
Geschütztes Erbe: Wie man immer die Schwächsten schützt
Gemäß Artikel 49 der spanischen Verfassung hat die öffentliche Hand unter anderem die Aufgabe, eine Politik der Vorausschau, der Rehabilitation und der Integration von körperlich, sensorisch und geistig Behinderten zu betreiben, denen sie die erforderliche besondere Aufmerksamkeit zukommen lassen muss und die bei der Wahrnehmung ihrer Grundrechte und -pflichten besonders geschützt werden müssen.
Auf der Grundlage dieses Verfassungsauftrags und der immer häufiger auftretenden materiellen Realität, in der viele behinderte Menschen dank der Fortschritte in der Medizin und der Pflege ihre Eltern überleben, hat der Gesetzgeber es für angebracht gehalten, eine Regelung zu erlassen, die darauf abzielt, diese Personen in einem so sensiblen Bereich wie dem des Vermögens zu schützen, da eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit es ihnen ermöglicht, ihre Pflege und Betreuung in viel angemessenerer Weise zu gewährleisten, auch wenn ihre Eltern gestorben sind und ihre behinderten Kinder sie überlebt haben. Darüber hinaus kann diese Art von Vermögen, das zum Sparen bestimmt ist, auch zur Deckung der laufenden Ausgaben des Begünstigten verwendet werden, der in der Regel weniger Einkommen und mehr Ausgaben hat als Menschen ohne Behinderung.
Mit diesem Ziel wurde das Gesetz 41/2003 vom 18. November über den Schutz des Vermögens von Menschen mit Behinderungen geschaffen, mit dem, wie in seiner Begründung ausgeführt, die Schaffung eines als besonders geschütztes Vermögen bezeichneten Vermögens geregelt und gefördert werden soll, das unmittelbar und direkt mit der Befriedigung der lebenswichtigen Bedürfnisse einer Person mit Behinderungen verbunden ist.
Wie in allen meinen Artikeln werde ich dieses Thema nach dem "Frage-Antwort"-System analysieren und versuchen, alle Zweifel auszuräumen, die im Zusammenhang mit einem geschützten Erbe auftreten können.
Was ist ein geschütztes Erbe?
Das besonders geschützte Erbe kann definiert werden als ein Vermögen oder ein Bestimmungsgut, das sich im Besitz einer Person mit Behinderungen befindet, zu dem Vermögenswerte und Rechte kostenlos beigesteuert werden und für das geeignete Mechanismen eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass diese Vermögenswerte und Rechte sowie ihre Früchte, Produkte und Erträge zur Befriedigung der lebenswichtigen Bedürfnisse ihrer Eigentümer verwendet werden.
Diese eingebrachten Vermögenswerte und Rechte, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, werden vom persönlichen Vermögen ihres Eigentümers/Begünstigten getrennt und unterliegen einer besonderen Verwaltungs- und Aufsichtsregelung, die ich im Folgenden näher erläutern werde.
Der Zweck dieses Rechtsinstituts ist also nichts anderes als die Schaffung eines Nachlasses, der es einer behinderten Person ermöglicht, alle Kosten für Wohnung, Lebensunterhalt, medizinische Versorgung und persönliche Betreuung zu bestreiten, die sie im Laufe ihres Lebens benötigen könnte.
Wer kann der Begünstigte von besonders geschützten Vermögenswerten sein?
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 des oben genannten Gesetzes 41/2003 ist der Begünstigte des geschützten Vermögens ausschließlich eine behinderte Person, zu deren Gunsten es gebildet wird. In Übereinstimmung mit dem oben genannten Gebot werden nur Menschen mit Behinderungen als solche betrachtet (und daher können nur sie die Nutznießer und Inhaber dieses Erbes sein):
- Personen mit einer geistigen Behinderung von 33 % oder mehr.
- Personen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung von 65 % oder mehr.
Was die Art und Weise des Nachweises dieses Abschlusses betrifft, so sieht die Verordnung vor, dass er durch eine gemäß den Vorschriften ausgestellte Bescheinigung oder durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung anerkannt werden muss.
Weitere Einzelheiten zur Bestimmung des Invaliditätsgrades finden Sie im Königlichen Erlass 1971/1999 vom 23. Dezember 1999 über das Verfahren zur Anerkennung, Erklärung und Einstufung des Invaliditätsgrades.
Wer kann ein besonders geschütztes Erbe darstellen?
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes 41/2003 können sie ein besonders geschütztes Erbe darstellen:
- Die Person mit einer Behinderung, die der Begünstigte ist, sofern sie über ausreichende Handlungsfähigkeit verfügt.
- ihre Eltern, Vormünder oder Pfleger, wenn die behinderte Person nicht ausreichend handlungsfähig ist.
- Der faktische Vormund einer geistig behinderten Person mit dem Vermögen, das ihr von ihren Eltern oder Vormündern vererbt wurde oder das sie aufgrund einer von ihnen errichteten Rentenversicherung, in der sie als Begünstigte benannt wurde, erhalten soll.
Ebenso kann jede Person, die ein berechtigtes Interesse hat, von der Person mit Behinderungen (wenn sie ausreichend handlungsfähig ist) oder von ihren Eltern, Vormündern oder Pflegern (wenn dies nicht der Fall ist) die Einrichtung eines geschützten Nachlasses verlangen, indem sie zu diesem Zweck und gleichzeitig mit dem Antrag eine angemessene Einbringung von Vermögenswerten und Rechten anbietet, die für diesen Zweck ausreicht. Weigern sich die Eltern oder Erziehungsberechtigten in einem solchen Fall zu Unrecht, kann sich der Antragsteller an den Staatsanwalt wenden, der den zuständigen Richter auffordert, das zu tun, was er für angemessen hält, wobei er stets die Interessen des behinderten Menschen berücksichtigt.
Wie kann ein besonders geschütztes Erbe geschaffen werden?
Gemäß Artikel 3.3 des Gesetzes 41/2003 kann das geschützte Erbe nur durch eine öffentliche Urkunde (oder durch eine gerichtliche Entscheidung im oben genannten Fall der Weigerung der Eltern oder des Inhabers der Vormundschaftsbehörde) errichtet werden.
So hat der Gesetzgeber als zwingende Voraussetzung festgelegt, dass die Errichtung dieses geschützten Vermögens zugunsten einer behinderten Person, außer in Ausnahmefällen, nur durch eine entsprechende notariell beglaubigte öffentliche Urkunde erfolgen kann.
Was den Mindestinhalt der Urkunde anbelangt, so schreibt das Gesetz vor, dass sie Einzelheiten enthalten muss:
- Das Inventar der Vermögenswerte und Rechte, die ursprünglich das geschützte Erbe bilden.
- Festlegung der Verwaltungs- und gegebenenfalls Kontrollvorschriften, einschließlich der Verfahren für die Ernennung von Personen, die in den Verwaltungs- oder gegebenenfalls Kontrollorganen sitzen.
- Alle sonstigen Bestimmungen, die im Hinblick auf die Verwaltung oder den Erhalt desselben für zweckmäßig erachtet werden (hier können die Gründer all jene besonderen Fragen in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte oder spezifische Aspekte regeln, die sie mit spezifischen Spezifikationen zu präzisieren wünschen).
Sobald die entsprechende Urkunde mit allen Einzelheiten ausgefertigt ist, übermittelt der Notar, der die Urkunde beglaubigt hat, ihre Errichtung und ihren Inhalt mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur unverzüglich an die Staatsanwaltschaft, die dem Bezirk des Wohnsitzes der behinderten Person entspricht.
Wie können Beiträge zu einem besonders geschützten Vermögen geleistet werden, das bereits eingerichtet wurde?
Gemäß Artikel 4 des Gesetzes 41/2003 ist hinsichtlich der Form zu präzisieren, dass:
- Einbringungen von Vermögenswerten und Rechten, die nach der Bildung des geschützten Vermögens erfolgen, müssen ebenfalls durch eine notariell beglaubigte öffentliche Urkunde beurkundet werden, wobei der Notar verpflichtet ist, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der vorherigen Frage unverzüglich zu informieren.
- Diese Beiträge sind unentgeltlich (d.h. ohne jegliche Gegenleistung) zu leisten und dürfen nicht an eine Frist gebunden sein.
- Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beitragenden bei der Einbringung des Vermögenswerts oder Rechts in das geschützte Erbe die Bestimmung festlegen können, die den Vermögenswerten oder Rechten gegeben werden soll.
Wie wird das besonders geschützte Erbe verwaltet?
Artikel 5 des Gesetzes 41/2003 legt als allgemeine Regel fest, dass die Verwaltung eines geschützten Nachlasses durch die Bestimmungen der konstituierenden Parteien in der entsprechenden öffentlichen Urkunde bestimmt wird (z. B. wird in vielen Fällen die Verwaltung den Eltern der behinderten Person selbst, gemeinsam oder gesamtschuldnerisch, oder anderen Verwandten oder Vertrauenspersonen in der Familie zugewiesen).
Wenn der besonders geschützte Nachlass jedoch nicht vom Begünstigten selbst eingerichtet wurde (d. h. wenn er von den Eltern, Vormündern oder Kuratoren selbst oder durch gerichtliche Entscheidung eingerichtet wurde), benötigen der oder die Verwalter eine gerichtliche Genehmigung, um die in den Artikeln 271 und 272 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Handlungen vorzunehmen (wie z. B. die Veräußerung oder Belastung von Immobilien, den Verzicht auf Rechte, die Vornahme außerordentlicher Ausgaben zu Lasten des Nachlassvermögens, die Aufnahme von Darlehen und Krediten usw.).
Ungeachtet dessen gibt es eine Reihe von Sonderfällen, in denen es nicht erforderlich ist, eine solche gerichtliche Genehmigung einzuholen, z. B. wenn der Begünstigte hinreichend handlungsfähig ist oder für Verfügungen über Geld und den Verbrauch vertretbarer Sachen, wenn sie zur Befriedigung der lebenswichtigen Bedürfnisse des Begünstigten vorgenommen werden.
Dies sollte auf jeden Fall berücksichtigt werden:
- dass alle Vermögenswerte und Rechte, die das geschützte Gut ausmachen, sowie ihre Früchte und Erträge zur Befriedigung der lebenswichtigen Bedürfnisse des Begünstigten oder zur Erhaltung der Produktivität des geschützten Gutes bestimmt sein müssen.
- Auf keinen Fall dürfen Personen oder Einrichtungen Verwalter sein, die gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (siehe hierzu die Artikel 243, 244 und 245 des genannten Gesetzeswerkes, wonach beispielsweise Personen, denen die elterliche Sorge entzogen wurde, Personen, die aus einer früheren Vormundschaft entlassen wurden, oder Personen, die Interessenkonflikte mit dem Begünstigten haben, nicht Vormund sein dürfen) oder der geltenden Landesgesetze nicht Vormund sein können.
- Kann ein Verwalter nicht nach den Vorschriften der Satzung bestellt werden, so wird er auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom zuständigen Richter bestellt.
- Der Verwalter des geschützten Vermögens, wenn er nicht der Begünstigte desselben ist, hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters desselben für alle Handlungen der Verwaltung des Vermögens und der Rechte des Vermögens, und zwar in der Weise, dass er nicht die Unterstützung der Eltern oder des Vormunds benötigt, damit sie gültig oder wirksam sind.
Wie werden besonders geschützte Vermögenswerte vernichtet?
Gemäß Artikel 6 des Gesetzes 41/2003 sind die geschützten Vermögenswerte erloschen:
- Bei Tod oder Todeserklärung des Begünstigten.
- Oder wenn die begünstigte Person nicht mehr eine Person mit einer Behinderung im Sinne von Artikel 2.2 der oben genannten Verordnung ist.
Nach dem Erlöschen der besonders geschützten Güter sind die Güter und Rechte in jedem Fall wie folgt zu bestimmen:
- Ist das Erlöschen durch den Tod des Begünstigten eingetreten, so gelten alle Vermögenswerte und Rechte als in sein Erbe einbezogen, es sei denn, die Beitragszahler hatten bei ihrer Einbringung einen anderen Zweck auf der Grundlage des oben erläuterten Artikels 4.3 festgelegt.
- Wenn das Erlöschen eingetreten ist, weil der Begünstigte nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, um als behinderte Person zu gelten, bleibt er Eigentümer der Vermögenswerte und Rechte, die das geschützte Vermögen ausmachten, unbeschadet dessen, was in dieser Hinsicht in den geltenden Vorschriften des Landesrechts vorgesehen ist.
Wird das besonders geschützte Erbe in irgendeiner Weise überwacht?
Gemäß Artikel 7 des Gesetzes 41/2003 obliegt die Aufsicht über die Verwaltung des geschützten Vermögens der Staatsanwaltschaft, die den zuständigen Richter ersuchen kann, geeignete Maßnahmen zugunsten der Person mit Behinderungen zu ergreifen, wie z.B.: die Ablösung des Verwalters, die Änderung der Verwaltungsvorschriften, die Einführung besonderer Kontrollmaßnahmen, die Ergreifung von Vorsichtsmaßnahmen, die Löschung des geschützten Vermögens oder jede andere Maßnahme ähnlicher Art.
Es sollte auch beachtet werden:
- In jedem Fall kann die Staatsanwaltschaft in all diesen Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer Person tätig werden und wird in allen Gerichtsverfahren, die geschützte Vermögenswerte betreffen, gehört.
- Wenn es sich bei dem Verwalter des geschützten Vermögens nicht um den Begünstigten selbst oder seine Eltern handelt, muss er der Staatsanwaltschaft über seine Verwaltung Rechenschaft ablegen, wenn diese dies bestimmt, in jedem Fall aber jährlich, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses seiner Verwaltung und eines Inventars der Vermögenswerte und Rechte, aus denen sie besteht, wobei alle Angaben durch Belege zu belegen sind.
- Schließlich ist es notwendig, darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft bei diesen Überwachungsaufgaben von einer Kommission zum Schutz des Vermögens von Menschen mit Behinderungen unterstützt wird.
Muss die Gründungsurkunde eines besonders geschützten Vermögens oder die Einbringung von Vermögenswerten in ein solches in ein öffentliches Register eingetragen werden?
Gemäß Artikel 8 des Gesetzes 41/2003 müssen die Einrichtung eines geschützten Vermögens und die anschließende Einbringung von Vermögenswerten und Rechten in dieses wie folgt in das Register eingetragen werden:
- Hinsichtlich der Eintragung in das Personenstandsregister: Wie bereits erwähnt, wird in den Fällen, in denen der Verwalter des besonders geschützten Nachlasses nicht der Begünstigte ist, die Person, die der Begünstigte ist, als gesetzlicher Vertreter der behinderten Person für alle Handlungen der Verwaltung des Vermögens und der Rechte des geschützten Nachlasses angesehen. In diesem Fall wird diese gesetzliche Vertretung in das Zivilregister eingetragen, wie es in der oben genannten Vorschrift und in Artikel 76 des Gesetzes 20/2010 vom 21. Juli über das Zivilregister (das sich derzeit in der vacatio legis befindet) festgelegt ist, in dem die Eintragungsfähigkeit der Urkunde über die Errichtung des geschützten Nachlasses sowie die Ernennung und Änderung der Verwalter des besagten Nachlasses anerkannt wird.
- Was die Eintragung in die Vermögensregister betrifft: Werden Immobilien oder dingliche Rechte in das geschützte Vermögen eingebracht, so werden diese zugunsten des Begünstigten eingetragen, und diese besondere Eigenschaft des Vermögens wird auch in der Eintragung selbst angegeben. Befindet sich die Immobilie hingegen bereits im Eigentum des Begünstigten des geschützten Vermögens und ist sie als solches eingetragen, so wird diese Abtretung oder Einverleibung durch einen entsprechenden Randvermerk vermerkt.
Auch dies wird zu berücksichtigen sein:
- dass die Aufnahme von Vermögenswerten oder Rechten in das besonders geschützte Vermögen auch der Eintragung in andere öffentliche Register unterliegen kann, wenn es zweckmäßig ist, sie in solche Register einzutragen (wie z. B. die Eintragung von Schiffen, Flugzeugen, Kraftfahrzeugen, Geschäftseinrichtungen usw. in das Register für bewegliche Sachen).
- Handelt es sich bei der Einbringung von Vermögenswerten oder Rechten um Anteile an Investmentfonds oder Organismen für gemeinsame Anlagen oder um Aktien oder Beteiligungen an Handelsgesellschaften, muss der bevollmächtigende Notar den Fondsmanager bzw. die Gesellschaft benachrichtigen.
- Bei der Bekanntmachung der Eintragung in das Register und der Einbringung von Vermögenswerten und Rechten in das geschützte Erbe müssen die Rechte auf Schutz der persönlichen und familiären Privatsphäre sowie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten in vollem Umfang gewahrt werden.
Wie kann ich eine Urkunde über die Schaffung eines besonders geschützten Nachlasses oder die Einbringung eines Vermögenswerts oder eines Rechts daran vollziehen?
Um die Urkunde über die Gründung eines besonders geschützten Nachlasses oder die Einbringung von Vermögenswerten und Rechten in den Nachlass zu vollziehen, müssen sich die Gründer oder Einbringenden einfach an das Notariat wenden und zu diesem Zweck einen Termin an dem für sie günstigsten Tag und zu der für sie günstigsten Uhrzeit vereinbaren.
Zum vereinbarten Zeitpunkt müssen die Gründer oder Beitragszahler beim Notar erscheinen, um die betreffende Urkunde zu unterzeichnen, die auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalts und der geforderten Bedingungen und Auflagen erstellt wurde.
Die folgenden erforderlichen Unterlagen müssen ebenfalls vorgelegt werden:
Wenn der geschützte Nachlass von den Eltern oder den Vormündern oder Pflegern des Nachlassempfängers gebildet wird, muss das Familienstammbuch (um den Status des Begünstigten als Eltern zu bestätigen) oder das Zeugnis des entsprechenden Urteils (um den Status der Vormünder oder Pfleger zu bestätigen) vorgelegt werden.
Wie hoch ist der finanzielle Aufwand für die notarielle Beurkundung eines geschützten Nachlasses?
Es handelt sich um einen rein informativen und unverbindlichen Haushaltsplan. Sie basiert auf zwei Kriterien:
- Unsere Kenntnis des Notartarifs (Königlicher Erlass 1426/1989 vom 17. November 1989).
- Tägliche Erfahrung mit der Erstellung dieser Art von Dokumenten.
Jede Abweichung (nach oben oder unten) wird bei der Ausstellung der Schlussrechnung für die erbrachte Leistung ordnungsgemäß begründet.
- Haushalt für Beiträge zum geschützten Kulturerbe
BUDGET FÜR ANZEIGEN - Budget für die Einrichtung geschützter Vermögenswerte
DISPLAY BUDGET
Welche Vorteile ergeben sich aus der Einrichtung eines besonders geschützten Nachlasses oder der Einbringung von Sachen oder Rechten in diesen Nachlass?
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz 41/2003 selbst eine Reihe von Reformen in den Steuervorschriften vorgenommen, um die Einrichtung besonders geschützter Nachlässe zugunsten behinderter Personen sowie die Einbringung von Vermögenswerten und Rechten in diese Nachlässe zu begünstigen und so Steuervorteile sowohl für die Begünstigten der besonders geschützten Nachlässe als auch für die Einbringer von Vermögenswerten und Rechten zu schaffen. So:
- In Bezug auf die Begünstigten des besonders geschützten Vermögens, d.h. den behinderten Steuerzahler: Für den Begünstigten des besonders geschützten Vermögens gelten die in dieses Vermögen eingezahlten Beiträge als Arbeitseinkommen (d.h. sie unterliegen der Einkommenssteuer), vorbehaltlich bestimmter wirtschaftlicher Einschränkungen. Der Betrag der Beiträge, der diese Grenzen übersteigt, wird als Schenkung besteuert und unterliegt der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Staatliche Regelungen haben in dieser Hinsicht keine Steuervergünstigungen festgelegt, obwohl viele regionale Regelungen zu dieser Steuer dies getan haben, wie z.B. im Fall von Katalonien, das eine 90%ige Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses Konzept vorsieht (siehe Artikel 56 des Gesetzes 19/2010 vom 7. Juni zur Regelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer).
- Was die Einzahler von Vermögenswerten und Rechten an besonders geschützten Vermögenswerten anbelangt, so hat der Gesetzgeber auch in diesem Fall eine Reihe von Steuervergünstigungen für die Einzahler vorgesehen, vor allem kann der Einzahler von einer Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage des IRPF bis zu einer jährlichen Höchstgrenze profitieren. Diese Steuervergünstigung kann jedoch nur von Personen in Anspruch genommen werden, die in direkter oder indirekter familiärer Beziehung bis zum dritten Grad stehen, sowie vom Ehegatten der behinderten Person oder von Personen, die die Person im Rahmen einer Vormundschaft oder Pflege unter ihrer Obhut haben (Artikel 54 des Einkommensteuergesetzes).
In jedem Fall sind die Steuervorschriften durch ihre Komplexität und Dynamik gekennzeichnet, d.h. sie ändern sich von Jahr zu Jahr. Und in den meisten Fällen ist es so technisch, dass es schwer zu verstehen ist. Deshalb rate ich Ihnen, sich immer an einen guten Steuerberater zu wenden; alternativ können Sie auch einen Termin für eine kostenlose Beratung direkt beim Finanzamt vereinbaren.