".nach den ersten 3 Jahren der Laufzeit des Kreditvertrags der Kreditgeber darf keine Entschädigung oder Provision verlangen im Falle eines [...] Forderungsübergangs eines Gläubigers, bei dem die Anwendung eines festen Zinssatzes für die restliche Laufzeit des Darlehens vereinbart wird".


    [Gibt es weitere Fachgebiete oder Fragen, die zu berücksichtigen sind]?

    Wie bereits erwähnt, hat das neue Gesetz 5/2019 vom 15. März zur Regelung von Immobilienkreditverträgen, das die Bestimmungen des Gesetzes 2/1994 vom 30. März reformiert, das den Forderungsübergang und die Änderung von Hypothekendarlehen regelt, das Verfahren des Forderungsübergangs aufgrund eines Gläubigerwechsels neu gestaltet, um es in ein flexibleres und dynamischeres Verfahren umzuwandeln, das zu den oben beschriebenen Zielen beiträgt. In Übereinstimmung mit Art. 2 des oben erwähnten Gesetzestextes:

    "Der Schuldner kann ohne Zustimmung des Gläubigerinstituts auf ein anderes Finanzinstitut übergehen, wenn er sich das Geld zur Begleichung der Schuld durch eine öffentliche Urkunde von dem erstgenannten Institut geliehen hat, in der er seine Absicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 1.211 des Zivilgesetzbuchs bekundet.

    Zu diesem Zweck wurde in der neuen Verordnung ein Verfahren entwickelt, das durch die folgenden relevanten Meilensteine gekennzeichnet ist:

    • Wenn der Schuldner dieses Angebot annimmt, bedeutet dies, dass er den Anbieter ermächtigt, den Gläubiger zu benachrichtigen und ihn aufzufordern, innerhalb einer Frist von höchstens sieben Kalendertagen die Bescheinigung über die Höhe der Schuld des Schuldners für das abzutretende Hypothekendarlehen auszustellen ".
    • Sobald dieses Verfahren abgeschlossen ist, d. h. sobald die "ursprüngliche" kreditgebende Stelle diese Bescheinigung ausgestellt hat,kann diese "ursprüngliche" kreditgebende Stelle "innerhalb der folgenden fünfzehn Kalendertage" dem Schuldner eine Änderung der Darlehensbedingungen in der von ihr als angemessen erachteten Weiseanbieten, wobei zu beachten ist, dass während dieses Zeitraums der Forderungsübergang nicht förmlich vollzogen werden kann.
    • Ist die Frist von fünfzehn Tagen verstrichen, ohne dass der Schuldner mit der "ursprünglichen" Gläubigereinrichtung die modifizierende Novation des Hypothekendarlehens oder -kredits formalisiert hat, kann die Abtretungsurkunde ausgestellt werden, wofür es ausreicht, "dass die abgetretene Einrichtung in derselben Urkunde erklärt, dem Gläubiger den von diesem gutgeschriebenen Betrag für ausstehendes Kapital und aufgelaufene und nicht gezahlte Zinsen und Provisionen gezahlt zu haben", wobei auch gilt, dass "die Gläubigereinrichtung in keinem Fall die Entgegennahme der Zahlung verweigern darf".

    Gebühr für den Forderungsübergang

    [Beginnen wir mit einer Definition...].

    In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass eine Person eine Immobilie mit einem Hypothekendarlehen erwirbt und dann vor der regulären Fälligkeit des Darlehens beschließt, die Immobilie an eine andere Person zu verkaufen, die daran interessiert ist, den gesamten Preis zu zahlen, einen Teil davon mit eigenen Mitteln/Ersparnissen, den Rest mit einer Bankfinanzierung, entweder mit einem neuen Darlehen oder durch Übernahme der Zahlung des bereits auf den Namen des Verkäufers bestehenden Hypothekendarlehens.

    Daher kann die Gebühr für den Schuldnerübergang als die Gebühr definiert werden , die das Finanzinstitut dem neuen Schuldner in Rechnung stellt, wenn es akzeptiert und zustimmt, dass der neue Schuldner die vertragliche Position des alten Schuldners im ursprünglichen Hypothekarkreditvertrag übernimmt.

    Diese Art von Provisionen kommt in der Regel bei Abtretungen von Bauträgerdarlehen vor, bei denen die Immobiliengesellschaft, die ein neues Gebäude errichtet hat, dieses über ein Finanzinstitut finanziert hat und nach Fertigstellung der Wohnungen diese mit der Möglichkeit der Abtretung der bestehenden Schulden vermarktet, um die Finanzierung für Käufer zu erleichtern, damit die Wohnanlage schneller und zu attraktiveren Bedingungen für potenzielle Käufer verkauft werden kann.


    [Was die Bank von Spanien dazu sagt...]

    Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit dieser Art von Provisionen hat die Banco de España keine nennenswerten Hindernisse aufgezeigt, wie aus dem Bericht des Beschwerdedienstes aus dem Jahr 2009 hervorgeht, in dem es heißt: "Die Institute können eine Provision vereinbaren, die in Fällen des Verkaufs der hypothekarisch belasteten Immobilie mit Übernahme der Hypothekenschuld durch den neuen Erwerber angewandt wird; in diesem Fall müssen die vertraglichen Vereinbarungen eingehalten werden".


    [Die Gerichte haben über dasselbe geurteilt...] [Die Gerichte haben über dasselbe geurteilt...].

    Im Zusammenhang mit diesem Informationsbedarf in Fällen des Forderungsübergangs von Bauträgerdarlehen ist auch das Urteil Nr. 4092/2017 des Obersten Gerichtshofs vom 24. November von großer Bedeutung, in dem es heißt, dass"ein beträchtlicher Teil der Käufe von im Bau befindlichen oder kürzlich errichteten Wohnungen durch den Forderungsübergang des Käufers auf das dem Bauträger gewährte Hypothekendarlehen finanziert wird, gegebenenfalls mit der Änderung einiger Bedingungen", wenn das Finanzinstitut von der Pflicht befreit würde, die für die Transparenz der Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags regeln, erforderlichen Informationen zu erteilen, würde die Garantie der Transparenzkontrolle im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unwirksam", so dass die Finanzinstitute dem neuen Forderungsinhaber alle Informationen des Vertrags klar und transparent zur Verfügung stellen müssen, damit die Vollkommenheit des Vertragsschlusses nicht durch einen Mangel beeinträchtigt wird.


    [Nachrichten aus Europa (EuGH) werden erwartet...].

    Es wurden keine einschlägigen Verlautbarungen oder anhängigen Verfahren in diesem Bereich gefunden.


    [Ist sie rechtlich gedeckt?]

    In Bezug auf die Gebühr für den Schuldnerwechsel ist daher festzuhalten, dass sie dem entsprechen muss, was die Parteien vereinbart haben, und zwar in den Bedingungen, die bereits für akzeptierte und genehmigte Gebühren in Artikel 3 der Verordnung EHA/2899/2011 beschrieben wurden, und zwar logischerweise so lange, wie sie den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen entsprechen und einer Beurteilung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit in Bezug auf diese entsprechen, unter Androhung der Nichtigkeit wegen Missbräuchlichkeit, falls dies von einem Gericht festgestellt wird.

    In Bezug auf diese häufigeren Fälle des Forderungsübergangs bei Bauträgerdarlehen sei noch einmal auf den Erlass EHA/2899/2011 und das Rundschreiben 5/2012 der spanischen Zentralbank verwiesen, in dem es heißt: "In den Fällen, in denen die Gewährung von Darlehen an Bauträger oder Immobilienentwickler einen späteren Forderungsübergang auf die Erwerber der Wohnungen in dem Darlehen vorsieht, wird die Aufnahme der Verpflichtung der genannten Bauträger oder Entwickler in den entsprechenden Vertrag, den Kunden personalisierte Informationen über den von der Einrichtung angebotenen Service zur Verfügung zu stellen, wie in Artikel 19.3 des Erlasses EHA/2899/2011 dargelegt, als Forderungsübergang auf die Erwerber der fraglichen Immobilienbetrachtet . Artikel 19.3 der Verordnung EHA/2899/2011entbindet das Institut nicht davon, sich vor der Annahme der genannten Abtretung durch geeignete Verfahren zu vergewissern, dass der Kunde angemessen über die Merkmale des Kredits informiert ist".


    Provision für die Ausstellung eines Null-Saldo-Zertifikats (zur Tilgung der Hypothek)

    [Beginnen wir mit einer Definition...].

    Wenn ein Bankkunde ein Hypothekendarlehen mit einem Finanzinstitut abschließt, begründet er bekanntlich nicht nur einen Darlehensvertrag, sondern auch ein dingliches Recht auf eine Immobilie zugunsten des kreditgebenden Finanzinstituts, wobei diese Immobilie die Rückzahlung des geliehenen Geldes, der gewöhnlichen Zinsen, der Verzugszinsen und anderer Kosten garantiert. Das bedeutet, dass die Bank im Falle der Nichtrückzahlung über einen Vermögenswert verfügt, mit dem sie die Schuld begleichen kann. Allerdings werden Hypothekendarlehen in den meisten Fällen von den Schuldnern zufriedenstellend abgewickelt, so dass am Ende der Laufzeit alle Raten gezahlt werden und die Schuld somit beglichen und getilgt ist.

    Meine berufliche Erfahrung als Notar im Umgang mit der Öffentlichkeit zeigt jedoch, dass das im Grundbuch eingetragene dingliche Recht an der Hypothek für die Mehrheit der Öffentlichkeit trotz der Tatsache, dass das betreffende Darlehen bereits erloschen ist, nicht automatisch "verschwindet", sondern dass eine Reihe von Schritten unternommen werden muss, darunter die Ausfertigung einer Hypothekenlöschungsurkunde und ihre entsprechende Eintragung im Grundbuch.

    Es ist zu bedenken, dass diese Verfahren ein wesentlicher Schritt sind, um die Belastung der Immobilie aufzuheben, wodurch sie "lastenfrei" wird, was zweifellos notwendig ist, um die Immobilie ungehindert verkaufen zu können, da es andernfalls für jeden Käufer schwierig wäre, eine Immobilie zu erwerben, auf der ein Grundpfandrecht besteht, ohne die Gewissheit zu haben, dass die Hauptverpflichtung, die sich aus dieser Belastung ergibt, bereits erfüllt ist und daher problemlos gelöscht werden kann.

    Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass das betreffende Finanzinstitut die entsprechende Hypothekenlöschungsurkunde ausstellen kann:

    • Erstens stellen Sie dem Hypothekenschuldner die so genannte Null-Bilanz-Bescheinigung zur Verfügung, d. h. ein Dokument, in dem ein Bevollmächtigter des Finanzinstituts erklärt, dass die durch die Hypothek gesicherte Hauptverbindlichkeit bereits erfüllt und bezahlt wurde, so dass der Hypothekenschuldner für dieses Kreditgeschäft keinen Betrag mehr schuldet.
    • Gemäß Artikel 82 des Dekrets vom 8. Februar 1946, mit dem der neue offizielle Wortlaut des Hypothekengesetzes verabschiedet wurde, muss ein bevollmächtigter Vertreter des Finanzinstituts zum Notar gehen und eine Urkunde über die Löschung der Hypothek ausstellen, in der er der Löschung der Belastung zustimmt, die anschließend ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen werden muss.

    [Was die Bank von Spanien dazu sagt...]

    In letzter Zeit haben viele Finanzinstitute hohe Gebühren für die Durchführung dieser Verfahren erhoben, obwohl dies nach den geltenden Vorschriften und den Empfehlungen der Bankenaufsicht nicht der Fall sein sollte, denn wie aus dem Beschwerdebericht 2016 der Abteilung für Marktverhalten und Beschwerden der Bank von Spanien hervorgeht , sind die Finanzinstitute verpflichtet, "KEINE" Kosten oder Gebühren für Verfahren wie diese an ihre Kunden weiterzugeben:

    • Aushändigung der Unterlagen, die die Beendigung der vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Institut belegen ( Ausstellung einer Null-Bilanz-Bescheinigung ) an den Kunden.
    • Die einfache Reise des Vertreters des Instituts zu dem vom Kunden zu diesem Zweck angegebenen Notariat, da es sich in diesen Fällen um nichts anderes handelt als um die (gemäß Artikel 82 des Hypothekengesetzes erforderliche) Zustimmung des Hypothekengläubigers zur Löschung einer zu seinen Gunsten vorgenommenen Eintragung aufgrund einer öffentlichen Urkunde.
    • Die Zusammenstellung der Unterlagen und Hintergrundinformationen zum gekündigten Darlehen sowie das Protokoll der Auszahlungsurkunde und der Löschung der Hypothek.

    [Die Gerichte haben in der gleichen Angelegenheit entschieden...].

    In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. Januar 2019 interessant, in dem die Auffassung vertreten wird, dass der Darlehensnehmer als die an der Freigabe des Pfandrechts interessierte Partei die Kosten für die Notargebühren zu tragen hat.


    [Nachrichten aus Europa (EuGH) werden erwartet...].

    Es wurden keine einschlägigen Verlautbarungen oder anhängigen Verfahren in diesem Bereich gefunden.


    [Ist sie rechtlich gedeckt?]

    Es gibt keine Vorschriften, die diese Bankprovision ausdrücklich vorsehen und regeln, so dass die allgemeinen Vorschriften über Bankprovisionen berücksichtigt werden müssen.

    In der alltäglichen Praxis sind all diese Formalitäten jedoch nicht zu beachten:

  • siehe
    Erlangung des Zertifikats.
  • siehe
    Suche nach einem Notariat.
  • siehe
    Unterzeichnung der Aufhebungsurkunde.
  • siehe
    Steuerliche Veranlagung.
  • siehe
    Die Eintragung dieser Urkunde in das entsprechende Grundbuchamt.
  • Sie können für viele Menschen eine kostspielige und schwierige Aufgabe sein, so dass Finanzinstitute in Zusammenarbeit mit Agenturen Schaltkreise entwickelt haben, die diese Aufgabe für die Interessenten gegen Zahlung einer vereinbarten Provision übernehmen. In diesen Fällen ist es für die Finanzinstitute logischerweise kein Problem, ihren Kunden die Durchführung dieser Aufgabe in Rechnung zu stellen.

    Es muss jedoch noch einmal betont werden, dass dieses Verfahren über das Finanzinstitut (das mit Kosten verbunden ist) nicht über das Finanzinstitut abgewickelt werden muss, sondern dass der Schuldner, wie bereits erläutert, wählen kann, ob er all diese Schritte selbst durchführt oder direkt ein Notariat, eine Anwaltskanzlei oder eine vertrauenswürdige dritte Person damit betraut.

    Dezember 2023

    1.- ERBVERZICHT UND GEMEINSAME STELLVERTRETUNG. WENN DIE TESTAMENTARISCHE BEZEICHNUNG DER SUBSTITUTEN GENERISCH IST ("KINDER" ODER "NACHKOMMEN"), GENÜGT DIE EINFACHE ERKLÄRUNG, DASS DIESE NICHT EXISTIEREN, UM DEN VERZICHT UND DIE ANSCHLIESSENDE ENTSCHEIDUNG, WEM ER GILT, ZU FORMALISIEREN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 30. Oktober 2023 (BOE vom 22. November 2023), in der die Generaldirektion den Fall einer Erbschaftsannahme einer Frau, einer verstorbenen Witwe, mit zwei Töchtern behandelt, die in ihrem Testament als Erben zu gleichen Teilen mit gemeinsamer Substitution durch ihre jeweiligen Kinder oder Nachkommen bestimmt wurden. Bei der förmlichen Annahme der Erbschaft verzichtet eine der Schwestern auf das Erbe, und in der Urkunde gibt die verzichtende Schwester lediglich an, dass sie keine Kinder oder Nachkommen hat (ohne dass es dafür einen zuverlässigen Nachweis gibt), so dass der anderen Schwester das gesamte Erbe zugesprochen wird. Der Standesbeamte verweigert die Eintragung, weil er der Ansicht ist, dass das Nichtvorhandensein von Kindern oder Nachkommen nachgewiesen werden muss (durch eine notarielle Urkunde oder durch ein anderes rechtsgültiges Mittel).

    Der bevollmächtigte Notar legte gegen die Einschränkung Einspruch ein, und die Generaldirektion schloss sich dieser Auffassung an und hob den Einschränkungsvermerk auf, indem sie bestätigte, dass, wenn die übliche testamentarische Substitution in allgemeiner Form erfolgt (mit Ausdrücken wie "Kinder" oder "Nachkommen", d. h. ohne Nominativanrede), die bloße Bekundung der Nichtexistenz dieser ausreicht, um den Verzicht und die anschließende Annahme durch den durch diesen Verzicht begünstigten Erben zu formalisieren.

    2.- VERKAUF EINER GEMIETETEN IMMOBILIE. DER VERZICHT DES MIETERS AUF DAS VORKAUFSRECHT MUSS FÜR DIE EINTRAGUNG NICHT VORGELEGT WERDEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 8. November 2023 (BOE vom 30. November 2023), in der die DG einen Fall des Verkaufs von gepachtetem Eigentum (Räumlichkeiten) beschließt, in dessen Urkunde der Notar bescheinigt, dass ihm eine Urkunde vorgelegt wurde, in der der Pächter auf sein vom LAU anerkanntes Recht auf bevorzugten Erwerb verzichtet.

    Der Registerbeamte verweigert die Eintragung mit der Begründung, dass die Einzelheiten und Umstände dieses Verzichts auch ihm gegenüber zuverlässig nachgewiesen werden müssen (durch Vorlage einer Kopie der Verzichtserklärung, deren Bedingungen der Registerbeamte prüfen kann, die Rechtsstellung der Person, die sie ausstellt, usw.). Die Generaldirektion widerruft den Qualifikationsvermerk und ist der Ansicht, dass die Bescheinigung des Notars, dass der Mieter auf sein Vorkaufsrecht verzichtet hat, ausreicht, da das Gesetz dem Registerführer keine Befugnis zur Qualifizierung der Einzelheiten dieses Verzichts einräumt.

    3.- IN KATALONIEN KANN DER VORERBE SELBST ÜBER DAS VORVERMÄCHTNISVERMÖGEN VERFÜGEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DG de Dret, Entitats Jurídiques i Mediació de Catalunya vom 27. Oktober 2023 (DOGC vom 8. November 2023), die einen Fall der Annahme einer Erbschaft mit mehreren Miterben regelt, in dem einer von ihnen, der zudem Vorerbe einer Immobilie ist, seinen Teil der Erbschaft annimmt und sich selbst einseitig diese Immobilie zuspricht, die den Vorerben bildet. Das Grundbuchamt verweigert die Eintragung mit der Begründung, dass für die Wirksamkeit der Zuwendung die Zustimmung aller Erben erforderlich sei.

    Der bevollmächtigte Notar legte Einspruch ein, und die Generaldirektion schloss sich ihm an und widerrief den Berechtigungsvermerk, wobei sie daran erinnerte, dass der Vermächtnisnehmer nach dem CCCat (Art. 427-22) das Vermächtnis selbst in Besitz nehmen kann, wenn es sich um ein Vorvermächtnis handelt.

    4.- KAUF UND VERKAUF MIT AUFLÖSENDER BEDINGUNG IN KATALONIEN. AUSLEGUNG DER PROZENTSÄTZE DER NICHTZAHLUNG, DIE FÜR DIE BEENDIGUNG DES VERTRAGS ERFORDERLICH SIND:

    Beigefügt (HIER) der Beschluss der DG de Dret, Entitats Jurídiques i Mediació de Catalunya vom 10. November 2023 (DOGC vom 1. Dezember 2023), mit dem ein Fall im Zusammenhang mit einer Kaufvertragsauflösung gemäß einer vereinbarten und eingetragenen auflösenden Bedingung aufgrund der Nichtzahlung von geschuldeten Beträgen gelöst wird.

    In diesem Fall stellt die Generaldirektion die korrekte Auslegung von Artikel 621-54 CCCat fest, wonach es für die Beendigung des Kaufvertrags wegen Nichtzahlung der gestundeten Beträge (damit die Verkäufer das Eigentum an der Immobilie zurückerhalten) erforderlich ist, dass die unbezahlten Beträge 15 % des Gesamtpreises (Gesamtpreis des Kaufvertrags) übersteigen, so dass eine Beendigung des Kaufvertrags erst möglich ist, wenn die unbezahlten Beträge 15 % des Gesamtkaufpreises übersteigen.

    5.- SIND DIE BESCHLÜSSE EINER HAUPTVERSAMMLUNG, AN DER DIE GESCHÄFTSFÜHRER NICHT TEILNEHMEN, EINTRAGUNGSFÄHIG:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 15. November 2023 (BOE vom 4. Dezember 2023), in der die DG den Fall einer Hauptversammlung beschließt, an der die Geschäftsführer der Gesellschaft nicht teilnehmen.

    Der Handelsregisterbeamte verweigert die Eintragung der mit dieser Begründung gefassten Beschlüsse unter Berufung auf Artikel 180 des LSC ("die Verwaltungsratsmitglieder müssen an den Hauptversammlungen teilnehmen"). Der Notar legte gegen diese Einschränkung Berufung ein, und die Generaldirektion schloss sich dieser Auffassung an und bestätigte, dass die Nichtteilnahme des Verwaltungsorgans an der Generalversammlung kein Grund für die Nichtigkeit derselben ist, sondern gegebenenfalls die Haftung der Verwalter gemäß Artikel 236 LSC auslöst.

    6.- NOTARIELLES SITZUNGSPROTOKOLL. UM DEN VORBEUGENDEN VERMERK IM HANDELSREGISTER EINTRAGEN ZU KÖNNEN, MUSS NACHGEWIESEN WERDEN, DASS DER NOTARIELLE ANTRAG BEI DEN VERWALTERN GESTELLT WURDE:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 14. November 2023 (BOE vom 4. Dezember 2023), in der die GD einen Fall der Ablehnung der präventiven Eintragung eines Antrags auf ein notarielles Protokoll einer Versammlung in das Handelsregister beschließt. Es handelt sich um einen Fall, in dem ein Aktionär die Erstellung eines notariellen Protokolls einer Hauptversammlung wünscht und zu diesem Zweck eine E-Mail an den Vorstandsvorsitzenden sendet, der dies beantragt und bejaht. Der Aktionär versucht, auf der Grundlage dieser E-Mail eine präventive Eintragung im Handelsregister zu erwirken, was der Registerbeamte mit der Begründung ablehnt, dass die Eintragung der präventiven Eintragung nur dann möglich ist, wenn der notarielle Antrag den Verwaltern vorgelegt wird.

    Die Generaldirektion bestätigt den Qualifikationsvermerk und erinnert daran, dass für den beantragten Präventivvermerk der Nachweis erbracht werden muss , dass die notarielle Ladung der Verwalter erfolgt ist (Art. 104.1 RRM).

    7.- VERKAUF VON EIGENTUM DURCH DIE RELIGIÖSE KONGREGATION:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 23. Oktober 2023 (BOE vom 22. November 2023), die in diesem Fall von Übertragungen nützlich sein kann, da sie die Rechtsvorschriften und Unterlagen, die für die Formalisierung des Verkaufs einer Immobilie, die einer religiösen Kongregation gehört, erforderlich sind, zusammenfasst und im Detail analysiert.

    8.- AUFZUG ZUR ÖFFENTLICHEN URKUNDE DES VOM FRÜHEREN REGISTRANTEN UNTERZEICHNETEN MIETVERTRAGS:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 2. Oktober 2023 (BOE vom 2. November 2023), in der die GD eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung einer Urkunde über die Umwandlung eines Pachtvertrags in eine öffentliche Urkunde beschließt.

    Mietvertrag, der zwischen dem früheren eingetragenen Eigentümer (als Vermieter) und einem Mieter abgeschlossen wird. Der Eigentümer zahlt das Hypothekendarlehen für die vermietete Immobilie nicht und die Immobilie wird schließlich zwangsversteigert, wobei die Immobilie an einen Dritten vergeben wird, zu dessen Gunsten die Immobilie derzeit eingetragen ist. Bei dieser Zwangsvollstreckung weiß der neue Eigentümer, dem die Immobilie zugesprochen wird, dass sie verpachtet ist, und der Zuschlag wird in einem gerichtlichen Verfahren erteilt, das die Rechte des besagten Pächters schützt. Anschließend versucht der Pächter, sein Recht anzumelden, und das Register lehnt dies wegen fehlender Sukzessivität (Art. 20 LH) ab, d. h. die Person, die den Pachtvertrag als Verpächter unterzeichnet hat, stimmt nicht mit dem derzeit eingetragenen Eigentümer überein.

    Die Generaldirektion widerruft diese Einschränkung, da sie diesen Fall als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz betrachtet, da in dem Zwangsversteigerungsverfahren, an dem der derzeitige eingetragene Eigentümer beteiligt war, das Recht des Mieters, die Immobilie zu nutzen, gewahrt wurde.

    9.- HORIZONTALES EIGENTUM. DER RICHTIGE WEG IST DIE VEREINBARUNG ÜBER DIE BEEINTRÄCHTIGUNG UND DIE UMWANDLUNG IN EIN GEMEINSAMES ELEMENT:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 14. November 2023 (BOE vom 4. Dezember 2023), in der die Generaldirektion über eine Beschwerde entscheidet, die gegen die Ablehnung der Eintragung einer Urkunde über die Abtrennung eines privaten Teils und den anschließenden Verkauf zugunsten der Eigentümergemeinschaft (um ihn anschließend in einen gemeinsamen Teil des horizontalen Eigentums umzuwandeln) eingelegt wurde.

    Die Generaldirektion bestätigt den Mangel und sagt uns kurz gesagt, dass, wenn wir etwas Privates in ein gemeinschaftliches Element umwandeln wollen, der korrekte Weg nicht sein Verkauf zugunsten der Gemeinschaft ist, sondern seine Gestaltung als gemeinschaftliches Element, unter Änderung der Beschreibung des Gebäudes und mit einstimmiger Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, da dies den konstitutiven Titel betrifft.

    10.- NEUE FUNKTIONALITÄTEN IN DER ELEKTRONISCHEN ZENTRALE DER STEUERBEHÖRDE VON KATALONIEN:

    Die neuen Funktionalitäten sind zusammengefasst (HIER) und Verbesserungen in der elektronischen Zentrale des ATC:

    Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer (ITPAJD ): Neue Funktionen wurden in die Online-Formulare für die Formulare 600 und 620 sowie in das Hilfsprogramm für die Formulare 650 und 660 aufgenommen:

    • Anpassungen des telematischen Formulars 600 des ITPAJD, um ausländische Überweiser ohne NIF bei Transaktionen zum DRG-Satz zuzulassen (dingliche Garantie- und Darlehensrechte).
    • Anpassungen des Telematikformulars 620, Verkauf und Kauf bestimmter gebrauchter Fahrzeuge, um die Selbstauskunft zu exportieren und die Daten wiederherzustellen, wenn es mehr als einen Käufer gibt, im Falle des Kaufs eines Bootes, und um die Typen von Wohnmobilen getrennt auszuweisen.

    In Bezug auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ISD):

    • Anpassungen des Unterstützungsprogramms der Vererbungsmodalität zur Einführung von Giro- oder Sparkontoeinlagen im IBAN-Format.

    Ebenso wurde die automatische Aufnahme der öffentlichen Urkunde in die Selbstveranlagungsakten der ITPAJD (Formular 600) und der ISD (Formulare 650, 651 und 653) eingeführt . Daher ist es nicht mehr notwendig, dass der Bürger die öffentliche Urkunde vorlegt, wenn das Notariat zuvor die informative Erklärung des Notars an die katalanische Steuerbehörde geschickt hat.

    11.- LCI-PROTOKOLL. ES IST NOTWENDIG, DEN KUNDEN ZU FRAGEN, WIE ER SEINE ZUKÜNFTIGEN GENEHMIGTEN KOPIEN SOWOHL DES HYPOTHEKENDARLEHENS ALS AUCH DES KAUFS UND VERKAUFS HABEN MÖCHTE:

    Beigefügt (HIER) Vermerk des Vorstands der Notarkammer von Katalonien, in dem als Antwort auf eine in mehreren Notariaten eingegangene Mitteilung der Bank ING (mit der Bitte, alle Kopien ihrer CV + PH-Urkunden in elektronischem Format auszustellen) darauf hingewiesen wird, dass bei CV + PH-Urkunden der Käufer (der die Urkunde bezahlt) das Format der von ihm genehmigten Kopien (auf Papier oder elektronisch) wählen muss.

    Zu diesem Zweck ist es empfehlenswert, den Kunden in der Vor-LKI-Akte nach dieser Frage zu fragen, sie in der Akte zu vermerken und je nach Wunsch des Kunden die Kopie in der vom Erwerber gewünschten Form auszustellen.

    12.- ANWEISUNG FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG VON IMMOBILIENWERTEN 2024:

    Beigefügt (HIER) die Anweisung zur Überprüfung der Immobilienwerte der Steuerbehörde von Katalonien für steuerpflichtige Ereignisse (ITP, Erbschaften und Schenkungen) für das Jahr 2024.

    Es sei daran erinnert, dass diese Tabelle von entscheidender Bedeutung ist, wenn der Katasterreferenzwert der betreffenden Immobilie nicht vorliegt. In erster Linie muss immer der Referenzwert für steuerliche Zwecke berücksichtigt werden. Liegt dieser nicht vor, wird die Tabelle weiterhin auf die herkömmliche Weise verwendet. Der Katasterwert wird mit dem entsprechenden Multiplikationskoeffizienten multipliziert, um den steuerlichen Mindestwert zu erhalten.

    13. HORIZONTALES EIGENTUM UND ABTRENNUNG / TEILUNG EINES PRIVATEN ELEMENTES. WENN DIE SATZUNG DIES ZULÄSST, GENEHMIGT SIE IMPLIZIT AUCH DIE NOTWENDIGEN ARBEITEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHME:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 2. November 2023 (BOE vom 30. November 2023), in der die DG einen Fall im Zusammenhang mit der Abtrennung von Räumlichkeiten löst und feststellt, dass, wenn der konstitutive Titel des horizontalen Eigentums die Möglichkeit vorsieht, private Elemente abzutrennen oder zu teilen, ohne dass eine kollektive Vereinbarung der Eigentümerversammlung erforderlich ist, er implizit die Arbeiten und Änderungen genehmigt, die diese Abtrennung erfordert, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche gegenteilige Klausel.

    14.- VERÄUSSERUNG DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES DER FAMILIE. IST DIE ZUSTIMMUNG BEIDER EHEGATTEN ERFORDERLICH, AUCH BEI AUSLÄNDERN:

    Beigefügt (HIER) der Beschluss der DGSJFP vom 25. Oktober 2023 (BOE vom 22. November 2023), in dem die DG einen Fall der Veräußerung einer einem Ausländer gehörenden Immobilie löst und feststellt, dass die Anwendung des Artikels 1320 CC (und damit seines Gegenstücks im katalanischen Zivilgesetzbuch) bezüglich der Notwendigkeit der Zustimmung beider Ehegatten zur Veräußerung des gewöhnlichen Familienwohnsitzes unabhängig von den Bestimmungen des Gesetzes über den ehelichen Güterstand ist und gemäß der Verordnung vom 24. Juni 2016 auch auf ausländische Ehen anzuwenden ist.

    15.- WICHTIGE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DER VOM ERBLASSER VORGENOMMENEN TEILUNG UND DEN TEILUNGSVORSCHRIFTEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 27. Oktober 2023 (BOE vom 22. November 2023), in der die DG einen Fall im Zusammenhang mit einer Erbschaftsannahmeurkunde und Erbschaftszuweisungen löst, in dem sie in Zusammenfassung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in dieser Angelegenheit die wichtige Unterscheidung zwischen einer im Testament selbst vorgenommenen Teilung und den bloßen "Teilungsregeln" klarstellt.

    Das Zentrum weist darauf hin, dass es sich um eine echte testamentarische Teilung handelt, wenn der Erblasser alle Teilungshandlungen (Inventarisierung, Schätzung, Liquidation und Zuteilung der Lose) durchführt. Beschränkt sich der Erblasser hingegen darauf, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen, dass jedem Erben zum Zeitpunkt der Teilung bestimmte Vermögenswerte zur Abgeltung seines Vermögens zugeteilt werden sollen, handelt es sich um eine reine Teilungsregelung.

    November 2023

    1.- SEHR VORSICHTIG SEIN. FEHLER IM NOTARIAT, DIE ZU EINER ZIVILRECHTLICHEN HAFTUNG FÜHREN:

    Beigefügt (HIER) eine Mitteilung des Generalrats der Notare, in der die wichtigsten Schadensfälle aufgeführt sind, mit denen sich die Haftpflichtversicherung für Notare im Falle von Fahrlässigkeit, Fehlern oder beruflichem Fehlverhalten befassen muss. Nachstehend sind einige herausragende Beispiele aufgeführt:

    • Verschiedene Beschwerden über autorisierte Dokumente bei Personen mit eingeschränktem Geistesvermögen. Äußerste Vorsicht ist geboten bei älteren Personen mit Anzeichen einer kognitiven Beeinträchtigung, die entmündigt sind/bei denen Unterstützungsmaßnahmen für die Ausübung der Rechtsfähigkeit ergriffen wurden, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen usw.  
    • Identitätsdiebstahl. Seien Sie äußerst sorgfältig bei der Überprüfung der Identität der Person mit ihrem DNI / NIE / Passfoto, etc.
    • Überprüfung von Hypothekenbelastungen. Seien Sie besonders vorsichtig bei Hypotheken, die zwar wirtschaftlich gelöscht, aber nicht eingetragen wurden. Verlangen Sie den Nachweis, dass das gesicherte Darlehen zurückgezahlt wurde.

    2.- NEUE ERINNERUNG. NEUE ENTWICKLUNGEN BEI DEN AUSLANDSINVESTITIONEN:

    Beigefügt (HIER) ein OCP-Informationsblatt mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen des Königlichen Dekrets 571/2023 über Auslandsinvestitionen. Als Auslandsinvestitionen gelten die folgenden:

    Ausländische Investitionen in Spanien:

    • Beteiligung eines NICHT-RESIDENTEN an spanischen Unternehmen mit mehr als 10 % des Aktienkapitals.
    • Erwerb von Immobilien in Spanien durch NICHT-RESIDENTEN im Wert von mehr als 500.000 Euro.
    • Falls die für die Investition verwendeten Mittel aus nicht kooperativen Ländern stammen, ist eine vorherige Erklärung erforderlich. Die Verfügung vom 9. Februar 2023 (HIER) enthält die Liste der nicht-kooperativen Länder.

    Spanische Investitionen im Ausland:

    • Beteiligungen am Kapital gebietsfremder Unternehmen, die 10 % des Aktienkapitals übersteigen.
    • Erwerb von im Ausland gelegenen Immobilien für mehr als 300.000 Euro.
    • Handelt es sich bei dem Bestimmungsort der Investition um ein nicht kooperatives Land, ist ebenfalls eine vorherige Anmeldung erforderlich.

    Pflichten des Notars:

    • Mit dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses wird der Notar verpflichtet sein, die Informationen über ausländische Investitionen an den Allgemeinen Notarrat zu übermitteln.
    • In der Übergangszeit erfolgt die Online-Einreichung der Steuererklärung über AFORIX.
    • Die Verpflichtung des Notars, der Generaldirektion für internationalen Handel und Investitionen im Januar und Juli eines jeden Jahres schriftlich eine Liste der Transaktionen zu übermitteln, die während des vorangegangenen Halbjahres als Auslandsinvestitionen betrachtet wurden und für die der Notar nicht aufgefordert wurde, eine entsprechende Erklärung abzugeben, bleibt in Kraft.

    3.- ES IST MÖGLICH, IN EINEM HORIZONTAL GETEILTEN GEBÄUDE EINE TEILFERTIGSTELLUNG ZU MELDEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 19. September 2023 (BOE vom 26. Oktober 2023), in der die DG den Fall eines Gebäudes mit mehreren horizontal unterteilten Stockwerken behandelt, bei dem das Ende der Arbeiten nur für einen Teil der Stockwerke erklärt wird (nämlich für das Erdgeschoss und das erste Stockwerk, nicht für die übrigen Stockwerke).

    In diesem Fall akzeptiert die Generaldirektion dies und stellt fest, dass es kein Problem darstellt, wenn der Nachweis der Fertigstellung teilweise, nach Phasen und sogar nach Stockwerken erfolgt, da es in der Praxis vorkommen kann, dass einige Elemente nicht fertiggestellt sind, ohne dass dies die Eintragung der Fertigstellung anderer Elemente behindert, solange dies ordnungsgemäß bestätigt wird.

    4. DIE TEILUNG DER ERBSCHAFT DURCH DEN BUCHFÜHRENDEN TEILER. VORSICHT VOR INTERESSENKONFLIKTEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 5. September 2023 (BOE vom 25. Oktober 2023), in der die DG feststellt, dass sich die accountant-partidora in einer Annahme-, Teilungs- und Erbauseinandersetzungsurkunde nicht auf die reine Teilung beschränkt hat und in den Auseinandersetzungen dispositive Funktionen ausgeübt hat, die das Eingreifen der Erben erfordern.

    Darüber hinaus besteht ein Interessenkonflikt zwischen zwei geschwisterlichen Miterben, da einer der beiden der Vormund des anderen ist und daher seine gesetzliche Vertretung ausübt. Da beide an der Erbschaft interessiert sind und einer von ihnen von seinem Bruder gesetzlich vertreten wird, besteht ein Interessenkonflikt, und in diesem Fall ist die Einschaltung eines Pflichtverteidigers erforderlich.

    5.- VERKAUF EINES PARKPLATZES AUF EINEM UNGETEILTEN GRUNDSTÜCK. IST EINE GENAUE BESCHREIBUNG DES PARKPLATZES ERFORDERLICH:

    Beigefügt (HIER) der Beschluss der DGSJFP vom 28. Juli 2023 (BOE vom 12. Oktober 2023), in dem die DG einen Fall des Verkaufs eines ungeteilten Anteils (1,329 %) an einer Immobilie, die für Parkplätze bestimmt war, löst. Die Urkunde enthielt die Beschreibung des eingetragenen Grundstücks als Ganzes (bestehend aus dem Kellergeschoss eines Gebäudes, das für Parkplätze und Lagerräume genutzt wird), nicht aber die Beschreibung des spezifischen Parkplatzes, dessen ausschließliche Nutzung dem ungeteilten Anteil des übertragenen Grundstücks zugewiesen wurde.

    Die Generaldirektion hält es in Übereinstimmung mit dem Kanzler für erforderlich, dass in der Verkaufsurkunde die Grenzen und die Fläche des zu übertragenden Parkplatzes genau beschrieben werden.

    6.- GRUNDBUCHAMT UND GESETZ 11/2023. NEUE FRISTEN FÜR DIE QUALIFIZIERUNG VON DOKUMENTEN:

    Beigefügt (HIER) der Beschluss der DGSJFP vom 7. Juli 2023 (BOE vom 15. August 2023), mit dem der Zeitplan für die Umsetzung des Gesetzes 11/2023 über die Digitalisierung von Registerhandlungen genehmigt wird. Dieses Gesetz schreibt die elektronische Signatur aller Registereinträge und Dokumente sowie die Führung eines Protokolls in elektronischer Form vor. Der genannte Beschluss enthält zwei Anhänge mit einem Zeitplan für die Einführung der elektronischen Signatur in jedem der Grundbuchämter Spaniens und verlängert die übliche Frist für die Qualifizierung der Register von 15 auf 30 Arbeitstage, und zwar für einen Zeitraum von einem Monat ab dem Datum, an dem die Einführung des digitalen Verfahrens beginnt.

    Der Zusammenfassung ist der Beschluss mit den Anlagen beigefügt, die die jeweiligen Starttermine der Einführungsphase der elektronischen Signatur enthalten, so dass alle Notariatsangestellten diese einsehen und beachten können, dass innerhalb eines Monats nach diesem Termin die Qualifikationsfrist nicht wie üblich 15 Tage, sondern 30 Tage beträgt.

    Die Bedeutung dieser Konsultation liegt in der Tatsache, dass die Löschung von Hypotheken, die in allen Registern Spaniens eingetragen sind, erlaubt ist, und jedes von ihnen hat ein geplantes Datum für die Umsetzung dieser elektronischen Signatur!

    7. DIE ZIVILRECHTLICHE NACHBARSCHAFT UND IHRE BEWEISSCHWIERIGKEITEN. DER IN DER URKUNDE ENTHALTENEN ERKLÄRUNG MUSS GROSSE BEDEUTUNG BEIGEMESSEN WERDEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 3. Oktober 2023 (BOE vom 2. November 2023), in der die DG einen Fall zum Nachweis des zivilen Wohnsitzes einer verstorbenen Person und dessen Bedeutung für die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts löst.

    In diesem Fall hat die Verstorbene in ihrem Testament angegeben, dass sie das bürgerliche Recht besaß. Ihr Erbe (Ehemann) gibt jedoch bei der Annahme der Erbschaft in der besagten Annahmeurkunde an, dass der Personenstand der Verstorbenen der von Ibiza war, und auf dieser Grundlage wird ihm die gesamte Erbschaft zugesprochen (im Gegensatz dazu wären bei einem gemeinsamen Personenstand, da die Verstorbene keine Nachkommen hatte, aber lebende aufsteigende Nachkommen, diese legitimiert). Als die Urkunde über die Annahme der Erbschaft zur Eintragung vorgelegt wurde, verweigerte der Standesbeamte die Eintragung mit der Begründung, dass die von der Erblasserin in ihrem Testament abgegebene Erklärung über den gemeinsamen Familienstand Vorrang habe.

    Die Generaldirektion ist in Übereinstimmung mit der Kanzlei der Ansicht, dass der Nachweis des Personenstands sehr schwierig ist (außer in den Fällen, in denen die ausdrückliche Erklärung im Personenstandsregister eingetragen ist). Daher muss im Zweifelsfall die vor einem Notar abgegebene Erklärung des Betroffenen (da sie nach ordnungsgemäßer Belehrung durch den Notar abgegeben wurde) Vorrang vor dem haben, was sich aus außergerichtlichen Dokumenten ergeben kann (z. B. einer Volkszählungsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Person seit mehr als zehn Jahren an dieser Adresse gemeldet ist), da der administrative Wohnsitz nicht immer mit der tatsächlichen Adresse übereinstimmt (die den zivilrechtlichen Wohnsitz bestimmt).

    8.- EIN VORSTANDSMITGLIED, DESSEN AMTSZEIT ABGELAUFEN IST, KANN EINE HAUPTVERSAMMLUNG EINBERUFEN, UM DAS VERWALTUNGSORGAN ZU ERNEUERN UND DEN JAHRESABSCHLUSS VORZULEGEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 31. Oktober 2023 (BOE vom 21. November 2023), in der die DG beschließt, dass die von einem Direktor mit abgelaufenem Amt einberufene Generalversammlung gültig ist, sofern diese Generalversammlung einberufen wird, um das Verwaltungsorgan zu erneuern und die Jahresabschlüsse mehrerer Geschäftsjahre zu genehmigen, um so die Schließung des Grundbuchamtes zu überwinden.

    9.- PRÄVENTIVE BEFUGNISSE UND INTERREGIONALE ASPEKTE:

    Im Folgenden finden Sie eine kurze Zusammenfassung eines Papiers über präventive Befugnisse und Aspekte, die im Bereich des interregionalen Rechts zu berücksichtigen sind:

    • Großer Nutzen der Vorsorgevollmacht: Sie erspart der Familie die Inanspruchnahme gerichtlicher Unterstützungsmaßnahmen (deren Einrichtung mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt, zuzüglich der Kosten für Anwälte usw.).
    • Demnächst wird es möglich sein, die Gültigkeit dieser Vollmachten telematisch beim Standesamt abzufragen. Vorsicht ist geboten, wenn ein Bevollmächtigter zu einem Notar geht, um eine dieser Vollmachten zu unterzeichnen.
    • Zweifel am anwendbaren Recht, wenn ein Klient ein Notariat aufsucht, um eine Vollmacht zu unterzeichnen: Wir müssen immer auf das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 9.6 Cc) zurückgreifen, um die Vollmacht nach dem CCCat oder dem Cc zu begründen.
    • Denken Sie immer daran, auf Wunsch des Mandanten die Klausel aufzunehmen (oder nicht), ob für dieselben Handlungen, für die der Vormund eine gerichtliche Genehmigung benötigt, eine solche erforderlich ist.
    • In Katalonien wird es in den kommenden Monaten bedeutende Entwicklungen in diesem Bereich geben, da der Gesetzesentwurf zur Reform des Buches II des katalanischen Zivilgesetzbuches zu diesem Thema bald als Gesetzesvorlage ins Parlament eingebracht wird, so dass es, wenn er normal bearbeitet wird, in einigen Monaten neue Regelungen in diesem Bereich mit sehr tiefgreifenden Änderungen geben wird, die wir prüfen müssen, um die Urkunden anzupassen.

    10.- GESETZ 11/2023. DIGITALISIERUNG VON URKUNDEN- UND REGISTRAKTEN (ELEKTRONISCHES PROTOKOLL, VIDEO-SIGNATUREN und AUTORISIERTE ELEKTRONISCHE KOPIEN):

    Anbei finden Sie einen Artikel aus unserem BLOG der die 10 wichtigsten Punkte des Inkrafttretens des Gesetzes 11/2023 zusammenfasst (HIER).

    Drei wesentliche Veränderungen werden unser tägliches Leben beeinflussen:

    • Die erste ist die Hinterlegung aller unterzeichneten Dokumente im elektronischen Büro des Notars, das ein getreues Abbild des Papierdokuments ist (Matrix, Vereinigungen, Diligenzen und Notizen).
    • Die zweite wichtige Neuerung ist die Möglichkeit, bestimmte Arten von Dokumenten mit einem digitalen Zertifikat per Video zu unterzeichnen, sobald sich der Bürger auf dem Notarportal registriert hat;
    • und schließlich die Erstellung elektronischer autorisierter Kopien, die das Papier bei gleicher Wirksamkeit und Gültigkeit ersetzen.  

    Nach 21 Tagen der Umsetzung sind wir auf die folgende Kasuistik gestoßen:

    ÜBER DAS NOTARIATSPORTAL (PNC):

    • Bürger, die ein Verfahren durchführen möchten, müssen das Formular ausfüllen und ihre Mobiltelefon- und Kontakt-E-Mail-Adresse bestätigen. Das Verfahren ist einfach und wird durch Hochladen des Identitätsdokuments auf die Plattform abgeschlossen. Wir haben es validiert und es funktioniert korrekt für Bürger, die mit DNI, NIE und PASSPORT identifiziert wurden.
    • Die praktischste Art des Zugriffs und der Unterzeichnung ist die Verwendung eines digitalen Zertifikats. Wir empfehlen die Fábrica Nacional de Moneda y Timbre, obwohl es mehrere von Ancert zertifizierte Ausgabestellen gibt.
    • Der Bürger, der darauf zugreift, kann seine gesamte Geschichte der Urkunden zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 8. November 2023 einsehen. Wie die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes unterzeichneten Urkunden veröffentlicht werden, ist noch nicht festgelegt worden.

    ZUR VIDEO-SIGNATUR:

    • Von Anfang an konnten wir 2 Videosignaturen erfolgreich durchführen. Obwohl es sich um eine sehr neue Technologie handelt, die ihre Grenzen hat, war die Durchführung nicht kompliziert, sobald der Kunde im Portal registriert ist und das digitale Zertifikat zum Signieren hat.
    • Die Verbindung wird über eine in den Webbrowser integrierte Anwendung hergestellt und ist intuitiv und einfach. Wir gehen davon aus, dass mit der Registrierung der Bürgerinnen und Bürger die Zahl der auf diese Weise ausgestellten Dokumente zunehmen wird.

    IN BEZUG AUF DIE ELEKTRONISCHE BEGLAUBIGTE KOPIE:

    • Wir haben bereits die ersten elektronischen autorisierten Kopien mit einem sicheren Prüfcode (CSV) ausgestellt.
    • Der Prozess wird von Word selbst und parallel zur Hinterlegung des Dokuments verwaltet, obwohl er zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt werden kann, immer für Dokumente, die nach dem 9. November 2023 unterzeichnet werden.
    • Das Dokument wird im elektronischen Büro des Notars veröffentlicht und die CSV wird schnell und einfach in SIGNO generiert und an den Klienten gesendet.
    • Nach dem Hochladen auf die elektronische Website wird sie dem Kunden per E-Mail übermittelt, in der wir einen Link zu ihrer autorisierten elektronischen Kopie angeben. Diese Art der Übermittlung verleiht ihm Authentizität und Rechtsgültigkeit gegenüber Dritten. Wir gehen davon aus, dass sie nach und nach das Papier ersetzen wird, da es nicht notwendig ist, im Notarportal registriert zu sein, um sie einzusehen und zu validieren.

    FREQUENTLY ASKED QUESTIONS ON ELECTRONIC PROTOCOL and VIDEO SIGNATURE:

    Im SIC, in der Rubrik"Gesetz 11/2023. Digitalisierung von Notariats- und Registerverfahren" finden Sie ein Dokument mit Fragen und Antworten zu bestehenden Zweifeln in Bezug auf die Umsetzung des Gesetzes 11/2023, es wurden zwei Veröffentlichungen herausgegeben: Band 1 und Band 2.

    Sie sind ebenfalls beigefügt (HIER im Singular und HIER Plural), grundlegende Vorlagen für jede elektronische Urkunde, die per Videounterschrift über das Notarielle Bürgerportal erteilt wird.

    ÄNDERUNG DES EINHEITLICHEN ELEKTRONISCHEN REGISTERS. NOTWENDIGKEIT EINER GETRENNTEN MELDUNG DER ANZAHL DER SEITEN IN PAPIER-/TELEMATIKFORMAT:

    Ab dem 9. November 2023 wird das einheitliche elektronische Register dahingehend geändert, dass die Anzahl der Blätter der Matrix des Papierträgers getrennt von der Anzahl der Blätter des elektronischen Trägers als Pflichtfeld in jede öffentliche Urkunde aufgenommen wird.

    Bei Fragen zur neuen Digitalisierung (sowohl für Mitarbeiter als auch für Kunden) wenden Sie sich bitte per E-Mail an Antonio Alba: antonio@jesusbenavides.es

    Oktober 2023

    1.- ZENTRALES REGISTER DER EIGENTUMSURKUNDEN. ERLÄUTERUNG

    Beigefügt (HIER) ein klärender Vermerk des OCP zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Zentralen Grund buch und den diesbezüglichen Pflichten der Notare:

    • Die Erlangung der in Artikel 4 des RD 609/2023 genannten E-Mail-Adresse ist keine Voraussetzung für die Durchführung des Rechtsgeschäfts, da sie nicht zu den Anforderungen an die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers gehört.
    • Prozentuale Beteiligung: Diese Information sollte nur dann aufgenommen werden, wenn eine neue Offenbarungseintragung vorgenommen werden muss, falls es eine Diskrepanz zwischen dem Inhalt des BDTR und der Offenbarungseintragung des Erteilers gibt.

    KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN, DIE VON EINEM VERTRETER MIT WIDERRUFENER VOLLMACHT FORMALISIERT WURDEN. BEI DER ÜBERPRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT VON VOLLMACHTEN UND GESELLSCHAFTSPOSITIONEN IST GROSSE SORGFALT GEBOTEN.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 26. Juli 2023 (BOE vom 28. September 2023).. Die Generaldirektion behandelt den Fall eines Immobilienverkaufs, bei dem der Verkäufer durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, der erklärt, dass seine Vollmacht gültig ist, und der Notar die Urkunde für ausreichend hält. Aus den Daten des Handelsregisters geht jedoch hervor, dass diese Vollmacht einige Tage zuvor widerrufen wurde, wobei der Widerruf im BORME veröffentlicht wurde, nachdem er am selben Tag wie die Unterzeichnung des Lebenslaufs in das Register eingetragen worden war (ab diesem Zeitpunkt ist er gegenüber Dritten vollstreckbar).

    Die Generaldirektion bestätigt die Einstufung des Registers, so dass das Recht des Käufers nicht eingetragen werden kann, da der Verkäufer nicht ordnungsgemäß durch eine Person vertreten war, die über ausreichende Befugnisse zur Formalisierung des Verkaufs verfügte.

    den Fall zu berücksichtigen und die entsprechenden Erkundigungen bei der Kanzlei so kurz wie möglich vor der Unterzeichnung der Urkunde (wenn möglich am selben Tag) einzuholen, um solche Fälle zu vermeiden.

    3.- SL. KAPITALHERABSETZUNG DURCH DEN KAUF VON AKTIEN. HÖHE DER GEBUNDENEN RÜCKLAGE

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 24. Juli 2023 (BOE vom 27. September 2023).. Die DG regelt den typischen Fall des "Ausstiegs" eines Gesellschafters aus einer SL. Zu diesem Zweck kauft die Gesellschaft alle Aktien dieses Aktionärs zurück (zu einem Rückkaufswert, der höher ist als der Nennwert) und setzt dann das Aktienkapital um denselben Betrag herab (und nimmt so die Rücknahme vor) und bildet gleichzeitig eine gebundene Rücklage in Höhe des Herabsetzungsbetrags (wobei sie sich auf den Nennwert der Aktien bezieht und nicht auf den Rückkaufswert für den Aktionär, der, wie erwähnt, höher ist), um die Rechte der Gläubiger zu gewährleisten.

    Das Register schränkt dies ein, weil es der Ansicht ist, dass der Betrag der Rücklage "dem Wert dessen entsprechen muss, was der Aktionär erhalten hat" (d. h. dem gesamten Rücknahmebetrag und nicht nur dem Nennwert der Aktien).

    Die Generaldirektion hebt die Einstufung des Handelsregisters auf und entscheidet, dass in solchen Fällen der Betrag der gebundenen Rücklage dem Nennwert der zurückgenommenen Aktien entsprechen muss und nicht dem Betrag, der dem ausscheidenden Aktionär erstattet wird.

    DE-FACTO-VORMUNDSCHAFT. AUSLEGUNGSDOKUMENT FÜR BANKVERFAHREN

    Es wird berichtet, dass im SIC im Rahmen des "Ley 8/2021 de apoyo a la discapacidad" ein zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und dem Bankensektor unterzeichnetes Rahmenprotokoll den Mitarbeitern zur Verfügung steht, um die Befugnisse des faktischen Betreuers im Bereich der Bankgeschäfte zu klären.

    Dieses Dokument war auch Gegenstand einer ausführlichen Analyse in einem Artikel in unserem Blog (HIER können Sie ihn nachlesen).

    5.- AUSLANDSINVESTITIONEN. ZU BERÜCKSICHTIGENDE REGULATORISCHE ENTWICKLUNGEN

    Das Personal wird über die jüngste Verabschiedung des Königlichen Erlasses 571/2023 vom 4. Juli über Auslandsinvestitionen informiert (HIER können Sie es einsehen), das bei Transaktionen mit Gebietsfremden zu berücksichtigen ist. Er ändert die bisherigen Vorschriften insbesondere in den folgenden grundlegenden Aspekten:

    1.- Als Auslandsinvestitionen für die Zwecke der entsprechenden Nachmeldung beim Investitionsregister des Wirtschaftsministeriums gelten die folgenden:

    • Beteiligungen von Gebietsfremden an spanischen Unternehmen, wenn diese Beteiligungen 10 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens überschreiten (früher waren 50 % erforderlich).
    • Erwerb von Immobilien in Spanien durch Nicht-Residenten, wenn der Betrag 500.000 € übersteigt (früher lag die Mindestgrenze bei 3.000.000 €).

    In diesen Fällen ist der gebietsfremde Inhaber verpflichtet, die Investition beim Investitionsregister des Wirtschaftsministeriums unter Verwendung der in der Übergangsbestimmung 3 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Formulare (Formulare DP1, D1A D1B, DP2, D2A, D2B) zu melden.

    2.- Wurde das Geschäft von einem Notar abgewickelt, muss dieser die Investition über das elektronische Notariat (SIGNO) dem Generalrat der Notare melden und in jedem Fall den Erschienenen auf die Verpflichtung zur Vorlage hinweisen.

    3.- Für den Fall, dass die als ausländisch angesehenen Investitionen (gemäß Artikel 4 des königlichen Erlasses) ihren Ursprung in einem Land mit nicht kooperativer Rechtsprechung (ehemalige Steueroasen) haben, die in der Verordnung vom 9. Februar 2023 aufgeführt sind, ist eine vorherige Erklärung erforderlich, die von den Notaren vor der Gewährung verlangt und in der öffentlichen Urkunde ausdrücklich angegeben werden muss.

    6.- PRAKTISCHE HINWEISE ZU DOKUMENTEN, DIE AUSLÄNDISCHE STAATSANGEHÖRIGE BETREFFEN

    Beigefügt (HIER), ein interessanter Artikel eines Notarkollegen, in dem eine Reihe praktischer Erwägungen dargelegt werden, die zu beachten sind, wenn eine ausländische natürliche Person an einem öffentlichen Dokument beteiligt ist. Zusammenfassend sind die wichtigsten davon hervorgehoben:

    • Identifizierung. Es gelten die allgemeinen Regeln der Notariatsordnung. Im Falle von EU-Ausländern geschieht dies entweder durch den Reisepass oder den nationalen Personalausweis.
    • NIE: Ausländer, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder sozialen Interessen einen Bezug zu Spanien haben, müssen zu Identifizierungszwecken mit einer persönlichen, einmaligen und ausschließlich fortlaufenden Nummer versehen werden. Erforderlich für alle Vorgänge mit steuerlichen Auswirkungen.
    • Übersetzung: Sofern der Notar die Fremdsprache nicht beherrscht, sind die Bestimmungen des § 150 der Notariatsordnung zu beachten und ein Dolmetscher zu bestellen.
    • Zahlungsmittel: Seien Sie im Hinblick auf die Verhinderung von Geldwäsche sehr vorsichtig und gewissenhaft. Es ist sehr ratsam zu verlangen, dass die Ein- und Auszahlungskonten bei spanischen Banken geführt werden. Wenn es sich um ausländische Banken oder Konten Dritter handelt, werden möglichst vollständige und zuverlässige Informationen über die Herkunft der Gelder verlangt, die durch Unterlagen belegt werden müssen (Eigentumsnachweise für die Konten, Verträge, die die Herkunft der Gelder belegen, usw.).
    • Apostille: Die Apostille ist für im Ausland ausgestellte Dokumente erforderlich.
    • Immobilientransaktionen. Denken Sie an die Einbehaltung von 3 % des Preises (Non-Resident Income Tax) und an die Umkehrung des Steuerpflichtigen in den "kommunalen Kapitalgewinn".

    7.- ANFORDERUNG VON TESTAMENTSKOPIEN BEIM ARCHIV DER NOTARIELLEN VEREINIGUNG VON KATALONIEN

    Informationen, die bei der Beantragung von Testamentskopien beim Kollegium von Interesse sind. Um Probleme im Falle von Datumsdiskrepanzen zu vermeiden, bittet die Vereinigung darum, dem Antrag auf eine Kopie des Testaments die entsprechenden Sterbeurkunden und Testamente beizufügen, um den Antrag genauer identifizieren zu können.

    8.- TELEMATISCHE UNTERZEICHNUNG NOTARIELLER URKUNDEN. INKRAFTTRETEN

    Wie bereits berichtet, wird am 9. November das Gesetz 11/2023 in Kraft treten, das die telematische Unterzeichnung öffentlicher Dokumente ermöglicht (d.h. über ein Videokonferenzsystem mit dem Notar und elektronischer Unterschrift, ohne dass der Klient das Büro des Notars persönlich aufsuchen muss). HIER finden Sie einen Artikel auf dem Blog des Notariats von Jesus Benavides mit weiteren Einzelheiten (welche Dokumente unterzeichnet werden können, Verfahren, usw.).

    Um mit dieser Neuheit Pionierarbeit zu leisten und den Klienten den besten Service zu bieten, wurde auf der Webseite des Notariats von Jesus Benavides eine neue Rubrik eingerichtet (Video-Unterschrift) eingerichtet, in der mit Hilfe von Lehrvideos der gesamte Prozess erklärt wird, den jeder Bürger, der diese Möglichkeit in die Praxis umsetzen möchte, durchlaufen muss.  

    Bei Fragen zu diesem Thema (sowohl von Mitarbeitern als auch von Kunden) wenden Sie sich bitte per E-Mail an Antonio Alba, um eine Lösung zu finden: antonio@jesusbenavides.es.

    September 2023

    1.- BERECHNUNG DER FRISTEN FÜR DIE ABHALTUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG. DER TAG, AN DEM DIE HAUPTVERSAMMLUNG ABGEHALTEN WIRD, KANN NICHT IN DIE BERECHNUNG EINBEZOGEN WERDEN.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 11. Juli 2023 (BOE vom 28. Juli 2023).. Dementsprechend erinnert die GD zusammenfassend an die Regeln zur Berechnung der Fristen für die Einberufung einer Hauptversammlung in einer Kapitalgesellschaft. Bekanntlich bestimmt Artikel 176 LSC, dass zwischen der Einberufung und der Abhaltung der Hauptversammlung ein Monat (SA) bzw. 15 Tage (SL) vergehen müssen. Für die Berechnung dieser Fristen beginnt der Tag, an dem die Einberufung dem letzten Aktionär zugestellt wird, und für die Bestimmung des Tages, an dem die Frist abläuft, kann der Tag, an dem die Hauptversammlung abgehalten wird, nicht mitgerechnet werden.

    Daher müssen bei Aktiengesellschaften ein Monat und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 15 Tage vergehen, und erst am Tag nach Ablauf dieser Fristen kann die Hauptversammlung gültig abgehalten werden.

    2.- LEHRE DER GENERALDIREKTION TARIFFRAGEN

    Beigefügt (HIER) ein interessantes Dokument mit einer Zusammenfassung der Doktrin der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen in Tarifangelegenheiten für die Jahre 2020 - 2023. Zu konsultieren im Falle von Zweifeln über die Protokollierung spezifischer Urkunden.

    3. NEUE ENTWICKLUNGEN IM ELEKTRONISCHEN EINZELINDEX

    Es wird berichtet, dass das computergestützte Einheitsregister vor kurzem eine Reihe von neuen Funktionen aufgenommen hat, um die in öffentlichen Urkunden gewährten Rechtsgeschäfte besser widerzuspiegeln.

    Insbesondere werden neue Rechtsakte geschaffen, um diesem Umstand Rechnung zu tragen:

    • Handlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung des Personenstands.
    • Urkunden über Unterstützungsmaßnahmen und Urkunden über die Einrichtung von Unterstützungsmaßnahmen (und ihre Entsprechung in Katalonien),
    • Urkunden über das Fehlen einer Protokoll- oder Registerbuchnummer (um den unglücklichen Fall zu lösen, dass eine oder mehrere Nummern übrig bleiben, ohne dass ein Dokument tatsächlich autorisiert oder interveniert wurde).

    Andere kleinere Änderungen:

    • Nachweis der Zahlungsmittel in den Hinterlegungsscheinen.
    • Angabe der Eigentumsverhältnisse (oder nicht) beim Verkauf und Kauf von Unternehmensanteilen und Aktien.
    • Gründung von juristischen Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, für die Informationen über ihre Steueridentifikationsnummer erforderlich sind (wenn die Informationen nach der Erteilung eingeholt werden und es nicht möglich war, sie vom Kunden zu erhalten, muss nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Verzeichnisses die Aufhebung der Vorschrift auf dem üblichen Weg beantragt werden).

    4.- THEORIE DER KOMPLEXEN RECHTSGESCHÄFTE. KAUF + HYPOTHEK EINER IMMOBILIE DURCH EINE VERHEIRATETE PERSON. DIE ZUSTIMMUNG DES ANDEREN EHEGATTEN IST NICHT ERFORDERLICH, WENN DIE HYPOTHEK GLEICHZEITIG MIT DEM KAUF AUFGENOMMEN WIRD. VORSICHT IM FALLE VON AUSLÄNDERN

    Beigefügt (HIER) ein interessanter Artikel, der die Lehre der GD zur Theorie der komplexen Rechtsgeschäfte zusammenfasst. Er befasst sich mit Fällen, in denen eine verheiratete Person eine Immobilie allein kauft und diese dann mit einer Hypothek belastet. Bekanntlich bestimmt die allgemeine Regel, dass für die Verpfändung des gewöhnlichen Wohnsitzes, auch wenn er nur einem der Ehegatten gehört, die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel stellt die Theorie des komplexen Rechtsgeschäfts dar, wonach die Zustimmung des Nichteigentümers bei der Bestellung einer Hypothek auf den gewöhnlichen Wohnsitz unmittelbar nach dessen Erwerb nicht erforderlich ist, d.h. die Hypothek wird mit der Nummer des Protokolls unmittelbar nach dem Kauf-Verkauf-Protokoll unterzeichnet.

    Bei Ausländern ist Vorsicht geboten, da die Generaldirektion die Doktrin des komplexen Rechtsgeschäfts nicht zulässt, es sei denn, das ausländische Recht lässt sie zu und dies wird bestätigt (daher muss durch ein notarielles Gutachten geprüft werden, ob das ausländische Recht, das den spezifischen Güterstand der Kunden regelt, diese Theorie des komplexen Rechtsgeschäfts zulässt oder nicht).

    5.- ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG VON GESELLSCHAFTSBESCHLÜSSEN. EINE GUTE TAT KANN EINE SCHLECHTE URKUNDE RETTEN

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 10. Juli 2023 (BOE vom 28. Juli 2023).. In Übereinstimmung mit dieser Entschließung legt die GD zusammenfassend fest, dass im Zusammenhang mit Gesellschaftsbeschlüssen einer SL (Beendigung und Benennung von Positionen) , wenn in der Bescheinigung das Quorum für die Beschlussfassung nicht angegeben ist, in der Urkunde jedoch (durch eine Erklärung des Verwalters), dies für die Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister ausreicht.

    6.- PRIOR IN TEMPORE, POTIOR IN IURE. DAS, WAS ZUERST BEI DER KANZLEI EINTRIFFT, HAT VORRANG (AUCH WENN DAS GESETZ SPÄTER KOMMT).

    In der Anlage finden Sie die Entschließung der GD Recht, juristische Personen und Mediation vom 17. Juli 2023 (DOGC vom 31. Juli 2023).. Darin stellt die GD zusammenfassend fest, dass das, was zuerst in das Register eingetragen wird, maßgebend ist.

    Fall, in dem 1986 durch eine private Urkunde ein Nießbrauch auf Lebenszeit an einem Grundstück bestellt wurde. Später, am 09.02.2023, wurde diese private Urkunde in eine öffentliche Urkunde umgewandelt und zur Eintragung beim Grundbuchamt eingereicht. Der Registerbeamte verweigert jedoch die Eintragung, da am 03.02.2023, d.h. 6 Tage zuvor, eine Vermächtnisurkunde zur Eintragung vorgelegt wurde, in der dieses Nießbrauchsrecht einem Dritten auf der Grundlage einer Erbschaftsannahme von einer im Jahr 2022 verstorbenen Person zugesprochen wurde.

    In diesem Fall erinnert die Generaldirektion an das Grundprinzip der Funktionsweise des Registers, d. h. prior in tempore, potior in iure, so dass das, was zuerst beim Register eintrifft und eingetragen wird (Nießbrauch von 2022, der am 3. Februar 2023 eingereicht wurde), Vorrang vor den anderen Rechten hat (in diesem Fall ein Nießbrauch, der 1986 in einer privaten Urkunde begründet und am 9. Februar 2023 auf der Grundlage einer Urkunde zur Eintragung eingereicht wurde, die zur öffentlichen Urkunde erhoben wurde).

    7.- TABELLE DER STAATSANGEHÖRIGKEITS- UND PERSONENSTANDSREGELUNGEN

    Beigefügt (HIER) ein interessantes Dokument, das eine Tabelle mit Vorschriften zur Staatsangehörigkeit und zum Personenstand enthält, in der wir Links zu Vorschriften und Entschließungen der Generaldirektion zu verschiedenen Themen wie z.B. Personenstandsregister, Beglaubigungen, wirtschaftliche Regelung der Ehe usw. finden können.

    8.- VEREIDIGUNG AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT. VERSCHIEDENE ASPEKTE, DIE ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND

    Beigefügt (HIER) Rundschreiben der Generaldirektion über die Zuständigkeit des Standesamtes, bei dem die Erklärung über die Option für die spanische Staatsangehörigkeit sowie der Eid oder das Versprechen abgegeben werden müssen. Darin wird festgelegt, dass das Standesamt des Wohnsitzes des Antragstellers zuständig ist.

    Sie ist ebenfalls beigefügt (HIER) Rundschreiben des Generaldirektors für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen, in dem festgelegt wird, dass die Erteilung von Bescheinigungen über die vereidigte Staatsangehörigkeit unangemessen ist, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass der Antragsteller Handlungen begangen hat, die mit der guten staatsbürgerlichen Führung unvereinbar sind (wie z. B. die Tatsache, dass der Antragsteller in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert ist).

    9.- GERICHTLICHE ANFECHTUNG DER NEGATIVEN QUALIFIKATIONEN. DIENSTLEISTUNG, DIE WIR ALS NOTARIAT IN ANSPRUCH NEHMEN KÖNNEN

    Beigefügt (HIER) ein informatives Dokument des Generalrats der Notare, durch das ein Service für Notare zur Verfügung gestellt wird, um gegen negative Bewertungen (oder auch Beschlüsse der DGSJFP), die ein unternehmerisches Interesse für Notare beinhalten können, gerichtlich vorgehen zu können, bekannt gemacht wird.

    Sollte der Mitarbeiter also auf eine negative Bewertung stoßen, die sich seiner Meinung nach auf das Notariat als Ganzes auswirken könnte, kann er diese Möglichkeit mit dem Notar besprechen, was über die im beigefügten Dokument angegebenen Kanäle beantragt werden kann.

    10.- DIE EMPFEHLENSWERTE AUFNAHME VON ERKLÄRUNGEN VOR DEM VOLLZUG EINER URKUNDE, AN DER EINE PERSON MIT EINER BEHINDERUNG BETEILIGT IST.

    Das informative Rundschreiben 3/2021 vom 27. September des Ständigen Ausschusses des Generalrats der Notareschlägt vor, dass vor der Ausfertigung einer Urkunde, an der Menschen mit Behinderungen beteiligt sind, ein Offenbarungsprotokoll erstellt wird, in dem die Umstände festgehalten werden, die die Ausführung des betreffenden Rechtsgeschäfts beeinflussen können. Dieses Protokoll kann unter anderem folgende Umstände enthalten:

    • Erklärungen der behinderten Person selbst, z. B. eine Erklärung der behinderten Person, in der sie bestätigt, dass sie für einen bestimmten Bedarf oder eine bestimmte Annehmlichkeit unter dem Marktpreis verkauft, oder die Gründe, warum sie auf eine bestimmte Erbschaft verzichtet.
    • Erklärungen von Personen, die die behinderte Person bei der Ausübung ihrer Geschäftsfähigkeit unterstützen. Zum Beispiel die Erklärung des faktischen Vormunds, des Rechtsanwalts, des Begleiters usw., dass er/sie der behinderten Person empfohlen hat, einen Kaufvertrag abzuschließen, weil dies für ihren künftigen Unterhalt und ihre Versorgung oder zur Begleichung ihrer Schulden notwendig ist.

    Diese Bescheinigung ist eine unverzichtbare Ergänzung zur notariellen Begutachtung der Geschäftsfähigkeit und schafft Klarheit und Sicherheit für zukünftige Streitigkeiten und mögliche Ansprüche. Es wird empfohlen, dass die Person mit einer Behinderung oder ihr Assistent die Bescheinigung beantragt.

    11.- DAS ZENTRALREGISTER DER EIGENTUMSURKUNDEN WIRD EINGERICHTET.

    Königlicher Erlass 609/2023 vom 11. Juli zur Einrichtung des Zentralregisters für Immobilientitel. Königlicher Erlass 609/2023 vom 11. Juli zur Einrichtung des Zentralregisters für Immobilieneigentum. Dieses Register muss von allen zur Kontrolle der Geldwäsche gesetzlich verpflichteten Stellen, einschließlich der Notare, eingesehen werden. Bis zur Übertragung der Daten in dieses Register, für die 9 Monate vorgesehen sind, müssen jedoch laut Königlichem Erlass weiterhin die traditionellen Quellen genutzt werden (die Datenbank des wirtschaftlichen Eigentümers über Signo).

    Juli 2023

    1.- NEUER BEZAHLTER URLAUB VON 15 KALENDERTAGEN FÜR UNVERHEIRATETE PARTNER

    Das Königliche Gesetzesdekret 5/2023 wird im BOE veröffentlicht und tritt in Kraft (HIER können Sie es einsehen), wonach ein bezahlter Urlaub von 15 Kalendertagen für die Tatsache anerkannt wird, dass man ein festes Paar wird (und sich eintragen lässt). Alle festen Paare, die von nun an eine feste Partnerschaft eingehen, können davon in Kenntnis gesetzt werden, damit sie diesen neuen Urlaub in Anspruch nehmen können.

    2. NEUE REGELUNG DER STRUKTURELLEN ÄNDERUNGEN VON HANDELSGESELLSCHAFTEN

    Das oben erwähnte Königliche Gesetzesdekret 5/2023 (HIER können Sie es einsehen) hat das frühere Gesetz 3/2009 vom 3. April über Strukturänderungen von Handelsgesellschaften (Umwandlung, Verschmelzung, Abspaltung, globale Übertragung von Aktiva und Passiva usw.) aufgehoben. Die neue rechtliche Regelung für strukturelle Änderungen findet sich daher ab sofort im oben genannten Königlichen Gesetzesdekret 5/2023. Dies ist zu berücksichtigen , wenn ein Beamter einen dieser Vorgänge vorbereitet (er/sie sollte die neue Verordnung konsultieren und die Rechtsverweise an den neuen Verordnungstext anpassen).

    3.- SCHEIDUNGSURTEILE VON AUSLÄNDERN, DIE EINE ZUWEISUNG VON IMMOBILIEN BEINHALTEN, MÜSSEN IM ZENTRALEN STANDESAMT EINGETRAGEN WERDEN.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 13. Juni 2023 (BOE vom 10. Juli 2023).. Darin bestimmt die Generaldirektion zusammenfassend , dass im Falle einer Scheidung (von Ausländern, deren Ehe nicht im spanischen Standesamt eingetragen ist), wenn in dem Urteil einem der Ex-Ehegatten eine Immobilie zugesprochen wird, für die Eintragung im Grundbuch die vorherige Eintragung des Scheidungsurteils im zentralen Standesamt erforderlich ist.

    4. DIE EINTRAGUNG DES EIGENTUMS UND DER VORRANG DES VORLÄUFIGEN. MANCHMAL JA, MANCHMAL NEIN, WAS SPÄTER EINGEREICHT WIRD, HAT VORRANG VOR FRÜHER EINGEREICHTEN DOKUMENTEN.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 15. Juni 2023 (BOE vom 10. Juli 2023).. Demnach löst die GD einen kuriosen Fall:

    • Lebenslauf + PH wird unterschrieben und zur Registrierung eingereicht, qualifiziert mit behebbaren Mängeln.
    • Es wird eine Berichtigung vorgelegt, und während die Eintragung in Kraft ist (d. h. VC + PH sind noch nicht eingetragen), erhält das Grundbuchamt eine Verfügung des AEAT mit einem Veräußerungsverbot für die Immobilie aufgrund von Steuerschulden.
    • Der Kanzler verneint den (vor dem Beschluss eingereichten) Lebenslauf + PH aus Gründen der öffentlichen Ordnung.
    • Der Notar legte Berufung ein, und die Generaldirektion gab ihm Recht, indem sie feststellte, dass die negative Einstufung nicht anwendbar sei, wenn der Beschluss aus einem Verwaltungsverfahren stamme, in dem die zivilrechtliche Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nicht in Frage gestellt wurde (denken Sie an Steuerschulden), da der Lebenslauf + PH zuvor in das Register eingetragen worden war (prior in tempore potior in iure).
    • Die Generaldirektion weist jedoch darauf hin, dass die Aussetzung der Eintragung (auch wenn die einstweilige Verfügung später ergeht) aus Gründen des Allgemeininteresses/der öffentlichen Ordnung angemessen wäre , wenn die einstweilige Verfügung im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen wurde, in dem die Rechtmäßigkeit des Unternehmens (z. B. wegen eines angeblichen Betrugs beim VC) in Frage gestellt wird.

    5.- ES KANN NICHTS ZUGUNSTEN EINES UNTERNEHMENS EINGETRAGEN WERDEN, DESSEN CIF WIDERRUFEN WURDE.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 16. Juni 2023 (BOE vom 10. Juli 2023).. In diesem Beschluss legt die Generaldirektion zusammenfassend fest, dass im Rahmen eines Verkaufs und Kaufs der Erwerb nicht zu ihren Gunsten registriert werden kann, wenn die Mehrwertsteuernummer der erwerbenden Gesellschaft widerrufen wurde. Es ist wichtig, die bestehenden Datenbanken zu diesem Thema zu konsultieren, wenn ein Unternehmen betroffen ist.

    6.- ES IST MÖGLICH, DAS STAMMKAPITAL EINES BESTEHENDEN UNTERNEHMENS AUF UNTER 3.000 EURO ZU SENKEN

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 13. Juni 2023 (BOE vom 10. Juli 2023).. Demnach, und als Zusammenfassung, löst die DG den folgenden kuriosen Fall:

    • 3.000 Euro, führt eine Kapitalherabsetzung durch, wodurch das daraus resultierende Grundkapital unter 3.000 Euro sinkt.
    • Der Registerbeamte setzt die Eintragung aus, da er der Ansicht ist, dass diese Zahl unter dem gesetzlichen Minimum liegt, da er der Meinung ist, dass SLs mit einem Kapital von weniger als 3.000 Euro nur zum Zeitpunkt der Gründung möglich sind.
    • Die Generaldirektion widerruft die Qualifikation des Registerführers, da sie der Ansicht ist, dass eine Kapitalherabsetzung in einer SL, die zu einem Grundkapital von weniger als 3.000 Euro führt, durchaus möglich ist.

    7.- ERHÖHUNG DES AKTIENKAPITALS UND BEZUGSRECHT. DIE ZEIT MUSS EINGEHALTEN WERDEN

    Infolge einer notariell beurkundeten Transaktion wird daran erinnert, dass im Rahmen einer Kapitalerhöhung einer Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots zur Zeichnung der neuen Aktien im Amtsblatt des Handelsregisters oder ab der schriftlichen Mitteilung an jeden Aktionär entsteht. Die Zeichnung kann von den Aktionären innerhalb der von der Hauptversammlung festgelegten Frist erfolgen, die mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung oder Mitteilung betragen muss.

    Diese Fristen müssen daher bei der Formalisierung dieser Art von Transaktionen berücksichtigt und eingehalten werden (so dass die Zeichnung der neuen Aktien nicht in derselben Versammlung wie die Beschlussfassung erfolgen kann, es sei denn, alle Aktionäre haben an der Versammlung teilgenommen).

    8.- ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG DES NOTARS. SEHR WICHTIG ZU BEACHTEN, UM DIESE ART VON FEHLERN ZU VERMEIDEN.

    Im Anhang finden Sie einen Link zu einem interessanten Lehrartikel (HIER), in dem die zivilrechtliche Haftung des Notars analysiert wird. Von besonderem Interesse ist ein Abschnitt mit Einzelheiten zu bestimmten Fällen (z. B. Unterlassung von Gebühren, unzureichende Vollmachten, fehlende Informationen über die steuerlichen Auswirkungen der Vollstreckung usw.).

    Es wird allen Notariatsangestellten dringend empfohlen, den Artikel und diese konkreten Fälle zu lesen , um solche Fehler und die damit verbundene Haftung zu vermeiden.

    9.- STANDESAMTLICHE EINTRAGUNG UND VEREIDIGUNG DER STAATSANGEHÖRIGKEIT UND NOTARIELLE EHESCHLIESSUNGEN. WICHTIGE ZU BERÜCKSICHTIGENDE PUNKTE

    In der Anlage finden Sie ein Dokument der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen(siehe PDF in der Anlage zu dieser E-Mail), in dem verschiedene Fragen geklärt werden, die sich vor allem auf die Unterlagen beziehen, die von den Betroffenen bei der eidesstattlichen Erklärung zur Staatsangehörigkeit und bei der Eheschließung vor einem Notar vorzulegen sind, sowie auf Aspekte im Zusammenhang mit dem Verfahren, das sowohl bei der Erteilung der Staatsangehörigkeit als auch bei der Eheschließung zu berücksichtigen ist.

    Juni 2023

    1.- SATZUNG DER GESELLSCHAFT. EINBERUFUNG DER VERSAMMLUNG. DIE SATZUNGSBESTIMMUNG, WONACH DIE EINBERUFUNG DER VERSAMMLUNG DEN AKTIONÄREN AUF DEM POSTWEG (OHNE RÜCKSCHEIN) ZUGESTELLT WERDEN KANN, IST UNGÜLTIG:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 10. Mai 2023 (BOE vom 1. Juni 2023).. Dementsprechend und zusammenfassend erinnert uns die GD daran, dass (im Rahmen der Gründung einer SL) die Klausel in der Satzung, die es erlaubt, den Aktionären die Einberufung per Post (ohne Empfangsbestätigung) zukommen zu lassen, nicht zulässig ist, da die Einberufung nur dann gültig ist, wenn das System der Versendung eine Überprüfung des Empfangs der Einberufung durch den Empfänger ermöglicht.

    2.- IN DER URKUNDE ÜBER DEN AUSSERGERICHTLICHEN VERKAUF EINER MIT EINER HYPOTHEK BELASTETEN IMMOBILIE IST ES ERFORDERLICH, DEN INHABERN DER FOLGELASTEN DIE VOLLSTRECKUNG ZUVERLÄSSIG MITZUTEILEN:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 11. Mai 2023 (BOE vom 1. Juni 2023). Fall der außergerichtlichen Zwangsvollstreckung einer hypothekarisch belasteten Immobilie in einem Notariat, in dem eine auflösende Bedingung nach der Hypothek zugunsten eines Unternehmens besteht. Das Unternehmen wird per Einschreiben mit Rückschein von der Zwangsvollstreckung benachrichtigt , aber die Zustellung ist negativ, woraufhin die Urkunde erteilt wird. Die Generaldirektion, die sich der These des Kanzlers anschließt, akzeptiert dies nicht, da sie der Auffassung ist, dass bei der außergerichtlichen Zwangsvollstreckung einer hypothekarisch belasteten Immobilie durch eine Urkunde alle Inhaber von Belastungen oder Rechten, die auf die Vollstreckung der Hypothek folgen, zuverlässig von dem Verfahren benachrichtigt werden müssen, so dass es, wenn beschlossen wird, die Benachrichtigung über das Verfahren per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, und die Zustellung an den Adressaten negativ ist, angebracht ist, eine persönliche Benachrichtigung durch den Notar mittels einer Benachrichtigungsurkunde vorzunehmen (Art. 202 Notariatsordnung).

    3.- BERICHTIGUNG EINER FLÄCHE VON MEHR ALS 10%. ES IST NICHT MÖGLICH, SIE "NACH UND NACH" EINZUTRAGEN:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 12. Mai 2023 (BOE vom 1. Juni 2023). Es wird eine Urkunde zur Berichtigung der Größe der Immobilie nach dem"vereinfachten Verfahren" gemäß Artikel 201.3 des Hypothekengesetzes(bei Abweichungen von nicht mehr als 10 %) ausgestellt, aber bei der Analyse der im Register angegebenen Quadratmeter und der jetzt angegebenen Meter (von 9.403 auf 10.377) stellt sich heraus, dass die Abweichung mehr als 10 % beträgt. Der Standesbeamte setzt die Eintragung aus, und der Notar legt daraufhin eine Berichtigungsurkunde vor , in der er beantragt, nur die überschüssige Quadratmeterzahl einzutragen, bis die 10 % erreicht sind. Der Registerbeamte erteilt erneut eine negative Einschränkung, und die Generaldirektion, die sich dem Registerbeamten anschließt, bestätigt, dass dies nicht möglich ist, da es nicht möglich ist, eine "stückweise" oder "stückweise" Berichtigung der Grundstücksfläche einzutragen, so dass, wenn die Differenz mehr als 10 % beträgt, das ordentliche Verfahren nach Artikel 201.1 des Hypothekengesetzes und nicht das vereinfachte Verfahren nach Artikel 201.3 angewendet werden muss.

    4.- MINUTIERUNG DER "GERINGFÜGIGEN BEGRIFFE". WAS ANGERECHNET WERDEN KANN UND WAS NICHT:

    Interessanter Beitrag aus dem Blog "justitonotario" (HIER), in dem eine Entschließung der Generaldirektion vom 3. Januar 2023 analysiert wird (die in einem Link auf dem genannten Blog in voller Länge nachgelesen werden kann), in der die Beschwerde einer Privatperson gegen das Protokoll eines Notars über einen Kaufvertrag entschieden wird. Zusammenfassend wird darin festgestellt, dass:

    • Was wird bezeugt und was nicht? Das entscheidet der Notar.
    • Bericht des Handelsregisters: Nicht zutreffend.
    • Konsultation des tatsächlichen Inhabers: Ja.
    • Leere Seiten von Schecks: korrekt.
    • Aufnahme in die Kopie eines Blattes für die Eintragung von Notizen: korrekt.
    • Diligenzen: Müssen aktenkundig sein, um protokolliert werden zu können.
    • Einfache Kopien und Vereinbarung über die Kostenübernahme durch den Erwerber: Übernimmt der Erwerber die Kosten, so gehören dazu auch die Kopien, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten des formalisierten Geschäfts erforderlich sind.
    • Anzahl der einfachen elektronischen Kopien: 2 (für Mitteilungen an das Katasteramt bzw. das Rathaus).
    • Anzahl der einfachen Papierausfertigungen: 3 (für ITP, "plusvalía" bzw. verschiedene Formalitäten).
    • Zum Zeitpunkt der Angabe der von den Erteilern gewünschten Anzahl von Kopien: Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung.
    • Was können wir als Zeugnisse betrachten? Die Transkription der Daten des intervenierenden Unternehmens; die Ausarbeitung des notwendigen Formulars, um die telematische Liquidation durchführen zu können; das Zeugnis auf Anfrage von Registerinformationen; die Konsultation der Real Titularity; der einfache Vermerk des Registers; der Erhalt der IBI; die beschreibende und grafische Katasterbescheinigung (abgesehen von der außerlandwirtschaftlichen Registerführung, die ebenfalls minutiös zu erstellen ist); die Schecks, die die Zahlungsmittel akkreditieren; die Bescheinigung über die Schulden der Gemeinde; das Etikett des Energieausweises oder das gesamte Zertifikat und die Einhaltung dessen, was je nach Fall erforderlich ist; der Nachweis des Empfangs der Mitteilung des Artikels 110 vom Rathaus.6.b) und die Überprüfung der CSV`s.
    • Sicherheitssiegel: Ja, es wird protokolliert.
    • Anmerkung der Kanzlei: Kann ein Nachtrag sein (am Rand des Zeugnisses).

    5.- MAN KANN NICHT 2 DINGE GLEICHZEITIG SEIN. ES IST NICHT MÖGLICH, MITGLIED (NATÜRLICHE PERSON) DES VERWALTUNGSRATS EINES UNTERNEHMENS ZU SEIN UND GLEICHZEITIG EINE NATÜRLICHE PERSON ZU SEIN, DIE EIN UNTERNEHMEN VERTRITT, DAS DIE POSITION EINES MITGLIEDS DESSELBEN VERWALTUNGSRATS INNEHAT:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 23. Mai 2023 (BOE vom 16. Juni 2023).. Dementsprechend und zusammenfassend stellt die GD fest, dass es in einem dreiköpfigen Verwaltungsrat nicht möglich ist, dass ein und dieselbe natürliche Person das Amt eines Verwaltungsratsmitglieds und gleichzeitig das einer natürlichen Person, die ein Unternehmen vertritt, das ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrats ist, innehat, da dies bedeuten würde, dass eine einzige Person de facto das Recht hätte, gegen die Annahme eines Beschlusses ein Veto einzulegen oder nicht, und darüber hinaus Situationen schaffen könnte, die zu Interessenkonflikten führen könnten. Hätte der Verwaltungsrat mehr als drei Mitglieder, wäre die Frage auf jeden Fall umstrittener, und es müsste der konkrete Fall analysiert werden, um zu einer diesbezüglichen Schlussfolgerung zu gelangen.

    6.- VERKAUF VON IMMOBILIEN DURCH EINE GESELLSCHAFT, DIE DURCH EINEN VERWALTER VERTRETEN WIRD, DESSEN POSITION NICHT IM HANDELSREGISTER EINGETRAGEN IST. IST MÖGLICH, WENN DIE NOTARIELLE BEURTEILUNG DER HINLÄNGLICHKEIT KORREKT DURCHGEFÜHRT WIRD:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 9. Mai 2023 (BOE vom 29. Mai 2023).. Darin bekräftigt die Generaldirektion zusammenfassend ihre bereits gefestigte Doktrin und legt fest, dass im Falle einer SL, die eine Immobilie veräußert und beim Verkauf und Kauf durch ihren Verwalter vertreten wird, ohne dass die Position noch eingetragen ist, der Vorgang formalisiert werden kann, wenn die notarielle Beurteilung der Hinlänglichkeit korrekt durchgeführt wird. Insbesondere sollte die Urkunde alle gesetzlich vorgeschriebenen Umstände enthalten, damit die Ernennung des Verwalters als gültig angesehen werden kann:

    1. Der Beschluss der ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung.
    2. Annahme der Ernennung,
    3. Die Mitteilung bzw. die Zustimmung der Inhaber der früheren Sitze.

    7.- ÄNDERUNG DER HANDELSREGISTERORDNUNG ZUR ANPASSUNG AN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIGITALE PROZESSE

    HIER können Sie die oben erwähnte Reform der Handelsregisterordnung einsehen, die im Staatsanzeiger vom 14. Juni veröffentlicht wurde. Auf der Grundlage desselben, als Schlüsselaspekte:

    • Allen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Zweigniederlassungen soll eine einheitliche europäische Kennung (European Unique Identifier, EUID) zugewiesen werden, die es ermöglicht, sie durch ein System der Verknüpfung aller EU-Unternehmensregister eindeutig zu identifizieren.
    • Es ist die Möglichkeit vorgesehen , Zweigstellen telematisch/online einzurichten und zu schließen.
    • Sein Inkrafttreten verzögert sich um ein Jahr ab der Veröffentlichung des Gesetzes 11/2023 im BOE (d.h. am 9. Mai 2024).

    Mai 2023

    1.- VERZICHT AUF DAS ERBE VON MINDERJÄHRIGEN UND INTERESSENKONFLIKTE. ZU BERÜCKSICHTIGENDE ASPEKTE:

    Ich füge den Beschluss der Generaldirektion für Recht, juristische Personen und Mediation der Generalitat de Catalunya vom 20. Februar 2023 (DOGC vom 2. März 2023) bei. Darin erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass der Verzicht auf eine Erbschaft zugunsten von Minderjährigen in der Regel in einer öffentlichen Urkunde von den Eltern mit richterlicher Genehmigung (Art. 236-27 CCCat) oder alternativ von den beiden engsten Verwandten (Art. 236-30 CCCat) erklärt werden muss. Im Falle eines Interessenkonflikts eines Elternteils erfolgt der Verzicht durch den anderen Elternteil mit Zustimmung der beiden Verwandten. Betrifft der Interessenkonflikt einen der beiden Verwandten, muss er sich der Stimme enthalten, oder es muss gegebenenfalls der nachfolgende Verwandte an seiner Stelle tätig werden.

    2.- GRUNDBUCHAMT. EINFACHE VERMERKE KÖNNEN WEDER PER E-MAIL NOCH DURCH EIN TELEMATISCH ÜBERMITTELTES DOKUMENT ANGEFORDERT WERDEN:

    Beigefügt sind die Beschlüsse der DGSJFP vom 27. März 2023 (BOE vom 18. April 2023) und vom 28. März 2023 (BOE vom 18. April 2023). Dementsprechend und zusammenfassend weist die GD darauf hin, dass einfache Vermerke weder per E-Mail noch durch einen in einem Dokument über das telematische Dokumenteneinreichungssystem des Registers eingereichten Antrag beantragt werden können. Der übliche Weg ist über das Telematikportal von Registradores.org oder über Telefax im Falle von fortlaufenden Notizen des Notariats.

    3.- ABTRETUNG EINES GRUNDSTÜCKS GEGEN EINE MIT EINER AUFSCHIEBENDEN BEDINGUNG GARANTIERTE LEIBRENTE UND EIN DINGLICHES HYPOTHEKENRECHT. SIE KÖNNEN NICHT VERPFÄNDEN, WAS IHNEN NOCH NICHT GEHÖRT:

    Ich füge die Entschließung der DGSJFP vom 28. März 2023 (BOE vom 18. April 2023) bei. Darin erinnert uns die GD zusammenfassend daran , dass man nicht verpfänden kann, was einem noch nicht gehört. Die Abtretung einer Immobilie gegen Zahlung einer Rente wird in einer öffentlichen Urkunde beurkundet. Der Übertragende (eine ältere Person) überträgt die Immobilie gegen eine Rente an einen Dritten (den Übernehmer). Die Übertragung wird mit einer aufschiebenden Bedingung versehen, so dass der Eigentumsübergang erst dann erfolgt, wenn der Erwerber nachweist, dass er die vereinbarte Rente in voller Höhe gezahlt hat (d. h. beim Tod des Veräußerers). Darüber hinaus (um zu gewährleisten, dass die zur Zahlung der Rente Verpflichteten diese auch zahlen), bestellt der Erwerber eine Hypothek auf die genannte Immobilie zugunsten des Veräußerers als zusätzliche Garantie für die Zahlung der Leibrente. Die Eintragung der Hypothek wird verweigert, da die aufschiebende Bedingung noch nicht eingetreten ist, so dass die Übernehmer das Eigentum an der Immobilie noch nicht erworben haben (aufschiebende Bedingung) und daher etwas, das ihnen noch nicht gehört, nicht verpfänden können.

    4.- HYPOTHEK UND ANSCHRIFT FÜR DIE ZWECKE DER ZUSTELLUNGEN. ES DARF SICH NICHT UM EINE AUSLÄNDISCHE ADRESSE HANDELN:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 30. März 2023 (BOE vom 18. April 2023). Darin erinnert die GD zusammenfassend daran, dass bei der Eintragung eines dinglichen Grundpfandrechts in der Urkunde eine Anschrift des Schuldners für die Zwecke der Zustellung und Ladung angegeben werden muss, die sich in Spanien befinden muss, so dass es nicht zulässig ist, für diese Zwecke eine Anschrift des Schuldners im Ausland anzugeben.

    5.- URKUNDE ÜBER DAS ERLÖSCHEN EINER FESTEN PARTNERSCHAFT UND DIE AUFLÖSUNG EINER EIGENTUMSWOHNUNG (WOHNGEMEINSCHAFT). KANN MIT MINDERJÄHRIGEN KINDERN ERTEILT WERDEN, WENN KEINE DIE KINDER BETREFFENDEN VEREINBARUNGEN IN DER URKUNDE ENTHALTEN SIND:

    Ich füge den Beschluss der Generaldirektion für Recht, juristische Personen und Mediation der Generalitat de Catalunya vom 19. April 2023 (DOGC vom 24. April 2023) bei. Darin legt die Generaldirektion zusammenfassend fest, dass bei einem festen Ehepaar mit Kindern und einer gemeinsamen Wohnung, wenn das feste Ehepaar aufgrund der Beendigung des Zusammenlebens erlischt, auch wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, das Erlöschen des festen Ehepaares in der Urkunde formalisiert werden kann und in derselben die Auflösung der Eigentumswohnung an der gemeinsamen Immobilie vereinbart werden kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Urkunde über die Beendigung der festen Partnerschaft keine Maßnahmen enthält, die die Kinder betreffen, wie eine Vereinbarung, einen Erziehungsplan, Unterhalt oder eine Besuchsregelung (in diesem Fall wäre logischerweise eine gerichtliche Genehmigung erforderlich).

    6.- FÜR DIE MATERIELLE TEILUNG EINES PRIVATEN TEILS EINES GRUNDSTÜCKS, DAS DER HORIZONTALEN EIGENTUMSORDNUNG UNTERLIEGT, IST NUR EINE EINFACHE MEHRHEIT ERFORDERLICH:

    Ich füge den Beschluss der Generaldirektion für Recht, juristische Personen und Mediation der Generalitat de Catalunya vom 5. Mai 2023 bei (DOGC vom 15. Mai 2023). Darin legt die Generaldirektion zusammenfassend fest, dass im Falle eines Altbaus mit "einzigartiger" horizontaler Aufteilung (aufgeteilt in 4 Einheiten, von denen eine 13 individuell nutzbare Wohnungen umfasst), wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich zulässt, das Gebäude in 4 Einheiten aufgeteilt werden muss, von denen eine 13 individuell nutzbare Wohnungen umfasst, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich zulässt (in diesem Fall wäre keine Zustimmung der Generalversammlung erforderlich), ist es möglich, eine materielle Teilung dieser Einheit, die diese 13 Wohnungen umfasst, zu formalisieren, um 13 unabhängige eingetragene Immobilien zu schaffen, wobei nur ein Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit erforderlich ist (d.h. eine Zustimmung mit qualifizierten Mehrheiten von 4/5 wäre nicht erforderlich).

    7.- URKUNDE ÜBER DIE BERICHTIGUNG EINES FEHLERS (DER FLÄCHE) IN DER BESCHREIBUNG EINES GRUNDSTÜCKS (PRIVATEIGENTUM), DAS DER HORIZONTALEN EIGENTUMSORDNUNG UNTERLIEGT. ES IST KEINE ERKLÄRUNG DER EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT ÜBER DEN ALTEN UND NEUEN BAU ERFORDERLICH:

    Ich füge den Beschluss der DGSJFP vom 18. April 2023 (BOE vom 8. Mai 2023) bei. Darin löst die GD zusammenfassend einen Fall, in dem ein Überbau, der mit einer Nutzfläche von 47,51 m eingetragen ist, auf 97 m korrigiert wird (da dies in Wirklichkeit die tatsächliche und korrekte Fläche war), und zwar durch eine vom eingetragenen Eigentümer der Immobilie ausgestellte Urkunde, die sich auf eine katastermäßige und grafische Bescheinigung und einen Architektenbericht stützt (die bestätigen, dass es sich um einen Irrtum handelt und dass diese Wohnung seit der Errichtung diese Fläche hat), sowie durch einen (einstimmig angenommenen) Beschluss des Vorstands, der dieser Korrektur zustimmt. In diesem Fall bestätigt die Generaldirektion, dass diese Urkunde ausreicht, um die Änderung der Fläche der Wohnung einzutragen, ohne dass eine Urkunde über die Erklärung des alten Neubaus seitens der Eigentümergemeinschaft erforderlich ist, wenn die Beschreibung des besagten Elements berichtigt wird.

    8.- WENN BEI EINER ERBSCHAFT EIN ÜBERTRAGUNGSRECHT BESTEHT, BIN ICH MIR BEWUSST, DASS FÜR DIE AUSHÄNDIGUNG EINES VERMÄCHTNISSES DAS EINVERSTÄNDNIS ALLER AN DER ERBSCHAFT BETEILIGTEN ERFORDERLICH IST:

    In der Anlage finden Sie die Entschließung der DGSJFP vom 19. April 2023 (BOE vom 8. Mai 2023). In dieser Entschließung erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass im Rahmen des Übertragungsrechts und auf der Grundlage von Artikel 1006 des Zivilgesetzbuchs jeder Vorgang, der darauf abzielt, das Erbe, zu dem der Übertragende berufen ist, aufzuteilen, von allen an der Erbfolge des Übertragenden Beteiligten (einschließlich seiner legitimierten Begünstigten) genehmigt werden muss. Es handelt sich um einen Fall, in dem zwei Verstorbene in ihrem Testament ihre sechs Kinder als Erben benennen (mit vulgärer Substitution zugunsten ihrer jeweiligen Nachkommen) und ebenfalls zugunsten von drei ihrer Kinder Vermächtnisse von einigen Immobilien anordnen. Später starb eines dieser Kinder und hinterließ eine Witwe und drei Kinder (Enkelkinder des Erstverstorbenen). Die Erben (Kinder des verstorbenen Paares) und auch die übertragenden Erben (Enkel) erteilen eine Urkunde über die Aushändigung des Vermächtnisses, aber die verwitwete Ehefrau des verstorbenen Sohnes tritt nicht ein, was die GD als notwendig erachtet, da sie an der Erbfolge beteiligt ist.

    9.- ES WIRD BALD MÖGLICH SEIN, URKUNDEN ELEKTRONISCH ZU ERTEILEN:

    Im Anhang finden Sie einen Link zu dem kürzlich in El Periódico veröffentlichten Artikel (HIER), in dem die Neuerungen, die sich aus dem Gesetz 11/2023 ergeben, kurz und bündig erläutert werden. Auf der Grundlage dieses Gesetzes wird es bald (Ende November läuft die vacatio legis von 6 Monaten ab) möglich sein, bestimmte öffentliche Dokumente telematisch zu erteilen, d.h. ohne die physische Anwesenheit des Klienten im Notariat. Sobald weitere Entwicklungen zur praktischen Umsetzung der Maßnahme vorliegen, wird das Personal entsprechend informiert.

    April 2023

    1.- KUNDEN KÖNNEN SICH VOR EINEM NOTAR MIT EINEM GÜLTIGEN FÜHRERSCHEIN DES KÖNIGREICHS SPANIEN AUSWEISEN:

    Ich füge den Beschluss der DGSJFP vom 16. Januar 2023 (BOE vom 14. Februar 2023) bei. Gemäß dieser Entschließung und als Zusammenfassung erlaubt die DG einer Person, die vor einem Notar erscheint, sich mit einem gültigen spanischen Führerschein auszuweisen, wobei dieses Hilfsmittel subsidiär oder ergänzend verwendet werden muss. Dies bedeutet, dass die Identifizierung von Spaniern in der Regel in allen Fällen durch einen Reisepass oder einen spanischen Personalausweis (DNI) erfolgen muss. Alternativ kann jedoch auch ein Führerschein akzeptiert werden, da es sich um ein von einer Behörde ausgestelltes amtliches Dokument mit Lichtbild und Unterschrift handelt, das eine identifizierende Wirkung hat.

    2.- DIE ZUSTIMMUNG DER NEUEN EIGENTÜMER EINER IMMOBILIE, DIE EINER HORIZONTALEN EIGENTUMSREGELUNG UNTERLIEGT, IST ERFORDERLICH, UM NICHT EINGETRAGENE VEREINBARUNGEN, DIE VOR IHREM ERWERB GETROFFEN WURDEN, IN DAS GRUNDBUCH EINZUTRAGEN.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 31. Januar 2023 (BOE vom 20. Februar 2023).. Darin erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass in der Regel, wenn eine Eigentümergemeinschaft einen Beschluss fasst, der der Eintragung in das Grundbuch unterliegt, und es später, vor der Eintragung dieses Beschlusses, zu einem Eigentumswechsel an privaten Elementen kommt, die neuen Eigentümer ihre Zustimmung geben müssen, um die Eintragung dieses Beschlusses zu erreichen. Da es sich in diesem speziellen Fall jedoch um eine Erbschaft handelt, wendet die Generaldirektion den Grundsatz der Universalsukzession (Artikel 661 Cc) an und lässt die Eintragung der Vereinbarung zu.

    3.- IM RAHMEN EINER ERBSCHAFT MUSS DIE TRENNUNG EINER EHE ZUVERLÄSSIG BEWIESEN WERDEN, UM DEM ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN SEIN RECHT AUF DEN VORBEHALTENEN TEIL DER ERBSCHAFT ZU ENTZIEHEN.

    Ich füge die Entschließung der DGSJFP vom 24. Januar 2023 (BOE vom 14. Februar 2023) bei. Darin erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass im Rahmen einer Erbschaftsannahme, um die Erbschaft ohne den überlebenden rechtmäßigen Ehegatten (infolge der Trennung der Ehegatten) formalisieren zu können, eine Bescheinigung über die Trennung erforderlich ist (durch gegenseitiges Einverständnis in einer öffentlichen Urkunde / gerichtliche Entscheidung über die Trennung oder Scheidung / durch Ratifizierung des Ehegatten, der nicht an der Teilung beteiligt ist).

    4.- VORSICHTSMASSNAHMEN, DIE BEI DER BEURTEILUNG DER HINLÄNGLICHKEIT ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND, WENN EINE VORSORGEVOLLMACHT IM VORGRIFF AUF DEN VERLUST DER GESCHÄFTSFÄHIGKEIT VERWENDET WIRD.

    Ich füge den Beschluss der DGSJFP vom 4. November 2022 (BOE vom 2. Dezember 2022) bei. Dementsprechend und zusammenfassend legt die DG fest, dass für die Verwendung einer Vorsorgevollmacht im Vorgriff auf den Verlust der Geschäftsfähigkeit (von der Art, die erst dann wirksam wird, wenn der Verlust der Geschäftsfähigkeit anerkannt wurde, nicht vorher) nicht wie bei jeder Art von Vollmacht ein allgemeines Urteil über die Hinlänglichkeit ausreicht, sondern dass zusätzliche Anforderungen gestellt werden, nämlich Es wird ein aktuelles ärztliches Attest mit Angabe des Datums, des Verfassers, des Zwecks und eine ausdrückliche Beurteilung durch den Notar verlangt, dass sich der Vollmachtgeber in der beschriebenen Betreuungssituation befindet, damit die Vollmacht wirksam wird (und im Zweifelsfall kann sogar ein Sachverständigengutachten verlangt werden, das in einer gesonderten notariellen Urkunde oder, falls erforderlich, durch Hinzufügen des Erscheinens des Vollmachtgebers zur Beurteilung seiner Bedürfnislage vor Ort beurteilt wird).

    5.- GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN, DIE SICH AUF DIE GESCHÄFTSFÄHIGKEIT EINER PERSON AUSWIRKEN, MÜSSEN IN DAS PERSONENSTANDSREGISTER EINGETRAGEN WERDEN, DAMIT DIE DARAUS ABGELEITETEN HANDLUNGEN ZUGANG ZUM VERMÖGENSREGISTER HABEN.

    Ich füge die Entschließung der DGSJFP vom 3. Januar 2023 (BOE vom 9. Februar 2023) bei. Darin erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass die gerichtliche Entscheidung, die die Geschäftsfähigkeit einer Person betrifft, nicht nur rechtskräftig ist, sondern auch in das Personenstandsregister eingetragen werden muss. Ohne dieses Erfordernis kann die vom Vertreter vorgenommene Handlung nicht in das Grundbuch eingetragen werden.

    6.- WENN DIE WIRTSCHAFTLICHE REGELUNG DER EHE IN EINER URKUNDE ANGEGEBEN IST, MUSS GENAU ANGEGEBEN WERDEN, OB ES SICH UM EINE LEGALE ODER KONVENTIONELLE EHE HANDELT.

    Ich füge die Entschließung der DGSJFP vom 20. Dezember 2022 (BOE vom 3. Februar 2023) bei. Darin erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass bei der Angabe des wirtschaftlichen Güterstands der Ehe in der Urkunde angegeben werden muss, ob es sich um einen gesetzlichen oder einen vereinbarten Güterstand handelt (denn wenn es sich um einen vereinbarten Güterstand handelt, können besondere Verwaltungs- und Verfügungsregeln vorgesehen sein, die sich von den allgemeinen Regeln des gesetzlichen Güterstands des Gesetzbuchs unterscheiden). Wenn es sich um einen vereinbarten oder konventionellen Güterstand handelt, muss dem Notar außerdem die Urkunde, aus der sich der konventionelle Güterstand ableitet (Eheverträge), mit den Angaben zur Eintragung im zuständigen Standesamt vorgelegt werden. Dies kann auch durch eine Heiratsurkunde des Standesamtes nachgewiesen werden, in deren Rand ein Vermerk über den Abschluss des Ehevertrages, in dem der vereinbarte Güterstand vereinbart wird, den Tag des Abschlusses, den bevollmächtigenden Notar und die Protokollnummer enthalten sein muss.

    7.- DIE NOTWENDIGKEIT, DASS DER NOTAR IM URTEIL ÜBER DIE NOTARIELLE ZULÄNGLICHKEIT AUSDRÜCKLICH DEN VORBEHALT DER SELBSTKONTRAHIERUNG UND/ODER DES INTERESSENKONFLIKTS ANFÜHRT.

    In der Anlage finden Sie die Entschließung der DGSJFP vom 9. März 2023 (B.O.E. 27. März 2023). In dieser interessanten Entschließung bekräftigt die Generaldirektion erneut ihre Doktrin zur notariellen Zulänglichkeit und zum Selbstkontrahieren in dem Sinne, dass Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, wenn ein Rechtsgeschäft von einem Bevollmächtigten vorgenommen wird, der seinerseits in eigenem Namen und mit eigenem Recht als Partei mit Interessen auftritt, die denen seines Auftraggebers entgegengesetzt sind. In dem uns in dem Urteil vorgelegten Fall setzt der Kanzler die Eintragung einer Schenkung aus, bei der der Schenker seinerseits als Bevollmächtigter des Beschenkten auftritt, ohne in der Schenkungsurkunde anzugeben, dass die vom Beschenkten erteilte Vollmacht ausdrücklich die Figur des Selbstkontrahierens und/oder den Interessenkonflikt vermeidet. Das Verwaltungszentrum verweist auf seine bereits mehrfach wiederholte Doktrin, dass Artikel 98 des Gesetzes 24/2001 die Beurteilung der Hinlänglichkeit der angeblichen Vertretung ausschließlich dem Notar zuweist, ohne dass der Standesbeamte für seine Qualifikation verlangen kann, dass das Dokument, aus dem die Vertretung abgeleitet wird, ausgestellt, begleitet oder transkribiert wird. Wenn es jedoch um die Figur des Selbstkontrahierens geht, reicht es nicht aus, dass der Notar in der Urkunde seine Beurteilung der Hinlänglichkeit angibt, sondern er muss auch deutlich darauf hinweisen, dass die öffentliche Urkunde, aus der die Vertretung (Vollmacht) abgeleitet ist, den Vorbehalt des Selbstkontrahierens enthält".

    8.- ANWENDBARES RECHT IN EHELICHEN GÜTERRECHTSSACHEN MIT INTERNATIONALEN ELEMENTEN

    8.1.- DAS AUF DEN GÜTERSTAND ANWENDBARE RECHT:

    • Die Verordnung (EU) 2016/1103 (HIER) gilt für alle Ehen, die ab Juni 2019 geschlossen werden, und ist universell anwendbar (auch Nicht-EU-Recht kann angewendet werden).
    • Nach der Verordnung (Art. 22) können die Ehegatten das auf ihren Güterstand anwendbare Recht zwischen dem Recht des Ortes der Eheschließung oder dem Recht der Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten wählen.
    • Gültigkeit der Vereinbarung: Vorbehaltlich der Formvorschriften des jeweiligen Landes (in Spanien ist eine öffentliche Urkunde erforderlich).
    • In Ermangelungeiner Vereinbarung ist das Recht anzuwenden (Art. 26): Das Recht des ersten gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung, das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit oder das Recht der engsten Verbindung.
    • ‍ Gilt auchfür "eingetragene Partnerschaften": stabile Partnerschaften , die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.

    8.2.- DAS AUF DIE EHESCHEIDUNG ANWENDBARE RECHT:

    • Es gilt die EU-Verordnung 1259/2010 (HIER) über das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht, die zudem universell anwendbar ist (auch Nicht-EU-Recht kann angewendet werden).
    • Nach der Verordnung (Art. 5) können die Ehegatten das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht wählen zwischen dem Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung besitzt, oder dem Recht des angerufenen Gerichts.
    • Gültigkeit der Vereinbarung: Vorbehaltlich der formalen Anforderungen des jeweiligen Landes (in Spanien: öffentliche Urkunde über Vereinbarungen im Vorgriff auf die Auflösung).
    • InErmangelung einer Vereinbarung würden die Kriterien von Artikel 8 der Verordnung gelten.
    Jesús Benavides Lima
    Jesús Benavides Lima
    Notar von Barcelona

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